UV.2003.00202

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretär S. Gasser
Urteil vom 30. September 2004
in Sachen
D.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard
Werdstrasse 36, 8004 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Birrer
Kaufmann Rüedi & Partner
Löwenplatz, Zürichstrasse 12, 6004 Luzern,

dieser substituiert durch Rechtsanwalt Christian Leupi
Zürichstrasse 12, 6004 Luzern


Sachverhalt:
1.      
1.1     D.___, geboren 1968, war bereits in Portugal vom 13. April 1989 bis zum 13. Dezember 1990 wegen seines rechten Auges in ärztlicher Behandlung gewesen, wobei am 2. Juni 1989 eine Hornhauttransplantation durchgeführt worden war (Urk. 11/77).
1.2     Er war als Hilfsarbeiter auf dem Bau durch seinen Arbeitgeber obligatorisch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt versichert, als ihm am 2. März 1999 (Urk. 11/14, 11/16) bei der Arbeit Beton ins rechte Auge spritzte und er sich daher in ärztliche Behandlung begeben musste (Urk. 11/1, 11/10). Der erstbehandelnde Arzt Dr. med. A.___ überwies den Versicherten umgehend in die Augenklinik des B.___ (Urk. 11/10, 11/14), wo eine Herpeskeratitis diagnostiziert und vom 5. bis 19. März 1999 eine stationäre opthalmologische Therapie durchgeführt wurde. In den ambulanten Kontrollen nach der Entlassung aus dem Spital zeigte sich ein langwieriger Verlauf mit stetem Aufflammen der Keratitis (Urk. 11/9, 11/11). Anlässlich einer Nachkontrolle am 12. Juli 1999 in der Augenklinik des B.___ wurde der Versicherte aufgrund des verschlechterten Befunds erneut bis 21. Juli 1999 für eine intensive stationäre Therapie hospitalisiert, wo eine Keratokonjunktivitis diagnostiziert wurde (Urk. 11/25, 11/33). Darauf folgten weitere Hospitalisationen vom 3. bis zum 9. März 2000 und vom 21. März bis zum 18. April 2000 (Urk. 11/56), wobei anlässlich des letzten Aufenthalts auch ein operativer Eingriff vorgenommen wurde (Urk. 11/60). Im Zeugnis der Augenklinik des Universitätsspitals vom 18. Oktober 2000 wurde der Gesundheitszustand des Versicherten als stationär bis besserungsfähig beurteilt, und es wurde eine vollständige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit attestiert sowie eine berufliche Umstellung als nötig befunden, da der Versicherte nicht mehr als Maurer auf dem Bau arbeiten könne (Urk. 11/67). Am 18. April 2001 erfolgte gestützt auf die Akten eine ärztliche Beurteilung durch Dr. med. C.___, Ärzteteam Unfallmedizin der SUVA und Facharzt für Ophthalmologie, der bereits während der laufenden Abklärungen verschiedentlich zum Gesundheitszustand des Versicherten Stellung genommen hatte (Urk. 11/85). Da die durch die Invalidenversicherung veranlasste berufliche Abklärung in der E.___ am 13. März 2001 erfolglos verlaufen war (Urk. 11/83, 11/88), lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 11. Juni 2001 weitere berufliche Massnahmen ab (Urk. 11/91). Mit Verfügung vom 28. August 2001 sprach die SUVA dem Versicherten ab dem 1. Oktober 2001 eine Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 10 % sowie eine Entschädigung für eine Integritätseinbusse von 11 % zu (Urk. 11/102). Nach Eingang der Einsprache vom 1. Oktober 2001 (Urk. 11/108) hob die SUVA ihre Rentenverfügung wiedererwägungsweise auf, weil der Fallabschluss zu früh erfolgt sei, und zahlte weiterhin ein Taggeld aus (Urk. 11/117, 11/119). Am 31. Januar 2002 wurde das alte Hornhauttransplantat entfernt und durch ein neues Transplantat ersetzt (Urk. 11/128). Nach einer erneuten ärztlichen Beurteilung durch Dr. F.___ am 2. Juli 2002 (Urk. 11/139) sprach der Unfallversicherer D.___ mit Verfügung vom 7. August 2002 ab dem 1. September 2002 erneut eine Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 10 % sowie eine Entschädigung für eine Integritätseinbusse von 11 % zu (Urk. 11/141). Die dagegen erhobene Einsprache vom 9. September 2002 (Urk. 11/145), wies die SUVA, nachdem der Versicherte in der Augenklinik des G.___ gutachterlich untersucht worden war (Bericht vom 26. Februar 2003, Urk. 11/162), mit Einspracheentscheid vom 3. Juli 2003 ab (Urk. 2). Die zwischenzeitlich wiederum aufgetretene Hornhautentzündung und die darauf erfolgte notfallmässige Hospitalisation vom 26. Februar bis 10. März 2003 übernahm die SUVA als Rückfall (Urk. 11/169, 11/175).

