UV.2003.00208

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Zünd

Ersatzrichter R. Peter

Gerichtssekretär Möckli
Urteil vom 13. Juli 2004
in Sachen
G.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Birrer
Kaufmann Rüedi & Partner
Löwenplatz, Zürichstrasse 12, 6004 Luzern


Sachverhalt:
1.       Der 1960 geborene G.___ arbeitete seit 2. April 1991 als Bauarbeiter bei der A.___ AG, "___", und war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten obligatorisch versichert, als er anfangs April 2002 den rechten Ellbogen an einer Betonmauer anschlug und am 22. April 2002 beim Vibrieren von Beton starke Schläge in den rechten Ellbogen erhielt. Der Versicherte war seit dem 22. April 2002 vorab zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 11/1). Dr. med. B.___, FMH Allgemeine Medizin, "___", interpretierte die Beschwerden initial als Epicondylitis humeri radialis. Die radiologischen Befunde waren unauffällig. Es fanden physiotherapeutische und medikamentöse Behandlungen statt. In der Folge verbesserten sich die Beschwerden nur geringfügig (Urk. 11/4). Am 24. September 2002 kündigte die A.___ AG das Arbeitsverhältnis aus wirtschaftlichen Gründen per 31. Dezember 2002 (Urk. 11/24/4). Am 4. Dezember 2002 wurde der Versicherte durch SUVA-Kreisarzt Dr. med. C.___, FMH Chirurgie, "___", untersucht. Er kam im Wesentlichen zum Schluss, eine weitere physio- oder ergotherapeutische Betreuung sei nicht mehr erforderlich. Des Weiteren sei dem Versicherten aufgrund der Befunde ab sofort eine 50%ige und nach zehn Tagen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit zumutbar (Urk. 11/11). Am 5. Dezember 2002 nahm der Versicherte die Arbeit zu 50 % auf. Am 11. Dezember 2002 legte er die Arbeit wieder nieder (Urk. 11/24/3 und 11/27). Am 14. Dezember 2002 attestierte Dr. med. D.___, FMH Rheumatologie, "___", dem Versicherten eine volle Arbeitsunfähigkeit ab 11. Dezember 2002 (Urk. 11/26). Nach der ärztlichen Untersuchung vom 15. Januar 2003 kam Dr. D.___ zum Schluss, dass nach wie vor ein vorwiegend myofasziales Schmerzsyndrom im Bereich des rechten Ellbogens und der rechten Schulter ohne Hinweise auf eigentliche strukturelle Läsionen bestehe. Er beurteilte die Beschwerden als glaubhaft und attestierte dem Versicherten weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 11/28). Mit Verfügung vom 28. Januar 2003 eröffnete die SUVA dem Versicherten, dass er ab 31. Januar 2003 für leichte Arbeiten zu 50 % arbeitsfähig sei (Urk. 11/30). Am 28. Februar 2003 liess der Versicherte Einsprache erheben (Urk. 11/32). Am 3. März 2003 wurde die rechte Schulter des Versicherten durch Dr. med. E.___, Praxis für Sonographie-Diagnostik, "___", sonographisch untersucht. Dabei fand er Anzeichen einer Tendinitis der rechten Supraspinatussehne ohne relevante Ruptur, eine leichte begleitende Bursitis subacromialis rechts sowie in den übrigen Abschnitten alterphysiologische Strukturen (Urk. 11/33).

2.       Mit Verfügung vom 29. April 2003 (Urk. 11/42) eröffnete die SUVA dem Versicherten sinngemäss, die geklagten Beschwerden seien nicht mehr unfallkausal, weshalb die Versicherungsleistungen per 30. April 2003 eingestellt würden (Urk. 11/42). Dagegen erhoben die Krankenkasse KBV am 21. Mai/18. Juni 2003 unter Einreichung des Aktenkurzgutachtens von Dr. med. F.___, FMH Allgemeine Medizin und Vertrauensarzt der KBV Krankenkasse, "___", vom 10. Juni 2003 (Urk. 11/50) und der Versicherte am 30. Mai 2003 Einsprache (Urk. 11/46, 11/49 und 11/51). Nach Einholung des Aktengutachtens von Dr. med. H.___, FMH Chirurgie, SUVA-Versicherungsmedizin, Luzern, vom 14. Juli 2003 (Urk. 11/54) wies die SUVA mit Entscheid vom 23. Juli 2003 (Urk. 2 = Urk. 11/55) die Einsprachen ab.

