UV.2003.00239
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Grünig
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretärin Kobel
Urteil vom 29. Juni 2004
in Sachen
P.___
Beschwerdeführer
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Birrer
Kaufmann Rüedi & Partner
Löwenplatz, Zürichstrasse 12, 6004 Luzern,
dieser substituiert durch Rechtsanwalt Christian Leupi
daselbst
Sachverhalt:
1.
1.1 P.___, geboren 1923, war von 1965 bis zu seiner Pensionierung im Jahr 1988 bei der X.___ AG, Q.___ (nachfolgend X.___), als Ingenieur tätig und war mit Versuchen in der Kesselanlage und mit deren Auswertung beschäftigt. Im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses war er bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie für Berufskrankheiten obligatorisch versichert.
1.2 Mit Schreiben vom 20. Juni 1997 meldete P.___ der SUVA, dass er an einer Erkrankung der Atemwege leide, die er auf Schadstoffexpositionen bei seiner früheren beruflichen Tätigkeit zurückführe (Urk. 7/2). Die SUVA liess dem Versicherten daraufhin Ende August 1997 einen Besuch an dessen Wohnort abstatten (Bericht vom 2. September 1997, Urk. 7/6), holte den Bericht des Hausarztes Dr. med. A.___, Spezialarzt für Innere Medizin, vom 3. Oktober 1997 ein (Urk. 7/9/1), dem verschiedene Berichte des konsiliarisch konsultierten Dr. med. B.___, Spezialarzt für Innere Medizin, speziell Pneumologie, aus der Zeit von 1986 bis 1996 und Berichte der Praxis für medizinische Bilddiagnostik, Q.___, über Aufnahmen aus den Jahren 1996 und 1997 beilagen (Urk. 7/9/2-7), und liess im Januar/Februar 1998 zwei ehemalige Arbeitskollegen des Versicherten zur damaligen Tätigkeit befragen (Bericht vom 28. Januar 1998 über die Befragung von dipl. Ing. C.___, Urk. 7/14; Bericht vom 11. Februar 1998 über die Befragung von D.___, Urk. 7/15).
In der Folge liess die SUVA Erhebungen am früheren Arbeitsplatz des Versicherten tätigen. Dabei nahm E.___ vom Bereich Chemie der Abteilung Arbeitssicherheit der SUVA am 26. März 1998 zunächst eine Inspektion einer Kesselanlage in Q.___ vor, bei der auch Dr. med. F.___ von der SUVA-Abteilung Arbeitsmedizin, dipl. Ing. C.___, G.___ von der Fachstelle Arbeitssicherheit der X.___ und Herr H.___ als Mitarbeiter in der Kesselanlage zugegen waren (Bericht vom 3. April 1998, Urk. 7/17), und traf am 8. April 1998, wiederum in Gegenwart von Dr. F.___ sowie des Meisters J.___, Vorabklärungen in einem Kesselhaus zur Durchführung von Messungen der Schadstoffe im Rauchgas, das der Beschwerdeführer während seiner langjährigen Tätigkeit zu analysieren hatte (Bericht vom 14. April 1998, Urk. 7/18). Nachdem Dr. F.___ im zusammenfassenden Bericht vom 17. April 1998 das weitere Vorgehen festgelegt hatte (Urk. 7/19) und der Versicherte der SUVA eine Stellungnahme vom 28. April 1998 zu den geplanten Messungen hatte zukommen lassen (Urk. 7/21), wurden diese Messungen am 13. Mai 1998 von K.___ gemacht, im Beisein des Versicherten und der Herren G.___, L.___ (Rauchgasanalytiker) und M.___ (Heizer) (Bericht von E.___ vom 6. August 1998 mit angehängtem Messbericht vom 25. Juni 1998 und Beilagen, Urk. 7/22). Dr. F.___ gab daraufhin am 4. November 1998 seine Beurteilung zur Frage der Zusammenhangs des Lungenleidens des Versicherten mit dessen früherer beruflicher Tätigkeit ab (Urk. 7/26), und die SUVA teilte dem Versicherten gestützt darauf mit Schreiben vom 14. Dezember 1998 mit, dass ein solcher Zusammenhang weder sicher noch wahrscheinlich sei und das Leiden daher nicht als Berufskrankheit mit entsprechenden Ansprüchen gegenüber der SUVA anerkannt werden könne (Urk. 7/27). Zu den Einwendungen des Versicherten vom 28. Dezember 1998 (Urk. 7/28) verfasste E.___ auf Ersuchen von Dr. F.___ (vgl. die Fallnotizen vom 8. Januar 1999, Urk 7/29) am 26. Februar 1999 eine Stellungnahme (Urk 7/30), und Dr. F.___ blieb aufgrund dieser Stellungnahme bei seiner Beurteilung vom November 1998 (Fallnotizen vom 16. März 1999, Urk. 7/31). Zu nochmaligen Einwendungen, die der Versicherte in einer Zuschrift an die Zeitschrift "Z" erhoben hatte (vgl. Urk. 7/32), nahm E.___ am 10. Juni 1999 Stellung (Urk. 7/40).
