UV.2003.00207
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Sozialversicherungsrichter Zünd
Gerichtssekretär Möckli
Urteil vom 21. Oktober 2004
in Sachen
D.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer und Steuerpraxis
Weinbergstrasse 147, 8006 Zürich
gegen
Unfallversicherung Stadt Zürich
Strassburgstrasse 9, Postfach, 8039 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 D.___, geboren 1953, arbeitete seit 1983 bei der Stadtverwaltung Zürich (Urk. 9/1a-1b und Urk. 19/18), ab 1. Januar 1995 zu 80 % beim Departement Z.___ sowie zu 20 % beim Departement Y.___ (Urk. 9/8-9 und Urk. 19/13). Im Rahmen dieser Arbeitsverhältnisse war D.___ bei der Unfallversicherung der Stadt Zürich (nachfolgend: Unfallversicherung) obligatorisch für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 17. Dezember 1997 wurde D.___ beim Überqueren eines Fussgängerstreifens von einem Auto angefahren (Urk. 9/1a-1b, Urk. 9/4 und Urk. 16/1) und erlitt dabei Frakturen der Wirbelquerfortsätze (Processus transversus) LWK4 und LWK5 rechts (richtig: LWK3 und LWK4 rechts, siehe Urk. 10/M4), eine vertikale Fraktur des Kreuzbeines rechts (Os sacrum, Urk. 10/M4) sowie eine Rissquetschwunde frontal von 2 cm (Urk. 10/M1-M2). Die stationäre Behandlung im Spital W.__, wohin die Versicherte nach ihrem Unfall von der Sanität eingeliefert worden war (Urk. 25), bestand in Wundversorgung und Mobilisation mit Analgesie und Hilfe der Physiotherapie; am 24. Dezember 1997 konnte D.___ nach Hause entlassen werden (Urk. 10/M1).
Nachdem die Schmerzen von D.___ trotz medikamentöser und physikalischer Therapien nicht nachgelassen hatten und sie ihre Arbeit nicht wieder aufgenommen hatte (siehe Urk. 10/M7), wurde sie am 8. Mai und 26. Juni 1998 (Urk. 10/M7) sowie am 20. November 1998 (Urk. 10/M11) von Frau Dr. med. A.___, FMH Innere Medizin, vertrauensärztlich begutachtet. Ferner gab die Unfallversicherung am Institut X.___ zwei Gutachten in Auftrag, welche am 2. November 1999 (Urk. 10/M14) und am 25. Juli 2002 (somatisch-medizinischer Gutachtensbericht, Urk. 10/M22, mit Ergänzung vom 21. Oktober 2002, Urk. 10/M25), beziehungsweise am 3. September 2002 (psychiatrischer Gutachtensbericht, Urk. 10/M23) erstattet wurden. Zudem bat die Unfallversicherung den behandelnden Psychiater, Dr. med. B.___, um einen Bericht über den Zustand und die Behandlung von D.___ (Bericht vom 10. Mai 2002, Urk. 10/M20). Hausärztlich wurde die Versicherte von Frau Dr. med. C.___, FMH für Allgemeine Medizin, betreut (Urk. 10/M5, Urk. 10/M8, Urk. 10/M10 und Urk. 10/M12).
1.2 Mit Verfügung vom 7. März 2003 (Urk. 9/59) stellte die Unfallversicherung gestützt auf die Gutachten des Instituts X.___ ihre Leistungen auf den 30. Juni 1998 ein. Dagegen liess D.___ am 2. April 2003 Einsprache erheben (Urk. 9/63), welche die Unfallversicherung mit Entscheid vom 11. August 2003 (Urk. 2 = Urk. 9/66) abwies.
2. Gegen diesen Einspracheentscheid liess D.___ durch Milosav Milovanovic am 10. Oktober 2003 Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 1 f.):
"Es sei der angefochtene Einspracheentscheid vom 11.08.2003 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten dem Beschwerdeführer die abgestellten Versicherungsleistungen im Rahmen einer 100 prozentigen Arbeitsunfähigkeit auszurichten.
Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten eine Rente und Integritätsentschädigung zuzusprechen.
