UV.2003.00233

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretär S. Gasser
Urteil vom 19. Februar 2004
in Sachen
W.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Birrer
Kaufmann Rüedi & Partner
Löwenplatz, Zürichstrasse 12, 6004 Luzern



Sachverhalt:
1.       W.___, geboren 1940, war über ihre Arbeitgeberin bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Unfälle versichert, als sie am 26. April 2002 einen Stich im linken Knie verspürte (Urk. 6/1, 6/13). Anlässlich des Untersuchs im Kreisspital M.___ vom 27. August 2002 wurde am linken Knie, nachdem dort bereits am 7. Mai 2002 eine Meniskushinterhorn-Teilresektion vorgenommen worden war, unter anderem ein Meniskusriss im Bereich des Meniskushorns lateral diagnostiziert (Urk. 6/10). Die Arbeitgeberin meldete am 3. Dezember 2002 den Vorfall als Unfall bei der SUVA an und teilte mit, die Versicherte habe am 26. April 2002 beim Aussteigen aus dem Personenwagen einen Stich im linken Knie verspürt (Urk. 6/1). Im Rahmen der Sachverhaltsabklärung durch die SUVA fügte die Versicherte in Präzisierung des Sachverhalts an, dass sie erst nach einer kurzen Wegstrecke von etwa 15 Metern einen Stich verspürt habe und in der Folge das Knie angeschwollen sei (Urk. 6/13). Mit Verfügung vom 24. Februar 2003 verneinte die SUVA mangels eines Unfallereignisses beziehungsweise einer unfallähnlichen Körperschädigung einen Anspruch auf Versicherungsleistungen (Urk. 6/18). Die dagegen erhobene Einsprache vom 18. März 2003 (Urk. 6/26) wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 22. August 2003 ab, wobei sie diesen Entscheid auch dem Krankenversicherer der Versicherten eröffnete (Urk. 2).

2. Dagegen erhob W.___ mit Eingabe vom 12. November 2003 Beschwerde und beantragte die erneute Überprüfung beziehungsweise sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 15. Dezember 2003 stellte die SUVA, vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Birrer, den Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Am 16. Dezember 2003 schloss das Gericht den Schriftenwechsel (Urk. 8).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, nachfolgend eingegangen.





Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; in der vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
1.2 Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherungen einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 UVV Gebrauch gemacht und folgende, abschliessend aufgeführte Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung Unfällen gleichgestellt:
a. Knochenbrüche;
b. Verrenkungen;
c. Meniskusrisse;
d. Muskelrisse;
e. Muskelzerrungen;
f. Sehnenrisse;
g. Bandläsionen;
h. Trommelfellverletzungen.
1.3     Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind nach der Rechtsprechung von der den Anspruch erhebenden Person glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser Forderung nicht nach, indem sie unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubwürdig erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht der Unfallversicherung. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Wird aufgrund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt - die blosse Möglichkeit genügt nicht -, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der den Anspruch erhebenden Person auswirkt (BGE 116 V 140 Erw. 4b, 114 V 305 Erw. 5b, 111 V 201 Erw. 6b; RKUV 1990 Nr. U 86 S. 50).
Bei sich widersprechenden Angaben der versicherten Person über den Hergang der Geschehnisse ist auf die Beweismaxime hinzuweisen, wonach die so genannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, welche bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können. Wenn die versicherte Person ihre Darstellung im Laufe der Zeit wechselt, kommt den Angaben, die sie kurz nach dem massgeblichen Geschehen gemacht hat, meistens grösseres Gewicht zu als jenen nach Kenntnis einer Ablehnungsverfügung des Versicherers (BGE 121 V 47 Erw. 2a mit Hinweisen).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin führte aus, bei der von der Beschwerdeführerin beschriebenen Bewegung sei es weder zu einer vermehrten Kraftanstrengung gekommen, noch habe dabei ein äusseres Ereignis auf den Körper eingewirk. Es liege daher bei der Versicherten keine unfallähnliche Körperschädigung vor. Gegen eine solche Schädigung würden zudem die Diagnosen der behandelnden Ärzte sprechen, welche stets von einer degenerativ bedingten Schädigung ausgegangen seien (Urk. 2, 5).
2.2     Die Beschwerdeführerin wendete demgegenüber ein, es sei ihr aufgrund der Schmerzen damals nicht ganz klar gewesen, weshalb es in ihrem Knie geknackt habe. Nach Rücksprache mit ihren Ärzten wisse sie heute jedoch bestimmt, dass es sich damals um eine Verdrehung des Knies im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. b UVV gehandelt habe. Zudem habe sie zuvor nie Knieschmerzen verspürt, weshalb nicht auf eine krankhafte Abnützung geschlossen werden könne (Urk. 1).

