Sozialversicherungsrichter Zünd
Ersatzrichter R. Peter
Gerichtssekretär Gräub
Urteil vom 1. Oktober 2004
in Sachen
M.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Leimbacher
Marktgasse 18, Postfach, 8180 Bülach
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee
Sachverhalt:
1. Die 1963 geborene M.___ arbeitete seit 1. Juli 1996 als Speditionssachbearbeiterin bei der A.___ AG, B.___, und war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten obligatorisch versichert, als sie am 11. September 1997 den linken Vorderarm in einer Bustüre einklemmte (Urk. 8/1). Dres. med. C.___ und D.___, Notfallstation des Kantonsspitals E.___, diagnostizierten eine distale Vorderarmfraktur intraartikulär links. Sie führten eine Reposition und Ruhigstellung in Unterarmgipsschiene durch. Gleichentags wurde die Versicherte zwecks weiterer Versorgung in die F.___, Zürich, überführt (Urk. 8/2 und 8/3). Dr. med. G.___, F.___, Zürich, nahm am 17. September 1997 eine Platten-Osteosynthese und Beckenspan-Rekonstruktion des distalen Radius links sowie eine Platten-Osteosynthese der distalen Ulna links vor (Urk. 8/4). Am 2. Dezember 1997 erfolgten durch Dr. G.___ die Plattenentfernung distale Ulna, eine Arthrotomie/Arthrolyse des distalen Radioulnargelenkes sowie ein Débridement des Gelenkes (Urk. 8/13).
Ab 14. Februar 1998 arbeitete die Versicherte wieder zu 100 % als Sekretärin (Urk. 8/17). Ende Oktober 1998 traten Streckhemmungen an den Fingern IV und V links auf (Urk. 8/23). Am 22. November 2000 führte Dr. med. D. H.___, F.___, Zürich, eine Metallentfernung im Handgelenk palmar links, eine Tenosynovektomie Handgelenk links sowie eine Ringbandspaltung Digitus II und IV links durch (Urk. 8/42). Anlässlich der Konsultation vom 16. Januar 2001 teilte die Versicherte Dr. H.___ gegenüber mit, dass sie abends nach grösseren Aktivitäten Restbeschwerden im linken Handgelenk verspüre. Diese seien jeweils bis am Morgen verschwunden. Dr. H.___ fand eine klinisch reizlose Situation des linken Handgelenkes, allseits noch etwas aktive Narben und eine Restschwellung im Bereich der Finger palmar bei freier Beweglichkeit und gutem Gleiten der Sehnen ohne Triggern. Er erachtete aktive Massnahmen als nicht notwendig und schlug den Abschluss der Behandlung mit Kontrollen nach Bedarf vor (Urk. 8/45). Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 1. Oktober 2001 attestierte SUVA-Kreisarzt Dr. med. I.___, FMH Chirurgie, Regensdorf, der Versicherten eine volle Arbeitsfähigkeit per 1. Oktober 2001 (Urk. 8/56/2 und Urk. 8/60). Er stellte am 8. November 2001 eine beginnende bis mässige Arthrose des linken Handgelenkes fest und schätzte die Integritätseinbusse des linken Handgelenkes gemäss SUVA-Tabelle 5.2 auf 5 % (Urk. 8/61).
2. Mit Verfügung vom 11. Februar 2002 (Urk. 8/62) sprach die SUVA der Versicherten eine Integritätsentschädigung von Fr. 4'860.-- zu. Des Weiteren eröffnete sie der Versicherten sinngemäss, dass aufgrund der Unfallrestfolgen keine weiteren Versicherungsleistungen (Taggelder und Rente) geschuldet sind. Dagegen liess die Versicherte Einsprache führen (Urk. 8/65, 8/68 und 8/71). Die SUVA wies mit Entscheid vom 8. August 2003 (Urk. 2 = Urk. 8/75) die Einsprache ab.
3. Dagegen liess M.___ am 18. November 2003 Beschwerde erheben mit dem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
«1. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin für die Folgen des Unfalles vom 11. September 1997 mit Wirkung ab 11. November 1998 eine angemessene Invalidenrente auszurichten.
2. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine auf 10 % Integritätsentschädigung basierende Integritätsentschädigung zuzusprechen.
3. Unter Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.»
In ihrer Beschwerdeantwort vom 6. Januar 2004 ersuchte die SUVA um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Replik vom 29. März 2004 liess die Versicherte das Privatgutachten von Dr. med. J.___, FMH Orthopädische Chirurgie, Zürich, vom 25. März 2004 (Urk. 14) dem Sozialversicherungsgericht einreichen und folgendes geändertes Rechtsbegehren stellen (Urk. 13 S. 2):
«1. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin für die Folgen des Unfalles vom 11. September 1997 mit Wirkung ab 11. November 1998 eine auf 60 % Invalidität basierende Invalidenrente auszurichten.
2. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine auf 15 % Integritätsschaden basierende Integritätsentschädigung zuzusprechen.