Es sei eventuell eine neutrale medizinische Stelle zu beauftragen, die Polidisziplinäre Begutachtung durchzuführen und aufgrund von deren Bericht zu entscheiden.
Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
Nachdem die Unfallversicherung mit Beschwerdeantwort vom 11. Dezember 2003 (Urk. 8) um vollumfängliche Abweisung der Beschwerde ersucht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 12. Dezember 2003 geschlossen.
Am 13. Mai 2004 (Urk. 12 und Urk. 13) zog das Gericht die Akten der Invalidenversicherung (Urk. 19/1-22) und der Stadtpolizei Zürich (Urk. 16/1) bei. Dazu nahm die Beschwerdeführerin am 24. Juni 2004 Stellung (Urk. 21). Mit Verfügung vom 29. Juli 2004 (Urk. 23) ersuchte das Gericht das Spital W.__ um eine ergänzende Stellungnahme, welche am 4. August 2004 erstattet wurde (Urk. 25) und zu welcher sich sowohl die Beschwerdegegnerin (Urk. 28) als auch die Beschwerdeführerin (Urk. 29) vernehmen liessen.
Auf die Vorbringen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
3. Mit Verfügung vom 6. August 1999 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Dezember 1998 bei einem Invaliditätsgrad von 81 % eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 19/3). Anlässlich einer Revision im Jahre 2001 ergab sich keine Änderung des Rentenanspruches (Urk. 19/1).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) vom 11. September 2002 in Kraft getreten. Mit ihnen sind unter anderem auch im Unfallversicherungsrecht verschiedene materiell-rechtliche Bestimmungen geändert worden. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben; ferner stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides (hier: 11. August 2003) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.2 Es kann offen bleiben, ob auf Grund von Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) die Normen des ATSG zu berücksichtigen sind, da die in Art. 4 ATSG enthaltene Legaldefinition des Unfallbegriffs und die in Art. 6 ATSG enthaltene Legaldefinition der Arbeitsunfähigkeit keine substanzielle Änderung gegenüber der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Rechtslage enthält, weshalb die bisherige Rechsprechung übernommen und weitergeführt werden kann (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 29. Juni 2004 in Sachen K., U 89/04, mit Hinweisen; Urteil des EVG vom 30. April 2004 in Sachen A., I 626/03).
2.
2.1 Gemäss Art. 6 UVG werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).
2.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
2.3 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 125 V 461 Erw. 5a, 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c, 122 V 416 Erw. 2a, 121 V 49 Erw. 3a mit Hinweisen; RKUV 1997 Nr. U 272 S. 172 Erw. 3a).
Bei organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 118 V 291 Erw. 3a, 117 V 365 Erw. 5d/bb mit Hinweisen).
2.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, gestützt auf das Abschlussgutachten des Instituts X.___ vom 25. Juli 2002 und vom 3. September 2002 könne festgehalten werden, dass die natürliche Kausalität bezüglich der somatischen Beschwerden per 30. Juni 1998 verneint werden müsse. Hinsichtlich der psychischen Beschwerden könne der natürliche Kausalzusammenhang generell verneint werden, und es sei diesbezüglich in keinem Zeitpunkt eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit entstanden (Urk. 2 = Urk. 9/66 und Urk. 8).
3.2 Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin vorbringen, beim Unfall vom 17. Dezember 1997 sei sie schwer verletzt worden und ein paar Mal ohne Bewusstsein geblieben. Sie habe mehrere Male bei den Ärzten und Begutachtern betont, dass sie sich den Kopf verletzt und deshalb ständig Kopfschmerzen habe. Die Behandlungen, vor allem psychischer Natur, hätten keine Verbesserung gebracht. Die Gleichgewichtsstörungen, Kopfschmerzen, Gehbehinderungen, Vergesslichkeit, Rückenschmerzen, Angstgefühle, Neurosis, Depressionen und Sprachschwierigkeiten seien geblieben. Die behandelnde Hausärztin, Dr. med. C.___, habe gegenüber der Beschwerdegegnerin klar bestätigt, dass es sich hier um unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit handle, was ebenfalls der behandelnde Psychiater Dr. med. B.___ in seinem Bericht vom 10. Mai 2002 bestätige (Urk. 1).
4.
