Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2003.00224
UV.2003.00224

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Sozialversicherungsrichter Meyer

Gerichtssekretärin Fehr



Urteil vom 15. November 2004
in Sachen
S.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier
Sonneggstrasse 55, Postfach 6378, 8023 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Birrer
Kaufmann Rüedi & Partner
Löwenplatz, Zürichstrasse 12, 6004 Luzern


Sachverhalt:
1.
1.1     S.___, geboren 1964, war als Chauffeur für ein Blumengeschäft tätig gewesen und bezog seit Mai 2000 Arbeitslosenentschädigung; die Bezugsdauer dauerte bis 1. Mai 2002 (Urk. 7/1). Als Arbeitsloser war er bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Unfälle versichert. Am 29. April 2002 rutschte er auf einer Treppe aus und fiel auf den Rücken (Urk. 7/1). Der erstbehandelnde (Haus-) Arzt, prakt. med. A.___, diagnostizierte nach der Untersuchung am 30. April 2002 eine Kontusion der Lendenwirbelsäule. Er fand eine Druckdolenz und eine fraglich angedeutete Suffusion über den Lendenwirbelkörpern 3 bis 5 median vor. Der übrige Rücken und das Becken seien ohne Befund, ebenso der Kopf, Nacken und die Arme. Später seien zunehmende paravertebrale Myolysen lumbal und Magenbeschwerden unter NSAR aufgetreten. Die Lendenwirbelsäule sei ohne Befund, es bestünden radiologisch keine Anhaltspunkte für eine Fraktur oder eine Dislokation (Zeugnis UVG vom 6. Juni 2002, Urk. 7/2). Im Juli und Oktober des gleichen Jahres fanden zwei kreisärztliche Untersuchungen statt, die in die Empfehlung einer stationären Rehabilitation und Abklärung in der Rehaklinik B.___ mündeten (Urk. 11/4 und Urk. 11/8). S.___ hielt sich vom 2. Dezember 2002 bis am 7. Februar 2003 in B.___ auf, wo ein umfassendes Ergonomie-Trainingsprogramm durchgeführt, ein psychosomatisches Konsilium eingeholt sowie die funktionelle Leistungsfähigkeit evaluiert wurden (Urk. 7/12, Urk. 7/11).
1.2     Mit Verfügung vom 28. Mai 2003 stellte die SUVA die bisher ausgerichteten Taggeldleistungen auf Ende März 2003 ein und stellte sich auf den Standpunkt, dass der Unfall vom 29. April 2002 keine weiteren Folgen hinterlassen habe, weshalb die Voraussetzungen für weitere Geldleistungen, insbesondere die Ausrichtung einer Invalidenrente und einer Integritätsentschädigung, nicht erfüllt seien (Urk. 7/23).
1.3     Am 15. April 2003 meldete sich S.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/24).
1.4     Gegen die leistungseinstellende Verfügung der SUVA erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier, Zürich, am 30. Juni 2003 Einsprache (Urk. 7/28), die von der SUVA mit Einspracheentscheid vom 8. August 2003 abgewiesen wurde (Urk. 2). Die Krankenkasse KBV erhob am 14. Juli 2003 ebenfalls Einsprache gegen die leistungseinstellende Verfügung (Urk. 7/31); der abweisende Einspracheentscheid wurde auch der Krankenkasse KBV eröffnet (Urk. 2 S. 7).
2.       Der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Largier, erhob am 7. November 2003 gegen diesen Einsprachentscheid Beschwerde und beantragte, es seien ihm über den 31. März 2003 hinaus die gesetzlichen Leistungen auszurichten (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 19. Dezember 2003 beantragte die SUVA, vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Birrer, Luzern, die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 8. Januar 2004 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Strittig ist, ob die Beschwerdegegnerin weitere Leistungen auch ab Ende März 2003 schuldet, mithin die Frage, ob die weiterhin geltend gemachten Beschwerden des Beschwerdeführers noch auf den Unfall von April 2002 zurückzuführen sind.
