UV.2003.00206

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Walser

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretär Volz
Urteil vom 9. August 2004
in Sachen
M.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas
Markusstrasse 10, 8006 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     M.___, geboren 1960, war seit 1999 als Aushilfsarbeiterin auf Abruf bei der A.___ AG, Druckverarbeitung und Versand, W.___, tätig und war über diese bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Unfälle, unfallähnliche Körperschädigungen und Berufskrankheiten versichert (Urk. 8/1 = Urk. 18/1). Am 10. Februar 2001 war sie als Beifahrerin im Personwagen  ihres Ehegatten an einer Auffahrkollision beteiligt. Dabei fuhr das unfallverursachende Fahrzeug von hinten auf das Heck des Personenwagens des Ehegattens der Versicherten, in welchem diese als Beifahrerin sass, auf und schob das angestossene Fahrzeug gegen ein weiteres beteiligtes Fahrzeug (Urk. 18/5 = Urk. 8/11). In der Folge holte die SUVA verschiedene medizinische Berichte bei behandelnden Ärzten sowie ein biomechanisches Kurzgutachten bei der Arbeitsgruppe für Unfallmechanik, Institut für biomedizinische Technik der Q.___ (Gutachten vom 7. Dezember 2001; Urk. 18/16 = Urk. 8/36) ein und zog beim Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers, der Z.___, ein Gutachten des wissenschaftlichen Dienstes der Stadtpolizei Zürich zu den Sicherheitsgurten des Unfallfahrzeuges bei (Urk. 18/17 = Urk. 8/50).
1.2     Mit Verfügung vom 6. Juni 2002 kürzte die SUVA die Taggeldleistungen an die Versicherte wegen Grobfahrlässigkeit um 10 % (Urk. 18/20 = Urk. 8/75). Die dagegen am 17. Juni 2002 von der Versicherten, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Krešo Glavaš, Zürich, erhobene Einsprache (Urk. 8/86 = Urk. 18/21) wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 9. September 2002 (Urk. 8/100 = Urk. 18/25) ab. Die dagegen von der Versicherten erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 26. Mai 2003 ab (Prozess Nr. UV.2002.00175; Urk. 8/124). Dieser Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
1.3     Die SUVA holte alsdann weitere medizinische Gutachten (Urk. 8/107-108) ein und stellte mit Verfügung vom 6. Februar 2003 fest, dass es an einem rechtserheblichen Kausalzusammenhang zwischen dem versicherten Unfall vom 10. Februar 2001 und den Folgen der nach dem 10. Februar 2003 weiterbestehenden Gesundheitsbeeinträchtigung der Versicherten fehle, und stellte die Versicherungsleistungen auf diesen Zeitpunkt hin ein (Urk. 8/117). Die dagegen von der Versicherten am 10. Februar 2003 erhobene Einsprache (Urk. 8/119) wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 9. Juli 2003 (Urk. 2 = Urk. 8/127) ab.

2.
2.1 Dagegen erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Krešo Glavaš, am 8. Oktober 2003 Beschwerde mit den Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):

„
    1. Der angefochtene Einsprache-Entscheid sei aufzuheben und der Versicherten seien weiterhin UVG-Leistungen (insbesondere Heilbehandlung, Taggeld, etc.) zu gewähren.
    2. Eventualiter sei eine polydisziplinäre medizinische Abklärung in Auftrag zu geben.
    3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“

