Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2003.00255
UV.2003.00255

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Sozialversicherungsrichter Zünd

Gerichtssekretär Gräub


Urteil vom 19. Mai 2004
in Sachen
S.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rolf Hofmann
Kupferschmid, Hafen + Partner Anwaltsbüro
Beethovenstrasse 24, 8002 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee


Sachverhalt:
1.
1.1     S.___, geboren 1965, arbeitete seit dem 1. September 1998 als Gipser bei der A.___ AG, Zürich, und war in dieser Eigenschaft bei der SUVA obligatorisch gegen Unfälle versichert (Urk. 9/1). Am 3. Februar 2002 erlitt er einen Autounfall, als ein nicht vortrittsberechtigter Autolenker eine Kollision verursachte und er als nicht angegurteter, hinten sitzender Mitfahrer nach vorne geschleudert wurde (Urk. 3/3 S. 6). Die sofort aufgesuchten erstbehandelnden Ärzte des Spitals Limmattal diagnostizierten eine Schulterkontusion links sowie Erosionen an beiden Unterschenkeln (Urk. 9/6 und Urk. 9/10). Die SUVA trat auf den Schaden ein und gewährte Heilbehandlung sowie Taggeld.
1.2     Die weitere Betreuung übernahm Dr. med. B.___, Spezialärztin FMH Ohren-, Nasen-, Halskrankheiten, Zürich, welche bis im Mai 2002 zu Händen der SUVA verschiedentlich berichtete (Urk. 9/4, Urk. 9/9 und Urk. 9/13). Anschliessend folgten Behandlungen bei Dr. med. C.___, FMH Physikalische Medizin, (Urk. 9/30), welche am 10. und 15. Mai 2002 je ein MRI der linken Schulter und der Lendenwirbelsäule (LWS) durch die Klinik Im Park anfertigen liess (Urk. 9/14-15), sowie bei Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH Orthopädische Chirurgie (Urk. 9/18-19). Kreisarzt Dr. med. E.___, FMH für Chirurgie, berichtete am 28. Mai 2002 über die Untersuchung des Versicherten und ging grundsätzlich von dessen vollumfänglicher Arbeitsfähigkeit aus (Urk. 9/23). Die Orthopädische Universitätsklinik Balgrist übernahm ab dem 3. Juni 2002 die Betreuung des Versicherten und berichtete mehrfach (Urk. 9/27-28).
         Nach einem eintägigen Versuch am 10. Juni 2002 legte S.___ die Arbeit wieder nieder (Urk. 9/24). Ab 1. Juli 2002 arbeitete er im angestammten Betrieb im Ausmass von 50 % während 6 Tagen (Urk. 9/36 S. 4). In der Folge berichtete Dr. med. F.___, Neurologie FMH, am 7. August 2002 und diagnostizierte eine Schulterverletzung, eine Halswirbelsäulen-Distorsion mit Verdacht auf C7-Symptomatik links bei Reizsymptomatik im Ausbreitungsgebiet von C7 links sowie eine Störung im Sinne von ausgeprägter Densdezentrierung nach links im Bereich der Kopfgelenke (Urk. 9/40).
1.3     Mit Verfügung vom 16. August 2002 eröffnete die SUVA dem Versicherten die Einstellung der Versicherungsleistungen per 2. September 2002, da die bestehenden Beschwerden nicht mehr unfallbedingt seien (Urk. 9/46).
         Nachdem S.___ durch Rolf Hofmann am 19. und 21. August sowie am 25. Oktober 2002 Einsprache hatte erheben lassen (Urk. 9/49-50 und Urk. 9/63), erkannten die Ärzte des Departementes für Innere Medizin, Medizinische Poliklinik, vom Universitätsspital Zürich (USZ) am 3. März 2003 einen Status nach Fraktur der 4. Rippe ventral links (Urk. 9/67-68). Der Versicherte reichte sodann am 10. Juli 2003 das von ihm veranlasste interdisziplinäre Gutachten der Unabhängigen medizinischen Gutachtenstelle (UMEG), Zürich, vom 4. Juli 2003 zu den Akten, in welchem die Ärzte von einer unfallbedingten cervicobrachialen Symptomatik sowie Periarthropathie der linken Schulter ausgingen und eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit im Beruf als Gipser, hingegen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leichten körperlichen Arbeit mit wechselnder Stellung attestierten (Urk. 9/75 S. 7 f.). Anschliessend legte der Versicherte noch die Expertise der G.___ AG, Institut für Unfallrekonstruktionen, vom 28. Juli 2003 (Urk. 9/79) auf. Am 25. September 2003 beurteilte SUVA-Arzt Dr. med. H.___ die Aktenlage und erachtete die Schlussfolgerungen von Kreisarzt Dr. E.___ aufgrund der Ergebnisse der kreisärztlichen Untersuchung vom 28. Mai 2002 als zutreffend (Urk. 9/84).
