Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Sozialversicherungsrichter Zünd
Gerichtssekretär Möckli
Urteil vom 15. Juni 2004
in Sachen
B.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Birrer
Kaufmann Rüedi & Partner
Löwenplatz, Zürichstrasse 12, 6004 Luzern
Sachverhalt:
1.
1.1 B.___, geboren am 23. April 1966, war ab 28. Februar 1994 bei der Firma X.___ Transporte als Chauffeur angestellt und im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 19. Oktober 1998 fiel er von der Rampe eines Lastwagens (Urk. 12/1) und zog sich dabei eine intraartikuläre distale Radiusfraktur rechts zu, welche am 23. Oktober 1998 im Kantonsspital Uri mittels einer Schraubenosteosynthese versorgt wurde (Urk. 12/2). Im gleichen Spital fand am 5. Januar 1999 eine Narbenrevision statt, gleichzeitig wurden die beiden Schrauben entfernt (Urk. 12/6). Danach nahm der Versicherte seine Erwerbstätigkeit wieder voll auf (siehe Urk. 12/10).
1.2 Am 11. Oktober 2001 liess B.___ durch seine neue Arbeitgeberin, der Y.___ AG, bei welcher er seit 1. September 2001 als Produktions-Mitarbeiter tätig war, der SUVA melden, am 5. Oktober 2001 habe er bei der Arbeit einen heftigen Schlag ins rechte Handgelenk erhalten (Urk. 12/11 und Urk. 12/14) und könne wegen starker Schmerzen nicht mehr voll arbeiten (Urk. 12/17). Eine pralle, druckdolente Schwellung ulnar palmar am Handgelenk (Urk. 12/24) erforderte einen erneuten chirurgischen Eingriff (Revision mit Neurolyse des ulnaren Gefäss-Nervenbündels, Resektion von Vernarbungen am Kapselbandapparat und Synovialektomie der ulnaren Beuger), der von Dr. med. A.___, FMH Chirurgie, speziell Handchirurgie, am 13. Dezember 2001 ambulant durchgeführt wurde (Urk. 12/26). Ab 1. April 2002 erachtete die SUVA den Versicherten für handschonende Arbeiten als 100 % arbeitsfähig (Urk. 12/35, siehe auch Urk. 12/33).
1.3 Mit Schreiben vom 9. Juli 2002 reichte Rechtsanwalt Felix Barmettler im Namen von B.___ bei der SUVA ein Gesuch um Ausrichtung einer Integritätsentschädigung von 10 % ein (Urk. 12/49), das von der SUVA mit Verfügung vom 3. Oktober 2002 (Urk. 12/57) abgewiesen wurde. Dagegen erhob Rechtsanwalt Barmettler am 4. November 2002 vorsorglich Einsprache mit dem Antrag, dem Versicherten sei eine Integritätsentschädigung auf Grund einer Einbusse von 10 % auszurichten (Urk. 12/58). Nachdem sich B.___ vom 8. Januar bis 12. Februar 2003 in der Rehaklinik Bellikon aufgehalten hatte (Urk. 12/81), beantragte der neue Rechtsvertreter des Versicherten, Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, mit seiner Eingabe vom 2. Juni 2003 eine Invalidenrente von 60 % und eine Integritätsentschädigung von 40 % (Urk. 12/89). Am 11. Juli 2003 wies die SUVA die Einsprache ab, soweit darauf einzutreten sei (Urk. 2 = Urk. 12/93).
2. Gegen diesen Einsprache-Entscheid erhob Rechtsanwalt Dr. Ilg am 9. Oktober 2003 Beschwerde und stellte folgende Anträge (Urk. 1 S. 2):
."1. Es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben.
2. Es seien Taggelder ordnungsgemäss auszurichten.
3. Eventualiter sei eine 100 % Rente und eine IE von 40 % zuzusprechen.
4. Es sei dem Versicherungsnehmer ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person des Unterzeichnenden zu bewilligen.
5. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
Nachdem Rechtsanwalt Dr. Ilg am 19. November 2003 das Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung" und Belege dazu eingereicht (Urk. 7-9) und die SUVA mit Beschwerdeantwort vom 19. November 2003 Abweisung der Beschwerde beantragt hatte (Urk. 11), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 21. November 2003 geschlossen (Urk. 13).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Mit Verfügung vom 3. Oktober 2002 hatte die Beschwerdegegnerin ausschliesslich über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Integritätsentschädigung entschieden (Urk. 12/57). Auch der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. Juli 2003 befasst sich ausdrücklich nur mit dieser Versicherungsleistung (Urk. 2 = Urk. 12/93). Auf diesem Hintergrund sind auf die Anträge des Beschwerdeführers, es seien ihm Taggelder und eine 100 % Rente auszurichten, nicht einzutreten, da diese Versicherungsleistungen - wie die Beschwerdegegnerin zu Recht vermerkt (Urk. 11 S. 4 Ziff. 8) - nicht zum Anfechtungsgegenstand gehören, und es in Bezug auf die erwähnten Anträge an einer Sachurteilsvoraussetzung fehlt. Nur am Rande sei erwähnt, dass die Beschwerdegegnerin in einem späteren Zeitpunkt, am 17. September 2003 (Urk. 12/102), über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers verfügt und der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dagegen am 17. Oktober 2003 Einsprache erhoben hat.
2.
2.1 Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG), in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung, hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Abs. 3, in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung).
Die Bemessung der Integritätsentschädigung richtet sich laut Art. 25 Abs. 1 UVG nach der Schwere des Integritätsschadens. Diese beurteilt sich nach dem medizinischen Befund. Bei gleichem medizinischen Befund ist der Integritätsschaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen. Die Integritätsentschädigung der Unfallversicherung unterscheidet sich daher von der privatrechtlichen Genugtuung, mit welcher der immaterielle Nachteil individuell unter Würdigung der besonderen Umstände bemessen wird. Es lassen sich im Gegensatz zur Bemessung der Genugtuungssumme im Zivilrecht (vgl. BGE 112 II 133 Erw. 2) ähnliche Unfallfolgen miteinander vergleichen und auf medizinischer Grundlage allgemein gültige Regeln zur Bemessung des Integritätsschadens aufstellen; spezielle Behinderungen der Betroffenen durch den Integritätsschaden bleiben dabei unberücksichtigt. Die Bemessung des Integritätsschadens hängt somit nicht von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab; auch geht es bei ihr nicht um die Schätzung erlittener Unbill, sondern um die medizinisch-theoretische Ermittlung der Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität, wobei subjektive Faktoren ausser Acht zu lassen sind (BGE 115 V 147 Erw. 1, 113 V 221 Erw. 4b mit Hinweisen; RKUV 2001 Nr. U 445 S. 555 ff.).
2.2 Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 32 Erw. 1b mit Hinweisen) wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet. Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 Prozent nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2).
Die Medizinische Abteilung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, um so mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 32 Erw. 1c, 116 V 157 Erw. 3a).
3. Streitig und zu prüfen ist einzig der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Integritätsentschädigung.
3.1 Gestützt auf die Beurteilungen ihres Kreisarztes Dr. med. C.___, FMH orthopädische Chirurgie, vom 17./23. September 2002 (Urk. 12/54) und vom 27. September 2002 (Urk. 12/56), das Resultat einer Szintigraphie vom 15. November 2002 am Universitätsspital des Kantons Zürich (USZ; siehe Urk. 12/64 S. 3) und die anlässlich des stationären Aufenthaltes des Beschwerdeführers in der Rehaklinik Bellikon am 8. Januar 2003 angefertigten Röntgenbilder (Urk. 12/81 S. 2) stellt sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, mit Blick auf die Tabellen 5 und 6 der Mitteilungen der Medizinischen Abteilung der SUVA liege beim Beschwerdeführer kein erheblicher unfallbedingter Integritätsschaden vor, das Handgelenk sei absolut stabil und weise weder in dorso-palmarer noch radio-ulnarer Richtung Instabilitäten auf (Urk. 2 S. 4 und Urk. 11 S. 5 Ziff. 9.6). Zudem hätten sich auch keine arthrotischen Veränderungen oder starke Bewegungseinschränkungen gezeigt, welche gestützt auf Tabelle 1 ("Integritätsschaden bei Funktionsstörungen obere Extremität") die Ausrichtung einer Integritätsentschädigung rechtfertigten (Urk. 11 S. 7 Ziff. 9.8). Ferner macht die Beschwerdegegnerin geltend, beim Beschwerdeführer lägen psychische Beschwerden vor, für welche die Unfallversicherung jedoch nicht einzustehen habe, da der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den psychischen Störungen verneint werden müsse (Urk. 2 S. 5 und Urk. 11 S. 6 ff.).
