UV.2003.00251

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Sozialversicherungsrichter Zünd

Gerichtssekretär Gräub
Urteil vom 26. April 2004
in Sachen
K.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Fürsprecher Markus Hitz
c/o Landmann & Partner
Möhrlistrasse 97, 8006 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Birrer
Kaufmann Rüedi & Partner
Löwenplatz, Zürichstrasse 12, 6004 Luzern


Sachverhalt:
1.
1.1     K.___, geboren 1963, arbeitete seit 17. März 1988 als Fugenkitter/Hilfsarbeiter bei der Firma A.___ und war in dieser Eigenschaft bei der SUVA obligatorisch gegen Unfälle sowie Berufskrankheiten versichert. Am 28. November 1988 trat nach einer dreiwöchigen Sanierung an einer Betonfassade ein offenes Ekzem an beiden Handgelenken auf (Urk. 10/1). Die Ärzte der Städtischen Poliklinik für Haut- und Geschlechtskrankheiten, Zürich, diagnostizierten am 14. Juli 1989 ein subakutes bis chronisches, gemischtes, toxisch-irritatives und allergisches Kontaktekzem bei epicutaner Sensibilisierung vom Spättyp auf Nickelsulfat sowie verminderter Alkaliresistenz und befanden die berufliche Kausalität als überwiegend wahrscheinlich (Urk. 10/10 S. 5). Die SUVA trat auf den Schaden ein und erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Im Jahr 1992 wurde der Fall abgeschlossen (Urk. 2 S. 2).
1.2 Nachdem K.___ ab 1. August 1994 von der B.___ AG als Reinigungsarbeiter angestellt worden war (nach zwei befristeten Anstellungen bei der gleichen Firma, Urk. 9/3), traten erneut Allergieprobleme an den Fingern auf (Urk. 9/1). Die SUVA erbrachte wiederum die gesetzlichen Leistungen und schloss den Fall im März 1996 ab (Urk. 2 S. 2).
1.3
1.3.1   Vom 1. September 1996 bis April 1997 war K.___ arbeitslos. Ab April 1997 wurde er als Chauffeur von der Firma C.___ beschäftigt. Nach dem Stellenverlust Ende August 1998 bezog er wiederum Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Diese meldete am 22. Februar 2000 ein erneutes Auftreten der Allergieproblematik (Urk. 9/37), worauf die SUVA Leistungen erbrachte.
         Die SUVA holte vorerst Auskünfte ein beim ab 1996 behandelnden Dr. med. D.___, Praktischer Arzt, E.___, (Berichte vom 22. Mai und 21. Dezember 2000, Urk. 9/40 und Urk. 9/44) sowie beim Stadtspital Triemli Zürich, Dermatologisches Ambulatorium (vormals: Städtische Poliklinik, Berichte vom 21. Juni und 8. September 2000, Urk. 9/41 und Urk. 9/43). SUVA-Arzt Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Arbeitsmedizin, berichtete am 8. Februar 2001 über seine Untersuchung vom Vortag und erwähnte Arbeitsunfähigkeiten vom 1. November bis 11. Dezember sowie ab dem 21. Dezember 2000 nach der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit als Fugendichter (Urk. 9/50). Es folgten weitere Berichte vom Stadtspital Triemli vom 30. März 2001 (Urk. 9/54) und von Dr. med. G.___, Fachärztin FMH für Dermatologie und Venerologie, Winterthur, welche eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit im Beruf als Fugendichter attestierte, in anderen Tätigkeiten aber eine volle Leistungsfähigkeit postulierte (vier Berichte von Mai bis Dezember 2001, Urk. 9/56, Urk. 9/61, Urk. 9/66 und Urk. 9/67).
1.3.2 Aufgrund dieser ärztlichen Beurteilungen forderte die SUVA K.___ am 13. September 2001 auf, sich beim RAV zu melden, da er für andere Arbeiten als Fugenarbeiten als voll vermittlungsfähig gelte (Urk. 9/65). Mit Verfügung vom 10. April 2002 (Urk. 9/71) stellte sie die Taggeldleistungen per 1. Januar 2002 förmlich ein.
         Nachdem K.___ am 8. Mai 2002 dagegen durch Fürsprecher Markus Hitz hatte Einsprache erheben lassen (Urk. 9/76), holte die SUVA einen Bericht bei Dr. G.___ (datierend vom 10. Mai 2002, Urk. 9/77) sowie beim Universitätsspital Zürich (USZ), Dermatologische Klinik, Allergologie, Dermato-Onkologie, Venerologie (vom 23. August 2002 und 16. Januar 2003, Urk. 9/83 und Urk. 9/86) ein und liess selbenorts nach vorgängiger Einräumung der Mitwirkungsrechte des Versicherten (vgl. Urk. 9/89) ein Gutachten erstellen (datierend vom 19. Juni 2003, Urk. 9/93).
         Mit Entscheid vom 8. September 2003 (Urk. 2) wies die SUVA die Einsprache ab.

