Sozialversicherungsrichter Walser
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 10. Dezember 2004
in Sachen
S.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard
Werdstrasse 36, 8004 Zürich
gegen
Lloyd's Underwriters London
UVG Schadenbüro
Postfach 337, 1754 Avry-Fribourg
Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwalt Oskar Müller
Wengistrasse 7, Postfach, 8026 Zürich
Sachverhalt:
1. S.___, geboren 1971, war bei der A.___ als Sachbearbeiter beschäftigt und damit bei der Unfallversicherung der SKBH (SKBH) unfallversichert, als er am 22. November 1997 beim Squashspiel durch einen Schläger am linken Auge verletzt wurde (Urk. 13/1/1).
Die SKBH stellte die von ihr erbrachten Taggeldleistungen und Übernahme von Heilkosten am 19. Dezember 2001 per 31. Dezember 2001 ein und stellte die Prüfung des Anspruchs auf Rente und Integritätsentschädigung durch die vertraglich für langfristige Leistungen zuständige Lloyds Underwriters (vgl. Urk. 13/6/1-2) in Aussicht (Urk. 13/1/147).
Mit Verfügung vom 7. April 2003 sprach die Lloyds dem Versicherten eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 30 % zu und hielt fest, es bestehe keine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit und somit kein Rentenanspruch (Urk. 13/3/33 S. 3).
Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard, Zürich, am 19. Mai 2003 Einsprache (Urk. 13/3/36), welche die Lloyds am 7. August 2003 abwies (Urk. 13/3/37 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 7. August 2003 (Urk. 2) erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Chopard, am 11. November 2003 Beschwerde und beantragte, es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm mit Wirkung ab 1. Januar 2002 eine Invalidenrente auf Grundlage eines Invaliditätsgrades von mindestens 30 % auszurichten und die Integritätsentschädigung angemessen zu erhöhen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2).
Mit Beschwerdeantwort vom 11. März 2003 beantragte die Lloyds, vertreten durch Rechtsanwalt Oskar Müller, Zürich, die Abweisung der Beschwerde (Urk. 11).
Mit Verfügung vom 16. März 2004 wurden die Akten der Invalidenversicherung (Urk. 17/1-57, Urk. 19/1-9) beigezogen.
Mit Verfügung vom 5. April 2004 wurde der Schriftenwechsel geschlossen und den Parteien Gelegenheit gegeben, zu den beigezogenen Akten der Invalidenversicherung Stellung zu nehmen (Urk. 20). Auf eine vom Versicherten gegen den verfügten Abschluss des Schriftenwechsels erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde trat das Eidgenössische Versicherungsgericht am 30. Juni 2004 nicht ein (Urk. 29).
Mit Verfügung vom 14. Juli 2004 wurde dem Versicherten erneut Frist angesetzt, um zu den beigezogenen Akten der Invalidenversicherung Stellung zu nehmen (Urk. 30), worauf dieser am 13. September 2004 abermals die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels beantragte (Urk. 33), was unter Hinweis auf die unveränderte Sachlage und den ergangenen Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts mit Verfügung vom 16. September 2004 abgelehnt wurde (Urk. 34).
Am 1. November 2004 verzichtete die Lloyds auf eine Stellungnahme zu den beigezogenen Akten der Invalidenversicherung (Urk. 37).
3. Mit Beschluss vom 15. Mai 2001 stellte die Invalidenversicherung einen Invaliditätsgrad von 50 % ab 22. November 1998 und von 40 % ab 1. Februar 2000 fest und sah eine bis 30. Juni 2000 befristete Rentenzahlung vor (Urk. 13/9/39 = Urk. 13/1/130 = Urk. 17/5).
Mit Verfügungen vom 24. Juli 2001 sprach sie dem Versicherten vom 1. November 1998 bis 31. Januar 2000 eine halbe Rente (Urk. 13/9/43 = Urk. 17/2) und ab 1. Februar 2000 eine Viertelsrente (Urk. 13/9/42 = Urk. 17/3) zu.
Mit Verfügung vom 26. Juli 2001 teilte sie dem Versicherten mit, sie habe trotz der Befristung bis Ende Juni 2000 Leistungen bis und mit Juli 2001 erbracht und forderte die zu Unrecht ausgerichteten Renten zurück (Urk. 13/9/40 = Urk. 17/1).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.2 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Strittig ist, ob dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente und eine höhere Integritätsentschädigung (dazu nachstehend Erw. 6) zusteht.
2.2 Die Beschwerdegegnerin ist davon ausgegangen, dass keine mit dem Unfall zusammenhängende Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit bestehe. Insbesondere stünden vom Beschwerdeführer geklagte Spannungskopfschmerzen einerseits nicht mit dem Unfall im Zusammenhang und bewirkten andererseits keine die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende Konzentrationsstörungen (Urk. 2 S. 2 Ziff. 2).