2.       Am 3. Oktober 2003 liess D.___, vertreten durch Rechtsanwalt Chopard, Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihm aufgrund eines Invaliditätsgrades von 50 % eine Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort beantragte die SUVA, ihrerseits vertreten durch Rechtsanwalt Birrer, die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Mit Verfügung vom 2. Dezember 2003 wurde dem Beschwerdeführer in Bewilligung des Gesuchs vom 3. Oktober 2003 Rechtsanwalt Chopard als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren bestellt (Urk. 13). Nach Eingang der Replik vom 23. Januar 2004 (Urk. 15) und der Duplik vom 4. Februar 2004 (Urk. 18) schloss das Gericht am 6. Februar 2004 den Schriftenwechsel (Urk. 19).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, nachfolgend eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1.2     Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
1.3     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.4     Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 125 V 461 Erw. 5a, 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c, 122 V 416 Erw. 2a, 121 V 49 Erw. 3a mit Hinweisen; RKUV 1997 Nr. U 272 S. 172 Erw. 3a).
         Bei organisch nachweisbaren Unfallfolgen spielt indessen die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der aus dem natürlichen Kausalzusammenhang sich ergebenden Haftung praktisch keine Rolle, indem die Unfallversicherung auch für seltenste, schwerwiegendste Komplikationen haftet, welche nach der unfallmedizinischen Erfahrung im Allgemeinen gerade nicht einzutreten pflegen (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 118 V 291 Erw. 2a, vgl. auch BGE 117 V 365 Erw. 5d/bb, mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung).
         Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 135 Erw. 4b).
         Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
         Bei der Einteilung der Unfälle mit psychischen Folgeschäden in leichte, mittelschwere und schwere Unfälle ist nicht das Unfallerlebnis des Betroffenen massgebend, sondern das objektiv erfassbare Unfallereignis (vgl. BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2; RKUV 1995 Nr. U 215 S. 91).
         Bei schweren Unfällen ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit in der Regel zu bejahen. Denn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung sind solche Unfälle geeignet, invalidisierende psychische Gesundheitsschäden zu bewirken (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 140 Erw. 6b; RKUV 1995 Nr. U 215 S. 90 Erw. 3b).
         Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt um so mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
1.5     Zur Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts sind Verwaltung und Gericht in tatsächlicher Hinsicht hauptsächlich auf die medizinischen Berichte der behandelnden oder begutachtenden Ärzte und Ärztinnen angewiesen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, durch die unfallbedingte Visusverschlechterung auf dem rechten Auge sei die Sehsituation für den Beschwerdeführer nicht wesentlich schlechter geworden, da er bereits vor dem Umfall einen stark reduzierten Visus gehabt habe und an die jetzige Sehsituation daher bereits gewöhnt gewesen sei. Aufgrund der Zumutbarkeitsbeurteilung in den Arztberichten sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine der Sehbehinderung angepasste Erwerbstätigkeit ganztags und mit voller Leistung ausüben könne. Mangels eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Vorfall und einer möglichen psychischen Beeinträchtigung sei diesbezüglich eine Leistungspflicht des Unfallversicherers nicht gegeben, weshalb eine psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit bei der Berentung nicht zu berücksichtigen sei. Über Schwindelbeschwerden habe der Versicherte anlässlich der letzten ärztlichen Untersuchung nicht geklagt, und die Kopfschmerzen würden ihn nach seinen eigenen Angaben nicht in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen (Urk. 2, 10).
