UV.2003.00218

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Grünig

Ersatzrichterin Kobel

Gerichtssekretärin Tanner Imfeld
Urteil vom 29. Juni 2004
in Sachen
W.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld
Weinbergstrasse 18, 8001 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee


Sachverhalt:
1.      
1.1     W.___, geboren 1943, arbeitete ab 1972 als Ingenieur bei der X.___ AG, Y.___, und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen obligatorisch versichert. Nachdem W.___ bereits im Jahr 1960 eine Verletzung am rechten Knie erlitten hatte und im Jahr 1978 Meniskusoperationen an diesem Knie durchgeführt worden waren (vgl. die Angaben in einem Bericht von Prof. Dr. med. A.___, chirurgische Abteilung des Spitals B.___, vom 29. Mai 1985, Urk. 10/14, und die Angaben zur Krankengeschichte im Bericht vom 5. Juli 1990 über den Verletztenbesuch der SUVA vom Vortag, Urk. 10/48), zog sich der Versicherte am 24. Januar 1984 beim Ballspielen eine laterale Tibiakopfimpressionsfraktur rechts zu (Unfallmeldung vom 26. Januar 1984, Urk. 10/1; Arztzeugnis von Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 27. Februar 1984, Urk. 10/2). Drei Tage später fand im Spital B.___ die operative Reposition statt (Operationsbericht von Prof. A.___ vom 27. Januar 1984, Urk. 10/3), und der Versicherte nahm die Arbeit im April teilweise und im Juli 1984 vollumfänglich wieder auf (vgl. die medizinischen Verlaufsberichte in Urk. 10/4-10).
1.2     In der Folgezeit traten von 1985 bis 1993 - teilweise im Anschluss an weitere Unfallereignisse - wiederholt Schmerzschübe im Bereich des rechten Knies auf, die Gegenstand mehrerer Unfall-/Rückfallmeldungen und verschiedener medizinischer Abklärungen und Behandlungen waren (vgl. die Rückfallmeldung vom 30. Mai 1985, Urk. 10/11, und die zugehörigen Unterlagen in Urk. 10/12-20, die Rückfallmeldung vom 16. Juni 1987, Urk. 10/22, und die zugehörigen Unterlagen in Urk. 10/23-35, die Rückfallmeldung vom 21. März 1988, Urk. 10/36, und die zugehörigen Unterlagen in Urk. 10/37-43, die Unfallmeldung vom 26. Februar 1990 über eine Verdrehung des rechten Beins an der Laufschiene einer Maschine im Juni 1989, Urk. 10/44, und die zugehörigen Unterlagen in Urk. 10/45-50 einschliesslich von Angaben des Versicherten über eine Beinquetschung durch eine umstürzende Maschiene im Sommer 1988, Urk. 10/45, die Unfallmeldung vom 23. März 1992, Urk. 10/51, und die zugehörigen Unterlagen in Urk. 10/52-57, die Rückfallmeldung vom 24. November 1992, Urk. 10/58, und das zugehörige Arztzeugnis in Urk. 10/59 sowie die Rückfallmeldung vom 6. April 1993, Urk. 10/60, und die zugehörigen Unterlagen in Urk. 10/61-65). Dabei wurden mehrmals Arthroskopien des rechten Kniegelenks durchgeführt, in deren Rahmen freie Gelenkkörper entfernt, Teilmeniskektomien und Knorpelabrasionen vorgenommen und Gelenkspülungen gemacht wurden (Operationsbericht von Dr. med. D.___, Chirurgische Klinik des Spitals E.___, vom 10. November 1986, Urk. 10/28; Operationsbericht von Dr. med. F.___, Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie, vom 27. Mai 1988, Urk. 10/39; Austrittsbericht des Spitals B.___, vom 12. April 1990, Urk. 10/47; Operationsbericht von Dr. F.___ vom 4. Mai 1992, Urk. 10/55; Operationsbericht von Dr. F.___ vom 18. Mai 1993, Urk. 10/62).
1.3     Nachdem W.___ ab etwa Anfang 1997 wieder an zunehmenden Beschwerden am rechten Knie gelitten hatte (vgl. Arztzeugnis UVG von Dr. F.___ vom 15. September 1997, Urk. 10/67), erstattete die Arbeitgeberin der SUVA im Juni 1997 erneut eine Rückfallmeldung (Urk. 10/66), und Dr. F.___ führte am 15. Juli 1997 in der Klinik G.___, Q.___, wiederum ein arthroskopisches Knorpelshaving mit Restmeniskusentfernung durch (vgl. den Operationsbericht in Urk. 10/68 und den Kurzbericht von Dr. F.___ vom Dezember 1997, Urk. 10/81). Im Anschluss an diese Operation kam es zu Komplikationen in Form von Gelenksentzündungen, die wiederholte operative Behandlungen nach sich zogen (Operationsberichte des Spitals B.___, Dr. med. H.___ und Dr. med. J.___, vom 31. Juli und vom 4. und 7. August 1997, Urk. 10/73-75) und nach einer mehrwöchigen Hospitalisation des Versicherten im Spital B.___ (vgl. den Austrittsbericht vom 16. September 1997, Urk. 10/76) eine Verlegung in das Spital K.___ erforderlich machten, wo der Versicherte erneut operiert wurde (offene Synvektomie; Operationsbericht von Prof. Dr. med. L.___ vom 18. September 1997, Urk. 10/77) und bis Mitte Oktober 1997 hospitalisiert blieb (vgl. den Austrittsbericht vom 20. Oktober 1997, Urk. 10/78). Während dieses Spitalaufenthaltes erkrankte der Versicherte an einer Depression, die von den Ärzten als Reaktion auf die Komplikationen bei der Kniebehandlung interpretiert wurde. Nach einer ersten Behandlung durch einen konsiliarisch beigezogenen Psychiater des Spitals K.___ (vgl. Urk. 10/78) erfolgte die psychiatrische Weiterbetreuung durch Dr. med. M.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie (vgl. die Berichte von Dr. M.___ vom 19. Januar und vom 24. August 1998, Urk. 10/90 und Urk. 10/106). Mitte November 1997 nahm der Versicherte seine Arbeitstätigkeit im Umfang von 50 % wieder auf (vgl. die Angaben in den Zwischenberichten von Dr. med. N.___ vom 10. Februar und vom 18. November 1998, Urk. 10/91 und Urk. 10/120, im Zwischenbericht von Dr. med. O.___, Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie, vom 27. Mai 1998, Urk. 10/99, und im Zwischenbericht von Dr. M.___ vom 24. August 1998, Urk. 10/106); Versuche zu einer Ausdehnung auf 100 % scheiterten (vgl. Urk. 10/120).
         Die SUVA liess den Versicherten am 16. Februar und am 9. September 1998 zum Sachverhalt befragen (Berichte vom 17. Februar und vom 11. September 1998, Urk. 10/92 und Urk. 10/110) und liess ihn am 17. September 1998 kreisärztlich untersuchen (Bericht von Dr. med. P.___, Urk. 10/112). Weitere Besuche des Versicherten an seinem Arbeitsplatz fanden am 19. März und am 25. Juni 1999 statt (Berichte vom 24. März und vom 1. Juli 1999, Urk. 10/128 und Urk. 10/138). Ferner nahm die SUVA unter anderem den Bericht der Klinik R.___, V.___, vom 4. November 1998 zu den Akten, wo der Versicherte zur Abklärung der weiteren Behandlungsmöglichkeiten für das rechte Knie vorgesprochen hatte (Urk. 10/117; vgl. auch die Berichte über die Nachkontrollen vom 27. Juli 1999 und vom 6. und 27. Januar sowie vom 30. Mai 2000, Urk. 10/147, Urk. 10/151, Urk. 10/154 und Urk. 10/160, und den Bericht der Klinik S.___ über eine Skelett-Szintigraphie vom 25. Januar 2000, Urk. 10/159).