2.3 Der Beschwerdeführer steht demgegenüber auf dem Standpunkt, die Kopfschmerzen seien bereits am 7. November 1998 erwähnt worden und auf den Unfall zurückzuführen (Urk. 1 S. 6 ff. Ziff. 5) und trotz fehlender neuropsychologischer Befunde sei seine Arbeitsfähigkeit infolge von Kopfschmerzen und eingeschränkter Konzentrationsfähigkeit um 30 % reduziert, was durch die medizinischen Akten der Invalidenversicherung bestätigt werde (Urk. 1 S. 8 f. Ziff. 6). Ferner habe er sich gegenüber der Beschwerdegegnerin nicht in dem Sinne geäussert, dass die Kopfschmerzen fast verschwunden seien (Urk. 1 S. 9 f. Ziff. 7), und seine sportlichen Freizeitaktivitäten änderten nichts an der Arbeitsunfähigkeit von 30 % (Urk. 1 S. 10 f. Ziff. 8).
3.
3.1 Am 22. November 1997 wurde der Beschwerdeführer von einem Squash-Schläger im linken Auge getroffen (Urk. 13/3/1), worauf er bis am 1. Dezember sowie vom 7. bis 24. Dezember 1997 in der Augenklinik des Universitätsspitals Z.___ hospitalisiert war. Gemäss dem am 7. Januar 1998 von Prof. Dr. B.___, Leitender Arzt, ausgestellten Zeugnis wurde eine schwerste Augenverletzung mit Ruptur der Augapfels bis weit hinten festgestellt und die Diagnose einer Perforatio bulbi links gestellt (Urk. 13/2/1 = Urk. 13/1/7).
Am 9. Juni 1998 berichtete Prof. Dr. C.___, Augenklinik des Universitätsspitals Z.___, dem nachbehandelnden Dr. med. J.___, Augenarzt FMH, aus versicherungstechnischer Sicht könne seines Erachtens der Fall im Sinne einer praktischen Erblindung des linken Auges abgeschlossen werden; der Bulbuserhalt scheine jedoch nicht gefährdet, auch sei das Gesichtsfeld grösstenteils erhalten (Urk. 13/2/5 = Urk. 13/1/30).
Am 18. August 1998 berichtete PD Dr. med. E.___, Leitender Arzt, Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie des Universitätsspitals Z.___, über einen morphologisch und funktionell normalen Ohrbefund (Urk. 13/1/32 S. 1 unten). Etwas unklar bleibe die Herkunft des vom Beschwerdeführer beklagten Ohrgeräusches (Urk. 13/1/32 S. 2 oben).
Am 18. September 1998 berichtete Prof. C.___, weitere Behandlungen seien zur Zeit nicht vorgesehen. Die Arbeitsunfähigkeit betrage 50 % bis 5. Juli 1998 und seither 0 % (Urk. 13/2/7 = Urk. 13/1/34).
3.2 Am 7. November 1998 berichtete Dr. J.___, objektiv sei die Situation soweit abgeheilt, dass der Druck reguliert und die Netzhaut fixiert sei; eine Veränderung könne höchstens im Rahmen der Drucksteigerung erwartet werden. Subjektiv sei ein verbleibendes, sehr starkes Kopfweh, das bei visueller Anstrengung auftrete, der störende Faktor (Urk. 13/1/44 S. 1 Mitte Ziff. 2). An der von Prof. C.___ definierten Arbeitsfähigkeit sei vom klinischen Standpunkt aus nicht zu rütteln; allerdings müsse der Beschwerdeführer unter alltäglichen Bedingungen mit dem Auge leben. Der Beschwerdeführer verspüre täglich im Verlauf der Arbeitszeit zunehmende Kopfschmerzen, weshalb er sich als Augenarzt die Freiheit genommen habe, eine verminderte Arbeitsfähigkeit zu attestieren (Urk. 13/1/44 S. 1 f. Ziff. 4).
Am 23. Dezember 1998 berichtete Dr. med. F.___, FMH Allgemeinmedizin, gegenüber der Invalidenversicherung, der Beschwerdeführer leide in Folge seiner Störung im Auge unter Konzentrationsstörungen, Kopfschmerz und Schwindel, sobald er länger als 4-5 Stunden arbeite (Urk. 13/9/8 = Urk. 17/15, S. 1 unten Ziff. 2). Bei einem Pensum von unter 50 % seien diese Beschwerden nicht mehr aufgetreten. Eine Objektivierung und damit Festsetzung der Arbeitsfähigkeit sei allerdings schwierig; er erachte eine Arbeitsfähigkeit von 50 % aufgrund der gesamten Situation als gerechtfertigt (Urk. 13/9/8 S. 2 Ziff. 4.1). Diese Einschätzung bestätigte Dr. F.___ am 12. April 1999 (Urk. 13/9/16 = Urk. 7/13).
