UV.2003.00230

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Sozialversicherungsrichter Zünd

Gerichtssekretär Gräub
Urteil vom 25. März 2004


in Sachen
R.___
 

Beschwerdeführer


gegen


Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee


Sachverhalt:
1.
1.1     R.___, geboren 1944, leidet seit längerer Zeit an Rücken-, Schulter- sowie Fussbeschwerden (Urk. 10/16/4 S. 7) und bezieht deswegen von der Invalidenversicherung eine halbe Rente (Urk. 10/16/2), welche mit Verfügung vom 5. März 2003 rückwirkend ab 1. Dezember 2001 auf eine ganze angehoben wurde (Urk. 11/21). Daneben arbeitete er seit dem 12. März 1992, zuletzt im Umfang von 50 %, als Gussputzer bei der A.___ AG, und war in dieser Eigenschaft bei der SUVA obligatorisch gegen Unfälle versichert.
1.2     Am 3. Januar 2002 erlitt R.___ einen Unfall, als er in Pristina auf einer vereisten Treppe ausrutschte und auf den Kopf, den Rücken und die Schulter fiel (Urk. 10/1 und Urk. 10/4). Nach der Erstbehandlung im Universitätsspital Pristina übernahm Dr. med. B.___, FMH für Allgemeinmedizin, ab dem 18. Januar 2002 die weitere Betreuung. Er diagnostizierte einen Status nach Kontusion am Rücken und am Hinterkopf sowie eine leichte Kompressionsfraktur am Brustwirbelkörper 8 bei entsprechender Kyphose (Urk. 10/4). Am 25. Januar und 19. Februar 2002 wurden am Spital Wetzikon Röntgenbilder angefertigt (Urk. 10/5 und Urk. 10/9), gefolgt von einer Skelettszintigraphie am 15. März 2002 durch Dr. med. C.___, Radiologie und Nuklearmedizin FMH (Urk. 10/13). Kreisarzt Dr. med. D.___ berichtete am 26. März 2002 über die Untersuchung vom 19. Februar 2002 und bezeichnete bloss die Rückenkontusion als unfallbedingte Verletzung, mit deren vollständigen Ausheilung gerechnet werden könne (Urk. 10/14).
1.3     Am 7. März 2002 hatte R.___ erneut einen Unfall erlitten, als er als Beifahrer in einem Auto von hinten gerammt wurde (Urk. 11/1). Der gleichentags konsultierte Dr. E.___ vom Airport Medical Center, Zürich-Flughafen, diagnostizierte eine Halswirbelsäulen-Distorsion (Urk. 11/2). Am 7. April 2002 erstellte Dr. B.___ einen Zwischenbericht (Urk. 11/4). Am 25. Juni 2002 wurde dem Versicherten seine Stelle per 30. September 2002 gekündigt (Urk. 11/10/2). Tags darauf wurde er bis zum 31. Juli 2002 in der Rehaklinik Bellikon stationär abgeklärt. Die Ärzte gingen im Austrittsbericht vom 26. August 2002 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ab Klinikaustritt aus (Urk. 10/23 S. 4).
1.4     Am 5. September 2002 eröffnete die SUVA R.___ bezüglich beider Unfälle, dass die Heilkosten-Leistungen angesichts seiner vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit seit 1. August 2002 im Rahmen der SUVA-fremden 50%igen Rente spätestens per Ende September eingestellt werden (Urk. 11/14). Auf Ersuchen verfügte die SUVA am 17. Oktober 2002 förmlich die Einstellung der Heilkosten-Leistungen per Ende September 2002 (Urk. 11/16). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 10/30) wies sie mit Entscheid vom 22. August 2003 (Urk. 2) ab.