1.4     Am 9. Juli 1999 stürzte W.___ und meldete der SUVA am 1. September 1999 eine Verletzung an der linken Hand, die er sich bei diesem Sturz zugezogen habe (Urk. 9/1). Die Beschwerden im linken Handgelenk persistierten und waren Gegenstand verschiedener, auch neurologischer, Abklärungen in der Klinik R.___ (vgl. die Berichte der Klinik R.___ vom 25. April 2000, Urk. 9/8, vom 3. und 9. Mai 2000, Urk. 9/10 und Urk. 9/11, vom 6. Juni 2000, Urk. 9/13, vom 12. Juli 2000, Urk. 9/15, und vom 15. August 2000, Urk. 9/16; vgl. auch die Berichte der Klinik S.___ über die MRI-Befunde vom 6. September 1999 und vom 28. April 2000, Urk. 9/3 und Urk. 9/12).
         Die SUVA liess dem Versicherten am 20. Januar 2000 wieder einen Besuch am Arbeitsplatz abstatten (Bericht vom 24. Januar 2000, Urk. 10/153), liess ihn am 23. März 2000 nochmals kreisärztlich untersuchen (Bericht von Dr. P.___, Urk. 9/4 = Urk. 10/158) und führte am 14. Juli 2000, nachdem per 31. August 2000 die Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der X.___ AG ausgesprochen worden war (vgl. das Arbeitszeugnis vom 31. August 2000, Urk. 3/3), eine Besprechung mit dem Versicherten und seinem Rechtsvertreter durch (Protokoll vom 17. Juli 2000, Urk. 9/14 = Urk. 10/168). Mitte September 2000 nahm der Versicherte eine Teilzeitstelle im Marketing-Bereich an (vgl. den Bericht vom 25. Oktober 2000 über eine weitere Besprechung in der Agentur der SUVA vom 23. Oktober 2000, Urk. 9/17 = Urk. 10/177); zunehmende Beschwerden führten jedoch zur Beendigung dieses Arbeitsversuchs (vgl. das Schreiben des Rechtsvertreters des Versicherten vom 31. Oktober 2000, Urk. 10/180, und die Rückfallmeldung des Unternehmens T.___, U.___, vom 10. November 2000, Urk. 10/181). Dabei traten neben den bekannten Beschwerden im rechten Knie und im linken Handgelenk auch Schulterschmerzen auf der linken Seite auf, und die Untersuchungen in der Klinik R.___ führten zur Diagnose einer Periarthropathia humeroscapularis mit Impingement-Symptomatik (vgl. den Bericht vom 6. November 2000, Urk. 9/18). Ausserdem kamen Beschwerden im linken Knie dazu, die Abklärungen bei Dr. N.___ und Dr. F.___ nach sich zogen (vgl. den Bericht von Dr. N.___ vom 13. November 2000, Urk. 9/20 = Urk. 10/183, und den Bericht von Dr. F.___ vom 18. Januar 2001, Urk. 9/28 = Urk. 10/195; vgl. auch den Bericht der Klinik S.___ über eine MRI-Untersuchung vom 1. November 2000, Urk. 9/19 = Urk. 10/182). Des Weiteren nahm der Versicherte erneut eine psychiatrische Behandlung, diesmal bei Dr. med. AA.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, auf (vgl. Urk. 9/21 = Urk. 10/185 S. 1).
         Nachdem die SUVA am 8. Dezember 2000 abermals eine Besprechung mit dem Versicherten durchgeführt hatte (vgl. den Bericht vom 14. Dezember 2000, Urk. 9/21 = Urk. 10/185), teilte sie ihm nach Rücksprache mit dem Kreisarzt (vgl. die Notizen in Urk. 9/22 = Urk. 10/187, Urk. 9/23 = Urk. 10/188 und Urk. 9/33 = Urk. 10/199) mit Schreiben vom 14. Februar 2001 mit, dass sie für die Beschwerden am linken Knie mangels Unfallkausalität und mangels Vorliegens einer unfallähnlichen Körperschädigung keine Leistungen erbringe (Urk. 9/36). Auf die Einwendungen des Versicherten hin (Schreiben vom 1. März 2001, Urk. 9/37) führte sie am 20. März und am 9. Mai 2001 weitere Besprechungen mit ihm durch (Urk. 9/39 = Urk. 10/201, Urk. 9/41), liess sich von Dr. F.___ am 26. März 2001 Bericht erstatten (Urk. 9/40), holte beim Kreisarzt Dr. med. BB.___ neue Stellungnahmen zur Kausalität ein (vgl. Urk. 9/43-45), liess ausserdem eine umfassende Kausalitätsbeurteilung anhand der Akten erstellen (Beurteilung von Dr. med. CC.___, Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie, Ärzteteam Unfallmedizin der SUVA, vom 14. August 2001, Urk. 9/46) und hielt daraufhin mit Verfügung vom 29. August 2001 an der Leistungsverweigerung für die Beschwerden am linken Knie fest (Urk. 9/48). Der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld, liess dagegen am 25. September 2001 Einsprache erheben (Urk. 9/51A) und insbesondere auch um Übernahme der Kosten einer Meniskusoperation am linken Knie ersuchen, die am 11. September 2001 stattgefunden hatte (vgl. den Operationsbericht von Dr. F.___ in Urk. 9/51). Vorsorgliche Einsprache erhob ausserdem die DD.___ als betroffene Krankenkasse (Eingabe vom 31. August 2001, Urk. 9/49).
1.5     Die SUVA setzte in der Folge ihre Abklärungen zu den Beschwerden am rechten Knie sowie am linken Handgelenk und in der linken Schulter fort. In diesem Zusammenhang liess sie am 16. Oktober 2001 eine weitere kreisärztliche Untersuchung durchführen (Bericht von Dr. med. P.___, Urk. 9/53 = Urk. 10/209) und nahm ferner Berichte der Klinik R.___ vom 12. und vom 20. November 2001 zu den Akten (Urk. 9/57 = Urk. 10/210/1 und Urk. 9/58 = Urk. 10/210/2). Ausserdem holte sie bei Dr. AA.___ den Bericht vom 22. Februar 2001 über die aufgenommene psychiatrische Behandlung ein (Urk. 10/205). Sodann gab sie beim Institut EE.___ eine Erhebung der funktionellen Leistungsfähigkeit des Versicherten in Auftrag und liess nach Vorliegen der entsprechenden Ergebnisse (Gutachten von Dr. med. FF.___, Spezialarzt für Innere Medizin/Rheumatologie, Dr. med. GG.___, Spezialarzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation/Rheumatologie, und HH.___, Physiotherapeutin, vom 29. April 2002 mit den Abklärungsresultaten vom 25./26. Februar 2002, Urk. 9/62 = Urk. 10/211) die kreisärztliche Abschlussuntersuchung durchführen (Bericht von Dr. BB.___ vom 10. Juni 2002, Urk. 9/63 = Urk. 10/213) und die Beurteilung des Integritätsschadens vornehmen (Bericht von Dr. BB.___ vom 8. Juli 2002, Urk. 9/64 = Urk. 10/214). Nachdem sie ausserdem bei der ehemaligen Arbeitgeberin des Versicherten Angaben zu den Einkommensverhältnissen eingeholt hatte (Schreiben an die X.___ AG vom 23. Mai 2002, Urk. 10/212, und Telefonnotiz vom 9. August 2002, Urk. 10/215), führte sie mit dem Versicherten und dessen Rechtsvertreter am 21. September 2002 ein Gespräch im Hinblick auf den Fallabschluss (Bericht vom 23. September 2002, Urk. 10/218). Im Anschluss daran tauschten die Parteien vor allem zur Höhe der zuzusprechenden Rente weitere Korrespondenz aus (Schreiben des Rechtsvertreters des Versicherten vom 29. November 2002 und vom 28. Januar 2003, Urk. 10/220 und Urk. 10/225; Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 17. Dezember 2002 und vom 4. Februar 2003, Urk. 10/223 und Urk. 10/228), und danach untersuchte Dr. BB.___ den Versicherten am 7. März 2003 vor allem im Hinblick auf die Schulterbeschwerden noch einmal (Urk. 10/230) und nahm hierzu am 11. März 2003 eine ergänzende Beurteilung des Integritätsschadens vor (Urk. 10/231).