2.2     Dagegen wendet der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit seien auch die psychischen Beschwerden zu berücksichtigen, da ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Vorfall und der noch genau abzuklärenden psychischen Beeinträchtigung zu bejahen sei. Zudem sei seine Arbeitsfähigkeit auch durch seine Kopfschmerzen und Schwindelbeschwerden beeinträchtigt, die nicht psychischen Ursprungs seien, so dass er auch rein somatisch bedingt in einer angepassten Tätigkeit nicht voll leistungsfähig sei (Urk. 1, 15).

3.
3.1     Streitig und zu beurteilen ist demnach, ob die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sowohl durch eine unfallbedingte, psychische Beeinträchtigung als auch durch unfallkausale Kopfschmerzen und Schwindelbeschwerden eingeschränkt ist.
3.2     Gemäss dem Bericht über die Behandlung im Spital H.___ in Porto wurde der Beschwerdeführer vom 13. April 1989 bis 13. Dezember 1990 auf der Ophthalmologie-Abteilung behandelt. Am 2. Juni 1989 wurde an seinem rechten Auge eine Hornhauttransplantation durchgeführt. Beim Austritt betrug die Sehschärfe auf dem rechten Auge 0,4 (Urk. 11/77, 11/79).
3.3     In somatischer Hinsicht löste der Unfall vom 2. März 1999 beim Beschwerdeführer unbestrittenermassen eine Herpes-Keratitis im rechten Auge aus (Urk. 11/11), was zunächst zu einer weiteren Reduktion des Visus auf 0,1 (Urk. 11/25, 11/29) und danach möglicherweise zu einer erneuten Verschlechterung der Sehfähigkeit führte, vermochte der Versicherte anlässlich des Untersuchs im Spital G.___ Anfang 2003 nur noch eine Handbewegung in 30 cm Entfernung wahrzunehmen (dazu vgl. hinten, Erw. 3.4.2). Die dortigen Ärzte stellten zudem eine überlagerte Problematik und eine Fokussierung des Patienten auf seine Augenerkrankung fest, wobei auch eine gewisse Aggravationstendenz habe beobachtet werden können. Es konnten daher nicht alle Beschwerden auf den reduzierten Visus zurückgeführt werden, weshalb zur Abklärung eine weitere psychologische oder psychiatrische Untersuchung vorgeschlagen wurde (Urk. 11/162).
3.4
3.4.1   Seitens der SUVA ist eine mögliche psychische Beeinträchtigung trotz der Ausführungen im Bericht über die Untersuchungen im G.___ nicht näher abgeklärt worden, da mangels eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einer möglichen psychischen Beeinträchtigung und dem Unfallgeschehen keine Leistungspflicht des Unfallversicherers bestehe (Urk. 2, 10 S. 8).
3.4.2   Bei der Einteilung der Unfälle mit psychischen Folgeschäden in leichte, mittelschwere und schwere Unfälle ist nicht das Unfallerlebnis der Betroffenen massgeblich, sondern das objektiv erfassbare Unfallereignis (RKUV 1995 Nr. U 215 S. 91). Unter der Schwere eines Unfalles sind in erster Linie die objektiv beteiligten, zerstörenden und verletzenden Kräfte zu beurteilen, die beim fraglichen Geschehen eingewirkt haben, sodann der augenfällige Geschehensablauf (RKUV 1999 Nr. U 335 S. 209 Erw. 3b/bb).