Sodann fasste die SUVA im Mai 1999 eine medizinische Begutachtung des Versicherten ins Auge (vgl. die Fallnotizen vom 29. und 30. April 1999, Urk. 7/33-35, und die Schreiben an den Versicherten vom 5. und vom 12. Mai 1999, Urk. 7/36+37) und beauftragte damit Prof. Dr. med. N.___, Klinik O.___, Departement für Innere Medizin, Abteilung Pneumologie (vgl. den Fragenkatalog in Urk. 7/38 und Urk. 7/39a und das Schreiben an Prof. N.___ vom 26. Mai 1999, Urk. 7/39). Gestützt auf das Gutachten von Prof. N.___ vom 7. Juli 1999 (Urk. 7/42; vgl. auch das Schreiben von Prof. N.___ an Dr. A.___ vom 15. Juli 1999, Urk. 7/43) hielt Dr. F.___ am 20. Juli 1999 an seiner Beurteilung fest, dass ein Zusammenhang zwischen den vorhandenen Atembeschwerden und den früheren Schadstoffexpositionen nicht gegeben sei (Urk. 7/44). Die SUVA verneinte daraufhin mit Verfügung vom 29. Juli 1999 den Anspruch von P.___ auf Versicherungsleistungen (Urk. 7/45). Die dagegen erhobene Einsprache des Versicherten vom 23. August 1999 (Urk. 7/46; vgl. auch die Ergänzung dazu vom 25. November 1999, Urk. 7/51) wies sie nach Einholung von weiteren Stellungnahmen von Dr. F.___ vom 20. Oktober 1999 (Urk 7/49) und vom 9. Dezember 1999 (Urk. 7/52) mit Entscheid vom 27. Dezember 1999 ab (Urk. 7/53).
1.3 P.___ erhob gegen diesen Einspracheentscheid beim Sozialversicherungsgericht Beschwerde (Eingabe vom 9. März 2000, Urk. 1 im Prozess Nr. UV.2000.00044 = Urk. 17 im vorliegenden Verfahren). Auf den entsprechenden Antrag der SUVA hin (Eingabe vom 28. April 2000, Urk. 6 im Prozess Nr. UV.2000.00044) hob das Gericht den Einspracheentscheid vom 27. Dezember 1999 mit Urteil vom 24. Mai 2000 wegen formeller Mängel bei der Begutachtung durch Prof. N.___ auf und wies die Sache an die SUVA zurück, damit diese den Versicherten unter Einhaltung der verfahrensrechtlichen Vorschriften (nochmals) begutachten lasse (Urk. 7/54).
1.4 Auf Veranlassung von Dr. med. R.___ von der SUVA-Abteilung Arbeitsmedizin (Fallnotizen vom 25. Juli 2000, Urk. 7/55) liess die SUVA daraufhin am 27. Oktober 2000 zunächst eine Besprechung mit dem Versicherten zu den 1998 vorgenommenen Messungen durchführen (Bericht von E.___ vom 16. November 2000 mit Beilagen, Urk. 7/58) und nahm dabei auch eine Stellungnahme des Versicherten vom 26. Oktober 2000 zu den Akten (Urk. 7/57). Nachdem sich der Versicherte zum Bericht vom 16. November 2000 geäussert hatte (Eingaben vom 5. und 6. Dezember 2000, Urk. 3 = Urk. 7/60, Urk. 61), gab ihm die SUVA Gelegenheit, eine Universitätsklinik vorzuschlagen, die mit seiner erneuten Begutachtung betraut werden solle, und zum vorgesehenen Fragenkatalog Stellung zu nehmen (Schreiben an den Versicherten vom 23. Januar 2001, Urk. 7/63; Stellungnahmen des Versicherten vom 29. Januar und vom 5. Februar 2001, Urk. 7/64-67; vgl. auch die Fallnotizen von Dr. R.___ vom 4. Januar 2001, Urk. 7/62). Die SUVA fasste daraufhin das Spital S.___ als Begutachtungsstelle ins Auge, und es folgten Besprechungen und Korrespondenzen mit dem Versicherten und Drittpersonen zur Eignung dieser Stelle und zur Durchführbarkeit der Begutachtung (vgl. Urk. 7/68-89). Am 2. Oktober 2001 fand im Spital S.___, Departement Magen-Darm-, Leber- und Lungenkrankheiten, Abteilung Pneumologie, im Rahmen des erteilten Begutachtungsauftrags (vgl. das Schreiben vom 10. August 2001, Urk. 7/73, und das Aufgebot vom 15. August 2001, Urk. 7/75) die Untersuchung des Versicherten statt, und am 6. Juni 2002 verfassten Prof. Dr. med. T.___ und PD Dr. med. U.___ vom Spital S.___ das Gutachten (Urk. 7/93). Dr. med. V.___ von der SUVA-Abteilung Arbeitsmedizin gab hierzu am 4. Juli 2002 einen Kommentar ab (Urk. 7/94), und der Versicherte nahm die ihm eingeräumte Gelegenheit zur Stellungnahme zum Gutachten mit Schreiben vom 24. Oktober 2002 wahr (Urk. 7/101) und verwies dabei auch auf eine bereits am 29. September 2001 zuhanden des Spitals S.___ verfasste Aufstellung zu den Schadstoffexpositionen im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit (Urk. 7/100).
