UV.2003.00253
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Meyer
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Malnati Burkhardt
Urteil vom 24. Juni 2005
in Sachen
J.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann
Sidler & Partner
Untermüli 6, Postfach 2555, 6302 Zug
gegen
Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft
Direktion Bern
Bundesgasse 35, Postfach, 3001 Bern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Fürsprecher René W. Schleifer
Stampfenbachstrasse 42, Postfach 636, 8035 Zürich
Sachverhalt:
1. J.___, geboren 1957, war seit 1990 bei der Z.___ Versicherung als Versicherungsberater im Aussendienst tätig (Urk. 11/6/10 Ziff. 1 und 6) und bei der ___ Gesellschaft unfallversichert, als er am 13. Juni 2000 in A.___, B.___, in eine tätliche Auseinandersetzung verwickelt war und sich bei einem Sturz aus mehreren Metern Höhe verschiedene Verletzungen zuzog (Urk. 11/4/1).
Die Mobiliar übernahm Heilungskosten und richtete Taggelder aus (vgl. Urk. 11/2/16, Urk. 11/3/34).
Mit Verfügung vom 22. Mai 2002 teilte die Mobiliar dem Versicherten mit, dass sie die Geldleistungen ab 1. April 2002 für die Dauer von maximal 2 Jahren wegen Beteiligung an einer Schlägerei um 50 % kürze (Urk. 11/2/15). Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann, Zug, am 26. Juni 2002 Einsprache (Urk. 11/2/17).
Mit Verfügung vom 20. Januar 2003 sprach die Invalidenversicherung dem Versicherten vom 1. Juni 2001 bis 31. Dezember 2002 eine ganze Rente plus Zusatzrente für die Ehefrau und eine Kinderrente zu (Urk. 11/6/55).
Mit Verfügung vom 5. Mai 2003 teilte die Mobiliar dem Versicherten mit, die Verfügung vom 22. Mai 2002 sei punkto Befristung der Kürzung fehlerhaft, hob diese auf und verfügte eine Kürzung um 50 % ab 1. April 2002, nunmehr ohne Befristung (Urk. 11/2/27).
Ebenfalls mit Verfügung vom 5. Mai 2003 legte die Mobiliar eine Überentschädigungsberechnung vor, die für die Zeit vom 16. Juni 2000 bis 30. November 2002 den Betrag von Fr. 20'343.-- zu ihren Gunsten ergab, und teilte mit, dass sie ab 1. Dezember 2002 allfällige Taggeldleistungen entsprechend der vorgenommenen Überentschädigungsberechnung erbringen werde (Urk. 11/2/26).
Gegen beide Verfügungen erhob der Versicherte am 2. Juni 2003 Einsprache (Urk. 11/2/29, Urk. 11/2/30). Die Mobiliar wies die Einsprachen je mit Einspracheentscheid vom 9. September 2003 (Urk. 2, Urk. 12/2) ab.
Mit Verfügung vom 16. Januar 2004 teilte die Invalidenversicherung dem Versicherten mit, wegen Selbstverschulden (Teilnahme an einem Raufhandel) werde die Rente um 50 % gekürzt und sprach ihm mit Wirkung ab 1. März 2004 eine entsprechend gekürzte ganze Rente plus Zusatzrente für die Ehefrau und zwei Kinderrenten zu (Urk. 11/6/58).
2. Gegen die Einspracheentscheide vom 9. September 2003 (Urk. 2, Urk. 12/2) erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Husmann, am 10. Dezember 2003 Beschwerde, einerseits mit den Anträgen, es seien die Leistungen befristet zu kürzen, eventuell sei von einer Kürzung ganz abzusehen (Urk. 12/1 S. 2 Ziff. 3-4), andererseits mit dem Antrag, es sei die Koordination gestützt auf Art. 69 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzunehmen und festzustellen, dass keine Überentschädigung bestehe (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3).
Mit Beschwerdeantworten vom 29. März 2004 beantragte die Mobiliar, vertreten durch Rechtsanwalt René W. Schleifer, Zürich, die Abweisung der Beschwerden (Urk. 12/16, Urk. 10).
Mit Beschluss vom 26. April 2004 wurden die beiden bisher getrennt angelegten Verfahren vereinigt und der beschwerdeweise gestellte Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung (vgl. Urk. 12/1 S. 2 Ziff. 6, Urk. 1 S. 2 Ziff. 4) abgewiesen (Urk. 13).
Nach Eingang der Replik vom 5. Oktober 2004 (Urk. 17) und der Duplik vom 24. Januar 2005 (Urk. 23) wurde am 27. Januar 2005 der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 24).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Strittig ist einerseits, ob die Beschwerdegegnerin die dem Beschwerdeführer zugesprochenen Geldleistungen zu Recht gekürzt hat, und andererseits, wie es sich mit einer Kürzung wegen Überentschädigung verhält.
1.2 Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt.
In materiellrechtlicher Hinsicht gilt der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 130 V 446 Erw. 1.2, 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen).
1.3 Hinsichtlich der Kürzung wegen Beteiligung an Raufereien und Schlägereien ist der zur Rechtsfolgen führende Sachverhalt das Ereignis vom 13. Juni 2000 und das diesbezügliche Verhalten des Beschwerdeführers. Von dessen Beurteilung hängt es ab, ob die vorgenommene Kürzung rechtmässig ist oder nicht.
Da sich der zu beurteilende Sachverhalt am 13. Juni 2000 und somit vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen in Bezug auf die strittige Leistungskürzung noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
Die Vorschrift von Art. 82 Abs. 1 Satz 2 ATSG, wonach unter anderem wegen Selbstverschulden gekürzte Invalidenrenten auf Antrag überprüft und gegebenenfalls neu festgesetzt werden, kommt sodann nicht zum Zug, da es sich vorliegend nicht um Renten-, sondern um Taggeldleistungen handelt.
1.4 Hinsichtlich der Kürzung wegen Überentschädigung ist der zu Rechtsfolgen führende Sachverhalt die Ausrichtung einer Rente der Invalidenversicherung mit Wirkung ab 1. Juni 2001.