2.2     In der Beschwerdeantwort vom 14. November 2003 beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7 S. 2). Mit Replik vom 6. Januar 2004 hielt die Versicherte an ihrem beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren fest (Urk. 11 S. 2) und reichte unter anderem zwei weitere medizinische Berichte ein (Urk. 12/10-11). Mit Eingabe vom 9. Januar 2004 (Urk. 13) reichte die Versicherte unaufgefordert einen nicht sie betreffenden biomechanischen Bericht (Urk. 14) ein. Mit Duplik vom 6. Februar 2004 hielt die SUVA an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (Urk. 17 S. 1), worauf die Versicherte am 17. Februar 2004 zu den weiteren mit der Duplik eingereichten Akten der SUVA (Urk. 18/1-25) Stellung nahm (Urk. 21). Mit Verfügung vom 24. Februar 2004 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 23).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; in Kraft seit 1. Januar 2003) sind auf die Unfallversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG).
1.2     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3     Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
1.4     Nach der Rechtsprechung ist bei der Beurteilung der Adäquanz von psychischen Unfallfolgeschäden wie folgt zu differenzieren: Zunächst ist abzuklären, ob die versicherte Person beim Unfall ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule, eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2) oder ein Schädel-Hirntrauma erlitten hat. Ist dies der Fall, sind bei Unfällen aus dem mittleren Bereich die in BGE 117 V 366 Erw. 6a und 382 Erw. 4b umschriebenen Kriterien anzuwenden. Andernfalls erfolgt die Adäquanzbeurteilung in den dem mittleren Bereich zuzuordnenden Fällen nach den Kriterien gemäss BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa (siehe zur Begründung der teilweise unterschiedlichen Kriterien: BGE 117 V 366 Erw. 6a, letzter Absatz). Ergeben die Abklärungen, dass die versicherte Person ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule, eine diesem äquivalente Verletzung oder ein Schädel-Hirntrauma erlitten hat, ist zusätzlich zu beurteilen, ob die zum typischen Beschwerdebild einer solchen Verletzung gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise vorliegen, im Vergleich zur psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten. Ist dies der Fall, sind für die Adäquanzbeurteilung bei Fällen aus dem mittleren Bereich die in BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa für Unfälle mit psychischen Folgeschäden festgelegten Kriterien (und nicht jene für Fälle mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule, äquivalenter Verletzung oder Schädel-Hirntrauma gemäss BGE 117 V 366 Erw. 6a und 382 Erw. 4b) massgebend (BGE 127 V 102 Erw. 5b/bb, 123 V 99 Erw. 2a).
1.5     In Konkretisierung seiner Rechtsprechung hat das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) in seinem in RKUV 2002 Nr. U 465 S. 437 ff. veröffentlichten Urteil vom 18. Juni 2002 erkannt, dass die Rechtsprechung gemäss BGE 123 V 99 Erw. 2a nur in zwei Fällen anzuwenden sei, nämlich einmal in jenem, in welchem die psychische Problematik bereits unmittelbar nach dem Unfall eindeutige Dominanz aufweist (Erw. 3a), und zum andern in jenem, in welchem die psychische Problematik im Verlaufe der Entwicklung vom Unfall bis zur Beurteilung die physischen Beschwerden ganz in den Hintergrund treten lasse (Erw. 3b).
1.6     Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 135 Erw. 4b).     Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
1.7     Bei banalen Unfällen wie z.B. bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie z.B. einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6a).
1.8     Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
1.9     Bei der Einteilung der Unfälle mit psychischen Folgeschäden in leichte, mittelschwere und schwere Unfälle ist nicht das Unfallerlebnis des Betroffenen massgebend, sondern das objektiv erfassbare Unfallereignis (vgl. BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2; RKUV 1995 Nr. U 215 S. 91).
1.10 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.
2.1 Während die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 6. Februar 2003 feststellte, dass es an einem rechtserheblichen Kausalzusammenhang zwischen dem versicherten Unfall vom 10. Februar 2001 und den nach dem 10. Februar 2003 weiterbestehenden Gesundheitsbeeinträchtigung der Beschwerdeführerin fehle (Urk. 8/117), ging sie im angefochtenen Einspracheentscheid vom 9. Juli 2003 davon aus, dass es an einem adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem versicherten Unfallereignis vom 10. Februar 2001 und einem nach dem 10. Februar 2003 weiterbestehenden, überwiegend auf psychischen Gründen beruhenden Gesundheitsschaden der Beschwerdeführerin fehle, weshalb die Frage nach einem natürlichen Kausalzusammenhang zwischen diesen Beschwerden und dem versicherten Unfallereignis offen gelassen werden könne (Urk. 2 S. 6).
2.2     Die Beschwerdeführerin bringt hiegegen vor, dass sie nach dem 10. Februar 2003 weiterhin an physischen und psychischen Beschwerden leide, welche durch den versicherten Unfall verursacht worden seien. Ihre vorbestehenden psychischen Beschwerden hätten sich seit dem Unfall massiv verschlechtert (Urk. 1 S. 4, Urk. 11 S. 2). Der medizinische Sachverhalt sei ergänzend abzuklären (Urk. 21 S. 4).