4.1 Die Ärzte des Spitals W.__, wo die Beschwerdeführerin nach ihrem Unfall vom 17. Dezember 1997 bis 24. Dezember 1997 hospitalisiert war, diagnostizierten in ihrem Bericht vom 8. Januar 1998 Frakturen des Processus transversus LWK4 und LWK5 rechts nach PW-Unfall sowie eine Rissquetschwunde frontal 2 cm. Die Beschwerdeführerin sei auf dem Zebrastreifen von einem Personenwagen angefahren worden. Es hätten keine Bewusstlosigkeit sowie keine Amnesie bestanden. Die Beschwerdeführerin klage über Rückenschmerzen. Lokal falle die Druckdolenz über der Lendenwirbelsäule auf, die Thoraxkompression sei schmerzlos. Es bestünden keine Anhaltspunkte für weitere Frakturen, und es liege keine eigentliche Abdomenkontusion vor. Bei Eintritt sei der Schädel, ausser einer Verschattung des Sinus maxillaris links, unauffällig gewesen. Die Beschwerdeführerin habe problemos mobilisiert werden können, klage aber logischerweise weiterhin über Rückenschmerzen (Urk. 10/M1). Im Arztzeugnis UVG vom 20. Februar 1998 attestierten die Ärzte des Spitals W.__ der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab 17. Dezember 1997 bis voraussichtlich 27. Februar 1998 (Urk. 10/M2).
Auf Veranlassung von Dr. C.___ erstellte Dr. med. E.___ vom Institut V.___ am 31. März 1998 hochauflösende Computertomographien der Lendenwirbelsäule und des Os sacrum. Dabei stellte sich heraus, dass die Beschwerdeführerin Frakturen der Wirbelkörper LWK3 und LWK4 rechts sowie eine vertikale Fraktur des Kreuzbeines rechts erlitten hatte. Die Frakturen der Wirbelkörper zeigten sich teils durchbauend, bei der Fraktur des Kreuzbeines fanden sich keine Dislokation und deutliche Zeichen eines Durchbaus. Daneben erhob Dr. E.___ eine kleine medio-laterale rechtsseitig betonte Diskushernie lumbo-sacral und eine Spondylarthrose lumbo-sacral (Bericht vom 1. April 1998, Urk. 10/M4, siehe auch Bericht von Dr. C.___ vom 14. Mai 1998, Urk. 10/M5).
4.2 Dr. A.___ untersuchte die Beschwerdeführerin erstmals auf Verlangen der Arbeitgeberin am 8. Mai 1998 beziehungsweise 26. Juni 1998. In ihrem Bericht vom 28. Juli 1998 erwähnte Dr. A.___, der Heilungsverlauf sei komplikationslos, jedoch sehr verzögert. Die Schmerzen seien weitgehend resistent auf nicht steroidale Antirheumatica und diverse physikalische Therapien. Bei der klinischen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 26. Juni 1998 zeige sich eine ausgeprägt depressiv wirkende schwächliche 45-jährige Frau mit schmerzverzerrtem Gesicht. Im Vordergrund stehe derzeit ein eindeutig depressives Zustandsbild, das sekundär zu einer deutlichen Verzögerung des Heilungsverlaufes führe (Urk. 10/M7).
Nachdem Dr. C.___ in ihrem Arztbericht vom 2. November 1998 unter anderem erwähnt hatte, die Beschwerdeführerin klage über Schmerzen beim Sitzen, Liegen und Stehen (Urk. 10/M8), kam es am 20. November 1998 erneut zu einer vertrauensärztlichen Untersuchung durch Dr. A.___. In ihrem Bericht vom 15. März 1999 führte Dr. A.___ aus, klinisch mache die Beschwerdeführerin weiterhin einen unverändert deutliche leidenden Eindruck mit schmerzverzerrtem Gesichtsausdruck und depressivem Zustandsbild. Sie gehe in gebeugter Körperhaltung mit Schonhinken, sei inappetent, abgemagert und klage über Schmerzen lumbal und im Beckenbereich. Auf Grund des chronischen Schmerzzustandes sei gemäss hausärztlicher Aussage die depressive Symptomatik progredient, weshalb eine Psychotherapie eingeleitet worden sei (Urk. 10/M11). Die Verschlechterung des psychischen Zustandes der Beschwerdeführerin wurde auch von Dr. C.___ in ihrem Bericht vom 12. Januar 1999 bestätigt (Urk. 10/M10).