Auf die Veranlassung der SUVA-Ärzte Dr. med. W.___ und Dr. V.___ (vgl. die Fallnotizen von Dr. W.___ vom 7. November 2002, Urk. 7/104, und von Dr. V.___ vom 30. Januar 2003, Urk. 7/108) fanden in der Folge ein Gespräch mit der Hausärztin des Versicherten, Dr. med. Z.___ (Telefonnotiz von Dr. W.___ vom 8. November 2002, Urk. 7/103), und eine nochmalige Befragung des Versicherten statt (Bericht vom 16. Januar 2003 über den Versichertenbesuch vom 14. Januar 2003, Urk. 7/107), und es erfolgten auch Anfragen bei den ehemaligen Arbeitskollegen C.___ und D.___, die das Ausmass des früheren Nikotinkonsums des Versicherten und die Asbestexposition am Arbeitsplatz zum Gegenstand hatten (Berichte vom 31. März 2003 und vom 2. April 2003, Urk. 7/109+110). Nach der Kommentierung der Ergebnisse dieser Abklärungen durch E.___ (Fallnotizen vom 11. April 2003, Urk. 7/111) und durch Dr. V.___ (Fallnotizen vom 8. Mai 2003, Urk. 7/114) verneinte die SUVA den Anspruch von P.___ auf Leistungen der Unfallversicherung mit Verfügung vom 23. Mai 2003 erneut (Urk. 7/115). Die Einsprache des Versicherten vom 30. Mai 2003 (Urk. 7/118; vgl. auch die Ergänzung dazu vom 3. Oktober 2003, Urk. 7/121) wies sie mit Entscheid vom 8. Oktober 2003 ab (Urk. 2 = Urk. 7/124).
2. Nachdem P.___ seine Einwendungen gegen den Einspracheentscheid vom 8. Oktober 2003 bereits gegenüber der SUVA dargetan hatte (Schreiben vom 16. Oktober 2003, Urk. 7/125), reichte er mit Eingabe vom 22. November 2003 Beschwerde ein (Urk. 1). Die SUVA, vertreten durch Rechtsanwalt Christian Leupi in Substitution von Rechtsanwalt Mathias Birrer, liess in der Beschwerdeantwort vom 9. Januar 2004 auf Abweisung der Beschwerde schliessen (Urk. 6). In der Replik vom 13. Februar 2004 (Urk. 12) und in der Duplik vom 5. März 2004 (Urk. 15) blieben die Parteien bei ihren Standpunkten, worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 8. März 2004 geschlossen wurde (Urk. 16).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3 Nach Art. 9 Abs. 1 Satz 1 UVG gelten Krankheiten (Art. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind, als Berufskrankheiten. In Art. 9 Abs. 1 Satz 2 UVG wird dem Bundesrat die Kompetenz übertragen, die Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie der arbeitsbedingten Erkrankungen zu erstellen. Gestützt auf diese Delegationsnorm hat der Bundesrat in Anhang 1 zur Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) eine Liste der schädigenden Stoffe und der arbeitsbedingten Erkrankungen aufgestellt. Ziffer 1 dieses Anhanges führt abschliessend die schädigenden Stoffe (Listenstoffe) auf, die als Ursache für Berufskrankheiten in Frage kommen. In Ziffer 2 des Anhanges werden einerseits die Krankheiten (Listenkrankheiten) und anderseits die Arbeiten, die als Ursache für die jeweils aufgeführten Krankheiten anerkannt sind, abschliessend aufgezählt (vgl. RKUV 1988 Nr. U 61 S. 449 f. Erw. 1a). Nach der Rechtsprechung ist eine "vorwiegende" Verursachung von Krankheiten durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten dann gegeben, wenn diese mehr wiegen als alle andern mitbeteiligten Ursachen, mithin im gesamten Ursachenspektrum mehr als 50 % ausmachen (vgl. BGE 119 V 200 Erw. 2a mit Hinweis).
Ferner gelten nach Art. 9 Abs. 2 UVG als Berufskrankheiten auch andere Krankheiten, von denen nachgewiesen wird, dass sie ausschliesslich oder stark überwiegend durch berufliche Tätigkeit verursacht worden sind. Diese Generalklausel bezweckt, allfällige Lücken zu schliessen, die dadurch entstehen könnten, dass die bundesrätliche Liste gemäss Anhang 1 zur UVV entweder einen schädigenden Stoff, der eine Krankheit verursachte, oder eine Krankheit nicht aufführt, die durch die Arbeit verursacht wurde (BGE 119 V 201 Erw. 2b mit Hinweis). Nach der Rechtsprechung ist die Voraussetzung des "ausschliesslichen oder stark überwiegenden" Zusammenhangs gemäss Art. 9 Abs. 2 UVG erfüllt, wenn die Berufskrankheit mindestens zu 75 % durch die berufliche Tätigkeit verursacht worden ist (BGE 126 V 186 Erw. 2b, 119 V 201 Erw. 2b mit Hinweis).
Aufgrund der vorstehenden Definitionen ist der Kausalzusammenhang zwischen dem verursachenden Stoff oder der verursachenden Arbeit insofern ein qualifizierter, als der Listenstoff oder die Arbeit mehr als 50 % (Art. 9 Abs. 1 UVG) beziehungsweise mindestens 75 % (Art. 9 Abs. 2 UVG) aller mitwirkenden Ursachen ausmachen müssen. Beweismässig muss ein derartiger qualifizierter Kausalzusammenhang mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein, und es ist die versicherte Person, die die Beweislast trägt, wenn ein solcher Zusammenhang trotz pflichtgemässer Abklärung des Sachverhalts nicht bewiesen werden kann (vgl. RKUV 1988 Nr. U 61 S. 450 f. Erw. 1b mit Hinweisen; Rumo-Jungo, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum UVG, 3. Auflage, Zürich 2003, Art. 9 UVG, S. 83, mit Hinweisen). Zu beachten ist dabei, dass das Eidgenössische Versicherungsgericht in seiner Rechtsprechung das Vorliegen einer Berufskrankheit vermutet, wenn eine versicherte Person an einer Krankheit leidet, die in Ziffer 2 des Anhanges 1 zur UVV aufgeführt ist, und sie - kumulativ - die dort umschriebenen Tätigkeiten verrichtet hat; dies mit der Begründung, dass die Zusammenhangsfrage im Bereich der aufgeführten Erkrankungen aufgrund arbeitsmedizinischer Erkenntnisse weitgehend durch den Verordnungsgeber vorentschieden sei (vgl. BGE 126 V 188 f. Erw. 4a).