In Übereinstimmung mit den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln (vgl. BGE 130 V 445, 130 V 329) sind auf diesen Dauersachverhalt für die Zeit bis 31. Dezember 2002 die vor Inkrafttreten des ATSG geltenden spezialgesetzlichen Bestimmungen und ab 1. Januar 2003 jene des ATSG anzuwenden.
2.
2.1 Gemäss dem gestützt auf Art. 39 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) erlassenen Art. 49 Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) werden die Geldleistungen mindestens um die Hälfte gekürzt für Nichtberufsunfälle, die sich ereignen bei "Beteiligung an Raufereien und Schlägereien, es sei denn, der Versicherte sei als Unbeteiligter oder bei Hilfeleistung für einen Wehrlosen durch die Streitenden verletzt worden". Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes ist eine Beteiligung an einer Rauferei oder Schlägerei nicht nur bei der Teilnahme an einer eigentlichen tätlichen Auseinandersetzung gegeben. Sie liegt vielmehr schon vor, wenn sich jemand in einen allenfalls vorausgehenden Wortwechsel eingelassen hat, der gesamthaft betrachtet das Risiko in sich schliesst, dass es zu Tätlichkeiten kommen könnte. Eine Beteiligung ist jedes Verhalten, das objektiv bereits das Risiko einschliesst, in Tätlichkeiten überzugehen oder solche nach sich zu ziehen. Nicht notwendig ist deshalb, dass der Versicherte selbst tätlich geworden ist, und unerheblich ist, aus welchen Motiven er sich beteiligt hat, wer mit einem Wortwechsel oder Tätlichkeiten begonnen hat, und welche Wendung die Ereignisse in der Folge genommen haben. Ebenso wenig ist Voraussetzung, dass den Versicherten ein Verschulden trifft. Entscheidend ist vielmehr nur, ob er die Gefahr einer tätlichen Auseinandersetzung erkannt hat oder erkennen musste (BGE 107 V 235 Erw. 2a, 99 V 11 Erw. 1; RKUV 1991 Nr. U 120 S. 89 Erw. 3b mit Hinweisen; SVR 1995 UV Nr. 29 S. 85 Erw. 2c).
Die Beteiligung an Raufereien oder Schlägereien im Sinne von Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV deckt sich nicht mit dem Tatbestand der Beteiligung an einem Raufhandel gemäss Art. 133 des Strafgesetzbuchs (RKUV 1991 Nr. U 210 S. 90 Erw. 3c). Das Sozialversicherungsgericht ist deshalb an die Beurteilung des Strafgerichts nicht gebunden. Hingegen weicht es von den tatbeständlichen Feststellungen des Strafgerichts nur ab, wenn der im Strafverfahren ermittelte Tatbestand und dessen rechtliche Subsumtion nicht zu überzeugen vermögen oder auf Grundsätzen beruhen, die zwar im Strafrecht gelten, im Sozialversicherungsrecht jedoch unerheblich sind (BGE 111 V 177 Erw. 5a mit Hinweisen; RKUV 1991 Nr. U 120 S. 90 Erw. 3c).
2.2 Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, der Beschwerdeführer habe in alkoholisiertem Zustand eine Schlägerei verursacht. Wohl habe er sich die meisten seiner Verletzungen auf der Flucht zugezogen, der gesamte Ablauf der Ereignisse sei jedoch als eine Einheit zu betrachten. Dass der in die Streiterei verwickelte K.___ gefährlich sei, habe dem Beschwerdeführer spätestens in dem Zeitpunkt klar sein müssen, als dieser eine Waffe gezogen habe (Urk. 11/2/15 S. 1).
Nach einem verbalen Streit mit K.___ habe der Beschwerdeführer plötzlich grundlos die Glasscheibe der Eingangstür zerschlagen, worauf die Situation eskaliert sei. K.___ habe zwei Schüsse mit seiner Pistole in die Luft abgegeben und später die Waffe gegen einen Dritten gerichtet. Nun sei der Beschwerdeführer aufgestanden, habe zuerst einige Karate-Schläge demonstriert und sodann dem K.___ einen Faustschlag ins Gesicht versetzt. Dieser habe zurückgeschlagen, der Beschwerdeführer sei gestürzt und habe sich leichte Kopfverletzungen zugezogen. In der Folge sei er von anwesenden Dritten in sein Hotelzimmer gebracht und dort ins Bett gelegt worden; Versuche des K.___, abermals auf ihn einzuschlagen, seien verhindert worden. Nun sei der Beschwerdeführer aus dem Zimmer geflohen. Beim Sprung von einer Terrasse zur nächsten sei er aus einer Höhe von zirka 4,2 Metern auf einen Beton-Gehweg gestürzt und habe sich erhebliche Verletzungen zugezogen, die verschiedene Operationen notwendig gemacht hätten (Urk. 12/2 S. 2 Ziff. 1).
Aus dem in B.___ gegen den K.___ ergangenen Strafurteil (vom 6. Dezember 2002; vgl. Urk. 12/3/6 S. 15 unten) wie aus anderen amtlichen Unterlagen (vgl. Urk. 12/3/4-5) gehe ebenfalls hervor, dass der Beschwerdeführer zweifellos an einem Raufhandel / einer Schlägerei im Sinne von Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV beteiligt gewesen und alles sogar selber angezettelt und provoziert habe (Urk. 12/16 S. 3 Ziff. 7, S. 9 Ziff. 21).
Eine vom Beschwerdeführer eingereichte Stellungnahme des Besitzers des Hotels, in dem sich die Vorfälle zugetragen hatten, der am 21. Januar 2004 erklärte, nicht in der Eingangstür, sondern in der Tür des Personaleingangs sei schon seit langem eine Glasscheibe zerbrochen gewesen (vgl. Urk. 12/12), würdigte die Beschwerdegegnerin als nicht relevant; zudem sei sie erst Monate nach Erlass des Strafurteils abgegeben worden (Urk. 12/16 S. 15).