2. Hiergegen liess K.___ am 8. Dezember 2003 durch Fürsprecher Markus Hitz Beschwerde erheben mit den folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
„1.          Der Einspracheentscheid vom 8. September 2003 sei aufzuheben.
2.          Eventualiter seien vorgängig jeder Entscheidung die medizinischen Unterlagen durch eine weitere Untersuchung zu ergänzen, die über a) das genaue Ausmass der aktuellen Allergie und Behinderung und b) die medizinischen Chancen einer Genesung Auskunft gibt.
3.          Die Taggeldleistungen seien dem Einsprecher weiterhin auszurichten.“
         Die SUVA schloss in ihrer Vernehmlassung vom 22. Januar 2004 (Urk. 8) auf Abweisung der Beschwerde. Hierauf wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 29. Januar 2004 (Urk. 11) als geschlossen erklärt.
         Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn der Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 1 und Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG]).
         Ein Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
1.2     Als arbeitsunfähig gilt, wer infolge eines durch einen Unfall verursachten physischen und/oder psychischen Gesundheitsschadens die bisherige Tätigkeit nicht mehr, nur noch beschränkt oder nur unter der Gefahr einer Verschlimmerung des Gesundheitszustandes ausüben kann und auch nicht in der Lage ist, eine der gesundheitlichen Behinderung angepasste andere Tätigkeit aufzunehmen. Der Grad der Arbeitsunfähigkeit wird unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit festgesetzt, solange von der versicherten Person vernünftigerweise nicht verlangt werden kann, ihre restliche Arbeitsfähigkeit anderweitig einzusetzen. Die Versicherten, die von ihrer Arbeitsfähigkeit keinen Gebrauch machen, obwohl sie hiezu nach ihren persönlichen Verhältnissen und gegebenenfalls nach einer gewissen Anpassungszeit in der Lage wären, sind nach der Tätigkeit zu beurteilen, die sie bei gutem Willen ausüben könnten (BGE 115 V 133 Erw. 2 mit Hinweisen).
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.
2.1     Die Ärzte der Städtischen Poliklinik diagnostizierten im Gutachten vom 14. Juli 1989 (Urk. 10/10 S. 5) im Rahmen des erstmaligen Auftretens der Problematik während der Zeit als Fugenkitter ein chronisches, gemischtes, toxisch-irritatives und allergisches Kontaktekzem bei epicutaner Sensibilisierung auf Nickelsulfat und verminderter Alkaliresistenz. Zur Krankheitsentwicklung führten sie aus, das toxisch-irritative Kontaktekzem und Hautabschürfungen an beiden Handgelenken durch die mechanische Arbeit dürften als Wegbereiter für die Sensibilisierung eine wesentliche Rolle gespielt haben. Für die toxisch irritative Komponente sprächen die mechanische Arbeit, das häufige Händewaschen (teilweise mit toxischen Reinigungsgelen) sowie die Arbeit mit irritativen Substanzen. Sie empfahlen das Tragen von Gummi-Handschuhen beim Umgang mit irritierenden Substanzen.
2.2     Dr. med. G.___, damals noch Oberärztin i.V. am Stadtspital Triemli,  stellte nach der Rückfallmeldung vom 22. Februar 2000 am 21. Juni 2000 die seit 1988 bekannte Diagnose und attestierte eine Arbeitsunfähigkeit vom 3. Februar bis 4. März sowie vom 23. Mai bis 23. Juni 2000 (Urk. 9/41). Auch anschliessend wurde dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis zum 26. Juli 2000 bescheinigt, wobei bei der Arbeitsausübung auf eine trockene und staubarme Umgebung geachtet werden müsse. Die Tätigkeit als Chauffeur, welche der Beschwerdeführer angab momentan auszuüben, erachteten die Ärzte des Stadtspitals Triemli als äusserst sinnvoll (Bericht vom 8. September 2000, Urk. 9/43).
2.3 Gleichwohl begann der Beschwerdeführer ab September 2000 auf eigene Rechnung Silikonfugen zu machen (Urk. 9/49). Dabei bekam er nach eigenen Angaben wieder grösste Probleme, weil er beim Abdichten mit Wasser habe arbeiten müssen. Mit Handschuhen habe er nicht arbeiten können, denn dadurch würden ebenfalls Verschlimmerungen entstehen, allein schon durch das Tragen der Handschuhe (Urk. 9/47).
         SUVA-Arzt Dr. F.___ riet dem Beschwerdeführer anlässlich der fachärztlichen Untersuchung vom 7. Februar 2001 (Urk. 9/50) von dieser Arbeit ab, handle es sich doch dabei um eine Tätigkeit mit reichlich ungeschützten Feucht- und Irritanzienkontakten (u.a. Seifenwasser). Auch er befand eine Tätigkeit als Chauffeur eher geeignet und empfahl eine regelmässige Hautpflege sowie das Verwenden von Handschuhen.
2.4     Dr. G.___, welche den Beschwerdeführer ab April 2001 in ihrer Praxis in Winterthur betreute, diagnostizierte in ihren insgesamt fünf Berichten von Mai 2001 bis Mai 2002 ergänzend einen Verdacht auf atopische Disposition sowie eine Urticaria facticia. Sie befand ihn als vollumfänglich arbeitsunfähig in der Tätigkeit als Fugendichter, erachtete hingegen eine saubere und trockene Tätigkeit ohne Kontakt mit irritativen Substanzen als zumutbar. Weiter wies sie darauf hin, dass der Beschwerdeführer seine beruflichen Möglichkeiten nur im Fugenabdichten sehe (Urk. 9/56, Urk. 9/61, Urk. 9/66, Urk. 9/67 und Urk. 9/77).
         In ihrem letzten Bericht vom 10. Mai 2002 (Urk. 9/77) beschrieb sie in therapeutischer Hinsicht eine lokale PUVA (Lichttherapie) vom 27. August 2001 mit seit Februar 2002 wöchentlicher Erhaltungstherapie bis zum 24. April 2002.
2.5     Auch der Hausarzt, Dr. D.___, befand den Beschwerdeführer in seinen Berichten vom 21. Dezember 2000 (Urk. 9/44) sowie 30. Mai 2002 (Urk. 9/82) als vollumfänglich arbeitsunfähig in seiner Tätigkeit als Fugendichter seit Oktober 1998 und wies darauf hin, dass es nach Angaben des Beschwerdeführers nicht möglich sei, die Arbeit mit Handschuhen auszuführen.
2.6 Schliesslich diagnostizierten die Ärzte der Dermatologischen Klinik des USZ, welche den Beschwerdeführer seit Juli 2002 (Urk. 9/93 S. 1) betreuten, in ihrem Gutachten vom 19. Juni 2003 ein hyperkeratotisch rhagadiformes, teils dyhydrosiformes Kontaktekzem mit teilweiser Streuung im Bereich der distalen Vorderarme bei verminderter Alkaliresistenz sowie Spättypsensibilisierungen auf Kobalt(II)-chlorid, Nickel(II)-sulfat, Formaldehyd, Diazolidinylharnstoff (Germal II), Epoxydharz und Neotop 75 Neopren Handschuhe (Urk. 9/93 S. 5).
         Die Ärzte schilderten einen undulierenden Verlauf, wobei für die Rezidive jeweils der Kontakt mit den genannten Spätsensibilisierungen verantwortlich sein dürfte. Sie nannten als Behandlungen, von welchen mit Wahrscheinlichkeit noch eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes erwartet werden könne, die Durchführung von Hautschutz mit Hautschutzsalben (z.B. Excipial Protect, Turecsa) sowie einer schonenden, rückfettenden Hautreinigung. Unter diesen Begleitmassnahmen sowie unter Meidung der Allergene erachteten sie eine trockene, die Hände weder mechanisch noch toxisch belastende Arbeit als zu 100 % durchführbar (Urk. 9/93 S. 6).