         In der Folge sprach die SUVA dem Versicherten mit Verfügung vom 24. April 2003 ab dem 1. März 2003 eine Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 58 % und eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 37,5 % zu (Urk. 10/236). Dagegen liess der Versicherte durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld mit Eingabe vom 26. Mai 2003 Einsprache erheben und die Zusprechung einer Rente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 65 % beantragen (Urk. 10/241). Die Krankenkasse DD.___ zog ihre vorsorglich erhobene Einsprache vom 16. Mai 2003 (Urk. 10/243) am 24./26. Juni 2003 zurück (Urk. 9/77 und Urk. 10/246).
         Die SUVA erliess daraufhin am 24. Juli 2003 den Einspracheentscheid und bestätigte damit sowohl die Verfügung vom 29. August 2001 betreffend die Ablehnung der Leistungspflicht für die Beschwerden am linken Knie als auch die Verfügung vom 24. April 2003 betreffend Rente und Integritätsentschädigung (Urk. 2 = Urk. 9/78 = Urk. 10/249).

2.       Gegen diesen Einspracheentscheid liess W.___, wiederum vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld, mit Eingabe vom 27. Oktober 2003 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit dem Antrag (Urk. 1 S. 2):
      "In Aufhebung des Einspracheentscheides sei dem Beschwerdeführer eine Rente der SUVA basierend auf einem IV-Grad von 100 % zuzusprechen.
      Unter Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
         Zur Stützung seines Antrags liess er im Nachgang zur Beschwerdeschrift mit Eingabe vom 29. Oktober 2003 (Urk. 4) einen Bericht von Dr. AA.___ vom 28. Oktober 2003 einreichen (Urk. 5). Die SUVA, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf, liess in der Beschwerdeantwort vom 11. Dezember 2003 auf Abweisung der Beschwerde schliessen (Urk. 8). Nachdem das Gericht mit Verfügung vom 16. Dezember 2003 (Urk. 11) die Akten der Invalidenversicherung in Sachen des Versicherten beigezogen hatte (Urk. 15/1-34 und Urk. 16/1+2) - ihm war für die Zeit von Juli 1998 bis Januar 1999 eine ganze, für die Zeit ab Februar 1999 eine halbe und für die Zeit ab Juli 2000 wieder eine ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen worden (vgl. die Verfügungen vom 13. April 1999 und vom 16. Januar 2001, Urk. 10/135/2 = Urk. 15/6, Urk. 10/135/1 = Urk. 15/5 und Urk. 10/194 = Urk. 15/2) -, hielten die Parteien in der Replik vom 10. Februar 2004 (Urk. 19) und in der Duplik vom 4. März 2004 (Urk. 23) an ihren Standpunkten fest. Mit Verfügung vom 8. März 2004 wurde daraufhin der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 24).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
         Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 129 V 404 Erw. 2.1).
1.2
1.2.1   Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.2.2   Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
         Bei organisch nachweisbaren Unfallfolgen spielt indessen die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der aus dem natürlichen Kausalzusammenhang sich ergebenden Haftung praktisch keine Rolle, indem die Unfallversicherung auch für seltenste, schwerwiegendste Komplikationen haftet, welche nach der unfallmedizinischen Erfahrung im Allgemeinen gerade nicht einzutreten pflegen (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 118 V 291 Erw. 2a, vgl. auch BGE 117 V 365 Erw. 5d/bb, mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung).
         Bei psychischen Gesundheitsschädigungen ist der Kausalzusammenhang zu einem Unfall hingegen nach der höchstrichterlicher Rechtsprechung, wie sie in  BGE 115 V 138 ff. Erw. 6 entwickelt worden ist, nur dann als adäquat zu beurteilen, wenn der Unfall und dessen Auswirkungen auf die körperliche Gesundheit eine gewisse Schwere aufweisen. Dabei wird die Adäquanz einer natürlich unfallkausalen psychischen Beeinträchtigung bei banalen und leichten Unfällen grundsätzlich ohne weiteres verneint, währenddem sie umgekehrt bei schweren Unfällen in der Regel bejaht wird. Demgegenüber bezieht die Rechtsprechung bei Unfällen aus dem mittleren Bereich neben der Unfallschwere weitere objektiv erfassbare Umstände, die unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in die Adäquanzbeurteilung ein und nennt als wichtigste Kriterien die Dramatik der Begleitumstände und die Eindrücklichkeit des Unfalls, die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, eine ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung, körperliche Dauerschmerzen, eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert, einen schwierigen Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen sowie den Grad und die Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa).
1.3     Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV]). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 296 Erw. 2c mit Hinweisen).
         Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 296 Erw. 2c in fine).
1.4     Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Nach Art. 18 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Art. 16 ATSG abweichen.
         Aus der Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffs in der Sozialversicherung folgt, dass die Schätzung der Invalidität mit Bezug auf denselben Gesundheitsschaden grundsätzlich denselben Invaliditätsgrad zu ergeben hat (Art. 8 ATSG und Art. 16 ATSG). Dies entbindet die verschiedenen Sozialversicherungsträger nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts zwar nicht davon, die Invaliditätsbemessung in jedem einzelnen Fall selbständig durchzuführen; der später verfügende Versicherungsträger hat indessen nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts rechtskräftig abgeschlossene Invaliditätsschätzungen in den Entscheidungsprozess einzubeziehen (vgl. BGE 126 V 291 ff. Erw. 2).
1.5     Nach Art. 24 Abs. 1 UVG in der vorliegend anwendbaren, bis Ende 2003 gültig gewesenen Fassung hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Entschädigung wird gemäss Art. 24 Abs. 2 UVG mit der Invalidenrente festgesetzt oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt.

2.
