Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2003.00256
UV.2003.00256

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretär Bachofner


Urteil vom 21. Januar 2005
in Sachen
D.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Charlotte Good
Lanter, Trachsler, Roth & Partner
Utoquai 43, Postfach, 8032 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Birrer
Kaufmann Rüedi & Partner
Löwenplatz, Zürichstrasse 12, 6004 Luzern


Sachverhalt:
1.       Der im Jahre 1968 geborene D.___ war seit 1999 als selbständiger Automechaniker/Garagist tätig und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 21. März 2001 prallte ein Lieferwagen auf das Heck des vom Versicherten gelenkten, stehenden Fahrzeuges, worauf dieses gegen eine Reklametafel gestossen wurde; dabei zog sich der Versicherte eine Beckenkontusion mit posttraumatischer Hyposensibilität am rechten Bein zu, die zuerst ambulant von Dr. med. A.___ und anschliessend während drei Tagen stationär im Spital C.___ behandelt wurde (Urk. 11/4). Es folgten neurologische, radiologische und rheumatologische Abklärungen bei mehreren Spezialärzten. Nach einer Untersuchung beim SUVA-Kreisarzt am 25. Juli 2001 hielt sich der Versicherte vom 29. August bis 3. Oktober 2001 zwecks Rehabilitation und psychosomatischer Abklärung in der Rehaklinik B.___ auf.
         Mit Verfügung vom 11. März 2002 (Urk. 11/35) stellte die SUVA die für die Folgen des Unfalls vom 21. März 2001 erbrachten Versicherungsleistungen (Heilungskosten und Taggelder) ab Verfügungsdatum ein.
         Am 24. April 2002 wurde D.___ erneut Opfer eines Auffahrunfalls. Als er sein Auto hinter einer Kolonne anhielt, prallte das darauffolgende Fahrzeug ins Heck seines Wagens. An den beiden Fahrzeugen entstand kein sichtbarer Schaden (Urk. 10/1 ff.; Unfall-Nr. 21.68029.02.3), der Versicherte klagte jedoch darauf über zunehmende Rückenschmerzen.
         Es folgten weitere medizinische Abklärungen. Am 13. Mai 2003 verfasste Prof. Dr. med. E.___, Wirbelsäulen- und Rückenmarkchirurgie, F.___ Klinik "___", ein Gutachten. Gestützt darauf stellte die SUVA mit Verfügung vom 21. Juli 2003 (Urk. 11/67) auch die für den Unfall vom 24. April 2002 erbrachten Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilkosten) per 7. Mai 2002 (richtig: 19. Juni 2002, vgl. Urk. 2 S. 4) ein.
         Die gegen diese Verfügung sowie gegen die Verfügung vom 11. März 2002 gerichteten Einsprachen wies die SUVA mit Entscheid vom 12. September 2003 (Urk. 2) ab, während die Krankenkasse Visana ihre gegen die Verfügung vom 11. März 2002 erhobene Einsprache (Urk. 11/69) bereits zuvor wieder zurückgezogen hatte (Urk. 11/71).
         Am 24. November 2003 wurde D.___ auf eigene Veranlassung hin von Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Neurologie, untersucht und am 8. Dezember 2003 von Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, psychiatrisch begutachtet.

2.       Gegen den Einspracheentscheid der SUVA liess D.___ am 15. Dezember 2003 Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen (Urk. 1):
"1.   Es sei der Einsprache-Entscheid aufzuheben und es seien dem Einsprecher weiterhin die gesetzlichen Leistungen für die Unfälle vom 21. März 2001 beziehungsweise vom 24. April 2002 zu erbringen.
 2.    Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die Kosten für die Untersuchung bei Dr. G.___ und das Gutachten von PD Dr. H.___ in Höhe von ca. CHF 250.-- bzw. CHF 5'970.-- zu ersetzen.
 3.    Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerde-gegnerin.
und dem Eventualantrag:
 4.    Es sei eine gerichtliche Begutachtung anzuordnen."
         In ihrer Beschwerdeantwort vom 30. März 2004 (Urk. 9) beantragte die SUVA, die Beschwerde sei unter Bestätigung des Einspracheentscheides vollumfänglich abzuweisen, und die Kosten seien bei Kostenlosigkeit des Verfahrens wettzuschlagen. Mit Replik vom 11. Juni 2004 (Urk. 15) hielt der Beschwerdeführer an seinen bisherigen Anträgen fest und stellte den Eventualantrag, es sei für die Beurteilung des psychischen Zustandes des Beschwerdeführers durch das Gericht ein Gutachten anzuordnen. Die SUVA hielt in der Duplik vom 25. August 2004 (Urk. 20) an ihren bisherigen Anträgen fest. Am 30. August 2004 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 22).
         Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
1.2     Nach Art. 10 Abs. 1 des Unfallversicherungsgesetzes (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist die versicherte Person infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn der Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 1 und Abs. 2 UVG).