3.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er leide massiv an den Folgen seines Autounfalls. Er befinde sich seither in einem massiv schlechten Gesundheitszustand, welcher herrührend vom Unfall sei. Die Arbeitsunfähigkeit von 100 % in seiner angestammten Tätigkeit sei durch den Unfall verursacht worden (Urk. 1 S. 5).
4. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers hat er aktenkundig keinen Autounfall erlitten. Vielmehr stürzte er von der Rampe eines Lastwagens (Urk. 12/1) und zog sich dabei einen Bruch der rechten Speiche (= Radius) zu (Urk. 12/3-2). Ob seine Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist oder nicht, ist in Bezug auf die Frage einer Integritätsentschädigung nicht von Belang und deshalb auch nicht zu prüfen. Entscheidend ist allein die medizinisch-theoretische Ermittlung der Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität (siehe Erwägung 2.1).
4.1 Die anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung von Dr. C.___ vom 17. September 2002 durchgeführte Messung der Handgelenksfunktionen ergab eine leichte Bewegungseinschränkung vor allem bei Extension/Flexion (rechts 60-0-65°, links 70-0-75°). Alle Bewegungen auf der rechten Seite waren vor allem endphasig schmerzhaft, vorwiegend radiocarpal, bei der Supination hingegen ulnar im Bereich des Processus styloideus (Urk. 12/54). Dr. C.___ erachtete das Handgelenk des Beschwerdeführers als absolut stabil, weder in dorsopalmarer noch radioulnarer Richtung bestehe die geringste Instabilität. Radiologisch lasse sich in keiner Weise eine Arthrose im Handgelenk, nicht einmal eine leichte, nachweisen. Es liege auch keine Funktionseinschränkung am rechten Handgelenk vor, die analog einer mässig schweren Arthrose zu interpretieren wäre (Urk. 12/56).
4.2 Dr. med. D.___, Rheumatologie FMH, der den Beschwerdeführer am 11. und 22. November 2002 untersucht hatte (Urk. 12/64), fand das rechte Handgelenk des Beschwerdeführers diffus druckdolent, am ausgeprägtesten über dem Os pisiforme sowie über dem Radiocarpalgelenk dorsalseits, ferner ein Tinelphänomen über der distalen Narbe im Bereich der Flexoren. Die Narbe sei reizlos, auch an der ulnaren Seite über dem Handgelenk. Inspektorisch konnte Dr. D.___ zwischen rechts und links keine Farbdifferenz, keine Temperaturdifferenz, keine Hypertrichose und keine Hyperhidrose finden. Die Messung der Handgelenksfunktionen ergab wie jene von Dr. C.___ gewisse Bewegungseinschränkungen vor allem bei Extension/Flexion und Abduktion. Die Sensibilität in beiden Händen war symmetrisch normal, ebenso die Handbeschwielung, wobei rechts eine leichte Hypothenaratrophie vorlag. Eine Szintigraphie, welche am 15. November 2002 im Universitätsspital Zürich durchgeführt worden war (siehe auch Urk. 12/73), ergab keine Hinweise auf ein Osteoidosteom oder eine Osteonekrose im Bereich des rechten Handgelenkes. Klinisch konnte Dr. D.___ auch keine Hinweise für einen Morbus Sudeck finden. Insgesamt fand Dr. D.___ zwischen den Schmerzangaben des Beschwerdeführers und den objektivierbaren Befunden eine gewisse Übereinstimmung, hielt jedoch fest, der Beschwerdeführer wirke depressiv, weshalb er in Anbetracht einer möglichen Schmerzausweitung in die gesamte rechte obere Extremität dringend empfahl, eine stationäre Therapie durchzuführen.