3.3 Am 8. Januar 1999 wurde der Beschwerdeführer an der Neurologischen Poliklinik des Universitätsspitals Z.___ untersucht. In deren Bericht vom 13. Januar 1999 (Urk. 13/9/10 = Urk. 17/14/2) wurde ausgeführt, es handle sich um posttraumatische Spannungskopfschmerzen. Es wurde eine medikamentöse Behandlung eingeleitet. Möglicherweise leite die restliche Lichtwahrnehmung des linken Auges unvollständige zentrale Reize und das Arbeiten vor dem Bildschirm könne (deshalb) die Kopfschmerzen begünstigen oder auslösen. Es sei deshalb dem Beschwerdeführer dringend empfohlen worden, das linke Auge über längere Zeit dicht abzudecken (Urk. 13/9/10 unten).
Im Beiblatt betreffend berufliche Massnahmen wurde ausgeführt, die Kopfschmerzen seien durch Abdeckung des linken Auges, medikamentöse Behandlung und Entspannungsübungen besserungsfähig. Es bestehe keine langfristige Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf (Urk. 13/9/9 lit. a). In der bisherigen Berufstätigkeit bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit ab 1. Mai 1999 (Urk. 13/9/9 lit. e).
3.4 Am 29. März 1999 untersuchte der Vertrauensarzt Dr. med. G.___, Innere Medizin FMH, den Beschwerdeführer, worüber er gleichentags berichtete (Urk. 13/1/82). Er diagnostizierte einen Status nach perforierender Bulbusverletzung links am 22. November 1997 mit praktisch vollständigem Visusverlust, sekundäre funktionelle Störungen (Spannungskopfschmerz, Konzentrationsstörung) und einen Tinnitus (Urk. 13/1/82 S. 1 Ziff. 1).
Bei visueller Beanspruchung (Bildschirmarbeit, Lesen von Schriftstücken) träten sehr rasch zervikookzipitale Kopfschmerzen und brennende Schmerzen in der rechten Orbita auf (Urk. 13/1/82 S. 1 unten Ziff. 2b).
Die für die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit relevanten Störungen seien alle eine Folge des Unfalls vom 22. November 1997; beim Tinnitus, der die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtige, sei die Kausalität unklar. Der Beschwerdeführer sei vor dem Unfall gesund und ausgeglichen gewesen, habe nie krankheitsbedingte Ausfälle gehabt und lebe gesundheitsbewusst (Urk. 13/1/82 S. 2 Ziff. 3-4).
Die Arbeitsunfähigkeit betrage - abgesehen von einem misslungenen Steigerungsversuch vom 13. September bis 11. Oktober 1998 - seit 4. Mai 1998 und bis auf weiteres 50 % (Urk. 13/1/82 S. 2 unten Ziff. 8).
3.5 Im Bericht vom 14. Juni 1999 der Neurologische Poliklinik des Universitätsspitals Z.___ (Urk. 13/9/19 = Urk. 17/12) wurden ein Status nach Bulbusruptur am 22. November 1997 sowie chronische belastungsabhängige Spannungstypkopfschmerzen diagnostiziert (Urk. 13/9/19 S. 2 Ziff. 3). Der Gesundheitszustand sei besserungsfähig (Urk. 13/9/19 S. 1 Ziff. 1.4). Es sei eine medikamentöse Behandlung erforderlich, welche seit Januar 1999 für voraussichtlich einige Monate durchgeführt werde und geeignet sei, die Arbeitsfähigkeit zu verbessern (Urk. 13/9/19 S. 1 Ziff. 1.3 und 1.6). Vom 8. Januar 1999 (Behandlungsbeginn) bis 30. April 1999 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestanden. Der Beschwerdeführer leide an belastungsabhängigen Spannungskopfschmerzen, die jedoch keine langfristige Arbeitsunfähigkeit bewirkten (Urk. 13/9/19 S. 1 Ziff. 1.1 und 1.5).
Am 4. Oktober 1999 berichtete Dr. J.___ über eine soweit gut erfolgte Defektheilung des verunfallten linken Auges. Der Beschwerdeführer sei aber unvermindert gestört durch das sehr schwache linke Auge mit der lichtstarren, weiten Pupille (Urk. 13/1/95 Ziff. 2). Es sei derzeit keine Therapie möglich (Urk. 13/1/95 Ziff. 3a). Seit 4. Mai 1998 habe der Beschwerdeführer die Arbeit zu 50 % wieder aufgenommen und sei seither zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 13/1/95 Ziff. 4a). Er leide unter Kopfschmerzen nach einigen Stunden konzentrierter Arbeit und sei deshalb nur zu 50 % einsatzfähig (Urk. 13/1/95 Ziff. 5).
