UV.2003.00240

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Zünd

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretär Möckli
Urteil vom 5. Juli 2004
in Sachen
M.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Reto Zanotelli
Weinbergstrasse 43, Postfach 628, 8035 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee


Sachverhalt:
1.       Der 1959 geborene M.___ war seit Oktober 2000 als Elektromonteur bei der Firma A.___, Haustechnik AG, "___" tätig und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 23. Januar 2002, kurz vor 17.00 Uhr, sprang er von einer etwa 1 Meter hohen Mauer und landete mit dem Fuss auf der Kante eines Kanals. Dabei erhielt er einen Schlag in den Rücken und verspürte sofort Schmerzen (Urk. 9/1, Urk. 9/4). Der anderntags aufgesuchte Hausarzt, Dr. med. B.___, Allgemeine Medizin FMH, "___", veranlasste weitere Abklärungen bei Verdacht auf Rezidiv einer lumbalen Diskushernie (Bericht vom 16. Februar 2002, Urk. 9/2). Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld). Die in der Klinik C.___ durchgeführte Kernspintomographie (MRI) zeigte eine grössere dorso-mediane bis paramedian linksseitige Diskushernie L4/5 (Urk. 9/13). Mit verschiedensten Behandlungsversuchen, u.a. bei einem mehrwöchigen stationären Aufenthalt im Stadtspital D.___ "___", wurde lediglich eine teilweise Schmerzlinderung erreicht (vgl. Bericht vom 28. Mai 2002, Urk. 9/20). Gestützt auf die ärztlichen Berichte der Rehabilitationsklinik K.___, in welcher sich der Versicherte vom 30. Oktober bis 4. Dezember 2002 zur Rehabilitation aufhielt (Austrittsbericht vom 20. Dezember 2002, Urk. 9/28), verneinte die SUVA mit Verfügung vom 14. Januar 2003 weitere behandlungsbedürftige Unfallfolgen und eröffnete dem Versicherten, sie werde die Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilbehandlung) per 31. Januar 2003 einstellen. Da im Übrigen der Unfall vom 23. Januar 2002 aus medizinischer Sicht keine Folgen hinterlasse, die die Erwerbsfähigkeit und die Integrität des Beschwerdeführers messbar beeinträchtigen könnten, seien auch die Voraussetzungen für weitere Geldleistungen (Invalidenrente/Integritätsentschädigung) nicht erfüllt (Urk. 9/32). Mit Einspracheentscheid vom 19. August 2003 (Urk. 2) bestätigte sie die Leistungseinstellung und hielt zusätzlich fest, es könne offen bleiben, ob die Anerkennung des Ereignisses vom 23. Januar 2002 als Unfall nicht ohnehin klar unzutreffend sei.

2.       Hiergegen liess M.___ durch Rechtsanwalt Reto Zanotelli mit Eingabe vom 21. November 2003 Beschwerde erheben und beantragen, es sei auch ab dem 31. Januar 2003 bis zur Festlegung von Invaliditätsgrad und Integritätsentschädigung ein volles Taggeld auszurichten (Urk. 1).
         Mit Beschwerdeantwort vom 6. Januar 2004 (Urk. 8) ersuchte die SUVA um Abweisung der Beschwerde.
         Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

3.       Die Invalidenversicherung ihrerseits verneinte einen Anspruch des Versicherten auf berufliche Massnahmen und - wegen des Invaliditätsgrades von nur 13 % - auch auf eine Invalidenrente (Verfügungen vom 3. und 4. April 2003, Urk. 11/2-3; Einspracheentscheid vom 23. Juni 2003 ab, Urk. 11/1). Die hiergegen erhobene Beschwerde ist Gegenstand des Verfahrens IV.2003.00263 und wurde mit heutigem Entscheid in abweisendem Sinn entschieden.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer über den 31. Januar 2003 hinaus Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung hat.
1.1     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.2     Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 26. April 1995, U 172/94). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa). Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). Dabei hat der Unfallversicherer nicht den Beweis für unfallfremde Ursachen zu erbringen. Welche Ursachen ein nach wie vor geklagtes Leiden hat, ist an sich unerheblich. Entscheidend ist allein, ob die unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben, also dahingefallen sind (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen E. vom 12. Februar 2004, U 185/03, Erw. 3/1 mit weiteren Hinweisen).
1.3     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).



