Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2003.00250
UV.2003.00250

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Bachofner


Urteil vom 8. Februar 2005
in Sachen
1. SWICA Krankenversicherung AG
SWICA Gesundheitsorganisation, Rechtsdienst, A.___
Römerstrasse 38, 8401 Winterthur

2. V.___
 


Beschwerdeführende

Beschwerdeführer 2 vertreten durch Rechtsanwalt Martin Hablützel
Lutherstrasse 4, Postfach, 8021 Zürich

gegen

La Suisse Versicherungen
Direction Générale
Avenue de Rumine 13, Postfach 1307, 1001 Lausanne
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1952 geborene V.___ war seit 4. Mai 1992 als Aussendienstmitarbeiter für die Rentenanstalt/Swiss Life tätig und bei der La Suisse Versicherungen (im Folgenden "La Suisse" genannt) versichert. Gemäss Unfallmeldungen vom 28. Juli beziehungsweise vom 22. Oktober 1998 fuhr am 28. April 1998 ein Auto von hinten auf den von ihm gelenkten, vor einer Ampel wartenden Personenwagen auf (Urk. 7/125, 7/126). Wegen Nacken- und Halsschmerzen begab der Versicherte sich am 3. Juli 1998 in Behandlung zu Dr. med. B.___, Allgemeine Medizin FMH, der ein cervicospondylogenes Syndrom bei HWS-Distorsion links diagnostizierte und ihm ab 28. April 1998 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte (Urk. 8/21). Die La Suisse erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld). Es folgten neurologische und neuropsychologische Untersuchungen durch Dr. med. C.___, Spezialarzt für Neurologie FMH, beziehungsweise durch Dr. phil. D.___, Neuropsychologin. Im Februar 1999 wurde in der Klinik E.___ in "___" ein MRI von Schädel und HWS durchgeführt.
         Mit Verfügung vom 15. Dezember 1999 teilte die La Suisse mit, mangels Kausalzusammenhanges müsse sie ihre Leistungspflicht grundsätzlich ablehnen. Im "Falle einer Akzeptanz" der Verfügung „unterbreite“ sie jedoch - ohne Anerkennung einer Rechtspflicht - die Einstellung ihrer Leistungen ab 11. Februar 1999 (Urk. 7/100). Dagegen erhoben sowohl die SWICA Krankenversicherung AG als auch der Versicherte selbst Einsprache.
         In der Folge wurde der Versicherte vom 15. Februar bis 14. März 2000 in der Rehaklinik F.___ zwecks Durchführung rehabilitativer Massnahmen hospitalisiert. Im Mai 2000 wurde er von Dr. med. G.___, Spezialarzt FMH für Otorhinoloaryngologie, Hals- und Gesichtschirurgie, neurootologisch und aequilibriometrisch beurteilt. Im Juli 2002 führte schliesslich die Medizinische Abklärungsstelle (MEDAS) Zentralschweiz eine polydisziplinäre Abklärung und Begutachtung durch. Die IV-Stelle des Kantons Zürich sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 6. Oktober 2000 mit Wirkung ab 1. April 1999 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 10/3/3k).
         Mit Entscheid vom 24. September 2003 wies die La Suisse die Einsprachen ab und bestätigte ihre Verfügung vom 15. Dezember 1999 (Urk. 2).

2.       Dagegen erhob die SWICA (Beschwerdeführerin 1) am 5. Dezember 2003 Beschwerde (Prozess Nr. UV.2003.00250) mit dem Begehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die La Suisse sei zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen für die Behandlung des Versicherten zu übernehmen (Urk. 1). Mit Eingabe vom 23. Dezember 2003 liess der Versicherte (Beschwerdeführer 2) mit folgenden Anträgen Beschwerde (Prozess Nr. UV.2003.00265) erheben (Urk. 10/1):
                   "1.      Die erwähnten Entscheide der Beschwerdegegnerin                          seien aufzuheben, und diese sei zu verpflichten, die                          Leistungen im Rahmen der obligatorischen Unfallver-                      sicherung zu erbringen.
                    2.      Namentlich sei die Beschwerdegegnerin zu verpflich-                       ten, die Leistungen, vorab die Taggelder, zuzüglich der                             Verzugszinsen, sowie die Deckung der Heilungskosten,                     über den 11.02.1999 hinaus zu erbringen.
                    3.      Die Beschwerdegegnerin sei überdies zu verpflichten,                       im Rahmen der Erwägungen der angerufenen Instanz                             die Rentenfrage sowie die Frage des Vorliegens eines              Integritätsschadens zu prüfen.
                            Dies alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen                          zulasten der Beschwerdegegnerin."