Das Unfallgeschehen, bei dem dem Beschwerdeführer Beton ins Auge gespritzt ist, (Urk. 11/1, 11/10), kann objektiv für sich alleine betrachtet nicht als mittelschwer oder schwer bezeichnet werden. Es handelt sich dabei um ein banales Geschehen, wie es im beruflichen Alltag eines Bauarbeiters in ähnlicher Art und Weise verschiedentlich auftreten kann. Bei sofortigem intensivem Ausspülen des Auges resultiert dabei meist nur eine vorübergehende Reizung und Irritation ohne Schädigung des Sehvermögens. Die beim Versicherten durch den Unfall ausgelöste Herpes-Keratitis führte jedoch zu einer Verschlechterung seiner Sehfähigkeit. Das B.___ berichtete, dass anlässlich der ersten Notfallbehandlung am 2. März 1999 der Visus 0,1 betragen habe (Urk. 11/75). Daraus und aus den medizinischen Angaben in einem Bericht der Klinik in Portugal folgerte die Beschwerdegegnerin, dass der Unfall zu einer Visusverschlechterung von 0,4 vor dem Unfall (Urk. 11/77, 11/79) auf 0,1 nach dem Unfall geführt habe (Urk. 11/79, vgl. Erwägungen zur Integritätsentschädigung im Einspracheentscheid, Urk. 2 S. 10, 11/139). Es bestehen jedoch Hinweise darauf, dass die Beeinträchtigung der Sehkraft im vorliegend massgeblichen Zeitpunkt des Einspracheentscheids sogar noch grösser war, vermochte der Beschwerdeführer doch anlässlich der Untersuchung im G.___ einzig eine Handbewegung in 30 cm Entfernung wahrzunehmen (Urk. 11/162), was gemäss der medizinischen Literatur einem Restvisus von unter 0,02 entsprechen würde (Matthias Sachsenweger, Sehvermögen, in: Augenheilkunde, Stuttgart 1994, S. 400). Dabei ist zu beachten, dass bei einem Restvisus von 0,5 auf einem Auge ein stereoskopisches Sehen immer noch möglich ist, und bei einer Visusreduktion von 1,0 auf 0,4 einzig von einer Integritätseinbusse von 14 % ausgegangen wird. Ein Restvisus von 0,1 bedeutet einen erheblichen Integritätsschaden von 25 % und ein Restvisus von unter 0,02 wäre sogar einer totalen Erblindung gleichzustellen und würde zu einer 30%igen Integritätseinbusse führen  (vgl. Ziff. 2 der Tabelle 11 "Integritätsschaden bei Augenverletzungen" der von der SUVA herausgegebenen Richtlinien zur Festsetzung der Integritätsentschädigung). Die Richtlinien der SUVA zur Bemessung des Integritätsschadens wiederspiegeln dabei die Tatsache, dass zwischen einer einseitigen Sehbehinderung und einer einseitigen Erblindung ein erheblicher Unterschied besteht. Die Reduktion des Visus von 0,4 auf 0,1 oder gar darunter entspricht daher einer sehr starken Verschlechterung der Sehfähigkeit auf diesem Auge, die zudem dazu geführt hat, dass der Beschwerdeführer nicht mehr als Bauarbeiter tätig sein kann. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat mehrfach festgehalten, der praktisch vollständige Visusverlust auf einem Auge stelle eine Verletzung von besonderer Art und Schwere dar, die geeignet sei, eine psychische Fehlentwicklung auszulösen (vgl. Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 21. Juli 2003 in Sachen S., U 509/00, mit weiteren Hinweisen), so dass von einer schweren Verletzung auszugehen ist. Dies muss gleichermassen für versicherte Personen gelten, die bei einer vorbestehenden Fehlsichtigkeit ohne erhebliche Auswirkungen und Einschränkungen im Alltag und Berufsleben auf diesem Auge praktisch vollständig oder ganz erblinden, da jede Bedrohung des Sehens massive Ängste auslöst und die Möglichkeit, auf dem anderen Auge ebenfalls zu erblinden, bei ihnen gleichermassen gegeben ist. Die Angst, letztlich ganz zu erblinden, ist auch bei einer vorbestehenden Sehbehinderung psychisch belastend. Selbst wenn man wie die Beschwerdegegnerin - was tatsächlich jedoch fraglich richtig ist - von einem Restvisus von 0,1 und damit von einem durch den Unfall ausgelösten, praktisch vollständigen Visusverlust auf dem rechten Auge ausgeht, handelt es sich um eine schwere irreversible Verletzung, die eine psychische Fehlentwicklung nicht mehr als offensichtlich unfallunabhängig erscheinen lässt. Für die Prüfung der Adäquanzfrage sind demnach die Kriterien heranzuziehen, die für Unfälle im mittleren Bereich gelten (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 21. Juli 2003 in Sachen S., U 509/00, mit Verweis auf RKUV 1998 Nr. U 297 S. 244), wovon beide Parteien auch ausgehen.