3. Unter Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.»
Mit Duplik vom 18. Mai 2004 (Urk. 19) hielt die Beschwerdegegnerin unter Einreichung des Aktengutachtens von Dr. med. K.___, FMH Chirurgie und SUVA-Versicherungsmedizin, E.___, vom 30. April 2004 (Urk. 20) an ihrem Antrag fest. Am 25. Mai 2004 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 21). Mit Eingabe vom 29. Juni 2004 nahm die Beschwerdeführerin zum Aktengutachten von Dr. K.___ vom 30. April 2004 Stellung (Urk. 26 mit Beilagen, Urk. 27/1-2). Diese Stellungnahme liess das Gericht der Beschwerdegegnerin am 30. Juni 2004 zur Kenntnisnahme zukommen (Urk. 28).
Auf die Akten und Parteivorbringen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Eingangs ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin beim Unfall vom 11. September 1997 ausschliesslich den linken Vorderarm bzw. das linke Handgelenk verletzte (Urk. 8/1 - 8/9). Sofern heute Beschwerden im Bereich der Finger/Hand/Handgelenks rechts geltend gemacht werden (Urk. 9/58), stehen diese unter Berücksichtigung sämtlicher medizinischer Akten nicht in einem (natürlichen und adäquaten) Kausalzusammenhang zum Unfall vom 11. September 1997 (siehe explizit Urk. 8/56/2 S. 2 und Urk. 14 S. 30 oben). Sofern die Beschwerdeführerin die Unfallkausalität der Beschwerden an der rechten Hand (schnellender Finger II der rechten Hand) damit begründet haben will, dass sie «vor dem Unfall nie unter diesen Beschwerden litt», liegt ein beweisrechtlich unzulässiger Schluss «post hoc, ergo propter hoc» vor (BGE 119 V 341 unten). Somit bleibt vorab ausschliesslich zu prüfen, ob und (allenfalls) welche Restfolgen des Unfalles vom 11. September 1997 am linken Handgelenk bestehen.
2.
2.1 Zwischen den Parteien ist streitig, ob und wie die Beschwerdeführerin durch die Folgen des Unfalls vom 11. September 1997 in der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sowie in ihrer Integrität eingeschränkt ist. Die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente sowie Integritätsentschädigung sind von der Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid (Urk. 2) zutreffend ausgeführt worden. Es wird darauf verwiesen.
2.2 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 122 V 160 Erw. 1c).
Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 f. Erw. 1c je mit Hinweisen).
3.
3.1 Während die Beschwerdegegnerin von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgeht, macht die Beschwerdeführerin eine Einschränkung von 60 % geltend. Im Weiteren beantragt sie eine höhere Integritätsentschädigung.
Bei der Prüfung der Unfallfolgen stützt sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf die Beurteilungen von SUVA-Kreisarzt Dr. I.___. Dieser fand am 1. Oktober 2001 reizlose Verhältnisse am linken Handgelenk. Er attestierte der Beschwerdeführerin eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/56/2 S. 2). Insbesondere für leichte bis mittelschwere Arbeiten mit Tragen von Lasten bis zu 10/15 kg am hängenden Arm erachtete er die Beschwerdeführerin als vollumfänglich arbeitsfähig (Urk. 8/69). Am 8. November 2001 stellte er eine beginnende bis mässige Arthrose des linken Handgelenkes fest, weshalb er die Integritätseinbusse des linken Handgelenkes gemäss SUVA-Tabelle 5.2 auf 5 % schätzte (Urk. 8/61).
3.2 Demgegenüber fand Dr. J.___ anlässlich der Untersuchung der Beschwerdeführerin am 26. Januar 2004 im Wesentlichen eine Flexion/Extension des linken Handgelenkes von 80/0/70°, eine Pro-/Supination links von 50/0/75°, eine Pro-/Supination mit Krepitieren und endphasig schmerzhaft sowie Ulnar- und Radialduktion links von 20/0/15°, eine auffällige Thenaratrophie links gegenüber rechts mit deutlich verstärkter Hautfältelung über dem Thenar. Reizlose Narben links bei Status nach Beugesehnenrevision, einen ausgesprochen auffälligen prominenten Muskelwulst gegenüber rechts im III. und IV. Sehnenfach verlaufend, daneben reizlose lange geschweifte Narbe nach ulnar gut 7 cm lang, dorsal ebenfalls eine lange Narbe gut 8 cm in der Mitte des Unterarmes verlaufend vom proximalen Handgelenk ausgehend, einen leichten Erguss radiocarpal, massive Druckdolenz volar und dorsal über dem radicarpalen Gelenkspalt sowie am radioulnaren Gelenk, bei Pro-/Supination Krepitieren palpabel, vor allem volar sowie ein radiocarpal leichtes Ballotement palpabel (Urk. 14 S. 25). Dr. J.___ diagnostizierte im Wesentlichen eine stark schmerzhafte, radiocarpal deutlich und radioulnar weit fortgeschrittene Arthrose (Urk. 14 S. 26). Er erachtete den Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 11. September 1997 und den obgenannten Befunde/Diagnosen als überwiegend wahrscheinlich (Urk. 14 S. 29). Er beurteilte die Arthrose im linken Handgelenk als schwer und schätzte die Integritätseinbusse gemäss der SUVA-Tabelle auf 15 % (Urk. 14 S. 28). Des Weiteren vertrat er die Auffassung, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Handgelenksbeschwerden links für sämtliche Bewegungen, welche eine Drehbewegung mit Kraft oder das Halten von Gegenständen von über 2 kg erforderten, schwer eingeschränkt und für schwere Arbeiten (z.B. repetitives Heben von Gegenständen von 10 kg) vollumfänglich eingeschränkt sei. Ebenso ergebe sich eine Minderbelastung vor allem für Ausdauer auch aus der Thenaratrophie und dem bowstringing der Beugesehnen. Des Weiteren bestünde eine deutliche Einschränkung bei leichten Arbeiten (z.B. Büroschreibarbeiten). Dr. J.___ erachtete die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer reinen Schreibtätigkeit bei einem 8 Stunden-Pensum zu 75 % und in einer durchmischten Bürotätigkeit zu 60 % eingeschränkt (Urk. 14 S. 28 f. und S. 30).
