Sozialversicherungsrichterin Grünig
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin Tanner Imfeld
Urteil vom 27. Juni 2006
in Sachen
B.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer
Schützengasse 7, 8001 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee
Sachverhalt:
1.
1.1 B.___, geboren 1956, litt seit längerer Zeit an Rückenschmerzen und war deswegen in der Klinik A.___ in Behandlung (Urk. 10/35). Ab November 1994 wurde ihm deshalb eine halbe Invalidenrente zugesprochen (Urk. 36/14). Er war arbeitslos gemeldet und über die Arbeitslosenversicherung bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unfallversichert, als er am 19. Juli 1996 in C.___ einen Verkehrsunfall erlitt, der der SUVA erst am 26. Januar 1999 gemeldet wurde (Urk. 10/1). Aus den eingeholten Unterlagen ergab sich, dass die Erstbehandlung in einem Spital in D.___ stattgefunden hatte (Urk. 10/26, 10/27). Die Nachbetreuung in der Schweiz erfolgte vor allem in der Klinik A.___. Ab 25. März 1998 war der Versicherte bei Dr. med. E.___ in der F.___ in Behandlung, der ihn auch schon zuvor in der Klinik A.___ betreut hatte (Urk. 10/28/1). Dieser Arzt stellte eine Lendenwirbelkörper 3 (LWK3) -Fraktur mit Impression der Bandscheibe L3/4 in die Deckplatte des LWK3 fest (Urk. 10/28/2). Seitens der SUVA wurde der Versicherte mehrmals durch Kreisarzt Dr. med. G.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, untersucht (Urk. 10/30), der eine leichte Kompressionsfraktur bestätigte (Urk. 10/30 S. 2, 10/36). Die SUVA richtete rückwirkend Taggelder aus und übernahm die Heilungskosten. Nach einer Beurteilung der Aktenlage durch Dr. G.___ am 16. August 1999 (Urk. 10/53) stellte sie mit Verfügung vom 2. September 1999 die Leistungen ab 30. November 1996 ein mit der Begründung, es lägen keine Unfallfolgen mehr vor (Urk. 10/56). Im Einspracheentscheid vom 16. November 1999 bestätigte sie diese Auffassung (Urk. 10/67).
1.2 Im dagegen angehobenen Beschwerdeverfahren hob das Sozialversicherungsgericht den Einspracheentscheid mit Urteil vom 28. März 2002 auf. Das Gericht hielt fest, dass der Entscheid, dass nach dem 30. November 1996 keine behandungsbedürftigen Unfallfolgen mehr vorhanden seien, medizinisch nicht hinreichend abgestützt sei, und es verlangte die Einholung eines orthopädischen, versicherungsexternen Gutachtens, das Auskunft über das Vorliegen von Unfallfolgen gebe, und hernach einen neuen Entscheid über die Leistungspflicht ab 30. November 1996 (Urk. 10/76).
1.3 Die SUVA zog in der Folge die Akten der Invalidenversicherung bei (Urk. 10/78) und beauftragte Dr. med. H.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, am 6. August 2002 mit der Begutachtung des Versicherten (Gutachten vom 7. Oktober 2002, Urk. 10/88). Gestützt auf dieses Gutachten richtete die SUVA nun Leistungen bis 31. Januar 1997 aus und stellte diese in der Verfügung vom 10. Dezember 2002 per 31. Januar 1997 erneut ein (Urk. 10/91). Dagegen liess der Versicherte am 10. Januar 2003 Einsprache erheben (Urk. 10/92). Auch die I.___, der Krankenversicherer von B.___, erhob dagegen vorsorglich Einsprache, zog diese jedoch in der Folge wieder zurück (Urk. 10/102). Am 29. Juli 2003 erliess die SUVA den Einspracheentscheid, in dem sie die Einsprache des Versicherten abwies (Urk. 2).
2. Dagegen liess der Versicherte am 17. Oktober 2003 Beschwerde einreichen und die Weiterausrichtung der Leistungen verlangen (Urk. 1). Seiner Beschwerde liess er einen Bericht von Dr. E.___ vom 13. Oktober 2003 beilegen (Urk. 3). In der Beschwerdeantwort vom 6. Februar 2004 liess die SUVA die Abweisung der Beschwerde beantragen (Urk. 9) und eine Stellungnahme von Dr. H.___ vom 28. Januar 2003 einreichen (Urk. 11). Das Gericht führte einen weiteren Schriftenwechsel durch, in welchem die Parteien jeweils zahlreiche Stellungnahmen der sie beratenden Ärzte Dr. E.___ beziehungsweise Dr. H.___ einreichten (Urk. 16, 17, 22, 23, 27, 28, 31). Am 25. Oktober 2004 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 32).