2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin verneint den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 23. Januar 2002 und den über den 31. Januar 2003 hinaus bestehenden Beschwerden mit der Begründung, es handle sich dabei nicht mehr um direkte Unfallfolgen, weshalb der status quo sine erreicht sei (Urk. 2 S. 3). Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, er sei vor dem Unfall vom 23. Januar 2002 völlig beschwerdefrei gewesen und habe seine körperlich belastende Berufstätigkeit problemlos ausüben können. Der Unfall habe durch die erhebliche Traumatisierung der Wirbelsäule eine richtungsweisende Verschlimmerung eines bis dahin stummen Vorzustandes verursacht. Seither halte das unveränderte Beschwerdebild an (Urk. 1 S. 5 Ziff. 10).
2.2     Im Bereich des Unfallversicherungsrechts entspricht es einer medizinischen Erfahrungstatsache, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Betracht fällt. Als weitgehend unfallbedingt kann eine Diskushernie betrachtet werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und geeignet war, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen, und die Symptome der Diskushernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom) unverzüglich und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit auftreten. Wird die Diskushernie durch den Unfall lediglich ausgelöst, nicht aber verursacht, übernimmt die Unfallversicherung den durch das Unfallereignis ausgelösten Beschwerdeschub, spätere Rezidive dagegen nur, wenn eindeutige Brückensymptome gegeben sind (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen E. vom 12. Februar 2004, U 185/03, Erw. 3.1 mit zahlreichen weiteren Hinweisen).
2.3     Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, "___", untersuchte den Beschwerdeführer am 19. März 2002 und stellte - u.a. gestützt auf das in der Klinik C.___ durchgeführte MRI - die Diagnose eines subakuten lumbospondylogenen (intermittierend lumboradikuläres ?) Syndroms links bei medianer bis paramedianer linksseitiger, luxierter Diskushernie L4/5 links und bei Status nach Sturz bzw. Sprung aus etwa 1 Meter Höhe am 23. Januar 2002 (Bericht vom 22. März 2002, Urk. 9/6). Anamnestisch habe der Beschwerdeführer bereits 1999 an einer Lumboischialgie gelitten. Er sei dann aber bald wieder beschwerdefrei geworden und in den folgenden zwei Jahren weder bei sportlichen Aktivitäten noch bei der Arbeit eingeschränkt gewesen. Die nach dem Sprung mit etwas schräger Landung sofort einschiessenden Schmerzen bestünden bis heute fort. Es sei davon auszugehen, dass die aktuelle Symptomatik kausal mit dem Sprung am 23. Januar 2002 im Sinne einer vorderhand überwiegend wahrscheinlich unfallbedingten Verschlimmerung eines krankhaften Vorzustandes zusammenhänge.
         Im Bericht des Stadtspitals D.___, in welchem der Beschwerdeführer 24. April bis 16. Mai 2002 hospitalisiert war und mittels verschiedener Behandlungen eine gewisse Schmerzlinderung erreicht werden konnte, wird der Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung mit Aggravationstendenz geäussert. Die behandelnden Ärzte empfahlen die ambulante Durchführung einer medizinischen Trainingstherapie und Steigerung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/20). Dr. B.___ berichtet am 30. September 2002, der Behandlungsversuch sei bei unveränderten Beschwerden erfolglos abgebrochen worden (Urk. 9/23).
