UV.2003.00257
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Sozialversicherungsrichter Zünd
Gerichtssekretär Gräub
Urteil vom 8. Juni 2004
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Pierre Heusser
Kernstrasse 10, Postfach 2122, 8026 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Birrer
Kaufmann Rüedi & Partner
Löwenplatz, Zürichstrasse 12, 6004 Luzern
Sachverhalt:
1.
1.1 A.___, geboren 1966, arbeitete seit dem 1. April 2001 als Taxichauffeur bei der Firma B.___, Zürich, und war in dieser Eigenschaft bei der SUVA obligatorisch gegen Unfälle versichert. Am 12. Juli 2001 erlitt er einen Arbeitsunfall, als beim Taxistand am Hauptbahnhof Zürich ein hinter ihm stehendes Fahrzeug unvermittelt Gas gab und ihn einklemmte (Urk. 9/1-2). Dabei erlitt er eine Femurschaftfraktur und eine Hohlhandverletzung je rechts mit Durchtrennung von Muskeln, Sehnen sowie Arterien und wurde gleichentags von den Ärzten des Departements Chirurgie, Klinik für Unfallchirurgie des Universitätsspitals Zürich (USZ), operativ versorgt (Urk. 9/9-11). Die SUVA trat auf den Schaden ein und gewährte Heilbehandlung sowie Taggeld (Urk. 9/78).
1.2 Am 28. November 2001 sowie 11. Februar 2002 erstattete die nachbehandelnde Ärztin, Dr. med. C.___, Innere Medizin FMH, Zürich, Bericht und setzte die Wiederaufnahme der Arbeit zu 50 % auf den 1. Dezember 2001 fest (Urk. 9/26/1 und Urk. 9/35). Am 23. Dezember 2001 kündigte A.___ das Arbeitsverhältnis mit der B.___ per 30. Januar 2002 (Urk. 9/29). Darauf war er vom 1. bis 16. Februar 2002 bei der D.___, tätig, bevor er ab dem 17. Februar 2002 die Arbeit schmerzbedingt niederlegte (Urk. 9/38/1). Am folgenden Tag erfolgte an der Schulthess Klinik eine Verriegelungsschraubenentfernung intertrochanter rechts (Urk. 9/40). Vom 14. August bis 18. September 2002 war A.___ zur stationären Behandlung in der Rehaklinik Bellikon hospitalisiert. Die Klinikärzte attestierten dem Beschwerdeführer trotz einer Anpassungsstörung nach postoperativer Beinverkürzung eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit als Taxichauffeur ab dem 19. September 2002 (Bericht vom 1. Oktober 2002, Urk. 9/51). Die Ärzte der Schulthess Klinik diskutierten am 17. Oktober 2002 eine operative Beinverlängerung und empfahlen eine Umschulung im Rahmen einer Anlehre als Coiffeur (Urk. 9/56/6). Am 11. Dezember 2002 berichtete Kreisarzt Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, über die Untersuchung vom 9. Dezember 2002, riet von einer Beinverlängerungsoperation ab und befand A.___ ab dem 13. Januar 2003 zu 100 % arbeitsfähig für jede leichte bis mittelschwere Arbeit (Urk. 9/60).
Mit Verfügung vom 13. Januar 2003 (Urk. 9/64) schloss die SUVA den Fall per sofort ab, unter Ausrichtung der Taggelder bis zum 31. Januar 2003.
1.3 SUVA-Arzt Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, verneinte in seiner ärztlichen Beurteilung vom 24. Januar 2003 die Operationsindikation betreffend Beinverlängerung und wies ausserdem auf eine psychische Überlagerung hin (Urk. 9/69).