1.3     Als arbeitsunfähig gilt, wer infolge eines durch einen Unfall verursachten physischen und/oder psychischen Gesundheitsschadens die bisherige Tätigkeit nicht mehr, nur noch beschränkt oder nur unter der Gefahr einer Verschlimmerung des Gesundheitszustandes ausüben kann und auch nicht in der Lage ist, eine der gesundheitlichen Behinderung angepasste andere Tätigkeit aufzunehmen. Der Grad der Arbeitsunfähigkeit wird unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit festgesetzt, solange von der versicherten Person vernünftigerweise nicht verlangt werden kann, ihre restliche Arbeitsfähigkeit anderweitig einzusetzen. Die Versicherten, die von ihrer Arbeitsfähigkeit keinen Gebrauch machen, obwohl sie hiezu nach ihren persönlichen Verhältnissen und gegebenenfalls nach einer gewissen Anpassungszeit in der Lage wären, sind nach der Tätigkeit zu beurteilen, die sie bei gutem Willen ausüben könnten (BGE 115 V 133 Erw. 2 mit Hinweisen). Fehlt es an der erforderlichen Willensanstrengung, so kann nur dann eine für die Unfallversicherung relevante - psychisch bedingte - Arbeitsunfähigkeit vorliegen, wenn der Willensmangel beziehungsweise die Willensschwäche auf einen unfallbedingten geistigen Gesundheitsschaden mit Krankheitswert zurückzuführen ist, nicht aber, wenn die fehlende Ausnützung der Arbeitsfähigkeit auf anderen Gründen beruht (wie z.B. bei Simulation; BGE 115 V 134 mit Hinweis).
1.4
1.4.1   Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.4.2   Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 26. April 1995, U 172/94). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
1.4.3   Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 125 V 461 Erw. 5a, 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c, 122 V 416 Erw. 2a, 121 V 49 Erw. 3a mit Hinweisen; RKUV 1997 Nr. U 272 S. 172 Erw. 3a).
1.4.4   Bei organisch nachweisbaren Unfallfolgen spielt indessen die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der aus dem natürlichen Kausalzusammenhang sich ergebenden Haftung praktisch keine Rolle, indem die Unfallversicherung auch für seltenste, schwerwiegendste Komplikationen haftet, welche nach der unfallmedizinischen Erfahrung im Allgemeinen gerade nicht einzutreten pflegen (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 118 V 291 Erw. 2a, vgl. auch BGE 117 V 365 Erw. 5d/bb, mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung).
1.4.5   Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 135 Erw. 4b).
         Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
1.4.6   Bei der Einteilung der Unfälle mit psychischen Folgeschäden in leichte, mittelschwere und schwere Unfälle ist nicht das Unfallerlebnis des Betroffenen massgebend, sondern das objektiv erfassbare Unfallereignis (vgl. BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2; RKUV 1995 Nr. U 215 S. 91).
1.4.7   Bei banalen Unfällen wie z.B. bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie z.B. einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6a).
1.4.8   Bei schweren Unfällen ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit in der Regel zu bejahen. Denn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung sind solche Unfälle geeignet, invalidisierende psychische Gesundheitsschäden zu bewirken (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 140 Erw. 6b; RKUV 1995 Nr. U 215 S. 90 Erw. 3b).
1.4.9   Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
1.5     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.       Die SUVA begründete die Verneinung ihrer Leistungspflicht ab 11. März 2002 beziehungsweise ab 19. Juni 2002 (vgl. Urk. 2 S. 4) im Wesentlichen damit, in organischer Hinsicht sei gestützt auf das Gutachten von Prof. Dr. E.___ davon auszugehen, dass der Status quo sine jeweils acht Wochen nach den Unfällen vom 21. März 2001 beziehungsweise vom 24. April 2002 erreicht worden sei. Was allfällige psychische Beschwerden betreffe, sei der adäquate Kausalzusammenhang zu verneinen, da bezüglich der beiden im mittleren Bereich anzusiedelnden Unfälle die von der Rechtsprechung (BGE 115 V 133) geforderten Zusatzkriterien nicht erfüllt seien (Urk. 2 S. 4).
         Demgegenüber liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machen, sowohl bezüglich der psychischen als auch der übrigen Beschwerden sei der adäquate Kausalzusammenhang gegeben (Urk. 1 S. 13).

3.
3.1     In medizinischer Hinsicht stellt sich der Sachverhalt wie folgt dar:
         Im Spital C.___ wurde am 26. März 2001 eine Beckenkontusion mit posttraumatischer Hyposensibilität am rechten Bein diagnostiziert (Urk. 11/4).
         Dr. med. I.___, der den Beschwerdeführer am 14. Juni 2001 neurologisch untersuchte, fand keine Anhaltspunkte für eine zentrale, segmentale oder periphere neurologische Funktionsstörung. Er hielt fest, dass die Dysästhesien unspezifisch und auf Verspannungen zurückzuführen seien. Ursache der wechselnden motorischen Defizite seien Schmerzen. Diese gingen vom Bewegungsapparat aus und seien zweifelsfrei Restfolge der Beckenkontusion (Urk. 11/8 S. 2).
         Im Rahmen eines Arthro-MRI des Hüftgelenkes rechts am 9. Juli 2001 wurde eine leichte diffuse Knorpelverschmälerung in der Hauptbelastungszone des Hüftgelenkes rechts festgestellt. Eine osteochondrale Läsion, ein Labrumabriss oder ein freier Gelenkkörper konnten nicht nachgewiesen werden (Urk. 11/11).
         Der Rheumatologe Dr. med. J.___ diagnostizierte am 13. Juli 2001 einen Status nach Beckenkontusion bei Autounfall am 21. März 2001 mit ISG-Symptomatik rechts sowie subjektiv Dysästhesien und Schwäche am rechten Oberschenkel. Im Übrigen hielt er fest, durch die Beckenkontusion am 21. Januar 2001 dürfte es zu einer Aktivierung der bereits früher bestandenen Dysfunktion des rechten Ileosakralgelenkes mit Beckenkammtendinose gekommen sein. Die vom Patienten angegebenen Beschwerden im rechten Oberschenkel mit Dysästhesien liessen sich von neurologischer und rheumatologischer Seite nicht erklären. Nachdem auch die neurologische Kontrolle bei Dr. med. I.___ keinen sicheren pathologischen Befund ergeben habe und die Arthro-MRI-Untersuchung des rechten Hüftgelenkes am 9. Juli 2001 einen Labrumabriss habe ausschliessen können und lediglich leichte degenerative Veränderungen gezeigt habe, müsse eine Symptomausweitung angenommen werden. Aufgrund der Befunde und Abklärungen halte er den Patienten ab Mitte Juli 2001 für 100 % arbeitsfähig (Urk. 11/12).