         In ihrer Beschwerdeantwort vom 5. Februar 2004 (Urk. 6) schloss die Beschwerdegegnerin auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerden und beantragte, die beiden Beschwerdeverfahren zu vereinigen. Mit Verfügung vom 11. Februar 2004 vereinigte das hiesige Gericht den Prozess Nr. UV.2003.00265 mit dem vorliegenden Prozess Nr. UV.2003.00250 und schrieb den ersteren als dadurch erledigt ab (Urk. 11). Mit Replik vom 8. März 2004 (Urk. 15) stellte die Beschwerdeführerin 1 in Ergänzung ihres ursprünglichen Antrags das Rechtsbegehren, die La Suisse sei zu verpflichten, ihre Leistungen auch ab Februar 1999 zu erbringen, und der Beschwerdeführerin 1 seien die seither erbrachten Leistungen zurückzuerstatten, zuzüglich eines Zinses von 5 % seit 17. Januar 2000. Der Beschwerdeführer 2 hielt in seiner Replik vom 6. Mai 2004 (Urk. 17) vollumfänglich an seinen bisherigen Anträgen fest. Mit Duplik vom 9. Juni 2004 (Urk. 23) hielt auch die Beschwerdegegnerin an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerden fest. Am 10. Juni 2004 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 24).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen).
         Zu beachten ist vorliegend, dass zwar die Einstellungsverfügung vor dem 1. Januar 2003 ergangen ist, der nachfolgende Einspracheentscheid aber erst danach. Der Leistungsbeginn fiel bereits ins Jahr 1998, sodass sich der rechtserhebliche Sachverhalt überwiegend vor In-Kraft-Treten des ATSG verwirklicht hat. Nach dem Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen L. vom 4. Juni 2004, H 6/04, kann in intertemporalrechtlicher Hinsicht aus Art. 82 Abs. 1 ATSG nicht etwa der Umkehrschluss gezogen werden, dass für die Anwendbarkeit materiellrechtlicher Bestimmungen des neuen Gesetzes bezüglich im Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens noch nicht festgesetzter Leistungen einzig der Verfügungszeitpunkt beziehungsweise der Zeitpunkt des Einspracheentscheids ausschlaggebend sei. Vielmehr sind - von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen - die übergangsrechtlichen Grundsätze massgebend, welche für den Fall einer Änderung der gesetzlichen Grundlagen die Ordnung anwendbar erklären, welche zur Zeit galt, als sich der zu Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat. Im vorliegenden Fall ist daher bei der Bestimmung des streitigen Leistungsanspruchs (zumindest für den Zeitraum bis 31. Dezember 2002) noch auf die damals geltenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) abzustellen. Für den Verfahrensausgang ist dies indessen insofern von untergeordneter Bedeutung, als die im ATSG enthaltenen Umschreibungen in den hier interessierenden Bereichen - abgesehen von Art. 26 ATSG (Verzugs- und Vergütungszinsen) - grundsätzlich keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Normenlage brachten (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen G. vom 22. Juni 2004, U 192/03, Erw. 1.2 - 1.4).
1.2     Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
1.3    
1.3.1   Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3.2   Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu betonen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 360 Erw. 4b).
1.4
1.4.1   Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
1.4.2   Bei organisch nachweisbaren Unfallfolgen spielt indessen die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der aus dem natürlichen Kausalzusammenhang sich ergebenden Haftung praktisch keine Rolle, indem die Unfallversicherung auch für seltenste, schwerwiegendste Komplikationen haftet, welche nach der unfallmedizinischen Erfahrung im Allgemeinen gerade nicht einzutreten pflegen (vgl. BGE 128 V 172 Erw. 1c, 123 V 102 Erw. 3b, 118 V 291 Erw. 3a, 117 V 365 Erw. 5d/bb mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; RKUV 2004 Nr. U 505 S. 249 Erw. 2.1).
1.4.3   Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 122 V 417 Erw. 2c). Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Als wichtigste Kriterien nennt das Eidgenössische Versicherungsgericht hier:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- Dauerbeschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit.
Anders als bei den Kriterien, die das Eidgenössische Versicherungsgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und der in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 Erw. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 Erw. 4a; BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa und 367 Erw. 6a).
1.4.4   Die zum Schleudertrauma entwickelte Rechtsprechung wendet das Eidgenössische Versicherungsgericht sinngemäss auch bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und den Folgen eines Schädel-Hirn-Traumas (BGE 117 V 382 f. Erw. 4b) oder den Folgen einer dem Schleudertrauma ähnlichen Verletzung der Halswirbelsäule an (vgl. RKUV 1999 Nr. U 341 S. 408 Erw. 3b; SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2).
1.4.5   Die Beurteilung der Adäquanz in denjenigen Fällen, in denen die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise gegeben sind, im Vergleich zu einer ausgeprägten psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten, ist nach der Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht nach den für das Schleudertrauma in BGE 117 V 359 entwickelten Kriterien, sondern nach den in BGE 115 V 133 für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall aufgestellten Kriterien vorzunehmen (BGE 127 V 102 Erw. 5b/bb, 123 V 99 Erw. 2a, RKUV 1995 Nr. U 221 S. 113 ff., SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 1).
1.5     Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.
2.1     Streitgegenstand bildet die Erbringung von Leistungen (Taggeld und Heilbehandlung) aufgrund des Unfalls vom 28. April 1998. In Bezug auf das Begehren der Beschwerdeführerin 1 betreffend Rückerstattung von von ihrer Seite erbrachten Vorleistungen sowie in Bezug auf das Begehren des Beschwerdeführers 2 betreffend Rentenfrage und Integritätsentschädigung fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand (Einspracheentscheid) und damit an einer Sachurteilsvoraussetzung. Darauf kann daher nicht eingetreten werden (vgl. BGE 125 V 414 Erw. 1a in Verbindung mit BGE 116 V 248 Erw. 1a).
