UV.2003.00248
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretär S. Gasser
Urteil vom 25. März 2004
in Sachen
U.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Giusto
Sonneggstrasse 55, Postfach, 8023 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Birrer
Kaufmann Rüedi & Partner
Löwenplatz, Zürichstrasse 12, 6004 Luzern
Sachverhalt:
1. U.___, geboren 1966, zog sich gemäss seiner Unfallmeldung und deren Ergänzung am 23. Januar 2003 am Arbeitsplatz beim Heben einer Waage und gleichzeitigen Abdrehen eine Meniskusläsion am rechten Knie zu (Urk. 8/1, 8/4). Am 24. März 2003 wurde im Spital Sanitas, Kilchberg, am rechten Knie eine arthroskopische Teilmeniskektomie durchgeführt (Urk. 8/2). Mit Verfügung vom 15. Mai 2003 verneinte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) ihre Leistungspflicht für den gemeldeten Vorfall, da weder ein Unfallereignis noch eine unfallähnliche Körperschädigung vorliege, wobei sie die Verfügung auch dem Krankenversicherer von U.___ eröffnete (Urk. 8/9).
Die dagegen erhobenen Einsprachen der Krankenkasse KBV vom 28. Mai 2003 (Urk. 8/11, 8/15) und des Versicherten vom 5. Juni 2003 (Urk. 8/13) wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 2. September 2003 ab (Urk. 2)
2. Dagegen liess U.___, vertreten durch Rechtsanwältin Giusto, am 3. Dezember 2003 Beschwerde mit folgendem Antrag erheben (Urk. 1):
"Es sei der Einspracheentscheid vom 2. September 2003 respektive die Verfügung vom 15. Mai 2003 aufzuheben und es sei die Beschwerde- gegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die ihm zustehenden Versicherungsleistungen betreffend den Unfall am 23. Januar 2003 zu erbringen."
In der Beschwerdeantwort vom 26. Januar 2004 stellte die SUVA, ihrerseits vertreten durch Rechtsanwalt Birrer, den Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 27. Januar 2004 schloss das Gericht den Schriftenwechsel (Urk. 10).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, nachfolgend eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; in der vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
1.2 Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherungen einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht und folgende, abschliessend aufgeführte Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung Unfällen gleichgestellt:
a. Knochenbrüche;
b. Verrenkungen;
c. Meniskusrisse;
d. Muskelrisse;
e. Muskelzerrungen;
f. Sehnenrisse;
g. Bandläsionen;
h. Trommelfellverletzungen.
1.3 Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind nach der Rechtsprechung von der den Anspruch erhebenden Person glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser Forderung nicht nach, indem sie unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubwürdig erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht der Unfallversicherung. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Wird aufgrund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt - die blosse Möglichkeit genügt nicht -, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der den Anspruch erhebenden Person auswirkt. Diese Rechtsprechung findet auf den Nachweis unfallähnlicher Körperschädigungen sinngemäss Anwendung (BGE 116 V 140 Erw. 4b, 114 V 305 Erw. 5b, 111 V 201 Erw. 6b; RKUV 1990 Nr. U 86 S. 50).
Bei sich widersprechenden Angaben der versicherten Person über den Hergang der Geschehnisse ist auf die Beweismaxime hinzuweisen, wonach die so genannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, welche bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können. Wenn die versicherte Person ihre Darstellung im Laufe der Zeit wechselt, kommt den Angaben, die sie kurz nach dem massgeblichen Geschehen gemacht hat, meistens grösseres Gewicht zu als jenen nach Kenntnis einer Ablehnungsverfügung des Versicherers (BGE 121 V 47 Erw. 2a mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte zusammenfassend aus, dass die Beschwerden im rechten Knie bei einer gewohnten beruflichen Tätigkeit ohne sinnfällige Einwirkung aufgetreten seien und somit weder ein Unfall noch ein unfallähnlicher Vorfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen seien (Urk. 2, 8/9).