3.2     Anlässlich einer Untersuchung vom 25. Juli 2001 diagnostizierte der SUVA-Kreisarzt, Dr. med. K.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, einen persistierenden Ruhe- und Bewegungsschmerz im rechten Hüftbereich bei Status nach Kontusion. Im Weiteren hielt er fest, gut vier Monate nach einer Hüftkontusion eher leichteren Grades klage der Versicherte noch über unerträgliche Schmerzen in diesem Bereich, mit Ausstrahlung bis ins Knie und einer Hyposensibilität im ganzen rechten Oberschenkel. Während der ganzen Untersuchung habe er eine massive Verdeutlichung und ein sehr demonstratives Schmerzverhalten gezeigt, was wohl Dr. J.___ auch den Verdacht auf eine Symptomausweitung habe erheben lassen. Sicher bestehe eine ganz erhebliche psychosomatische Komponente. Ob man schliesslich sicherheitshalber noch die LWS kernspintomographisch abklären solle bezüglich einer Diskushernie, sei im Rahmen der kreisärztlichen Untersuchung nicht zu eruieren. Da sich der Versicherte als absolut arbeitsunfähig bezeichne, werde er ihn zur stationären Rehabilitation und vor allem zur Klärung der psychosomatischen Seite in B.___ anmelden. Die auf dem Unfallschein attestierte Arbeitsunfähigkeit sei nach dem Gespräch mit dem SUVA-Inspektor um 10 % reduziert worden, da der Versicherte seit dem Unfall täglich in seinem Kleinbetrieb die Büroarbeiten gemacht und das Telefon "gehütet" habe (Urk. 11/15).
         Mit Bericht vom 23. August 2001 bekräftigte Dr. J.___, dass er den Patienten aus rheumatologischer Sicht ab 15. Juli 2001 für zu 100 % arbeitsfähig halte (Urk. 11/22).
3.3     Im Austrittsbericht der Rehaklinik B.___ vom 31. Oktober 2001 (Urk. 11/25) wurden folgende funktionellen Diagnosen und Probleme festgehalten:
"1.      Restschmerzsymptomatik rechte Hüft- und Oberschenkelregion mit
-      belastungsabhängigen myofaszialen Beschwerden
-      nicht-dermatombezogener Dyshypaesthesie im Bereich der rechten Hüfte/Bein
-      schmerzbedingt erheblich eingeschränkter Hüftgelenksbeweg-lichkeit rechts (Flexion aktiv 0°, passiv 80°, IR/AR 20-0-30°
ohne
-      AP für eine neurologische Ausfallsymptomatik
bei
-      Status nach Auffahrkollision mit Beckenkontusion 21.03.2001
 2.      Maladaptives Bewältigungsmuster mit Symptomausweitung. Akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1)."
         Unter dem Titel "Weitere Diagnosen" wurden ein seit 1993 bestehendes Asthma bronchiale (Allergie auf Hausstaubmilben) sowie - von einem Autounfall, der sich circa im Jahr 1986 ereignet habe, herrührende - Restbeschwerden im Rückenbereich erwähnt.
         Im Übrigen gelangten die Ärzte der Rehaklinik B.___ zu folgender Beurteilung: Über sieben Monate nach der Auffahrkollision mit Beckenkontusion und posttraumatischer Hyposensibilität des rechten Beines bestehe eine therapie-refraktäre Schmerzsymptomatik im Becken- und Hüftbereich rechts mit nicht dermatombezogener Dyshypaesthesie des Oberschenkels sowie Hüftflexion bis maximal 90° (unbeobachtet über 90°) ohne Hinweise für eine neurologische Ausfallssymptomatik. Klinisch bestünden auch keine eindeutigen Anhaltspunkte für eine ISG-Dysfunktion rechts bei zeitweilig dortiger Schmerzangabe. Auch im lumbalen Bereich seien bis auf eine leichtgradig schmerzhafte LWS-Beweglichkeitseinschränkung keine weiteren pathologischen Befunde feststellbar. Des Weitern bestehe eine schmerzhafte Flexionseinschränkung im rechten Kniegelenk, welche keinem organischen Substrat habe zugeordnet werden können. Die subjektiven Angaben korrelierten nicht mit den objektiven Befunden. Ein MRI der rechten Hüfte vom 10. Juli 2001 habe bis auf eine leichte diffuse Knorpelverschmälerung in der Hauptbelastungszone des Hüftgelenkes keine pathologischen Befunde ergeben. Bei Persistenz der Beschwerden wäre allenfalls noch die Durchführung eines MRI der LWS zum Ausschluss einer lumbalen Diskopathie zu überprüfen. Das psychosomatische Konsilium ergab ein maladaptives Bewältigungsmuster mit Symptomausweitung sowie akzentuierte Persönlichkeitszüge (Urk. 11/25 S. 2 und 3).
