UV.2003.00212
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Müller
Gerichtssekretärin Condamin
Urteil vom 10. Mai 2004
in Sachen
O.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Birrer
Kaufmann Rüedi & Partner
Löwenplatz, Zürichstrasse 12, 6004 Luzern
Sachverhalt:
1. Der 1962 geborene Gyjur O.___ erlitt am 25. April 2000 bei einem Auffahrunfall ein Schleudertrauma, das zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit führte (Urk. 8/1 ff.). Infolge eines Schwindelanfalles stürzte er am 25. September 2000 auf die rechte Hand. Dabei erlitt er eine Fraktur des Daumens, die operiert werden musste (Urk. 9/1 ff.). Bei einem weiteren Sturz zog er sich am 26. Dezember 2000 im Gesicht unter dem rechten Auge eine Schnittverletzung und eine Schulterverletzung rechts zu (Urk. 10/1 ff.).
Mit Verfügung vom 28. April 2003 sprach die SUVA O.___ für die Folgen dieser Unfälle auf der Basis einer 100%igen Invalidität eine Komplementärrente und eine einem 45%igen Integritätsschaden entsprechende Entschädigung zu (Urk. 8/162). Die gegen die Höhe der Integritätsentschädigung gerichtete Einsprache wies sie am 29. Juli 2003 ab (Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 29. Juli 2003 liess Gyjur O.___ durch seinen Rechtsanwalt am 16. Oktober 2003 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren erheben, es sei ihm in Aufhebung des Einspracheentscheides eine Integritätsentschädigung von 70 % auszurichten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 7. Januar 2004 schloss die SUVA auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). In ihren weiteren Rechtsschriften, der Replik vom 22. Januar 2004 und der Duplik vom 25. Februar 2004 (Urk. 13, 17), hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Am 2. März 2004 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 18).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
Die Bemessung der Integritätsentschädigung richtet sich laut Art. 25 Abs. 1 UVG nach der Schwere des Integritätsschadens. Diese beurteilt sich nach dem medizinischen Befund. Bei gleichem medizinischem Befund ist der Integritätsschaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen. Die Integritätsentschädigung der Unfallversicherung unterscheidet sich daher von der privatrechtlichen Genugtuung, mit welcher der immaterielle Nachteil individuell unter Würdigung der besonderen Umstände bemessen wird. Es lassen sich im Gegensatz zur Bemessung der Genugtuungssumme im Zivilrecht (vgl. BGE 112 II 133 Erw. 2) ähnliche Unfallfolgen miteinander vergleichen und auf medizinischer Grundlage allgemein gültige Regeln zur Bemessung des Integritätsschadens aufstellen; spezielle Behinderungen der Betroffenen durch den Integritätsschaden bleiben dabei unberücksichtigt. Die Bemessung des Integritätsschadens hängt somit nicht von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab; auch geht es bei ihr nicht um die Schätzung erlittener Unbill, sondern um die medizinisch-theoretische Ermittlung der Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität, wobei subjektive Faktoren ausser acht zu lassen sind (BGE 115 V 147 Erw. 1, 113 V 221 Erw. 4b mit Hinweisen; RKUV 2001 Nr. U 445 S. 555 ff.).
Nach dem in Anwendung von Art. 25 Abs. 2 UVG ergangenen Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) gilt ein Integritätsschaden als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird (Abs. 1). Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt. Die Gesamtentschädigung darf den Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen (Abs. 3). Voraussehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens werden angemessen berücksichtigt. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war (Abs. 4).