2.1     Die Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts zum verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren unterscheidet zwischen Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand. Der Anfechtungsgegenstand wird - formell - von der vor Gericht gebrachten Verfügung im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) und - materiell - von den Rechtsverhältnissen gebildet, die in dieser Verfügung geregelt sind. Als Streitgegenstand wird demgegenüber dasjenige Rechtsverhältnis bezeichnet, das aufgrund der Beschwerdebegehren tatsächlich angefochten und zum Prozessthema gemacht worden ist. Streitgegenstand ist jedoch nach höchstrichterlicher Rechtsprechung stets das in Frage gestellte Rechtsverhältnis als Ganzes mit seinen sämtlichen Elementen; er umfasst nicht etwa lediglich die beanstandeten Teilaspekte. Unbeanstandete Punkte ein und desselben dem Gericht unterbreiteten Rechtsverhältnisses sind somit der richterlichen Prüfung nicht entzogen. Die Beschwerdeinstanz prüft jedoch solche unbeanstandet gebliebenen Elemente nur dann, wenn hierzu aufgrund der Vorbringen der Parteien oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (vgl. BGE 125 V 415 ff. Erw. 2a-c).
2.2     Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 24. Juli 2003 (Urk. 2) wird sowohl über die Einsprache gegen die Verfügung vom 29. August 2001 betreffend die Ablehnung der Leistungspflicht für die Beschwerden am linken Knie (Urk. 9/48) als auch über die Einsprache gegen die Verfügung vom 24. April 2003 betreffend Rente und Integritätsentschädigung (Urk. 10/236) befunden. Der Beschwerdeführer liess in den Rechtsschriften des vorliegenden Verfahrens (Urk. 1, Urk. 19) jedoch einzig rügen, dass die Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades seinem psychischen Gesundheitszustand zu Unrecht keine Rechnung getragen habe; hingegen wird darin auf die Unfallkausalität seiner Beschwerden am linken Knie nicht einmal andeutungsweise eingegangen. Der angefochtene Einspracheentscheid ist somit insoweit in Teilrechtskraft erwachsen, als damit die Einsprache gegen die Verfügung vom 29. August 2001 abgewiesen wird. Diese Abweisung gehört demnach nicht zum Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens.
         Ebenfalls nicht im vorliegenden Verfahren zu überprüfen ist die Höhe der Integritätsentschädigung. Denn das Rechtsbegehren des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers bezieht sich allein auf die Rentenhöhe (vgl. Urk. 1 S. 1 und S. 2), und auch in den begründenden Ausführungen der Rechtsschriften wird die Höhe der Integritätsentschädigung nirgendwo zur Sprache gebracht. Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts erwächst ein Entscheid zwar hinsichtlich des unbeanstandet gebliebenen Anspruchs auf eine Integritätsentschädigung dann nicht in Teilrechtskraft, wenn Kausalitätsfragen strittig sind, die ihrer Natur nach nicht nur für den Rentenanspruch, sondern auch für den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung von Bedeutung sind (vgl. RKUV 1999 Nr. U 323 S. 98 f.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen D. vom 8. Oktober 2003, U 152/01, Erw. 3). Die vorliegend strittige Kausalitätsfrage betrifft indessen nicht somatische, sondern psychische Unfallfolgen, und die Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung für psychische Unfallfolgen sind gegenüber den Voraussetzungen für einen Rentenanspruch aus psychischen Gründen sehr viel strenger; die erforderliche Dauerhaftigkeit des Integritätsschadens wird von der höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich nur bei einem schweren Unfall oder bei einem Unfall im Grenzbereich zu den schweren Unfällen bejaht (vgl. BGE 124 V 44 f. Erw. 5c/bb). Da der Beschwerdeführer keinen Schaden in diesem Sinne geltend machen liess, muss davon ausgegangen werden, dass er die Höhe der zugesprochenen Integritätsentschädigung bewusst unbeanstandet gelassen hat, und es besteht unter diesen Umständen kein Anlass, sie einer gerichtlichen Prüfung von Amtes wegen zu unterziehen, selbst wenn sie grundsätzlich als zum Streitgegenstand gehörig betrachtet würde.
         Im vorliegenden Verfahren näher zu überprüfen ist demgegenüber das Mass der Invalidenrente, welche die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zugesprochen hat.

3.
3.1     Die somatischen Befunde und Diagnosen, die in den zahlreichen medizinischen Unterlagen aufgeführt sind, wurden im vorliegenden Verfahren von den Parteien nicht in Frage gestellt, und unter den verschiedenen medizinischen Fachpersonen, die mit dem Beschwerdeführer befasst waren, besteht darüber Einigkeit.
         So findet sich der Befund einer schweren Pangonarthrose am rechten Knie mit eingeschränkter Beweglichkeit, Schmerzen und hinkendem Gang, wie ihn Dr. BB.___ im Bericht über die kreisärztliche Abschlussuntersuchung vom 10. Juni 2002 beschrieb (Urk. 9/63 = Urk. 10/213 S. 1 f. und S. 3), auch in den Berichten der früher mit dem Beschwerdeführer befassten Ärzte, namentlich im Gutachten des Instituts EE.___ vom 29. April 2002 (Urk. 9/62 = Urk. 10/211 S. 1, S. 3, S. 9 und S. 10) und auch bereits in den Berichten der Klinik R.___ vom 4. November 1998 und vom 30. Mai 2000 (Urk. 10/117 und Urk. 10/160).
         Die Beschwerden im linken Handgelenk interpretierten die Ärzte der Klinik R.___ im Bericht vom 20. November 2001 (Urk. 9/58 = Urk. 10/210/2) als Folge einer Weichteilverletzung mit konsekutiver Narbenbildung, konnten hingegen gemäss ihrem Bericht vom 12. November 2001 (Urk. 9/57 = Urk. 10/210/1) keine neurologische Komponente des Beschwerdebildes ausmachen. Diese Beurteilung wurde von den Gutachtern des Instituts EE.___ übernommen (vgl. Urk. 9/62 = Urk. 10/211 S. 2, S. 3, S. 6 f. und S. 8), und Dr. BB.___ anerkannte sie in seinem Bericht über die Abschlussuntersuchung ebenfalls als zutreffend (Urk. 9/63 = Urk. 10/213 S. 4). Ferner vermochte Dr. BB.___ die verminderte Kraft in der linken Hand und deren eingeschränkte Beweglichkeit, wie sie die Gutachter des Instituts EE.___ feststellten (vgl. Urk. 9/62 = Urk. 10/211 S. 2, S. 3 und S. 9), anhand eigener Erhebungen zu verifizieren (Urk. 9/63 = Urk. 10/213 S. 3), und er zweifelte auch die Beobachtung einer leicht verminderten Handkoordination im Gutachten des Instituts EE.___ (vgl. Urk. 9/62 = Urk. 10/211 S. 2 und S. 3) nicht an.
         Die linke Schulter erwies sich bei der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom Juni 2002 ebenfalls als schmerzhaft eingeschränkt in der Beweglichkeit und als vermindert in der Kraft (Urk. 9/63 = Urk. 10/213 S. 2 und S. 4), und die ergänzende kreisärztliche Untersuchung durch Dr. BB.___ vom 7. März 2003 liess noch eine gewisse Verschlechterung in der Schulterfunktion erkennen (Urk. 10/230 S. 2 und S. 3). In diagnostischer Hinsicht gab Dr. BB.___ die Feststellung im Bericht der Klinik R.___ vom 6. November 2000 wieder (Urk. 9/63 = Urk. 10/213 S. 4), wo von einer Periarthropathia humeroscapularis mit Impingement-Symptomatik die Rede war (Urk. 9/18); diese Diagnose wurde auch von den Gutachtern des Instituts EE.___ bestätigt (Urk. 9/62 = Urk. 10/211 S. 2, S. 3 und S. 7).