3.
3.1 Ausgehend von der gutachterlichen Einschätzung der Dermatologischen Klinik des USZ vom 19. Juni 2003 ist erstellt, dass im Hinblick auf eine Verbesserung der Situation bloss die adäquate Handpflege in Frage kommt und feuchte sowie mechanisch und toxisch belastende Arbeiten zu vermeiden sind (Urk. 9/93 S. 5 f.). Weiter ergibt sich klar, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit vollumfänglich arbeitsfähig ist.
3.2     In diesem Sinne äusserten sich auch die übrigen Auskunft gebenden Ärzte. Insbesondere Dr. G.___, welche den Beschwerdeführer von ihrer Tätigkeit beim Stadtspital Triemli her kannte, betreute ihn ab April 2001 persönlich und schloss schon im Oktober 2001 auf eine durchgehende Arbeitsfähigkeit in einer sauberen und trockenen Tätigkeit ohne Kontakt zu irritativen Substanzen (Urk. 9/66). Die von ihr ab dem Jahr 2002 durchgeführten Massnahmen (wöchentliche Erhaltungstherapie) standen sodann einer Arbeitstätigkeit klarerweise nicht entgegen.
         Auch die am 21. Juni 2000 im Rahmen ihrer Funktion als Oberärztin i.V. am Stadtspital Triemli geäusserte Einschätzung sowie jene der nachfolgenden Ärzte vom 8. September 2000 decken sich mit den aktuellsten Angaben von Dr. G.___ (Urk. 9/41 und Urk. 9/43).
3.3 Schliesslich gab auch Dr. D.___ keine grundsätzlich abweichenden Auskünfte, attestierte er doch dem Beschwerdeführer bloss Arbeitsunfähigkeiten im Beruf als Fugendichter (Urk. 9/82/2). Dass er auf demselben Formularbericht unter Verweis auf die Abklärungen des Stadtspitals Triemli die Frage 7 „Kommt andere zumutbare Arbeit in Frage?“ unkommentiert mit „nein“ beantwortet hat, ist angesichts seiner bisherigen Ausführungen und der abweichenden Einschätzung der Spezialärzte nicht nachvollzieh- und damit auch nicht verwertbar.
3.4 Zusammenfassend ergibt sich aus den vorliegenden ärztlichen Einschätzungen klar und eindeutig, dass dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit in trockener Umgebung, welche die Hände weder mechanisch noch toxisch belastet, im Umfang von 100 % zumutbar ist, und dies schon lange vor der Taggeldeinstellung am 1. Januar 2002. Therapeutisch wiesen alle Ärzte auf die Notwendigkeit einer geeigneten Handpflege hin, was indes als begleitende Massnahme im Rahmen der Schadenminderungspflicht und nicht als Heilbehandlung im Sinne des UVG zu qualifizieren ist.