Psychogene Störungen nach Unfällen geben Anspruch auf Integritätsentschädigung, wenn eine eindeutige individuelle Langzeitprognose gestellt werden kann, welche für das ganze Leben eine Änderung durch Heilung oder Besserung des Schadens praktisch ausschliesst. Für den Entscheid über die Dauerhaftigkeit des Integritätsschadens und die Notwendigkeit einer entsprechenden psychiatrischen Abklärung ist die Praxis wegleitend, wie sie für die Beurteilung der Adäquanz psychischer Unfallfolgen Geltung hat. In Anlehnung an diese Praxis und die psychiatrischen Lehrmeinungen ist der Anspruch auf Integritätsentschädigung bei banalen beziehungsweise leichten Unfällen regelmässig zu verneinen, selbst wenn die Adäquanz der Unfallfolgen ausnahmsweise bejaht wird. Auch bei Unfällen im mittleren Bereich lässt sich die Dauerhaftigkeit des Integritätsschadens in der Regel verneinen, ohne dass in jedem Einzelfall eine nähere Abklärung von Art und Dauerhaftigkeit des psychischen Schadens vorzunehmen wäre. Etwas anderes gilt nur ausnahmsweise, namentlich im Grenzbereich zu den schweren Unfällen, wenn aufgrund der Akten erhebliche Anhaltspunkte für eine besonders schwerwiegende Beeinträchtigung der psychischen Integrität bestehen, die einer Besserung nicht mehr zugänglich zu sein scheint. Solche Indizien können in den weiteren unfallbezogenen Kriterien erblickt werden, wie sie bei der Adäquanzbeurteilung zu berücksichtigen sind (BGE 115 V 140 f. Erw. 6c), sofern sie besonders ausgeprägt und gehäuft gegeben sind und die Annahme nahelegen, sie könnten als Stressoren eine lebenslang chronifizierende Auswirkung begünstigt haben. Bei schweren Unfällen schliesslich ist die Dauerhaftigkeit des Integritätsschadens stets zu prüfen und nötigenfalls durch ein psychiatrisches Gutachten abzuklären, sofern sie nicht bereits aufgrund der Akten als eindeutig erscheint (BGE 124 V 29, 45 Erw. 5c.bb).
1.2 Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 32 Erw. 1b mit Hinweisen) wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet. Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 Prozent nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2). Die Medizinische Abteilung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziffer 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 32 Erw. 1c, 116 V 157 Erw. 3a).
An diesen Anspruchsvoraussetzungen und Bemessungsregeln hat sich durch das Inkrafttreten des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) am 1. Januar 2003 nichts geändert.
2.
2.1 Die zugesprochene Integritätsentschädigung bezieht sich auf ein chronisches Schmerzsyndrom im Sinne eines Panvertebralsyndroms, das auf den Unfall vom 25. April 2000 zurückgeht, auf die beim Unfall vom 26. Dezember 2000 erlittene Schulterverletzung sowie auf eine unfallbedingte psychische Störung. Bei der Bestimmung der Höhe der Entschädigung stützte sich die SUVA auf die Beurteilungen ihrer versicherungsinternen Ärzte Kreisarzt Dr. med. A.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, und Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie. Diese beruft sich ihrerseits auf das interdisziplinäre Gutachten der Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin des Universitätsspitals Zürich (USZ), vom 27. Juni 2002, für das Klinikdirektor Prof. Dr. med. C.___, Oberarzt Dr. med. D.___ und Assistenzärztin Dr. med. E.___ verantwortlich zeichnen.
2.2 Die Ärzte des USZ stellten folgende Diagnosen (Urk. 8/112 S. 14):
- Chronifiziertes cervicocephales und cervicospondylogenes Schmerz-Syndrom bei Wirbelsäulen-Fehlhaltung (Kopfprotraktion, BWS-Kyphosierung), muskulärer Dysbalance, Status nach HWS-Akzelerations-Trauma am 25. April 2000 im Rahmen eines Autounfalls mit seither chronischer Cervicocephalgie, nicht systematisiertem Schwindel und leichten bis mittelschweren neuropsychologischen Defiziten ohne radiologische Auffälligkeiten,
- Persistierende Schulter-Schmerzen rechts bei Status nach Refixation der Subscapularis-Sehne rechts und Biceps-Tenodese bei traumatisch bedingter Teilruptur der Subscapularis-Sehne rechts infolge eines Sturzes am 26. Dezember 2000 aufgrund des nicht systematisierten Schwindels,
- Chronisches lumbospondylogenes Schmerz-Syndrom bei Wirbelsäulen-Fehlhaltung (Kopfprotraktion, BWS-Kyphosierung) und muskuläre Dysbalance ohne radiologische Auffälligkeiten,
- Status nach Benett-Fraktur Os metacarpale I rechte Hand am 25. September 2000,
- Schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome.