2.2     Die La Suisse stellte sich auf den Standpunkt, dass zwischen den geltend gemachten Beschwerden und dem - als leicht einzustufenden - Unfall vom 28. April 1998 weder ein natürlicher noch ein adäquater Kausalzusammenhang bestehe (Urk. 2).
         Demgegenüber brachten die Beschwerdeführer 1 und 2 im Wesentlichen vor, sowohl der natürliche als auch der adäquate Kausalzusammenhang seien gegeben (Urk. 1, Urk. 10/1). Die Beschwerdeführerin 1 machte zudem geltend, das in der Verfügung vom 15. Dezember 1999 gewählte Vorgehen, die Leistungseinstellung per 11. Februar 1999 anzunehmen, wenn der Versicherte die Verfügung akzeptiere, sei gesetzeswidrig (Urk. 1 S. 4). Aufgrund von Lehre und Rechtsprechung werde eine Verfügung durch eine Bedingung nichtig, womit dem Entscheid der Beschwerdegegnerin die Grundlage entzogen sei (Urk. 15 S. 2).

3.       Verfügungen sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dann nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet ist (BGE 122 I 99 Erw. 3a/aa, 117 Ia 220 f. Erw. 8a mit Hinweisen; Häfelin/Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 4. Aufl., Zürich 2002, N 956, S. 198).
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin 1 führt jedoch eine in einer Verfügung enthaltene Bedingung grundsätzlich nicht ohne Weiteres zur Nichtigkeit der betreffenden Verfügung (vgl. Häfelin/Müller, a.a.O., N 907, S. 188). Vorliegendenfalls lässt zwar die Verfügung vom 15. Dezember 1999 inhaltlich an Klarheit zu wünschen übrig, sie musste aber jedenfalls dahingehend verstanden werden, dass die Beschwerdegegnerin sowohl den natürlichen als auch den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen den gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers 2 und dem Unfall vom 28. April 1998 verneint. Soweit sie im Übrigen den Verzicht auf eine mögliche Rückforderung an die Akzeptanz der Verfügung knüpft, stellt dies für sich allein keinen besonders schwer wiegenden Mangel dar, welcher die Annahme der Nichtigkeit rechtfertigen könnte.

4.      
4.1     In medizinischer Hinsicht stellt sich der Sachverhalt wie folgt dar:
         Mit Schreiben vom 12. März 1999 teilte Dr. C.___ mit, die neurologische Untersuchung zeige eine schmerzbedingte Einschränkung der Kopfbeweglichkeit in allen Richtungen um ca. 30 % mit zusätzlich ausgedehnten Druckdolenzen im Bereiche der Nacken- und Schultermuskulatur auf beiden Seiten. An fokalen Ausfällen finde sich eine diffuse Hypästhesie an den linken Extremitäten. Die weiteren Untersuchungsbefunde seien unauffällig gewesen (Urk. 8/17).
4.2     Am 16. April 1999 berichtete Dr. med. H.___, Spezialarzt für Neuroradiologie, nach durchgeführtem MRI von Schädel und HWS, am Gehirn finde sich kein Nachweis einer postkontusionellen umschriebenen Hirnparenchymläsion. Ob die über den oberen Hemisphärenabschnitten prominenten Sulci eine Folge des früheren Unfalls darstellten, lasse sich nicht entscheiden, da bezüglich dieser Verhältnisse eine relativ grosse individuelle Variabilität bestehe. Man könnte lediglich aus einer kürzerfristigen Verlaufskontrolle erkennen, ob diese Veränderungen im Zusammenhang mit dem Ereignis stehen könnten. Im Bereich der HWS fänden sich nur geringste degenerative Veränderungen mit mässiggradig eingeengten Foramina intervertebralia C3/4, dort etwas mehr rechtsseitig. Auch hier lasse sich nicht entscheiden, ob die Veränderungen eine Folge früherer Unfälle darstellten (Urk. 8/14).
4.3     Die neuropsychologische Untersuchung durch Dr. D.___ ergab neuropsychologische Funktionsstörungen: das Beschwerdebild einer HWS-Symptomatik mit milder traumatischer Hirnverletzung sei gegeben, das Leistungsniveau aber zusätzlich gesamthaft reduziert. Es müsse von einer Überlagerung (Schmerzen/Erschöpfung/Depression?) ausgegangen werden. Im Vordergrund des reduzierten Leistungsvermögens stünden die reduzierte Konzentration, die massive kognitive Verlangsamung, das reduzierte Erfassen, Lernen und Behalten sowie die visuomotorische Koordination und die visuellen Explorationsschwierigkeiten sowie auch die verwaschene Artikulation. Die erhobenen Befunde entsprächen einer mittelschweren bis schweren neuropsychologischen Funktionsstörung. Zwischen den subjektiven Beschwerdeangaben und den festgestellten neuropsychologischen Befunden bestehe Übereinstimmung. Der Untersuchte neige zu Verdrängung; er hoffe immer wieder, das Übel sei bald vorbei. Alle Verkaufs- und Kaderkurse sowie die Präsentationsaufgaben an der Verkaufsfront und in der Gemeinde wären mit dem jetzigen kognitiven Leistungs- und Sprechvermögen nicht möglich gewesen (Verlangsamung, verwaschenes Sprechen etc.). Um rehabilitative Verbesserungen zu erreichen, sei therapeutische Hilfe notwendig. Einerseits müssten die neuropsychologischen Funktionen verbessert werden und anderseits seien auch Copingstrategien erforderlich, um den Anpassungsprozess in die Wege zu leiten (Urk. 8/13).
