Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretär S. Gasser
Urteil vom 28. April 2004
in Sachen
N.___
Beschwerdeführer
vertreten durch A.___
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee
Sachverhalt:
1. N.___, geboren 1949, war durch seinen Arbeitgeber bei der Schweizeschen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch unfallversichert, als er am 23. November 2001 beim Lösen eines Schnellaufhängers einen einschiessenden Schmerz im Mittelhandbereich der linken Hand verspürte und darauf die Arbeit sofort niederlegen musste (Urk. 9/1, 9/5, 9/11). Gleichentags begab sich der Versicherte zu Dr. med. B.___ in Behandlung, der keine klare Diagnose stellen konnte und ihn daher an Prof. Dr. med. C.___ Facharzt für Neurologie, weiterverwies (Urk. 9/3). Anlässlich der Untersuchung vom 11. Dezember 2001 konnte Dr. C.___ zwar ein Karpaltunnelsyndrom (carpaltunnel syndrome, CTS) nachweisen, führte die Beschwerden jedoch auf eine durch Überbelastung ausgelöste Sehnenscheidenentzündung zurück (Urk. 9/4). Aufgrund einer Verstärkung der Beschwerden, ausgelöst durch eine neuerliche Belastung, verwies Dr. B.___ den Versicherten zur eingehenden Abklärung an Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie und Handchirurgie (Urk. 9/6). Dieser untersuchte den Versicherten am 10. Januar 2002 und diagnostizierte eine Synovialitis des FDS und FDP II bis IV links adominant im myothenonalen Übergang (Urk. 9/7). Zur Klärung ihrer Leistungspflicht führte die SUVA am 21. März 2002 ein Gespräch mit dem Versicherten zum Vorgang vom 23. November 2001 (Urk. 9/11). Danach legte sise den Fall ihrem Kreisarzt Dr. med. E.___ vor (Urk. 9/13).
Mit Schreiben vom 30. April 2002 teilte die SUVA dem Versicherten mit, dass es sich beim gemeldeten Vorfall weder um einen Unfall noch um eine unfallähnliche Körperschädigung handle, weshalb sie für die entsprechenden Kosten nicht aufzukommen habe (Urk. 9/17). Auf das entsprechende Begehren (Urk. 9/20) verneinte die SUVA mit Verfügung vom 13. Mai 2003 ihre Leistungspflicht und eröffnete diesen Entscheid auch dem obligatorischen Krankenversicherer von N.___, der CSS Kranken-Versicherung AG (Urk. 9/23). Die dagegen erhobene Einsprache vom 13. Juni 2003 wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 18. August 2003 ab (Urk. 2).
2. Dagegen liess N.___, vertreten durch A.___, am 17. November 2003 Beschwerde erheben und die Erbringung der Versicherungsleistungen beantragen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 6. Februar 2004 hielt die SUVA, ihrerseits vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Beat Frischkopf, am Einspracheentscheid fest und liess die Abweisung der Beschwerde beantragen (Urk. 8). Mit Verfügung vom 2. März 2004 schloss das Gericht den Schriftenwechsel (Urk. 13).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, nachfolgend eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
Nach der Definition des Unfalls bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwer wiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ob dies zutrifft, beurteilt sich im Einzelfall, wobei grundsätzlich nur die objektiven Verumständungen in Betracht fallen (BGE 122 V 233 Erw. 1, 121 V 38 Erw. 1a, je mit Hinweisen).
Selbst ohne Einwirkung eines äusseren Faktors kann die Aussergewöhnlichkeit auch dann gegeben sein, wenn infolge eines ausserordentlichen Kraftaufwandes, d.h. einer sinnfälligen Überanstrengung, eine Schädigung eintritt. Es muss allerdings jeweils geprüft werden, ob die Anstrengung im Hinblick auf Konstitution und berufliche und ausserberufliche Gewöhnung der betreffenden Person ausserordentlicher Art war (BGE 116 V 139 Erw. 3b mit Hinweisen; RKUV 1994 Nr. U 180 S. 38). Kein Unfall liegt vor, wenn die Anstrengung nur wegen bestehender krankhafter Veränderungen zu Schädigungen führen kann, weil sich dann eine innere Ursache auswirkt, während der äussere, oft harmlose Anlass bloss den pathologischen Faktor manifest werden lässt (BGE 116 V 139 Erw. 3b mit Hinweisen).
1.2 Gemäss Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherungen einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht und folgende, abschliessend aufgeführte Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung Unfällen gleichgestellt:
a. Knochenbrüche;
b. Verrenkungen;
c. Meniskusrisse;
d. Muskelrisse;
e. Muskelzerrungen;
f. Sehnenrisse;
g. Bandläsionen;
h. Trommelfellverletzungen.
2. Streitig und zu prüfen ist, ob der Versicherte nach den Umständen des Geschehens am 23. November 2001 einen leistungsbegründenden Unfall erlitten hat (Urk. 1, 2, 8).