Für die Gutachter des USZ standen vor allem die nach dem erneuten Unfall aufgetretenen psychischen Veränderungen im Vordergrund, das heisst die Konzentrations-Schwierigkeiten, die allgemeine Nervosität, die teilweise vorhandene Aggressivität und die depressive Gemütsstimmung. Aus rein rheumatologischer Sicht fanden sie klinisch und radiologisch keine Pathologien, welche die ausgeprägte Schmerz-Symptomatik erklären konnten. Die Gutachter bewerteten daher die Schmerzen im Bereich des gesamten Bewegungsapparats auch als Ausdruck der schweren depressiven Episode, die ihrerseits in einem sicheren Zusammenhang mit dem Unfall vom 25. April 2000 stehe. Die leichten bis mittelschweren neuropsychologischen Defizite führten sie vorwiegend auf die chronischen Schmerzen und die schwere depressive Episode zurück. Diese habe sich sekundär im Zuge eines chronischen Schmerzsyndroms bei einem typischen Beschwerdekomplex nach HWS-Distorsionstrauma entwickelt. Auch wiesen sie darauf hin, dass anlässlich des Rehabilitations-Aufenthaltes in der Rehaklinik Bellikon vier Monate nach dem Unfall eine milde traumatische Hirnverletzung attestiert worden sei. Da für den vom Patienten beklagten Schwankschwindel klinisch keine Korrelate vorhanden waren, gingen die Gutachter von einem nicht systematisierten Schwindel aus. Die Gutachter zogen gewisse Behandlungsmöglichkeiten in Betracht, beurteilten aber die Prognose hinsichtlich des chronifizierten Leidens eher als schlecht und rechneten mit einer langwierigen Behandlung über Jahre (Urk. 8/112 S. 14-15).
2.3 Dr. A.___ führte in seinem auf der ärztlichen Abschlussuntersuchung beruhenden Bericht vom 5. Februar 2003 (Urk. 8/138) als Restfolgen des Unfalles vom 25. April 2000 ein cervicocephal, cervicospondylogen und lumbovertebral betontes Panvertebralsyndrom an mit vollständiger Belastungsintoleranz, erheblicher Bewegungseinschränkung in allen Richtungen und schwerem Schmerzsyndrom über die gesamte Wirbelsäulen- und Nackenregion und mit intermittierender Ausstrahlung in den linken Oberschenkel. Angesichts der eindrücklichen Symptomatik im oberen Segment erachtete er den in Tabelle 7 (Integritätsschaden bei Wirbelsäulenaffektionen) vorgesehenen Höchstwert von 20 % für gerechtfertigt. Bezüglich der rechten Schulter ging Dr. A.___ von einer erheblichen Belastungsintoleranz bis maximal 5 kg in axialer Richtung bis Hüfthöhe und darüber von einer vollständigen Belastungsunfähigkeit bei Bewegungseinschränkung über Abduktion/Elevation 90° sowie von Schmerzen bereits bei unbelasteten Bewegungen in allen Richtungen aus. Unter Bezugnahme auf die in Tabelle 5 (Integritätsschaden bei Arthrosen) für eine mässige Omarthrose vorgesehenen Richtwerte von 5 % bis 10 % sowie auf die in Tabelle 1 (Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den oberen Extremitäten) mit 10 % beziehungsweise 15 % bewertete Periarthrosis humeroscapularis mässigen Grades beziehungsweise Bewegungseinschränkung der Schulter schätzte er den an der rechten Schulter vorhandenen Schaden auf 15 %. Hinsichtlich der im rechten Daumen verbliebenen Unfallfolgen hielt Dr. A.___ fest, dass im Bereich des Grundgelenks bei voller Beweglichkeit ein minimales Schmerzsyndrom vorhanden sei ohne wesentliche Arthrosezeichen und nur mit unwesentliche Belastungseinschränkungen. Nach Dr. A.___s Auffassung überschreitet dieser Symptomkomplex die Erheblichkeitsgrenze nicht. Doch befürwortet er die Addition der für die beiden übrigen somatischen Schäden geschätzten Werte.