3.4     Am 7. März 2002 berichtete Dr. med. L.___, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin in der Rehaklinik B.___, über zwei weitere ambulante Untersuchungen, im Rahmen derer der Versicherte noch weitere Beschwerdegebiete angegeben habe, die anlässlich der letzten Hospitalisation nicht als schmerzhaft empfunden worden seien. Bei den Beschwerden handle es sich um eine myofasziale Schmerzprojektion, ohne dass eine organische Läsion nachgewiesen werden könne. Zur Diskussion stünden einzig diskrete Veränderungen im Arthro-MRI des Hüftgelenkes rechts vom 9. Juli 2001, in dem leichte diffuse Knorpelverschmälerungen in der Hauptbelastungszone des Hüftgelenkes beschrieben worden seien. Aus diesem Grund seien aktuell nochmals konventionelle Röntgenbilder des Hüftgelenkes angefertigt worden, die ein absolut intaktes Hüftgelenk zeigten und keine Verschmälerung des Gelenkspaltes nachweisen liessen. Im Weiteren hielt Dr. L.___ fest, dem Versicherten seien sämtliche leichten bis maximal mittelschweren Tätigkeiten wechselbelastend und ganztags zumutbar. Das vom Aussendienst der SUVA festgehaltene Profil der körperlichen Anforderungen seiner jetzigen Tätigkeit entspreche diesem Rahmen. Aus diesem Grunde sei der Versicherte für seine jetzige Tätigkeit ganztags voll einsetzbar. Diese Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Rahmen des Zumutbaren gelte ab 11. März 2002 (Urk. 11/34).
3.5     In seinem Bericht vom 12. März 2002 führte Dr. med. M.___, Oberarzt, Universitätsspital N.___, in Bezug auf die Anamnese aus, den im Rahmen einer neurologischen Untersuchung am Universitätsspital im Oktober 1995 angelegten Akten sei zu entnehmen, dass bereits damals seit vielen Jahren ein chronisches vertebrales Schmerzsyndrom mit zeitweiligen Ausstrahlungen rechtsbetont mit massiver Schmerzexazerbation und zusätzlich wiederholten Beinlähmungen bestanden habe, wobei eine vorgängig im Jahre 1993 erfolgte Untersuchung einen lumbalen Spinalkanal und Bandscheibenprotrusion L4/5 und L5/S1 ergeben hätten. Hingegen habe die neurologische Untersuchung von 1995 weder sensible noch motorisch radikuläre Ausfälle oder "Reflexdifferenzen" gezeigt. Jedoch sei konstant eine sensible Hemihypästhesie rechts und unterhalb Th9 festgestellt worden. In den folgenden Jahren sei der Versicherte jedoch voll arbeitsfähig und als Fussballschiedsrichter tätig gewesen.
         Im Weiteren hielt Dr. M.___ fest, im Unterschied zu den vom Versicherten unmittelbar nach dem Unfallereignis vom 21. Februar (richtig: März) 2001 angegebenen Beschwerden und der anlässlich der Hospitalisation in der Rehaklinik B.___ im Vordergrund stehenden Schmerzsymptomatik in der rechten Hüft- und Oberschenkelregion mit Dys-/Hypästhesien hätten sich die Beschwerden nun insofern ausgebreitet, als in der Zwischenzeit auch Schmerzen an der Brustwirbelsäule, Schmerzen an der linken Schulter mit Brennen am linken Schulterblatt, Kribbeln, Gefühlsstörungen an den Fingerspitzen wie auch der rechten Gesichtshälfte bestünden. Dabei sei die klinische Untersuchung wenig ergiebig, jeweils geprägt durch schmerzbedingte Einschränkungen mit muskulärem Gegenspannen bei Prüfung der Hüftbeweglichkeit, rechtsseitigen subjektiv angegebenen Druckdolenzen lumbal, gluteal, am Beckenkamm sowie am medialen Kniegelenksspalt linksseitig und einer nicht dermatombezogenen Hypästhesie des gesamten rechten Beines. Entsprechend sei das schmerzbetonte Verhalten bei den Belastungstests im Vordergrund gestanden, wobei die Hebetests infolge Selbstlimitierung nicht abschliessend beurteilbar gewesen seien und in den statischen Tests zwar zum Teil Entlastungsstellungen des rechten Beines festgestellt worden seien, hingegen das rechte Bein inkonsistent als Kraftbein beim Stossen eingesetzt worden sei. Zudem wiesen einige Beobachtungen auf eine funktionelle verminderte Belastbarkeit der Wirbelsäule (Haltungsinsuffizienz) hin (Urk. 11/36).
3.6     Dr. med. O.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Rehabilitation, diagnostizierte am 4. April 2002 eine posttraumatische Schmerzverarbeitungsstörung nach Beckenkontusion am 21. März 2001 und stellte fest, es sei wichtig, dass man den Patienten psychiatrisch/psychologisch unterstütze. Von physiotherapeutischen Massnahmen könne aufgrund des bisherigen Verlaufs hingegen nicht mehr viel erwartet werden. Für die gegenwärtige Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 25 % bis 33 1/3 % (Urk. 11/39).
         P.___, lic. phil. I, Fachpsychologe für Psychotherapie FSP, hielt mit Bericht vom 18. Juni 2002 fest, momentan lägen keine psychopathologischen Symptome mit Krankheitswert vor. Die Schilderung der Schmerzsymptomatik durch den Versicherten erscheine glaubhaft. Analog zum psychosomatischen Konsilium vom 14. September 2001 in der Rehaklinik B.___ gehe er davon aus, dass beim Versicherten ein maladaptives Bewältigungsmuster mit Symptomausweitung vorliege. Für die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (F45.4) fehlten nach seiner Beurteilung die schwerwiegenden emotionalen und psychosozialen Probleme, die als ursächliche Faktoren das Krankheitsgeschehen verschärften würden (Urk. 11/49 S. 3).
