UV.2003.00244

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 30. August 2004
in Sachen
L.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Marco Mona
Langstrasse 4, 8004 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee


Sachverhalt:
1.       L.___, geboren 1947, war seit 1. März 1987 bei der A.___ AG, ___, angestellt, über diese bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unfallversichert und im Bereich Kabinenausrüstung tätig, als die Arbeitgeberin am 24. Oktober 1996 einen Zeckenbiss unbekannten Datums, eine Borreliose und Gelenkschmerzen am rechten Knie meldete (Urk. 7/1). Dr. med. B.___, Innere Medizin FMH, diagnostizierte am 7. November 1996 eine Lyme-Arthritis am rechten Knie und eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab 14. Oktober 1996 (Urk. 7/2 Ziff. 5 und 8).
         Die SUVA erbrachte in der Folge Taggeld- und Heilkostenleistungen, die sie mit Hinweis auf eine dem Versicherten zustehende Rente ab 1. Februar 2001 per 31. Januar 2001 einstellte (Urk. 7/85). Mit Verfügung vom 29. März 2001 sprach die SUVA dem Versicherten eine Invalidenrente entsprechend einer Erwerbseinbusse von 20 % mit Wirkung ab 1. Februar 2001 zu und verneinte einen Anspruch auf Integritätsentschädigung (Urk. 7/93 = Urk. 7/94 = Urk. 3). Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Marco Mona, Zürich, am 27. April 2001 Einsprache (Urk. 7/97), deren Begründung er nach Erhalt der Akten am 25. September 2001 ergänzte (Urk. 7/104). Mit Einspracheentscheid vom 26. August 2003 hiess die SUVA die Einsprache teilweise gut und sprach dem Versicherten eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 20 % zu (vgl. Urk. 7/133) und wies sie im Übrigen ab (Urk. 7/131 = Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 26. August 2003 (Urk. 2) erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Mona, am 27. November 2003 Beschwerde und beantragte, es sei ihm eine Rente gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von 62 % auszurichten und die Integritätsentschädigung sei angemessen zu erhöhen (Urk. 1 S. 2 oben).
         Mit Beschwerdeantwort vom 19. Januar 2004 beantragte die SUVA, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf, Sursee, die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
         Mit  Verfügung vom 16. Februar 2004 (Urk. 9) wurden die Akten der Invalidenversicherung (Urk. 12/1-32, Urk. 13/1-29) beigezogen. Mit  Verfügung vom 2. April 2004 wurde der  Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 14).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Die massgebenden rechtlichen Bestimmungen für die Leistungspflicht im Rahmen des Bundesgesetztes über die Unfallversicherung sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 2 f. Ziff. 2, S. 3 ff. Ziff. 4, S. 5 f. Ziff. 6). Darauf kann vorerst verwiesen werden.

2.       Strittig ist die Höhe der zugesprochenen Invalidenrente und Integritätsentschädigung.
         Der Beschwerdeführer macht insbesondere geltend, die Invalidenversicherung habe eine Rente entsprechend einem Invaliditätsgrad von 62 % seit 1. September 1999 zugesprochen (Urk. 1 S. 2 Mitte Ziff. 1), wovon auszugehen sei (Urk. 1 S. 4 unten Ziff. 4), gemäss ärztlicher Feststellung betrage seine Arbeitsfähigkeit lediglich 50 % (Urk. 1 S. 2 f. Ziff. 1), die Beschwerdegegnerin habe den höheren fachlichen Ansprüchen, welche die medizinischen Probleme der Lyme-Borreliose stellten, nicht Rechnung getragen (Urk. 1 S. 3 Mitte Ziff. 3), im Verlauf des Sommers und Herbst 2003 hätten seine Beschwerden zugenommen (Urk. 1 S. 3 f. Ziff. 2), vor dem Zeckenbiss sei er ein gesunder kräftiger Mann mit vollem Einsatz am Arbeitsplatz gewesen (Urk. 1 S. 4 Ziff. 3) und die zugesprochene Integritätsentschädigung berücksichtige lediglich die Beschwerden am rechten Knie (Urk. 1 S. 4 Ziff. 4).

3.
3.1     Der Beschwerdeführer war gemäss seinen eigenen Angaben bis 1989 im Transportdienst als Lastwagenfahrer eingesetzt. Wegen krankheitsbedingter Rückenprobleme wurde er in die Kabinenbereitstellung umgeteilt, wo er als Busfahrer tätig war. Ab Juni 1996 arbeitete er, nach einer zweiten Rückenoperation, wieder zu 100 %, konnte aber belastungsbedingt keine Nachtschicht mehr leisten (Urk. 7/34 S. 2 oben).