1.4 Gemäss Art. 9 Abs. 3 UVG sind Berufskrankheiten - soweit nichts anderes bestimmt ist - von ihrem Ausbruch an einem Berufsunfall gleichgestellt (Satz 1) und gelten als ausgebrochen, sobald die betroffene Person erstmals ärztlicher Behandlung bedarf oder arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) ist (Satz 2).
2. Die Verfahrensmängel, die Gegenstand der gerichtlichen Beanstandungen im Urteil vom 24. Mai 2000 (Urk. 7/54) gewesen waren und zur Rückweisung geführt hatten, sind durch die anschliessenden Vorkehrungen behoben worden. Dem Beschwerdeführer wurde nochmals Gelegenheit gegeben, sowohl schriftlich als auch im Rahmen einer mündlichen Besprechung zu den durchgeführten Abklärungen und Messungen am Arbeitsplatz Stellung zu nehmen. Sodann fand eine neue medizinische Begutachtung statt, in deren Vorfeld sich der Beschwerdeführer zur Begutachtungsstelle und zu den vorgesehenen Fragen äussern konnte und deren Ergebnis ihm ebenfalls zur Stellungnahme unterbreitet wurde. Schliesslich wurde dem Beschwerdeführer auch Einsicht in die übrigen Akten gewährt. So hatte die Beschwerdegegnerin ihm das Dossier, wie es im Zeitpunkt des Erlasses des ersten Einspracheentscheids vom 27. Dezember 1999 vorgelegen hatte, bereits damals zukommen lassen (vgl. das Schreiben vom 27. Oktober 1999, Urk. 7/50), ferner hatte der Beschwerdeführer neben dem Gutachten des Spitals S.___ auch den Bericht von E.___ vom 16. November 2000 über die Besprechung der Messresultate (Urk. 7/58) zugesandt erhalten (vgl. das Schreiben von E.___ vom 16. November 2000, Urk. 7/59), und im Rahmen des Schriftenwechsels im vorliegenden Verfahren wurden ihm verschiedene Unterlagen, welche die Beschwerdegegnerin auf seine Stellungnahme zum Gutachten des Spitals S.___ hin noch erstellt hatte, in Kopie zugestellt, und er wurde im Übrigen auf sein Recht zur Einsicht in das gesamte Dossier aufmerksam gemacht (vgl. die Verfügung vom 15. Januar 2004, Urk. 10). Soweit die Beschwerdegegnerin es demnach versäumt haben sollte, den Beschwerdeführer hinreichend über die Ergebnisse ihrer letzten, nach der Begutachtung im Spital S.___ getätigten Abklärungen zu informieren, wäre dieser Mangel im Gerichtsverfahren geheilt worden (vgl. BGE 124 V 183 Erw. 4a mit Hinweisen).
Damit ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. Oktober 2003 materiell zu überprüfen.
3.
3.1
3.1.1 Als schädigende Stoffe, mit denen der Beschwerdeführer im Laufe seines Berufslebens in Berührung gekommen war, bezog E.___ die Folgenden in die betrieblichen Abklärungen im Jahr 1998 ein: Kohlenstaub und Quarzstaub, Kalkstaub, Kohlenmonoxid, Kohlendioxid, Schwefeldioxid, Stickoxide, Schwefelwasserstoff, Trichlorethylen und Quecksilberdampf (Urk. 7/17 S. 1, Urk 7/18 S. 1, Urk. 7/22 S. 1). Es handelt sich dabei um die Substanzen, die der Beschwerdeführer selber in einer schriftlichen, dem Bericht vom 2. September 1997 über den Inspektorenbesuch angehefteten Zusammenstellung aufgelistet hatte (vgl. Urk. 7/6 Anhang) und die er auch in seinen späteren Zuschriften (vgl. Urk. 7/21, Urk. 7/57, Urk. 7/66, Urk. 7/100, Urk. 7/118 S. 2) und in den Rechtsschriften des vorliegenden Verfahrens (vgl. Urk. 1 S. 1, Urk. 12 S. 2) jeweils wieder nannte. Zusätzlich erwähnte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 24. Oktober 2002 zum Gutachten des Spitals S.___ Asbestexpositionen (vgl. Urk. 7/101 S. 2), was die Beschwerdegegnerin zu Nachfragen bei ihm und zu ergänzenden Befragungen seiner ehemaligen Arbeitskollegen veranlasste (vgl. Urk. 7/107 und Urk. 7/109+110). Weitere, von der Beschwerdegegnerin unberücksichtigt gelassene Schadstoffe führte der Beschwerdeführer nirgendwo explizit auf. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin alle relevanten Stoffe in ihre Beurteilung einbezogen hat. Gegenstand der Beanstandungen des Beschwerdeführers ist demgegenüber das Vorgehen der Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung des Ausmasses, in dem er den aufgezählten Schadstoffen ausgesetzt gewesen war; er bezweifelte, dass die experimentell erhobenen Messresultate repräsentativ für die tatsächliche damalige Exposition seien (vgl. Urk. 7/21 S. 1, Urk. 7/28 S. 2, Urk. 7/32 S. 2, Urk. 7/51 S. 2, Urk. 17 S. 1 f., Urk. 7/57 S. 1 f., Urk. 3 S. 1 = Urk. 7/60 S. 1, Urk. 7/118 S. 1 f., Urk. 7/125, Urk. 1 S. 2).