3.7     Prof. Dr. E.___ kam in seinem Gutachten vom 13. Mai 2003 (Urk. 11/63) zu folgender Beurteilung: Auf die ausgeprägte Inkongruenz zwischen Befinden des Patienten und objektiven Befunden sei in den kreisärztlichen Untersuchungen oder auch sonst mehrfach hingewiesen worden. Jetzt bestehe die grösste Diskrepanz zwischen dem normalen Befund der elektrophysiologischen Untersuchung der unteren Extremitäten und des Befundes einer vollständigen Lähmung des rechten Fusses. Das Kernspintomogramm der Lendenwirbelsäule und zum Teil das Computertomogramm der Lendenwirbelsäule zeigten eine beträchtliche Verschleissveränderung, hauptsächlich im Segment L2/L3 mit einer Streckhaltung der Lendenwirbelsäule. Eine weniger ausgeprägte Verschleissveränderung komme auch in den anderen Segmenten vor. Das sei kongruent mit dem Befund der neurologischen Untersuchung mit einer Spannung der paravertebralen lumbalen Muskulatur, hauptsächlich auf der rechten Seite. Beim Nachvornebücken habe sich eine rechtskonvexe Skoliose der Lendenwirbelsäule bemerkbar gemacht. Auch das mühsame und zögernde Sichaufrichten mit Schmerzen am lumbosakralen Übergang könne mit dem Befund einer multisegmentalen, im Segment L2/L3 am ausgeprägtesten, deformen Spondylose der Lendenwirbelsäule gut erklärt werden. Diese Beschwerden, Klagen und klinischen Befunde, würden von der bildgebenden Diagnostik insofern bestätigt, als sie einen morphologisch fassbaren Befund erklärten, der mit den Beschwerden korreliert werden könne. Alles andere könne aber nicht erklärt werden. Über diese Diskrepanz, die mehr oder weniger ausgeprägt immer wieder vorgekommen sei, seien mehrere psychiatrisch/psychologische Beurteilungen abgegeben worden. Die Frage sei nun, ob der einzige morphologisch fassbare Befund, eine deforme plurisegmentale Spondylose der Lendenwirbelsäule, mit den verschiedenen Verkehrsunfällen, ganz besonders mit dem Unfall vom 21. März 2001, in Zusammenhang gebracht werden könne. Es sei durchaus denkbar, dass der Unfall vom 21. März 2001 eine Verstärkung von früheren Beschwerden bewirkt habe, um so mehr als der Versicherte zu jener Zeit noch an den Folgen des Verkehrsunfalles von 1987 gelitten haben soll. Tatsache sei, dass das Computertomogramm der Lendenwirbelsäule vom 21. März 2001 eine beträchtliche Spondylarthrose des Segmentes L2/L3 gezeigt habe, was beweise, dass diese Veränderung nichts mit dem Unfall vom 21. März 2001 zu tun habe. Die Ursache der anderen Beschwerden lasse sich in der bildgebenden Diagnostik nicht finden. Ein morphologisch feststellbarer kausaler Zusammenhang mit dem Unfall beziehungsweise mit den Unfällen sei daraus nicht herzuleiten (Urk. 11/63 S. 9 f.).
         In der Folge diagnostizierte Prof. Dr. E.___ eine degenerative, sicherlich unfallfremde Veränderung der Lendenwirbelsäule mit sogenannten Instabilitätsbeschwerden. Alle anderen Beschwerden fänden kein morphologisch fassbares Substrat. Die Frage, ob die heutigen Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (noch) Unfallfolgen darstellten, verneinte Prof. Dr. E.___ und wies darauf hin, dass sowohl die Folgen des Unfalles vom 21. März 2001 wie auch die Folgen des Unfalles vom 24. April 2002 aufgrund dessen, was im Rahmen des Gutachtens habe festgestellt werden können, sicherlich nach jeweils etwa acht Wochen "behoben" gewesen seien. Schliesslich bemerkte er, dass die Diskrepanz zwischen den objektiven, an sich diskreten Befunden und Beschwerden dermassen ausgeprägt sei, dass sich eine intensivere psychiatrische Abklärung aufdränge (Urk. 11/63 S. 11).
3.8     Dr. H.___ führte in seinem Gutachten vom 8. Dezember 2003 (Urk. 11/75) auf die Fragen der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers nach Anamnese, Befund und vorhandenen psychischen beziehungsweise psychogenen Störungen (unter anderem) Folgendes aus: Aus psychiatrischer Sicht seien keine Krankheiten in der Vorgeschichte zu vermerken. Folgende Krankheiten könnten ausgeschlossen werden: Schizophrenie, manisch-depressives Kranksein, Persönlichkeitsstörung, Neurose, Intelligenz- oder Begabungsmangel sowie Suchtkrankheiten jeglicher Art. Beim Exploranden bestehe eine depressive Stimmungslage, eine gereizt-dysphorische seelische Verfassung. In der Testpsychologie gebe es keine Hinweise für eine erworbene Hirnschädigung. Der Explorand leide an einer sogenannten andauernden Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom ICD-10 F.60.8 (wobei das Schmerzsyndrom unfallbedingt sei). Die Störung bestehe in einer chronischen depressiv-gereizten Verstimmung, in einer Reduktion der Konzentration und des Durchhaltewillens bei der prämorbid respektive prätraumatisch eher durchsetzungsfähigen (sthenischen) Persönlichkeit. Vor den Unfällen in den Jahren 2001 und 2002 habe der Explorand nicht an psychischen Störungen gelitten. Es lägen dementsprechend keine unfallfremden psychischen Störungen vor. Es könne aber daraufhingewiesen werden, dass der aus einfachen Verhältnissen stammende und mit einer eher mageren Berufsausbildung ausgestattete, aber handwerklich und kaufmännisch begabte und tüchtige Explorand sein Selbstwertgefühl vorwiegend aus den beruflichen Aktivitäten und freizeitlich-sportlichen Engagements bezogen habe. Da er diese wegen der unfallbedingten Schmerzen habe aufgeben müssen, sei er in eine reaktive (anhaltende) depressive Verstimmung verfallen. Für die Genese der depressiven Verstimmung spielten unfallfremde Belastungsfaktoren keine Rolle. Er stelle daher die Diagnose einer andauernden Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom gemäss ICD-10 F.62.8. Dabei sei aber ein Schmerzsyndrom gemeint, welches durch den Unfall ausgelöst worden sei. Es bestehe kein sogenanntes somatoformes Schmerzsyndrom im Sinne einer gestörten Konfliktverarbeitung durch Somatisierung (Urk. 11/75 S. 29 ff.).