         Nach dem Auftreten der Kniebeschwerden wurde ihm eine Tätigkeit teils als Bestücker, teils in der Kabinenbereitstellung ermöglicht, für die vorerst eine Arbeitsfähigkeit von 50 % und ab 6. April 1998 (bis jedenfalls September 1998) von 70 % bestand (Urk. 7/34 S. 2 Mitte).
3.2     Vom 1. bis 22. Januar 1996 weilte der Beschwerdeführer in der Rheumaklinik des Kantonsspitals U.___ (Urk. 7/4). In der Zusammenfassung der Krankengeschichte wurden ein lumboradikuläres Syndrom L5 links bei Rezidiv-Diskushernie medio-linkslateral L4/5 mit grossem kaudalem Luxat (mit Status nach Diskushernienoperation L4/5 links 1999), eine Thalassämia minor und ein Status nach Borrelieninfekt diagnostiziert (Urk. 7/4 S. 1 oben). Die durchgeführte Borrelien-Serologie spreche für eine durchgemachte Borrelien-Infektion, eine jetzt aktive Infektion oder eine Neuroborreliose seien unwahrscheinlich (Urk. 7/2 S. 3 unten).
         Am 22. Januar 1996 wurde der Beschwerdeführer zur Operation auf die neurochirurgische Abteilung verlegt (Urk. 7/4 S. 3 unten). Nach durchgeführter Operation war er gemäss eigenen Angaben beschwerdefrei (Urk. 7/2 S. 2 oben).
3.3     Wegen Schmerzen und Schwellung am rechten Knie konsultierte der Beschwerdeführer am 14. Oktober 1996 notfallmässig Dr. B.___, die eine Lyme-Arthritis am rechten Knie diagnostizierte und eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab 14. Oktober 1996 attestierte (Urk. 7/2 Ziff. 5 und 8).
         Ab 18. November 1996 attestierte Dr. B.___ eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Urk. 7/6, Urk. 7/14, Urk. 7/16).
3.4     Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, diagnostizierte eine Bursitis medial und eine Läsion des medialen Meniskusvorderhorns am Kniegelenk rechts und einen Status nach Lyme-Arthritis des rechten Kniegelenkes und nahm am 22. Oktober 1997 eine Zystenexzision und eine offene Meniskusnaht am medialen Vorderhorn Kniegelenk rechts vor (Urk. 7/23; vgl. Urk. 7/21-22).
         Dr. D.___, Innere Medizin FMH, der den Beschwerdeführer seit Februar 1997 behandelte (vgl. Urk. 7/57 S. 1 unten), attestierte ab 6. März 1998 eine Arbeitsfähigkeit von 70 % (Urk. 7/32-33).
         Am 28. September 1998 diagnostizierte Dr. C.___ eine chronische Synovitis des rechten Knies mit progredienten Zysten dorsal im Tibiakopf bei Status nach Lyme-Arthritis des rechen Kniegelenks (Urk. 7/35 S. 1 Mitte) und empfahl eine stationäre Behandlung (Urk. 7/35 S. 2 f.).
         PD Dr. med. E.___, Leitender Arzt Radiologie, Universitätsklinik F.___, fand bei einem am 10. November 1998 erstellten MRI des rechten Knies eine Arthrose medial ventral. Das Bild sei insgesamt mit einer chronischen synovialen Proliferation mit sekundärer Arthrose vereinbar; für eine Borreliose ungewöhnlich sei die ossäre Mitbeteiligung (Urk. 7/39 S. 2 oben).
         Am 15. Januar 1999 führte Dr. med. G.___, Orthopädische Chirurgie FMH, eine diagnostische Kniegelenksarthroskopie rechts und eine arthroskopische mediale Teilmeniskusentfernung durch (Urk. 7/43 = Urk. 7/44).
3.5     Am 26. Februar 1999 ersuchte Dr. D.___ die Beschwerdegegnerin um eine Beurteilung, da sie mit Dr. H.___ über einen der besten Kniekenner verfüge (Urk. 7/48).
         Der erwähnte Dr. med. H.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, Ärzteteam Unfallmedizin der Beschwerdegegnerin, untersuchte den Beschwerdeführer am 13. April 1999, worüber er am 14. April 1999 berichtete (Urk. 7/56). Er führte aus, es handle sich in erster Linie um eine mediale Arthrose bei arthroskopisch nachgewiesener schwerer Chondromalazie, andererseits um eine ausgeprägte muskuläre beziehungsweise relativ ossäre Inaktivitätsatrophie (Urk. 7/56 S. 3 oben). Er empfahl eine Verbesserung der Belastbarkeit im Rahmen einer stationären Rehabilitation sowie Anpassungen am Schuhwerk (Urk. 7/56 S. 3 Mitte).
         Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Arbeitsmedizin, Ärzteteam Unfallmedizin der Beschwerdegegnerin, untersuchte den Beschwerdeführer ebenfalls am 13. April 1999, worüber er am 20. April 1999 berichtete (Urk. 7/57). Er führte aus, da sich weiterhin keine Hinweise für eine Erkrankung aus dem rheumatischen Formenkreis beziehungsweise für eine Kollagenose ergäben, seien die Veränderungen am rechten Knie weiterhin als Borreliose-Folge zu betrachten, und verwies für das weitere Vorgehen auf den Bericht von Dr. H.___ (Urk. 7/57 S. 4 Mitte).
         Vom 3. bis 28. Mai 1999 weilte der Beschwerdeführer in der Bäderklinik J.___ (Urk. 7/60 S. 1). Im Austrittsbericht vom 2. Juni 1999 wurde ihm bei seiner bisherigen Arbeit als Bestücker ab 31. Mai 1999 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestiert; eine allmähliche Steigerung auf 100 % in 3-4 Wochen sei realistisch (Urk. 7/60 S. 2 unten).
3.6     Vom 24. Mai bis 2. Juni 2000 weilte der Beschwerdeführer in der Rehaklinik K.___ (Urk. 7/76 S. 1), wo er ein Ergonomie-Trainingsprogramm absolvierte (Urk. 7/75).
         Im Austrittsbericht vom 9. Juni 2000 wurden eine artikuläre Funktionsstörung des rechten Knies und ein intermittierendes Lumbovertebralsyndrom diagnostiziert (Urk. 7/76 S. 1 f.). Das Arbeitssimulationsprogramm habe, in Übereinstimmung mit den Beschwerden am Arbeitsplatz, eine maximale Belastung von 4 Stunden pro Tag ergeben (Urk. 7/76 S. 2 f.). Bei stärkerer Belastung bestehe die Gefahr, dass es wieder zu einer vollen Arbeitsunfähigkeit komme. Um den Arbeitsplatz langfristig zu sichern, sei deshalb zu empfehlen, die bewährten 50 % beizubehalten (Urk. 7/76 S. 3 Mitte). Dementsprechend wurde in der bisherigen angestammten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestiert (Urk. 7/76 S. 4 oben und Mitte).
         Im Bericht vom 2. Juni 2000 über das Ergonomie-Trainingsprogramm wurde betreffend die Zumutbarkeit für andere berufliche Tätigkeiten als die angestammte ausgeführt, eine leichte Arbeit wäre ganztags möglich. Zumutbar wären Kontroll- und Überwachungsfunktionen ohne längeres und häufiges Gehen, Sitzen, Stehen, vorgeneigtes Stehen und Sitzen, wiederholte Kniebeugen und Treppensteigen (Urk. 7/75 S. 2 unten).
3.7     Am 5. März 2002 untersuchte Dr. med. M.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, Ärzteteam Unfallmedizin der Beschwerdegegnerin, den Beschwerdeführer (Urk. 7/117). Er diagnostizierte eine sekundäre mittelgradige Gonarthrose rechts nach chronischer Lyme-Arthritis, rezidivierende Synovitiden im Bereich der MP-Gelenke beider Hände und einen anamnestischen Status nach Monarthritis des rechten oberen Sprunggelenks (Urk. 7/117 S. 6 unten).
         Die Arthritis sei eine häufige Spätkomplikation der Lyme disease (Urk. 7/117 S. 7 oben). Beim Beschwerdeführer habe sich eine sekundäre Gonarthrose entwickelt, die sich im Vergleich zu einer früheren Beurteilung (vgl. Urk. 7/84.1) deutlich verschlechtert habe (Urk. 7/117 S. 7 unten). Die Integritätseinbusse sei heute gemäss Tabelle 5 auf 20 % zu beziffern, entsprechend dem mittleren für eine mässige schwere Pangonarthrose vorgesehenen Wert (Urk. 7/117 S. 8 oben).
         Die Kniearthrose zwinge den Beschwerdeführer, sich auf eine Tätigkeit zu richten, die er vorwiegend im Sitzen ausüben sollte, wobei er gewisse Verrichtungen während einiger Zeit auch im Stehen ausführen könnte. Er sollte vom Tragen von Lasten über 10 kg dispensiert werden; regelmässige stündliche Bewegungspausen wären sinnvoll, falls sie nicht ohnehin arbeitsbedingt möglich seien. Von einer Arbeitspräsenz sei auszugehen (Urk. 7/117 S. 8 Mitte).
         Dr. I.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 7. März 2002 über seine fachärztliche internmedizinische und orthopädische Untersuchung vom 5. März 2002 (Urk. 7/116) eine mittelgradige, mediale Gonarthrose rechts bei chronischer Lyme-Arthritis und Status nach wiederholten chirurgischen Interventionen, rezidivierende Synovitiden im Bereich der Fingergelenke beidseits und der oberen Sprunggelenke (OSG), eine Thalassämie minor und eine chronische Bronchitis (Urk. 7/116 S. 4 Mitte).