1.4 Am 12. Februar und 10. April 2003 liess A.___ durch Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser Einsprache gegen die Verfügung vom 13. Januar 2003 erheben (Urk. 9/71 und Urk. 9/86), wobei er auf ein psychiatrisches Gutachten von med. pract. G.___, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie (D), vom 12. März 2003 Bezug nahm, in welchem die operative Beinverlängerung empfohlen wurde (Urk. 9/83 S. 5). Nach dem Eingang eines Berichts von Dr. med. H.___, Orthopädische Chirurgie FMH, Sportmedizin SGSM, Zürich, vom 13. Mai 2003 (Urk. 9/88) wies die SUVA die Einsprache gegen die Verfügung vom 13. Januar 2003 mit Entscheid vom 22. September 2003 ab (Urk. 2).
1.5 Mit Verfügung vom 13. Juni 2003 (Urk. 9/90/2) hatte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Gesuch von A.___ vom 12. September 2002 um Gewährung von beruflichen Massnahmen sowie einer Invalidenrente abgewiesen, wogegen er am 8. Juli 2003 Einsprache erhoben hatte (Urk. 9/91/2). Dieses Verfahren ist zur Zeit bei der IV-Stelle hängig (Urk. 16).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 22. September 2003 (Urk. 2) liess A.___ am 16. Dezember 2003 durch Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser Beschwerde erheben mit den Anträgen, unter Aufhebung des Einspracheentscheids sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer zu 100 Prozent erwerbsunfähig ist und dass seine Erwerbsunfähigkeit eine Unfallfolge ist. Dem Beschwerdeführer seien die ihm zustehenden SUVA-Leistungen (insbesondere Taggeld, Heilungskosten, Rente) weiterhin auch nach dem 31. Januar 2003 vollumfänglich zu erbringen. Eventualiter beantragte er die Einholung eines interdisziplinären Gutachtens und ersuchte um Bestellung von Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser als unentgeltlicher Rechtsvertreter (Urk. 1 S. 2 f.).
Die SUVA schloss in ihrer Vernehmlassung vom 23. Januar 2004 (Urk. 8) auf Abweisung der Beschwerde. Hierauf wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 6. Februar 2004 (Urk. 13) als geschlossen erklärt.
Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG).
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3
1.3.1 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
1.3.2 Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - von der Rechtsprechung folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
1.3.3 Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Un-falles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Die erstkonsultierten Ärzte der Klinik für Unfallchirurgie des USZ diagnostizierten am Unfalltag (12. Juli 2001) eine Femurschaftfraktur rechts sowie eine Hohlhandverletzung rechts mit Durchtrennung der Flexor digiti superficialis- und der Flexor digiti profundus-Sehne III sowie mit Durchtrennung der Arteria digitalis palmaris communis. Sie führten eine Operation UFN Femur rechts sowie eine Sehnennaht und Reanastomosierung der Arterie an der rechten Hand durch (Urk. 9/9-11). Der Beschwerdeführer blieb während postoperativ problemlosem Verlauf und rascher Mobilisierung bis zum 20. Juli 2001 hospitalisiert. Wegen Schwindel erschien er am folgenden Tag wiederum am USZ und wurde am nächsten Tag - nach einer Neueinstellung der Analgesie - definitiv entlassen (Urk. 9/11).
Im Verlaufsbericht des USZ vom 11. Oktober 2001 (Urk. 9/34) wiesen die Ärzte auf eine vermehrte Kallusbildung hin und attestierten eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit einstweilen bis Ende Oktober 2001.
2.2 Die nachbehandelnde Ärztin, Dr. C.___, berichtete am 28. November 2001 (Urk. 9/26/1) über die durchgeführte Physiotherapie und legte die Wiederaufnahme der Arbeit im Umfang von 50 % ab dem 1. Dezember 2001 fest. Am 11. Februar 2002 (Urk. 9/35) bestätigte sie diese Festlegung und wies auf ein hinkendes Gangbild des Beschwerdeführers bei möglicher Beinverkürzung hin, was zu einer depressiven Entwicklung und Fixierung auf eine operative Beinverlängerung geführt habe. Schuheinlagen zum Ausgleich der Beinlängenverkürzung würden vom Beschwerdeführer abgelehnt.