2.3 Der Beschwerdeführer machte im Einspracheverfahren geltend, K.___ und ein weiterer Beteiligter seien die Aggressoren gewesen; er habe selbst zur Auseinandersetzung nichts beigetragen und sich die Verletzungen nicht während einer von ihm verursachten Schlägerei, sondern auf der Flucht vor dem aggressiven K.___ zugezogen (Urk. 11/2/17 S. 3 Ziff. 5-6; Urk. 11/2/30 S. 5 Ziff. 8). Die Zeugenaussagen, wonach er alkoholisiert gewesen sei, seien unzutreffend (Urk. 11/2/17 S. 3 f.), andernfalls wäre er wegen Verursachung einer Schlägerei in alkoholisiertem Zustand strafrechtlich verfolgt worden, was nicht der Fall sei (Urk. 11/2/17 S. 4 Ziff. 8). Es gebe keinerlei Zeugen, welche die Version, wonach er in alkoholisiertem Zustand eine Schlägerei verursacht haben sollte, bestätigen würden (Urk. 11/2/30 S. 4 f. Ziff. 7).
Beschwerdeweise führte der Beschwerdeführer aus, vor dem Hintergrund des mittlerweile vorliegenden Strafurteil aus B.___ gegen K.___, aus dem sich neue Erkenntnisse ergäben, seien die Ausführungen im Einspracheverfahren relativiert (Urk. 12/1 S. 2 unten Ziff. 2). Die mit Verfügung vom 5. Mai 2003 erfolgte Aufhebung der Verfügung vom 22. Mai 2002 sei mangels offensichtlicher Unrichtigkeit nicht zulässig gewesen (Urk. 12/1 S. 4 Ziff. 6). Für das Vorliegen eines Kürzungstatbestandes sei die Beschwerdegegnerin beweispflichtig. Den Beweis, dass er unmittelbar wegen seines Fehlverhaltens gestürzt sei, könne die Beschwerdegegnerin nicht erbringen, da der Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Strafakten alles andere als erstellt sei und da der Sturz einen von der primären Auseinandersetzung losgelösten Sachverhalt darstelle (Urk. 12/1 S. 4 Ziff. 7).
Es sei von drei Einzelsachverhalten auszugehen (Urk. 12/1 S. 7 Ziff. 13). Bezüglich der Vorfälle am Pizzeriatisch bleibe der Sachverhalt wegen unglaubwürdiger und widersprüchlicher Zeugenaussagen ungewiss (Urk. 12/1 S. 7 ff. Ziff. 14-20). Bei den Vorfällen im Hotelzimmer (zweiter Sachverhalt) sei er bereits wehrlos gewesen und habe sich nicht widersetzt; wiederum lasse sich der Sachverhalt nicht erstellen, das Strafgericht habe deshalb den K.___ in diesem Punkt freigesprochen (Urk. 12/1 S. 11 ff. Ziff. 21-26). Der Sturz (dritter Sachverhalt) habe sich ereignet, als K.___, der gemäss Strafurteil das Zimmer nicht betreten und den Beschwerdeführer nicht bedroht habe, das Gebäude bereits verlassen habe (Urk. 12/1 S. 14 ff. Ziff. 27-28). Nachdem mittlerweile ein Blutalkoholgehalt von 1,86 Promille erstellt sei, sei davon auszugehen, dass er - aus welchen Gründen auch immer - unter Alkoholeinfluss von der Terrasse gestürzt sei (Urk. 12/1 S. 16 f. Ziff. 30). Der Sturz von der Terrasse sei allein schon durch den hohen Blutalkohol-Gehalt erklärbar. Die Auseinandersetzung am Pizzeriatisch und im Hotelzimmer seien nicht conditio sine qua non für den Sturz (Urk. 17 S. 5).
Er bestreite ausdrücklich, Karateschläge vorgemacht, dem K.___ Fausthiebe versetzt oder eine Scheibe zerschlagen zu haben. Bei diesen Vorwürfen handle es sich um unzuverlässige Aussagen von Zeugen, die - wie mutmasslich auch die örtliche Polizei - bestrebt gewesen seien, K.___ zu entlasten (Urk. 17 S. 7 ff. Ziff. 18).
Sodann sei nicht erstellt, dass er in Flucht vor K.___ von der Terrasse gestürzt sei; drei Zeugen hätten angegeben, dieser habe das Gebäude bereits verlassen gehabt (Urk. 17 S. 13). Diese Aussagen seien in Zeugenqualität vor Gericht abgegeben worden; dass sie weniger glaubhaft sein sollten als die Aussagen, die dem Strafantrag zugrunde gelegen hätten, sei nicht nachvollziehbar (Urk. 17 S. 14).
Der gesamte Sachverhalt könne nicht mehr erstellt werden. Fest stehe bloss, dass der Beschwerdeführer mit K.___ und anderen zusammen am Tisch gesessen sei und dass er - einige Zeit später - betrunken von der Terrasse gestürzt sei. Rechtsgenügend erstellt sei daher der Sturz infolge von Trunkenheit. Dies berechtige zu einer befristeten Kürzung (Urk. 17 S. 16).
3.
3.1 Dem am 6. Dezember 2002 in B.___ ergangenen Urteil ist zu entnehmen, dass K.___ für die Abgabe von zwei Pistolenschüssen ,wegen des Hervorrufens einer allgemeinen Gefahr’ zu einer Gefängnisstrafe von 7 Monaten und wegen Flucht aus dem Polizeigewahrsam zu einer solchen von 4 Monaten (Urk. 12/3/6 S. 1) beziehungsweise insgesamt 9 Monaten bedingt (Urk. 12/3/6 S. 2 oben) verurteilt wurde.
K.___ habe die ihm zur Last gelegte Straftat begangen, nachdem er vorher durch das Benehmen des Beschwerdeführers provoziert worden sei, der die Scheibe zerbrochen habe, was durch Zeugenaussagen festgestellt worden sei (Urk. 12/3/6 S. 13). Gemäss diesen Zeugenaussagen kam es um 02.30 Uhr (Urk. 12/3/6 S. 8 Mitte) oder 02.50 Uhr (Urk. 12/3/5 S. 9 unten) zu einer Schlägerei. Der Beschwerdeführer, K.___ und noch ein Gast sassen an einem Tisch, als der Beschwerdeführer begann, Karategriffe zu zeigen (und eine Glühbirne zu treffen versuchte; Urk. 12/3/6 S. 9 unten), über den Tisch fiel, von K.___ verbal angegriffen wurde, sodann K.___ einen Faustschlag ins Gesicht versetzte und die Scheibe der Eingangstür sowie Flaschen und Gläser zerbrach - gemäss Strafanzeige schoss K.___ sodann (um 02.45 Uhr) mit seiner Pistole (Urk. 12/3/4 S. 1) - und der Beschwerdeführer wurde seinerseits von K.___ geschlagen und anschliessend (um 03.15 Uhr; vgl. Urk. 12/3/6 S. 10 unten) verletzt auf sein Zimmer gebracht (Urk. 12/3/6 S. 8 unten). Gemäss Strafanzeige folgte ihm K.___, wurde aber daran gehindert, ihn erneut zu schlagen, worauf der Beschwerdeführer, einen neuen Angriff von K.___ befürchtend, versuchte, aus dem Zimmer zu fliehen und beim Versuch, von einer Terrasse zur anderen zu springen, in die Tiefe stürzte (Urk. 12/3/4 S. 5 f.). Ein Zeuge erklärte, er habe das Zimmer des Beschwerdeführers verlassen, als dieser versucht habe aufzustehen, sei zur nahe gelegenen Rezeption gegangen und habe sofort danach den Beschwerdeführer von der Terrasse fallen gesehen (Urk. 12/3/6 S. 8 Mitte).