3.
3.1     Es steht ausser Frage und ist nicht bestritten, dass es sich beim erwähnten Vorfall vom 26. April 2002 mangels Ungewöhnlichkeit nicht um einen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG gehandelt hat. Streitig und zu beurteilen ist einzig, ob eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin aufgrund von Art. 9 Abs. 2 UVV, mithin aufgrund des Vorliegens einer unfallähnlichen Körperschädigung gegeben ist.
3.2     Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat in Fortsetzung der Rechtsprechung daran festgehalten, dass mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit sämtliche Tatbestandsmerkmale des Unfallbegriffs erfüllt sein müssen. Besondere Bedeutung kommt dabei der Voraussetzung eines äusseren Ereignisses zu, d.h. eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen, eben unfallähnlichen Vorfalles. Wo ein solches Ereignis mit Einwirkung auf den Körper nicht stattgefunden hat, und sei es auch nur als Auslöser eines in Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV aufgezählten Gesundheitsschadens, liegt eine eindeutig krankheits- oder degenerativ bedingte Gesundheitsschädigung vor. Kein unfallähnliches Ereignis liegt in all jenen Fällen vor, in denen der äussere Faktor mit dem (erstmaligen) Auftreten der für eine der in Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV enthaltenen Gesundheitsschäden typischen Schmerzen gleichgesetzt wird. Auch nicht erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors, wenn das (erstmalige) Auftreten von Schmerzen mit einer blossen Lebensverrichtung einhergeht, welche die versicherte Person zu beschreiben in der Lage ist; denn für die Bejahung eines äusseren auf den menschlichen Körper schädigend einwirkenden Faktors ist stets ein Geschehen verlangt, dem ein gewisses gesteigertes Gefährdungspotential innewohnt. Das ist zu bejahen, wenn die zum einschiessenden Schmerz führende Tätigkeit im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies etwa für viele sportliche Betätigungen zutreffen kann. Wer hingegen beim Aufstehen, Absitzen, Abliegen, der Bewegung im Raum, Handreichungen usw. einen einschiessenden Schmerz erleidet, welcher sich als Symptom einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV herausstellt, kann sich nicht auf das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung berufen. Erfüllt ist demgegenüber das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors bei Änderungen der Körperlage, die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu körpereigenen Traumen führen können, so etwa beim plötzlichen Aufstehen aus der Hocke, bei heftigen und/oder belastenden Bewegungen und bei durch äussere Einflüsse unkontrollierbaren Änderungen der Körperlage (BGE 129 V 467 ff. Erw. 2.2 und 4.2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 31. Oktober 2003 in Sachen H., U 94/03, Erw. 2.1).
3.3     Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin anlässlich der Sachverhaltsabklärung durch die SUVA hat es der Versicherten, nachdem sie aus dem Auto gestiegen und ein kurzes Stück gegangen ist, ohne weiteren besonderen Vorfall einen kleinen Knick und einen fürchterlichen Stich ins Knie gegeben (Urk. 6/13). In der Beschwerde macht die Versicherte nun erstmals geltend, sie habe sich damals auf dem steinigen und unebenen Platz das Knie verdreht (Urk. 1).
         Die nachträgliche Schilderung einer Verdrehung erscheint indessen wenig glaubwürdig. So räumt die Versicherte selbst ein, dass sie aufgrund einer Rücksprache mit den Ärzten nachträglich zu dieser Ansicht gelangt sei, und verweist dabei gleichzeitig auf die entsprechende Verordnungsbestimmung (Urk. 1). Diese neuerliche Sachverhaltsschilderung ist offensichtlich durch nachträgliche versicherungsrechtliche Überlegungen geprägt worden, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann.
3.4     Gemäss der ursprünglichen Schilderung der Versicherten hat sich der Vorfall beim Aussteigen aus dem Personenwagen und Gehen auf unebenem Gelände ereignet, ohne dass es zu einem besonderen Vorfall gekommen ist. Es handelt sich somit um eine alltägliche und gewöhnliche Verrichtung, welche nicht mit einem erhöhten Gefährdungspotential verbunden ist. Gemäss der zuvor zitierten Rechtsprechung handelt es sich bei der dabei zugezogenen Meniskusverletzung somit nicht um eine unfallähnliche Körperschädigung.
         Dass keine unfallähnliche Körperschädigung vorliegt, bestätigt letztlich auch Dr. med. A.___, Oberarzt am Kreisspital M.___, welcher im ärztlichen Zeugnis vom 15. Oktober 2002 von einem degenerativen Meniskusriss ausgeht (Urk. 6/10).
3.5     Da der Meniskusriss weder auf einen Unfall noch auf eine unfallähnliche Körperschädigung zurückzuführen ist, hat die SUVA ihre Leistungspflicht zu Recht verneint.
         Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- W.___
- Rechtsanwalt Mathias Birrer
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).