         Unumstritten bei den medizinischen Fachpersonen ist ferner, dass der Beschwerdeführer am linken Knie einen Riss im dorsomedialen Meniskus aufgewiesen hatte und dass deswegen im September 2001 eine Teilmeniskektomie durchgeführt worden war (vgl. die Angaben von Dr. F.___ in den Berichten vom März und vom September 2001, Urk. 9/40 und Urk. 9/51). Beschwerden waren jedoch im Zeitpunkt der Begutachtung durch das Institut EE.___ und der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung durch Dr. BB.___ offenbar keine mehr vorhanden (vgl. Urk. 9/62 = Urk. 10/211 S. 2, Urk. 9/63 = Urk. 10/213 S. 1 und S. 4).
         Schliesslich waren Rückenbeschwerden Gegenstand der Begutachtung im Institut EE.___; die Gutachter stellten eine leichtgradige Asymmetrie des Beckens infolge des Streckdefizites des rechten Knies, eine linkskonvexe Skoliose der Lendenwirbelsäule und eine Kyphose der Brustwirbelsäule fest und diagnostizierten ein chronisch-rezidivierendes lumbovertebrales Schmerzsyndrom (vgl. Urk. 9/62 = Urk. 10/211 S. 2 und S. 4). Auf diese Feststellungen ging Dr. BB.___ im Bericht über die kreisärztliche Abschlussuntersuchung nicht mehr ein, zweifelte sie aber auch nicht an.
3.2     Die medizinischen Unterlagen geben sodann auch zur Unfallkausalität der vorstehend aufgezählten somatischen Beeinträchtigungen umfassenden Aufschluss.
         Keiner näheren Erörterungen bedarf, dass die Beschwerden, die vom rechten Knie herrühren, in einem relevanten Zusammenhang mit dem Unfall vom Januar 1984 stehen. Zu diesen Beschwerden sind zumindest im Sinne einer Teilursächlichkeit auch die Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule zu zählen, welche die Gutachter des Instituts EE.___ beschrieben und wenigstens teilweise mit der Fehlhaltung erklärten, die der Beschwerdeführer wegen der mangelnden Streckfähigkeit des rechten Beins einnahm (vgl. Urk. 9/62 = Urk. 10/211 S. 2 und S. 4).
         Ebenfalls nicht zu bezweifeln ist der Zusammenhang zwischen der Problematik im linken Handgelenk und dem Sturz des Beschwerdeführers im Juli 1999; die Gutachter des Instituts EE.___ und Dr. BB.___ (vgl. Urk. 9/62 = Urk. 10/211 S. 2 und S. 3, Urk. 9/63 = Urk. 10/213 S. 4, Urk. 9/64 = Urk. 10/214 S. 1) folgten der Ansicht der Ärzte der Klinik R.___ im Bericht vom 20. November 2001, die diese Problematik angesichts der nach dem Unfall erhobenen MRI-Befunde und der aktuellen Untersuchungsergebnisse auf eine unfallbedingte Weichteilverletzung mit anschliessender Bildung von Narben zurückführten (vgl. Urk. 9/58 = Urk. 10/210/2).
         Was die Unfallkausalität des Beschwerdebildes im Bereich der linken Schulter anbelangt, so ist in der Bagatellunfall-Meldung vom 1. September 1999 über den Sturz vom 9. Juli 1999 (Urk. 9/1) zwar nur die linke Hand als betroffener Körperteil erwähnt, und auch die medizinischen Abklärungen beschränkten sich bis im Sommer 2000 auf die Handverletzung (vgl. die bereits aufgezählten Berichte der Klinik R.___ in Urk. 9/8, Urk. 9/10, Urk. 9/11, Urk. 9/13, Urk. 9/15 und Urk. 9/16), wogegen die Schulterbeschwerden erst im Bericht der Klinik R.___ vom 6. November 2000 (Urk. 9/18) erstmals dokumentiert sind. In diesem Bericht ist allerdings festgehalten, dass der Beschwerdeführer im damaligen Zeitpunkt schon seit gut einem Jahr an linksseitigen, bewegungsabhängigen Schulterschmerzen gelitten habe (Urk. 9/18 S. 1), und im Bericht von Dr. P.___ über die kreisärztliche Untersuchung vom 16. Oktober 2001 findet sich die Angabe des Beschwerdeführers, dass die besagten Schmerzen seit dem Unfall (aus dem Jahr 1999) vorhanden seien (Urk. 9/53 = Urk. 10/209 S. 1). Ferner ist dem Bericht von Dr. BB.___ über die ergänzende kreisärztliche Untersuchung vom 7. März 2003 die Darstellung zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer beim Sturz auf die linke Hand auch einen Schlag in der linken Schulter verspürt habe (Urk. 10/230 S. 1). Bei dieser Sach- und Aktenlage ist die kreisärztliche Einstufung der Schulterbeschwerden als unfallkausal (vgl. insbesondere Urk. 10/230 und Urk. 10/231) nicht zu beanstanden.
         Demgegenüber ist die Unfallkausalität der Meniskusproblematik am linken Knie - diese Unfallkausalität ist im Rahmen der Ermittlung der strittigen Rentenhöhe nicht ohne weiteres von der gerichtlichen Überprüfung ausgeschlossen, ungeachtet dessen, dass der Grundsatzentscheid der Beschwerdegegnerin über die Ablehnung ihrer Leistungspflicht für die betreffende Problematik in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. hierzu BGE 116 V 159 f.) - nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erwiesen. So sind Schmerzen im linken Knie ebenfalls erst im November 2000 dokumentiert, und die Angaben des Beschwerdeführers zum erstmaligen Auftreten und zur Entwicklung dieser Beschwerden sind hier weniger eindeutig als hinsichtlich der Schulterschmerzen. So berichtete der Beschwerdeführer im Dezember 2000 gegenüber dem Kundenbetreuer der Beschwerdegegnerin von einer schleichenden, mit der Entlastung des rechten Beins zusammenhängenden Entwicklung der Schmerzen im linken Kniegelenk (Urk. 9/21 = Urk. 10/185), und erst in einem Schreiben vom 1. März 2001 (Urk. 9/37) und bei der Unterredung vom Mai 2001 (Urk. 9/41) schilderte er zusätzlich, er sei beim Sturz vom Juli 1999 auch mit dem Knie auf dem Boden aufgeprallt. Dr. N.___ wiederum gab im Bericht vom 13. November 2000 an, die Knieschmerzen links seien nach strenger Arbeit in der Werkstatt aufgetreten (Urk. 9/20 = Urk. 10/183). Angesichts dieser etwas wechselnden Angaben ist der Aktenbeurteilung von Dr. CC.___ zu folgen, dass eine schädigende Einwirkung des Sturzes vom Juli 1999 auf das linke Knie nicht nachgewiesen werden könne (vgl. Urk. 9/46 S. 3). Daran ändert nichts, dass ein solcher Sturz - wie dem Bericht von Dr. F.___ vom 26. März 2001 (Urk. 9/40) zu entnehmen ist - grundsätzlich dazu geeignet wäre, den Befund eines Risses im dorsomedialen Meniskus hervorzurufen. Ebenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich ist, dass ein unfallähnliches Ereignis im Sinne von Art. 9 UVV die Meniskusverletzung am linken Knie hervorgerufen hat. Denn auch bei solchen Ereignissen, bei denen das Begriffsmerkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors entfällt, muss die Verletzung durch eine plötzliche Einwirkung hervorgerufen worden sein. Eine solche plötzliche Einwirkung ist jedoch nicht dargetan in Anbetracht dessen, dass das Auftreten von Beschwerden unmittelbar nach dem Sturz nicht hinreichend erwiesen ist und auch kein plötzliches Ereignis dokumentiert ist, das während der Tätigkeit des Beschwerdeführers in der Werkstatt im Herbst 2000 zu den starken Schmerzen im linken Knie geführt hätte.