2.       Hiergegen erhob R.___ am 11. November 2003 Beschwerde mit den Anträgen, es seien weitere ärztliche Abklärungen vorzunehmen und es seien ihm weiterhin Taggeldleistungen oder eine kleine Rente auszurichten (Urk. 1). Nachdem die SUVA am 19. Januar 2004 (Urk. 9) auf Abweisung der Beschwerde geschlossen hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 29. Januar 2004 als geschlossen erklärt (Urk. 12).
         Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG in der bis 30. Juni 2001 gültig gewesenen Fassung). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
1.2     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3
1.3.1   Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 125 V 461 Erw. 5a, 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c, 122 V 416 Erw. 2a, 121 V 49 Erw. 3a mit Hinweisen; RKUV 1997 Nr. U 272 S. 172 Erw. 3a).
1.3.2   Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - von der Rechtsprechung folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
1.3.3   Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
1.3.4   Für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen ist, rechtfertigt es sich, im Einzelfall analog zur Methode vorzugehen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 122 V 417 Erw. 2c, 117 V 365 Erw. 5d/bb, vgl. auch 115 V 138 Erw. 6).
1.4     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.
2.1
2.1.1   In den von der Beschwerdegegnerin beigezogenen medizinischen Akten der Invalidenversicherung finden sich zwei ärztliche Einschätzungen, welche sich über die Situation in der Zeit unmittelbar vor dem Unfall vom 3. Januar 2002 aussprechen. Diese wurden im Rahmen eines Revisionsverfahrens eingeholt. Dr. B.___ führte in seinem Bericht vom 19. Januar 2002 (Urk. 10/16/2) zum Zustand im Jahre 2001 aus, der Beschwerdeführer habe bis am 14. September 2001 zu 50 % gearbeitet und sich an diesem Tag wegen einem präcardialen Schmerz bei der Ferienvertretung, Dr. med. F.___, Facharzt für Kardiologie und Innere Medizin FMH, gemeldet. Am 3. Oktober 2001 habe der Beschwerdeführer einen Arbeitsversuch unternommen, welcher aber nach vier Stunden wegen Rückenschmerzen habe abgebrochen werden müssen. Bis zum Unfall vom 3. Januar 2002 habe jedenfalls eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen.
2.1.2   Dr. F.___ berichtete am 6. Oktober 2001 zu Händen von Dr. B.___ (Urk. 10/16/3) und diagnostizierte funktionelle Thoraxschmerzen, ein chronisches Lumbovertebralsyndrom, eine leichte Aortenstenose sowie eine hypertrophe Kardiomyopathie. Er empfahl angesichts der Arbeitsproblematik eine primäre Behandlung der vegetativen Symptomatik.
2.2
2.2.1   Nach dem Sturz auf der Treppe am 3. Januar 2002 diagnostizierte Dr. B.___ in seinem Bericht vom 2. Februar 2002 (Urk. 10/4) einen Status nach Kontusion des Rückens und Hinterkopfs und schloss aus den am 25. Januar 2002 angefertigten Röntgenbildern (Urk. 10/5) auf eine vermutlich vorbestehende leichte Kompressionsfraktur am Brustwirbelkörper 8 bei entsprechender Kyphose. Er empfahl physiotherapeutische Massnahmen zur Kräftigung der Rückenmuskulatur bei Schmerzen im Bereich der mittleren bis unteren Brustwirbelsäule, im Nackenbereich, am linken Handgelenk sowie Kopfweh.
2.2.2   Kreisarzt Dr. D.___ verwies in seinem Bericht vom 26. März 2002 (Urk. 10/14) über die Untersuchung vom 19. Februar 2002 auf eine eventuelle Commotio cerebri und diagnostizierte eine Kompressionsfraktur am Brustwirbelkörper 8. Beim durch die Röntgenaufnahme dargestellten Keilwirbel handle es sich aber um einen alten, vorbestehenden Befund. Dafür sprächen auch die Ergebnisse der Szintigraphie-Untersuchung vom 15. März 2002 (Urk. 10/13). Dr. D.___ nahm deshalb als unfallbedingte Verletzung eine Rückenkontusion an, mit deren vollständigen Ausheilung gerechnet werden könne, und empfahl eine Rehabilitation in der Rehaklinik Bellikon.
2.3
2.3.1   Dr. E.___ vom Airport Medical Center diagnostizierte als erstbehandelnder Arzt im Anschluss an den Autounfall vom 7. März 2002 eine Halswirbelsäulen-Distorsion (Urk. 11/2).
2.3.2   Dr. B.___ wiederholte in seinem Bericht vom 7. April 2002 die gestellte Diagnose und schilderte eine langsame Besserung, wobei die Beweglichkeit nur wenig eingeschränkt sei und die Nackenschmerzen abnähmen im Gegensatz zur Befindlichkeit im Bereich der oberen Brustwirbelsäule (Urk. 11/4).
2.4
2.4.1   Der Beschwerdeführer war nach diesen Unfällen vom 26. Juni bis 31. Juli 2002 in der Rehaklinik Bellikon hospitalisiert. Die Ärzte schilderten die primären Unfalldiagnosen wie folgt: im Zusammenhang mit einem am 17. Juli 1997 erlittenen Sturz auf einer Treppe ein Lumbovertebralsyndrom sowie eine Diskushernie L4/5 links, betreffend den Unfall vom 3. Januar 2002 (Treppensturz) eine Rückenkontusion und bezüglich des Unfalls vom 7. März 2002 (Autounfall) eine Halswirbelsäulen-Distorsion (Urk. 10/23 S. 1).
        