3.3 Für die Beurteilung der Unfallbeschwerden ist in der Regel der Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Einsprachentscheides (8. August 2003) gegeben war. Einerseits fällt auf, dass sich die SUVA vor allem auf die Beurteilung von Dr. I.___ stützt, dessen Untersuchung mehr als zehn Monate vor dem Einspracheentscheid zurückliegt. Demgegenüber hat die Untersuchung von Dr. J.___ gut fünf Monate nach diesem Zeitpunkt stattgefunden. Da es sich um langwierige Unfallfolgen handelt und insbesondere die Entwicklung derselben von Interesse ist, kann auf die Erhebungen von Dr. J.___ abgestellt werden.
3.4 Nach dem Gesagten bestehen hinsichtlich der rechtserheblichen Fragen, welche Unfallrestbeschwerden im Handgelenk links vorliegen und in welchem Umfang diese die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin beeinträchtigt, abweichende fachkundige Meinungsäusserungen. Dasselbe gilt für die Höhe der Integritätseinbusse. Gemäss Aktenlage arbeitete die Beschwerdeführerin aufgrund gesteigerter Beweglichkeit des linken Handgelenkes nach dem Unfall zwar (vorübergehend) 100 % in ihrem angestammten Beruf als Sekretärin; eine Beschwerdefreiheit bzw. den Status quo ante/sine des linken Handgelenkes wurde aber nie erreicht (Urk. 8/17, 8/19, 8/34, 8/36, 8/38, 8/44, 8/45). Während sich Dr. J.___ bei der Beurteilung vom 25. März 2004 auf aktuelle Röntgenbilder und Spezialaufnahmen stützte (siehe Urk. 14 S. 17 ff.), ist nicht aktenkundig, welche bildgebenden Unterlagen Dr. I.___ bei seinen Beurteilungen vom 1. Oktober 2001 (Urk. 8/56/2), 8. November 2001 (Urk. 8/61) und 16. Mai 2002 (Urk. 8/69) vorlagen. Ebenso geht aus der Begründung vom 8. November 2001 (Urk. 8/61) nicht hervor, ob Dr. I.___ eine allfällige spätere Verschlimmerung der Integritätseinbusse (des linken Handgelenkes) im Sinne von Ziffer 3 Anhang 3 UVV in seiner Integritätsschätzung mitberücksichtigt hatte. Wenn Dr. I.___ am 8. November 2001 von einer «beginnenden bis mässigen» Arthrose (Urk. 8/61) und Dr. J.___ rund 2 ½ Jahre später (25. März 2004) von einer «deutlich fortgeschrittenen» radiocarpalen und «weit fortgeschrittenen» radioulnaren Arthrose sprechen, fragt sich, ob die abweichenden Beurteilungen nicht deshalb zustande kamen, weil sich der Gesundheitszustandes des linken Handgelenkes bis zum Erlass des Einspracheentscheides verschlimmert hatte.
4. Bei dieser Aktenlage sieht sich das Sozialversicherungsgericht ausser Stande, den Fall abschliessend zu beurteilen. Die Sache ist deshalb an die SUVA zurückzuweisen. Diese wird durch ein externes Gutachten zu klären haben, welche Unfallrestbeschwerden im Handgelenk links vorliegen und in welchem Umfang diese die Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit beeinträchtigen. Auch die Höhe der Integritätseinbusse wird durch den Gutachter zu klären sein.
5. Die Parteien haben auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer). Da gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung die Rückweisung zu näheren Abklärungen einem Obsiegen gleichkommt, hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung. Unter Berücksichtigung der genannten Bemessungskriterien erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 8. August 2003 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Jürg Leimbacher
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).