         Im Weiteren führte Dr. H.___ aus, die erhobenen Befunde seien sicher auf die Unfälle aus den Jahren 2001 und 2002 zurückzuführen. Der Explorand sei aus psychiatrischer Sicht wegen der Schmerzsyndrome weitgehend arbeitsunfähig für körperlich belastende Arbeiten. Für körperlich nicht belastende Arbeiten sei er ebenfalls wegen der Persönlichkeitsänderung nur reduziert arbeitsfähig. Zwar könne er bei kurzer Beanspruchung, wie in einer testpsychologischen Situation, recht gute Leistungen erbringen, jedoch nicht bei den üblichen zeitlichen Beanspruchungen im Berufsleben. Er sei insgesamt zu etwa 70 % bis 80 % arbeitsunfähig. Eine Besserung des Zustandes im Sinne einer Anpassung/Angewöhnung an die Unfallfolgen sei kaum zu erwarten, respektive nur dann, wenn die somatische Medizin es zustande bringe, die Schmerzen endlich zu verringern. Eine psychiatrische Behandlung sei nicht notwendig. Notwendig sei hingegen der Versuch, die Schmerzen durch somatische Methoden (Physiotherapie etc.) zu behandeln. Die Abgrenzung zwischen den Unfallfolgen aus den Jahren 1987 und 1990 und jenen aus den Jahren 2001 und 2002 falle nicht in den Zuständigkeitsbereich der psychiatrischen Disziplin, weshalb er diesbezüglich keine Stellung zum Kausalzusammenhang nehme (Urk. 11/75 S. 31).
3.9     Dr. med. G.___ kam in seinem Bericht vom 24. November 2003 zum Schluss, die aktuellen Beschwerden seien auf die Unfälle vom 21. März 2001 und 24. April 2002 zurückzuführen, wobei die Lumboischialgie rechts auf den Unfall im Jahre 2001 und die Cervicobrachialgie links auf denjenigen im Jahre 2002 zurückgehe. Nach dem Unfall im Jahre 2002 hätten sich die lumbalen Beschwerden nicht wesentlich verstärkt (Urk. 11/76 S. 2).

4.
4.1    
4.1.1   Umstritten und zu prüfen ist zunächst, ob der Beschwerdeführer über den 11. März 2002 beziehungsweise über den 19. Juni 2002 hinaus als Folgen des Unfalls vom 21. März 2001 beziehungsweise des Unfalls vom 24. April 2002 an, die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden organisch nachweisbaren Beschwerden litt.
4.1.2   Dr. I.___ fand keine Anhaltspunkte für eine zentrale, segmentale oder periphere Funktionsstörung (Urk. 11/8 S. 2). Gestützt auf das Arthro-MRI des rechten Hüftgelenks konnten eine osteochondrale Läsion, ein Labrumabriss oder ein freier Gelenkkörper ausgeschlossen werden (Urk. 11/11). Dr. J.___ hielt in der Folge bereits am 13. Juli 2001 fest, dass die vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden sich von neurologischer und rheumatologischer Seite nicht erklären liessen und eine Symptomausweitung angenommen werden müsse (Urk. 11/12). Auch die Ärzte der Rehaklinik B.___ kamen zum Schluss, dass die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers nicht mit den objektiven Befunden korrelierten. Sie fanden keine Hinweise für eine neurologische Ausfallssymptomatik. Klinisch bestünden keine eindeutigen Anhaltspunkte für eine ISG-Dysfunktion. Auch im lumbalen Bereich seien bis auf eine leichtgradig schmerzhafte LWS-Beweglichkeitseinschränkung keine weiteren pathologischen Befunde feststellbar. Die Flexionseinschränkung im rechten Kniegelenk könne keinem organischen Substrat zugeordnet werden (Urk. 11/25 S. 3). Dr. L.___ wiederum hielt fest, dass es sich bei den Beschwerden um eine myofasziale Schmerzprojektion handle, ohne dass eine organische Läsion nachgewiesen werden könne (Urk. 11/34). Dr. O.___ diagnostizierte eine posttraumatische Schmerzverarbeitungsstörung (Urk. 11/39). Fachpsychologe Herger sprach von einem maladaptiven Bewältigungsmuster mit Symptomausweitung (Urk. 11/49 S. 3). Auch Prof. Dr. E.___ wies erneut auf die ausgeprägte Inkongruenz zwischen Befinden des Patienten und objektiven Befunden hin. Der einzige morphologisch fassbare Befund sei eine deforme, plurisegmentale Spondylose der Lendenwirbelsäule. Zwar hielt es Prof. Dr. E.___ für denkbar, dass der Unfall vom 21. März 2001 eine Verstärkung von früheren Beschwerden bewirkt habe; die Veränderung der Lendenwirbelsäule habe jedoch nichts mit diesem Ereignis zu tun. Ein feststellbarer kausaler Zusammenhang zwischen den übrigen Beschwerden und den Unfällen sei ebenso wenig gegeben (Urk. 11/63 S. 9 f.). Prof. Dr. E.___ ging schliesslich davon aus, dass sowohl die Folgen des Unfalles vom 21. März 2001 wie auch diejenigen des Unfalles vom 24. April 2002 nach Ablauf von jeweils acht Wochen abgeklungen waren (Urk. 11/63 S. 11).