3.6 Im Bericht der Neurologischen Klinik vom 5. Oktober 1999 (Urk. 13/2/10 = Urk. 13/1/94) wurde ausgeführt, die bisherigen Therapieversuche seien ohne nennenswerten Einfluss auf die Kopfschmerzintensität geblieben (Urk. 13/2/10 S. 1). Es handle sich um posttraumatische Kopfschmerzen nach Bulbusverletzung mit fraglicher Bewusstseinseinschränkung, aber ohne eigentliche Commotio cerebri. Die Beschwerden hätten für den Beschwerdeführer vor allem bei verstärkter geistiger Anstrengung Krankheitswert, weshalb die momentane Arbeitsfähigkeit nur 50 % betrage. Zur Objektivierung und Quantifizierung der Konzentrationsschwäche werde eine ausführliche neuropsychologische Untersuchung durchgeführt werden (Urk. 13/2/10 S. 2 oben).
Am 28. Oktober 1999 berichteten H.___, stud. psych., und Prof. Dr. phil. I.___, Leiterin Neuropsychologische Abteilung der Neurologischen Klinik des Universitätsspitals Z.___, über ihre am 27. Oktober 1999 durchgeführte Untersuchung (Urk. 13/2/11 = Urk. 13/1/97).
Der Beschwerdeführer arbeite zur Zeit 60 %, was für ihn die oberste Limite der Belastbarkeit darstelle. Da er keine gesundheitlichen Fortschritte erwarte, habe er seinen Wunsch, ein Studium zu absolvieren, aufgegeben (Urk. 13/2/11 S. 1 Mitte).
Zu den Befunden wurde ausgeführt, anfänglich sei der Beschwerdeführer wegen Unterforderung nicht kooperationsbereit gewesen; dies bei normalem Arbeitstempo, aber unsorgfältiger Arbeitsausführung. Zu Aufmerksamkeit und Konzentration wurde eine in der Norm liegende visuelle Konzentrationsfähigkeit festgestellt, wobei Fehler und Leistungsschwankungen gegen Ende der Aufgaben weniger geworden seien. Die Leistung bei einer interferenzinduzierenden auditiven Aufmerksamkeitsaufgabe liege im oberen Perzentil. Bei den Gedächtnisfunktionen wurde eine normale Lern- und Erinnerungsfähigkeit festgestellt, bei den Frontalhirnfunktionen eine unauffällige Ideenproduktion und gute Konzeptumstellung. Die übrigen höheren Hirnleistungen seien durchwegs unauffällig (Urk. 13/2/11 S. 1 unten).
Im Rahmen der knapp zweistündigen Untersuchung seien keine Einbussen der höheren Hirnfunktionen, insbesondere keine Konzentrationsstörungen, aufgefallen (Urk. 13/2/11 S. 2 oben).
Im Bericht der Neurologischen Klinik des Universitätsspitals vom 22. Dezember 1999 wurde ausgeführt, die neuropsychologische Untersuchung habe unauffällige Befunde ergeben. Es sei vorgesehen, mit dem Beschwerdeführer das weitere Vorgehen zu besprechen, insbesondere die Frage der Arbeitsfähigkeit neu aufzurollen. Eine Arbeitsfähigkeit von 100 % sei anzustreben und werde wahrscheinlich dereinst auch möglich sein (Urk. 13/2/12 = Urk. 13/1/106).
3.7 Im Bericht der Neurologischen Klinik des Universitätsspitals an die Invalidenversicherung vom 3. Oktober 2000 (Urk. 13/9/33 = Urk. 17/11) wurde ausgeführt, der Gesundheitszustand sei besserungsfähig. Es sei eine spezifische schmerztherapeutische Behandlung erforderlich, nämlich eine medikamentöse und das Erlernen von Entspannungsmethoden (Urk. 13/9/33 S. 1 Ziff. 1.3-4).
Vom 1. Mai bis 5. Oktober 1999 habe die Arbeitsunfähigkeit 50 % betragen, vom 6. Oktober 1999 bis 31. März 2000 40 % und seit 1. Mai 2000 30 % (Urk. 13/9/33 Ziff. 1.5). Der Beschwerdeführer arbeite nur 6 Stunden pro Tag und gebe an, zur Zeit nicht mehr arbeiten zu können; in Zukunft sollte eine langsame Steigerung bis zur Arbeitsfähigkeit von 100 % möglich sein (Urk. 13/9/33 S. 1 Ziff. 1.1).
Der Beschwerdeführer habe eine Wirtschaftsmatura erworben; diese biete bereits eine gute Grundlage für eine abwechslungsreiche Tätigkeit als Sachbearbeiter. Der Beschwerdeführer sollte monotone Tätigkeit (stundenlanges Sitzen vor dem PC) vermeiden. Demzufolge sei eine berufliche Umstellung nicht notwendig. In der bisherigen Tätigkeit sei seit April 2000 eine Arbeitstätigkeit von mindestens 6 Stunden pro Tag zumutbar (Urk. 13/9/33 S. 3 lit. c-e).
