Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretärin Steck
Urteil vom 29. November 2004
in Sachen
M.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Christof Tschurr
Tschurr Kreutzmann Wagen
Bellerivestrasse 59, Postfach, 8034 Zürich
gegen
Hotela Kranken- und Unfallkasse des SHV
Abteilung Unfall, Rechtsdienst
Rue de la Gare 18, Case postale 1251, 1820 Montreux
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. M.___, geboren 1970, war seit 1. März 1994 als Küchenbursche im Hotel A.___ in ___ tätig und über dieses bei der Hotela, Kranken- und Unfallkasse des SHV (Hotela), unter anderem gegen die Folgen von Unfällen versichert (Urk. 6/1 Ziff. 3, Urk. 6/2 oben). Am 17. Oktober 1994 zog er sich während der Arbeit bei einem Sturz auf einer Treppe eine Verletzung am rechten Handgelenk zu (Urk. 6/1 Ziff. 4 und Ziff. 8-9). Am 28. November 1994 wurde eine operative Rekonstruktion durch Revision der Pseudarthrose, Spongiosaplastik und Osteosynthese durchgeführt (vgl. Urk. 6/5). Die Kosten für diese Operation wurde von der Hotela, Krankenkasse, übernommen (Urk. 6/4). Am 18. Juli 1995 führte Dr. med. B.___, FMH Chirurgie, speziell Handchirurgie, beim Versicherten eine zweite Scaphoidpseudarthrosenoperation durch (vgl. Urk. 6/8 S. 1).
Am 22. April 2002 trat der Versicherte eine Stelle als Bauarbeiter bei der C.___ AG, Bauunternehmung, ___, an (Urk. 6/6 Ziff. 3). Die Arbeitgeberin meldete am 1. Juli 2002 einen Rückfall zum Unfall vom 17. Oktober 1994 (vgl. Urk. 6/6 Ziff. 4-6). Am 22. August 2002 führte Dr. B.___ erneut eine Scaphoidpseudarthrosenoperation durch (vgl. Urk. 6/9 S. 2).
Mit Verfügung vom 10. April 2003 verneinte die Hotela eine Leistungspflicht mit der Begründung, im Zeitpunkt des Unfalls, der die im November 1994 diagnostizierte Pseudarthrose verursacht habe, habe bei ihr keine unfallversicherungsrechtliche Deckung bestanden. Deshalb sei sie für die im Jahre 2002 geltend gemachten Beschwerden am rechten Handgelenk als Unfallversicherer nicht leistungspflichtig (Urk. 6/23).
Gegen die Verfügung vom 10. April 2003 (Urk. 6/23) erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Christof Tschurr, Zürich, am 14. Mai 2003 Einsprache (Urk. 6/24). Mit Einspracheentscheid vom 24. Juli 2003 wies die Hotela die Einsprache ab (Urk. 2/3/2 = Urk. 2/2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 24. Juli 2003 (Urk. 2/2) erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Tschurr, mit Eingabe vom 27. Oktober 2003 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Erbringung der gesetzlichen Leistungen aus dem Unfall vom 17. Oktober 1994. Eventualiter sei die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts und zu neuem Entscheid an die Hotela zurückzuweisen (Urk. 2/1 S. 2). Mit Entscheid vom 7. November 2003 trat das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz auf die Beschwerde mangels örtlicher Zuständigkeit nicht ein und überwies diese an das hiesige Gericht (Urk. 1 = Urk. 2/3/1).
Mit Beschwerdeantwort vom 12. Dezember 2003 änderte die Beschwerdegegnerin ihre Anträge dahingehend ab, dass sie wiedererwägungsweise anerkannte, dass es sich beim Ereignis vom 17. Oktober 1994 um einen Unfall handelte. Der Status quo sine sei am 31. Oktober 1994 erreicht worden. Der daraus entstandene Leistungsanspruch unterliege der fünfjährigen Verjährungsfrist und der Antrag auf Durchführung eines Gutachtens sei abzulehnen (Urk. 5 S. 2). Mit Gerichtsverfügung vom 9. Januar 2004 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 7), mit Verfügung vom 2. Juni 2004 jedoch dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme zur Beschwerdeantwort eingeräumt (Urk. 8). Mit Replik vom 5. Oktober 2004 (Urk. 12) und Duplik vom 2. November 2004 (Urk. 15) hielten die Parteien je an ihren Anträgen fest.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2. Die Beschwerdegegnerin anerkannte in ihrer Beschwerdeantwort, dass es sich beim Ereignis vom 17. Oktober 1994 um einen Unfall handelte (Urk. 5 S. 2). Strittig ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin aufgrund des Ereignisses vom 17. Oktober 1994 eine Leistungspflicht bezüglich der ab 1. Juli 2002 bestehenden Beschwerden trifft.