4.1.3   Gestützt auf diese schlüssigen medizinischen Stellungnahmen, die auf umfassenden Untersuchungen beruhen, ist deshalb mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass über den 11. März 2002 beziehungsweise über den 19. Juni 2002 hinaus keine unfallbedingten, die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden organisch nachweisbaren Beschwerden (mehr) vorhanden waren.
4.1.4   Was Dr. H.___ und Dr. G.___ dagegen vorbringen, vermag nicht zu überzeugen. Zu Recht kritisierte Dr. med. Q.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Leiterin des Versicherungspsychiatrischen Dienstes der SUVA, in ihrer Stellungnahme vom 1. März 2004 (Urk. 11/78), dass Dr. H.___ in seinem Gutachten nicht oder zu wenig auf die Aktenlage Bezug genommen habe; er sich insbesondere ungenügend mit den früher geäusserten Vermutungen beziehungsweise Verdachtsdiagnosen (maladaptives Bewältigungsmuster mit Symptomausweitung, akzentuierte Persönlichkeitszüge) auseinandergesetzt und auch nicht konkret auf die neurologischen, chirurgischen, orthopädischen und rheumatologischen Voruntersuchungen Bezug genommen habe, die davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer unter unfallfremden Beschwerden leidet (Urk. 11/78). Die im Widerspruch zu diesen umfassenden Voruntersuchungen stehende Behauptung Dr. H.___s, das Beschwerdebild - sowohl der Schmerzzustand als auch die Persönlichkeitsveränderung als Folge davon - sei ganz auf die Autounfälle zurückzuführen, wurde nicht beziehungsweise ungenügend begründet (Urk. 11/75 S. 29). Auch die Aussagen Dr. H.___s, für die Genese der depressiven Verstimmung spielten unfallfremde Belastungsfaktoren keine Rolle und die erhobenen Befunde seien sicher auf die Unfälle aus den Jahren 2001 und 2002 zurückzuführen, wurden nicht erläutert und vermögen nicht zu überzeugen (Urk. 11/75 S. 30 f.). Daran kann auch die Stellungnahme Dr. H.___s vom 30. April 2004 (Urk. 16/1) zur Kritik von Dr. Q.___ nichts ändern, zumal auch diese erneute Stellungnahme keinen Aufschluss darüber gibt, warum die aktuellen Beschwerden allein auf die Unfälle zurückzuführen sein sollten.
         Nicht stichhaltig ist die Kritik des Beschwerdeführers an Prof. Dr. E.___ und dessen Gutachten (Urk. 1 S. 9 ff.). Insbesondere liegen keine konkreten Hinweise dafür vor, dass Prof. Dr. E.___ voreingenommen (Urk. 1 S. 11) gewesen wäre. Nicht nachvollziehbar sind sodann die Vorwürfe der unrichtigen beziehungsweise unvollständigen Sachverhaltsermittlung und der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Urk. 1 S. 13). Zudem ist festzuhalten, dass sich die SUVA bei ihrer leistungseinstellenden Verfügungen keineswegs bloss auf das Gutachten von Prof. Dr. E.___ stützen konnte. Vielmehr ergab sich aufgrund der zahlreichen vorhandenen Arztberichte ein - mit dem Gutachten Prof. Dr. E.___s übereinstimmendes - schlüssiges Gesamtbild.
4.1.5   Von weiteren medizinischen Abklärungen sind angesichts der umfassenden Untersuchungen, die während des Administrativverfahrens veranlasst wurden, keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb dem Eventualantrag auf Anordnung einer zusätzlichen (psychiatrischen) Begutachtung (Urk. 1 S. 2, Urk. 19 S. 2) nicht stattzugeben ist.
4.2    
4.2.1   Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin bezüglich der über den 11. März 2002 beziehungsweise über den 19. Juni 2002 hinaus vorhandenen (jedoch - wie oben dargelegt - organisch nicht nachweisbaren) Beschwerden die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zu Recht entsprechend der Praxis zu psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall (BGE 115 V 133) beurteilte, oder ob stattdessen die nicht zwischen psychischen und somatischen Beschwerden unterscheidende Rechtsprechung zu einem Schleudertrauma der HWS oder einer äquivalenten Verletzung (BGE 117 V 359) anzuwenden ist.
4.2.2   Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 4 ff.) ist nicht erstellt, dass er bei einem der Unfälle eine HWS-Distorsion und damit eine Verletzung erlitt, welche einem Schleudertrauma der HWS äquivalent ist (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2). Wohl sprach Dr. G.___ von einer HWS-Distorsion; diese Angabe wurde jedoch in Unkenntnis der Vorakten gemacht (Urk. 11/76) und steht im klaren Gegensatz zu den schlüssigen Befunderhebungen etwa des Spitals C.___, der Rehaklinik B.___ und des Prof Dr. E.___ (vgl. Erw. 3.1 bis 3.7 hievor). Aber unabhängig davon würde eine Prüfung der Entwicklung (im Sinne von RKUV 2002 Nr. U 465 S. 437) seit den Unfällen vom 21. März 2001 beziehungsweise vom 24. April 2002 bis zur Einstellung der Versicherungsleistungen durch die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 11. März beziehungsweise vom 21. Juli 2003 (bestätigt mit Einspracheentscheid vom 12. September 2003, dem für die richterliche Beurteilung massgebenden Zeitpunkt) zeigen, dass im Verlaufe des Krankheitsgeschehens die physischen Beschwerden im Verhältnis zur ausgeprägten psychischen Symptomatik nur eine untergeordnete Rolle gespielt haben und damit ganz in den Hintergrund getreten sind (BGE 123 V 99 Erw. 2a; RKUV 2002 Nr. U 465 S. 437, vgl. auch BGE 127 V 103 Erw. 5b/bb), weshalb selbst bei Vorliegen einer HWS-Distorsion die Frage des adäquaten Kausalzusammenhangs unter dem Gesichtspunkt einer psychischen Fehlentwicklung nach Unfall (BGE 115 V 133) zu beurteilen wäre.