         Die Diagnose einer Lyme-Borreliose sei schon vor einigen Jahren gestellt worden. Wenn auch der klinische Eindruck bestehe, dass die primäre Krankheitsmanifestation am rechten Knie und ihre entzündlichen Begleitphänomene eher etwas in den Hintergrund getreten seien, so leide der Beschwerdeführer nun an den Folgen einer Gonarthrose (Urk. 7/116 S. 4 Mitte).  Klinische Anhaltspunkte für andere Borreliosemanifestationen, insbesondere von Seiten des Nervensystems, des Herzens und der Haut, hätten heute keine gefunden werden können (Urk. 7/116 S. 4 unten). Die Thalassämie sei für das aktuelle Geschehen ohne Relevanz, ebenso die einfache chronische Bronchitis (Urk. 7/116 S. 4 f.).
         Um dem Beschwerdeführer alle Therapieoptionen offen zu halten, sei ein rheumatologisches Konsilium vorgesehen (Urk. 7/116 S. 5 oben).
         Die erwerbsvermindernden Borreliose-bedingten Einschränkungen konzentrierten sich ausschliesslich auf den Bewegungsapparat. Allgemeinveränderungen, insbesondere Müdigkeit, Kopfschmerzen und Konzentrationsstörungen seien durch die schmerzbedingte, wiederholte Störung des Nachtschlafes verursacht und stellten keine primäre Borreliosefolge dar (Urk. 7/116 S. 5).
3.8     Mit seinem Einverständnis (vgl. Urk. 7/118-119) wurde der Beschwerdeführer sodann an der Rheumaklinik des Universitätsspitals V.___ begutachtet (Urk. 7/125). In ihrem Gutachten vom 12. September 2002 stellten Dr. med. N.___, Assistenzärztin, Dr. med. O.___, Oberarzt, und Dr. med. P.___, Leitender Arzt, folgende Diagnosen (Urk. 7/125 S. 19):
1. Sekundäre mediale Gonarthrose rechts bei/mit
— Status nach Gonarthritis unklarer Aetiologie Oktober 1996
— Status nach Bursektomie und offener Meniskusnaht am 22. Oktober 1997
— Status nach arthroskopischer Teilmeniskektomie am 15. Januar 1999
— ossären Defekten in der Tibia und Erosion am medialen Tibiaplateau
— degenerativen Veränderungen des medialen Meniskushornes und des lateralen Meniskus
— inaktivitätsbedingter Quadricepsatrophie
2. Anamnestisch rezidivierende Mono-/Oligoarthritiden einzelner Fingergelenke und Status nach OSG-Arthritiden unklarer Aetiologie
3. Serologisch Status nach Borrelieninfekt
4. Intermittierendes Lumbovertebralsyndrom  bei/mit
— leichter Wirbelsäulenfehlform
— degenerativen Veränderungen der unteren Lendenwirbelsäule
— Status nach Diskushernienoperation L4/5 1989 und 1996
         Die Aetiologie der Gonarthritis bleibe auch retrospektiv unklar. Die Diagnose einer Lyme-Arthritis beruhe auf einer positiven Serologie und der Arthritis des rechten Kniegelenks. Die positive Borrelienserologie alleine sei nicht beweisend für eine Lyme-Arthritis; sie sage lediglich aus, dass der Beschwerdeführer zu einem früheren Zeitpunkt Kontakt mit dem Erreger gehabt habe. Die initiale Präsentation mit akuter Monarthritis des rechten Knies und positiver Serologie sei für eine Lyme-Arthritis sehr suggestiv gewesen. Der weitere klinische, vor allem radiologische Verlauf mit Auftreten der grossen ossären Defekte im Tibiaplateau und der Erosion am Tibiacondylus sprächen aber gegen eine Lyme-Arthritis (Urk. 7/125 S. 19 unten).
         Zur Frage, ob das derzeit vorliegende Beschwerdebild mit den wechselnd ausgeprägten Synovitiden der Fingergrundgelenke und teilweise der Sprunggelenke weiterhin mit der Borreliose vereinbar sei, führten die Gutachter aus, es sei unwahrscheinlich, dass es sich hierbei um eine Manifestation einer Lyme-Arthritis handle (Urk. 7/125 S. 21 f.).