Nach dem Beizug der Akten der Invalidenversicherung (Urk. 33, 36/1-97) und dem Beizug weiterer Akten betreffend einen bei der J.___ versicherten Unfall vom 21. Dezember 2002 (Urk. 42, 45/Z1-Z42, ZM1-ZM9) veranlasste das Gericht am 13. Mai 2005 die Einholung eines Gerichtsgutachtens (Urk. 46). PD Dr. med. K.___, Wirbelsäulensprechstunde/Orthopädie L.___, reichte am 28. Dezember 2005 sein Gutachten ein (Urk. 55). Von den Parteien liess sich innert Frist nur die Beschwerdegegnerin am 15. März 2006 dazu vernehmen (Urk. 61). Am 16. Juni 2006 liess der Beschwerdeführer einen Kommentar von Dr. E.___ vom 12. Juni 2006 einreichen (Urk. 63).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.2 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 26. April 1995, U 172/94). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
1.3 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
Bei Gerichtsgutachten weicht das Gericht nach der Praxis nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung der medizinischen Experten ab, deren Aufgabe es ist, ihre Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu andern Schlussfolgerungen gelangt. Abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch eine Oberexpertise für angezeigt hält, sei es, dass es ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 352 Erw. 3b/aa mit Hinweisen).
2.
2.1 Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich erkannte zusammengefasst im Urteil vom 28. März 2002 unter Berücksichtigung der damals vorgelegenen medizinischen Berichte von Dres. E.___, G.___ und M.___, dass es anlässlich des Unfalles vom 19. Juli 1996 zu einer Wirbelkörperfraktur (je nach Zählweise LWK3 oder LWK4) gekommen war. Diese Wirbelkörperfraktur traf auf einen Vorzustand in Form einer ungeeigneten Wirbelsäulenstatik (lumbosakrale Anomalie aufgrund einer inkompletten Sakralisation von LWK 5, deshalb unterschiedliche Zählweise der Wirbel) und in Form von degenerativen Vorzuständen bei L4/5 und L5/S1, der schon vor dem Unfall zu schubweisen Funktionsbeeinträchtigungen und zu Schmerzen geführt hatte. Dieses lumbospondylogene Schmerzsyndrom hatte denn auch ab November 1994 zu einer halben Rente der Invalidenversicherung geführt, weil der Versicherte seine angestammte Tätigkeit auf dem Bau nicht mehr und eine leichte wechselbelastende Tätigkeit nur noch im Umfang von 50 % hatte ausüben können. Das Ausmass und die Bedeutung der erlittenen Fraktur für die Arbeitsfähigkeit und die Behandlungsbedürftigkeit, mithin für die Dauer der von der SUVA anfänglich anerkannten Leistungspflicht über den 30. November 1996 hinaus wollte das Gericht nach teilweise widersprüchlichen und unklaren Einschätzungen der medizinischen Situation durch die diversen Ärzte versicherungsextern durch einen orthopädischen Facharzt abgeklärt wissen, und es wies die Sache dafür an die SUVA zurück (Urk. 10/76).
2.2 Nach dem Beizug der Akten der Invalidenversicherung veranlasste die SUVA bei Dr. H.___ das Gutachten vom 7. Oktober 2002 (Urk. 10/88). Die SUVA stellte aufgrund der Schlussfolgerung von Dr. H.___, wonach die Unfallfolgen ein halbes Jahr nach dem Unfall abgeklungen gewesen seien, mit Verfügung vom 10. Dezember 2002 die Leistungen per 31. Januar 1997 erneut ein (Urk. 10/90, Urk. 2).
2.3
2.3.1 Das Gericht veranlasste im vorliegenden Verfahren bei PD Dr. K.___ das Gerichtsgutachten vom 28. Dezember 2005 (Urk. 55). Es lud die Parteien vorgängig zur Stellungnahme zu den Fragen und zu allfälligen Ergänzungsfragen ein, wovon keine der Parteien Gebrauch machte (Urk. 46, 48).