4.3 Am 31. August 1999 wurde die Beschwerdeführerin von Dr. med. F.___, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, des Instituts X.___ neuropsychiatrisch untersucht (Gutachten vom 2. November 1999, Urk. 10/M14). Dr. F.___ stellte im Gutachten vom 2. November 1999 die Diagnose einer schweren depressiven Episode (ICD-10 F. 32.20), welche allenfalls möglich, respektive teilweise durch das Unfallereignis im Sinne einer Gelegenheitsursache bedingt sei (Urk. 10/M14 S. 25). Auf eine vertiefte radiodiagnostische und klinische Abklärung der somatischen Unfallfolgen verzichtete Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Chirurgie, da die psychische Situation der Beschwerdeführerin zur Zeit der Begutachtung eine solche nicht zuliess. Allerdings konnte Dr. G.___ in diesem Zeitpunkt in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin erlittenen Fraktur des Wirbelkörpers LWK4 die Entwicklung einer Pseudarthrose nicht ausschliessen, da die am 31. März 1998 von Dr. E.___ durchgeführte Computertomographie in diesem Segment noch keinen knöchernen Durchbau gezeigt hatte. Erst nach Stabilisierung der psychiatrischen Gesundheitsbeeinträchtigung könne im Sinne einer Abschlussbeurteilung der Status quo erhoben und dargelegt werden (Urk. 10/M14 S. 15 und S. 20 Ziff. 3). Brüche der Querfortsätze des dritten und vierten Lendenwirbelkörpers verursachten - im Gegensatz zu erheblichen Kompressionsfrakturen der Wirbelkörper - nie eine Statikbeeinträchtigung des Achsenorgans. Üblicherweise heilten sie innert 4-6 Wochen ohne Spätfolgen aus. Dieser Verlauf könne für die Etage von L3 gemäss radiologischer Dokumentation vom 31. März 1998 als gesichert angenommen werden. Als ausschliesslich in bildgebender Investigation entdeckter zusätzlicher Körpererstschaden habe ein Längsbruch des Kreuzbeines vorgelegen. Diese Verletzung sei allerdings Ende März 1998 folgenlos und unter völliger Erhaltung der anatomischen Grundsituation ausgeheilt gewesen.
Nach einer erneuten psychiatrischen Exploration am 24. Juni 2002 stellte Dr. F.___ fest (Gutachten vom 3. September 2002, Urk. 10/M23), die Beschwerdeführerin leide nach wie vor an einer schweren depressiven Episode (ICD-10 F 32.2), welche nach dem langen Verlauf als chronifiziert bezeichnet werden müsse. In deren Vordergrund stünden verminderte Konzentration und Aufmerksamkeit, Schlafstörungen, Appetitlosigkeit, Interessenverlust, mangelnde Fähigkeit, auf eine freundliche Umgebung emotional zu reagieren, und Verlangsamung. Im Gegensatz zur letzten Untersuchung klage die Beschwerdeführerin nicht mehr über Nachhallerinnerungen an das Unfallereignis vom 17. Dezember 1997, womit das Kardinalsymptom einer posttraumatischen Belastungsstörung fehle (Urk. 10/M23 S.12). Die immer noch vorliegende schwere depressive Episode sei möglicherweise natürlich-kausal dem Unfallgeschehen vom 17. Dezember 1997 zuzurechnen. Jedoch erreiche diese Möglichkeit nicht den Grad der Wahrscheinlichkeit, weil mehr Gründe gegen als für eine unfallbedingte Verursachung sprächen und der Unfall für eine derart häufige psychische Störung, die mindestens 25 % aller Frauen wenigstens einmal im Leben in behandlungsbedürftigem Ausmass betreffe, zwanglos und vollständig wegdenkbar sei (Urk. 10/M23. S. 14).