4.3 Die von Dr. D.___ empfohlene stationäre Therapie fand vom 8. Januar bis 12. Februar 2003 in der Rehaklinik Bellikon statt (Urk. 12/81). Bei Eintritt zeigten die Hände des Beschwerdeführers ein symmetrisches Kolorit, symmetrische Hautleisten, symmetrische Beschwielung, symmetrische Temperatur und eine symmetrische Sudomotorik. Ebenfalls symmetrisch war die Sensibilität. Im Bereiche des Hypothenars bestand rechts im Vergleich zu links eine minime Atrophie. Die Extension der Langfinger war symmetrisch, die Extension gegen Widerstand verursachte Schmerzen im Bereiche des PIP III. Faustschluss und Einkrallen beidseits gelangen vollständig, die Opposition war symmetrisch. Röntgenaufnahmen der Handgelenke vom 8. Januar 2003 ergaben keinen Hinweis auf degenerative Veränderung oder Arthrosen. Die vom Beschwerdeführer geäusserten Einschränkungen und Schmerzen liessen sich folglich nicht in vollem Umfang objektivieren. Hingegen zeigte sich anlässlich eines psychiatrischen Konsiliums am 15. Januar 2003 Symptome einer leichten depressiven Episode mit Verlust an Antrieb, einer subdepressiven, zusätzlich dysphorisch gefärbten und resignativen Stimmungslage, erhöhter Reizbarkeit, Gedankenkreisen, Konzentrationsschwäche und Schlafstörungen. Obwohl der Beschwerdeführer keine offensichtlichen Selbstlimitierungen und Inkonsistenzen in den Therapien zeige, sei insofern ein dysfunktionales Bewältigungsmuster zu beobachten, als er dezidiert die Haltung vertrete, zuerst gesund werden zu wollen und erst danach an eine Arbeitstätigkeit zu denken.
4.4 In Würdigung der genannten Arzt- und Klinikberichte kann zusammenfassend festgehalten werden, dass die klinisch und radiologisch erhobenen körperlichen Befunde nur in sehr beschränktem Ausmass mit den Schmerzangaben des Beschwerdeführers übereinstimmen. Das rechte Handgelenk weist aktenkundig keine der in Tabelle 1 der SUVA ("Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den oberen Extremitäten") aufgelisteten Funktionsstörungen auf. Ebenso wenig liegt beim Beschwerdeführer eine Instabilität des Handgelenkes vor, welche eine Entschädigung nach Tabelle 6 der SUVA ("Integritätsschaden bei Gelenkinstabilitäten") rechtfertigte. Da erwiesenermassen keine arthrotischen Veränderungen vorliegen, besteht auch kein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung nach Tabelle 5 der SUVA ("Integritätsschaden bei Arthrosen"). Deshalb ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin entschieden hat, beim Beschwerdeführer liege keine erhebliche Schädigung der körperlichen Integrität vor.
5. Zu prüfen ist noch, ob ein Integritätsschaden auf Grund psychischer Unfallfolgen vorliegt. Gemäss Art. 36 Abs. 1 UVV, in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung, gilt ein Integritätsschaden dann als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht.
5.1 Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes (EVG) zur Integritätsentschädigung bei psychogenen Unfallfolgen (BGE 124 V 29 ff.) ist zu berücksichtigen, dass nach herrschender psychiatrischer Lehrmeinung nur Unfallereignisse von aussergewöhnlicher Schwere zu dauerhaften Beeinträchtigungen der psychischen Integrität führen, so dass bei der Beurteilung der Dauerhaftigkeit psychogener Unfallfolgen ebenfalls an das Unfallereignis anzuknüpfen und von der Praxis auszugehen ist, wie sie für die Beurteilung der Adäquanz psychischer Unfallfolgen Geltung hat (BGE 115 V 133). In Anlehnung an diese Praxis und die psychiatrischen Lehrmeinungen ist der Anspruch auf Integritätsentschädigung bei banalen und leichten Unfällen regelmässig zu verneinen, selbst wenn die Adäquanz der Unfallfolgen ausnahmsweise bejaht wird. Auch bei Unfällen im mittleren Bereich ist die Dauerhaftigkeit des Integritätsschadens in der Regel zu verneinen, ohne dass in jedem Einzelfall eine nähere Abklärung von Art und Dauerhaftigkeit des psychischen Schadens vorzunehmen wäre. Etwas anderes gilt nur ausnahmsweise, namentlich im Grenzbereich zu den schweren Unfällen, wenn auf Grund der Akten erhebliche Anhaltspunkte für eine besonders schwerwiegende Beeinträchtigung der psychischen Integrität besteht, die einer Besserung nicht mehr zugänglich zu sein scheint. Solche Indizien können in den weiteren unfallbezogenen Kriterien erblickt werden, wie sie bei der Adäquanzbeurteilung zu berücksichtigen sind (BGE 115 V 140 f. Erw. 6c), sofern sie besonders ausgeprägt und gehäuft gegeben sind und die Annahme nahelegen, sie könnten als Stressoren eine lebenslang chronifizierende Auswirkung begünstigt haben. Bei schweren Unfällen schliesslich ist die Dauerhaftigkeit des Integritätsschadens stets zu prüfen und nötigenfalls durch ein psychiatrisches Gutachten abzuklären, sofern sie nicht bereits auf Grund der Akten als eindeutig erscheint.