Am 5. Februar 2001 bestätigte Dr. J.___, der Beschwerdeführer sei seit Frühjahr 2000 zu 70 % tätig. Wegen der belastungsabhängig auftretenden Kopfschmerzen sei er nicht zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 13/2/17 = Urk. 13/1/126).
3.8 Im Bericht der Neurologischen Klinik des Universitätsspitals Z.___ vom 12. Februar 2001 (Urk. 13/2/18 = Urk. 13/1/127) wurden wiederum ein Status nach traumatischer Bulbus-oculi-Ruptur links am 22. November 1997 sowie posttraumatische belastungsabhängige chronische Kopfschmerzen vom Spannungstyp diagnostiziert (Urk. 13/2/18 S. 1 Ziff. 1).
Gemäss der letzten Konsultation vom 8. August 2000 bestehe ein stabiler Zustand seit 1. Mai 2000 mit einer Arbeitsunfähigkeit von 30 %, Dauerkopfschmerz und unter starker Belastung am Arbeitsplatz gelegentlichen, mit Panadol bewältigten, Exazerbationen. Sämtliche Versuche, mit einer Basismedikation die Kopfschmerzsituation weiter zu verbessern, seien gescheitert (Urk. 13/2/18 S. 1 Ziff. 2).
Es spielten keine unfallfremden Faktoren mit. Der Beschwerdeführer habe vor dem Unfall nicht an vergleichbaren Kopfschmerzen gelitten, so dass aufgrund des schweren Traumas mit Bulbusruptur vom 22. November 1997 die Kausalität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bis Gewissheit gegeben sei (Urk. 13/2/18 S. 1 Ziff. 2a und 3).
Der Gesundheitszustand sei seit 1. Mai 2000 stabil. Die Behandlung sei per 8. August 2000 abgeschlossen worden. Es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 30 %, und es sei bezüglich Kopfschmerzen und eingeschränkter Konzentrationsfähigkeit wahrscheinlich mit einer bleibenden Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit von 30 % zu rechnen (Urk. 13/2/18 S. 2 Ziff. 5c, 6, 7.1 und 8).
3.9 Am 2. Juni 2000 zog sich der Beschwerdeführer beim Schlitteln auf einer Sommerschlittelbahn einen Bänderriss am Fuss zu (Urk. 13/10/1-2). Dr. F.___ attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 3. bis 9. Juni 2000 und von 0 % ab 10. Juni 2000 (Urk. 13/10/2 Ziff. 8-9, Urk. 13/10/4).
3.10 Ein Gespräch eines Mitarbeiters der Beschwerdegegnerin mit dem Beschwerdeführer am 29. November 2001 (Urk. 13/4/1 = Urk. 13/1/144) ergab, dass der Beschwerdeführer als Sachbearbeiter 5 ¾ Stunden täglich (08.45-12.00 und 13.00-15.30 Uhr) tätig sei, mithin 28,75 Wochenstunden (5,75 x 5), entsprechend rund 70 % einer 41-Stundenwoche (Urk. 13/4/1 S. 2). Diverse sportliche Betätigungen (Fussball, Tennis, Badminton, Jogging) erlaubten ihm, sich zu entspannen; er treibe 3-4 Mal wöchentlich Sport (Urk. 13/4/1 S. 2 oben). Er beklage sich weiterhin über Kopfschmerzen und Konzentrationsverluste, die bei angestrengter Arbeit aufträten (Urk. 13/4/1 S. 2 Mitte); das aktuelle Pensum von 70 % sei das Maximum, das er leisten könne (Urk. 13/4/1 S. 3).
Der Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin unterhielt sich, ebenfalls am 29. November 2001, mit dem Personalchef und seiner Assistentin, welche den Beschwerdeführer als fachlich ausgezeichnet, aber mit dem Verhalten eines Minimalisten beschrieben habe (Urk. 13/4/2 oben). Als persönlichen Eindruck hielt der Mitarbeiter am 28. März 2002 fest, der Beschwerdeführer habe angegeben, die Kopfschmerzen seien verschwunden und träten nur noch sehr unregelmässig auf, womit sich die Arbeitsunfähigkeit von 30 % nur mehr schwerlich erklären lasse (Urk. 13/4/2 unten).
4.
4.1 Aus den vorhandenen medizinischen Akten ergibt sich, dass ein Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 11. November 1997 und den geklagten Kopfschmerzen und Konzentrationsstörungen verschiedentlich, übereinstimmend und mit entsprechender Begründung bejaht wurde, so im März 1999 von Vertrauensarzt Dr. G.___ (Urk. 13/1/82 S. 2 Ziff. 3-4) und im Februar 2001 im Bericht der Neurologischen Klinik des Universitätsspitals Z.___ (Urk. 13/2/18 S. 1 Ziff. 2a und 3).