1.1     Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
1.2     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3     Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 125 V 461 Erw. 5a, 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c, 122 V 416 Erw. 2a, 121 V 49 Erw. 3a mit Hinweisen; RKUV 1997 Nr. U 272 S. 172 Erw. 3a).
1.4     Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 135 Erw. 4b).
         Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
1.5     Bei der Einteilung der Unfälle mit psychischen Folgeschäden in leichte, mittelschwere und schwere Unfälle ist nicht das Unfallerlebnis des Betroffenen massgebend, sondern das objektiv erfassbare Unfallereignis (vgl. BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2; RKUV 1995 Nr. U 215 S. 91).
1.6     Bei banalen Unfällen wie z.B. bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie z.B. einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6a).
         Unter Umständen ist eine Adäquanzbeurteilung jedoch auch bei leichten Unfällen vorzunehmen, wie das Eidgenössische Versicherungsgericht schon wiederholt entschieden hat: Ergeben sich aus einem als leicht zu qualifizierenden Unfall unmittelbare Folgen, die eine psychische Fehlentwicklung nicht mehr als offensichtlich unfallunabhängig erscheinen lassen (z.B. Komplikationen durch die besondere Art der erlittenen Verletzung, verzögerter Heilungsverlauf, langdauernde Arbeitsunfähigkeit), ist die Adäquanzfrage als Ausnahme der Regel auch bei solchen Unfällen zu prüfen; dabei sind die Kriterien, die für Unfälle im mittleren Bereich gelten, heranzuziehen. Dies hat sinngemäss auch bei als leicht einzustufenden Unfällen mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule zu gelten (RKUV 1998 Nr. U 297 S. 244 Erw. 3b).
1.7     Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).

2.       Im Wesentlichen rügt der Beschwerdeführer, seine somatischen Unfallfolgen seien praktisch nicht berücksichtigt worden; überdies sei sein Vorzustand ungenügend abgeklärt worden. Er könne auch nicht leichte bis mittelschwere Arbeiten ausführen. Der Treppensturz vom April 2002 sei in die Kategorie der Unfälle im mittleren Bereich einzuordnen. Der mangelnde Erfolg der stationären Rehabilitation in B.___, insbesondere die dort beschriebenen Inkonsistenzen und die mangelnde Leistungsbereitschaft, seien nicht ihm anzulasten, sondern seiner psychisch bedingten Einschränkung (vgl. Urk. 1).
         Demgegenüber bringt die Beschwerdegegnerin vor, es sei berücksichtigt worden, dass noch Rückenprobleme vorlägen, indessen würden die ärztlichen Einschätzungen dahingehend lauten, dass dem Beschwerdeführer trotz dieser weiterbestehenden Rückenprobleme noch leichte bis mittelschwere Arbeiten ganztags möglich seien. Die beschriebene psychische Beeinträchtigung sei nur zum Teil - wenn überhaupt - auf den Unfall zurückzuführen. Beim geltend gemachten Treppensturz handle es sich um einen leichten Unfall, eventuell um einen mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen. Es sei die Rechtsprechung massgebend, wie sie in BGE 115 V 133 ff. für die psychisch bedingten Unfallfolgen formuliert worden sei.

3.       Die medizinischen Abklärungen ergaben im Wesentlichen folgendes:
3.1     Im Zeugnis vom 6. Juni 2002 über die Untersuchung und Erstbehandlung am 30. April 2002 notierte A.___, prakt. Arzt, es habe eine Kontusion der Lendenwirbelsäule stattgefunden; es gebe keine Anhaltspunkte für eine Fraktur oder eine Dislokation (Urk. 7/2).