3.1.2 Der Beschwerdeführer sprach in seiner Stellungnahme vom 5. Dezember 2000 (Urk. 3 = Urk. 7/60) zum Besprechungsbericht von E.___ vom 16. November 2000 (Urk. 7/58) zu Recht vom Modellcharakter der Messungen und Berechnungen, welche die Beschwerdegegnerin im Jahr 1998 hatte durchführen lassen, und auch die Beschwerdegegnerin stellte diesen Modellcharakter nicht in Abrede. Wie sich aus dem Folgenden ergibt, ist jedoch aus den Angaben in den vorhandenen Unterlagen zu schliessen, dass die Beschwerdegegnerin alles Durchführbare getan hat, um den tatsächlichen Verhältnissen möglichst nahe zu kommen.
3.1.3 So liess sich E.___ sowohl bei der Inspektion vom 26. März 1998 als auch bei den Messungen vom 13. Mai 1998 die Arbeitsabläufe bei der X.___, bei denen der Beschwerdeführer der Emission von Schadstoffen ausgesetzt gewesen war, eingehend schildern und liess diese Schilderungen in seine Überlegungen einfliessen (vgl. Urk. 7/17 S. 1 ff., Urk. 7/22 S. 2). Dabei berücksichtigte er auch verschiedene ausserordentliche Versuchsarbeiten ausserhalb von Q.___ und im Ausland, an denen der Beschwerdeführer beteiligt gewesen war, und ausserordentliche Vorfälle, wie beispielsweise ein unvorhergesehenes Entweichen von Quecksilber (vgl. Urk. 7/17 S. 3). Ferner bezog E.___ Berichte und Messresultate, die ihm der Beschwerdeführer zur Verfügung gestellt hatte, in die Erhebungen des Jahres 1998 ein (vgl. Urk. 7/22 S. 3 f.), und bei der Besprechung vom Oktober 2000 hatte der Beschwerdeführer nochmals Gelegenheit, Angaben zum Sachverhalt zu machen und weitere technische Berichte beizubringen (vgl. Urk. 7/58 S. 2 und Anhang).
Sodann sind die Schlussfolgerungen, die E.___ aufgrund der durchgeführten Messungen, der geschilderten Sachverhalte und der vom Beschwerdeführer eingereichten Fachberichte traf, überzeugend dargestellt und begründet. Insbesondere wird ersichtlich, dass E.___ die Exposition gegenüber Schwefeldioxid als Leitschadstoff im Rauchgas (vgl. Urk. 7/17 S. 2, Urk. 7/58 S. 3) nicht - wie dies der Beschwerdeführer zunächst anzunehmen schien (vgl. Urk. 7/32 S. 2, Urk. 17 S. 1 f., Urk. 7/118 S. 1 f., Urk. 1 S. 2) - anhand des tiefen Schwefelgehalts des leichten Heizöls (0,13 %) ermittelte, das bei der Modellmessung des Jahres 1998 verwendet wurde. Vielmehr extrapolierte E.___ aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers zu den tatsächlich eingesetzten schweren Heizölen einen durchschnittlichen Schwefelgehalt von 2 % und legte seinen Expositionsberechnungen diesen höheren Gehalt zugrunde (vgl. Urk. 7/22 S. 3 und S. 5, Urk. 7/30 S. 2, Urk. 7/58 S. 1 f.). Dieses Vorgehen wurde denn vom Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 5. Dezember 2000 auch ausdrücklich als korrekt akzeptiert (vgl. Urk. 3 S. 2 = Urk. 7/60 S. 2). Ferner legte E.___ einleuchtend dar, dass die Schadstoffkonzentration, welcher der Beschwerdeführer im Arbeitsraum ausgesetzt war, wegen der Verdünnung im offenen Raum in der Regel wesentlich tiefer gewesen sei als die Schadstoffkonzentration im Rauchgas im geschlossenen System des Kessels (vgl. Urk. 7/17 S. 2, Urk. 7/22 S. 4, Urk. 7/30 S. 1, Urk. 7/40, Urk. 7/58 S. 3); diesen Effekt scheint der Beschwerdeführer bei der Formulierung seiner Kritik nicht überall bedacht zu haben (vgl. Urk. 7/28 S. 2, Urk. 7/32 S. 1). Dabei kann dem Einwand des Beschwerdeführers durchaus gefolgt werden, dass die Messanlagen nicht von Anfang an optimal eingestellt gewesen seien und dass gerade bei der Tätigkeit der Erprobung der optimalen Einstellung höhere Schadstoffemissionen aufgetreten seien (vgl. Urk. 7/51 S. 2, Urk. 7/57 S. 1 und S. 3, Urk. 3 = Urk. 7/60, Urk. 17 S. 1, Urk. 7/118 S. 2, Urk. 1 S. 2). Immerhin handelt es sich aber beim Kessel, der für die Versuchsmessungen verwendet wurde, gemäss den eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift vom 9. März 2000 (vgl. Urk. 17 S. 1) um ein altes Modell, und E.___ wies auch darauf hin, dass bei den Versuchen die alte, vom Beschwerdeführer benützte Rauchgaspumpe eingesetzt und mit voller Leistung betrieben wurde (vgl. Urk. 7/30 S. 1 und Urk. 7/58 S. 3 sowie die Beschreibung der Versuchsanordnung in Urk. 7/22 S. 2). Zudem beträgt der extrapolierte Wert der Schwefeldioxid-Konzentration weniger als 1,5 ppm (parts per million = ml pro m3) und liegt damit einiges unter dem MAK-Wert (höchstzulässige Durchschnittskonzentration in der Luft, die auch bei längerdauernder, regelmässiger Einwirkung die Gesundheit im Allgemeinen nicht gefährdet; vgl. Urk. 7/17 S. 2) von 2 ppm (vgl. Urk. 7/22 S. 4 und S. 5). Was im Weiteren die Hinweise des Beschwerdeführers auf verschiedene Zwischenfälle anbelangt, die zu aussergewöhnlich hohen Schadstoffexpositionen geführt hätten (vgl. Urk. 7/21 S. 2, Urk. 3 S. 2 = Urk. 7/60 S. 2, Urk. 7/100, Urk. 7/118 S. 2), so dürften jene vorübergehenden, ausserordentlichen Expositionen eher zu akuten Beeinträchtigungen als zu Langzeitwirkungen geführt haben, wie etwa auch aus einer Schilderung des Beschwerdeführers, sämtliche Mitarbeiter hätten sich nach einer explosionsartigen Verpuffung von Rauchgas in ärztliche Behandlung begeben müssen (vgl. Urk. 3 S. 2 = Urk. 7/60 S. 2; vgl. auch die Darstellung im Gutachten des Spitals S.___, Urk. 7/93 S. 4), deutlich wird.