2.3.2 Gegenüber dem Gerichtsgutachter gab der Beschwerdeführer anlässlich der Untersuchung vom 17. Oktober 2005 Schmerzen im Rücken und im linken Bein an. Die Sitzdauer betrage nur 10 Minuten, manchmal auch 30 Minuten, auch liegen könne er nur eine limitierte Zeit lang. Gehen sei auf eine Dauer von 30 Minuten beschränkt. In letzter Zeit schlafe das linke Bein vermehrt ein. Er sei zunehmend nervös und aggressiv (Urk. 55 S. 7).
Die Untersuchung des Versicherten ergab eine eingeschränkte Lendenwirbelsäulenbeweglichkeit, jedoch eine frei bewegliche Hüfte rechts. Der Gutachter führte aus, auf der linken Seite blockiere der Versicherte aus Angst vor Schmerzen. Die wiederholte, vergleichende Prüfung der Hüftrotation zeige jedoch objektiv eine seitengleiche Bewegungsamplitude ohne Schmerzprovokation. Der Oberschenkelumfang sei auf beiden Seiten gleich, der Neurostatus sei unauffällig und seitengleich, der Versicherte gebe jedoch eine Hypästhesie am proximalen Oberschenkel links an. Sodann vermochte der Versicherte während einer Stunde auf der Liege zu sitzen (Urk. 55 S. 8 f.).
Nach der Durchsicht der vollständigen Akten und der sehr zahlreichen Röntgenbilder der Lendenwirbelsäule, die während des Zeitraumes zwischen 1993 bis 2005 gemacht und vom Gutachter beigezogen worden waren (Urk. 55 S. 9-13), diagnostizierte der Gutachter ein chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom. Er stellte einen Zustand nach einer Kompressionsfraktur LWK 3 und leichtgradige degenerative Veränderungen L3/4 und L4/5 fest.
Die Kompressionsfraktur von LWK 3 führte der Gutachter auf den Unfall vom 19. Juli 1996 zurück. Als vorbestehend bezeichnete er ein schon vor dem fraglichen Unfall vorhanden gewesenes lumbales Schmerzproblem, das die Arbeitsfähigkeit schon stark eingeschränkt habe. Bildgebend seien leichte bis mässiggradige Bandscheibendegenerationen im Bereich L4/5 und L5/S1 nachweisbar. Aufgrund des dokumentierten bildgebenden Verlaufs könne man festhalten, dass der Wirbelkörpereinbruch nur eine leichtgradige Veränderung der Wirbelsäulenstellung bewirkt und im Verlauf keine weitergehenden Veränderungen provoziert habe. Die Zunahme der degenerativen Veränderungen von 1993 bis 2005 würden dem natürlichen Verlauf entsprechen und seien nicht stärker ausgeprägt als die Zunahme der Arthrosklerose der Iliacalgefässe. Der Gutachter ging davon aus, spätestens nach acht Monaten nach dem Unfall seien die Unfallfolgen abgeklungen gewesen (Urk. 55 S. 14 f.).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin äusserte sich zum Gutachten dahingehend, dass darin ihr Standpunkt, wonach die Unfallverletzungen keine nachhaltigen Folgen nach sich ziehen konnten und die erlittenen Unfallfolgen nach wenigen Monaten abgeheilt seien, bestätigt werde (Urk. 61). Der Beschwerdeführer hatte sich innert Frist nicht dazu geäussert, reichte jedoch den Bericht von Dr. E.___ vom 12. Juni 2006 zu den Akten (Urk. 63).
Es werden vorab einmal keine formellen Gründe geltend gemacht, die gegen die Beweiskraft dieses Gerichtsgutachtens sprechen würden. Solche Gründe sind denn auch nicht ersichtlich. Der Gutachter ist als Leiter der Wirbelsäulenchirurgie des L.___ ein ausgewiesener Experte für orthopädische Sachverhalte und Wirbelsäulenleiden. Er hat den Versicherten eingehend untersucht und sich mit den Vorakten und dem zahlreichen Bildmaterial detailliert auseinandergesetzt.