4.4     Dr. G.___ stellte am 13. Mai 2000 folgende Diagnosen (Urk. 8/11 S. 6):
                   "-       St.n. cervico-cephalem Akzelerations-/Dezelerations-                       trauma vom 'head non-contact' Typ als Folge der                          Heckkollision vom 28.4.1998
                    -       posttraumatisches cervico-encephales Syndrom mit                         HWS-Distorsion und v.a. Commotio labyrinthi gradis                         laevis
                    -       Schwindel im Rahmen einer visuo-oculomotorischen                       Funktionsstörung, visuo-vestibulären Integrationsstö-                          rung, cervico-proprioceptiver Funktionsstörung
                    -       Hyposomie gradis laevis"
         Im Weiteren hielt Dr. G.___ fest, die Schwindelbeschwerden des Patienten mit begleitender visueller Symptomatik liessen sich anhand der neuro-otometrischen Testbatterie objektivieren. Anhand des relevanten cervico-cephalen Beschleunigungsmechanismus und der Tatsache, dass der Patient vor dem Unfall nicht an solchen Beschwerden gelitten habe, erlaube mit grosser Wahrscheinlichkeit, diese Beschwerden in direkten natürlichen Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall vom 28.4.1998 zu bringen. Was die Arbeitsfähigkeit des Patienten als Versicherungsagent im Aussendienst betreffe, könne man anhand seiner genauen Stellenbeschreibung aus neuro-otologischer Sicht Folgendes sagen: Aus der präzisen Analyse der Symptomatik gehe eindeutig hervor, dass sich die drei Beschwerdekomplexe gegenseitig negativ beeinflussten und somit die Leistungsfähigkeit des Patienten und seine Belastbarkeit in einem anspruchsvollen Beruf, welcher volle Konzentration erfordere, erheblich reduzierten. Bei körperlich-geistiger Anstrengung und bei stärkeren Schmerzepisoden würden die Schwindel- und visuellen Beschwerden verstärkt, welche ihrerseits im Sinne eines circulus vitiosus zusätzlich kognitiv-mnestische Funktionen reduzierten, was sich auch im fluktuierenden Verlauf der Beschwerden äussere. Aus diesen Gründen sei der Patient nicht fähig, eine 100%ige Leistung im körperlichen und geistigen Bereich länger als 1-2 Stunden vollumfänglich zu erbringen. In Anbetracht dieser Situation sei der Patient aus neuro-otologischer Sicht unter Berücksichtigung der anderen zwei Beschwerdekomplexe als zu 20 - 30 % arbeitsfähig in seinem angestammten Beruf zu betrachten. Aus neuro-otologischer Sicht und unter Berücksichtigung der neuro-otologischen Symptomatik und der Objektivierbarkeit der Beschwerden sowie unter Einbeziehung der SUVA Tabelle 14 könne man von einem Integritätsschaden von 25 % ausgehen (Urk. 8/11 S. 9 f.).
4.5     Die Ärzte der Rehaklinik F.___ stellten in ihrem Bericht vom 14. April 2000 (Urk. 8/10) folgende Diagnosen:
"-    Status nach Verkehrsunfall (Heckauffahrkollision) am 28.04.1998 mit
- HWS-Distorsion
- konsekutiv:    -   Zervikalsyndrom
-   migräniformen Kopfschmerzen
-   neuropsychologischen Funktionsstörungen
-   depressive Episode mittleren Grades
-   Verdacht auf anhaltende somatoforme Schmerzstörung
                        -           Status nach Verkehrsunfällen (Heckauffahr-                 kollision) 1977 mit HWS-Distorsion, 1995 und                   1996 mit psychophysischen Erschöpfungszu-          ständen"
         Unter dem Titel "Beurteilung und Verlauf" hielten die Ärzte der Rehaklinik fest, der Patient habe insgesamt vier Heckauffahrkollisionen erlitten: 1977 (mit HWS-Distorsion) sei er ohne ärztliche Behandlung nach kurzer Zeit wieder beschwerdefrei gewesen; 1995 und 1996 (mit jeweils psychophysischen Erschöpfungszuständen) habe er sich ebenfalls ohne ärztliche Behandlung wieder erholt. Der Unfall von 1996 habe aber laut Angaben des Patienten bei der Arbeit als Versicherungsagent zu einer circa ein Jahr dauernden Umsatzeinbusse - ohne eigentliche Arbeitsunfähigkeit - geführt. Am 28. April 1998 sei er erneut Opfer einer Heckauffahrkollision geworden und habe eine HWS-Distorsion erlitten. In der Folge hätten sich ein persistierendes Zervikalsyndrom, migräniforme Kopfschmerzen, mittelschwere bis schwere neuropsychologische Funktionsstörungen und eine depressive Stimmungslage entwickelt. Der Patient sei in seiner Erwerbsfähigkeit eingeschränkt gewesen, bei Eintritt habe eine 30%ige Arbeitsfähigkeit als Versicherungsagent auf Provisionsbasis bestanden. Im psychiatrischen Konsilium sei der Verdacht auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert worden. Subjektiv sei das Beschwerdebild bei Austritt aus der Klinik trotz Physiotherapie unverändert gewesen; auch objektiv habe keine Besserung der Beweglichkeit oder der Haltung festgestellt werden können. Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit werde weiterhin auf 30 % geschätzt (Urk. 8/10 S. 4).