Am 18. Juli 2002 konnte Dr. G.___ des Instituts X.___ die Beschwerdeführerin dann untersuchen (Gutachten vom 25. Juli 2002, Urk. 10/M22). Diese vermittle einen schwerst depressiven Eindruck und erwähne, seit September 1999 sei ihr Zustand unverändert. Sie leide an stets bestehenden diffusen Kopfschmerzen, und morgens bestehe jeweils ein ungerichtetes Schwindelgefühl, die Ende August 1999 noch angegebenen Rückenschmerzen seien nun gegenüber den Kopfschmerzen völlig zurück getreten (Urk. 10/M22 S. 2 f.). Bezüglich der von der Beschwerdeführerin erlittenen Unfallverletzungen vom 17. Dezember 1997 ergäben sich gegenüber der Berichterstattung vom 2. November 1999 keine neuen Aspekte. Es könne auf Grund des seitherigen Verlaufs auch davon ausgegangen werden, dass der Querfortsatz-Bruch des 4. Lendenwirbelkörpers nicht in Form der Pseudarthrose ausgeheilt sei, sondern vielmehr zur Konsolidation gekommen sei. Dies werde nicht zuletzt dadurch erhärtet, dass das subjektive Beschwerdebild nicht im Entferntesten einen Bezug zu dieser Körperregion zeige. Daraus lasse sich folgern, dass die Unfallverletzungen vom 17. Dezember 1997 anatomisch und funktionell mit Erreichen der Restitutio ad integrum ausgeheilt seien (Urk. 10/M22 S. 11). Dr. G.___ diagnostizierte (Urk. 10/M22 S. 13) funktionell und anatomisch ausgeheilte Querfortsatz-Frakturen von LWK3 und 4 (ICD-10 S32.00) sowie Sakrum-Fraktur (ICD-10 S32.10) und Rissquetschwunde im Stirnbereich (ICD-10 S01.8), ferner eine schwere chronifizierte depressive Störung (ICD-10 F32.20). Ergänzend hielt Dr. G.___ am 21. Oktober 2002 fest (Urk. 10/M25), gemäss Attestierung vom 28. Juli 1998 von Frau Dr. A.___ habe die Beschwerdeführerin anlässlich der Untersuchungen vom 8. Mai und 26. Juni 1998 ein eindeutiges depressives Zustandsbild aufgewiesen, welches den Heilverlauf der Körperverletzung vom 17. Dezember 1997 subjektiv beeinträchtigt habe. Für diesen Zeitpunkt, das heisse somit per Ende Juni 1998 und mithin 6 1/2 Monate nach dem UVG-versicherten Ereignis, könne bezüglich der somatischen Schäden vom Erreichen des Status quo ante ausgegangen werden. Querfortsatzbrüche im Lendenwirbelsäulenbereich wie auch eine Sakrum-Längsfraktur heilten unter konservativer, respektiv expektativer Behandlung innert 8 bis 12 Wochen aus.
4.4 Dr. B.___ attestierte der Beschwerdeführerin in seinem Bericht vom 10. Mai 2002 (Urk. 10/M20) ebenfalls eine depressive Störung und erwähnte, die Beschwerdeführerin befinde sich deswegen seit 5. November 1998 in seiner Behandlung. Der Zustand der Beschwerdeführerin stehe mit grösster Wahrscheinlichkeit im Zusammenhang mit dem erlebten Unfall, dieser habe wahrscheinlich die Funktion eines "life-events" gehabt, von dem sich die Beschwerdeführerin nicht mehr habe erholen können.
5.