2.1 Am 17. Oktober 1994 wurde der Beschwerdeführer notfallmässig von Dr. med. D.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, untersucht. Dieser hielt in seinem Bericht vom 2. November 1994 zuhanden von Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für orthopädische Chirurgie, fest, die Röntgenaufnahme zeige eine Pseudarthrose des Naviculare, wobei ihm eine frische knöcherne Läsion als eher unwahrscheinlich erscheine. Auch der Beschwerdeführer gebe an, schon längere Zeit dort Beschwerden zu haben und auch früher bereits Distorsionen gehabt zu haben. Eine operative Revision, wahrscheinlich mittels Spongiosaplastik, erscheine ihm unumgänglich. Wahrscheinlich sei durch den Sturz am 17. Oktober 1994 aber keine Fraktur verursacht worden (Urk. 6/3).
2.2 In seinem Bericht vom 8. November 1994 diagnostizierte Dr. D.___ ein Distorsionstrauma am Handgelenk rechts bei vorbestehender Pseudarthrose des Naviculare und hielt fest, dass ausschliesslich Unfallfolgen vorlägen (Urk. 6/2 Ziff. 5-6). Er habe bisher die Ruhigstellung des Handgelenks und die Überweisung zur Abklärung der Spongiosaplastik an Dr. E.___ veranlasst (Urk. 6/2 Ziff. 7). Der Beschwerdeführer sei ab dem 17. Oktober 1994 voraussichtlich für mehrere Wochen zu 100 % arbeitsunfähig. Die Behandlung könne voraussichtlich in drei bis vier Monaten abgeschlossen werden (Urk. 6/2 Ziff. 9-10).
2.3 Nach erfolgter Überweisung untersuchte Dr. E.___ den Beschwerdeführer am 22. November 1994 in seiner Praxis. In seinem Bericht vom 23. November 1994 hielt er zuhanden von Dr. D.___ fest, dass der Beschwerdeführer starke, bewegungsabhängige Schmerzen im rechten Handgelenk bekunde, weshalb er nicht mehr in der Lage sei zu arbeiten. Zur Zeit sei das traumatisierte Handgelenk in der Schiene ruhiggestellt. Die von Dr. D.___ angefertigten Röntgenaufnahmen dokumentierten eine Pseudarthrose des Os naviculare rechts mit einer beginnenden zentralen Osteolyse. Die vom Beschwerdeführer beklagten Beschwerden seien klinisch und röntgenologisch erklärbar. Auch er sei der Meinung, dass eine operative Rekonstruktion angezeigt sei. In Frage komme nur noch die Revision der Pseudarthrose, eine Spongiosaplastik und Osteosynthese. Die Operation sei am 28. November 1994 vorgesehen (Urk. 6/5).
2.4 Nachdem seitens der C.___ AG am 1. Juli 2002 ein Rückfall gemeldet worden war (Urk. 6/6), wurde der Beschwerdeführer gleichentags von Dr. med. F.___, Spezialarzt für Innere Medizin FMH, untersucht. Dieser hielt in seinem Bericht vom 11. Juli 2002 fest, dass der Beschwerdeführer angebe, bei seiner Tätigkeit als Bauarbeiter zunehmend radiale Schmerzen im rechten Handgelenk zu haben. Es liege eine reizlose Operationsnarbe und eine ganz geringe Schwellung vor. Der Röntgenbefund zeige einen Verdacht auf Pseudarthrose des Os naviculare; die Osteosyntheseschraube sei in situ (Urk. 6/7 Ziff. 1-2 und Ziff. 4). Der Beschwerdeführer sei vom 28. Juni 2002 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Er habe ein Konsilium bei Dr. med. B.___, FMH Chirurgie, speziell Handchirurgie, am 4. Juli 2002 veranlasst. Die Arbeitsaufnahme wie auch der Behandlungsabschluss würden durch diesen beurteilt (Urk. 6/7 Ziff. 7-10).
2.5 Dr. B.___ stellte in seinem Bericht vom 4. Juli 2002 zuhanden von Dr. F.___ folgende Diagnosen (Urk. 6/8 S. 1):
"- Persistierende Scaphoidpseudarthrose rechts
- Beginnende radio-scaphoidale Arthrose
- Status nach Scaphoidpseudarthrosenoperation (Dr. E.___, ___) am 28.11.94)
- Status nach Scaphoidpseudarthrosen-Reoperation am 18.7.95 (Dr. B.___, ___)."