         Mit Entscheid vom 8. Oktober 2003 wies die SUVA die Einsprache ab (Urk. 2).

2.       Am 15. Dezember 2003 liess S.___ durch Rolf Hofmann Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
„1.  Die Verfügung der „SUVA“ vom 16. August 2002 sowie der Einsprache-Entscheid der „SUVA“ i.S. S.___ vom 08. Oktober 2003 seien aufzuheben und dem Beschwerdeführer seien weiterhin Leistungen nach UVG zu erbringen.
 2.  Es seien die notwendigen medizinischen und arbeitstechnischen Abklärungen zu tätigen.
 3.  Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“

         Nachdem die SUVA in ihrer Vernehmlassung vom 19. Januar 2004 (Urk. 8) auf Abweisung der Beschwerde geschlossen hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 29. Januar 2004 (Urk. 10) als geschlossen erklärt. Am 29. Januar 2004 (Urk. 11) legte der Beschwerdeführer einen Bericht von Dr. med. I.___, Chirurgie FMH, spez. Handchirurgie, Schlieren, vom 21. November 2003 (Urk. 12) auf, zu welchem sich die SUVA am 18. Februar 2004 (Urk. 15) vernehmen liess. Am 20. Februar 2004 (Urk. 17) reichte der Versicherte einen Bericht von Prof. Dr. med. J.___ von der Klinik Im Park vom 16. Februar 2004 (Urk. 18) ein, am 18. März 2004 (Urk. 21) einen solchen von Dr. C.___ vom 4. März 2004 (Urk. 22) und am 30. April 2004 (Urk. 24) eine Verordnung zur Physiotherapie sowie ein Medikamentenrezept des USZ, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin (Urk. 25/1-2).
         Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und auf die Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG in der bis 30. Juni 2001 gültig gewesenen Fassung).
1.2
1.2.1   Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.2.2   Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 26. April 1995, U 172/94). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.
2.1     Nach dem Unfall vom 3. Februar 2002 diagnostizierten die Ärzte des Spitals Limmattal eine Schulterkontusion links sowie Erosionen an beiden Unterschenkeln unter Hinweis auf den negativen Röntgenbefund der Schulter und attestierten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis am 8. Februar 2002 (Urk. 9/6).
2.2     Dr. B.___ befand den Beschwerdeführer im Zeugnis vom 13. Februar 2002 (Urk. 9/4) bei gleichen Befunden dagegen als bis auf weiteres arbeitsunfähig. In ihren Berichten vom 19. März und 1. Mai 2002 erwähnte sie sodann eine Schwellung sowie Gefühllosigkeit der linken Hand, im letzteren erstmalig das Vorliegen von Lendenwirbelsäulen-Schmerzen, und diagnostizierte nebst eines Verdachts auf Riss des Supraspinatusmuskels links ein Lendenwirbelsäulen-Trauma (Urk. 9/9 und Urk. 9/13).
2.3     Dr. D.___ befand den Beschwerdeführer in seinem Bericht vom 20. April 2002 bei bekannter Diagnose als versuchsweise zu 50 % arbeitsfähig im angestammten Beruf als Gipser unter Fortsetzung der Physiotherapie für die linke Schulter und wies darauf hin, dass das verunfallte Ehepaar mit seiner Einschätzung nicht einverstanden sei und deshalb auf weitere Behandlungen bei ihm verzichteten (Urk. 9/18).