3.9     Am 2. Mai 2003 wandte der Beschwerdeführer nach Rücksprache mit einem in Fragen von Lyme-Borreliosen erfahrenen Arzt gegen das Gutachten der Rheumaklinik des Universitätsspitals ein, gemäss den vorhandenen Unterlagen habe nicht nur ein Erregerkontakt stattgefunden, sondern die Lyme-Borreliose sei bis heute noch hoch aktiv (Urk. 7/127 S. 1), erosive Gelenksveränderungen seien bei der Lyme-Borreliose bestens bekannt und in der Literatur belegt (Urk. 7/127 S. 1 unten), eine negative PCR-Untersuchung spreche nicht gegen die Diagnose einer Lyme-Borreliose (Urk. 7/127 S. 2 oben) und das Vorliegen eines typischen und bekannten Verlaufs einer chronischen Lyme-Arthritis sei überhaupt nicht in Erwägung gezogen oder diskutiert worden (Urk. 7/127 S. 2).
         In ihrer Stellungnahme vom 11. Juni 2003 (Urk. 7/129) wiesen die Gutachter noch einmal darauf hin, dass die - vorhandene - positive Serologie nicht zwischen einer aktiven oder vergangenen Infektion unterscheiden lasse, weshalb ein positives serologisches Resultat nur zusammen mit den klinischen Symptomen beurteilt werden könne (Urk. 7/129 S. 1 f.). Wohl würden in der Literatur Erosionen bei Lyme-Borreliosen beschrieben, jedoch anders geformte als jene des Beschwerdeführers; zudem wäre der Verlauf mit deutlicher Progredienz nach der ersten Knieoperation sehr ungewöhnlich, wenn man eine Lyme-Arthritis als Ursache postulieren würde (Urk. 7/129 S. 2). Ein negatives PCR-Ergebnis spreche eher gegen eine Lyme-Arthritis, könne diese jedoch tatsächlich nicht ausschliessen (Urk. 7/129 S. 2 Mitte). Die Möglichkeit einer Lyme-Arthritis sei durchaus in Erwägung gezogen worden (Urk. 7/129 S. 2 unten).

4.
4.1     In Würdigung der vorhandenen ärztlichen Stellungnahmen ist vorab festzuhalten, dass das Gutachten der Ärzte der Rheumaklinik des Universitätsspitals auf eigenen und für die streitigen Belange umfassenden Untersuchungen beruht (vgl. Urk. 7/125 S. 11-16) und in Berücksichtigung der vorhandenen Akten (vgl. Urk 7/125 S. 2-10) und der vom Beschwerdeführer geschilderten Beschwerden (Urk. 7/125 S. 10) verfasst wurde. Soweit es auch in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und den gezogenen Schlussfolgerungen einleuchtet, genügt es somit den praxisgemässen Kriterien (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c) vollumfänglich.
         Zur vom Beschwerdeführer in vier Punkten erhobenen Kritik (vgl. vorstehend Erw. 3.9) erscheint der fachliche Hinweis der Gutachter betreffend das erforderliche Zusammenwirken von Serologie und Klinik und betreffend Art und Ort der zu erwartenden Gelenkserosionen überzeugend. Betreffend PCR-Untersuchung räumten sie sodann ein, dass nicht allein darauf abgestellt werden könne, was im Gutachten jedoch auch nicht der Fall ist. Der Vorwurf schliesslich, es sei der Verlauf einer Lyme-Arthritis nicht diskutiert worden, überzeugt schon aufgrund der effektiv vorhandenen Ausführungen zu diesem Thema im Gutachten nicht; er wurde von den Gutachtern zu Recht zurückgewiesen.
4.2     Als problematisch erweist sich hingegen der folgende Umstand: Im Gutachten der Rheumaklinik des Universitätsspitals wurde formal nur die gestellte Frage beantwortet (und verneint), ob das derzeit vorliegende Beschwerdebild mit den wechselnd ausgeprägten Synovitiden der Fingergrundgelenke und teilweise der Sprunggelenke noch mit einer Borreliose vereinbar sei.
         Darüber hinaus äusserten die Gutachter aber auch unmissverständlich ihre Einschätzung, wonach selbst die 1996 aufgetretenen Kniebeschwerden nicht auf ein Lyme-Arthritis schliessen liessen; sie bezeichneten diese ausdrücklich als „Gonarthritis unklarer Aetiologie“ und führten aus, diese sei zwar für die Diagnose einer Lyme-Arthritis sehr suggestiv gewesen, der weitere Verlauf spreche jedoch dagegen. Damit wäre auch die sekundäre Gonarthrose nicht ursächlich auf die (einzig versicherte) Borreliose zurückzuführen.
         Diese Beurteilung erscheint einerseits durchaus nachvollziehbar begründet. Andererseits widerspricht sie der Einschätzung durch die Ärzte der Beschwerdegegnerin, die übereinstimmend und konstant davon ausgegangen sind, dass die im Oktober 1996 aufgetretenen Kniebeschwerden Ausdruck einer Lyme-Arthritis und damit die Folge eines (versicherten) Zeckenbisses gewesen sind und dass damit auch für die Auswirkungen der sekundären Gonarthritis ein rechtsgenüglicher Kausalzusammenhang besteht.