3.4.3   Von einer besonderen Eindrücklichkeit des Unfallgeschehens ist auszugehen, wenn besondere Begleitumstände vorliegen, die geeignet sind, beim Betroffenen während des Unfallgeschehens oder nachher psychische Abläufe in Bewegung zu setzen, die an der nachfolgenden psychischen Fehlentwicklung mitbeteiligt sein können. Dabei sind objektive Massstäbe anzuwenden. Nicht was im einzelnen Betroffenen beim Unfall psychisch vorgeht - sofern sich dies überhaupt zuverlässig feststellen liesse - soll entscheidend sein, sondern die objektive Eignung solcher Begleitumstände, bei Betroffenen psychische Vorgänge der genannten Art auszulösen (RKUV 1999 Nr. U 335 S. 207). Demnach sind die objektiv fassbaren äusseren Umstände für die Beurteilung der Eindrücklichkeit des Unfallgeschehens heranzuziehen. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat hingegen in seinem Entscheid vom 21. Juli 2003 in Sachen S. bei einer Augenverletzung mit einseitiger Erblindung eine besondere Eindrücklichkeit des Unfallgeschehens angenommen, ohne dabei das eigentliche Unfallgeschehen, das in jenem Fall einzig darin bestanden hatte, dass die versicherte Person im Schneetreiben den Kopf an einer Lampe angeschlagen hatte, zu berücksichtigen (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 21. Juli 2003 in Sachen S., U 509/00). Dieser Auffassung kann gestützt auf die oben dargelegten, grundlegenden Erwägungen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts über die Beurteilung der Eindrücklichkeit von Unfällen nicht gefolgt werden. Der objektiv fassbare Geschehensablauf, bei dem ein Betonspritzer ins Auge des Versicherten geraten ist, kann demnach weder als besonders eindrücklich noch als dramatisch bezeichnet werden.
         Dass der praktisch vollständige Verlust des Visus auf einem Auge eine Verletzung besonderer Art und Schwere darstellt, welcher die Eignung nicht abgesprochen werden kann, psychische Beschwerden auszulösen, ist bereits in Erwägung 3.4.2 dargelegt worden.
         Nach dem Unfallereignis war der Versicherte zunächst vom 5. bis zum 19. März 1999 hospitalisiert (Urk. 11/9). Nach anfangs täglichen und später wöchentlichen Verlaufskontrollen in der Augenpoliklinik (Urk. 11/9, 11/11) wurde der Versicherte am 12. Juli 1999 aufgrund einer chronischen Reizung des Auges mit Tränenfluss und einer sich daraus ergebenden persistierenden Hornhauttrübung und einer erheblichen Visusminderung notfallmässig hospitalisiert und bis zum 21. Juli 1999 stationär behandelt (Urk. 11/25, 11/33). Eine weitere stationäre Behandlung fand vom 14. bis zum 24. November 1999 statt (Urk. 11/31). Vom 3. bis zum 9. März 2000 sowie vom 21. März bis zum 18. April 2000 war der Versicherte erneut für eine stationäre Therapie hospitalisiert, wobei am 22. März 2000 zudem eine Hornhautabrasio durchgeführt wurde. Trotz intensiver antibiotischer und antimykotischer Therapie besserte sich der Befund sehr wenig (Urk. 11/56, 11/60). Neben den stationären Behandlungen fanden zum Teil in kurzen Abständen zahlreiche ambulante, ärztliche Konsultationen in der Augenpoliklinik statt. So fanden im Jahr 1999 37 und in den Jahren 2000 und 2001 je 15 Konsultationen statt (vgl. die eingetragenen Arzttermine in den Patientenkarten, Urk. 11/172). Da bis zum 1. März 2001 kein stabiler Zustand erreicht werden konnte (Urk. 11/84), kann es sich bei den zahlreichen und zum Teil in kurzen Abständen folgenden Konsultationen nicht nur um Kontrollen gehandelt haben, sondern es ist vielmehr davon auszugehen, dass dabei auch therapeutische