Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2003.00215
UV.2003.00215

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Zünd

Ersatzrichter R. Peter

Gerichtssekretär Möckli


Urteil vom 28. Juni 2004
in Sachen
B.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Zürich Versicherungs-Gesellschaft
Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz
Postfach, 8085 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1936 geborene B.___ arbeitete seit 1. November 1981 bei der A.___ AG, Restaurant C.___, Zürich, als Gerantin und war bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: «Zürich») gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten obligatorisch versichert. Am 31. Dezember 1990 rutschte sie während der Arbeit beim Betreten des Speisesaals der D.___, Zürich, aus und stürzte (Urk. 8/Z1). Dabei zog sie sich eine Trimalleolarluxationsfraktur am rechten oberen Sprunggelenk (OSG) zu (Urk. 9/ZM1). Am 1. Januar 1991 wurde am Universitätsspital Zürich (USZ) eine Platten- und Schraubenosteosynthese durchgeführt (Urk. 9/ZM2). Dr. med. E.___, Zürich, attestierte der Versicherten vom 1. Januar bis 30. Juni 1991 eine 100%ige und ab dem 1. Juli 1991 auf unbestimmte Zeit eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/ZM7). Die «Zürich» erbrachte vorab Heilbehandlung und Taggelder.

2. Im Hinblick auf den Abschluss des Falles unterbreitete die „Zürich“ der Versicherten am 23. März 1998 einen Verfügungsentwurf und erklärte sich bereit, auch nach der vorgesehenen Rentengewährung noch Therapiemassnahmen zur Bewahrung vor einer gesundheitlichen Verschlechterung im Rahmen von Art. 21 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) zu entschädigen (Urk. 8/Z28).
Mit Verfügung vom 7. Juli 1998 (Urk. 8/Z31) eröffnete die «Zürich» der Versicherten die Einstellung sowohl der Heilbehandlung als auch der Taggelder rückwirkend per 1. Januar 1998. Des Weiteren sprach sie ihr auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 36 % eine Invalidenrente von Fr. 2'256.--/Monat sowie auf der Basis einer Integritätseinbusse von 20 % eine Integritätsentschädigung von Fr. 16'320.-- zu. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtkraft.

3.       Der Medizinische Masseur VDMS F.___ führte bei der Versicherten zwischen dem 4. September und 31. Dezember 2001 vierzig Therapien (medizinische Massagen und Interferenztherapie) durch (Urk. 8/Z43). Zwecks Prüfung einer weiteren Leistungspflicht für diese und zukünftige Therapien im Rahmen von Art. 21 UVG beauftragte die «Zürich» am 12. August 2002 Prof. Dr. med. G.___, FMH Orthopädische Chirurgie, Zürich, mit der Begutachtung der Versicherten (Urk. 8/Z45).

4.       Gestützt auf das Gutachten von Prof. Dr. G.___ vom 21. Oktober 2002 (Urk. 9/ZM18) eröffnete die «Zürich» der Versicherten mit Verfügung vom 13. Dezember 2002 im Wesentlichen, dass sie die Kostenbeteiligung an Physiotherapien per 1. Januar 2003 mangels einer gesetzlichen Grundlage einstelle (Urk. 8/Z49). Die Einsprache vom 8. Januar 2003 (Urk. 8/Z51) wies die «Zürich» mit Entscheid vom 30. Juli 2003 (Urk. 2 = Urk. 8/Z58) ab.
5.       Dagegen erhob B.___ am 22. Oktober 2003 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren (Urk. 1):

«Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es seien der Beschwerdeführerin auch die nach dem 1. Januar 2003 angefallenen und anfallenden Kosten für die unfallbedingte Therapie durch Herrn Jürg F.___, med. Masseur VDMS, am Wasser 159,  unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin, zu vergüten.»

         In ihrer Beschwerdeantwort vom 16. Dezember 2003 ersuchte die «Zürich» um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Replik vom 30. Januar 2004 (Urk. 12) reichte die Beschwerdeführerin das durch sie in Auftrag gegebene Gutachten von Prof. Dr. H.___ vom 12. Dezember 2003 (Urk. 13) ein und beantragte, dass die Behandlungskosten «bis anhin vollumfänglich von der Beschwerdegegnerin zu tragen» sind (Urk. 12). Mit Duplik vom 27. Februar 2004 (Urk. 16) hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Rechtsbegehren fest. In der Folge wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 2. März 2004 als geschlossen erklärt (Urk. 17).
         Auf die Akten und Parteivorbringen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin bei Beschwerden der vorliegenden Art (fortgeschrittene, schmerzhafte Gelenksarthrose) weiterhin einen Anspruch auf Heilbehandlung, insbesondere Physiotherapien (medizinische Massagen und Interferenztherapien), im Rahmen von Art. 21 UVG (Heilbehandlung nach Festsetzung der Rente) hat.