Dem Urteil ist schliesslich zu entnehmen, dass bei K.___ um 05.35 Uhr ein Blutalkoholgehalt von 1,16 Promille und beim Beschwerdeführer um 05.40 Uhr ein solcher von 1,86 Promille festgestellt worden war (Urk. 12/3/6 s. 7 oben).
3.2 In einem ersten Schritt ist die Qualität der aktenkundigen Sachverhaltsdarstellungen zu würdigen. Auszugehen ist von den Darstellungen der örtlichen Untersuchungs- und Strafverfolgungsbehörden sowie dem Strafurteil vom 6. Dezember 2002 (Urk. 12/3/4-6), die in zwar nicht perfekter, aber durchaus verständlicher Übersetzung vorliegen. Auch der Beschwerdeführer stützte sich in seiner Argumentation weitestgehend auf diese Dokumente.
Hinsichtlich der in den erwähnten Akten enthaltenen Angaben rügte der Beschwerdeführer einerseits, die nicht unterzeichneten und bloss in indirekter Weise wiedergegebenen Zeugenaussagen vermöchten hiesigen (strafprozessualen) Ansprüchen nicht zu genügen (Urk. 17 S. 15 oben). Andererseits unterstrich er die Glaubhaftigkeit von einzelnen „in Zeugenqualität vor Gericht“ abgegebenen Aussagen ausdrücklich (Urk. 17 S. 14 unten). Im Einspracheverfahren würdigte der Beschwerdeführer sodann ausdrücklich die verschiedenen Zeugenaussagen, um zu bestreiten, dass er in alkoholisiertem Zustand eine Schlägerei verursacht habe (Urk. 12/3/6 S. 4 f.). Schliesslich vermag auch der vom Beschwerdeführer immer wieder eingestreute Vorwurf, die Zeugen hätten allesamt den für sie bedrohlichen K.___ zu entlasten versucht, weshalb ihre Angaben unzuverlässig seien, im vorliegenden Zusammenhang nicht zu überzeugen. Es ist nämlich nicht ersichtlich, inwiefern diese behauptete Befangenheit vereinbar sein sollte mit der Schilderung, wie der verletzte und blutende Beschwerdeführer in sein Zimmer gebracht wurde, wie es sich mit der Bedrohungssituation in oder vor dem Zimmer des Beschwerdeführers verhielt, oder gar mit der ebenfalls aktenkundigen Aussage, der K.___ habe einen Beizug von Polizei und/oder Sanität verhindert.
Vorliegend geht es nicht um eine strafprozessuale Beurteilung dieser Aussagen, sondern sie sind im Hinblick auf die Frage zu würdigen, von welchem Geschehensablauf mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Regelbeweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auszugehen ist. In diesem Sinne unterliegen die gemachten Angaben der Beweiswürdigung durch das Gericht und finden Berücksichtigung, soweit sie nachvollziehbar und überzeugend erscheinen.
3.3 Zu klären ist sodann, ob die stattgehabten Ereignisse eine geschehensmässige Einheit bilden, oder ob - so der Beschwerdeführer - von drei einzelnen Sachverhalten (Pizzeria, Hotelzimmer, Terrassensturz) auszugehen ist, die nichts miteinander zu tun haben.
Den vorhandenen Angaben ist zu entnehmen, dass die Schussabgabe des K.___ um zirka 02.45 Uhr erfolgte und die Auseinandersetzung in der Pizzeria in den Zeitraum zwischen (frühestens) 02.30 Uhr und 03.15 Uhr (als der Beschwerdeführer in sein Hotelzimmer gebracht wurde) fiel. K.___ folgte ihm nach, zog schliesslich aber unverrichteter Dinge wieder ab, und auch die übrigen Anwesenden entfernten sich aus dem Hotelzimmer. Einer der Zeugen sah den Beschwerdeführer sofort danach von der Terrasse stürzen.
Sämtliche Ereignisse spielten sich somit innerhalb einer Zeitspanne von höchstens einer Stunde und innerhalb des gleichen Gebäudes ab. Ferner ist auch ein innerer Zusammenhang der Ereignisse offensichtlich, indem nach der Schlägerei in der Pizzeria der Beschwerdeführer sozusagen aus der Kampfzone entfernt, von K.___ jedoch vor oder in seinem Hotelzimmer weiterhin bedrängt wurde und schliesslich beim Versuch, das Weite zu suchen, von der Terrasse stürzte.
Der zeitliche Verlauf, die rasche und aufeinander bezogene Abfolge der Ereignisse, die enge räumliche Begrenzung und die innere Logik des Geschehens lassen eindeutig auf ein zusammenhängendes Geschehen schliessen. Die These des Beschwerdeführers, es handle sich um drei voneinander zu trennende Sachverhalte, lässt sich demnach nicht bestätigen. Dies zeigt auch ein Vergleich mit Fällen, in denen in früheren Fällen verschiedene Vorfälle als Einheit beurteilt wurden (vgl. Alexandra Rumo-Jungo, Rechtsprechung zum UVG, 3. Auflage, Zürich 2003, S. 224) beziehungsweise - bei einem über eine Stunde nach einem Streit erfolgten Überfall aus dem Hinterhalt, bei einem zwei Monate nach der ersten Auseinandersetzung erfolgten Angriff - eine solche verneint wurde (vgl. Rumo-Jungo, a.a.O., S. 226 f.).