Massnahmen durchgeführt worden sind. Aus dem Arztzeugnis vom 1. März 2001 geht in diesem Sinne klar hervor, dass der Versicherte mindestens seit dem Auftreten eines erneuten Herpesschubes Anfang Februar 2001 auch ambulant medikamentös behandelt worden ist, wobei diese Therapie Monate dauern könne (Urk. 11/84). Offensichtlich klang der Herpesschub im Verlauf des Jahres allmählich ab, so dass die bereits seit der Hospitalisation im März 2000 diskutierte Keratoplastik am 31. Januar 2002 durchgeführt werden konnte (Urk. 11/56, 11/128). Im Laufe des Jahres 2002 wurde der Versicherte für weitere 30 Untersuchungen in der Augenpoliklinik aufgeboten (vgl. die eingetragenen Arzttermine in den Patientenkarten, Urk. 11/172). Nach einem zunächst positiven Resultat nach der Hornhauttransplantation (Urk. 11/128), zeigte sich anlässlich der Begutachtung in der Augenklinik des G.___ ein erneutes Transplantatversagen (Urk. 11/162). Wegen einer im Februar 2003 aufgetretenen bakteriellen Keratitis musste der Versicherte vom 26. Februar bis zum 10. März 2003 und damit noch vor Erlass des Einspracheentscheids erneut stationär hospitalisiert werden (Urk. 11/169). Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der durch den Unfall am 2. März 1999 ausgelöste Herpesschub über Jahre nicht unter Kontrolle gebracht werden konnte und daher eine bereits anlässlich der Hospitalisation im März 2000 diskutierte Hornhauttransplantation bis zum 31. Januar 2002 verschoben werden musste (Urk. 11/56, 11/128). Trotz eines anfänglich guten Resultats der Transplantation ergab sich offenbar eine Verschlechterung des Zustands, so dass erneut zahlreiche ärztliche Konsultationen notwendig wurden und es letztlich zum Transplantatversagen (Urk. 11/62) und danach zu einer erneuten bakteriellen Infektion kam (Urk. 11/169). Der durch die andauernde Herpesinfektion geprägte Heilungsverlauf mit mehrfachen stationären Behandlungen und monatelangen Therapien mit zahlreichen Arztbesuchen muss daher im Sinne der Adäquanzrechtsprechung als schwierig und ungewöhnlich lang bezeichnet werden, und es muss aufgrund der wiederholten Schädigung der transplantierten Hornhaut auch von erheblichen Komplikationen ausgegangen werden.
         Im Zeugnis der Augenklinik des B.___ vom 18. Oktober 2000 wurde der Versicherte in seinem bisherigen Beruf als Bauarbeiter als gänzlich arbeitsunfähig eingeschätzt, wobei er seit Juli 2000 in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit ganztags arbeiten könne (Urk. 11/67). In seiner Beurteilung vom 18. April 2001 erachtete Dr. F.___ den Versicherten in einer Tätigkeit, die kein Stereosehen voraussetze, als gänzlich arbeitsfähig (Urk. 11/85). Nach der Einschätzung dieses Arztes vom 2. Juli 2002 sei die am 31. Januar 2002 durchgeführte Keratoplastik zudem mit einer zweimonatigen Arbeitsunfähigkeit verbunden gewesen, so dass dem Versicherten ab dem 1. April 2002 eine den Einschränkungen angepasste Tätigkeit wieder ganztags zu 100 % zumutbar gewesen sei (Urk. 11/139). Nach einer weiteren Hospitalisation vom 24. bis 27. März 2003 war der Versicherte erneut bis zum 4. Juni 2003 vollständig arbeitsunfähig (Urk. 11/184). Unmittelbar an den Unfall anschliessend ist der Versicherte demnach bis im Juli 2000 während 16 Monaten und danach im Zusammenhang mit zwei weiteren Spitalaufenthalten für zwei, beziehungsweise für zweieinhalb Monate in jeder Tätigkeit arbeitsunfähig gewesen. Bei einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit von über 20 Monaten kann von einer langen Dauer gesprochen werden.