3.2     Im Bericht vom 12. Juli 2002 über die gleichentags erfolgte kreisärztliche Untersuchung vermerkte Kreisarzt Dr. med. C.___, der Beschwerdeführer, der schon zwischen 1988 und 1990 über Rückenbeschwerden geklagt habe und deswegen in ärztlicher Behandlung gewesen sei (vgl. Urk. 7/6), klage immer noch über erhebliche Rückenbeschwerden, sein Verhalten wirke etwas theatralisch, die gemessenen Funktionen der Lendenwirbelsäule könne er nicht zum Nennwert nehmen. Der Beschwerdeführer als Immigrant in einer sozialen Randsituation sei für eine Chronifizierung gefährdet. Auf dem Unfallschein trug der Kreisarzt wieder eine volle Arbeitsunfähigkeit ein (Urk. 7/4). In der späteren kreisärztlichen Untersuchung vom 3. Oktober 2002 bemerkte der Kreisarzt-Stellvertreter, Dr. med. D.___, Orthopädische Chirurgie FMH, dass man trotz anhaltend geklagter Rückenbeschwerden an objektiven Befunden äusserst wenig finde, höchstens noch Hinweise auf eine bewusstseinsnahe schlechte Compliance bei der Untersuchung. Beispielsweise sei ein Finger-Boden-Abstand von 57 cm nicht erklärbar, wenn beim Lasègue beidseits 65° erreicht werden könnten (Urk. 7/8). Dr. D.___ befürwortete eine weitere Abklärung in der Rehaklinik B.___, wo man auch der zunehmenden Dekonditionierung entgegenwirken und die zumutbare Belastbarkeit festlegen könne (Urk. 7/8).
3.3     Aus dem Bericht von A.___ vom 6. September 2002 geht hervor, dass er den Beschwerdeführer seit 1987 wegen Rückenereignissen behandelt hat. 1988 diagnostizierte er eine Lumbago; es habe eine Arbeitsunfähigkeit von drei Wochen bestanden. Auch 1989 habe er eine akute Lumbago diagnostiziert; die Besserung sei zögerlich vorangekommen; die Arbeitsunfähigkeit habe sechs Wochen gedauert. 1990 schliesslich habe ein atraumatisches Zervikalsyndrom vorgelegen; er habe den Beschwerdeführer weiterverwiesen und darüber keine weiteren Informationen. A.___ berichtete, dass noch im September 2002 unverändert starke, vor allem muskuläre Spannungsschmerzen im LWS-, Becken- und Ischiokruralbereich bestünden, weiterhin ohne radikuläre Zeichen. Es liege eine klare Schmerzchronifizierung vor, die zwar durch den Unfall ausgelöst worden sei, jetzt aber kaum mehr durch die Unfallschädigung erklärt werden könne. Schliesslich warf er die Frage auf, ob eine Schmerzverarbeitungsstörung vorliege (Urk. 7/6).
3.4     Der Beschwerdeführer weilte zwei Monate, nämlich vom 2. Dezember 2002 bis 7. Februar 2003 in der Rehaklinik B.___, wo gemäss der Anmeldung des Kreisarztes eine orthopädische Abklärung, eine Beurteilung der Belastbarkeit und Zumutbarkeit stattfinden sowie eine Rekonditionierung erreicht werden sollte (Urk. 7/9). Es fand ein Ergonomie-Trainingsprogramm statt (Urk. 7/12) sowie eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (Urk. 7/12 S. 7 f.); auch wurde ein psychosomatisches Konsilium eingeholt (Urk. 7/11).