2.4     Dr. C.___ liess je ein MRI der Lendenwirbelsäule (10. Mai 2002) und der Schulter (15. Mai 2002) anfertigen. Währenddem Ersteres eine deutliche Osteochondrose L5/S1 mit zirkulärer Bandscheibenprotrusion und zusätzlicher kleiner fokaler median bis paramedian linksseitiger Hernie ohne Kontakt zur S1- oder L5-Wurzel beidseits sowie einen Status nach Morbus Scheuermann und eine geringe zirkuläre Protrusio L4/5 zeigte, fanden sich im MRI der Schulter weder Hinweise auf eine Rotatorenmanschettenruptur, eine posttraumatische ossäre Läsion noch solche für eine subacromiale Bursitis (Urk. 9/14-15).
         Die Ärztin diagnostizierte im Bericht vom 10. Juni 2002 eine posttraumatische Periarthropatia humeroscapularis polytendinotica links, ein posttraumatisches lumbospondylogenes und rezidivierendes lumboradikuläres Reizsyndrom bei Diskushernie L5/S1. Sie schilderte eine wesentliche Besserung der Beweglichkeit der linken Schulter sowie eine Rückbildung der Dysästhesien im ganzen linken Arm und befand den Beschwerdeführer als zu 50 % arbeitsfähig seit 3. Juni 2002 (Urk. 9/30).
2.5 Kreisarzt Dr. E.___ führte in seinem Bericht vom 28. Mai 2002 (Urk. 9/23) über die gleichentags durchgeführte Untersuchung des Beschwerdeführers aus, die Schmerzen in der Region des rechten Beckenkammes und der Lendenwirbelsäule seien nach Angaben des Beschwerdeführers erst nach einigen Tagen aufgetreten. Entsprechend dem klinischen Befund zeige das MRI der linken Schulter keinerlei pathologische Veränderung und auch klinisch könnten keine Hinweise für eine Läsion gefunden werden.
         Währenddem der Schulterbefund auch vom Beschwerdeführer als minimal deklariert werde, habe sich dagegen das Beschwerdebild am rechten Beckenkamm akzentuiert. Eine relevante strukturelle Läsion liege jedoch nicht vor, insbesondere könne die im MRI festgestellte Diskusprotrusion L5/S1 nicht als Unfallfolge deklariert werden.
         Dr. E.___ befand den Beschwerdeführer als vollumfänglich arbeitsfähig und empfahl die Aufnahme der Tätigkeit vorerst zu 50 % mit einer Steigerung nach zwei Wochen.
2.6.    In diesem Sinne befanden am 13. Juni 2002 (Urk. 9/27) auch die Ärzte der Klinik Balgrist den Beschwerdeführer für 50 % arbeitsfähig, da die Schmerzen bei der Untersuchung vom 3. Juni 2002 keinem strukturellen Korrelat zugewiesen werden konnten. Am 22. Juni 2002 schlossen die Ärzte die Betreuung ab, da sie wegen Fehlens morphologischer Veränderungen keine Behandlung anbieten konnten (Urk. 9/28).
2.7     In der Folge begab sich der Beschwerdeführer ab 17. Juli 2002 zu Dr. F.___ in Behandlung, welcher je eine Computertomographie der Kopfgelenke und der Halswirbelsäule erstellte. Er diagnostizierte am 7. August 2002 (Urk. 9/40) einen Status nach Kollision mit Schulterverletzung und Halswirbelsäulen-Distorsion mit Verdacht auf C7-Symptomatik links. Neuroradiologisch konnte er keine Hinweise auf eine Diskushernie oder neurale Kompressionen ausmachen und führte aus, es handle sich um eine Reizsymptomatik im Ausbreitungsgebiet von C7 links bzw. pseudoradikulär. Entsprechend der klinischen Symptomatik bestehe auch im Bereich der Kopfgelenke eine Störung im Sinne von ausgeprägter Densdezentrierung nach links. Betreffend Arbeitsfähigkeit äusserte er sich nicht.
2.8     Wegen einer Hypästhesie ventral am linken Oberschenkel suchte der Beschwerdeführer am 3. März 2003 notfallmässig das USZ auf (Urk. 9/67). Die Ärzte fanden keine Ursache für diese Beschwerden, erkannten hingegen einen Status nach Fraktur der 4. Rippe ventral links.
2.9
2.9.1 Schliesslich liegt das Gutachten der Unabhängigen medizinischen Gutachtenstelle (UMEG) vom 4. Juli 2003 vor (Urk. 9/75).