         Die Ärzte der Augenklinik des G.___ schätzten die bestehende Pathologie am rechten Auge objektiv als schmerzhaft ein (Urk. 11/162 Ziff. 3), weshalb sich das Kriterium "körperliche Dauerschmerzen" bei diesem jahrelangen Leiden bejahen lässt.
         Hinweise für eine ärztliche Fehlbehandlung liegen hingegen nicht vor.
         Die Verneinung der adäquaten Unfallkausalität lässt sich daher angesichts der konkreten Begleitumstände nicht rechtfertigen. Neben der schweren Verletzungsfolge selbst sind auch vier weitere Beurteilungskriterien im Sinne der Rechtsprechung zur Unfallkausalität psychischer Beschwerden ins Gewicht fallende Faktoren zum Teil in gehäufter und auffallender Weise erfüllt.
3.5     Eine mögliche psychische Beeinträchtigung des Beschwerdeführers ist daher durch den Unfallversicherer näher abzuklären. Dabei ist zu prüfen, ob beim Beschwerdeführer eine unfallbedingte psychische Beeinträchtigung mit Krankheitswert besteht, die sich auf dessen Arbeitsfähigkeit auswirkt.
3.6     Aber auch in somatischer Hinsicht drängen sich erneute Abklärungen auf. Wie bereits ausgeführt, bestehen erhebliche Hinweise dafür, dass die Sehschwäche des Versicherten grösser ist, als von der Beschwerdegegnerin angenommen wird (Erw. 3.4.2). Zudem ist der Sachverhalt massgebend, wie er sich bis zum Erlass des Einspracheentscheids am 3. Juli 2003 entwickelt hat (BGE 121 V 366 Erw. 1b, 116 V 248 Erw. 1a; RKUV 2001 Nr. U 419 S. 101). Demzufolge ist die erneute Komplikation, die sich zwischen Verfügungserlass und dem Erlass des Einspracheentscheids ergeben hat (vgl. Urk. 11/184), in den Entscheid einzubeziehen und nicht als Rückfall zu behandeln. Weiter ist der Einwand des Beschwerdeführers berechtigt, dass der Frage somatischer- allenfalls auch psychiatrischerseits nachzugehen ist, ob die geklagten Kopfschmerzen, von denen sowohl die Ärzte des G.___ (Urk. 11/162) als auch diejenigen des B.___ (Urk. 11/128) die Möglichkeit erwähnen, sie stünden im Zusammenhang mit der Herpeserkrankung oder mit dem schlechten Visus, oder aber mit einer psychischen Überlagerung, auf den Unfall zurückzuführen und relevant sind. Bei dieser Gelegenheit ist auch der Frage nach einem relevanten, unfallkausalen Schwindel nachzugehen.

4.       Die Beschwerde ist demnach in diesem Sinne gutzuheissen und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie nach ergänzenden medizinischen Abklärungen über den Leistungsanspruch ab 1. September 2002 neu befinde.

5.       Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen), weshalb der vertretene Beschwerdeführer nach Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
         Der Rechtsvertreter macht einen Aufwand von 8,41 Stunden und Barauslagen von Fr. 47.10 geltend (Urk. 20). Dies ist der Sache angemessen. Deshalb ergibt sich bei einem gerichtsüblichen Ansatz von Fr. 200.-- pro Stunde eine Prozessentschädigung von Fr. 1'861.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen).




Das Gericht erkennt:


1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 3. Juli 2003 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie nach ergänzenden medizinischen Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch ab 1. September 2002 neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Dominique Chopard, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 1'861.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dominique Chopard
- Rechtsanwalt Christian Leupi
- Bundesamt für Gesundheit
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).