4.6     Am 25. Oktober 2000 berichtete Dr. C.___ zuhanden der Beschwerdegegnerin, dass die Nacken- und Kopfschmerzen eher zugenommen hätten und seit 1. Juni 2000 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehe (Urk. 8/9).
4.7     Die Ärzte der MEDAS stellten in ihrem Gutachten vom 9. Dezember 2002 (Urk. 8/2) folgende Diagnosen mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit:
                   "Residuen bei Status nach HWS-Distorsionstraumata 1977,               1995, 1996 und insbesondere am 28.04.1998:
                   1.       Linksbetonter kombinierter Dysfunktions-Irritations-                        zustand des zervikothorakalen Übergangs bei Fehl-                          haltung (Kyphose) und mit leicht ausgeprägter Pe-                          riarthropathia humeroscapularis links
                   2.       Diffuse Hirnfunktionsstörung schweren Grades
                   3.       Depressiv gefärbte Anpassungsstörung und gemischt                        organisch-dissoziative Persönlichkeitsstörung"
         Im Übrigen hielten die Ärzte der MEDAS zusammenfassend fest, der Versicherte habe 1977, 1995 und 1996 bei Auffahrunfällen HWS-Distorsionen (ohne bleibende Beschwerden) erlitten, besonders heftig am 28. April 1998, seither mit persistierenden Nackenbeschwerden (mit Ausstrahlungen nach kranial und kaudal), Schwindelsensationen, Übelkeit, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen und allgemeiner Antriebslosigkeit. Der rheumatologische Konsiliarius diagnostiziere bei mässiger Fehlhaltung (Kyphose) einen linksbetonten kombinierten Dysfunktions-Irritationszustand des zervikothorakalen Übergangs mit einer ausgeprägten schmerzhaft-muskulären Versteifung der HWS, einer wahrscheinlich blockierten 1. Rippe beidseits, mässigen myotendinotischen Befunden, deutlichen Irritationszuständen aller Facettengelenke der HWS und einer leichten Periarthropathia humeroscapularis links. Die neurologische Konsiliarärztin könne eine neurologische Ausfallsymptomatik ausschliessen und erwähne, dass die Kopfschmerzsymptomatik zum Teil migräniform sei. Die neuropsychologische Untersuchung habe den Befund einer diffusen Hirnfunktionsstörung schweren Grades - noch etwas stärker ausgeprägt als bei der Untersuchung 1999 - ergeben, die auf die mehrmaligen HWS-Distorsionstraumata zurückzuführen sei. Der psychiatrische Konsiliarius stelle die Diagnosen einer depressiv gefärbten Anpassungsstörung und einer gemischt organisch-dissoziativen Persönlichkeitsstörung mit kognitiven Störungen und untermauere diese Befunde insbesondere auch durch die pathologischen Befunde im Meggendorfer Bildtest. Die Arbeitsfähigkeit des Versicherten werde sowohl durch die somatischen als auch durch die psychopathologischen Befunde beträchtlich eingeschränkt.
         In Beantwortung der gestellten Fragen führten die Ärzte der MEDAS aus, es lägen typische Beschwerden nach einem HWS-Distorsionstrauma wie auch eine milde traumatische Hirnverletzung vor. Sämtliche Beschwerden seien organischer Genese und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 28. April 1998 zurückzuführen. Nach den früheren Unfällen habe der Versicherte jedes Mal wieder subjektive Beschwerdefreiheit erlangt. Allerdings bestehe die Möglichkeit, dass die früheren Unfälle unterschwellig die Vulnerabilität erhöht hätten. Die Frage, ob die Gesundheitsstörungen im Zusammenhang mit dem typischen Beschwerdebild nach HWS-Distorsionstrauma gegenüber allfällig vorhandenen ausgeprägten psychischen Beschwerden ganz in den Hintergrund träten, verneinten die Gutachter und fügten an, sowohl die somatischen als auch die psychischen Beschwerden seien deutlich und in etwa gleich stark ausgeprägt. Weitere medizinische Behandlungen könnten den Gesundheitszustand des Versicherten mit Sicherheit nicht verbessern sondern lediglich eventuell eine Verschlechterung verhindern. In seinem bisherigen Beruf als Versicherungsberater im Aussendienst wie auch für jegliche andere Tätigkeit sei der Versicherte bleibend vollständig arbeitsunfähig. Gesamthaft bestehe ein Integritätsschaden von 70 % (Urk. 8/2 S. 10).