3.
3.1     In den Akten befinden sich verschiedene Berichte zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin vor Eintritt des Unfallereignisses vom 10. Februar 2001.
3.2     In ihrem Bericht vom 12. November 1998 erwähnten die Ärzte des B.___, Medizinische Poliklinik, dass die Beschwerdeführerin bereits seit mehreren Jahren unter Abdomenbeschwerden gelitten habe. Mangels eines pathologischen Befundes hätten sie die Beschwerdeführerin an die psychosomatische Sprechstunde der psychiatrischen Poliklinik überwiesen. Dort seien die Diagnosen einer somatoformen autonomen Funktionsstörung des unteren Gastroinstestinaltraktes und einer leichten depressiven Episode gestellt worden (Urk. 8/46/2 S. 2 unten).
3.3     Die Ärzte der psychiatrischen Poliklinik des R.___ stellten in ihrem Gutachten vom 24. März 2000 fest, dass die Beschwerdeführerin seit Jahren an einem chronischen Schmerzsyndrom leide und durch ihren Hausarzt deswegen medikamentös mit Schmerzmedikamenten und neu auch mit einem Antidepressivum behandelt werde. Ihren Tag verbringe sie passiv meistens im Sitzen und Liegen (Urk. 8/48/2 S. 2).
3.4     Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, diagnostizierte im Bericht vom 12. September 2000 ein lumbospondylogenes Syndrom rechts mit unter anderem deutlichen Hinweisen für eine somatoforme Schmerzstörung mit positiven Waddell- und Kummelzeichen (Urk. 8/30 Vorderseite). Das Leiden der Beschwerdeführerin sei zu Hauptsache auf eine larvierte Depression und eine somatoforme Schmerzstörung zurückzuführen, weshalb er die Beschwerdeführerin weiterhin mittels antidepressiver Medikation behandelt habe (Urk. 8/30 Rückseite). 


4.
4.1     Die Ärzte des R.___, Interdisziplinäre Notfallstation, welche die Beschwerdeführerin noch am Unfalltag erstbehandelten, diagnostizierten in ihrem Bericht vom 10. Februar 2001 eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) und eine Commotio cerebri (Urk. 8/2 S. 2), bei fehlenden ossären Läsionen. Die Beschwerdeführerin sei anlässlich der Auffahrkollision vom 10. Februar 2001 mit dem Kopf an die Windschutzscheibe angestossen und sei anschliessend während kurzer Zeit bewusstlos gewesen (Urk. 8/2 S.1).
4.2     Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. E.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, erwähnte im Zwischenbericht vom 1. Oktober 2001, dass die Beschwerdeführerin unter den Folgen einer Distorsion der HWS sowie einer Commotio cerebri leide. Ein vorbestehendes chronisches lumbovertebrales Syndrom sei durch den Unfall vom 10. Februar 2001 verstärkt worden, wobei die Beschwerdeführerin vor dem Unfall nicht unter Beschwerden im Bereich der HWS gelitten habe (Urk. 8/23).
4.3     Dr. med. F.___, Spezialarzt für Otorhinolaryngologie FMH, führte am 29. November 2001 aus, dass die Beschwerdeführerin seit dem Unfall unter Ohrgeräuschen leide, dass er während der Untersuchung hingegen keinen Tinnitus festgestellt habe (Urk. 8/33 = Urk. 8/56).
4.4     Dr. med. G.___, Neurologie FMH, diagnostizierte mit Bericht vom 30. November 2001 einen Status nach Schädel-Hirn-Trauma vom 10. Februar 2001 mit wahrscheinlich begleitender HWS-Distorsion, ein posttraumatisch reaktiviertes chronisches Panvertebral-Syndrom sowie eine depressive Entwicklung. Der bisherige Verlauf lasse auf eine Chronifizierung der Beschwerden schliessen. Dabei wirke sich die depressive Verstimmung erschwerend aus (Urk. 8/34 = Urk. 12/10).
4.5     Die Ärzte der H.___ stellten im Austrittsbericht vom 19. April 2002 folgende Diagnosen (Urk. 8/61 S. 1):

„
    1. Mittelschwere Störung mit im Vordergrund stehender schmerzbedingter Leistungshemmung
    2. Chronisches Panvertebralsyndrom mit pseudoradikulärer Ausstrahlung ins rechte Bein, posttraumatisch reaktiviert, Bogen-Schlussanomalie S1, beginnende Spondylarthrose L5/S1 rechtsbetont, Chondrose L5/S1 mehr als L4/5, thorakal rechts, thorako-lumbal links, tief-lumbal rechts Konvexskoliose 
    3. Depressives Syndrom als Reaktion auf das Unfallereignis
    4. Somatoforme Schmerzstörung
    5. Myogelosen
    6. Kopfschmerzen
    7. Beidseitiger Tinnitus“.