3.2 Auch der Gerichtsgutachter geht - in Übereinstimmung mit allen anderen Ärzten - davon aus, dass der Beschwerdeführer anlässlich des Autounfalles vom 19. Juli 1996 eine Kompressionsfraktur LWK3 beziehungsweise je nach Zählweise LWK4 erlitten hat. Daneben bestand schon im damaligen Zeitpunkt eine vorgeschädigte Lendenwirbelsäule in Form von leichtgradig degenerativen Bandscheibenveränderungen vor allem bei L4/L5 und L5/S1, aber auch bei L3/L4 und in Form einer sakralen Übergangsanomalie. Dies geht gemäss Gutachter aus dem MRI der Lendenwirbelsäule vom 24. August 1995 hervor (Urk. 55 S. 9 f.). Dieser Meinung des Spezialisten ist zu folgen. Hinsichtlich des Verlaufs der Unfallfolgen zeigt der Gerichtsgutachter anhand der Röntgenaufnahmen während der folgenden Jahre weiter auf, dass sich durch die Deckplattenimpressionsfraktur das Gesamtalignement nicht relevant verschoben hat und in der Folge keine schweren degenerativen Veränderungen entstanden sind. Auch heilte die Fraktur vollständig.
3.3 Der Gerichtsgutachter stimmt mit dieser Ansicht in den wesentlichen Punkten zum einen mit Dr. G.___ (Urk. 10/30) überein. Auch dieser vermochte keine Veränderungen der Statik der Wirbelsäule aufgrund der Fraktur zu erkennen (Urk. 10/30 S. 2, 10/53 S. 1) und erachtete gar die Funktion der Wirbelsäule im Jahr 1999 gegenüber derjenigen von 1996 als besser (Urk. 10/36). Obwohl er der vermehrten Dehydration der Bandscheibe L3/L4 eine gewisse Unfallkausalität nicht absprach, hielt auch er fest, dass sich durch die Fraktur keine wesentliche Veränderung ergeben habe (Urk. 10/53). Auch der orthopädische Chirurg Dr. med. N.___ vom Ärzteteam Unfallmedizin der SUVA betonte in seiner Aktenbeurteilung vom 10. Mai 2000, dass der Unfall nur zu einer Veränderung im betroffenen Bewegungssegment LWK3 beziehungsweise LWK4 geführt habe, nicht jedoch zu einer relevanten Veränderung in den angrenzenden Segmenten. Unfallkausale Beschwerden, die sich auf diese Lokalisation beziehen, vermochte er keine auszumachen (Urk. 10/72.1 S. 4). Mit der Ansicht, dass der Unfall keine richtungsgebende Verschlechterung bewirkt hat, ging auch Dr. H.___ im Gutachten vom 7. Oktober 2002 einig. Auch er erkannte eine stabil ausgeheilte Fraktur und die erwähnten Degenerationen der Bandscheiben, an denen der Unfall jedoch nach Ansicht dieses Orthopäden keinen bleibenden Anteil hat (Urk. 10/88 S. 19).
3.4 Gänzlich anders sieht es der behandelnde Orthopäde Dr. E.___ in seinen zahlreichen eingereichten Berichten, ebenso im nachgereichten vom 12. Juni 2006 (Urk. 63). Seine Ansicht, dass die Statik der Wirbelsäule aufgrund des Wirbelkörperbruchs eindeutig richtungsweisend und unfallkausal verschlechtert worden sei, mit einer in der Folge eingetretenen Instabilität im Frakturbereich und einer unfallkausalen Zunahme der Degeneration in diesem Bereich, was schliesslich am 8. April 2003 zu einer Versteifungsoperation geführt habe (Urk. 3 S. 1, 17 S. 3), wird von den anderen Fachärzten so nicht geteilt. Allerdings relativiert Dr. E.___ seine Aussage auch selber, indem er ausführt, es sei schwierig, bei degenerativen Vorzuständen eindeutige Beweise zu erbringen. Diese sieht er allerdings vorliegend in den röntgenologischen Bildern, vor allem im Vergleich der Myelographie der Lendenwirbelsäule vom 11. November 1993 mit derjenigen vom 26. Oktober 1999 (Urk. 3 S. 2 f.). PD Dr. K.___ äusserte sich zu diesen Bildern ebenfalls, er kam allerdings, gleich wie Dr. H.___, zu einem anderen Schluss als Dr. E.___ (Urk. 55 S. 11, 23 S. 2). Diese Ärzte gelangten beide zur Auffassung, dass bei der Funktionsmyelographie vom 26. Oktober 1999, also nach dem erlittenen Unfall, keine schwereren Beeinträchtigungen ersichtlich seien. PD Dr. K.___ führte aus, es würde keine schwerere Stenosierung zu Tage treten. Auf der Etage L3/L4 komme es in Reklination zu einer diskreten Eindellung des Duralschlauchs infolge der Bandscheibenprotrusion, die sich in Inklination jedoch aufhebe. Auch im Segment L3/L4 zeige sich noch eine Restmobilität in den Funktionsaufnahmen. Hinweise auf eine instabilitätsbedingte Stenosierung bestünden nicht (Urk. 55 S. 11). Dr. H.___ erklärte zu den fraglichen Aufnahmen, dass eine Funktionsmyelographie für den Nachweis gemacht werde, ob unter Vorwärtsbeugen des Rumpfes (Inklination) und Rückwärtsbeugen des Rumpfes (Reklination) eine Kompression von Nervenstrukturen stattfinde. Im Falle des Versicherten sei gezeigt worden, dass sich die Beweglichkeit nach dem Unfall gar verbessert habe und dass im Bereich der Wirbelkörperstauchung die Nervenstrukturen nicht geschädigt worden seien (Urk. 23 S. 2). PD Dr. K.___ verneinte sodann ausdrücklich eine unfallbegründete Indikation für die Versteifungsoperation von 2003, weil - wie erwähnt - keine unfallkausale Instabilität erkennbar gewesen sei und sich im Verlauf keine wesentlichen Veränderungen in den Anschlusssegmenten der Fraktur gezeigt hätten (Urk. 55 S. 16).