5.
5.1     Streitig ist zunächst, ob es sich bei den Beschwerden, an welchen der Beschwerdeführer 2 leidet, um natürliche Folgen des Unfalls vom 28. April 1998 handelt.
         Vorab ist zu bemerken, dass aufgrund der medizinischen Aktenlage davon auszugehen ist, dass die von den vorgängigen Unfällen aus den Jahren 1977, 1995 und 1996 herrührenden anfänglichen Beschwerden bereits vor dem Unfallereignis vom 28. April 1998 vollständig abgeklungen waren (Urk. 8/2 S. 9, Urk. 8/17 S. 2, Urk. 8/13 S. 2, Urk. 8/10 S. 1)).
5.2     Dr. B.___, welchen der Beschwerdeführer 2 erstmals rund zwei Monate nach dem Unfall aufgesucht hatte, stellte in seinem Bericht vom 25. Oktober 1998 (Urk. 8/21) die Diagnose eines cervicospondylogenen Syndroms bei HWS-Distorsion links. Gemäss den Angaben von Dr. B.___ auf dem am 19. August 1998 zuhanden der Winterthur-Versicherungen ausgefüllten "Fragebogen bei HWS-Verletzungen" traten unmittelbar nach dem Auffahrunfall beziehungsweise innerhalb von ein bis zwei Tagen danach Nackenschmerzen (links) mit Ausstrahlung in die linke Schulter, Schlaf- und Konzentrationsstörungen sowie Sensibilitätsstörungen in der linken Schulter auf und es zeigte sich eine Bewegungseinschränkung der HWS (Urk. 8/20). Anlässlich der Erstkonsultation wurden zudem Verspannungen der Schultergürtel- und der Nackenmuskulatur sowie Druckdolenzen festgestellt (Urk. 8/21). Vor dem Unfall sei der Beschwerdeführer 2 voll leistungsfähig und bezüglich der Halswirbelsäule beschwerdefrei gewesen (Urk. 8/20).
5.3     Diese Feststellungen des erstbehandelnden Arztes sind mit den später erstellten Berichten, insbesondere denjenigen des Neurologen Dr. C.___, der zusätzlich von - seit dem Unfall bestehenden - Kopfschmerzen und Gedächtnisstörungen berichtete (Urk. 8/17), der Beurteilung der Ärzte der Rehaklinik F.___ und dem MEDAS-Gutachten vom 9. Dezember 2002 (Urk. 8/2), denen die fachärztlich schlüssig erhobene Diagnose eines Schleudertraumas zugrunde liegt, vereinbar. Einzelne MEDAS-Teilgutachten enthalten sodann Darstellungen der nur noch bei stark eingeschränkter Leistungsfähigkeit möglichen Berufstätigkeit des Beschwerdeführers 2 in der Zeit nach dem Unfall (Urk. 8/8 S. 1, Urk. 8/5 S. 1 f., Urk. 8/4 S. 1 f.), welche die Aussage der Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer 2 habe nach dem Unfall seine Tätigkeit wieder voll aufgenommen und bis im Oktober nicht unterbrochen (Urk. 6 S. 16), deutlich relativieren.
Die medizinischen Akten, die die Grundlage der Kausalitätsbeurteilung bilden (BGE 119 V 340 Erw. 2b/aa), enthalten damit eine ausreichende Basis, um sowohl das Vorliegen eines Schleudertraumas der HWS (beziehungsweise einer diesem gleichgestellten Verletzung) als auch das innert der erforderlichen Latenzzeit von 24 bis höchstens 72 Stunden nach dem Unfall erfolgte Auftreten der zum "typischen" Beschwerdebild gehörenden Symptome als erstellt zu betrachten. Insbesondere erscheint in Anbetracht der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer 2 nach den in den Jahren 1977, 1995 und 1996 erlittenen Auffahrunfällen jeweils ohne ärztliche Hilfe wieder erholt hatte (Urk. 8/10 S. 1, Urk. 8/4), auch seine Aussage glaubhaft, er sei trotz unmittelbar nach dem Unfall vom 28. April 1998 aufgetretener Symptome nicht sofort zum Arzt gegangen, da er gehofft habe, es werde schon wieder besser gehen (Urk. 7/104 S. 3).