         Dr. med. K.___, Psychiatrie & Psychotherapie FMH, erkannte im psychiatrischen Teilgutachten keine Störung und befand den Beschwerdeführer in psychiatrischer Hinsicht als vollumfänglich arbeitsfähig (Urk. 9/73 S. 3 f.).
         Für das neurologische Konsilium führte Dr. F.___ am 4. April 2003 eine erneute Computertomographieuntersuchung durch, anlässlich welcher er die bereits bekannte Densdezentrierung nach links, eine diskrete Offset-Stellung im Bereich des linken Atlanto-Axialgelenkes sowie diskrete rotatorische Fehlstellungen C1 und C3 nach rechts, wahrscheinlich als Ausdruck der myofascialen Symptomatik, beschrieb. In den Funktionsaufnahmen fänden sich hypomobile Rotationen nach links mit Rotationsblockaden C6 und C7, jedoch lägen die gemessenen Werte innerhalb vom normalen Decrescendo Muster bzw. ohne Hinweise auf Hypo- oder Hypermobilität am cervico-cranialen Übergang (Urk. 9/74 S. 2).
2.9.2   In der zusammenfassenden Stellungnahme diagnostizierte PD Dr. med. L.___ eine Periarthropathia humeroscapularis polytendinotica links (Supraspinatus und pectoralis major), ein cervicospondylogenes Syndrom links bei Status nach Distorsion und vorbestehenden degenerativen Veränderungen sowie ein lumbospondylogenes Syndrom bei Skoliose und Beckenschiefstand sowie einen Status nach Autounfall (Urk. 9/75 S. 6). Währenddem eine normale Beweglichkeit im Schultergelenk vorliege und die Untersuchungen keine wesentlichen Läsionen im Schultergelenk gezeigt hätten, zeige die Halswirbelsäule degenerative Veränderungen und bestehe eine Skoliose der Wirbelsäule. Durch den Sturz im Rahmen der Autokollision sei eine Distorsion der Halswirbelsäule aufgetreten. Dr. L.___ war ebenso wie Dr. F.___ im neurologischen Konsilium der Ansicht, dass durch diese Distorsion das Schmerzbild beim Beschwerdeführer lokal und in der linken Schulter unterhalten werde. Auch die anamnestische Gefühllosigkeit der linken Hand sei im Rahmen der Cervicobrachialsymptomatik zu interpretieren (Urk. 9/75 S. 7).
2.9.3   Zur Kausalität führte Dr. L.___ aus (Urk. 9/75 S. 7 f.), der Unfall sei die alleinige Ursache für die cervicobrachiale Symptomatik wie auch für die Periarthropathie der linken Schulter. Der Beschwerdeführer habe zwar vorbestehende degenerative Veränderungen in der Halswirbelsäule, diese müssten aber nicht notwendigerweise zu Beschwerden führen. Die Klinik mit verspannter schmerzhafter Muskulatur und spontan auftretenden cervicobrachialen, cervicovertebralen Schmerzschüben seien typisch im Rahmen eines Halswirbelsäulen-Distorsionstraumas.
         Die Schulterverletzung interpretierte Dr. L.___ als cervicobrachiale Beschwerden und weniger als ein Krankheitsbild, das aus eigener Dynamik unterhalten werde.
         In Bezug auf die Rückenbeschwerden führte er aus, die Latenz, mit der die lumbovertebralen Beschwerden nach dem Unfall geschildert worden seien, und die dort bestehenden degenerativen Veränderungen liessen nicht mehr eindeutig den Schluss zu, dass das Beschwerdebild in dieser Region unfallkausal sei.
2.9.4   Von Seiten der Schulter her erachtete Dr. L.___ den Beschwerdeführer als arbeitsfähig im Beruf als Gipser, hingegen befand er es als zweifelhaft, ob der Beschwerdeführer aufgrund der Cervicobrachialsymptomatik während einer längeren Zeit in dieser körperlich schweren Arbeit tätig sein könne, und schloss zusammenfassend auf eine Arbeitsunfähigkeit als Gipser. In einer leichten körperlichen Arbeit mit wechselnder Stellung attestierte er eine 100%ige Arbeitsfähigkeit und empfahl eine konsequente antiphlogistische analgetische Behandlung sowie ein Gymnastikprogramm nebst einer medizinischen Trainingstherapie (Urk. 9/75 S. 8 f.).