4.
4.1
4.1.1   Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, nach den Eintragungen des letztbehandelnden Arztes im Unfallschein des Jahres 2003 stehe dessen medizinische Beurteilung in krassem Widerspruch zum Gutachten. Es gehe nicht an, den Ärzten von 1994 bis zum 24. November 2003 zu unterstellen, sie seien entweder auf einen Simulanten hereingefallen oder hätten sich zu reinen Gefälligkeitsberichten hergegeben und den Beschwerdeführer am 24. November 2003 für trockene und nasse Arbeiten für arbeitsunfähig erklärt (Urk. 1 S. 5 Ziff. 10).
4.1.2 Woraus der Beschwerdeführer die Unterstellung, er sei ein Simulant, ersehen will, ist ebenso wenig nachvollziehbar wie der Hinweis auf angebliche Gefälligkeitsberichte seit 1994.
4.1.3   Der Beschwerdeführer reichte die Unfallscheine für die Jahre 2002 (Urk. 9/87) und 2003 (Urk. 3) ein. In den Eintragungen des Jahres 2002 findet sich am 6. Mai 2002 bei der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung der wohl nachträglich eingefügte Hinweis „für alle Tätigkeiten“. Die Eintragungen tragen die Unterschrift von Dr. med. H.___, Dermatologie, USZ (Urk. 9/87). Im Unfallschein des Jahres 2003 trägt bloss eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einen nicht lesbaren, ergänzenden Hinweis, der vom Beschwerdeführer als Bestätigung der Arbeitsunfähigkeit für nasse und auch trockene Arbeiten verstanden wurde. Dieser am 24. November 2003 erstellte Vermerk trägt wiederum die Unterschrift von Dr. H.___. (Urk. 3).
4.2 Angesichts des Umstandes, dass die Dermatologische Klinik des USZ in einem Gutachten zu den relevanten Fragen ausdrücklich, begründet und überzeugend Stellung bezogen hat, vermögen die unkommentierten und abweichenden Einträge eines Assistenzarztes der selben Klink (Urk. 12) in die Unfallscheine keine Zweifel an der Verlässlichkeit des Gutachtens hervorzurufen. Im Gegenteil ist das Gutachten des USZ in beweismässiger Hinsicht wie ein Gerichtsgutachten zu qualifizieren, da es unter Wahrung der Mitwirkungsrechte des Beschwerdeführers sowohl hinsichtlich der Gutachterstelle wie auch in Bezug auf die gestellten Fragen angeordnet worden war. Von einem Gerichtsgutachten weicht das Gericht nach ständiger Praxis nur bei Vorliegen triftiger Gründe ab. Solche sind in blossen abweichenden Einträgen im Unfallschein nicht zu erblicken.

5. Zusammenfassend steht fest, dass der Beschwerdeführer spätestens seit 1. Januar 2002 in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig ist und im damaligen Zeitpunkt von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden konnte.
         Damit erfüllte der Beschwerdeführer ab 1. Januar 2002 die Voraussetzungen zum Bezug von Taggelder der Beschwerdegegnerin nicht mehr, weshalb sich die Verfügung vom 10. April 2002 (Urk. 9/71) sowie der Einspracheentscheid vom 8. September 2003 (Urk. 2) als rechtens erweisen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Fürsprecher Markus Hitz
- Rechtsanwalt Mathias Birrer
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).