         Die Beschwerdegegnerin hat denn auch in Kenntnis des Gutachtens der Rheumaklinik des Universitätsspital weder im angefochtenen Entscheid noch im vorliegenden Verfahren einen anderen Standpunkt eingenommen. Dies lässt es als gerechtfertigt erscheinen, hier ebenfalls von einer leistungspflichtrelevanten Verursachung der Kniebeschwerden und der späteren Gonarthrose auszugehen und in diesem Punkt nicht auf die anderslautende, sehr weitgehende Schlussfolgerung im Gutachten der Rheumaklinik des Universitätsspitals abzustellen.
4.3     Dem Gutachten kann jedoch soweit gefolgt werden, als es mit der Beurteilung durch die Ärzte der Beschwerdegegnerin übereinstimmt, weil es in diesen Punkten zu überzeugen vermag.
         Somit ist davon auszugehen, dass zwar die Knieproblematik auf die im Oktober 1996 aufgrund einer Borreliose aufgetretene Lyme-Arthritis zurückzuführen ist, nicht aber weitergehende Beschwerden wie insbesondere jene im Bereich der Finger- und der Sprunggelenke. Ebenso sind, in Übereinstimmung mit der überzeugenden Begründung durch Dr. I.___ (vgl. vorstehend Erw. 3.7), weitere Beschwerden nicht der Borreliose anzurechnen.
4.4     Strittig ist nun insbesondere, in welchem Umfang sich die Kniebeschwerden auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirken. Entscheidend für die Beantwortung dieser Frage ist hierbei der Unterschied zwischen der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und der Arbeitsfähigkeit in einer trotz des Gesundheitszustandes zumutbaren anderen Tätigkeit, mithin der Erwerbsfähigkeit (vgl. Art. 7 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG).
         Im Austrittsbericht der Rehaklinik K.___ vom Juni 2000 wurde die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit mit 50 % beziffert und aus Gründen der Arbeitsplatzerhaltung deren Fortsetzung in diesem Umfang empfohlen (vgl. vorstehend Erw. 3.6). Zur Erwerbsfähigkeit wurde im Bericht über das Ergonomie-Trainingsprogramm ausdrücklich festgehalten, eine leichte Arbeit wäre ganztags möglich und zumutbar, nämlich Kontroll- und Überwachungsfunktionen ohne längeres und häufiges Gehen, Sitzen, Stehen, vorgeneigtes Stehen und Sitzen, wiederholte Kniebeugen und Treppensteigen (Urk. 7/75 S. 2 unten).
         Auch Dr. M.___ umriss im März 2002 ein Zumutbarkeitsprofil dahingehend, dass eine Tätigkeit möglich sei, die der Beschwerdeführer vorwiegend im Sitzen
         ausüben könne, wobei er gewisse Verrichtungen während einiger Zeit auch im Stehen ausführen könnte, dies ohne Tragen von Lasten über 10 kg und mit regelmässigen stündlichen Bewegungspausen. Die Formulierung „von einer Arbeitspräsenz ist auszugehen“ ist so zu verstehen, dass Dr. M.___ in Übereinstimmung mit der früheren Beurteilung eine solchermassen angepasste Tätigkeit als vollzeitlich zumutbar erachtete (Urk. 7/117 S. 8 Mitte).
4.5     Andere Einschätzungen der Erwerbsfähigkeit sind nicht aktenkundig und wurden auch nicht geltend gemacht. Die vom Beschwerdeführer erhobenen Einwände betreffen vielmehr die Arbeitsfähigkeit in seiner angestammten Tätigkeit. Im Hinblick auf die Invaliditätsbemessung (vgl. Art. 16 ATSG) muss er sich jedoch die Leistungsfähigkeit in einer seinem Leiden angepassten, zumutbaren Tätigkeit anrechnen lassen, wenn er damit ein höheres Einkommen erzielen kann als mit reduziertem Pensum in der angestammten Tätigkeit. Dies gilt unabhängig vom Umstand, dass mittlerweile die bisherige Arbeitsstelle aus wirtschaftlichen Gründen auf Ende März 2002 gekündigt worden ist (vgl. Urk. 13/20 Ziff. 1-3).
         Somit ist davon auszugehen, dass für eine körperlich leichte Tätigkeit unter Beachtung der vorstehend erwähnten ärztlichen Anforderungen eine volle Arbeitsfähigkeit besteht.

5.