2.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber beschwerdeweise erstmals geltend, er habe im engen Lager ein Paket von ca. 20 Kilogramm aus einer Höhe von 1,6 Metern heruntergehoben, welches ihm zunächst von oben herab kurz auf die Brust gefallen sei, so dass er eine Rückwärtsbewegung habe machen müssen. Mit dem Paket habe er sich darauf abgedreht und sogleich einen Schmerz im Knie verspürt. Gestützt auf diese Darstellung müsse daher bei diesem Vorfall von einem Unfall oder zumindest von einer unfallähnlichen Körperschädigung ausgegangen werden (Urk. 1).
3.
3.1 Streitig und zu prüfen ist, ob der Vorfall als Unfall oder unfallähnliche Körperschädigung zu qualifizieren ist und daher eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin besteht.
3.2
3.2.1 Gemäss der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers anlässlich der Abklärungen des Vorfalls durch die SUVA hat er beim Abdrehen des Körpers mit einer angehobenen Waage einen Schmerz im Knie verspürt (Urk. 8/4). In der Beschwerdeschrift hat der Versicherte den Vorfall darauf erneut ausführlich geschildert. Es sei ihm ein Paket mit den Ausmassen von 60x70x80 Zentimetern und einem Gewicht von 20 Kilogramm, welches er aus einer Höhe von 1,6 Metern habe herunterheben wollen, zunächst kurz auf die Brust gefallen, worauf er eine kleine Rückwärtsbewegung habe machen müssen. Im engen Lager habe er sodann mit dem Paket über dem Kopf eine ungünstige Drehbewegung gemacht, worauf er unmittelbar den Schmerz im Knie verspürt habe (Urk. 1 S. 4).
3.2.2 Es kann aufgrund der Schilderungen beider Parteien davon ausgegangen werden, dass der Versicherte beim Anheben einer zum Versand bereiten, eingepackten Waage und anschliessendem Abdrehen im Knie Schmerzen verspürt hat. Dabei besteht - entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin (Urk. 7 S. 5) - kein Widerspruch, wenn der Beschwerdeführer zunächst von einer Waage und danach von einem Paket gesprochen hat, da die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers, die A.___, Präzisionswaagen herstellt und der Versicherte als Mitarbeiter im Versand die eingepackten Waagen mit Adressetiketten versehen musste (Urk. 1, 8/1).
3.3 Das Anheben eines Gewichts von rund 20 Kilogramm und die anschliessende Drehbewegung kann indessen nicht als ungewöhnlich bezeichnet werden, weshalb vorliegend nicht von einem Unfallereignis im Sinne von Art. 4 ATSG ausgegangen werden kann.
3.4
3.4.1 Es ist weiter zu prüfen, ob die diagnostizierte Meniskusläsion auf eine unfallähnliche Körperschädigung zurückzuführen ist.
Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat in Fortsetzung der Rechtsprechung zu den Leistungsvoraussetzungen bei unfallähnlichen Körperschädigungen daran festgehalten, dass mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit sämtliche Tatbestandsmerkmale des Unfallbegriffs erfüllt sein müssen. Besondere Bedeutung kommt dabei der Voraussetzung eines äusseren Ereignisses zu, d.h. eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen, eben unfallähnlichen Vorfalles. Wo ein solches Ereignis mit Einwirkung auf den Körper nicht stattgefunden hat, und sei es auch nur als Auslöser eines in Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV aufgezählten Gesundheitsschadens, liegt eine eindeutig krankheits- oder degenerativ bedingte Gesundheitsschädigung vor. Kein unfallähnliches Ereignis liegt in all jenen Fällen vor, in denen der äussere Faktor mit dem (erstmaligen) Auftreten der für eine der in Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV enthaltenen Gesundheitsschäden typischen Schmerzen gleichgesetzt wird. Auch nicht erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors, wenn das (erstmalige) Auftreten von Schmerzen mit einer blossen Lebensverrichtung einhergeht, welche die versicherte Person zu beschreiben in der Lage ist; denn für die Bejahung eines äusseren auf den menschlichen Körper schädigend einwirkenden Faktors ist stets ein Geschehen verlangt, dem ein gewisses gesteigertes Gefährdungspotential innewohnt. Das ist zu bejahen, wenn die zum einschiessenden Schmerz führende Tätigkeit im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies etwa für viele sportliche Betätigungen zutreffen kann. Wer hingegen beim Aufstehen, Absitzen, Abliegen, der Bewegung im Raum, Handreichungen usw. einen einschiessenden Schmerz erleidet, welcher sich als Symptom einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV herausstellt, kann sich nicht auf das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung berufen. Erfüllt ist demgegenüber das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors bei Änderungen der Körperlage, die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu körpereigenen Traumen führen können, so etwa beim plötzlichen Aufstehen aus der Hocke, bei heftigen und/oder belastenden Bewegungen und bei durch äussere Einflüsse unkontrollierbaren Änderungen der Körperlage (BGE 129 V 467 ff. Erw. 2.2 und 4.2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 31. Oktober 2003 in Sachen H., U 94/03, Erw. 2.1).