         Insgesamt sei die verminderte kognitive Leistungsfähigkeit, beziehungsweise die neuropsychologische Störung, vor allem durch das chronische Schmerzsyndrom und die Depression mitgeprägt (Urk. 8/61 S. 3).
4.6     Im neuropsychologischen konsiliarischen Bericht vom 19. Februar 2002 führten die Ärzte der H.___ aus, dass die neuropsychologischen Testbefunde auf eine mittelschwere neuropsychologische Störung hindeuteten, wobei die schmerzbedingte Leistungseinschränkung als Folge des Unfalles vom 10. Februar 2001 im Vordergrund stehe (Urk. 8/60 S. 2).
4.7     In ihrem psychiatrischen konsiliarischen Bericht vom 26. März 2002 stellten die Ärzte der H.___ fest, dass die Beschwerdeführerin an einer depressiven Störung mit entsprechender Grundstimmung und nahezu aufgehobener Schwingungsfähigkeit, mit Affektverflachung sowie Gedankenkreisen leide. Aktuell dürften vor allem das chronische Schmerzsyndrom und die Depression die neuropsychologische Störung mitprägen (Urk. 8/59 S. 3).
4.8     Prof. Dr. med. I.___, Neurologie FMH, stellte in seinem Gutachten vom 10. Januar 2003 folgende Diagnosen (Urk. 8/107 S. 6):

„
    — Somatisierungskrankheit mit chronischen Schmerzen, depressiven Zügen, früher Colon irritabile und vielfältige Abklärungen
    — Status nach HWS-Distorsion und Schädelkontusion im Februar 2001
    — Nierenstein mit Status nach Zertrümmerung
    — Periathropathie des rechten Hüftgelenkes“.

         Eine milde traumatische Hirnverletzung könne mit Sicherheit ausgeschlossen werden und es könne nicht von einer typischen Befundkonstellation bei einer HWS-Distorsion gesprochen werden. Vielmehr handle es sich bei den festgestellten Symptomen um solche einer Somatisierungskrankheit mit (Symptom-)Ausweitung. Auf eine Somatisierungskrankheit deuteten insbesondere die Zunahme der Symptomatik an Intensität, die Dauer und die Ausweitung der Symptomatik sowie die Therapieresistenz und der invalidisierende Charakter der Beschwerden (Urk. 8/107 S. 6). Die Somatisierungskrankheit habe schon vor dem versicherten Unfallereignis bestanden. Durch den Unfall sei es höchstens vorübergehend zu einer Zunahme der Schmerzen gekommen. Im Vergleich zu einer seit Jahren bestehenden progredienten Problematik im Rahmen einer unfallunabhängigen und selbständigen Somatisierungskrankheit trete das HWS-Distorsionstrauma ganz in den Hintergrund (Urk. 8/107 S. 7).
4.9     Prof. Dr. med. J.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, leitender Arzt des Schmerzzentrums an der K.___, Y.___, stellte in seinem Gutachten vom 10. Januar 2003 die psychiatrische Diagnose einer chronischen Depression (ICD 10 F33.1) und die somatische Diagnose eines Kopfschmerzleidens vom Spannungstyp mit migräniformer Komponente. Eine depressive Entwicklung mit Somatisierungstendenzen habe schon seit Jahren bestanden (Urk. 8/108 S. 20). Mindestens seit 1997 habe die Beschwerdeführerin unter einer affektiven Störung mit Somatisierungstendenz gelitten, welche in der Vergangenheit für verschiedene somatische Beschwerden verantwortlich gewesen sei. Zum Unfallzeitpunkt sei die Beschwerdeführerin deswegen seit mehreren Monaten antidepressiv behandelt worden (Urk. 8/108 S. 6). Diese affektive Störung sei als unfallfremd zu qualifizieren (Urk. 8/108 S. 20 unten). Dabei handle es sich um ein Krankheitsbild, welches zu einem chronifizierten Verlauf neige und ein ganzes Leben lang anhalten könne (Urk. 8/108 S. 22). Falls die somatischen Symptome nicht als Folgen des Unfalls vom Februar 2001 zu beurteilen seien (auf Grund des Gutachtens von Prof. Dr. I.___), sei davon auszugehen, dass der psychische Vorzustand im Sinne einer affektiven Störung mit Somatisierungsneigung sowohl die somatischen Beschwerden als auch die psychische Störung verursacht habe (Urk. 8/108 S. 23 unten). Aus psychiatrischen Gründen sei die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit gegenwärtig kaum mehr eingeschränkt als vor dem Unfall vom 10. Februar 2001 (Urk. 8/108 S. 21 unten).
4.10   Dr. med. L.___, Facharzt FMH für Neurologie, stellte in seinem Bericht vom 12. Juni 2003 fest, dass die durchgeführten (computertomographischen) Abklärungen im Bereich der HWS leichte Einengungen der Foramina C4/5 und C5/6 links, jedoch keine Hinweise auf eine neurale Kompression und keine Diskushernie oder fokale Protrusion ergeben habe. Im Bereich der Kopfgelenke bestehe eine leichte Fehlstellung des Atlas und eine links paramediane Protrusion der Bandscheibe C2/3. Hingegen bestehe im Bereich der Lendenwirbelsäule eine ausgeprägte Osteochondrose L5/S1 mit subligamentärer Diskushernie und Einengung der Foramina L5/S1 beidseits (Urk. 3/9 S. 3).
4.11   Die Ärzte der N.___ diagnostizierten in ihrem Gutachten vom 20. Oktober 2003 eine chronifizierte mittelgradige Depression (ICD-10 F32.1) bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung (F45.4). Vorherrschend seien Symptome von Antriebsschwäche, Freudlosigkeit, Schlafstörungen und sozialer Rückzug. Eine somatoforme Schmerzstörung bestehe schon seit Jahren, wobei seit dem Unfall ein depressiv-regressives Zustandsbild vorherrsche. Erfahrungsgemäss sei eine schlechte Prognose zu stellen (Urk. 12/11 S. 7).