         In funktioneller Hinsicht diagnostizierten sie unfallabhängig ein zervikospondylogenes Schmerzsyndrom rechtsbetont mit bewegungs- und belastungsabhängigen Nackenbeschwerden vor allem am zerviko-thorakalen Übergang, Ausstrahlung der Symptomatik in die Schulterblätter und Schläfen; weiter ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom linksbetont mit bewegungs- und belastungsabhängigen Beschwerden lumbosakral, Ausstrahlung der Symptomatik in beide Beine linksbetont sowie mit Dysästhesie der gesamten linken Köperhälfte; ferner eine Anpassungsstörung sowie deprimierte Gefühle (F 43.21). Ohne Bezug zu den Unfällen diagnostizierten die Ärzte eine leichte Aortenstenose, eine leichte Aorteninsuffizienz und eine hypertrophe Kardiomyopathie bei Endokarditisprophylaxe sowie eine Schwerhörigkeit beidseits (Urk. 10/23 S. 2).
2.4.2   In der Beurteilung des Beschwerdeführers gingen die Ärzte von einer Rückenkontusion bei vorbestehender Deckplattenimpressionsfraktur am Brustwirbelkörper 8 aus. Seither bestehe ein unter stationärer Physiotherapie nicht wesentlich regredientes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom linksbetont ohne wesentliche Einschränkung der Lendenwirbelsäulen-Beweglichkeit und ohne Anhaltspunkte für eine radikuläre Reiz- oder Ausfallsymptomatik. Konventionell radiologisch bestünden nur geringe degenerative Lendenwirbelsäulen-Veränderungen bei kurzbogiger Skoliose.
         Seit dem Autounfall bestehe ebenfalls ein unter stationärer Physiotherapie nicht wesentlich regredientes zervikospondylogenes Schmerzsyndrom rechtsbetont mit nicht eingeschränkter, jedoch schmerzhafter Halswirbelsäulen-Beweglichkeit ohne Hinweise für eine radikuläre Reiz- oder Ausfallsymptomatik (Urk. 10/23 S. 4).
2.4.3   Im psychosomatischen Konsilium vom 1. Juli 2002 schilderten die Ärzte depressiv gefärbte Symptome, welche allerdings aktuell nicht den Schweregrad einer depressiven Episode erreichten: deprimierte Stimmung, Freud- und Lustlosigkeit, Schlafstörungen und erhöhte Ermüdbarkeit. Dazu verspüre der Beschwerdeführers anhaltende Sorge bezüglich seiner beruflichen und finanziellen Zukunft. Es sei vorstellbar, dass ein familiär geprägtes Muster bestehe, sich den Schicksalsschlägen hilflos ausgeliefert zu fühlen (bestehende Schmerzproblematik der Ehefrau), welche in Bezug auf das Schmerzsyndrom des Beschwerdeführers zu einem dysfunktionalen Umgang führe (Urk. 10/24 S. 4).
         Die aus psychosomatischer Sicht bestehende Anpassungsstörung habe sich im Verlauf der stationären Rehabilitation allerdings spontan gebessert (Urk. 10/23 S. 4).
2.4.4   Aus diesen Einschränkungen schlossen die Ärzte auf eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit im dem Sinne, dass Heben und Tragen von Gewichten über 10 kg und über Taillenhöhe, speziell repetitiv, sowie das Ausführen von Tätigkeiten mit allzu grosser Rückenmonotonie nicht mehr möglich seien.
         Unfallbedingt seien zur Zeit sowohl im Hals- als auch Lendenwirbelsäulen-Bereich keine eigentliche Unfallfolgen mehr nachweisbar. Der Beschwerdeführers sei bereits vor dem Unfall vom 3. Januar 2002 krankheitsbedingt arbeitsunfähig gewesen, weshalb mit seinem Einverständnis eine 50%ige Arbeitsfähigkeit festgelegt worden sei (Urk. 10/23 S. 4).
2.5
2.5.1   Nach der am 17. Oktober 2002 verfügten Einstellung der Heilkosten-Leistungen per Ende September 2002 (Urk. 11/16) ersuchte der neue Hausarzt, Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, Komplementär-Medizin, die Beschwerdegegnerin am 31. Oktober 2002 um Überprüfung des Entscheides, da der Beschwerdeführer bezüglich der Halswirbelsäulen-Distorsion noch starke Schmerzen und Muskelverspannungen habe (Urk. 11/19).
2.5.2   Zwei Tage zuvor hatte Dr. G.___ zu Händen der Winterthur Versicherungen auf die aktuellen Beschwerden im Nacken- und Armbereich hingewiesen, wogegen die früher angegebenen Rückenschmerzen nicht mehr im Vordergrund zu stehen schienen. Zunehmend trete ein zervikocephales und zervikaaxilläres Beschwerdebild auf, welches klinisch auch bei deutlicher Muskelverspannung nachzuweisen sei. Als grundlegendes Problem sah Dr. G.___ eine schwere depressive Entwicklung mit der Gefahr eines generalisierten Schmerzsyndroms und schloss auf eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit (Urk. 11/18).