Die verschiedenen (vom Beschwerdeführer mit Pizzeria, Hotelzimmer und Terrassensturz bezeichneten) Vorfälle sind somit als Einheit zu werten, als Geschehen, das als fortgesetzte, zuerst verbale und dann tätliche, Auseinandersetzung zu charakterisieren ist.
Die entscheidende Frage ist nicht, ob sich der Sturz des Beschwerdeführers von der Terrasse auch mit seiner - im Einspracheverfahren noch dezidiert in Abrede gestellten - Betrunkenheit erklären lässt (so Urk. 17 S. 5 und S. 16). Zu prüfen ist vielmehr, ob der Beschwerdeführer sich im Sinne der Rechtsprechung (vorstehend Erw. 2.1) in die Auseinandersetzung, die schliesslich den bekannten Verlauf genommen hat, eingelassen hat.
3.4 Hinsichtlich der Auseinandersetzung in der Pizzeria führte der Beschwerdeführer zuerst aus, er könne sich an nichts (und damit auch nicht an ein allfälliges Fehlverhalten seinerseits) erinnern (Urk. 11/2/30 S. 5 Mitte). Sodann bestritt er den Vorwurf, eine Scheibe eingeschlagen zu haben, mit Nichtwissen (Urk. 12/2 S. 8 Ziff. 15). Schliesslich bestritt er ausdrücklich auch, Karateschläge vorgemacht und Fausthiebe versetzt zu haben (Urk. 17 S. 7 Ziff. 18/15).
Nachvollziehbar erscheint der Standpunkt des Beschwerdeführers, dass er sich an Einzelheiten der Auseinandersetzung in der Pizzeria nicht erinnern könne, durchaus, dies insbesondere angesichts der Betrunkenheit, die nachgewiesen ist, von ihm selber im Zusammenhang mit dem Sturz von der Terrasse gar betont wurde und rund eine halbe Stunde vor diesem Sturz kaum wesentlich geringer gewesen sein dürfte.
Allerdings erweist sich bei dieser Ausgangslage das blosse Bestreiten der fraglichen Handlungen als nicht ausreichend; mangels Erinnerung kann der Beschwerdeführer gar keine verwertbaren Angaben zur Frage machen, was sich in der Pizzeria zugetragen hat.
Unbestreitbar ist, dass sich in der Pizzeria eine Schlägerei ereignet hat. Selbst der Beschwerdeführer unterstellt den Zeugen in diesem Punkt nicht die Unzuverlässigkeit, mit der er ihre übrigen Aussagen, soweit sie ihn belasten, in Zweifel zieht.
Unstrittig ist mittlerweile auch, dass die Hauptbeteiligten, also auch der Beschwerdeführer, erheblich betrunken waren. Auch in diesem Punkt erweisen sich die Zeugenaussagen als zuverlässig, wurden sie doch labormässig bestätigt.
Hinsichtlich der Scheibe in der Eingangstüre zur Pizzeria ist bemerkenswert, dass der Beschwerdeführer während des gesamten Verfahrens zwar bestritt, sie zerbrochen zu haben, nicht aber den Umstand, dass sie an diesem Abend zerbrochen wurde. Mit Eingabe vom 5. Oktober 2004 reichte er sodann ein Schreiben vom 21. Januar 2004 ein, worin der Besitzer des Hotels, in welchem sich die Auseinandersetzung vom 13. Juni 2000 abgespielt hatte, auf das Urteil vom 6. Dezember 2002 Bezug nahm und erklärte, es habe eine schon seit langem zerbrochene Scheibe an einer anderen Türe gegeben (Urk. 18/1). Aus dieser - rund 4 ½ Jahre nach dem Ereignis abgegebenen - Erklärung zog der Beschwerdeführer nunmehr den Schluss, es sei am 14. Juni 2000 gar keine Scheibe zerstört worden (Urk. 17 S. 3 Ziff. 8). Diese Argumentation vermag nicht zu überzeugen: Dass die Glasscheibe einer Türe am fraglichen Abend zu Bruch ging, wurde übereinstimmend (nicht nur von dem K.___ nahestehenden Personen) festgehalten und bis zur Replikerstattung im vorliegenden Verfahren auch vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt. Nachdem ebenfalls übereinstimmend festgehalten wurde, der Beschwerdeführer habe die Scheibe zerschlagen, stellt er sich nunmehr auf den Standpunkt, es sei gar keine Scheibe zerstört worden. Seine Schlussfolgerung leidet an einem offensichtlichen Mangel: Selbst wenn es andernorts im Lokal eine Türe mit längst defekter Scheibe gegeben haben sollte, wie vom Besitzer Jahre später angegeben, so entkräftet dies keineswegs den Vorwurf, der Beschwerdeführer habe am fraglichen Abend eine andere Scheibe, nämlich jene der Eingangstüre, beschädigt, zumal der Umstand, dass im Laufe der Auseinandersetzung eine Scheibe zu Bruch ging, übereinstimmend berichtet und auch vom Beschwerdeführer bis vor kurzem nicht in Abrede gestellt wurde.
Vor diesem Hintergrund sind es die Angaben des Beschwerdeführers, die sich als widersprüchlich und wenig überzeugend erweisen. Hingegen sind die Aussagen der verschiedenen Personen, welche die Auseinandersetzung in der Pizzeria geschildert haben, in den hier massgebenden Punkten übereinstimmend und nachvollziehbar. Dies betrifft insbesondere den Umstand, dass der Beschwerdeführer und verschiedene andere Personen zuerst - Alkohol konsumierend - ein Fussballspiel am Fernsehen verfolgten (vgl. Urk. 12/3/4 S. 2 unten), danach noch weiter sitzen blieben und schliesslich in Streit gerieten (vgl. Urk. 12/3/4 S. 3 oben): Der Beschwerdeführer zeigte Karategriffe vor und fiel dabei über den Tisch, worauf ihn - so das Urteil vom 6. Dezember 2002 - K.___ „gewarnt“ habe (Urk. 12/3/6 S. 8 unten). Daraufhin versetzte der Beschwerdeführer dem K.___ einen Faustschlag ins Gesicht.