3.3     Schlüssig sind im Weiteren auch die Feststellungen im Gutachten des Instituts EE.___ zur Art und zum Umfang der Tätigkeiten, die dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seiner somatischen unfallkausalen Beeinträchtigungen noch zuzumuten sind (vgl. Urk. 9/62 = Urk. 10/211 S. 4). Das Gutachten basiert auf einer eingehenden Darstellung der langjährigen Krankengeschichte, auf eigenen Untersuchungen, auf einer Befragung des Beschwerdeführers zu seiner Lebens- und Berufssituation und vor allem auf einer umfassenden, mehrstündigen und an zwei Tagen durchgeführten Erprobung der konkreten Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit in den verschiedensten Funktionen, und die Schlussfolgerungen der Gutachter sind einleuchtend begründet. Diesen Schlussfolgerungen ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seine bisherige Tätigkeit als Entwicklungsingenieur trotz der grundsätzlichen Zumutbarkeit gewisser Teilbereiche nicht mehr auszuüben in der Lage ist. Demgegenüber attestierten die Gutachter ihm für eine behinderungsangepasste, vorwiegend sitzende Tätigkeit eine 70%ige Arbeitsfähigkeit; die Reduktion begründeten sie überzeugend mit Einschränkungen in der Arbeitsdauer, die nach ihrer Auffassung auch mit Wechseln in Position und Belastung nicht ohne weiteres verlängert werden kann, da sich beim Gehen und Laufen ebenfalls deutliche Limiten gezeigt hatten. Zusätzlich einschränkend wirken sich gemäss den Gutachtern des Instituts EE.___ auch bei sitzenden Tätigkeiten die Koordinationsprobleme in der linken Hand aus; die Gutachter muteten dem Beschwerdeführer daher Arbeiten am Computer nur im maximalen Umfang von vier Stunden pro Tag zu. Schliesslich rieten sie wegen der Schulterproblematik von Arbeiten über Kopf mit dem linken Arm ab. Da Dr. BB.___ in der ergänzenden Beurteilung vom 7. März 2003 überdies plausibel darlegte, dass die festgestellte Verschlechterung in der Schulterfunktion die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung im Gutachten des Instituts EE.___ nicht tangiere, da Überkopfarbeiten ohnehin ausgeschlossen worden seien (Urk. 10/230 S. 3), hat die Beschwerdegegnerin bei der Invaliditätsbemessung - zumindest was die somatisch begründeten Einschränkungen anbelangt - zu Recht auf diese Arbeitsfähigkeitsbeurteilung abgestellt.
3.4     Der Beschwerdeführer liess die Beurteilung der körperlichen Einschränkungen im Gutachten des Instituts EE.___ grundsätzlich auch nicht in Frage stellen, liess jedoch bereits in den Schreiben vom 29. November 2002 und vom 28. Januar 2003 und wiederum in der Einspracheeschrift und in den Rechtsschriften des vorliegenden Verfahrens geltend machen, die Gutachter hätten einer vorhandenen psychischen Beeinträchtigung, die ebenfalls unfallkausal sei, zu wenig Rechnung getragen (Urk. 10/220 S. 2 f., Urk. 10/225 S. 2 ff., Urk. 10/241, Urk. 1, Urk. 19).
         Dr. AA.___, bei dem der Beschwerdeführer im November 2000 eine psychiatrische Behandlung aufgenommen hatte, berichtete am 22. Februar 2001, dass bei Behandlungsbeginn eine mittelgradige depressive Symptomatik vorgelegen habe, die sich aber bis zum Zeitpunkt der Berichterstattung soweit gebessert habe, dass nunmehr nur noch von einer leichtgradigen depressiven Störung ohne Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit gesprochen werden könne (Urk. 10/205 S. 2 f.). In Übereinstimmung mit dieser Beurteilung konnten ein Jahr später die Gutachter des Instituts EE.___ im Rahmen der durchgeführten Evaluationen keine wesentliche Beeinflussung der Testergebnisse durch psychische Faktoren erkennen (vgl. Urk. 9/62 = Urk. 10/211 S. 2). Dementsprechend gelangten sie zum Schluss, dass eine allfällige psychische Beeinträchtigung die Arbeitsfähigkeit nicht zusätzlich, über das somatisch bedingte Ausmass hinaus, einschränke (vgl. Urk. 9/62 = Urk. 10/211 S. 5). Ob diese Beurteilung auch einer Überprüfung durch eine Fachperson der Psychiatrie standgehalten hätte, kann offen gelassen werden. Denn in seinem aktuellen, im vorliegenden Verfahren eingereichten Bericht vom 28. Oktober 2003 führte Dr. AA.___ aus, nach einer erfolgreichen Behandlung einer erneut aufgeflackerten depressiven Episode in der Zeit vom 13. November 2000 bis zum 22. Mai 2002 seien die Schmerzen im rechten Knie verblieben, zu denen ein pathologisch-anatomisches Korrelat bestehe und die somit nicht als psychosomatisch eingestuft werden könnten (Urk. 5 S. 1 f.). Daraus ergibt sich klar, dass im Zeitpunkt der Rentenzusprache ab März 2003 - anders als allenfalls noch zur Zeit der Begutachtung im Institut EE.___ - kein psychisches Leiden mit Krankheitwert mehr bestand, das die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hätte beeinflussen können. Damit erübrigt es sich, auf die von den Parteien diskutierte Frage der Unfallkausalität eines solchen Leidens einzugehen. Im Übrigen wird mit der Verneinung eines psychischen Leidens nicht in Abrede gestellt, dass die somatisch bedingten Schmerzen gewisse neuropsychologische Defizite hervorrufen können, wie dies sowohl die Gutachter des Instituts EE.___ als auch Dr. AA.___ erwähnten (vgl. Urk. 9/62 = Urk. 10/211 S. 5, Urk. 5 S. 2). Die Feststellung im Gutachten des Instituts EE.___ leuchtet jedoch ein, dass solchen rein schmerzbedingten Defiziten erfahrungsgemäss mit der Zuweisung einer Tätigkeit, die den somatischen Schmerzen angepasst ist, ausreichend Rechnung getragen wird (vgl. Urk. 9/62 = Urk. 10/211 S. 5).
3.5
3.5.1   Steht damit fest, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im massgebenden Zeitpunkt der Zusprechung der Rente ab März 2003 nicht stärker eingeschränkt war, als die Gutachter des Instituts EE.___ dies festlegten, so stellt sich die Frage nach der Erwerbseinbusse, die der Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt unter Berücksichtigung der entsprechenden Einschränkungen erleidet.