5.1 In Würdigung der in Erw. 4 aufgeführten medizinischen Berichte und Gutachten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die von der Beschwerdeführerin bei ihrem Unfall vom 17. Dezember 1997 erlittenen Querfortsatz-Frakturen von LWK3 und LWK4 sowie die Fraktur des Kreuzbeines, deren Behandlung keinen chirurgischen Eingriff erforderte, sondern konservativ behandelt werden konnten (siehe Urk. 10/M1-M2), wie von Dr. G.___ des Instituts X.___ in seinem Gutachten vom 25. Juli 2002 dargelegt (Urk. 10/M22 S. 11), bis spätestens Ende Juni 1998 ausgeheilt waren. Die Beurteilung von Dr. G.___ findet eine Stütze im Bericht von Dr. E.___ an Dr. C.___ vom 1. April 1998 (Urk. 10/M4), worin festgehalten wurde, dass die hochauflösenden Computertomographien vom 31. März 1998 sowohl bei der Querfortsatz-Fraktur von LWK3 als auch bei der Fraktur des Kreuzbeines bereits Zeichen eines knöchernen Durchbaus zeigten. Die von Dr. G.___ im Jahre 1999 aus Gründen der damaligen schlechten psychischen Verfassung der Beschwerdeführerin noch offen gelassene Frage einer eventuellen Pseudarthrose der Querfortsatz-Fraktur von LWK4, die Ende März 1998 noch keinen knöchernen Durchbau gezeigt hatte, konnte dieser Arzt anlässlich seiner Begutachtung vom 18. Juli 2002 dann klar ausschliessen (Urk. 10/M22 S. 11). In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass die Ärzte des Spitals W.__ in ihrem Arztzeugnis vom 20. Februar 1998 zu Händen der Beschwerdegegnerin davon ausgingen, dass die Beschwerdeführerin wegen der von ihr erlittenen körperlichen Verletzungen lediglich vom 17. Dezember 1997 bis voraussichtlich 27. Februar 1998 in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Bereits am 8. Mai 1998, als die Beschwerdeführerin erstmals von Dr. A.___ untersucht worden war, stand ein eindeutig depressives Zustandsbild im Vordergrund, das nach Ansicht dieser Ärztin zu einer deutlichen Verzögerung des Heilungsverlaufes geführt hatte (Urk. 10/M7). Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin erlittenen Querfortsatz-Frakturen von LWK3 und LWK4 sowie die Kreuzbeinfraktur ihre Leistungen per 30. Juni 1998 eingestellt hat.
5.2 Klar im Vordergrund stehen bei der Beschwerdeführerin, was auch von ihr selbst nicht bestritten wird (siehe Urk. 1 und Urk. 21), massive psychische Störungen, die gemäss den medizinischen Akten bereits Anfang Mai 1998 stark hervortraten. Auch in Bezug auf die Diagnose einer schweren depressiven Störung sind sich die Ärzte einig. Wenn die Beschwerdegegnerin allerdings, gestützt auf die Beurteilung von Dr. F.___ vom Institut X.___, sich auf den Standpunkt stellt, die schwere depressive Störung stehe nicht in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem erlittenen Unfall (siehe Urk. 2 und Urk. 8), kann ihr nicht gefolgt werden. Hatte Dr. F.___ in seinem ersten Gutachten vom 2. November 1999 noch eine teilweise unfallbedingte psychische Störung postuliert (Urk. 10/M14 S. 19), verneinte er eine solche in seinem Gutachten vom 3. September 2002 unter anderem mit der Begründung, der Unfall sei für eine derart häufige psychische Störung, die mindestens 25 % aller Frauen wenigstens einmal im Leben in behandlungsbedürftigem Ausmass betreffe, zwanglos und vollständig wegdenkbar (Urk. 10/M23 S. 14). Letztere Beurteilung vermag nicht zu überzeugen, umso weniger, als Dr. F.___ bereits in seinem Gutachten vom 2. November 1999 nicht nur Aussagen zum natürlichen, sondern auch zum adäquaten Kausalzusammenhang gemacht hatte (siehe Urk. 10/M14 S. 18 f.), was ihm als Arzt nicht zusteht. Es ist somit nicht auszuschliessen, dass er auch in seine spätere Beurteilung solche Überlegungen einfliessen liess. Gestützt auf die Gutachten von Dr. A.___ (Urk. 10/M7 und Urk. 10/M11), den Bericht von Dr. B.___ vom 10. Mai 2002 (Urk. 10/M20) und das Gutachten von Dr. F.___ vom 2. November 1999 (Urk. 10/M14 S. 19) ist von einer teilweisen natürlichen Unfallkausalität der schweren depressiven Störung auszugehen.
5.3 Ob die schwere depressive Störung auch in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 17. Dezember 1997 steht, ist eine andere Frage. Um diese zu beantworten, ist zunächst zu klären, ob die Beschwerdeführerin bei diesem Unfall ein Schädel-Hirntrauma erlitten hat, wie sie dies in ihrer Beschwerdeschrift sinngemäss geltend macht (Urk. 1).