3.4.2 Wie dem Operationsbericht zu entnehmen und an sich unbestritten ist, werden die Meniskusbeschwerden auf ein Drehtrauma des Knies zurückgeführt (Urk. 8/2). Die unter erheblicher Belastung durchgeführte Drehbewegung des ganzen Körpers hat letztlich auch zu einer unphysiologischen Rotationsbeanspruchung des Knies und somit zu einer Läsion des Meniskus geführt. Nach unfallmedizinischer Erfahrung werden denn auch Meniskusverletzungen am häufigsten durch sogenannte körpereigene Traumen in Form einer unkontrollierten Drehbewegung bei gebeugtem Kniegelenk oder beim Aufstehen aus der Hocke verursacht. Solche so genannte körpereigene Traumen erfüllen die Begriffsmerkmale der zwar nicht ungewöhnlichen, aber plötzlichen und äusseren schädigenden Einwirkung (Bühler, Meniskusläsionen und soziale Unfallversicherung, Schweizerische Ärztezeitung 2001 S. 2341; vgl. auch BGE 116 V 148 Erw. 2c mit Hinweisen).
Vorliegend ergibt sich aus den Akten, dass der Versicherte einen Meniskusriss am rechten Knie erlitten hat und die für diesen Gesundheitsschaden symptomatischen und für die Diagnosestellung schlüssigen Schmerzen mit Anschwellung unmittelbar nach der Drehung am 23. Januar 2003 aufgetreten sind (vgl. Ergänzung zur Unfallmeldung vom 7. April 2003, Urk. 8/4). Der erstbehandelnde und operierende Dr. B.___ hat auch in seinem Operationsbericht vom 24. März 2003 (Urk. 8/2) als Indikation das Drehtrauma des rechten Kniegelenkes vom 23. Januar 2003 genannt. Diese Drehung hat der Versicherte von Anfang an erwähnt und kann als erstellt gelten. Dass sich überhaupt ein derartiges Ereignis zugetragen hat, wird im Übrigen auch von der Beschwerdegegnerin nicht grundsätzlich bestritten. Eine objektiv feststellbare, sinnfällige Einwirkung ist somit gegeben und ein äusseres Ereignis zumindest als Teilursache im Sinne eines unfallähnlichen Vorfalles rechtsgenügend nachgewiesen. Es kann deshalb zumindest eine (Teil-)Kausalität im Rahmen des Beweisgrades der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 Erw. 5b mit Hinweisen) angenommen werden. Die Meniskusläsion ist daher nach Art. 9 Abs. 2 lit. c UVV als unfallähnliche Körperverletzung zu betrachten, und die SUVA hat dafür die gesetzlichen Leistungen zu erbringen.
Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen.
4. Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) haben die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses bemessen.
Gemäss dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung, welche unter Berücksichtigung der massgebenden Kriterien auf Fr. 1'100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt vom 2. September 2003 mit der Feststellung aufgehoben, dass U.___ am 23. Januar 2003 eine unfallähnliche Verletzung erlitten hat und die SUVA dafür die gesetzlichen Leistungen zu erbringen hat.
Die Sache wird an die SUVA zurückgewiesen, damit sie in sachlicher, zeitlicher und masslicher Hinsicht über die in Betracht fallenden Leistungsansprüche befinde.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'100.-- (inklusiver Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Claudia Giusto
- Rechtsanwalt Mathias Birrer
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).