         Dem Austrittsbericht vom 12. März 2003 ist zu entnehmen, dass das Hauptziel für die letzte Phase der Rehabilitation, nämlich die Beurteilung der Zumutbarkeit und die Verbesserung der allgemeinen Leistungsfähigkeit, nicht erreicht wurde. Die Leistungsbereitschaft im Rahmen der im Vordergrund stehenden erheblichen psychiatrischen Problematik erscheine als fraglich. Die Beobachtungen bei den Tests und im Training wiesen auf eine deutliche Selbstlimitierung hin. Die Konsistenz bei den Tests und im Training sei schlecht gewesen. So habe sich der Beschwerdeführer beim Test "wiederholtes Kniebeugen" während der ganzen Testzeit abgestützt, währenddessen er sich beim Test "Heben Boden zu Taillenhöhe" beim in die Hocke Gehen freihändig bewegt habe. Die niedrigen Handkraftmessungen und das stark verlangsamte Tempo bei den Handumwendbewegungen beidseits seien klinisch nicht plausibel, da keine Hand- oder Armproblematik vorliege. Es habe bezüglich Trainingsausdauer und Anzahl Trainingssequenzen dennoch eine leichte Verbesserung der Belastungstoleranz erreicht werden können. Die Ärzte diagnostizierten eine mittelgradige depressive Episode mit somatischen Symptomen, ein lumbospondylogenes Syndrom sowie den Verdacht auf allergische Reaktion auf Surmontil. Die aktuellen Probleme seien eine psychische Störung mit Niedergeschlagenheit und Antriebslosigkeit, Kreuzschmerzen mit Ausstrahlungen ins Gesäss, Schlafstörungen mit starker Tagesmüdigkeit sowie längerdauernde Arbeitslosigkeit. Zur Zeit bestehe keine verwertbare Arbeitsleistungsfähigkeit. Diese Beurteilung sei global und berücksichtige alle für die Zumutbarkeit relevanten Faktoren. Eine psychiatrische Weiterbehandlung sei dringend indiziert und werde vom Beschwerdeführer auch gewünscht. Die Arbeitsunfähigkeit von 100 % sei psychiatrisch bedingt. Aus rein somatischer Sicht wäre eine leichte bis mittelschwere Arbeit ganztags wechselbelastend zumutbar (Urk. 7/13 S. 2).
3.5     Gemäss den ersten Berichten des Hausarztes und der beiden SUVA-Ärzte über den Unfall vom April 2002 lagen relativ wenige somatische Befunde vor. Wohl aber ist von geklagten Schmerzen die Rede, die für die Untersucher schlecht nachvollziehbar waren. Bereits im September 2002, mithin fünf Monate nach dem Sturz, warf der Hausarzt die Frage auf, ob eine Schmerverarbeitungsstörung vorliege. Die Frage nach einer allfällig psychisch bedingten Überlagerung haben schliesslich die Ärzte der Rehaklinik B.___ klar beantwortet. Sie kamen zum Schluss, dass eine erhebliche psychiatrische Problematik im Vordergrund stehe. In Übereinstimmung mit den beiden Untersuchungsberichten der Dres. C.___ und D.___ (Urk. 7/8 und 7/4) und in Übereinstimmung mit der Vermutung des Hausarztes (Urk. 7/6) schätzten die Ärzte der Rehaklinik B.___ die somatisch bedingten Leiden nicht als derart schwer ein, als dass daraus eine volle Arbeitsunfähigkeit abzuleiten wäre. Ihre Beurteilung aus rein somatischer Sicht ging dahin, dass der Beschwerdeführer für leichte bis mittelschwere Arbeit wechselbelastend ohne längerdauernde Tätigkeit in vorgeneigter Position ganztags arbeitsfähig sei. Dem Beschwerdeführer sei die bisherige relativ schwere Arbeit als Chauffeur für ein Blumengeschäft, bei der er häufig Gewichte bis zu 45 kg heben musste, nicht mehr zumutbar (Urk.  7/12 S. 2 und S. 6).