Hinzuweisen ist schliesslich darauf, dass E.___ am Ende seines Berichts über die Messungen vom 13. Mai 1998 selber auf zahlreiche Faktoren hinwies, aufgrund derer grössere Abweichungen von den ermittelten Modellwerten - sowohl nach oben als auch nach unten - denkbar seien, die aber im Nachhinein nicht mehr exakt bestimmbar seien (vgl. Urk. 7/22 S. 5). Aufgrund dessen, dass sich der Chemiker jedoch - wie gerade dargelegt - mit den konkreten Arbeitsabläufen, den Unterlagen und den Vorbringen und Einwendungen des Beschwerdeführers eingehend auseinandergesetzt hatte, muss davon ausgegangen werden, dass die bestehenden Ungewissheiten auch durch weitere Erhebungen nicht beseitigt werden könnten. Von solchen Erhebungen kann daher abgesehen werden, und im Folgenden ist zu prüfen, ob das Lungenleiden des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Arbeitsplatzabklärungen mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit und im erforderlichen Ausmass von über 50 % (Listenstoffe und Listenkrankheiten) beziehungsweise von mindestens 75 % (andere Stoffe und Krankheiten) auf seine berufliche Tätigkeit zurückgeführt werden kann.
3.2 Was die Diagnostik dieses Leidens anbelangt, so hatte Dr. B.___ bereits im Jahr 1986 eine bronchiale Hyperreagibilität festgestellt und aus diesem Befund auf ein (unspezifisches) Asthma bronchiale (das zu den obstruktiven Atemwegerkrankungen gehört und für das die bronchiale Hyperreagibilität oder Hyperreaktivität symptomatisch ist; vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 259. Auflage, Berlin/New York 2002, S. 146 und S. 750) geschlossen (vgl. Urk. 7/9/7). Der Befund einer bronchialen Hyperreagibilität hatte sich auch im Jahr 1990 gezeigt, und Dr. B.___ hatte damals (vgl. Urk. 7/9/6) sowie auch im Jahr 1993 (vgl. Urk. 7/9/5) von einer chronisch obstruktiven Lungenkrankheit gesprochen, ohne dass bereits eine manifeste obstruktive Ventilationsstörung nachweisbar gewesen wäre. Eine leichte Obstruktion hatte dann im Jahr 1996 erstmals gemessen werden können, und Dr. B.___ hatte die Diagnose einer chronisch obstruktiven Lungenkrankheit aufrechterhalten (vgl. Urk. 7/9/3). Prof. N.___ wiederum hatte bei der Begutachtung im Jahr 1999 keine Obstruktion mehr feststellen können, sondern hatte eine leichte restriktive Ventilationsstörung erhoben. Dementsprechend hatte er die Diagnosen eines Asthma bronchiale und einer chronisch obstruktiven Lungenkrankheit verworfen und eine nicht obstruktive chronische Bronchitis für die zutreffende Diagnose gehalten (vgl. Urk. 7/42 S. 5). Die Gutachter des Spitals S.___ schliesslich stellten im Jahr 2002 neben der ebenfalls beobachteten, als im Vordergrund stehend beurteilten restriktiven Einschränkung auch wieder eine Obstruktion der Luftwege fest und massen zudem wieder eine starke bronchiale Hyperreaktivität. Sie gingen deshalb von einer wesentlichen asthmatischen Komponente des Beschwerdebildes aus und stellten die Diagnose einer chronischen Asthmabronchitis (vgl. Urk. 7/93 S. 1).
Abgesehen davon, dass auf das Gutachten von Prof. N.___ schon wegen der erwähnten Verfahrensmängel nur bedingt abgestellt werden kann, erscheint die Diagnostik im Gutachten des Spitals S.___ auch deshalb als zuverlässiger, weil sie auf einer ausgedehnteren Befunderhebung basiert. Während nämlich Prof. N.___ nur die Röntgenbilder aus dem Jahr 1997 erwähnt und auf eigene radiologische Untersuchungen verzichtet hatte (vgl. Urk. 7/42 S. 3 und S. 5, Urk. 7/43), liessen die Gutachter des Spitals S.___ neue Röntgenaufnahmen des Thorax anfertigen (vgl. Urk. 7/93 S. 5). Vor allem aber wurde im Spital S.___ auch der so genannte Methacholin-Bronchoprovokationstest gemacht, der zur Feststellung der starken bronchialen Hyperreaktivität führte (vgl. Urk. 7/93 S. 5 und S. 8); dieser Test, dessen Ergebnisse offenbar eine ausschlaggebende Rolle für die Diagnose eines asthmatischen Leidens gespielt haben (vgl. Urk. 7/93 S. 1 und S. 2), ist im Gutachten von Prof. N.___ nicht aufgeführt.