Aus allen übrigen Aussagen ergibt sich, dass die Äusserungen des K.___, die im erwähnten Urteil als „Warnung“ bezeichnet wurden, auch als verbale Auseinandersetzung bezeichnet wurden, dass es sich dabei mithin keineswegs um eine freundliche Ermahnung gehandelt haben kann, sondern um angesichts des Zustands der Beteiligten zweifellos energische und aggressive Äusserungen.
3.5 Hätte sich der Beschwerdeführer in diesem Zeitpunkt aus dem Lokal entfernt oder hätte er zumindest eingelenkt und weitere als störend aufgefasste Handlungen unterlassen, so wäre in Anwendung der einschlägigen Praxis (vgl. vorstehend Erw. 2.1) eine Beteiligung an einem Raufhandel oder einer Schlägerei zu verneinen. Der Beschwerdeführer hat nun aber keineswegs räumlich oder wenigstens in seinem übrigen Verhalten Abstand genommen, er hat nicht einmal lediglich die verbale Auseinandersetzung weitergeführt, sondern er ist gewalttätig geworden und hat seinem Gegner einen Faustschlag versetzt. Damit hat er sich nicht nur an einer Auseinandersetzung beteiligt, von der anzunehmen war, dass sie in Tätlichkeiten übergehen könnte, er hat sogar selber die bis dahin verbale Auseinandersetzung zu einer tätlichen gemacht.
Unter diesen Umständen ist die (aktive) Beteiligung des Beschwerdeführers an einer Schlägerei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. Gemäss Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV berechtigt dies die Beschwerdegegnerin zu einer Kürzung der Taggeldleistungen um (mindestens) 50 %. Da sich diese Kürzung nicht auf ein allfälliges grobfahrlässiges Verhalten des Beschwerdeführers bezieht, sondern dem Umstand Rechnung trägt, dass er sich einer aussergewöhnlichen Gefahr ausgesetzt hat, erfolgt die Kürzung nicht in Anwendung von Art. 37 UVG, sondern in Anwendung von Art. 39 UVG, so dass die in Art. 37 Abs. 2 UVG vorgeschriebene Befristung nicht zum Tragen kommt.
Dies führt zum Schluss, dass die vorgenommene Kürzung der Taggeldleistungen wegen Beteiligung an einer Schlägerei rechtens, der diesbezügliche Einspracheentscheid (Urk. 12/2) nicht zu beanstanden und die entsprechende Beschwerde somit abzuweisen ist.
4.
4.1 Gemäss Art. 40 UVG werden Geldleistungen (ausgenommen Hilflosenentschädigungen) soweit gekürzt, als sie mit den anderen Sozialversicherungsleistungen zusammentreffen und den mutmasslich entgangenen Verdienst übersteigen. Vorbehalten sind andere Koordinationsregeln, was namentlich auf Art. 20 Abs. 2 UVG (Komplementärrenten) verweist, der hier nicht zum Tragen kommt, da es sich nicht um Renten-, sondern um Taggeldleistungen handelt.
Gemäss Art. 51 Abs. 3 UVV entspricht der mutmasslich entgangene Verdienst dem Verdienst, den der Versicherte ohne schädigendes Ereignis erzielen würde, unter Anrechnung des tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens.
4.2 Die Beschwerdegegnerin ist von einem mutmasslich entgangenen Verdienst von Fr. 67'439.-- pro Jahr, entsprechend einem Taggeld von Fr. 184.75 (Fr. 67'439.-- : 365), ausgegangen, hat davon die Rentenzahlung der Invalidenversicherung (Fr. 3'580.-- x 12 : 365 = Fr. 117.70) in Abzug gebracht und den so resultierenden Betrag von Fr. 67.05 um 50 % gekürzt, was ein koordiniertes UVG-Taggeld von Fr. 33.55 ergab (Urk. 12/2/26). Bei der Festlegung des Jahreseinkommens stützte sie sich auf den abgerechneten AHV-pflichtigen Jahreslohn (Urk. 12/2/26 S. 1), dies mit Hinweis auf den Begriff des versicherten Verdiensts in der Unfallversicherung (Urk 2 S. 3 Ziff. 3.2) und das Gebot der rechtsgleichen Behandlung der Versicherten (Urk. 2 S. 4 Ziff. 3.3).
4.3 Dagegen wandte der Beschwerdeführer - nebst dem Hinweis auf das ATSG (dazu nachstehend Erw. 5) - ein, es sei auf sein tatsächlich bezogenes Einkommen abzustellen und nicht auf das mittels (branchenspezifischer) Sonderregelung empfindlich tiefer ausfallende AHV-Einkommen (Urk. 1 S. 5 f. Ziff. 11), sowie dieses an eine mutmassliche Reallohnentwicklung anzupassen (Urk. 1 S. 6 Ziff. 13). Schliesslich machte er geltend, das Aufrechnen der gekürzten Taggelder bei der Koordination lasse sich zwar inhaltlich begründen, finde aber keine Stütze im Gesetz (Urk. 1 S. 8 f. Ziff. 15, Urk. 17 S. 19 Ziff. 15). Den Einwand, es sei auch ein Haushaltschaden zu berücksichtigen (Urk. 2 S. 6 ff. Ziff. 14), liess der Beschwerdeführer replicando fallen, hingegen postulierte er den Einbezug der Anwaltskosten (Urk. 17 S. 18 f. Ziff. 13).
4.4 Vorerst ist das Verhältnis zwischen den tatsächlichen Bezügen des Beschwerdeführers und dem abgerechneten AHV-Einkommen zu klären.
Gemäss Art. 9 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) sind Unkosten Auslagen, die dem Arbeitnehmer bei der Ausführung seiner Arbeiten entstehen. Sie können (vom massgebenden Lohn) abgezogen werden, wenn sie getrennt vom Lohn ausgewiesen sind oder nachweislich mindestens 10 % des ausbezahlten Lohnes ausmachen (Art. 9 Abs. 3 AHVV). Das Bundesamt für Sozialversicherung hat dazu in der Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (WML) folgende Präzisierungen vorgenommen:
Zuwendungen des Arbeitgebers, die dem Ersatz von Auslagen im Sinne von Unkosten dienen, sind bei der Festsetzung des massgebenden Lohnes auszuscheiden. Wo feststeht, dass Unkosten entstanden sind, der strikte Nachweis wegen der besonderen Verhältnisse aber nicht möglich ist, sind sie von der Ausgleichskasse zu schätzen. Diese berücksichtigt die glaubhaft gemachten branchenüblichen Unkosten. Die bei der Steuerveranlagung gewährten Abzüge sind für die Ausgleichskassen nicht verbindlich (vgl. Rz 3005 WML mit Hinweisen auf ZAK 1990 S. 37, 1983 S. 321).