3.
3.1 Gemäss der Sachverhaltsschilderung des Beschwerdeführers anlässlich der persönlichen Befragung vom 21. März 2002 war er am 23. November 2001 damit beschäftigt bei einer Deckenaufhängung einen Schnellaufhänger korrekt zu positionieren. Dabei habe er mit dem Daumen und dem Zeigefinger der linken Hand zwei Metallplatten, eine Art Feder, zusammendrücken müssen. Aufgrund von Einkerbungen im Metallstab habe es dabei einen erhöhten Kraftaufwand gebraucht, was indessen nicht unüblich sei. Beim Zusammendrücken sei es zu einem unverhofften, einschiessenden Schmerz im Mittelhandbereich von den Fingergrundgelenken in Richtung Handgelenk gekommen. In der Folge habe er an der Innenhand und am Unterarm vor allem bei Bewegung und Belastung Schmerzen verspürt, weshalb er die Arbeit sofort habe niederlegen müssen. Laut seinen Angaben handelte es sich dabei um eine übliche Tätigkeit, und auch am 23. November 2001 sei nichts Unübliches vorgefallen, so sei das Metallteil weder gebrochen noch habe es einen Schlag gegen seine Hand gegeben (Urk. 9/11).
3.2 In der Beschwerdeschrift werden nun diese Aussagen, die anlässlich der persönlichen Befragung gemacht wurden, angezweifelt. Insbesondere wird geltend gemacht, sie würden der ersten schriftlichen Sachverhaltsschilderung vom 30. Dezember 2001 (Urk. 9/5) widersprechen, und es sei nicht klar, ob allenfalls psychologische Faktoren bei der Befragung mitgespielt hätten (Urk. 1).
3.3 In welchem Punkt die Sachverhaltsermittlung durch die SUVA nicht korrekt erfolgt sei und weshalb der Beschwerdeführer bei der Befragung psychisch unter erhöhter Belastung gestanden haben soll, geht indessen aus der Beschwerde nicht hervor. Der entsprechende Einwand ist somit nicht hinreichend begründet. Zudem lässt sich auch kein Widerspruch zwischen den Aussagen anlässlich der protollarisch festgehaltenen Befragung (Urk. 9/11) und der schriftlichen Sachverhaltsschilderung (Urk. 9/5) feststellen. Gemäss dieser hat der Versicherte einen Schlag in der linken Hand verspürt, als sich die Spannfeder schlagartig gelöst hatte (Urk. 9/5). Es ist dabei offensichtlich, dass der Versicherte nicht nur das Ereignis selbst, sondern insbesondere sein Schmerzempfinden in der Hand beschrieben hat. Wäre es nämlich zu einer Einwirkung auf die Hand gekommen, so hätte der Beschwerdeführer auch beschreiben können, was ihm gegen die Hand geschlagen war. Anlässlich der persönlichen Befragung hat der Versicherte zu seiner schriftlichen Sachverhaltsdarstellung zudem präzisierend angefügt, dass kein Schlag gegen die Hand gewirkt habe (Urk. 9/11).
Die SUVA hat den Sachverhalt mit der persönlichen Befragung des Beschwerdeführers am 21. März 2002 hinreichend abgeklärt. Die Richtigkeit des Protokolls ist durch den Versicherten zudem am 2. April 2002 unterschriftlich bestätigt worden, nachdem er seine Aussage hatte eingehend und unbeeinflusst überdenken können (Urk. 9/11 S. 3). Es ist daher davon auszugehen, dass die Sachverhaltsschilderung im Protokoll den Tatsachen entspricht und von einer weiteren Befragung keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind. Auf eine Stellungnahme des behandelnden Arztes kann verzichtet werden, da dieser einerseits das tatsächliche Geschehen vom 23. November 2001 nicht beurteilen kann und anderseits in medizinischer Hinsicht kein weiterer Abklärungsbedarf besteht.
3.4 Es steht fest, dass sich der Schnellaufhänger wegen der Einkerbungen im Metallstab nur durch einen vermehrten Kraftaufwand hat lösen lassen. Dass in solchen Fällen beim Zusammendrücken der Spannklammern mehr Kraft aufgewendet werden muss, ist indessen gemäss der Aussage des Beschwerdeführers nicht aussergewöhnlich und gehört zu den üblichen Belastungen, die im Rahmen dieser Tätigkeit auftreten. Dem fraglichen Ereignis fehlt es demnach am Merkmal der Ungewöhnlichkeit, weshalb es im rechtlichen Sinne nicht als Unfall gilt.
Der Beschwerdeführer hat auch keine unfallähnliche Körperverletzung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV erlitten, weshalb auch diesbezüglich keine Leistungspflicht der SUVA gegeben ist.
Die Beschwerde ist abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
- CSS Kranken-Versicherung AG, Rösslimattstrasse 40, Postfach 2568, 6002 Luzern
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).