Ist somit hinsichtlich der Befunde und Diagnosen auf das Gutachten des Spitals S.___ abzustellen, so ist diesem Gutachten auch im Rahmen der Kausalitätsbeurteilung vorrangige Bedeutung zuzuschreiben.
3.3
3.3.1 Dabei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass auch eine erhebliche Exposition gegenüber einem bestimmten Schadstoff nur dann ein Indiz für das Vorliegen einer Berufskrankheit ist, wenn eine Erkrankung diagnostiziert worden ist, für die der fragliche Schadstoff nach der allgemeinen medizinischen Erfahrung tatsächlich als (Teil)ursache in Frage kommt.
Aus diesem Grund ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin nach der ergänzenden Befragung des Beschwerdeführers und seiner Arbeitskollegen zur Asbestexposition am Arbeitsplatz (vgl. Urk. 7/107 und Urk. 7/109+110) und nach Einholung einer Stellungnahme hierzu bei E.___ (vgl. Urk. 7/111) keine weiteren, medizinischen Abklärungen mehr traf, sondern dieser - als eher gering eingestuften - Exposition keine signifikante Bedeutung bei der Entstehung der diagnostizieren asthmatischen Lungenerkrankung beimass. Denn Dr. W.___ stellte in seinen Fallnotizen vom 7. November 2002 einleuchtend dar, dass die radiologischen Befunde aus den Jahren 1996 und 2001 (vgl. Urk. 7/9/4 und Urk. 7/93 S. 5) von den Ärzten nicht als spezifische, asbestbedingte Veränderungen (vgl. hierzu auch SUVA, Schweizerische Blätter für Arbeitssicherheit, Nr. 149: Asbest am Arbeitsplatz, Dezember 1988, S. 10 ff.) interpretiert worden seien (vgl. Urk. 7/104 S. 1 f.). Im Weiteren sprach auch keiner der mit dem Beschwerdeführer befasst gewesenen Ärzte von einer Staublunge in Form einer Silikose (vgl. Ziffer 2 des Anhanges 1 zur UVV), die als Folge von Expositionen gegenüber Quarz entstehen kann und sich in der Regel schon vor dem Auftreten der ersten klinischen Symptome in typischen radiologischen Veränderungen manifestiert (vgl. die Merkblätter der SUVA zu den Berufskrankheiten, Merkblatt Nr. 13, Silikose, Dezember 1975, S. 5 f.; vgl. auch Mollowitz [Hrsg.], Der Unfallmann, 12. Auflage, Berlin/Heidelberg/New York 1998, S. 536 ff.). Auch wenn der Beschwerdeführer daher möglicherweise gelegentlich Quarzstäuben (als Bestandteil der verbrannten Kohle) ausgesetzt war, bei denen der MAK-Wert überschritten wurde (vgl. Urk. 7/17 S. 3), so kann daraus ebenfalls noch nicht ohne weiteres auf die Berufsbedingtheit der Asthmabronchitis geschlossen werden. Dasselbe gilt hinsichtlich der Quecksilber-Expositionen, die der Beschwerdeführer vor allem im Zusammenhang mit gewissen ausserordentlichen Vorkommnissen erwähnte (vgl. Urk. 7/6 Anhang, Urk. 7/21 S. 2 und Anhang C, Urk. 7/51 S. 1, Urk. 3 S. 2 = Urk. 7/60 S. 2, Urk. 7/100 S. 1, Urk. 1 S. 1). Denn Beschwerden der Atemwege sind eher eine akute Folge hoher Dampfkonzentrationen von Quecksilber, währenddem die chronischen Folgen längerdauernder Einwirkungen von Quecksilber und Quecksilber-Verbindungen vor allem in Schädigungen im Bereich des Zentralnervensystems bestehen (vgl. Mollowitz, a.a.O., S. 413; SUVA, Schweizerische Blätter für Arbeitssicherheit, Nr. 145: Quecksilber und seine Gefahren, Dezember 1987, S. 17).
3.3.2 Was die Auswirkungen der übrigen in Betracht fallenden Stoffe anbelangt (Bestandteile des Kohlenstaubs, Kalkstaub, Kohlenmonoxid, Kohlendioxid, Schwefeldioxid, Stickoxide, Schwefelwasserstoff und Trichloräthylen), so schlossen die Gutachter des Spitals S.___ eine berufliche Verursachung des restriktiven Anteils des Beschwerdebildes aus und machten für diese Komponente in erster Linie das Übergewicht des Beschwerdeführers und allenfalls auch die festgestellte Herzvergrösserung verantwortlich (vgl. Urk. 7/93 S. 1 und S. 2). Diese Einschätzung ist nicht in Zweifel zu ziehen, zumal sie mit der Beurteilung der weiteren mit dem Beschwerdeführer befassten Ärzte übereinstimmt (vgl. Urk. 7/42 S. 6, Urk. 7/9/3 S. 2, Urk. 7/9/1).