2.4 Dr. B.___ hielt in ihrer Beurteilung vom 14. April 2003 (Urk. 8/158) unter Bezugnahme auf das dem interdisziplinären Gutachten zugrunde liegende Gutachten der Psychiatrischen Poliklinik des Universitätsspitals Zürich (USZ) vom 15. Mai 2002 (Urk. 8/111) fest, dass eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (F32. nach ICD-10) vorliege, wobei die depressive Symptomatik sich negativ auf die Schmerzbewertung und -bewältigung auswirke. Aus versicherungspsychiatrischer Sicht müsse von einem dauerhaften und erheblichen Zustand der psychischen Beschwerden ausgegangen werden. Die psychische Symptomatik könne nicht unabhängig von den somatischen Beschwerden, insbesondere den Schmerzen beurteilt werden. Andererseits müsse angesichts der Schwere der depressiven Symptomatik die psychische Störung bei der Schätzung des Integritätsschadens berücksichtig werden, so dass von einem zusätzlichen Integritätsschaden von 10 % auszugehen und der für die somatischen Unfallfolgen ermittelte Schaden von gesamthaft 35 % auf 45 % zu erhöhen sei.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen differenzierten Beurteilungen und Schätzungen der einzelnen Gesundheitsschäden durch die SUVA-Ärzte, die im Einklang mit den von ihnen zitierten Tabellenwerten stehen und den im Gutachten des USZ angeführten Gesundheitsstörungen angemessen Rechnung tragen, nicht näher auseinander, sondern beanstandet die Höhe der Integritätsentschädigung insgesamt als der Schwere der Verletzungen, den andauernden Beschwerden sowie der Leidenssituation nicht angepasst und macht geltend, aufgrund der Unfallfolgen sozial schlechter gestellt zu sein. Er begründet die beantragte Erhöhung auf 70 % des höchstversicherten Jahresverdienstes im Wesentlichen damit, dass er der Herrschaft über seinen Körper grossteils beraubt sei und die langfristige Gebrauchsfähigkeit des ganzen Bewegungsapparates auf dem Spiel stehe. Dies sei als zukünftige Verschlimmerung zu berücksichtigen (Urk. 1 S. 4 f., Urk. 13 S. 2 f.).
Dabei verkennt der Beschwerdeführer, dass die Integritätsentschädigung abstrakt und egalitär bemessen wird, weshalb die individuelle Leidenssituation von vornherein bedeutungslos bleiben muss. Seine allgemein gehaltenen Vorbringen sprechen auch nicht für eine Verschlechterung im Sinne einer voraussehbaren Entwicklung, die als wahrscheinliche Prognose bereits bei der Festsetzung der Integritätsentschädigung zu berücksichtigen gewesen wäre. Wenn im interdisziplinären Gutachten des USZ die Prognose hinsichtlich des chronifizierten Leidens als eher schlecht bezeichnet wird (Urk. 8/112 S. 15), so bezieht sich dies ausschliesslich auf die Behandlungsbedürftigkeit und -dauer. Eine künftige Zunahme des Integritätsschadens kann daraus keineswegs abgeleitet werden, zumal die Gutachter aus rein rheumatologischer Sicht klinisch und radiologisch keine Pathologien fanden, welche die ausgeprägte Schmerz-Symptomatik zu erklären vermochten (Urk. 8/112 S. 13, 14).
Dass der Heilungsprozess noch andauert, der Beschwerdeführer immer noch arbeitsunfähig ist und vor den Unfällen weder beim Beschwerdeführer noch in dessen Familie derartige Gesundheitsstörungen vorhanden waren, ist entgegen der in der Beschwerdeschrift und Replik vertretenen Auffassung (Urk. 1 S. 4, Urk. 13 S. 2) für die Bemessung der Integritätsentschädigung nicht relevant. Da für Invalidenrente und Integritätsentschädigung völlig unterschiedliche Bemessungsregeln gelten, spricht zudem die in der Beschwerde angeführte Diskrepanz zwischen der ihm zugestandenen 100%igen Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit und der 45%igen Integritätsentschädigung (Urk. 1 S. 1) keineswegs für eine Erhöhung der letztgenannten Versicherungsleistung.