5.
5.1     Bei der gemeinhin als Schleudertrauma der HWS bezeichneten Einwirkung handelt es sich um einen Beschleunigungsmechanismus an der HWS - ohne Kopfanprall - mit der dazugehörigen Diagnose einer Distorsion der HWS respektive des Nackens (vgl. RKUV 1995 U 221 S. 112 Fall A 5). Während unter einer dem Schleudertrauma äquivalenten Verletzung der HWS eine Distorsion der HWS auf Grund eines Abknickmechanismus infolge eines Schädelanpralls zu verstehen ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 341 S. 408 mit Hinweisen), handelt es sich beim Schädel-Hirn-Trauma um Folgen einer direkten Traumatisierung des Schädels (vgl. BGE 117 V  369).
5.2     Die Frage, ob die Beschwerdeführerin im Anschluss an den versicherten Unfall vom 10. Februar 2001 an den Folgen eines Schleudertraumas der HWS litt, ist demnach nicht allein auf Grund der obenerwähnten medizinischen Akten zu beurteilen. Vielmehr ist vorerst an Hand des Unfallgeschehens zu prüfen, ob ein Schleudermechanismus als plausibel erscheint.
5.3     Laut dem Rapport der Stadtpolizei Winterthur vom 19. Februar 2001 fuhr das unfallverursachende Fahrzeug von hinten auf das Heck des Personenwagens, in welchem die Beschwerdeführerin als Beifahrerin sass, auf und schob dieses in ein weiteres beteiligtes Fahrzeug (Urk. 8/11 S. 5).
5.4     Prof. Dr. med. O.___, Facharzt für Rechtsmedizin speziell forensische Biomechanik, und Dr. sc. techn. P.___, Arbeitsgruppe für Unfallmechanik der Q.___, führten in ihrer biomechanischen Kurzbeurteilung vom 7. Dezember 2001 zum Unfallgeschehen aus (Urk. 8/36/2 S. 2 f.):

„Aufgrund der technischen Informationen konnte festgestellt werden, dass die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung (delta-v) für den BMW unterhalb oder innerhalb eines Bereiches von 10 - 15 km/h lag; durch die dabei wirksamen Beschleunigungskräfte bewegte sich Frau M.___ relativ zum Fahrzeug nach hinten. Die anschliessende Frontalkollision war von untergeordneter Bedeutung, es kam jedoch offensichtlich zu einem Schädelanprall an der Frontscheibe. (...) Infolge des Kopfanpralles an der Frontscheibe ist es einerseits zu einer direkten Traumatisierung des Schädels (Prellung, Commotio) und zweitens durch den nachschiebenden Körper zu einem Abknicken der Halswirbelsäule gekommen.“

5.5 Demnach erscheint einerseits eine direkte Traumatisierung des Schädels in Folge des Kopfanpralls an der Frontscheibe und andererseits ein durch den nachschiebenden Körper verursachtes Abknicken der Halswirbelsäule als plausibel.
5.6     Bereits die erstbehandelnden Ärzte der Notfallstation des R.___ diagnostizierten in ihrem Bericht vom 10. Februar 2001 eine Distorsion der HWS (Urk. 8/2) und eine Commoti cerebri. Angesichts dieser Diagnose hat als erstellt zu gelten, dass  die Beschwerdeführerin anlässlich des versicherten Unfallereignisses eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung der HWS sowie ein Schädel-Hirn-Trauma erlitt.