5.2 Der Beschwerdeführer fiel am 19. Oktober 1998 von der Rampe eines Lastwagens und zog sich dabei eine intraartikuläre distale Radiusfraktur rechts zu (Urk. 12/1-2). Nach der Narbenrevision und dem Entfernen der Schrauben am 5. Januar 1999 nahm er seine Erwerbstätigkeit wieder voll auf (siehe Urk. 12/10). Erst ab 5. Oktober 2001, nachdem er einen Schlag ins rechte Handgelenk erhalten hatte (Urk. 12/11 und Urk. 12/14), legte der Beschwerdeführer die Arbeit wieder nieder. Nach einem weiteren chirurgischen Eingriff am 13. Dezember 2001 (Urk. 12/26) erachtete die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer für handschonende Arbeiten ab 1. April 2002 als 100 % arbeitsfähig (Urk. 12/35 und Urk. 12/33).
Die Ärzte der Rehaklinik Bellikon diagnostizierten beim Beschwerdeführer anlässlich seines Aufenthaltes vom 8. Januar bis 12. Februar 2003 eine leichte depressive Episode mit resignativ-dysfunktional gefärbtem Bewältigungsmuster (ICD-10: F32.0; siehe Beilage zu Urk. 12/81). Psychotherapeutische Gespräche wünsche der Beschwerdeführer explizit nicht, er wolle selber mit seinen Problemen fertig werden.
5.3 Das Ereignis vom 19. Oktober 1998 ist weder der Gruppe der leichten noch jener der schweren Unfällen zuzuordnen. Vielmehr gehört der vom Beschwerdeführer erlittene Unfall in den mittleren Bereich, kann aber als Grenzfall zu den leichten Unfällen eingestuft werden. Weil der Beschwerdeführer keinen schweren Unfall im Rechtssinn erlitten hat, ist nach der Rechtsprechung des EVG (BGE 124 V 29 ff.) vom Regelfall auszugehen, wonach die Dauerhaftigkeit des psychischen Integritätsschadens ohne Weiterungen zu verneinen ist. Ein Ausnahmefall liegt nicht vor, indem weder ein Ereignis im Grenzbereich zu den schweren Unfällen gegeben ist noch erhebliche Anhaltspunkte für eine besonders schwerwiegende, einer Besserung nicht zugängliche Beeinträchtigung der psychischen Integrität besteht. Liesse sich der Beschwerdeführer auf eine Psychotherapie ein, wäre eine Besserung oder Heilung der leichten psychischen Störung durchaus möglich.
6. Zusammenfassend lässt sich nicht beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid vom 11. Juli 2003 den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Integritätsentschädigung verneint hat, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
7.
7.1 Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 47, 100 V 62, 98 V 117).
Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 135 Erw. 2.3.1, 128 I 236 Erw. 2.5.3 mit Hinweis).
7.2 Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (siehe BGE 128 I 225 Erw. 2.5.1 S. 232 mit Hinweisen) geht aus den Akten hervor (Unterstützung durch die Fürsorgebehörde, siehe Urk. 12/91a und Urk. 9/2).
Bei seriöser Durchsicht der relevanten medizinischen Akten (siehe dazu Erwägungen 4.1-4.3 und 5.2) hätte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ohne weiteres erkennen können, dass die Erfolgsaussichten seiner Prozessbegehren um einiges geringer waren als die Verlustgefahren und sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Sein Hauptantrag (Ausrichtung von Taggeldern) und einer seiner Eventualanträge (Zusprache einer 100 % Rente) haben nichts mit dem Anfechtungsgegenstand (Integritätsentschädigung) zu tun. Selbst wenn bei grosszügiger Interpretation davon auszugehen wäre, der Prozess sei nicht aussichtslos im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, könnte der Aufwand des Rechtsvertreters für seine Beschwerdeschrift nicht entgolten werden, setzt er sich doch darin mit keinem Wort mit dem Anfechtungsgegenstand auseinander und geht aktenwidrig von falschen Sachverhalten aus, indem er behauptet, der Beschwerdeführer habe einen Autounfall erlitten (Urk. 1 S. 5) und sei seit dem Unfall ärztlicherseits zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 1 S. 4). Unter diesen Umständen kann dem Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung nicht entsprochen werden.
Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
- Rechtsanwalt Mathias Birrer
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).