5.1     Die Beschwerdegegnerin hat ein Valideneinkommen im Jahr 2001 von Fr. 58'092.60
         angenommen (Urk. 7/91 S. 2 Ziff. 10, Urk. 7/93 S. 2 Mitte). Dies wurde nicht bestritten und ist aufgrund der Akten (vgl. Urk. 7/108.1, Urk. 12/20) nicht zu beanstanden. Somit ist von einem Valideneinkommen von gerundet Fr. 58'093.-- auszugehen.
5.2     Die Beschwerdegegnerin hat fünf Profile der Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP) herangezogen (Urk. 7/89) und ein Invalideneinkommen von Fr. 46'800.-- ermittelt (Urk. 7/91 S. 2 Ziff. 10, Urk. 7/93 S. 2 Mitte). Die verwendeten DAP-Profile entsprechen den neusten Anforderungen der Rechtsprechung aber insofern nicht, als sie keine Angaben darüber enthalten, in welcher Anzahl der beschriebene Arbeitsplatz im jeweiligen Betrieb vorhanden ist (vgl. BGE 129 V 478 ff. Erw. 4.2.2).
5.3     Das Invalideneinkommen ist deshalb gestützt auf die Tabellenlöhne der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) zu ermitteln (vgl. BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, 129 V 475 Erw. 4.2.1), wobei praxisgemäss mit einem Abzug von maximal 25 % zu berücksichtigen ist, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
5.4     Das mittlere von Männern im Durchschnitt aller Wirtschaftszweige mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Monatseinkommen betrug im Jahr 2000 Fr. 4'437.-- (LSE 2000, S. 31, Tab. TA1, Niveau 4), was Fr. 53'244.-- im Jahr entspricht (Fr. 4'437.-- x 12). Der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden und der Nominallohnentwicklung von 2,5 % (Die Volkswirtschaft 7/2004 S. 90 f., Tab. 9.2 und Tab. B10.3) angepasst resultiert für das Jahr 2001 der Betrag von Fr. 56'895.-- (Fr. 53'244.-- : 40,0 x 41,7 x 1,025).
         Beim gegebenen ärztlich formulierten Anforderungsprofil (vgl. vorstehend Erw. 4.4) ist einerseits anzunehmen, dass dem Beschwerdeführer ein breite Palette einfacherer Tätigkeiten offen steht. Andererseits ist er insofern eingeschränkt, dass er vorzugsweise sitzende Arbeiten verrichten und regelmässige Pausen einschalten können sollte. Diese Umstände dürften ihn arbeitsmarktlich benachteiligen, wofür ein Abzug von rund 15 % vom Tabellenlohn angemessen erscheint.
         Somit resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 48'361.-- (Fr. 56'895.-- x 0,85).
5.5     Der Vergleich des Valideneinkommens von gerundet Fr. 58'093.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 48'361.-- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 9'732.--, was einem Invaliditätsgrad von 17 % entspricht.
         Die Beschwerdegegnerin hat ihrerseits einen Invaliditätsgrad von 19 % ermittelt und eine Rente entsprechend einer Erwerbseinbusse von 20 % zugesprochen (Urk. 7/91 S. 2 Ziff. 10, Urk. 7/93 S. 2 Mitte). Dies ist im Lichte der vorstehenden Erwägungen nicht zu beanstanden, denn wenn der ermessensweise festgesetzte Abzug vom Tabellenlohn statt auf 15 % auf genau 18,3 % angesetzt würde, was ebenso vertretbar erscheint, würde ein Invalideneinkommen von Fr. 46'483.-- (Fr. 56'895.-- x 0,817), eine Einkommensbusse von Fr. 11'610.-- und ein Invaliditätsgrad von 20 % resultieren.
         Es besteht somit aufgrund der vorliegenden Invaliditätsbemessung keine Veranlassung, die von der Beschwerdegegnerin auf 20 % veranschlagte Erwerbseinbusse abzuändern.
5.6     Zu prüfen ist, ob - wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht - der von der Invalidenversicherung angenommene Invaliditätsgrad von 62 % zu einem anderen Ergebnis führt.