3.
3.1     Angesichts der übereinstimmenden ärztlichen Einschätzungen ist erstellt, dass der Beschwerdeführer an keinen somatischen Unfallfolgen mehr leidet: Die Ärzte der Rehaklinik Bellikon, welche den Beschwerdeführer während über einen Monat detailliert abgeklärt hatten, konnten trotz Schmerzschilderung weder im Hals- noch im Lendenwirbelsäulenbereich Unfallfolgen nachweisen. Statt dessen verwiesen die Ärzte auf den Vorzustand, insbesondere die Deckplattenimpressionsfraktur am Brustwirbelkörper 8, sowie auf die psychische Symptomatik (Urk. 10/23 S. 4).
3.2     Auch Dr. B.___ schilderte in seinem Bericht vom 7. April 2002 eine langsame Besserung der Halswirbelsäulen-Problematik, wobei die Beweglichkeit nur wenig eingeschränkt sei und die Nackenschmerzen abnähmen im Gegensatz zur Befindlichkeit im Bereich der oberen Brustwirbelsäule (Urk. 11/4).
3.3     Ebenso wenig konnte Dr. G.___, welcher den Beschwerdeführer allerdings erst einige Zeit nach den Unfällen betreute, ein somatisches Korrelat darlegen, sondern wies hauptsächlich auf geklagte starke Schmerzen und Muskelverspannungen im Anschluss an die Halswirbelsäulen-Distorsion (Urk. 11/19) sowie auf ein zervikocephales und zervikoaxilläres Beschwerdebild (Urk. 11/18) hin. Als grundlegendes Problem sah aber auch er eine schwere depressive Entwicklung mit der Gefahr eines generalisierten Schmerzsyndroms.
3.4     Damit ist erstellt, dass keine organischen Unfallfolgen mehr festgestellt wurden. Die Rückenproblematik im Brustwirbelsäulenbereich ist unbestrittenermassen vorbestehend, und für die übrigen Beschwerden konnte kein klinisches Korrelat gefunden werden. Damit kann die nach dem Unfall aufgetretene psychische Symptomatik nur zu einer Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin führen, wenn der Kausalzusammenhang gegeben ist.