5.4     Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat in BGE 117 V 360 Erw. 4b bezüglich des natürlichen Kausalzusammenhanges ausgeführt, dass dieser in der Regel zu bejahen ist, wenn ein Schleudertrauma der HWS diagnostiziert ist und das für diese Verletzung typische Beschwerdebild vorliegt. In BGE 119 V 340 Erw. 2b/aa hat das Gericht präzisierend festgehalten, auch bei Schleudermechanismen der HWS würden zuallererst die medizinischen Fakten, wie die fachärztlichen Erhebungen über Anamnese, objektive Befunde, Diagnose, Verletzungsfolgen, unfallfremde Faktoren, Vorzustand usw. die massgeblichen Grundlagen für die Kausalitätsbeurteilung durch Verwaltung und Gerichtsinstanzen bilden; das Vorliegen eines Schleudertraumas wie seine Folgen müssten somit durch zuverlässige ärztliche Angaben gesichert sein; treffe dies zu und sei die natürliche Kausalität - auf Grund fachärztlicher Feststellungen in einem konkreten Fall - unbestritten, so könne der natürliche Kausalzusammenhang ebenso aus rechtlicher Sicht als erstellt gelten, ohne dass ausführliche Darlegungen zur Beweiswürdigung nötig wären.
5.5     Keiner der den Beschwerdeführer 2 seit dem Unfall vom 28. April 1998 behandelnden oder begutachtenden Ärzte hat je grundsätzliche Zweifel an der Unfallkausalität der für ein Schleudertrauma typischen Beschwerden geäussert. Dr. B.___ hielt im Bericht vom 25. Oktober 1998 fest, dass ausschliesslich Unfallfolgen vorlägen (Urk. 8/21). Dr. C.___ sprach im Schreiben vom 22. Juni 1999 von weiter andauernden erheblichen Folgen des am 28. April 1998 erlittenen Beschleunigungstraumas der HWS (Urk. 8/12). Dr. G.___ brachte die Beschwerden mit grosser Wahrscheinlichkeit in direkten, natürlich kausalen Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall vom 28. April 1998 (Urk. 8/11 S. 9). Zum gleichen Schluss kamen Dr. I.___ (Urk. 8/8 S. 1) und Dr. J.___ (Urk. 8/4 S. 9). Dass Dr. K.___ den Unfall vom 28. April 1998 für sich alleine kaum (das heisst zu weniger als 20 %) als Ursache der neuropsychologischen Befunde betrachtete (Urk. 8/6 S. 5), steht dazu nicht im Widerspruch. Angesichts dieser medizinischen Aktenlage ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den anhaltenden Beschwerden, welche die typische Symptomatik nach einem derartigen Unfallereignis wiederspiegeln, somit ausgewiesen.

6.
6.1     Zu beurteilen bleibt die Adäquanz des Kausalzusammenhangs.
         Die Würdigung der ärztlichen Aussagen führt zum Ergebnis, dass die vom Beschwerdeführer 2 geklagten Beschwerden und die sich daraus ergebende Verminderung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit nicht oder nur zu einem unwesentlichen Teil auf organische Befunde zurückzuführen sind. Soweit solche überhaupt zu bejahen sind, lässt sich diesen jedenfalls kein klar abgrenzbarer Teil der Beschwerden und der sich daraus ergebenden Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit zuordnen. Nach dem Gesagten beurteilt sich die Adäquanz des Kausalzusammenhangs nach den für ein Schleudertrauma der HWS ohne nachweisbare Funktionsausfälle geltenden Regeln (BGE 117 V 359). Auf eine Differenzierung zwischen psychischen und physischen Komponenten ist - gestützt auf das MEDAS-Gutachten vom 9. Dezember 2002 (Urk. 8/2 S. 11 Ziff. 6) - zu verzichten, fehlt es doch an einer eindeutigen Dominanz der psychischen Probleme (vgl. BGE 123 V 99 Erw. 2a).
6.2     Angesichts der im unfallanalytischen Gutachten von Ing. HTL L.___ vom 10. Juni 1999 ausgewiesenen kollisionsbedingten Geschwindigkeitsveränderung von bis 6,8 km/h (Urk. 7/111), der - relativ geringfügigen - Beschädigung der beteiligten Fahrzeuge, der unmittelbar im Anschluss an den Unfall aufgetretenen Beschwerden (lediglich Nackenbeschwerden und Schlaf- beziehungsweise Konzentrationsbeschwerden, indessen mit direkter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) und der Tatsache, dass der Aufprall den Beschwerdeführer 2 unvorbereitet traf (Urk. 8/20), ist von einem mittelschweren im Grenzbereich zu den leichten Unfällen liegenden Ereignis auszugehen.
         Dagegen fällt eine höhere Einstufung der Unfallschwere ausser Betracht - selbst wenn man von einer kollisionsbedingten Geschwindigkeitsveränderung von bis zu 9,5 km/h ausgehen würde, die gemäss einem angeblich vom Beschwerdeführer 2 eingeholten jedoch nicht aktenkundigen Gutachten ausgewiesen wurde (Urk. 10/1 S. 12) - wie auch ein Blick auf bisher ergangene Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts mit ähnlichem Geschehensablauf zeigt (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 29. Oktober 2002, U 22/01; in Sachen W. vom 18. Juni 2002, U 164/01; in Sachen J. vom 7. Februar 2002, U 431/00 und in Sachen D. vom 16. August 2001, U 21/01, mit Hinweisen auf weitere unveröffentlichte Urteile).
         Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges müssen demgemäss die massgebenden unfallbezogenen Kriterien in auffallender oder gehäufter Weise gegeben sein.