Aufgrund des Röntgenbildes und der Klinik sei mit Sicherheit eine weiterhin bestehende Scaphoidpseudarthrose anzunehmen. Zudem entwickle der Beschwerdeführer eine radioscaphoidale Arthrose. Dies bedeute, dass er sich absolut nicht mehr für schwere manuelle Arbeiten eigne. Aus medizinischer Sicht müsse allerdings versucht werden, die Scaphoidpseudarthrose durch eine erneute Operation zur Ausheilung zu bringen (Urk. 6/8 S. 2).
Am 22. August 2002 wurde die operative Resektion der Pseudarthrose mittels Einfügen eines autologen Knochenspans und distaler Kompressionsverschraubung durch Dr. B.___ durchgeführt (Urk. 6/9 S. 1).
3.
3.1 Die vorliegend strittige Frage der Leistungspflicht ab dem 1. Juli 2002 hängt davon ab, ob zwischen den in diesem Zeitpunkt vom Beschwerdeführer geltend gemachten Handgelenksbeschwerden und dem Unfallereignis vom 17. Oktober 1994 ein Kausalzusammenhang besteht.
3.2 Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass aufgrund der Tatsache, dass es sich beim Ereignis vom 17. Oktober 1994 um einen Unfall gehandelt habe, die Frage der natürlichen Kausalität zu prüfen sei. Dass ein Vorzustand (Pseudarthrose) vorhanden gewesen sei, sei vom Beschwerdeführer nicht bestritten worden. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sei der im November 1994 durchgeführte Eingriff im Zusammenhang mit der vorbestehenden Pseudarthrose aufgrund der früheren Fraktur des Handgelenks vorgenommen worden. Eine Arthrose entwickle sich allerfrühestens sechs Monate nach einer Fraktur. Der Sturz vom 17. Oktober 1994 habe ein leichtes Distorsionstrauma verursacht, welches aus medizinischer Sicht nach ein bis zwei Wochen ausgeheilt sei. Deshalb sei der Status quo sine sicherlich Ende Oktober 1994 erreicht gewesen. Da die Operation vom November 1994 in keinem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Umfall vom 17. Oktober 1994 stehe, seien auch die ab Juli 2002 aufgetretenen Beschwerden nicht auf diesen zurückzuführen. Bei diesen Beschwerden handle es sich klarerweise um Folgen beziehungsweise Komplikationen der Operation vom November 1994, sei doch eine Resektion der Pseudarthrose vorgenommen worden, welche wegen der Scaphoidfraktur entstanden sei (Urk. 5 S. 4 ff.).
Demgegenüber behauptet der Beschwerdeführer, die Gesundheitsschädigung beruhe auf seinem Gesundheitszustand und dessen operativen Behandlungen in den Jahren 1994 bis 1996. Dabei könne einstweilen offen bleiben, ob und gegebenenfalls wie nicht erfolgreiche Operationsbehandlungen eine Verschlimmerung bewirkt hätten. Für den heutigen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gelte das Gleiche wie beim Zustand nach dem Unfall vom 17. Oktober 1994; dieser beruhe teilweise auf dem Unfall und dessen Behandlungen, teilweise auf dem negativen Vorzustand. Ohne den Unfall hätte das vor diesem liegende Ereignis, das offenbar zur Pseudarthrose führte, nicht zu den Gesundheitsschädigungen geführt, die nunmehr vorhanden seien (vgl. Urk. 2/1 S. 7).
4.
4.1 Aufgrund der medizinischen Aktenlage steht fest, dass beim Beschwerdeführer anlässlich der Röntgenaufnahme vom 17. Oktober 1994 eine Pseudarthrose des Navikulare zur Darstellung kam (Urk. 6/3, Urk. 6/5).
4.2.
4.2.1 Bei einer Pseudarthrose handelt es sich definitionsgemäss um eine sogenannte Falschgelenkbildung, welche bei Ausbleiben der knöchernen Überbrückung infolge einer Fraktur nach mindestens sechs Monaten entsteht. Ursächlich sind mechanische Faktoren wie beispielsweise eine Interposition von Weichteilen in den Frakturspalt oder eine Dislokation beziehungsweise Distraktion (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 259. Auflage, Berlin - New York 2002, S. 1372).