4.
4.1     Der natürliche Kausalzusammenhang kann als gegeben bezeichnet werden. Die Ärzte der Rehaklinik Bellikon gingen von einem beim Beschwerdeführer vorliegenden Muster aus, sich den Schicksalsschlägen hilflos ausgeliefert zu fühlen, was zu einem dysfunktionalen Umgang des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Schmerzsyndrom geführt habe (Urk. 10/24 S. 4). Damit aber setzten die Unfälle und die damit verbundenen Schmerzen mindestens eine Teilursache für die aktuelle Problematik.
4.2
4.2.1   Die Beschwerdegegnerin ordnete die Ereignisse vom 3. Januar und 7. März 2002 jeweils der Kategorie der mittelschweren Unfälle zu, sah die für die Adäquanzbeurteilung entwickelten Kriterien als nicht erfüllt an und verneinte damit den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem psychischen Beschwerdebild sowie der Schmerzsymptomatik und dem Unfall (Urk. 2 S. 5).
4.2.2   Unbestritten und angesichts der Schilderung der Ereignisse sowie der nicht gravierenden Verletzungen des Beschwerdeführers offenkundig ist, dass es sich bei beiden Unfällen um solche im mittleren Bereich handelte.
4.2.3   Besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit der Unfälle sind klarerweise zu verneinen. Auch wenn der Beschwerdeführer  beim Ereignis vom 3. Januar 2002 kurze Zeit bewusstlos gewesen sein sollte, handelte es sich lediglich um einen Sturz von der Treppe. Beim Autounfall vom 7. März 2002 wurde der Beschwerdeführer nicht direkt von hinten angefahren, sondern es wurde das hinter ihm fahrende Fahrzeug vom dahinter kommenden in sein eigenes hineingeschoben. Dieses wich zudem teilweise auf die linke Fahrbahn aus, so dass es nicht mit voller Wucht aufprallte (Urk. 11/5 S. 7 f.).
         Die erlittenen Verletzungen sind nicht als schwer oder besonders gelagert zu bezeichnen, mithin konnte nicht auf eine psychische Fehlentwicklung geschlossen werden. So dauerte denn auch die ärztliche Behandlung mit gut einem halben Jahr nicht aussergewöhnlich lang. Eine ärztliche Fehlbehandlung oder ein schwieriger Heilungsverlauf mit erheblichen Komplikationen sind ebenfalls nicht ersichtlich.
         Auch der Grad und die Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit lässt nicht auf ein adäquates Geschehen schliessen. Im Zeitpunkt der Unfälle war der Beschwerdeführer bereits vollumfänglich arbeitsunfähig, weshalb ihm die Invalidenversicherung mit Wirkung ab 1. Dezember 2001 eine ganze statt wie bis dahin eine halbe Rente zusprach (Urk. 11/21). Die Ärzte hielten sodann klar fest, dass die Unfälle zu keiner dauernden Verminderung der Arbeitsfähigkeit geführt haben (Urk. 10/23 S. 4).
4.2.4   Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde vom 11. November 2003 geltend, er habe vom Unfall Kopfschmerzen, Schulter- und Armschmerzen (Urk. 1).
         Aus den medizinischen Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer wohl verschiedentlich über körperliche Schmerzen klagte, für das Schmerzerleben aber grossteils die psychische Erkrankung verantwortlich ist. Daneben litt der Beschwerdeführer schon vor dem Unfall an einem chronischen Lumbovertebralsyndrom sowie an funktionellen Thoraxschmerzen (Urk. 10/16/3), welche in keinem Zusammenhang zu den Unfällen stehen. Namentlich die vorbestehende Kompressionsfraktur am Brustwirbelkörper 8 bei entsprechender Kyphose (Urk. 10/4) beeinträchtige den Beschwerdeführer unfallunabhängig. In Bezug auf die Nackenbeschwerden konnte Dr. B.___ sodann ein Abnehmen der Schmerzen feststellen und sah die Beschwerden in der oberen Brustwirbelsäule als im Vordergrund stehend (Urk. 11/4). Damit kann nicht von einem klassischen Dauerschmerz ausgegangen werden. Auch die Ärzte von der Rehaklinik Bellikon sprachen von einem unter stationärer Physiotherapie nicht wesentlich regredienten lumbospondylogenen sowie zervikospondylogenen Schmerzsyndrom, wobei die Halswirbelsäulenbeweglichkeit allerdings nur unter Schmerzen gewährleistet sei (Urk. 10/23 S. 4).
         Im Gegenteil massen sämtliche Ärzte der psychischen Problematik einen wesentlichen Anteil bei. Die Spezialisten der Rehaklinik Bellikon wiesen explizit auf eine bestehende Anpassungsstörung hin (Urk. 10/23 S. 4). Auch Dr. G.___ sah als grundlegendes Problem nicht die Folgen des Unfalls, sondern eine schwere depressive Entwicklung mit der Gefahr eines generalisierten Schmerzsyndroms (Urk. 11/18).
         Damit steht fest, dass die vom Beschwerdeführer geklagten Schmerzen Folge seiner psychischen Erkrankung und, falls überhaupt, nur zu einem kleinen Teil somatischen Ursprungs sind. Damit aber ist ein weiteres Kriterium nicht erfüllt, müssen doch die Dauerschmerzen von den körperlichen Verletzungen des Unfalls herrühren und können nicht als Folge einer psychischen Erkrankung aufgetretene Schmerzen die Adäquanz der Erkrankung zum Unfall begründen.
4.2.5   Demnach kann keines der praxisgemässen Kriterien als erfüllt betrachtet werden, weshalb es am adäquaten Kausalzusammenhang zwischen den psychischen Beschwerden und dem Unfall fehlt.

5.       Zusammenfassend ist festzustellen, dass im Zeitpunkt der Leistungseinstellung (Ende September 2002) keine mit dem Unfall in natürlichem Kausalzusammenhang stehenden somatischen Beschwerden mehr bestanden und dass auch die psychischen Beschwerden mangels Adäquanz nicht in einem rechtsgenüglichen Kausalzusammenhang mit den erlittenen Unfällen stehen. Somit trifft die Beschwerdegegnerin keine Leistungspflicht mehr. Namentlich hat sie weder Heilkosten- noch Taggeldleistungen zu erbringen. Weiter fehlen damit auch die Voraussetzungen für Rentenleistungen.
         Der angefochtene Entscheid erweist sich deshalb als richtig, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- R.___
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).