Degenerative Veränderungen an der Lendenwirbelsäule erkannte zwar auch Dr. med. O.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie, in seinem zu Handen der J.___ am 23. Februar 2005 erstellten Gutachten hinsichtlich der Folgen eines am 21. Dezember 2002 erfolgten leichten Auffahrunfalles, dem er für die Wirbelsäulenproblematik jedoch keine Bedeutung beimass (Urk. 45/ZM9). Hinsichtlich der Folgen des Unfalles vom 19. Juli 1996 äusserte er sich einzig dahingehend, dass die Frage, ob die minimal erkennbaren degenerativen Zeichen an den Segmenten L4/Übergangswirbel (=Übergangsanomalie) und bei L3/4 der Fraktur des Wirbels zugeordnet werden müssten oder der Segmentationsstörung (=Übergangsanomalie) zugehörten, nicht mehr beurteilbar sei (Urk. 45/ZM9 S. 7). Damit bestätigte auch er, dass nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bewiesen werden kann, dass der Unfall vom 19. Juli 1996 zu einer nachweisbaren, richtungsweisenden Verschlechterung des Vorzustandes geführt hat. Es ist einzig von einer vorübergehenden Verstärkung der vorbestandenen Symptome auszugehen.
3.5 Was nun den Zeitpunkt des Endes der unfallkausalen Symptome anbelangt, legt ihn der Gerichtsgutachter auf spätestens acht Monate nach dem Unfall fest (Urk. 55 S. 16). Dr. H.___ legte das Ende auf sechs Monate nach dem Unfall fest und begründete dies damit, dass nach drei Monaten von der Verheilung der Fraktur ausgegangen werden könne und nach weiteren drei Monaten mit dem Abschluss eines regulären Muskelaufbaus (Urk. 10/88 S. 18). Dieser Ansicht kann gefolgt werden, nachdem der Gerichtsgutachter - wie erwähnt - die Maximaldauer mit acht Monaten bezeichnet hat. Die Einstellung der Leistungen (Heilbehandlungen und Taggelder) per Ende Januar 1997 ist damit zu bestätigen.
3.6 Der Gutachter PD Dr. K.___ hat die Frage nach einem allfälligen unfallbedingten Integritätsschaden dahingehend beantwortet, dass bezogen auf die erlittene Fraktur des 3. Lendenwirbelkörpers mit einer leichtgradigen Deformität ohne relevante Störung der Wirbelsäulenstatik die Schädigung 5-10 % betrage (Urk. 55 S. 17 unten). Richtig ist zwar, dass diese Fraktur erfolgt ist, diese abheilte und einen Keilwirbel hinterliess, wie röntgenologisch sichtbar ist. Weil aber - wie gezeigt wurde - keine langfristigen, unfallkausalen, funktionellen Beeinträchtigungen daraus überwiegend wahrscheinlich resultieren, ergibt sich daraus auch kein Integritätsschaden. Denn ein solcher wird bei Wirbelsäulenaffektionen nur bei dauerhaften unfallbedingten Funktionseinschränkungen ermittelt und finanziell ausgeglichen (Art. 24 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 1 und 23 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV, und Anhang 3 zur UVV; Tabelle 7 der SUVA-Skala zum erwähnten Anhang 3 zur UVV).
Die Beschwerde ist damit abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic, unter Beilage einer Kopie von Urk. 61
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 62 und 63
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).