6.
6.1 Zwar ist der Hergang des Unfalles vom 17. Dezember 1997, wie er in den Polizeiakten beschrieben ist (Urk. 16/1), durchaus als geeignet zu bezeichnen, zu einem Schädel-Hirntrauma zu führen. Allein diese Möglichkeit genügt nicht. Es bilden zuallererst die medizinischen Akten, wie die fachärztlichen Erhebungen über die Anamnese, objektiver Befund, Diagnose, Verletzungsfolgen, etc., die massgeblichen Grundlagen für die Kausalitätsbeurteilung. Das Vorliegen eines Schädel-Hirntraumas wie seine Folgen müssen somit durch zuverlässige ärztliche Angaben gesichert sein.
6.2 Die ersten die Beschwerdeführerin untersuchenden und behandelnden Ärzte des Spitals W.__, wohin die Beschwerdeführerin kurz nach ihrem Unfall eingeliefert worden war, hatten keine derartige Verletzung diagnostiziert. Sie stellten lediglich Frakturen des Processus transversus LWK4 und LWK5 rechts und eine Rissquetschwunde frontal 2 cm fest, der Schädel war, abgesehen von einer Verschattung des Sinus maxillaris links, unauffällig. Bereits am 24. Dezember 1997 konnte die Beschwerdeführerin problemlos mobilisiert nach Hause entlassen werden (Urk. 10/M1). Gemäss dem vom Gericht bei Dr. med. H.___, Leitender Arzt des Spitals W.__, eingeholten Bericht vom 4. August 2004 wird unter einem leichten Schädel-Hirntrauma gemeinhin ein Zustand mit dem Glasgow-Coma-Score 15 bis 14 beschrieben. Daneben könne eine Bewusstlosigkeit oder Bewusstseinseintrübung von weniger als 60 Minuten bestehen, aber keine neurologischen Ausfälle. Möglich sei eine vorwärts oder rückwärts gerichtete Erinnerungslücke bezogen auf das Unfallereignis. In 30 % der Patientenfälle fehlten diese kurzen Bewusstlosigkeits- und/oder Amnesie-Phasen. Diese klinischen Erscheinungen/Symptome träten entweder unmittelbar mit oder nach dem Unfall auf, könnten aber auch noch innert mehrerer Stunden danach in Erscheinung treten. Keines dieser genannten pathologischen Kriterien habe gemäss ihren Aktenunterlagen auf die Beschwerdeführerin zugetroffen, weder bei Eintritt, noch während der 7-tägigen Hospitalisation, noch bei Austritt (Urk. 25).
Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe mehrere Male bei den Ärzten und Begutachtern betont, dass sie sich den Kopf verletzt und deshalb ständig Kopfschmerzen habe, geht aus den medizinischen Unterlagen hervor, dass sie erstmals gegenüber Dr. F.___ Ende August 1999 über Kopfschmerzen geklagt hatte (Urk. 10/M14 S. 5). In den vorangehenden Gutachten von Dr. A.___ (Urk. 10/M7 und Urk. 10/M11) sowie in den Berichten von Dr. C.___ (Urk. 10/M5, Urk. 10/M8, Urk. 10/M10 und Urk. 10/M12) stehen eindeutig Kreuz- und Steissbeinschmerzen und die bekannte psychische Störung im Vordergrund, von Kopfschmerzen ist in diesen Akten keine Rede.
Somit ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin bei ihrem Unfall vom 17. Dezember 1997 kein Schädel-Hirntrauma erlitten hat.
7.
7.1 Ist das Vorliegen eines Schädel-Hirntraumas zu verneinen, ist für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und der anschliessend einsetzenden psychischen Fehlentwicklung nach der Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 138 Erw. 6) vorzugehen.