2.10   SUVA-Arzt Dr. H.___ beurteilte die Akten am 25. September 2003 (Urk. 9/84) und hielt fest, dass sich aus dem Privatgutachten der UMEG vom 4. Juli 2003 keine neuen Erkenntnisse ergäben. Die Dres. F.___ und L.___ hätten lediglich deskriptive Pseudo-Diagnosen aufgrund harmloser psychosomatischer Weichteil-Beschwerden (sogenannt „myofascial“) gestellt. Auch neurologische Ausfälle hätten nie bestanden. Nach objektiven Kriterien lasse sich also eine körperliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht begründen. Im Übrigen sei echtzeitlich keine Rede von Halswirbelsäulen-Beschwerden gewesen.
2.11   Nach Abschluss des Schriftenwechsels reichte der Beschwerdeführer drei weitere Arztberichte ein. Dr. med. M.___, Chirurgie FMH, spez. Handchirurgie, untersuchte den Beschwerdeführer am 14. November 2003 im Hinblick auf Schmerzen mit Brennen dorsal im Bereich der Finger III und IV. Im Bericht vom 21. November 2003 diagnostizierte er ein wahrscheinlich neurogenes Schmerzsyndrom am Handrücken und am zentralen Langfinger rechts sowie ein möglicherweise radikuläres Syndrom C7 und wies auf einen Status nach Fraktur der Metacarpale III Basis (Jahre zurückliegend) hin (Urk. 12).
         Im Auftrag von Dr. C.___ wurde am 13. Februar 2004 in der Klinik Im Park, Zürich, eine Magnetresonanz-Untersuchung der Halswirbelsäule durchgeführt, wobei ein etwas reduziertes T2-Signal der Bandscheibe C3/4 sowie links betonte Uncarthrosen und links präforaminär etwas Bandscheibengewebe, vermutlich eine kleine Diskushernie, festgestellt wurden. Hierbei fand sich linksseitig präforaminär und im medianen Foramen eine leichte Einengung mit zwar nicht evidenter, aber allenfalls möglicher linker C4-Wurzel-Irritation (Urk. 18).
         Schliesslich liegt ein Überweisungsschreiben von Dr. C.___ vom 4. März 2004 zu Händen des USZ bei den Akten, in welchem sie über permanente Schmerzen im cervicalen Bereich seit dem Unfall vom 3. Februar 2002 berichtete und eine Objektivierung der zumutbaren Arbeitsbelastung sowie weitere therapeutische Massnahmen beantragte (Urk. 22).



3.
3.1
3.1.1   Aus den medizinischen Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer unmittelbar nach dem Unfall vom 3. Februar 2002 wegen Schulter- und Oberschenkelbeschwerden behandelt wurde (Urk. 9/6). Dr. B.___ erwähnte am 19. März 2002 erstmals Sensibilitätsstörungen in der linken Hand und beschrieb ansonsten gebesserte Befunde (Urk. 9/9). Im Mai 2002 berichtete diese Ärztin erstmals über Lendenwirbelsäulen-Schmerzen (Urk. 9/13). Auf den im selben Monat angefertigten MRI-Bildern erkannten die Ärzte der Klinik Im Park eine deutliche Osteochondrose L5/S1 mit zirkulärer Bandscheibenprotrusion und kleiner Hernie bei Status nach Morbus Scheuermann sowie eine geringe zirkuläre Protrusion L4/5. In Bezug auf die Schulter ergab die Untersuchung keine Hinweise auf eine relevante Schädigung (Urk. 9/14-15).
3.1.2 Aufgrund der dargelegten Entwicklung ist es einleuchtend, wenn Dr. E.___ am 28. Mai 2002 (Urk. 9/23) unter Hinweis auf die vom Beschwerdeführer selber erst nach einigen Tagen geschilderten und aus den Akten gar noch später sich ergebenden Schmerzen in der Lendenwirbelsäule und auch in der Region des rechten Beckenkammes die im MRI festgestellte Diskusprotrusion L5/S1 nicht als Unfallfolge beurteilte. In diesem Sinne kamen auch die Spezialisten der Unabhängigen medizinischen Gutachtenstelle am 4. Juli 2003 zum Schluss, dass die Latenz des Auftretens der lumbovertebralen Beschwerden nach dem Unfall nicht mehr eindeutig einen unfallkausalen Schluss zulasse (Urk. 9/75 S. 7).