3. Dagegen liess G.___ am 8. Oktober 2003 durch Rechtsanwalt Dr. Rolang Ilg Beschwerde erheben mit dem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
«1.  Es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben.
 2.  Es seien dem Einsprecher weiterhin die vollen Taggelder für eine Arbeitsufähigkeit von 100 % auszurichten.
 3.  Eventualiter: Es sei die Rentenfrage und die Frage der Integritätsentschädigung zu prüfen.
 4.  Der Unterzeichnete sei zum unentgeltlichen Rechtsbestand zu beizugeben.
 5.  Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.»
         In ihrer Beschwerdeantwort vom 29. Dezember 2003 ersuchte die SUVA um Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Mit Schreiben vom 7. Januar 2004 liess der Versicherte das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung zurückziehen (Urk. 12). Mit Verfügung vom 12. Januar 2004 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 13).
         Auf die Akten und Parteivorbringen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Streitig und zu prüfen sind die Fragen, ob und wann der Status quo ante/quo sine in Bezug auf die Ellbogenbeschwerden rechts erreicht ist/war sowie ob die Schulterbeschwerden rechts unfallkausal sind.

2.      
2.1     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
2.2     Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
2.3     Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 26. April 1995, U 172/94). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
2.4     Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 122 V 160 Erw. 1c).
Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 f. Erw. 1c je mit Hinweisen).

3.       Bei der Prüfung der Unfallkausalität stützt sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf die Beurteilungen der SUVA-Ärzte Dres. C.___ und H.___.
3.1      Am 8. Januar 2003 attestierte Dr. C.___ dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf den Bericht von Dr. D.___ vom 27. Dezember 2002 (Urk. 11/26) eine (unfallbedingte) Arbeitsunfähigkeit von 50 % ab dem 21. Dezember 2002 (Urk. 11/27). Am 14. April 2003 vertrat Dr. C.___ die Meinung, dass ein Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 22. April 2002 und den Beschwerden in der rechten Schulter möglich und sämtliche Diagnosen und Befunde unfallfremd sind (Urk. 11/39).
3.2      Dr. H.___ kommt in seinem Aktenkurzgutachten vom 14. Juli 2003 (Urk. 11/54) zum Schluss, dass die rechte Schulter am 22. April 2002 eindeutig nicht verletzt worden ist. Ein Kausalzusammenhang zwischen den sekundären Schulterbeschwerden und der einfachen Ellbogenprellung sei daher unwahrscheinlich. Ebenso müsste nach der allgemeinen Lebenserfahrung die unkomplizierte Ellbogen-Kontusion mit überwiegender Wahrscheinlichkeit längst folgenlos ausgeheilt sein. Der SUVA-Kreisarzt habe jedenfalls klinisch am rechten Arm nichts Pathologisches feststellen können. Vielmehr ergebe sich aus den Berichten des Rheumatologen Dr. D.___, dass es sich nun um ein psychosomatisches Problem handle, nämlich ein «myofasciales Schmerzsyndrom» mit zunehmender Ausweitung, ohne Nachweis einer strukturellen Läsion. Der Verlauf sei nach leichtem Unfall körperlich schon lange nicht mehr erklärbar. Somatisch bestehe weder eine Arbeitsunfähigkeit noch ein Integritätsschaden (Urk. 11/54).

4. Demgegenüber vertritt Dr. F.___ im Wesentlichen die Auffassung, dass die Beschwerden im Bereich der rechten Schulter im Rahmen der Ellbogenverletzung rechts aufgetreten sind, dass der Kausalzusammenhang zwischen den Ellbogen- und Schulterbeschwerden überwiegend wahrscheinlich ist und dass der Status quo ante/quo sine noch nicht erreicht ist (Urk. 11/50).

5.       Nach dem Gesagten bestehen hinsichtlich der Fragen, ob und wann der Status quo ante/quo sine in Bezug auf die Ellbogenbeschwerden rechts erreicht ist/war sowie ob die Schulterbeschwerden rechts unfallkausal sind, entgegengesetzte fachkundige Meinungsäusserungen. Wenn Dr. F.___ die Unfallkausalität der Schulterbeschwerden rechts damit begründet, dass diese «erst im Rahmen der Ellbogenverletzungen rechts aufgetreten» sind, liegt eine beweisrechtlich unzulässiger Schluss «post hoc, ergo propter hoc» vor (BGE 119 V 341 unten). Zusätzliche Begründungen führt Dr. F.___ nicht an. Demgegenüber ist die sachverständige Meinungsäusserung von Dr. H.___ vom 14. Juli 2003 (Urk. 11/54) für die streitigen Belange umfassend, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und beruht auf einer gesamthaften Würdigung der Vorakten, der Anamnese sowie der Ergebnisse der klinischen Untersuchungen. Die Schlussfolgerungen von Dr. H.___ sind ausreichend begründet, widerspruchsfrei und einleuchtend. Da keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit des Aktengutachtens von Dr. H.___ sprechen, ist ihm volle Beweiskraft zuzuerkennen.

6.       Das Gericht gelangt daher zur Überzeugung, dass der Kausalzusammenhang zwischen den sekundären Schulterbeschwerden und der einfachen Ellbogenprellung unwahrscheinlich und die Ellbogen-Kontusion längst folgenlos ausgeheilt ist.

7.       Somit ist der Einspracheentscheid vom 23. Juli 2003 (Urk. 2) nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
- Rechtsanwalt Mathias Birrer
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).