4.2.3   Im Rahmen der für die Belange der Adäquanzbeurteilung vorzunehmenden Katalogisierung der Unfälle ist die Kollision vom 21. März 2001 unbestrittenermassen dem mittleren Bereich zuzuordnen (Urk. 1 S. 13, Urk. 9 S. 10). Die Geschwindigkeit des Fahrzeugs des Unfallverursachers im Zeitpunkt der Kollision, die entstandenen Schäden an den beiden Fahrzeugen (vgl. Urk. 2 und 3) sowie die vom Beschwerdeführer beim Unfall erlittenen - als eher leicht zu qualifizierenden - Verletzungen legen nahe, dass dem Aufprall (des anderen Wagens auf das Fahrzeug des Beschwerdeführers, wie auch dem Aufprall des Wagens des Beschwerdeführers auf die Reklametafel) zwar eine gewisse Wucht nicht abzusprechen ist, er jedoch nicht derart heftig war, dass von einem mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den schweren Unfällen ausgegangen werden könnte. Der Unfall vom 24. April 2002 ist aufgrund des Geschehensablaufs und der dabei erlittenen Gesundheitsschäden als leichter Unfall zu qualifizieren.
4.2.4   Damit die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zu bejahen wäre, müsste somit ein einzelnes der in die Beurteilung einzubeziehenden Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sein oder die zu berücksichtigenden Kriterien müssten in gehäufter oder auffallender Weise gegeben sein (BGE 115 V 133 f.).
4.2.5   Aufgrund der Akten sind weder besonders dramatische Begleitumstände noch eine besondere Eindrücklichkeit der Unfälle gegeben. Auch das Kriterium der besonderen Art der erlittenen Verletzung ist zu verneinen. Eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hat, oder ein schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen liegen nicht vor. Das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung der Unfallfolgen ist, soweit es die aus objektivierbaren Gründen notwendigen Behandlungen betrifft, ebenfalls zu verneinen. Die Behandlung richtete sich bald vor allem darauf, die im Hinblick auf physische Unfallfolgen nicht erklärbaren andauernden Beschwerden zu ergründen und zu lindern. Sie erfolgte - abgesehen von einer kurzen Hospitalisation im Spital C.___ und einem stationären Aufenthalt zwecks Rehabilitation und Abklärung in der Rehaklinik B.___ - ausschliesslich ambulant und erschöpfte sich im Wesentlichen in der Abgabe von Medikamenten sowie in Physiotherapie. Die medizinische Behandlung der körperlichen Verletzungen war dementsprechend im Wesentlichen jeweils schon kurze Zeit nach den Unfällen abgeschlossen und die psychischen Beschwerden standen im Vordergrund.
4.2.6   Weil es an erheblichen organischen Befunden fehlte und die geltend gemachten Beschwerden schon bald psychisch überlagert waren, kann schliesslich auch das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen nicht, oder zumindest nicht in besonders ausgeprägter Weise als erfüllt gelten. Soweit von einer lang dauernden Arbeitsunfähigkeit gesprochen werden kann (dem Beschwerdeführer wurde bereits ab Mitte Juli 2001 wieder eine vollständige Arbeitsfähigkeit attestiert [Urk. 11/12, 11/21]), müssen hiefür in erster Linie die psychischen Beschwerden verantwortlich gemacht werden, die die somatischen Einschränkungen überlagerten und schliesslich ganz in den Hintergrund drängten. Arbeitsunfähigkeit, die psychisch bedingt ist, hat indessen bei der Adäquanzbeurteilung unberücksichtigt zu bleiben, weshalb dieses Kriterium im vorliegenden Fall ebenfalls als nicht gegeben zu erachten ist.
4.2.7   Zusammenfassend ergibt sich, dass weder ein einzelnes der von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien in ausgeprägter Form noch mehrere Kriterien in gehäufter Weise gegeben sind, weshalb der adäquate Kausalzusammenhang zu verneinen ist. Die Einstellung der Versicherungsleistungen durch die Beschwerdegegnerin ab 11. März beziehungsweise ab 19. Juni 2002 ist somit nicht zu beanstanden.

5.       Mit Eingabe vom 15. Dezember 2003 liess der Beschwerdeführer beantragen, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm die Kosten für die Untersuchung bei Dr. G.___ und für das Gutachten von Dr. H.___ zu ersetzen (Urk. 1 S. 2). Die vom Beschwerdeführer in Auftrag gegebenen ärztlichen Stellungnahmen haben nichts Wesentliches zur Aufklärung des rechtserheblichen Sachverhalts beigetragen. Weder waren sie für die Entscheidfindung notwendig, noch stellte das urteilende Gericht darauf ab. Bei den dadurch entstandenen Auslagen handelt es sich daher nicht um durch den Rechtsstreit verursachte notwendige Kosten, die dem Beschwerdeführer zu vergüten wären (vgl. BGE 115 V 62).



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Dr. Charlotte Good
- Rechtsanwalt Mathias Birrer
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).