         Bei der am Universitätsspital Zürich, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, am 7./8. August 2002 durchgeführten Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) zeigte der Beschwerdeführer ein ausgeprägtes Schmerz- und Schonverhalten. Er konnte nicht an seine funktionellen körperlichen Limiten herangeführt werden. Laut dem Bericht vom 7. Oktober 2002 (Urk. 9/25) zeigte der Beschwerdeführer deutliche Hinweise auf eine Symptomausweitung bei gleichzeitig ausgeprägter Selbstlimitierung. Die Ärzte konnten deshalb keine arbeitsbezogenen Rehabilitationsbehandlungen empfehlen, sondern den Beschwerdeführer lediglich dazu anhalten, seine körperlichen Aktivitäten zu steigern und sich im Alltag vermehrt zu belasten.
         Im Bericht der Rehabilitationsklinik K.___ (vom 20. Dezember 2002, Dres. med. F.___ und G.___, Urk. 9/28), wo sich der Beschwerdeführer vom 30. Oktober bis 4. Dezember 2002 zur stationären Rehabilitation mit Beurteilung der Belastbarkeit und Zumutbarkeit aufhielt, werden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erwähnt:
"1.    Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links mit
- bewegungs-, belastungs- und witterungsabhängigen Beschwerden lumbosakral (VAS 7/10)
- Ausstrahlung der Symptomatik gluteal links und ins linke Bein
- Missempfindungen (Einschlafgefühl) der Grosszehe links
- Hypästhesie Wade links lateral
- erheblich schmerzhaft eingeschränkter LWS-Beweglichkeit
- vorwiegend Aufrichteschmerz
  ohne
- AP für eine radikuläre Reiz- oder Ausfallsymptomatik
  bei
- Status nach Sturz am 23.01.2002 mit Traumatisierung einer vorbestehenden lumbalen Diskushernie (Diagnose 2/00)
- im MRI der LWS (2/02) median bis paramedian linksseitig luxierter Diskushernie L4/5 links
  2.    Maladaptives Bewältigungsmuster."
         Das im Rahmen des stationären Aufenthaltes bei Dr. med. H.___, Facharzt für Neurologie, durchgeführte neurologische Konsilium ergab einen ausgeprägten radikulären Reizzustand ohne wesentliche radikuläre gröbere Ausfallsymptomatik. Akute Denervationszeichen liessen sich keine nachweisen. Dr. H.___ führte in seinem Bericht aus, aufgrund der teilweise grotesken Schmerzproblematik und der eingeschränkten passiven Beweglichkeit müsse eine nicht unerhebliche psychische Überlagerung postuliert werden (Urk. 9/28 S. 2; vgl. auch Urk. 9/27).
         Laut dem Bericht über das psychosomatische Konsilium bei Dr. med. I.___, Psychotherapeutin, fanden sich beim Beschwerdeführer keine psychopathologischen Symptome von Krankheitswert. Es konnte demzufolge auch keine psychiatrische Diagnose gestellt werden. Dr. I.___ beurteilte den Umgang des Beschwerdeführers mit seinen Beschwerden und die Übertragung der Verantwortung für seine Gesundheit auf andere (z.B die Ärzte) als Ausdruck eines maladaptiven Bewältigungsmusters gemäss ICD-10 F54 (Urk. 9/28 S. 2).
         Trotz verschiedener therapeutischer Massnahmen während des Klinikaufenthaltes blieb die Schmerzproblematik im Wesentlichen unverändert. Der Beschwerdeführer zeigte sich nur in sehr geringem Umfang belastbar. Dres. Balzer und G.___ wiesen im Austrittsbericht indessen deutlich darauf hin, dass die erhobenen Werte wegen der Selbstlimitierung nicht verwertbar seien (Urk. 9/28 S. 3). Gestützt auf die medizinische Vorgeschichte (vorbestehende Diskopathie L4/5, welche durch das Ereignis vom 23. Januar 2002 vorübergehend traumatisiert wurde) und die umfassenden klinikinternen Abklärungen gelangten die Ärzte zum Schluss, dem Beschwerdeführer sei eine leichte wechselbelastende Tätigkeit ohne allzu grosse Rumpfmonotonie oder an klopfenden und vibrierenden Maschinen ganztags zumutbar (Urk. 9/28 S. 4)