4.2 Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit und der Besserungsfähigkeit der Beschwerden wurden die folgenden Einschätzungen vorgenommen:
Von augenärztlicher Seite attestierte Prof. C.___ ab Juli 1998 eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 13/2/7), während der behandelnde Dr. J.___ bis Frühjahr 2000 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % und anschliessend eine solche von 30 % attestierte (Urk. 13/1/95 Ziff. 4a, Urk. 13/2/17). Hausarzt Dr. F.___ ging im Dezember 1998 und im April 1999 ebenfalls von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % aus (Urk. 13/9/8 S. 2 Ziff. 4.1, Urk. 13/9/16), ebenso der Vertrauensarzt Dr. G.___ im März 1999 (Urk. 13/1/82 S. 2 unten Ziff. 8).
In den Berichten der Neurologischen Poliklinik wurde im Januar 1999 ausgeführt, langfristig sei die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigt (Urk. 13/9/9 lit. a), und die Arbeitsunfähigkeit wurde im Januar und im Juni 1999 mit 50 % bis Ende April 1999 und mit 0 % ab 1. Mai 1999 angegeben (Urk. 13/9/9 lit. e, Urk. 13/9/19 S. 1 Ziff. 1.5).
In den Berichten der Neurologischen Klinik wurde sodann im Oktober 1999 festgehalten, die bisherigen Therapieversuche seien erfolglos geblieben und es bestehe momentan eine Arbeitsfähigkeit von lediglich 50 % (Urk. 13/2/10 S. 2 oben). Nach erfolgter neuropsychologischer Abklärung wurde im Dezember 1999 wiederum eine volle Arbeitsfähigkeit als erstrebenswert bezeichnet (Urk. 13/2/12). Im Oktober 2000 wurde der Gesundheitszustand als besserungsfähig beurteilt und eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % seit 1. Mai 2000, mit langsamer Steigerungsmöglichkeit bis zur vollen Arbeitsfähigkeit, festgehalten (Urk. 13/9/33 S. 1 Ziff. 1.1). Im Februar 2001 wurde schliesslich festgestellt, sämtliche Versuche, mit einer Basismedikation die Kopfschmerzsituation weiter zu verbessern, seien gescheitert; der Gesundheitszustand sei stabil und es bestehe eine wahrscheinlich bleibende Arbeitsunfähigkeit von 30 % (Urk. 13/2/18 S. 1 Ziff. 2 und S. 2 Ziff. 5-8).
Hinsichtlich der jeweils attestierten Arbeitsunfähigkeit stimmen die verschiedenen Beurteilungen - abgesehen von der rein augenärztlichen Beurteilung durch Prof. C.___ im Jahr 1998 und jener der Neurologischen Poliklinik für die Zeit von Mai bis Oktober 1999 - darin überein, dass bis Ende April 2000 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % und ab 1. Mai 2000 eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % angenommen wurde.
Ein Unterschied besteht hingegen bei der jeweiligen prospektiven Einschätzung. In den Berichten der Neurologischen Poliklinik wurde die Besserungsfähigkeit so veranschlagt, dass vorübergehend sogar eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert wurde. Vorerst lautete auch die Einschätzung in den Berichten der Neurologischen Klinik dahingehend, dass eine volle Arbeitsfähigkeit erstrebenswert und erreichbar sei. Dazu in deutlichem Gegensatz wurde dann im Bericht vom Februar 2001 jedoch festgestellt, alle therapeutischen Versuche hätten fehlgeschlagen, der Gesundheitszustand sei stationär und die Arbeitsunfähigkeit von 30 % seit 1. Mai 2000 voraussichtlich bleibend.
Somit ist festzustellen, dass die Ärzte der Neurologischen Klinik, welche den Beschwerdeführer über längere Zeit behandelt und vorerst die Besserungsfähigkeit seines Gesundheitszustandes angenommen hatten, am 12. Februar 2001 zu einer anderen, definitiven Einschätzung gelangten, die sie im detaillierten Bericht dieses Datums (Urk. 13/2/18) festhielten und begründeten. Gemäss ihrer Einschätzung ist der Gesundheitszustand seit 1. Mai 2000 stabil und die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % in der angestammten Tätigkeit voraussichtlich von Dauer.
4.3 Es bleibt zu prüfen, ob die von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Überlegungen es rechtfertigen, von dieser fachärztlichen Einschätzung abzuweichen.