         Während die Ärzte der SUVA einen Verdacht auf eine Symptomausweitung und nicht nachvollziehbare Schmerzäusserung äusserten, haben die Ärzte der Rehaklinik B.___ diesen Verdacht nicht nur bestätigt, sondern darüber hinaus nach eingehenden, auch psychosomatischen Abklärungen überzeugend dargelegt, dass nunmehr ein psychisches Leiden im Vordergrund stehe. Gemäss dem Austrittsbericht der Rehaklinik B.___, psychosomatisches Konsilium, sei der Beschwerdeführer trotz Kränkung durch den Verlust der Arbeitsstelle als Chauffeur und nachfolgender zweijähriger Arbeitslosigkeit bis zum Unfall psychisch kompensiert gewesen. Es scheine, dass nun der Unfall mit den anhaltenden Schmerzen - welche ihrerseits durch die Depression noch verstärkt würden - und den damit verbunden Ängsten einer zunehmenden Verschlechterung die Verarbeitungskapazität überschritten habe. Die depressive Symptomatik sei im Anschluss an das Unfallereignis aufgetreten, habe aber eine ihrer Wurzeln in der vorbestehenden psychosozialen Belastung, insofern der Beschwerdeführer im Vorfeld schon zwei Jahre arbeitslos war, wobei nun durch die hinzugekommene Schmerzproblematik die Verarbeitungskapazität überschritten worden sei (Urk. 7/11 S. 3 f.).
3.6     Aufgrund dieser medizinischen Einschätzungen ist davon auszugehen, dass das Beschwerdebild der somatischen Unfallfolgen gegenüber der psychischen Problematik allerspätestens anfangs Februar 2003, dem Zeitpunkt des Austritts aus der Rehaklinik B.___, in den Hintergrund getreten ist. Die geltend gemachten Schmerzen und die weiterhin geklagte Arbeitsunfähigkeit lassen sich somit ab diesem Zeitpunkt nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die somatischen Unfallfolgen zurückführen, sondern sind im Wesentlichen einer psychischen Störung zuzuschreiben.
3.7     Bei Unfällen, die zu psychischen Fehlreaktionen führen, stellt das Unfallereignis selten die alleinige Ursache, sondern meistens nur eine Teilursache dar. Doch selbst wenn der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den bestehenden psychischen Problemen im Sinne einer Teilkausalität gegeben wäre, müsste aufgrund einer Gesamtwürdigung des Ereignisses und der Unfallfolgen die Adäquanz des Kausalzusammenhangs aus folgenden Gründen verneint werden:
3.7.1   In der Unfallmeldung, die der Beschwerdeführer offenbar zum Teil selber ausgefüllt hatte und die den Stempel der Arbeitslosenkasse GBI trägt, wurde das Unfallgeschehen wie folgt beschrieben (Urk. 7/1): "Weschen in waschmaschinen legen. Auf der treppen ausgerutscht." Im Bericht über die Erstbehandlung vom 30. April 2002 erwähnte A.___, der Beschwerdeführer sei beim Absteigen auf der nassen Kellertreppe ausgerutscht und habe mit dem Rücken auf die Treppenstufe aufgeschlagen (Urk. 7/2). Nähere Umschreibungen über das Unfallgeschehen aus der Zeit unmittelbar nach dem Sturz finden sich nicht. In der Einsprache vom 9. Mai 2003 präzisierte der Beschwerdeführer, er sei auf der 3. oder 4. von 15 Stufen ausgerutscht, sei rücklings mit voller Wucht mit dem Gesäss auf die Stufenkanten gefallen und mit dem Ellbogen auf die Stufe (Urk. 7/19 S. 1).
         Dieses nicht näher dokumentierte - und im nachhinein nicht mehr näher eruierbare - Unfallgeschehen ist eher der Kategorie der leichten Unfälle zuzuordnen, höchstenfalls in die Kategorie der mittleren Unfälle im Bereich zu den leichten. So ist ein Stolpern über eine Türschwelle und ein anschliessender schwerer Sturz auf den Rücken mit einer Dorsalkontusion und schwerem Verdacht auf eine Rückenwirbelstauchung in einem Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts als mittlerer Unfall an der Grenze zu den leichten beurteilt worden (vgl. BGE 123 V 137 = Pra 1998 S. 190).
3.7.2   Ob der adäquat kausale Zusammenhang zwischen den weiterhin geklagten und ärztlich attestierten psychischen Leiden und dem Unfallgeschehen bejaht werden kann, hängt davon ab, ob und wie viele der in vorstehender Erwägung angeführten Kriterien erfüllt sind (vorstehend Erw. 1.3-7). Dabei ist zu beachten, dass beim Kriterium der Dauer der Arbeitsunfähigkeit nur die physisch bedingte Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit zu berücksichtigen ist.