Der Beschwerdeführer war in der Versicherungsbranche beschäftigt. Es darf als bekannt vorausgesetzt werden und wurde auch nicht in Frage gestellt, dass in dieser Branche die zuständigen Ausgleichskassen die im Lohn enthaltenen Unkostenvergütungen entsprechend Rz 3005 WML geschätzt und dafür branchenspezifische Pauschalansätze festgelegt haben. Die Differenz zwischen dem vom Beschwerdeführer bezogenen Gehalt und dem abgerechneten AHV-Lohn entspricht deshalb der AHV-rechtlich ausgeschiedenen Spesenpauschale, betrifft mithin die Leistungen, mit denen dem Beschwerdeführer die von ihm getätigten Auslagen (pauschal) ersetzt wurden.
4.5 Bezugspunkt der Überentschädigungsberechnung ist der „mutmasslich entgangene Verdienst“. Die gleiche Bezugsgrösse findet bei Überentschädigungsfragen in der beruflichen Vorsorge Anwendung. Das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) versteht darunter, unter Hinweis auf die Literatur (Erich Peter, Die Koordination von Invalidenrenten im Sozialversicherungsrecht, Zürich 1996), in beiden Rechtsgebieten den haftpflichtrechtlich relevanten Schaden oder Einkommensausfall. Dabei handelt es sich um eine anhand einer Schätzung zu ermittelnde hypothetische Grösse (Entscheid des EVG i.S. K. vom 26. Juli 2004, U 311/03).
Das hypothetische Element bezieht sich primär auf mögliche Karriereentwicklungen: „Wenn aufgrund des Lebenslaufs und der Situation in concreto keine Karrieresprünge mehr zu erwarten sind, ist der mutmasslich entgangene Verdienst aufgrund des letzten versicherten AHV-Lohnes (...) samt Zulagen zu berechnen“ (Peter, a.a.O., S. 343). Laut Kieser entspricht der mutmasslich entgangene Verdienst nicht dem versicherten Einkommen, sondern steht in direkter Beziehung zum Valideneinkommen (und die Gleichsetzung mit dem haftpflichtrechtlich relevanten Schaden bezeichnet er als verfehlt; ATSG-Kommentar, Art. 69 Rz 12).
Hat eine versicherte Person nebst dem versicherten Arbeitnehmereinkommen auch nicht versichertes Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit erzielt, so zählt dieses zum mutmasslich entgangenen Verdienst (BGE 126 V 93 Erw. 6 S. 102).
4.6 Ob der mutmasslich entgangene Verdienst, wie von der Beschwerdegegnerin angenommen, vorliegend dem AHV-Lohn entspricht, lässt sich somit unter zwei Gesichtspunkten beurteilen.
Erstens ist festzuhalten, dass mit dem branchenüblichen Abzug einer Spesenpauschale lediglich Leistungen des Arbeitgebers ausgeklammert werden, die zwar mit dem Lohn ausbezahlt wurden, aber kein dem Beschwerdeführer verbleibendes Einkommen darstellten, sondern den Auslagen entsprachen, die ihm in Ausübung seiner Tätigkeit erwachsen sind. Diesen Auslagenersatz nicht zum (mutmasslich entgangenen) Verdienst zu rechnen, erweist sich somit als richtig.
Zweitens ist die hypothetische Grösse des mutmasslich entgangenen Verdienstes zu schätzen, wobei das letzte AHV-Einkommen den Massstab darstellt, falls nicht ausnahmsweise anzunehmende Karriereperspektiven eine andere Schätzung nahe legen. Solche Faktoren wurden nicht geltend gemacht und es bestehen aufgrund der Akten auch keine Hinweise in diese Richtung. Ebenso wenig gibt es Anhaltspunkte dafür, dass ausser dem versicherten AHV-Lohn noch andere Einkommen, insbesondere solche aus selbstständiger Erwerbstätigkeit, zu berücksichtigen wären.
Somit ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin den mutmasslich entgangenen Verdienst zu Recht gestützt auf das - masslich nicht bestrittene - AHV-Einkommen des Beschwerdeführers abgestützt hat.
4.7 Die Beschwerdegegnerin hat, ausgehend vom mutmasslich entgangenen Verdienst, zuerst das unter Berücksichtigung der Rente der Invalidenversicherung resultierende Taggeld ermittelt und dieses sodann um 50 % gekürzt. Der Beschwerdeführer machte dazu geltend, dieses Vorgehen finde keine Stütze im Gesetz (Urk. 1 S. 8 f. Ziff. 15, Urk. 17 S. 19 Ziff. 15).
Art. 39 UVG ermächtigt den Bundesrat, (unter anderem) aussergewöhnliche Gefahren zu bezeichnen, die in der Nichtberufsunfallversicherung (unter anderem) „zur Kürzung von Geldleistungen führen“. Das gesetzgeberische Motiv dieser Regelung liegt darin, dass die Gesamtheit der Prämienzahler jedenfalls nicht vollständig dafür aufkommen müssen soll, dass eine vielleicht kleine Minderheit von Versicherten sich Gefahren aussetzt, denen sie ausweichen könnte (vgl. Alfred Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Auflage, Bern 1989, S. 501). Gestützt auf Art. 39 UVG hat der Bundesrat Art. 49 und 50 UVV erlassen, die als gesetz- und verfassungsmässig anerkannt sind (vgl. Rumo-Jungo, a.a.O., S. 222 f.). Art. 49 Abs. 2 UVV bestimmt für bestimmte Sachverhalte: „Geldleistungen werden mindestens um die Hälfte gekürzt“.