Die Beschwerdegegnerin zog in Betracht, dass die neuropsychologische Untersuchung im Oktober 1999 keine Einbussen der höheren Hirnfunktionen, insbesondere keine Konzentrationsstörungen ergeben hatte, und zog daraus den Schluss, dass die geklagten Kopfschmerzen nicht die vom Beschwerdeführer angegebenen Konzentrationsstörungen bewirkten. Diese Überlegung vernachlässigt mehrere Faktoren: Erstens ist erstellt, dass die angegebenen Konzentrationsstörungen nicht dauernd vorhanden sind, sondern erst nach stundenlanger Beanspruchung auftreten. Dass sie im Rahmen der knapp zweistündigen Untersuchung nicht auftraten, schliesst nicht aus, dass sie nach 6 oder mehr Arbeitsstunden auftreten. Zweitens attestierten die Ärzte der Neurologischen Klinik im Februar 2001 die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit infolge von Kopfschmerzen und Konzentrationsstörungen im Ausmass von 30 % in Kenntnis der 1999 ebenfalls an der Neurologischen Klinik erfolgten neuropsychologischen Abklärung. Drittens wurde der Kausalzusammenhang zwischen Kopfschmerzen und Konzentrationsstörungen einerseits und dem erlittenen Unfall andererseits, wie bereits erwähnt, von medizinischer Seite ausdrücklich bejaht. Der Hinweis auf die neuropsychologische Abklärung von 1999 ist deshalb nicht geeignet, die Feststellung im Bericht der Neurologischen Klinik vom Februar 2001 in Frage zu stellen.
Sodann wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass der Beschwerdeführer in der Lage sei, intensiv Sport zu betreiben, was ebenfalls dagegen spreche, dass seine Arbeitsfähigkeit im angenommenen Masse beeinträchtigt sei. Diese Überlegung differenziert nicht zwischen der Belastung und Belastbarkeit im Rahmen einer zwar regelmässigen, aber zeitlich begrenzten sportlichen Tätigkeit und der sich über 6 oder mehr Stunden erstreckenden Beanspruchung durch die berufliche Tätigkeit als Sachbearbeiter. Dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, im erwähnten Umfang Sport zu betreiben, sagt nichts darüber aus, über wieviele Stunden er eine vollwertige berufliche Leistung zu erbringen vermag. Die ärztlich festgestellte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % jedenfalls wird dadurch nicht entkräftet.
Schliesslich machte die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die Ausführungen eines Mitarbeiters sinngemäss geltend, die Beschwerden bestünden nicht mehr in dem Ausmass, von dem die Ärzte der Neurologischen Klinik ausgegangen seien. Es ist offensichtlich, dass für eine solche Annahme die als persönlicher Eindruck bezeichnete Überlegung eines Aussendienstmitarbeiters und eine von ihm rund 4 Monate nach dem Gespräch festgehaltene Aussage des Beschwerdeführers - welche dieser bestreitet - keine ausreichende Grundlage bildet. Es wäre der Beschwerdegegnerin im Übrigen unbenommen gewesen, die entsprechende Vermutung durch ein aktuelleres medizinisches Gutachten überprüfen zu lassen und gestützt darauf gegebenenfalls von der hier als massgebend erachteten fachmedizinischen Beurteilung abzuweichen.
4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine überzeugenden Anhaltspunkte gegen die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Beurteilung sprechen, welche im Bericht der Neurologischen Klinik vom 12. Februar 2001 vorgenommen wurde. Somit ist davon auszugehen, dass Kopfschmerzen und Konzentrationsstörungen mit dem erlittenen Unfall in ursächlichem Zusammenhang stehen und dass sie die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner angestammten Tätigkeit um 30 % einschränken.
5.
5.1 Gemäss Art. 18 UVG steht dem Beschwerdeführer somit eine Invalidenrente zu (vgl. vorstehend Erw. 1.2).
5.2 Auf eine Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme der Invaliditätsbemessung kann im Interesse der Prozessökonomie aus zwei Gründen verzichtet werden.
Erstens betrifft die festgestellte Einschränkung von 30 % die angestammte Tätigkeit des Beschwerdeführers (vgl. vorstehend Erw. 4.4), so dass im Rahmen des Einkommensvergleich für das Validen- wie das Invalideneinkommen die gleiche Bezugsgrösse Verwendung findet, womit ein Invaliditätsgrad von 30 % resultiert.
Zweitens wurde durch die Invalidenversicherung ebenfalls eine Invaliditätsbemessung vorgenommen, welche für die Zeit ab 1. April 2000 einen Invaliditätsgrad von 30 % ergeben hat (vgl. Urk. 13/9/36, Urk. 13/9/37 S. 2). Der Invaliditätsbegriff für die Sozialversicherungszweige der Unfall-, Invaliden-, Militär- und obligatorischen Berufsvorsorgeversicherung ist grundsätzlich der gleiche (BGE 119 V 470 Erw. 2b, 116 V 249 Erw. 1b mit Hinweisen). Aus der Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffs folgt, dass die Schätzung der Invalidität mit Bezug auf denselben Gesundheitsschaden praxisgemäss denselben Invaliditätsgrad zu ergeben hat (BGE 126 V 291 f. Erw. 2a mit Hinweisen). Es ist unbestritten, dass auch im Rahmen der Invalidenversicherung ausschliesslich der unfallbedingte Gesundheitsschaden des Beschwerdeführers beurteilt wurde. Somit ist nachgerade zwingend, dass bei festgestellter Leistungspflicht des Unfallversicherers vom gleichen Invaliditätsgrad ausgegangen wird.