6.3     Die Würdigung der einzelnen Kriterien ergibt Folgendes: Der Unfall war nicht von besonders dramatischen Umständen begleitet und kann auch nicht als besonders eindrücklich bezeichnet werden.
6.4     Der Beschwerdeführer 2 litt vom Unfallzeitpunkt am 28. April 1998 an Nacken-, später auch an Kopfschmerzen, die bis zum Erlass des Einspracheentscheides (24. September 2003) - und darüber hinaus - trotz zahlreicher Therapien andauerten, und er stand während dieser Zeit dauernd in ärztlicher Behandlung. Es ist deshalb nicht nur das Kriterium der Dauerschmerzen, sondern auch jenes der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung als erfüllt zu betrachten.
6.5     Der Beschwerdeführer 2 war nach dem Unfall vom 28. April 1998 ab Unfalldatum zu 50 % (Urk. 8/21) arbeitsunfähig. Gemäss Dr. C.___ betrug die Arbeitsunfähigkeit im Juni 1999 weiterhin 70 % (Urk. 8/12). Auch die Ärzte der Rehaklinik F.___ gingen am 14. April 2000 nach wie vor von einer 70%igen Arbeitsunfähigkeit aus (Urk. 8/10 S. 5). Schliesslich bestand laut MEDAS-Gutachten vom 9. Dezember 2002 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/2 S. 11). Der Beschwerdeführer 2 war somit vom Unfallzeitpunkt bis zum Erlass des Einspracheentscheides immer mindestens zu 50 % arbeitsunfähig. Das Kriterium des Grades und der Dauer der Arbeitsunfähigkeit ist deshalb als gegeben anzunehmen, wobei dieses Merkmal sogar in einem besonderen Masse erfüllt ist.
Auch wenn die unfallbezogenen Kriterien nach objektiven Massstäben zu prüfen sind, kann und darf berücksichtigt werden, dass eine lange Arbeitsunfähigkeit einen leistungsorientierten Menschen - wie den Beschwerdeführer 2 - in einem besonderen Masse belasten können. Wie den Gutachten und den sonstigen Unterlagen zu entnehmen ist, spielte die Arbeit im Selbstverständnis des Beschwerdeführers 2 eine zentrale Rolle. Die Arbeitgeberin attestiert dem Beschwerdeführer 2 mehrmals hervorragende Leistungen (Urk. 10/3/3d-3j). Die beeinträchtigte Arbeitsfähigkeit fällt unter den geschilderten Umständen auch bei objektiver Betrachtungsweise ganz besonders ins Gewicht.
6.6     Ein schwieriger Heilungsverlauf ist insofern zu bejahen, als trotz verschiedener Therapien und eines Aufenthalts in der Rehaklinik F.___ die immer wieder erhoffte Besserung nicht eintraf. Eine solche Entwicklung kann die mittlerweile aufgetretene depressiv gefärbte Anpassungsstörung (Urk. 8/2 S. 10) einleuchtend erscheinen lassen.
6.7     Weil die massgebenden Kriterien einerseits in gehäufter Weise vorliegen und anderseits das Merkmal des Grades und der Dauer der Arbeitsunfähigkeit in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, ist die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und den zum Zeitpunkt des Einspracheentscheides vorhandenen Beschwerden mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit zu bejahen. Unter diesen Umständen kann offen gelassen werden, ob - wie der Beschwerdeführer 2 geltend macht (Urk. 10/1 S. 12) - auch das Kriterium der besonderen Art der erlittenen Verletzung erfüllt ist.
6.8     Selbst wenn man den Unfall vom 28. April 1998 in Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin als leicht qualifizierte, wäre im vorliegenden Fall der adäquate Kausalzusammenhang rechtsprechungsgemäss - als Ausnahme zur Regel - zu prüfen gewesen, da er unmittelbare Unfallfolgen zeitigte, die sich nicht offensichtlich als unfallunabhängig erwiesen (verzögerter Heilungsverlauf, langdauernde Arbeitsunfähigkeit), wobei ebenfalls die Kriterien, die für Unfälle in mittleren Bereich gelten, heranzuziehen gewesen wären (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen A. vom 24. Juni 2003, U 193/01, Erw. 4.2), was zum selben Ergebnis geführt hätte.
Aufgrund des Gesagten erweist sich die Beschwerdegegnerin aus dem Unfall vom 28. April 1998 als leistungspflichtig, und die Sache ist zur Festsetzung der entsprechenden Leistungen an die La Suisse zurückzuweisen. Diese wird auch über einen allfälligen Anspruch auf Verzugszinsen zu befinden haben.

7.       In Anwendung von § 34 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer 2 eine Prozessentschädigung zu bezahlen. Diese ist mit Fr. 3'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen.





Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid der La Suisse Versicherungen vom 24. September 2003 aufgehoben und die Sache an dieselbe zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer 2 eine Prozessentschädigung von Fr. 3'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- SWICA Krankenversicherung AG
- Rechtsanwalt Martin Hablützel
- La Suisse Versicherungen
- Bundesamt für Gesundheit
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).