3.5.2   Vorab ist festzuhalten, dass keine (relative) Bindung an den Invaliditätsgrad von 100 % besteht, den die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, in der Verfügung vom 16. Januar 2001 für die Zeit ab dem 1. Juli 2000 festgelegt hat (vgl. Urk. 10/194 = Urk. 15/2). Denn damals waren die Beschwerden im linken Handgelenk und in der linken Schulter noch in Abklärung und in Behandlung, und auch die - unfallfremde - Problematik im linken Knie war zu jener Zeit akut. Überdies hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die dargelegte Rechtsprechung in BGE 126 V 291 ff. Erw. 2 in neuesten Entscheiden relativiert und eine bindende Wirkung von Rentenentscheiden der Invalidenversicherung gegenüber Unfallversicherern verneint (Urteile in Sachen SUVA gegen D. vom 7. Juni 2004, U 186/03, und in Sachen CNA gegen Office AI du canton de Fribourg vom 13. Januar 2004, I 564/02).
         Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die Invaliditätsbemessung nach den allgemeinen Vorschriften in Art. 9 und Art. 16 ATSG zu erfolgen hat und nicht nach der Sondervorschrift in Art. 28 Abs. 4 UVV, nach der für die Bestimmung des Invaliditätsgrades einer versicherten Person, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Unfall altershalber nicht mehr aufnimmt oder bei der sich das vorgerückte Alter erheblich als Ursache der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit auswirkt, die Erwerbseinkommen massgebend sind, die eine Person im mittleren Alter bei einer entsprechenden Gesundheitsschädigung erzielen könnte. Zwar war der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Berentung etwa 60 Jahre alt und somit im vorgerückten Alter, wie es die Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Auslegung von Art. 28 Abs. 4 UVV festgelegt hat (vgl. BGE 122 V 418, 122 V 426, je mit Hinweisen). Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer die Tätigkeit bei seiner langjährigen Arbeitgeberin vorwiegend aus Altersgründen aufgegeben hätte, bestehen jedoch nicht; vielmehr ist dem Arbeitszeugnis vom 31. August 2000 (Urk. 3/3) zu entnehmen, dass der Stellenverlust mit der gesundheitsbedingten Entbindung von den bisherigen Führungsaufgaben zusammenhing. Sodann ist auch nicht ersichtlich, dass die erlittenen gesundheitlichen Schädigungen den Beschwerdeführer im mittleren Alter weniger stark in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt hätten. Schliesslich geht aus dem Gutachten des Instituts EE.___ hervor, dass der Beschwerdeführer die leitende Position bei der ehemaligen Arbeitgeberin schon mindestens seit Anfang der Neunzigerjahre innehatte (vgl. Urk. 9/62 = Urk. 10/211 S. 13), und im Individuellen Konto (Urk. 15/27) sind schon ab 1985/1987, als der Beschwerdeführer im mittleren Alter im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 28 Abs. 4 UVV war, Jahreseinkünfte um Fr. 100'000.-- ausgewiesen. Eine relevante Auswirkung des vorgerückten Alters auf das Valideneinkommen (zur Massgeblichkeit von Art. 28 Abs. 4 UVV bei der Festsetzung des Valideneinkommens vgl. BGE 122 V 426 Erw. 5 mit Hinweisen) kann somit ebenfalls ausgeschlossen werden. Die Beschwerdegegnerin hat demnach die dargelegte Sondervorschrift korrektermassen nicht ins Spiel gebracht bei der Festlegung des Invaliditätsgrades.
3.5.3   Das Invalideneinkommen von Fr. 53'500.-- im Jahr (Urk. 2 S. 10, Urk. 10/236 S. 2), das die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid und in der Verfügung vom 24. März 2003 als zumutbar angenommen hat, stellt sich als Durchschnittswert der Einkünfte dar, die im Rahmen von fünf vorgeschlagenen konkreten Arbeitsstellen der Arbeitsplatzdokumentation der SUVA (DAP) erzielbar sind (Urk. 10/247/1-5). In einem kürzlich ergangenen Grundsatzentscheid hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die Bestimmung des hypothetischen Invalideneinkommens anhand von wenigstens fünf realen Arbeitsplätzen zwar als zulässig erklärt, hat jedoch als zusätzliche Voraussetzung verlangt, dass diese fünf Stellen tatsächlich repräsentativ für die Verhältnisse auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt seien, was unter anderem aufgrund von Angaben über die Gesamtzahl geeigneter dokumentierter Arbeitsstellen zu prüfen sei (vgl. BGE 129 V 480 Erw. 4.2.2). Vorliegend räumte die Beschwerdegegnerin in einem Schreiben an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vom 17. Dezember 2002 ein, dass ihre Datenbank im Berufssegment, das für den Beschwerdeführer in Frage kommt, nur über eine beschränkte Auswahl verfüge (vgl. Urk. 10/223). Dieser Hinweis stellt die Repräsentativität der fünf vorgeschlagenen DAP-Stellen in Frage. Hinzu kommt, dass die Tätigkeit als Telefonist/Disponent (Nr. 6830; Urk. 10/247/2) offenbar das Einschalten von Pausen nicht erlaubt, dass im Weiteren nur bei einer der fünf Stellen die Möglichkeit der Verrichtung von Teilzeitarbeit ausdrücklich erwähnt ist (Nr. 1464; Urk. 10/247/1) und dass schliesslich drei Arbeitsstellen mit dem Häufigkeitsgrad "sehr oft" beidhändiges Hantieren mit Werkzeugen im Bereich "leicht/feinmotorisch" erfordern (Nr. 3797, Nr. 3979, Nr. 6196; Urk. 10/247/3-5), worin der Beschwerdeführer wegen der Koordinationsproblematik im linken Handgelenk mindestens so stark eingeschränkt sein dürfte wie bei Computerarbeiten. Es ist daher angezeigt, das zumutbare Invalideneinkommen vorliegendenfalls nicht anhand der DAP-Profile, sondern anhand der Tabellenlöhne zu ermitteln, wie sie für die Zeit ab 1994 der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) zu entnehmen sind (vgl. BGE 126 V 76 f. Erw. 3b mit Hinweisen).
         Die Beschwerdegegnerin hat im Sinne einer Plausibilitätskontrolle bereits ein Tabellen-Invalideneinkommen festgelegt. Dabei ist sie vom Bruttomonatslohn von Fr. 7'482.-- (Lohn, über dem beziehungsweise unter dem sich 50 % aller Lohnangaben befinden [so genannter Zentralwert], unter anteilsmässiger Berücksichtigung des 13. Monatslohnes und standardisiert auf 40 Wochenstunden) ausgegangen, den Arbeitnehmer des Anforderungsniveaus 1+2 (1 = "Verrichtung höchst anspruchsvoller und schwierigster Arbeiten", 2 = "Verrichtung selbständiger und qualifizierter Arbeiten") im Jahr 2000 erzielten (LSE 2000 S. 31 Tabelle TA1, Urk. 10/222). Diesen Wert hat sie entsprechend der attestierten Arbeitsfähigkeit von 70 % zunächst um 30 % reduziert. Danach hat sie in Nachachtung der entsprechenden höchstrichterlichen Praxis dem Umstand Rechnung getragen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen auch bei der Verrichtung einer an sich angepassten Tätigkeit in gewissem Masse eingeschränkt und dadurch erfahrungsgemäss gegenüber voll leistungsfähigen Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind (vgl. BGE 124 V 323 f. Erw. 3b/bb sowie auch BGE 126 V 78 Erw. 5a/bb), und hat eine weitere Verminderung des errechneten Betrages um 10 % vorgenommen. Auf diese Weise ist sie für das Jahr 2002 unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung und unter Umrechnung auf eine Arbeitszeit von 41,8 Wochenstunden zu einem Invalideneinkommen von Fr. 61'600.-- (Urk. 2 S. 10, Urk. 10/223) gelangt und hat erwogen, dass das Invalideneinkommen selbst mit einem leidensbedingten Abzug von 20 % statt 10 % immer noch Fr. 54'770.-- betrage und somit höher sei als das Invalideneinkommen, das aus den DAP-Angaben resultiere (vgl. Urk. 2 S. 11).