Dies führt zur Feststellung, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente entsprechend einer Erwerbseinbusse von 30 % hat.
5.3 Der Rentenanspruch schliesst sich an das Dahinfallen der Taggeldleistungen an (vgl. vorstehend Erw. 1.2). Die Taggeldleistungen wurden per 31. Dezember 2001 eingestellt (Urk. 13/1/147). Somit entsteht der Rentenanspruch mit Wirkung ab 1. Januar 2002.
5.4 Die Beschwerde ist demnach soweit gutzuheissen, dass der angefochtene Entscheid dahin abzuändern ist, dass dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Januar 2002 eine Invalidenrente entsprechend einer Erwerbseinbusse von 30 % zusteht.
6.
6.1 Beschwerdeweise wurde ferner eine höhere Integritätsentschädigung als die einer Einbusse von 30 % entsprechende, bereits zugesprochene beantragt. Eine auch nur ansatzweise Begründung dieses Antrags findet sich in der Beschwerde allerdings nicht.
6.2 Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Abs. 3).
Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 32 Erw. 1b mit Hinweisen) wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet. Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 Prozent nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2).
Die Medizinische Abteilung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 32 Erw. 1c, 116 V 157 Erw. 3a).
6.3 Am 5. Januar 1999 hielt Prof. C.___ fest, aufgrund des vollständigen Verlusts des Sehvermögens auf dem linken Auges betrage der Integritätsschaden 30 %. Eine wesentliche kosmetische Beeinträchtigung, die eine Erhöhung des Integritätsschadens auf 35 % bewirken würde, liege nicht vor (Urk. 13/2/9 = Urk. 13/1/77).
Dr. G.___ bezifferte am 29. März 1999 den Integritätsschaden ebenfalls auf 30 % (Urk. 13/1/82 S. 3 Ziff. 13).
Im Bericht der Neurologischen Klinik vom 12. Februar 2001 wurde zur Frage eines Integritätsschadens ausgeführt, dazu müsste eine neuropsychologische und eine ophtalmologische Beurteilung eingeholt werden (Urk. 13/2/18 S. 2 Ziff. 10).
6.4 Die Beurteilung aus augenärztlicher Sicht liegt bereits vor und lautet auf 30 %, was sich mit der Skala in Anhang 3 zur UVV deckt, welche den Verlust des Sehvermögens auf einer Seite mit 30 % bewertet.
Nachdem feststeht, dass die bestehenden Kopfschmerzen und Konzentrationsschwächen in natürlichem Kausalzusammenhang mit dem erlittenen Unfall stehen, stellt sich die Frage, ob diesbezüglich auch ein Integritätsschaden vorliegt, und bejahendenfalls in welcher Höhe.
Diese medizinische Frage kann aufgrund der vorliegenden Akten vom Gericht nicht entschieden werden. In diesem Punkt ist der angefochtene Entscheid deshalb aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie prüfe, ob aus neuropsychologischer Sicht eine Integritätseinbusse vorliegt, und darüber neu verfüge.
6.5 Zusammenfassend (vgl. vorstehend Erw. 5.4) ist somit in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der angefochtene Entscheid vom 7. August 2003 aufzuheben und festzustellen, dass der Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Januar 2002 Anspruch auf eine Invalidenrente entsprechend einer Erwerbseinbusse von 30 % hat. Im Übrigen ist die Beschwerde betreffend die Integritätseinbusse in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. August 2003 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese betreffend Integritätsentschädigung aus neuropsychologischer Sicht nach erfolgten Abklärungen im Sinn der Erwägungen neu verfüge.
7. Dem vollumfänglich obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer steht eine Prozessentschädigung zu, welche beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) mit Fr. 2'100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen ist.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Entscheid vom 7. August 2003 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Januar 2002 Anspruch auf eine Invalidenrente entprechend einer Erwerbseinbusse von 30 % hat. Im Übrigen wird die Beschwerde betreffend die Integritätseinbusse in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. August 2003 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese betreffend Integritätsentschädigung aus neuropsychologischer Sicht nach erfolgten Abklärungen im Sinn der Erwägungen neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dominique Chopard , unter Beilage des Doppels von Urk. 37
- Rechtsanwalt Oskar Müller
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).