         Von besonders dramatischen Begleitumständen oder einer besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls im Sinne der Rechtsprechung kann nicht gesprochen werden. Dieses Kriterium ist bei einem Stolpern oder Ausrutschen ohne besondere Begleitumstände nicht erfüllt. Ebenso fehlt es klar an einer Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen. Der erstbehandelnde Hausarzt fand beim Röntgen keine Läsionen; es bestanden auch keine schwerwiegenden Verdachtsdiagnosen. Auch die Kreisärzte konnten keinen deutlichen somatischen Befund erheben. Von einer ärztlichen Fehlbehandlung ist nichts aktenkundig; dies wurde denn auch nicht behauptet. Auch ist das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen nicht erfüllt, obwohl die Schmerzproblematik auch nach dem Aufenthalt in B.___, also rund acht Monate nach dem Unfall, nicht gelöst ist. Die Ärzte beurteilten indessen die Schmerzproblematik als im Zusammenhang stehend mit dem psychiatrischen Leiden. Von einer übermässig langen physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit kann ebenfalls nicht gesprochen werden. Der SUVA-Kreisarzt hat den Beschwerdeführer ab 12. August 2002, also knapp vier Monate nach dem Sturz, wieder arbeitsfähig geschrieben und ihn im Oktober in die stationäre Rehabilitation geschickt, wo sich der Beschwerdeführer rund zwei Monate aufhielt. Dort wurde zwar eine weitere Arbeitsunfähigkeit attestiert, wobei diese psychisch bedingt sei (Urk. 7/13 S. 2). Ein schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen liegen nicht vor, wobei wiederum nur die physisch bedingten Leiden in die Erwägung miteinbezogen werden. Somit ist keines der notwendigen Kriterien erfüllt. Dies reicht zur Bejahung der Unfallkausalität nicht aus. Ist aber kein Kriterium in ausgeprägter Weise erfüllt oder liegen auch nicht mehrere Kriterien gehäuft vor, so müssen die weiter geltend gemachten Leiden des Beschwerdeführers als unfallfremd eingestuft werden. Die Adäquanz der geltend gemachten psychischen Unfallfolgen ist damit zu verneinen. Dies bedeutet, dass die Beschwerdegegnerin für die psychisch bedingten Leiden, wie sie nach Austritt aus der Rehaklinik B.___ vorlagen, nicht einzustehen hat.

4.       Da dem Beschwerdeführer aus somatischen Gründen (Diagnose Lumbospondylogenes Syndrom; vorstehend Erw. 3.4) keine schweren, sondern nur noch leichte Tätigkeiten zumutbar sind, sind die Fragen zu beantworten, ob diese somatisch bedingte Einschränkung unfallbedingt ist und - bejahendenfalls - ob daraus eine massgebliche Erwerbsunfähigkeit resultiert.
4.1     Die Ärzte der Rehaklinik B.___ nahmen nicht explizit Stellung zur Frage, ob die rein somatisch bedingte Einschränkung auf den Unfall zurückzuführen ist. Zu dieser Frage findet sich lediglich ein Hinweis im Bericht über die kreisärztliche Untersuchung von Dr. D.___, der im Oktober 2002 nicht "glaubte", dass den geklagten Beschwerden ein organisches Korrelat zugrunde liege, dann aber doch wegen der zunehmenden Dekonditionierung und angesichts des in jenem Zeitpunkt geplanten Rehabilitationsaufenthalts in B.___ eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestierte. Eine Differenzierung der Rückenleiden nach Unfallfolgen und nach vorbestandenen Einschränkungen nahm er nicht vor. Offenbar ging er von der weiteren Unfallbedingtheit der Beschwerden aus (Urk. 7/8 S. 3). Die Beschwerdegegnerin ging darüber hinaus bis Ende März 2003, mithin bis einen Monat nach Austritt aus der Rehaklinik davon aus, dass die Rücken- und Nackenbeschwerden, zusammengefasst in der Diagnose des lumbospondylogenen Syndroms nach einer LWS-Kontusion, vom Unfall herrühren bzw. zu diesen in einen natürlichen Kausalzusammenhang stehen (Urk. 6 S. 7). Davon ist auszugehen.