6.
6.1     Zu prüfen ist im Folgenden, ob eine psychische Problematik einerseits bereits unmittelbar nach dem Unfall eindeutige Dominanz aufwies, oder ob ein psychisches Leiden im Verlaufe der Entwicklung vom Unfall- bis zum Beurteilungszeitpunkt die somatischen Beschwerden ganz in den Hintergrund treten liess. 
6.2     Aus der medizinischen Aktenlage ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin bereits vor Eintritt des versicherten Unfalles unter psychischen Problemen litt. So erwähnten die Ärzte des B.___ in ihrem Bericht vom 12. November 1998, dass sie die Beschwerdeführerin an die psychiatrischen Poliklinik überwiesen hätten, und dass dort eine somatoforme autonome Funktionsstörung des unteren Gastroinstestinaltraktes sowie eine leichte depressive Episode festgestellt worden seien (Urk. 8/46/2 S. 2 unten). Die Ärzte der psychiatrischen Poliklinik des R.___ erwähnten in ihrem Bericht vom 24. März 2000 sodann, dass die Beschwerdeführerin seit Jahren an einem chronischen Schmerzsyndrom leide (Urk. 8/48/2 S. 2). Schliesslich stellte Dr. D.___ am 12. September 2000 fest, dass das Beschwerdebild hauptsächlich auf eine larvierte Depression und eine somatoforme Schmerzstörung zurückzuführen sei (Urk. 8/30 Rückseite). 
6.3     Damit übereinstimmend stellte auch Prof. Dr. J.___ fest, dass die Beschwerdeführerin mindestens seit 1997 unter einer affektiven Störung mit Somatisierungstendenz gelitten habe, und dass sie deswegen zum Unfallzeitpunkt schon mehrere Monaten in antidepressiver Behandlung gestanden sei (Urk. 8/108 S. 16). Prof. Dr. J.___ vertrat sodann die Meinung, dass die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht nach dem versicherten Unfall in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht stärker eingeschränkt gewesen sei als vor dem Unfall (Urk. 8/108 S. 21 unten).
6.4     In somatischer Hinsicht stimmt die Beurteilung durch Prof. Dr. I.___ vom 10. Januar 2003 mit derjenigen durch Prof. Dr. J.___ insofern überein, als Prof. Dr. I.___ erkannte, dass das Beschwerdebild überwiegend auf eine (psychogene) Somatisierungskrankheit zurückzuführen sei, und dass die Symptome dieser Somatisierungskrankheit im Vergleich zu den Folgen des HWS-Distorsionstraumas ganz im Vordergrund stünden. Durch den Unfall sei es höchstens vorübergehend zu einer Schmerzzunahme gekommen, wobei eine milde traumatische Hirnverletzung mit Sicherheit auszuschliessen sei (Urk. 8/107 S. 6f.). In Bezug auf die somatische Komponente des Beschwerdebildes vermag die Beurteilung durch Prof. Dr. I.___ daher zu überzeugen.
6.5     Es gilt sodann zu beachten, dass die Beurteilung durch Prof. Dr. J.___ den obenerwähnten von der Rechtsprechung an eine medizinische Expertise gestellten Kriterien vollumfänglich genügt. Denn Prof. Dr. J.___ berücksichtigte in seiner Beurteilung sämtliche medizinischen Vorakten, wie auch die Ergebnisse seiner umfangreichen in der Muttersprache der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 8/108 S. 15) durchgeführten psychiatrischen Explorationsgespräche. Prof. Dr. J.___ setzte sich alsdann eingehend mit den Beschwerdeschilderungen und der Krankengeschichte der Beschwerdeführerin auseinander und begründete seine Schlussfolgerungen in ausgewogener und nachvollziehbar Weise. Die Beurteilung durch Prof. Dr. J.___ vermag deshalb zu überzeugen, so dass darauf abzustellen ist.
         Gestützt auf die Beurteilung durch Prof. Dr. J.___ ist demnach davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin schon vor dem versicherten Unfall bereits während mehrerer Jahre unter einer unfallfremden affektiven Störung mit Somatisierungstendenz litt. Daraus, dass Prof. Dr. J.___ die Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit sowohl vor als auch nach dem versicherten Unfall unverändert in ungefähr gleichem Umfang auf die vorbestehende psychische Gesundheitsbeeinträchtigung zurückführte, ist sodann zweifelsfrei zu schliessen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in Folge des versicherten Unfallereignisses nicht in richtunggebender Weise verändert hat, sondern vielmehr ungefähr gleich geblieben ist. 
6.6     Prof. Dr. I.___ stellte sodann fest, dass eine milde traumatische Hirnverletzung mit Sicherheit auszuschliessen sei, und das bestehende Beschwerdebild überwiegend auf eine psychogene Somatisierungskrankheit zurückzuführen sei (Urk. 8/107 S. 6). Gestützt darauf ist der Beurteilung durch Prof. Dr. J.___ auch insofern zu folgen, als dieser in der Annahme, dass die somatischen Symptome nicht als Unfallfolgen zu beurteilen seien, und in Vorwegnahme der Ergebnisse der Begutachtung durch Prof. Dr. I.___ davon ausging, dass sowohl die nach dem Unfall bestehenden somatischen als auch die psychischen Beschwerden auf den psychischen Vorzustand im Sinne einer affektiven Störung mit Somatisierungsneigung zurückzuführen seien (Urk. 8/108 S. 23 unten).
6.7     Nach Gesagtem steht demnach fest, dass ein vorbestehendes, unfallfremdes psychisches Leiden bereits unmittelbar nach dem versicherten Unfallereignis eindeutige Dominanz aufwies und die durch den Unfall verursachten somatischen Beschwerden gänzlich in den Hintergrund treten liess. Auf Grund der medizinischen Aktenlage bestehen hingegen gewisse Zweifel, ob für die nach dem Unfall aufgetretenen psychischen Beschwerden der versicherte Unfall mit dem vorausgesetzten Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit mindestens eine Teilursache darstellen, oder ob es sich beim psychischen Leiden der Beschwerdeführerin um eine vom Unfall gänzlich unabhängige, eigenständige psychische Erkrankung handelt. Die Frage, ob das versicherte Unfallereignis zumindest Teilursache der geklagten psychischen Beschwerden ist, oder ob diese als unfallfremd anzusehen sind, das heisst die Frage nach der natürlichen Kausalität des psychischen Leidens, kann vorliegend jedoch offen bleiben. Denn jedenfalls wies das psychische Leiden bereits unmittelbar nach dem Unfall eindeutige Dominanz auf, sodass bei Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs nicht nach der für Schleudertraumen der HWS geltenden Rechtsprechung (BGE 117 V 366 ff. Erw. 6a und b), sondern nach derjenigen für psychische Unfallfolgen (BGE 115 V 133) vorzugehen ist. An der vorausgesetzten Adäquanz des Kausalzusammenhangs fehlt es hingegen, wie nachfolgend unter Erw. 7 zu zeigen ist.
6.8     Die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen an diesem feststehenden Beweisergebnis nichts zu ändern. Der Sachverhalt erscheint für die vorliegend im Streite stehende Frage nach der Unfallkausalität vielmehr als rechtsgenügend abgeklärt. Entgegen den diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 4), kann demnach von weiteren Beweismassnahmen - insbesondere der Anordnung weiterer medizinischer Abklärungen oder die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zu deren Vornahme - abgesehen werden (antizipierte Beweiswürdigung: BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d, 119 V 344 Erw. 3c je mit Hinweisen).