In Bezug auf die obstruktive Komponente des Beschwerdebildes hielten die Gutachter des Spitals S.___ fest, dass retrospektiv schwer abzuschätzen sei, inwieweit die ehemalige berufliche Exposition gegenüber Schadstoffen zur Ausbildung der festgestellten Asthmabronchitis mit bronchialer Hyperreaktivität beigetragen habe, dass aber eine Aggravierung von asthmatischen Beschwerden im Rahmen der wiederholt aufgetretenen Schadstoffexpositionen nicht auszuschliessen sei und ein Kausalzusammenhang somit als möglich im Sinne eines Wahrscheinlichkeitsgrades von 50 % oder weniger erachtet werde (vgl. Urk. 7/93 S. 2). Als weiteren Faktor, der an der Entstehung der chronischen Asthmabronchitis beteiligt sei, nannten die Gutachter den früheren Nikotinkonsum des Beschwerdeführers (Urk. 7/93 S. 2). Über diesen Nikotinkonsum bestehen in den Unterlagen divergierende Angaben. Dr. B.___ hatte im Jahr 1986 einen Konsum von 20 Zigaretten pro Tag erwähnt (vgl. Urk. 7/9/7) und hatte auch in den folgenden Jahren von einem chronischen Nikotinabusus gesprochen (vgl. Urk. 7/9/6, Urk. 7/9/5), und im Gutachten des Spitals S.___ ist sogar von einem Konsum von 2-3 Päckchen Zigaretten pro Tag die Rede (vgl. Urk. 7/93 S. 4). Nach den Vorbringen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren müssen diese Mengenangaben indessen aufgrund eines Missverständnisses in die Arztberichte gelangt sein; er gab an, es habe sich dabei keinesfalls um den Tageskonsum, sondern eher um den Gesamtkonsum gehandelt (vgl. Urk. 7/101 S. 2, Urk. 7/107, Urk. 7/118 S. 2, Urk. 7/121 S. 2). Immerhin fällt auf, dass sich die Angaben zu den Rauchgewohnheiten des Beschwerdeführers in den medizinischen Unterlagen nicht in der Nennung von Zahlen erschöpfen. Vielmehr hatte Dr. B.___ im Jahr 1990 auch erwähnt, dass er den Beschwerdeführer zur Aufgabe des Rauchens zu bewegen versucht habe (vgl. Urk. 7/9/6 S. 2), und hatte in der Folge im Jahr 1996 festgehalten, dass der chronische Nikotinabusus bis 1992 gedauert habe (vgl. Urk. 7/9/3 S. 1). Auch Prof. N.___ hatte im Gutachten vom 7. Juli 1999 im Rahmen der Systemanamnese - die in der Regel auf einer persönlichen Befragung des Patienten basiert - angeführt, der Beschwerdeführer habe vor rund acht Jahren "mit dem Rauchen aufgehört" (vgl. Urk. 7/42 S. 3). Diese Formulierung deutet darauf hin, dass der Nikotinkonsum des Beschwerdeführers doch ein regelmässigeres Ausmass gehabt haben dürfte, als ihm dies rückblickend in Erinnerung ist, auch wenn die Zahlen in den medizinischen Unterlagen - insbesondere unter Berücksichtigung der Aussagen der ehemaligen Arbeitskollegen des Beschwerdeführers, die ihn weder als starken Raucher noch als eigentlichen Nichtraucher im Gedächtnis hatten (vgl. Urk. 7/109+110) - wohl zu hoch gegriffen sind. Eine gewisse Mitbeteiligung des Schadstoffes Nikotin an der Entstehung der asthmatischen Problematik, wie sie die Gutachter des Spitals S.___ angenommen hatten, ist daher auch unter Berücksichtigung der relativierenden Vorbringen des Beschwerdeführers immer noch plausibel. Im Weiteren bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass frühere Arbeitskollegen des Beschwerdeführers an vergleichbaren Atemwegserkrankungen leiden würden; in den Berichten über die Befragung der beiden langjährigen Arbeitskollegen des Beschwerdeführers sind nirgendwo Klagen über vergleichbare Beschwerden dokumentiert (vgl. Urk. 7/14 und Urk. 7/15; vgl. auch den Hinweis von E.___ im Bericht über die Messungen vom Mai 1998, Urk. 7/22 S. 5). Dieser Umstand spricht zwar noch nicht gegen die Berufsbedingtheit der Erkrankung des Beschwerdeführers, liefert anderseits aber auch kein weiteres Indiz für die Berufsbedingtheit (vgl. hierzu auch Mollowitz, a.a.O., S. 571).
3.3.3 Demnach ist die Beurteilung der Gutachter des Spitals S.___ plausibel, dass eine Beteiligung der Schadstoffe, denen der Beschwerdeführer während seiner Berufstätigkeit ausgesetzt war, an der Entstehung seines Lungenleidens lediglich möglich sei und dass der (mögliche) Anteil zudem als eher gering einzustufen sei (vgl. Urk. 7/93 S. 2). Da nach dem bereits Ausgeführten von weiteren Beweiserhebungen keine Erkenntnisse mehr zu erwarten sind, die an der dargelegten Beweislage etwas zu ändern vermöchten, kann das Lungenleiden des Beschwerdeführers somit nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit und im erforderlichen Ausmass von über 50 % beziehungsweise von mindestens 75 % auf die berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers zurückgeführt werden. Das Vorliegen einer Berufskrankheit im unfallrechtlichen Sinn muss daher verneint werden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- P.___
- Rechtsanwalt Christian Leupi
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).