3.2 Die SUVA-Ärzte berücksichtigten bei ihren Schätzungen im übrigen sämtliche der im Gutachten des USZ aufgeführten Gesundheitsstörungen. Dem nicht systematisierten Schwindel und den leichten bis mittelschweren neuropsychologischen Defiziten, zu denen auch die vom Beschwerdeführer hervorgehobenen Konzentrations-Schwierigkeiten und Sprachstörungen zählen (Urk. 1 S. 5, Urk. 13 S. 2), liegen nach Beurteilung der Ärzte des USZ keine organischen Befunde zugrunde. Vielmehr hängen diese Störungen mit den chronischen Schmerzen und der schweren depressiven Episode zusammen (Urk. 8/112 S. 14). Die psychische Gesundheitsstörung wurde aber aufgrund Dr. B.___s Beurteilung bereits als eigenständiger Integritätsschaden berücksichtigt.
Auch die vom Beschwerdeführer angeführten massiven Probleme im Sexualleben (Urk. 13 S. 3) wurden gemäss den anamnestischen Angaben im Gutachten des USZ, wonach sich eine Freudlosigkeit und ein Interessenverlust, verbunden mit Schlaf- und Appetitstörungen und subjektiv vernichtend erlebtem Libido- und Potenzverlust sowie Suizidgedanken entwickelt hätten (Urk. 8/111 S. 9), klar dem psychischen Bereich zugeordnet. Für eine gesonderte Betrachtung dieser Störung bleibt daher ebenfalls kein Raum.
3.3 Ob und inwieweit die psychischen Unfallfolgen überhaupt einen Integritätsschaden darstellen, hängt davon ab, ob sie als dauerhaft zu qualifizieren sind oder nicht. Dr. B.___ bejahte dies - offenbar aufgrund der inzwischen eingetretenen depressionsbedingten Chronifizierung der Schmerzen, die ihrerseits die Depression aufrecht erhalten und verstärken (Urk. 8/158 S. 2). Die SUVA weist jedoch in der Beschwerdeantwort zu Recht darauf hin, dass der vom Beschwerdeführer erlittene Auffahrunfall weder im schweren noch an der oberen Grenze des mittelschweren Bereichs anzusiedeln sei, so dass rechtssprechungsgemäss das Kriterium der Dauerhaftigkeit verneint werden müsse (Urk. 7 S. 9). Dass die aktuelle schwere depressive Episode und ihre Folgeerscheinungen einer Besserung überhaupt nicht mehr zugänglich ist, lässt sich denn auch dem bereits erwähnten psychiatrischen Teilgutachten vom 16. Mai 2002 nicht entnehmen. Vielmehr erschien den Dres. F.___ und G.___ eine sichere prognostische Einschätzung als unmöglich. Auch wenn aus fachärztlicher Sicht die Wiederaufnahme der früheren Tätigkeit aufgrund der Schwere der psychischen Krankheit gegenwärtig nicht in Betracht fällt, so ist ihres Erachtens eine Steigerung der Konzentration, Ausdauer, Kooperation und sozialen Kompetenzen doch denkbar, da im Bereich der nicht-medikamentösen Massnahmen durchaus noch Behandlungsangebote psychotherapeutischer und soziotherapeutischer Art, kognitives Training und eine orthopädisch-rheumatologische Behandlung mit interdisziplinärem Ansatz im Rahmen der psychiatrischen Rehabilitation zur Verfügung stehen (Urk. 8/111 S. 10, 12).
3.4 Bei dieser Sach- und Rechtslage erweist sich das Vorgehen der SUVA, dem Beschwerdeführer nicht nur für die somatischen Gesundheitsstörungen einen Integritätsschaden von 35 %, sondern ihm auch für die aktuelle psychische Gesundheitsstörung einen solchen von 10 % zuzugestehen und zu entschädigen, als grosszügig. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
- Rechtsanwalt Mathias Birrer
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).