2.
2.1     Nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 UVG fallen mit dem Rentenbeginn Heilbehandlung und Taggelder dahin. Art. 21 Abs. 1 UVG enumeriert in lit. a - d UVG Tatbestände, bei deren Vorliegen ein Anspruch auf Heilbehandlung trotz Rentenbeginn (fort-)besteht. So hat nach Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG einen Anspruch auf Pflegeleistungen und Kostenvergütung im Sinne von Art. 10 - 13 UVG, wer zur Erhaltung seiner verbleibenden Erwerbsfähigkeit dauernd der Behandlung und Pflege bedarf. 
2.2     Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.3     Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 f. Erw. 1c je mit Hinweisen).
2.4     Führt eine pflichtgemässe Würdigung der vorhandenen Beweismittel zur Überzeugung des Gerichts, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist nach dem Grundsatz der antizipierten Beweiswürdigung auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten. Darin liegt kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; BGE 119 V 344 Erw. 3c mit Hinweisen, insbesondere auf RKUV 1985 Nr. K 646 S. 238 Erw. 2d).

3.      
3.1     Die Beschwerdegegnerin stützt sich auf das Gutachten von Prof. Dr. G.___ vom 21. Oktober 2002 (Urk. 9/M18). Prof. Dr. G.___ führt in seinem Gutachten im Wesentlichen aus, dass die geklagten Beschwerden unfallkausal sind, dass eine operative Stabilisierung und Stellungskorrektur des schwer geschädigten Sprunggelenkes den Gesundheitszustand namhaft verbessern würde, dass aber die aktuell durchgeführten Therapien (medizinische Massagen und Interferenztherapie) bei einer fortgeschrittenen, schmerzhaften Gelenksarthrose keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes bewirkten, dass solche Therapien lediglich der kurzfristigen Beschwerdelinderung dienten, dass diese nicht mehr sinnvoll sind und dass ebenso wenig eine signifikante Besserung durch ein TENS-Gerät zu erwarten ist (Urk. 9/ZM18).
3.2     Die sachverständige Meinungsäusserung von Prof. Dr. G.___ vom 21. Oktober 2002 (Urk. 9/M18) ist für die streitigen Belange umfassend, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und beruht auf einer gesamthaften Würdigung der Vorakten, der Anamnese sowie der Ergebnisse der klinischen Untersuchungen. Die Schlussfolgerungen von Prof. Dr. G.___ sind ausreichend begründet, widerspruchsfrei und einleuchtend. Ebenso wenig können in den Vorbringen der Beschwerdeführerin Umstände erblickt werden, welche den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Da keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens von Prof. Dr. G.___ sprechen, ist der Expertise volle Beweiskraft zuzuerkennen. Divergierende, begründete fachkundige Meinungsäusserungen liegen keine vor. Insbesondere wird die Beweiskraft des Gutachtens von Prof. Dr. G.___ vom 21. Oktober 2002 (Urk. 9/M18) auch durch das (Privat-)Gutachten von Prof. Dr. H.___ vom 12. Dezember 2003 (Urk. 13) nicht erschüttert, weil die Schlussfolgerungen beider Fachleute grundsätzlich übereinstimmen. So führt Prof. Dr. H.___ aus, der von ihm erhobene Lokalbefund decke sich im Wesentlichen mit den von Prof. Dr. G.___ beschriebenen Befunden. Er könne der Beurteilung von Prof. Dr. G.___ insofern zustimmen, als dass physiotherapeutische Massnahmen an der bestehenden posttraumatischen Arthrose und an deren Fortschreiten nichts zu ändern vermögen. Wenn Prof. Dr. H.___ eine intervallmässige Physiotherapie zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit und Linderung der Beschwerden als «durchaus vertretbar» (Urk. 13 S. 2) erachtet, erhellt, dass er Physiotherapien zwar als nützlich, nicht aber als notwendig im Sinne von Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG beurteilt. Unter diesen Umständen erübrigen sich zusätzliche Beweisabnahmen. Insbesondere kann auch offen bleiben, ob eine Person, die das Pensionsalter erreicht hat und daher nicht mehr im erwerbsfähigen Alter steht, sich auf die Erhaltung der verbleibenden Erwerbsfähigkeit berufen kann.
3.3     Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Physiotherapien, insbesondere medizinische Massagen und Interferenztherapie, bei Beschwerden der vorliegenden Art (fortgeschrittene, schmerzhafte Gelenksarthrose) zwar der kurzfristigen Beschwerdelinderung dienen, nicht aber eine zur Erhaltung der verbleibenden Erwerbsfähigkeit dauernd erforderliche medizinische Behandlung im Sinne von Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG darstellen.

4.       Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der Einspracheentscheid vom 30. Juli 2003 (Urk. 2) nicht beanstandet werden kann, weshalb die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- B.___
- Zürich Versicherungs-Gesellschaft
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).