4.2.2 Der Beschwerdeführer bestritt nicht, zu einem früheren Zeitpunkt eine Fraktur des rechten Handgelenks erlitten und daher bezüglich der Pseudarthrose einen Vorzustand aufgewiesen zu haben (vgl. Urk. 2/1 S. 5). Dass er bereits früher Beschwerden am Handgelenk gehabt und Distorsionen erlitten habe, gab er auch gegenüber Dr. D.___ an (vgl. Urk. 6/3). Beim Sturz auf der Treppe am 17. Oktober 1994 zog er sich sodann eine Distorsion des rechten Handgelenks zu (vgl. Urk. 6/2 Ziff. 5). In seinem Bericht vom 2. November 1994 hielt Dr. D.___ fest, die Röntgenaufnahme habe eine Pseudarthrose des Naviculare gezeigt, wobei ihm eine frische knöcherne Läsion eher unwahrscheinlich erscheine (Urk. 6/3). Bezüglich der Handgelenksdistorsion nahm Dr. D.___ eine Ruhigstellung des verletzten Handgelenks vor und attestierte dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für mehrere Wochen (Urk. 6/2 Ziff. 7-8). Zur Beurteilung und allfälligen Durchführung einer operativen Revision des Handgelenks, wies er den Beschwerdeführer Dr. E.___ zu (vgl. Urk. 6/3). Auch Dr. E.___ diagnostizierte eine Pseudarthrose betreffend das Os naviculare rechts mit einer beginnenden zentralen Osteolyse und hielt eine operative Rekonstruktion für angezeigt. In Frage komme nur noch die Revision der Pseudarthrose, Spongiosaplastik und Osteosynthese (vgl. Urk. 6/5). Die operative Rekonstruktion des Handgelenks wurde am 28. November 1994 von Dr. E.___ durchgeführt (vgl. Urk. 6/8 S. 1).
Die genannte Operation war daher nicht zur Behandlung der durch den Unfall vom 17. Oktober 1994 verursachten Beschwerden im Zusammenhang mit der Distorsion des rechten Handgelenks notwendig, sondern vielmehr diente sie der Behandlung der bereits vor dem Unfall bestehenden Pseudarthrose.
4.2.3 Am 18. Juli 1995 erfolgte eine Reoperation der Scaphoidpseudarthrose durch Dr. B.___ (vgl. Urk. 6/8 S. 1).
4.2.4 Am 22. April 2002 trat der Beschwerdeführer die Stelle als Bauarbeiter bei der C.___ AG an (Urk. 6/6 Ziff. 3). Nach einigen Wochen traten erneut Schmerzen im Bereich des Handgelenks auf, welche zu einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab 28. Juni 2002 führten (Urk. 6/7 Ziff. 4 und Ziff. 8). Dr. B.___ hielt in seinem Bericht vom 4. Juli 2002 fest, aufgrund des Röntgenbildes und der Klinik sei mit Sicherheit eine weiterhin bestehende Scaphoidpseudarthrose anzunehmen. Zudem entwickle der Beschwerdeführer eine radioscaphoidale Arthrose. Aus medizinischer Sicht müsse versucht werden, die Scaphoidpseudarthrose durch eine erneute Operation zur Ausheilung zu bringen (Urk. 6/8 S. 2). Die genannte Operation, Resektion der Pseudarthrose, wurde am 22. August 2002 von Dr. B.___ durchgeführt (vgl. Urk. 6/9)
Damit steht fest, dass auch die Operation vom 22. August 2002 aufgrund der bereits vor dem Unfall vom 17. Oktober 1994 bestehenden Pseudarthrose beziehungsweise aufgrund von diesbezüglichen Schwierigkeiten notwendig wurde, weshalb die Unfallkausalität zwischen den am 1. Juli 2002 bestehenden Beschwerden am rechten Handgelenk und dem Unfallereignis vom 17. Oktober 1994 auch diesbezüglich zu verneinen ist.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die am 1. Juli 2002 geklagten Beschwerden am rechten Handgelenk nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 17. Oktober 1994 zurückzuführen sind.
5. Nach dem Gesagten besteht kein rechtsgenügender Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 17. Oktober 1994 und den am 1. Juli 2002 bestehenden Beschwerden am rechten Handgelenk.
Der Einspracheentscheid vom 24. Juli 2003 ist somit im Ergebnis rechtmässig, und die Beschwerde ist abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Christof Tschurr, unter Beilage einer Kopie von Urk. 15
- Hotela Kranken- und Unfallkasse des SHV
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).