Gesetz und Verordnungen sprechen übereinstimmend, und ohne Einschränkung, davon, dass „Geldleistungen“ gekürzt werden. Unter diesen Begriff fallen offensichtlich sowohl die Geldleistungen, welche der Unfallversicherer als einziger Versicherer erbringt, als auch solche, die mit den Leistungen anderer Sozialversicherer koordiniert sind. Auch infolge Koordination verminderte Leistungen des Unfallversicherers sind „Geldleistungen“ im Sinne von Art. 39 UVG und Art. 49 Abs. 2 UVV, also ebenfalls der Kürzung zugänglich.
Es ist somit durchaus in Übereinstimmung mit dem Gesetz und dementsprechend nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das von ihr nach der Koordination mit der Invalidenversicherung zu leistende Taggeld entsprechend dem Kürzungssatz von 50 % reduziert hat.
Es ist im Gegenteil darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin lediglich das infolge Koordination verminderte Taggeld gekürzt hat, womit auch die Kürzung betragsmässig geringer ausfällt als ohne Koordination.
Der entsprechende Einspracheentscheid (Urk. 2) ist mithin in diesem Punkt nicht zu beanstanden und die Beschwerde insoweit abzuweisen.
5.
5.1 Zu prüfen bleibt, wie es sich mit der Leistungskoordination nach Inkrafttreten des ATSG, mithin ab 1. Januar 2003, verhält.
Der Beschwerdeführer stellte sich auf den Standpunkt, die Koordination sei nach Art. 69 ATSG vorzunehmen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3), wobei die Anwendung des bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Art. 40 UVG zu keinen wesentlich anderen Resultaten führe (Urk. 1 S. 4 Ziff. 6), und es seien die zu erwartenden Anwaltskosten zu berücksichtigen (Urk. 17 S. 19 oben).
5.2 Gemäss Art. 68 ATSG werden Taggelder unter Vorbehalt der Überentschädigung kumulativ zu Renten anderer Sozialversicherungen gewährt.
Das Zusammentreffen von Taggeldern der Unfallversicherung mit einer Rente der Invalidenversicherung ist ein Anwendungsfall dieser Kumulationsregel unter Vorbehalt der Überentschädigung (Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 68 Rz 14). Dies entspricht der Rechtslage vor Inkrafttreten des ATSG (vgl. BGE 121 V 132), so dass diesbezüglich keine grundsätzliche Änderung vorgenommen wurde (Kieser, a.a.O., Rz 19).
Im Anwendungsbereich von Art. 68 ATSG ist sodann anzunehmen, dass analog der früheren Ordnung eine Überentschädigungsabschöpfung ohne Einschränkung durch das in Art. 69 ATSG festgelegte Kongruenzprinzip beabsichtigt ist (Kieser, a.a.O., Rz 10).
Gemäss Art. 69 Abs. 2 ATSG liegt eine Überentschädigung in dem Masse vor, als die gesetzlichen Sozialversicherungsleistungen den wegen des Versicherungsfalles mutmasslich entgangenen Verdienst zuzüglich der durch den Versicherungsfall verursachten Mehrkosten und allfälliger Einkommenseinbussen von Angehörigen übersteigen.
5.3 Art. 69 ATSG nimmt auf den mutmasslich entgangenen Verdienst Bezug, der schon vor seinem Inkrafttreten in weiten Bereichen, so auch bei Art. 40 UVG, die Überentschädigungsgrenze bildete (vgl. Kieser, a.a.O., Art. 69 Rz 12).
In diesem Punkt ist mit der Anwendbarkeit des ATSG keine Änderung ersichtlich, so dass auf die bereits erfolgten Ausführungen zum mutmasslich entgangenen Verdienst (vorstehend Erw. 4.6) verwiesen werden kann und festzustellen ist, dass mangels Änderung seitens des Rechtssatzes auch keine Änderung auf Seiten der Rechtsfolgen eintritt.
Art. 69 ATSG nennt sodann - neu - allfällige Mehrkosten, welche bei der Überentschädigungsberechnung zu berücksichtigen sind. Der Beschwerdeführer hat ausdrücklich darauf verzichtet, unter diesem Titel einen Haushaltschaden geltend zu machen, so dass auf diese Eventualität nicht näher einzugehen ist.
Einen wichtigen Teil der zu berücksichtigenden Mehrkosten bilden behandlungs- und betreuungsbedingte Mehrkosten; in der Gesetzesberatung war auch von Arbeitsleistungen von Angehörigen die Rede gewesen (Kieser, a.a.O., Art. 69 Rz 13). Als mögliche Auslöser von Mehrkosten werden sodann angeführt: Kostenbeteiligungen gegenüber der Krankenversicherung, besondere Ernährungserfordernisse, Erholungsbedürftigkeit, Hilflosigkeit, besondere Hilfsmittel, Erforderlichkeit einer Haushalthilfe (Kieser, a.a.O., Art. 69 Rz 14).
In allen diesen Fällen bildet die - gesundheitliche - Beeinträchtigung, welche die versicherte Person aufgrund des Versicherungsfalles erlitten hat, den Anknüpfungs- und Ausgangspunkt der anzurechnenden Mehrkosten in Form einer erhöhten finanziellen Belastung infolge Mehrbeanspruchung des Gesundheitswesens, von Mehraufwendungen aufgrund spezifischer gesundheitlicher Einschränkungen oder aufgrund einer erhöhten Unterstützungsbedürftigkeit.
Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Kostenart (Anwaltskosten) fällt klarerweise aus diesem auf fallspezifische persönliche (gesundheitliche) Beeinträchtigungen begrenzten Rahmen. Es ist nicht ersichtlich, mit welcher Begründung eine Anrechung als Mehrkosten im Sinne von Art. 69 Abs. 2 ATSG gerechtfertigt werden könnte.
5.4 Zusammenfassend erweist sich, dass sich aus der Anwendung von Art. 69 ATSG im Vergleich zur Anwendung von Art. 40 altUVG materiell keine Änderungen ergeben.
Somit erweist sich der Einspracheentscheid (Urk. 2) als im Ergebnis auch für die Zeit ab 1. Januar 2003 als zutreffend, womit die entsprechende Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen ist.
Beide Einspracheentscheide (Urk. 2, Urk. 12/2) sind demnach zu bestätigen, was zur Abweisung der beiden Beschwerden führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerden werden abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt David Husmann
- Fürsprecher René W. Schleifer
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).