         Wie die Rechtsprechung wiederholt betont hat, stimmt der Invaliditätsbegriff in der Invalidenversicherung mit demjenigen in der obligatorischen Unfallversicherung (und in der Militärversicherung) grundsätzlich überein, weshalb die Schätzung der Invalidität, auch wenn sie für jeden Versicherungszweig grundsätzlich selbständig vorzunehmen ist, mit Bezug auf den gleichen Gesundheitsschaden im Regelfall zum selben Ergebnis zu führen hat (BGE 127 V 135 Erw. 4d mit Hinweisen). Die Rechtsprechung hält hinsichtlich der Invaliditätsbemessung an der koordinierenden Funktion des einheitlichen Invaliditätsbegriffes in den verschiedenen Sozialversicherungszweigen fest (BGE 127 V 135 Erw. 4d). Nach der Rechtsprechung sind Abweichungen zwar nicht zum vornherein ausgeschlossen (BGE 119 V 471 Erw. 2b mit Hinweisen). Nicht als massgeblich zu betrachten ist die Invaliditätsschätzung des einen Sozialversicherungsträgers etwa dann, wenn ihr ein Rechtsfehler oder eine nicht vertretbare Ermessensausübung zu Grunde liegt  (BGE 112 V 175 f. Erw. 2a; AHI 2003 S. 108 Erw. 2a; ZAK 1987 S. 371).  Anlass für ein Abweichen von einer bereits rechtskräftigen Invaliditätsschätzung eines anderen Versicherers  können ferner äusserst knappe und ungenaue Abklärungen sowie kaum überzeugende oder nicht sachgerechte Schlussfolgerungen bieten (BGE 127 V 135 Erw. 4d, 126 V 293 Erw. 2d; AHI 2001 S. 86 f. Erw. 2d; SVR 2001 IV Nr. 22 S. 68 f. Erw. 2d; vgl. auch ZBJV Band 136, 2000 S. 678 ff.).
         Die Invalidenversicherung hat erstens die verschiedentlich attestierte Arbeitsfähigkeit 50 % in der angestammten Tätigkeit einer Erwerbsfähigkeit von 50 % gleichgesetzt (Urk. 12/14) und ist zweitens im Hinblick auf ihre Rentenzusprache von den im Jahre 2001 gegebenen konkreten erwerblichen Verhältnissen in der angestammten Tätigkeit ausgegangen: Sie hat dem Valideneinkommen das Einkommen gegenübergestellt, das der Beschwerdeführer gemäss Arbeitgeber im Rahmen seines 50-%-Pensums effektiv erzielte und hat so einen Invaliditätsgrad von 62 % ermittelt (Urk. 12/13), dies im Unterschied zu einer früheren Invaliditätsbemessung, bei der sie die volle Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit berücksichtigt hatte (Urk. 13/19).
         Diese Ermittlung des Invaliditätsgrades steht in klarem Widerspruch zu den gesetzlichen Anforderungen, wonach als Invalideneinkommen das mit Gesundheitsschaden zumutbarerweise erzielbare Einkommen zu berücksichtigen ist (vgl. vorstehend Erw. 4.5).
         Eine fehlerhafte Invaliditätsbemessung, wie sie hier durch die Invalidenversicherung vorgenommen wurde, vermag die Festlegung des Invaliditätsgrades in anderen Versicherungszweigen nicht zu beeinflussen. Somit besteht auch aus dieser Sicht kein Grund, die von der Beschwerdegegnerin auf 20 % veranschlagte Erwerbseinbusse zu korrigieren.
         Damit ergibt sich zusammenfassend, dass der angefochtene Entscheid hinsichtlich der zugesprochenen Rente nicht zu beanstanden ist, was zur Abweisung der Beschwerde in diesem Punkt führt.

6.      
6.1     Im Rahmen des Einspracheverfahrens hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 20 % zugesprochen (Urk. 2). Der Beschwerdeführer beantragt, diese sei angemessen zu erhöhen (Urk. 1 S. 2 und S. 4 Ziff. 4).
6.2     Die Beschwerdegegnerin hat ihren Entscheid auf die ärztliche Beurteilung von Dr. M.___ abgestützt. Auf dessen nachvollziehbare Begründung (Urk. 7/117 S. 7 f.) kann hier verwiesen werden.
         Der Beschwerdeführer stellt denn auch - zu Recht - nicht diese Bemessung in Frage.
6.3     Hingegen macht der Beschwerdeführer geltend, es seien weitere Beschwerden (Schulterbeschwerden, Beschwerden im linken Knie, Kopfschmerzen) bei der Schätzung der Integritätseinbusse zu berücksichtigen.
         Ob die genannten Beschwerden hinsichtlich ihrer Intensität und vor allem Dauerhaftigkeit im Zusammenhang mit einer allfälligen Integritätseinbusse überhaupt in Betracht fallen würden, erscheint höchst fraglich. Dies kann jedoch offen bleiben, da keine Anhaltspunkte fachlich-medizinischer Art aktenkundig sind, dass solche Beschwerden in einem rechtsgenüglichen Kausalzusammenhang mit der durch einen Zeckenbiss ausgelösten Borreliose stehen würden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass ein Kausalzusammenhang fehlt (vgl. vorstehend Erw. 4.3).
         Somit sind die erforderlichen Voraussetzungen für eine weitergehende Integritätsentschädigung nicht gegeben. Der angefochtene Entscheid ist auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden, womit die Beschwerde abzuweisen ist.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Marco Mona
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).