2.4     Aufgrund der ärztlichen Unterlagen steht fest, dass die Wirbelsäule des Beschwerdeführers bereits vor dem Ereignis vom 23. Januar 2002 durch einen krankhaften Vorzustand belastet war. Die behandelnden Ärzte betrachteten denn auch den Sprung von der Mauer als Auslöser für den erneuten Beschwerdeschub, nachdem der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben während zweier Jahre schmerzfrei gelebt hatte. Dr. B.___ spricht in diesem Zusammenhang vom Rezidiv einer lumbalen Diskushernie (Urk. 9/2) und Dr. E.___ von einer Verschlimmerung eines krankhaften Vorzustandes (Urk. 9/6). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers finden sich in den medizinischen Berichten indessen keine Anhaltspunkte, dass durch den Sprung eine Traumatisierung der Wirbelsäule mit einer richtungsweisenden Verschlimmerung eines bis anhin stummen Vorzustandes stattgefunden hätte (vgl. Urk. 1 S. 5 Ziff. 10). Dr. E.___ erwartete jedenfalls unter den von ihm eingeleiteten Massnahmen eine Besserung der aktuellen Schmerzsituation innerhalb von zwei Wochen, dies in Kenntnis des MRI aus dem Jahr 1999 und dem neuesten MRI der Klinik C.___ (vgl. Urk. 9/6). Eine richtungsweisende Verschlimmerung der vorbestehenden Diskushernie erscheint im Übrigen auch aufgrund des bagatellären Charakters des die Beschwerden auslösenden Vorfalles (Sprung von einer etwa 1 Meter hohen Mauer) als höchst unwahrscheinlich (vgl. Erw. 2.1).
         Anlässlich des Aufenthaltes im Stadtspital D.___ zeigten fachärztliche Untersuchungen keine eindeutigen Zeichen einer kompressiven Radikulopathie. Hingegen wird im Austrittsbericht vom 28. Mai 2002 der Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung mit Aggravationstendenz geäussert (Urk. 9/20). Diesen Verdacht bestätigt der Bericht des Universitätsspitals Zürich, indem dort deutliche Zeichen einer Symptomausweitung bei ausgeprägter Selbstlimitierung festgestellt wurden (vgl. Urk. 9/25 S. 3). Angesichts dieses Krankheitsverlaufs ist es schlüssig und nachvollziehbar, dass Dres. F.___ und G.___ im Austrittsbericht der Rehabilitationsklinik K.___ nach umfassenden eigenen fachärztlichen Abklärungen direkte Unfallfolgen und eine weitere Behandlungsbedürftigkeit verneinten (Urk. 9/28 S. 4).
2.5     Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen per 31. Januar 2003 eingestellt hat, weil mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine behandlungsbedürftigen und auf das Ereignis vom 23. Januar 2002 zurückzuführende objektivierbare somatische Beschwerden mehr vorlagen. Selbst wenn dieser Vorfall als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG zu qualifizieren wäre - was mit der Beschwerdegegnerin offen gelassen werden kann (Urk. 2 S. 3 und Urk. 8 S. 3) -, müsste der kausale Zusammenhang der weiterhin bestehenden, psychisch bedingten Schmerzproblematik mangels Adäquanz verneint werden. Ein bewusster Sprung von einer ca. 1 Meter hohen Mauer (vgl. Unfallschilderung, Urk. 9/21) wäre jedenfalls in die Kategorie der leichten (banalen) Unfälle einzuordnen, bei welchen der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden kann (BGE 129 V 183 Erw. 4.1; BGE 115 V 139 Erw. 6a).

3.       Gestützt auf diese Erwägungen erweist sich die Beschwerde in jeder Beziehung als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Reto Zanotelli
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).