         Der Beschwerdeführer liess im Schreiben vom 28. Januar 2003 in erster Linie beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das höchste Anforderungsniveau 1+2 als Ausgangspunkt für die Bestimmung des hypothetischen Invalideneinkommens gewählt hat (vgl. Urk. 10/225 S. 2). Diese Bedenken hinsichtlich des Anforderungsniveaus sind berechtigt. So figuriert der Beschwerdeführer in den Unfallmeldungen der Arbeitgeberin zwar als "Ing. HTL", in der Anmeldung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung hatte er jedoch verneint, die durchlaufene Technikerausbildung mit Diplom abgeschlossen zu haben (vgl. Urk. 15/28 S. 4). Noch stärker ins Gewicht fällt aber, dass Tätigkeiten der LSE-Kategorie 1 häufiger als in den anderen Kategorien mit Führungsaufgaben verbunden sein werden und dass Stellen mit solchen Aufgaben erfahrungsgemäss seltener als Teilzeitstellen angeboten werden und insbesondere dann ausser Betracht fallen, wenn - wie dies beim Beschwerdeführer der Fall ist - neben der zeitlich reduzierten Leistungsfähigkeit noch weitere Einschränkungen bestehen. Während demnach der Zentralwert des Anforderungsniveaus 1+2 angesichts der beschränkten Arbeitsmöglichkeiten in der Kategorie 1 als Basis für die Ermittlung des Invalideneinkommens zu hoch angesetzt ist, muss umgekehrt davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer angesichts seiner langjährigen Berufs- und Führungserfahrung trotz gesundheitlicher Beeinträchtigungen eine Tätigkeit zu verrichten in der Lage ist, die das Anforderungsniveau 3 (= "Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt") übersteigt. Es rechtfertigt sich daher, vom Durchschnitt der Zentralwerte der Anforderungsniveaus 1+2 und 3 auszugehen; dieser beläuft sich aufgrund der Angaben in der zitierten Tabelle auf Fr. 6'395.-- ([Fr. 7'482.-- + Fr. 5'307.--] : 2=). Umgerechnet auf die im Jahr 2002 betriebsübliche Arbeitszeit von 41,7 Wochenstunden (vgl. Die Volkswirtschaft 1-2004 S. 94 Tabelle B 9.2) ergibt dies einen Betrag von Fr. 6'667.--, und für das Jahr 2002 resultiert unter Berücksichtigung der Nominallohnerhöhung von 2000 auf 2001 um 2,5 % und von 2001 auf 2002 um 1,8 % (vgl. Die Volkswirtschaft 12-2003 S. 95 Tabelle B 10.2) ein Betrag von Fr. 6'957.--. Dessen Reduktion auf 70 % führt zu einem Monatslohn von Fr. 4'870.--. Eine nur 10%ige leidensbedingte Verminderung dieses Wertes, wie sie die Beschwerdegegnerin in Betracht gezogen hat, trägt dem Umstand zu wenig Rechnung, dass der Beschwerdeführer bei der Verrichtung einer vorwiegend sitzenden 70 % - Tätigkeit wegen der Schulter-Arm-Problematik zusätzlich in doch deutlichem Mass, insbesondere auch zeitlich, eingeschränkt ist. Angesichts dieser zusätzlichen Einschränkung erscheint ein Abzug von 20 % als gerechtfertigt. Dieser führt zu einem zumutbaren Bruttomonatslohn von Fr. 3'896.-- und zu einem zumutbaren Bruttojahreslohn von Fr. 46'752.-- (Fr. 3'896.-- x 12).
3.5.4   Bei der Festsetzung des Valideneinkommens hat die Beschwerdegegnerin korrektermassen auf die Angaben der Arbeitgeberin vom 9. August 2002 (Urk. 10/215) abgestellt, wonach der Beschwerdeführer im Jahr 2002 bei guter Gesundheit ein Einkommen zwischen Fr. 9'600.-- x 13 und Fr. 9'700.-- x 13, also zwischen Fr. 124'800.-- und Fr. 126'100.-- erreicht hätte. Diese Werte liegen zwar tiefer als der Wert, der sich aus der Anpassung des Verdienstes des Jahres 1999 von Fr. 124'140.-- an die allgemeine Nominallohnentwicklung ergäbe (vgl. die Ausführungen des Beschwerdeführers im Schreiben vom 28. Januar 2003, Urk. 10/225). Indessen gilt es zu beachten, dass sich der Jahreslohn des Beschwerdeführers nicht immer konform zu dieser Entwicklung verändert hat, sondern beispielsweise im Jahr 1998 mit Fr. 128'400.-- höher war als im Jahr 1999 (vgl. die Angaben der Arbeitgeberin vom 7. April 1999, Urk. 10/129). Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, den höheren der beiden von der Arbeitgeberin genannten Eckwerte als Valideneinkommen einzusetzen und dieses somit auf Fr. 126'100.-- festzulegen (vgl. Urk. 2 S. 11), ist daher nicht zu beanstanden.
3.5.5   Aus der Gegenüberstellung des zumutbaren Invalideneinkommens von Fr. 46'752.-- und des Valideneinkommens von Fr. 126'100.-- resultiert ein Invaliditätsgrad von 62,92 %, was aufgerundet (vgl. hierzu das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen R. vom 19. Dezember 2003, U 27/02, Erw. 3.2, mit Korrektur der Rechtsprechung in BGE 127 V 129) zu einem Invaliditätsgrad von 63 % führt. Zu keinem anderen Invaliditätsgrad gelangte man im Übrigen, wenn als Valideneinkommen nicht der genannte höhere Wert von Fr. 126'100.--, sondern der Durchschnitt zwischen diesem höheren Wert und dem tieferen Eckwert von Fr. 124'800.-- eingesetzt würde, also ein Betrag von Fr. 125'450.--. Der daraus resultierende Invaliditätsgrad von 62,73 % wäre ebenfalls auf 63 % aufzurunden. Dieser Invaliditätsgrad von 63 % ist auch für das Jahr 2003 - das Jahr des Rentenbeginnes - massgebend, da davon auszugehen ist, dass sich das Validen- und das Invalideneinkommen vom Jahr 2002 auf das Jahr 2003 etwa im gleichen Ausmass verändert haben.
3.6     Damit ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 24. Juli 2003 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde dahingehend zu ändern, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. März 2003 Anspruch auf eine Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 63 % hat.

4.       Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht festgesetzten Ersatz der Parteikosten, die nach dem zu beurteilenden Sachverhalt beziehungsweise nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungskriterien nennen die kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] sowie §§ 8 und 9 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen) den Zeitaufwand und die Barauslagen.
         Unter Berücksichtigung der massgeblichen Kriterien, insbesondere auch des Umstandes, dass sich die Vorbringen im vorliegenden Verfahren auf das Vorliegen und die Unfallkausalität eines psychischen Leidens beschränkt haben, erscheint es als angemessen, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.



Das Gericht erkennt:


1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 24. Juli 2003 dahingehend geändert, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. März 2003 Anspruch auf eine Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 63 % hat.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Michael Ausfeld
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
- Krankenkasse DD.___
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).