3.1.3 Angesichts des Abklingens der Schulter- sowie der Oberschenkelschmerzen und dem schlüssig dargelegten Umstand, dass die Lendenwirbelsäulenbeschwerden nicht auf den Unfall zurückzuführen sind, ist die natürliche Kausalität dieser im Anschluss an den Unfall geklagten Beschwerden klarerweise nicht gegeben.
3.2
3.2.1   Über die Kausalität der diagnostizierten Halswirbelsäulen-Distorsion mit Densdezentrierung äusserte sich Dr. F.___ in seinem Bericht vom 7. August 2002 (Urk. 9/40) nicht, ging hingegen im Rahmen des neurologischen Konsiliums vom 19. Mai 2003 davon aus, dass sich der Beschwerdeführer die Halswirbelsäulen-Distorsion beim Autounfall zugezogen hatte (Urk. 9/74 S. 3). Auch Dr. L.___ ging in der zusammenfassenden Beurteilung ohne weiteres davon aus, dass der Unfall die alleinige Ursache für die cervicobrachiale Symptomatik sei (Urk. 9/75 S. 7).
         Demgegenüber führte SUVA-Arzt Dr. H.___ am 25. September 2003 (Urk. 9/84) aus, dass die im Gutachten gewonnenen Erkenntnisse nicht zu einer vom Bericht von Kreisarzt Dr. E.___ vom 28. Mai 2002 (Urk. 9/23) abweichenden Einschätzung führten. Insbesondere fehle ein Nachweis struktureller Schäden an der Halswirbelsäule und überdies sei echtzeitlich keine Rede von Halswirbelsäulen-Beschwerden gewesen.
3.2.2   In der Tat wurden die Nackenprobleme des Beschwerdeführers erstmals anlässlich der Konsultation bei Dr. F.___ am 17. Juli 2002 thematisiert (Urk. 9/40). In den vorangehenden ärztlichen Berichten finden sich keine Hinweise auf eine Beeinträchtigung des Nackens.
3.2.3   Das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) führte in seiner Rechtsprechung aus, dass im Hinblick auf die in der medizinischen Wissenschaft gesicherten Erkenntnisse nach Schleudertrauma die Zurechnung eines solchen zu einem Unfall zu verneinen sei, wenn die Latenzzeit von Beschwerden und medizinischen Befunden in der Halsregion nicht binnen 24 bis höchstens 72 Stunden nach dem Unfall auftreten (Urteil des EVG in Sachen E. vom 12. August 1999, U 264/97).
3.2.4 Angesichts der erstmaligen Schilderung von Nackenbeschwerden rund fünf Monate nach dem Unfall ist es nicht nachvollziehbar, wenn die Ärzte der Unabhängigen medizinischen Gutachtenstelle ohne Thematisierung der Latenzzeit den Unfall als alleinige Ursache für die cervicobrachiale Symptomatik bezeichnen, zumal sie degenerative Veränderungen in der Halswirbelsäule feststellten (Urk. 9/75 S. 6 f.). Wenn die Ärzte ausführen, die degenerativen Veränderungen müssten nicht notwendigerweise zu Beschwerden führen, hilft dies vorliegend wenig, denn aus unfallversicherungsrechtlicher Sicht muss dargetan werden, ob der Unfall Ursache für die Nackenbeschwerden ist. Im Gegenteil geht das EVG in seiner Rechtsprechung davon aus, dass Nackenbeschwerden bei - wie vorliegend - degenerativ vorgeschädigten Versicherten zeitlich viel unmittelbarer auftreten müssen, wenn eine Verletzung der Halswirbelsäule vorliegt.
         Die Gutachter bezeichneten weiter die verspannte schmerzhafte Muskulatur und spontan auftretende cervicobrachiale, cervicovertebrale Schmerzschübe als typisch im Rahmen eines Halswirbelsäulen-Distorsionstraumas. Auch hier gilt es indes festzuhalten, dass die geklagten Schmerzen erst nach mehreren Monaten zu Tage traten und initial nicht vorhanden waren. Weiter steht fest, dass die höchstgerichtlich als typische Symptome bezeichneten Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression und Wesensveränderung (BGE 117 V 360 Erw. 4b) nicht auftraten. Auch eine Einschränkung der Beweglichkeit der Halswirbelsäule wurde von Dr. F.___ erstmals im Bericht vom 7. August 2002 (Urk. 9/40 S. 2) erwähnt, also anderthalb Jahre nach dem Unfall.