Dabei ist an das Unfallereignis anzuknüpfen. Bei banalen Unfällen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6a). Bei schweren Unfällen ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit in der Regel zu bejahen. Denn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung sind solche Unfälle geeignet, invalidisierende psychische Gesundheitsschäden zu bewirken (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 140 Erw. 6b; RKUV 1995 Nr. U 215 S. 90 Erw. 3b). Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
7.2 Die Beschwerdeführerin erlitt am 17. Dezember 1997 als Fussgängerin einen Verkehrsunfall. Sie überquerte einen Fussgängerstreifen, als sie von einem Personenwagen mit einer Geschwindigkeit von etwa 50 km/h erfasst und zu Boden geworfen wurde (Urk. 16/1). Dabei zog sie sich, wie erwähnt, Frakturen der Wirbelquerfortsätze LWK3 und LWK4 rechts, eine vertikale Fraktur des Kreuzzbeines rechts sowie eine Rissquetschwunde frontal von 2 cm zu. Gestützt auf die in den Polizeiakten enthaltenen Aussagen verschiedener Zeugen zum Unfallhergang (Urk. 16/1) und in Berücksichtigung der Rechtsprechung zu ähnlich gelagerten Fällen (Kollision eines Personenwagens mit einer den Fussgängerstreifen überquerenden Person, welche über die Motorhaube geworfen wird, mit dem Kopf gegen die Windschutzscheibe schlägt und schliesslich nahe des Fahrzeuges zum Liegen kommt und dabei unter anderem eine LWK2-Kompressionsfraktur, eine Contusio des Schädels mit Rissquetschwunde und eine Verstärkung des vorbestehenden rechtsseitigen Tinnitus erleidet: Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 8. Februar 2001 in Sachen B., U 40/00; eine Person wird nachts als Fussgänger von einem von hinten mit einer Geschwindigkeit von ca. 80 km/h herannahenden Personenwagen angefahren und rund 2,5 m weggeschleudert und erleidet unter anderem multiple Frakturen am rechten Unterschenkel sowie eine Commotio Cerebri: Urteil EVG vom 28. Mai 2002 in Sachen G., U 61/01; eine Person wird beim Überqueren eines Fussgängerstreifens von einem Personenwagen mit einer Geschwindigkeit von 35 bis 45 km/h erfasst und erleidet eine Luxationsverletzung an der linken Schulter, eine Kompressionsfraktur BWK12 und LWK2 sowie eine Commotio cerebri: Urteil EVG vom 25. Januar 2002 in Sachen B., U 154/00), ist der von der Beschwerdeführerin erlittene Unfall dem mittleren Bereich zuzuordnen.
Dem Unfallereignis vom 17. Dezember 1997 kann eine gewisse Eindrücklichkeit nicht abgesprochen werden. Dieses Kriterium ist indessen bei objektiver Betrachtung nicht in derart ausgeprägter Weise erfüllt, dass deswegen der adäquate Kausalzusammenhang zu bejahen wäre. Die Art und Schwere der nach dem Unfall diagnostizierten Verletzungen sind nicht geeignet, eine psychische Fehlentwicklung auszulösen. Ab Mai 1998, das heisst knapp fünf Monate nach dem erlittenen Unfall, stand das psychische Beschwerdebild bereits eindeutig im Vordergrund (Urk. 10/M7). Damit kann das für die Adäquanzbeurteilung massgebende Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung ebenso wenig als erfüllt gelten wie dasjenige erheblicher körperlicher Dauerschmerzen. Von einer ärztlichen Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hat, oder von einem schwierigen Heilungsverlauf und erheblichen Komplikationen kann ebenfalls nicht gesprochen werden. Was schliesslich das Kriterium von Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit betrifft, lässt sich dieses zwar nicht zuverlässig festlegen. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die Ärzte des Spitals W.__ in ihrem Arztzeugnis vom 20. Februar 1998 von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 17. Dezember 1997 bis voraussichtlich 27. Februar 1998 ausgingen, und die Einschränkung der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin schon im Mai 1998 wesentlich, wenn nicht gar ausschliesslich von psychischen Faktoren beeinflusst war.
7.3 Demnach ist keines der von der Rechtsprechung für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs bei mittelschweren Unfällen entwickelten Kriterien derart erfüllt, dass die Adäquanz des Unfalles bejaht werden könnte. Die Beschwerdegegnerin hat ihre Leistungen somit zu Recht per 30. Juni 1998 eingestellt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic, mit Doppel von Urk. 28
- Unfallversicherung Stadt Zürich, mit Kopie von Urk. 29
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).