7.
7.1     Zu prüfen ist im Hinblick auf die Adäquanzfrage die objektive Schwere des Unfallereignisses vom 10. Februar 2001. Dabei ist die oben erwähnte biomechanische Kurzbeurteilung durch Prof. Dr. O.___ und Dr. P.___ vom 7. Dezember 2001, welche eine kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung (Delta-v) von 10 km/h bis 15 km/h ergab, zu berücksichtigen (Urk. 8/36/2 S. 2 f.).
7.2     Das EVG stuft Auffahrkollisionen vor einem Fussgängerstreifen oder einem Lichtsignal regelmässig als mittelschweres, im Grenzbereich zu den leichten Unfällen liegendes Ereignis ein (Urteile in Sachen P. vom 22. November 2002, U 207/01, Erw. 5; in Sachen G. vom 6. November 2002, U 99/01, Erw. 4.1; in Sachen B. vom 22. Mai 2002, U 339/01, Erw. 4b/aa mit Hinweisen; in Sachen S. vom 8. April 2002, U 357/01, Erw. 3b/bb). In einzelnen Fällen hat es demgegenüber einen leichten Unfall angenommen, so insbesondere bei einer niedrigen kollisionsbedingten Geschwindigkeitsveränderung (Delta-v unter 10 km/h; Urteil B. vom 7. August 2001, U 33/01, Erw. 3a) und bei weitgehendem Fehlen von unmittelbar im Anschluss an den Unfall auftretenden Beschwerden (Urteil in Sachen S. vom 29. Oktober 2002, U 22/01, Erw. 7.1).
7.3 Angesichts des Unfallgeschehens sowie der am Heck des Fahrzeugs der Beschwerdeführerin festgestellten nur geringfügigen Beschädigungen (Urk. 18/6-7) ist davon auszugehen, dass die Wucht des Aufpralls, von dem das stehende Fahrzeug des Ehegatten der Beschwerdeführerin erfasst wurde, nicht sehr stark war. Dieses Ergebnis wird bestätigt durch das unfallanalytische Kurzgutachten vom 7. Dezember 2001, welches eine kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung (Delta-v) von höchstens 10 km/h bis 15 km/h ergab. Hingegen suchte die Beschwerdeführerin noch am Unfalltag einen Arzt auf und litt unmittelbar im Anschluss an den Unfall unter Beschwerden im Bereich der HWS und der Brustwirbelsäule sowie unter Kopfschmerzen (Urk. 8/2). Unter diesen Umständen kann nicht mehr von einem leichten Unfallereignis ausgegangen werden. Das Unfallereignis vom 10. Februar 2001 ist vielmehr der Kategorie der mittelschweren Unfälle (im engeren Sinne) zuzuordnen.
7.4     Zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ist daher erforderlich, dass ein einzelnes der nach der Rechtsprechung massgebenden unfallbezogenen Kriterien erfüllt ist oder dass mehrere Kriterien gegeben sind (BGE 115 V 141 Erw. 6c/bb). Diese Kriterien sind bei psychischer Fehlverarbeitung von Unfällen nur zu berücksichtigen, soweit sie somatisch bedingt sind (BGE 115 V 140, RKUV 1999 Nr. U 341 S. 409 Erw. 3b).