         Schliesslich bleibt zu erwähnen, dass selbst Dr. F.___ im neurologischen Konsilium vom 19. Mai 2003 das Schwergewicht der Beschwerden auf die ausgeprägte myofasciale Symptomatik zurückführte. Die Einschränkung der axialen Rotation der Halswirbelsäule für alle Wirbel bezeichnete er - angesichts der Einhaltung des normalen Decrescendo-Musters - am ehesten als Folge der myofascialen Symptomatik und nicht als segmentale Blockierung der Kopfgelenke (Urk. 9/74 S. 3). Auch in diesem Zusammenhang bleibt festzuhalten, dass entsprechende Klagen erst lange nach dem Unfall geschildert wurden und nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht in Zusammenhang zu diesem zu bringen sind.
3.2.5 Zusammenfassend steht fest, dass die in einem Zusammenhang mit einer allfälligen Halswirbelsäulen-Verletzung stehenden Klagen des Beschwerdeführers erst fünf Monate nach dem Unfall geschildert wurden. Diese Latenzzeit ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu lange, als dass noch auf einen natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfall geschlossen werden könnte. Weiter ist die Diagnosestellung der die Kausalität im Ergebnis bejahenden Ärzte nicht derart eindeutig, als dass auf einen Zusammenhang geschlossen werden könnte. Vielmehr ist unter Berücksichtigung der aktenkundigen degenerativen Veränderungen ein natürlicher Kausalzusammenhang der Nackenbeschwerden zum Unfall vom 3. Februar 2002 zu verneinen.
3.3     Die nach Abschluss des Schriftenwechsels eingereichten Berichte vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Die anlässlich der MRI-Untersuchung vom 16. Februar 2004 vermutete Diskushernie C3/4 (Urk. 18) kann angesichts der langen beschwerdefreien Dauer nicht dem Unfall zugewiesen werden, ganz abgesehen davon, dass Diskushernien nach medizinischen Erkenntnissen äusserst selten durch einen Unfall verursacht werden. Bereits Dr. F.___ hatte am 4. April 2003 eine diskrete rotatorische Fehlstellung der Wirbel C1 und C3 festgestellt, dies aber als Ausdruck der myofascialen Symptomatik angesehen (Urk. 9/74 S. 2). Schliesslich erweist sich die Aussage von Dr. C.___ vom 4. März 2004, wonach der Beschwerdeführer über permanente Schmerzen im cervicalen Bereich klage, die seit dem Unfall vom 3. Februar 2002 mit Frontalkollision akut aufgetreten seien (Urk. 22), als klar aktenwidrig.
3.4     Da nach dem Gesagten der natürliche Kausalsalzusammenhang zwischen den vom Beschwerdeführer auch nach der Leistungseinstellung geklagten Beschwerden und dem Unfall vom 3. Februar 2002 nicht gegeben ist, hat die Beschwerdegegnerin den Fall zu Recht unter dem Hinweis, dass der Status quo sine erreicht sei, per 2. September 2002 abgeschlossen.

4.
4.1     Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen sind allesamt nicht begründet. Vorerst ist nicht ersichtlich, was er aus dem verkehrstechnischen Gutachten der G.___ AG vom 28. Juli 2003 (Urk. 9/79) ableiten will (Urk. 1 S. 2 f.). Denn für die Beurteilung der natürlichen Kausalität ist auf die durch den Unfall verursachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen abzustellen und nicht auf die Umstände des Unfalls. Diese sind erst zur Beurteilung der Adäquanz einer Unfallfolge nach bejahter natürlicher Kausalität relevant.
4.2     Die monierten fehlenden arbeitstechnischen Abklärungen (Urk. 1 S. 3) sind angesichts der medizinischen Aktenlage nicht nachzuholen. Da fest steht, dass der Beschwerdeführer an keinen Unfallfolgen mehr leidet, sondern allenfalls an krankhaften Vorzuständen, ist es nicht die Aufgabe der Beschwerdegegnerin, die Eingliederung des Beschwerdeführers durchzuführen.

5. Gestützt auf diese Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen.




Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Kupferschmid, Hafen + Partner Anwaltsbüro
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).