4.2     Geht man von einer Unfallbedingtheit der Rücken- und Nackenbeschwerden aus mit der Folge, dass der Beschwerdeführer keine schwere Arbeit mehr ausführen kann, sondern nur noch eine leichte bis mittelschwere, ist schliesslich die Frage zu beantworten, ob diese Einbusse eine teilweise Erwerbsunfähigkeit bewirke.
         Dabei ist grundsätzlich das Einkommen, das der Beschwerdeführer vor Eintritt des Gesundheitsschadens (Valideneinkommen) verdient hat, zu vergleichen mit einem möglichen, zumutbaren Verdienst, den er bei leidensangepasster Arbeit erzielen könnte (Invalideneinkommen). Da der Beschwerdeführer vor dem Unfall arbeitslos war, ist gestützt auf Art. 24 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV), vom Lohn auszugehen, den der Versicherte ohne Arbeitslosigkeit erzielt hätte. 
         Den Akten sind keine verlässlichen Angaben über den letzten Lohn des Beschwerdeführers vor Eintritt der Arbeitslosigkeit im Mai 2000 zu entnehmen. Sein letztes Bruttomonatsgehalt habe, so ist dem Bericht der Rehaklinik B.___ zu entnehmen, ca. Fr. 5'000.-- betragen (Urk. 7/13 S. 3, Urk. 7/12 S. 6). Ein Arbeitgeberbericht mit Lohnangaben aus der Zeit vor der Arbeitslosigkeit befindet sich nicht in den Akten. Es ist daher nicht möglich, das hypothetische Valideneinkommen zu bestimmen.
         Zur Berechnung des hypothetischen Einkommens, das der Beschwerdeführer nach Eintritt der Invalidität durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), ist auf die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) abzustellen, weil der Beschwerdeführer seit Eintritt des Gesundheitsschadens keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen ist (vgl. BGE 126 V 76 f. Erw. 3b). Gemäss Tabelle A1 der LSE 2002 belief sich der monatliche Bruttolohn (Zentralwert bei einer standardisierten Arbeitszeit von 40 Wochenstunden) der mit einfachen und repetitiven Arbeiten (Anforderungsniveau 4) im privaten Sektor beschäftigen Männer auf Fr. 4'557.--, was umgerechnet auf die betriebsübliche Arbeitszeit im Jahr 2002 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 2004, Heft 8, S. 94, Tabelle B 9.2) Fr.  4'751.-- monatlich ergibt. Unter Berücksichtigung der Nominallohnerhöhung seit 2002 von 1,4 % (Die Volkswirtschaft 2004, Heft 11, S. 87 Tabelle B 10.2) resultiert im Jahr 2003 ein Einkommen von Fr. 4'817.-- bzw. Fr. 57'806.-- jährlich.
4.3     Da die Sache in Bezug auf die Festsetzung des Valideneinkommens nicht spruchreif ist, sondern ergänzender Abklärungen bedarf, ist sie an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie verlässliche Angaben zum Verdienst des Beschwerdeführers einhole, den dieser vor Eintritt der Arbeitslosigkeit erzielt hatte. Hernach wird die Beschwerdegegnerin mittels Einkommensvergleich über einen allfälligen Rentenanspruch neu verfügen.

5.       Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Deren Höhe bestimmt sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses. Sie ist auf Fr. 1'850.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 8. August 2003 aufgehoben wird und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese Abklärungen betreffend das Valideneinkommen vornehme und hernach über den Rentenanspruch neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'850.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. André Largier
- Rechtsanwalt Mathias Birrer
- Bundesamt für Gesundheit
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).