8.
8.1     Der Unfall vom 10. Februar 2001 hat sich nicht unter besonders dramatischen Begleitumständen ereignet, noch war er von besonderer Eindrücklichkeit. Auch hat die Beschwerdeführerin keine Verletzungen von besonderer Schwere und insbesondere keine Verletzungen erlitten, die erfahrungsgemäss geeignet sind, psychische Fehlentwicklungen auszulösen.
8.2     Nicht erfüllt ist sodann das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung. Denn das Beschwerdebild war bereits unmittelbar nach dem versicherten Unfall von einer behandlungsbedürftigen psychischen Störung bestimmt, weshalb das für die Adäquanzbeurteilung massgebende Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung ebenso wenig erfüllt ist wie dasjenige körperlicher Dauerschmerzen. Von einer ärztlichen Fehlbehandlung, welche die körperlichen Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte, oder einem schwierigen Heilungsverlauf und erheblichen Komplikationen kann ebenfalls nicht die Rede sein.
8.3     Nicht als erfüllt gelten kann sodann das Kriterium von Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit. Denn es ist davon auszugehen, dass die Arbeitsunfähigkeit bereits unmittelbar nach dem Unfall weit überwiegend auf unfallfremde psychische Gründe zurückzuführen war.
8.4     Da somit weder ein einzelnes Beurteilungskriterium in besonders ausgeprägter Weise noch mehrere der massgebenden Beurteilungskriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sind, ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den überwiegend psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin und dem versicherten Unfallereignis vom 10. Februar 2001 daher zu verneinen.

9. Mangels eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen der überwiegend auf psychischen Gründen beruhenden Gesundheitsbeeinträchtigung der Beschwerdeführerin und dem versicherten Unfallereignis ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 6. Februar 2003 (Urk. 8/117) und in dem diese bestätigenden Einspracheentscheid vom 9. Juli 2003 (Urk. 2) einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Versicherungsleistungen für die Zeit nach dem 10. Februar 2003 verneinte.
         Die gegen den Einspracheentscheid vom 10. Februar 2003 erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).