2.3 Dr. I.___ schilderte in seinem Bericht vom 7. Februar 2002 (Urk. 9/33) anhaltende Schmerzen im rechten Bein sowie Rückenbeschwerden und stellte bei der Kontrolle eine fehlende Konsolidation der Fraktur bei Verbiegung der Verriegelungsschraube fest, da diese der dynamischen Verriegelung nicht habe nachgeben können. Er empfahl die Entfernung der Schraube, riet jedoch bei einer Beinlängendifferenz von 2 cm oder weniger von einer operativen Korrektur ab.
2.4 Am 18. Februar 2002 wurde an der Schulthess Klinik der Marknagel durch die Dres. med. J.___, Leitender Arzt Orthopädie, und O.___, Assistenzarzt, entfernt. Dr. J.___ wies zudem auf den fehlenden Durchbau im Frakturbereich bei guter Kallusbildung hin (Urk. 9/56/2-3). Anlässlich der Nachkontrollen in der Schulthess Klinik klagte der Beschwerdeführer stets über Restbeschwerden im Frakturbereich, welche gegen Ende des Jahres 2002 allerdings abnahmen, wogegen die subjektiv störende Beinverkürzungsproblematik in den Vordergrund trat (Urk. 9/56/4-6). Nachdem Dr. J.___ am 17. Oktober 2002 (Urk. 9/56/6) nur noch einen geringen Frakturspalt hatte sehen können und den endgültigen Durchbau prognostiziert hatte, wies er in den Berichten vom 18. Dezember 2002 (Urk. 9/61) und vom 2. Juli 2003 (Urk. 9/89) lediglich noch auf die Beinlängendifferenz und Rückenbeschwerden des Beschwerdeführers hin. Es werde nochmals eine Beinlängenbestimmung mittels CT-Untersuchung durchgeführt.
2.5 Dr. med. Markus K.___, Facharzt FMH für Chirurgie, Unfall- & Sportchirurgie, vom Trauma Zentrum Hirslanden befand im Rahmen einer Zweitmeinung vom 10. Januar 2003 (Urk. 9/65) die operationstechnische Verlängerung des rechten Femurs (19 mm, Urk. 9/62) als problemlos möglich und prognostizierte eine positive Beeinflussung der Rückenschmerzen, wogegen die heftigsten Schmerzen im rechten Oberschenkelbereich nicht objektivierbar seien und durch die Verlängerung mit grosser Sicherheit nicht beeinflusst würden. Er empfahl Massnahmen am Schuhwerk und stellte eine zurückhaltende Operationsindikation.
2.6
2.6.1 Vom 14. August bis 18. September 2002 wurde der Beschwerdeführer in der Rehaklinik Bellikon abgeklärt. Dabei schilderte er (über ein Jahr nach der Fraktur und ein halbes Jahr nach der Entfernung der Verriegelungsschraube) nebst persistierenden, unter Belastung auftretenden Schmerzen im rechten Oberschenkel, vornehmlich im Bereich der ehemaligen Frakturstelle, auch Knieschmerzen rechts. Die Ärzte befanden das rechte Bein als klinisch unauffällig, abgesehen von einer muskulären Atrophie des rechten Oberschenkels, und beurteilten bei belastungsstabilen Verhältnissen den Stockgebrauch als nicht gerechtfertigt. Mit einem Sohlenausgleich könne die Beinlängendifferenz vollständig ausgeglichen werden (Urk. 9/51 S. 3).
2.6.2 Anlässlich des psychosomatischen Konsiliums in der Rehaklinik Bellikon konnten die Ärzte keine psychische Erkrankung im engeren Sinn feststellen, sondern schlossen auf eine Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten (ICD-10 F43.25) unter dem Hinweis, dass der Beschwerdeführer sehr auf äussere und innere Unversehrtheit bedacht sei, so dass er von dieser Seite her besonderes anfällig für Einschränkungen oder Mängel im eigenen Köperleben sei (Urk. 9/49 S. 3 f.).
2.6.3 Zusammenfassend sahen die Ärzte der Rehaklinik Bellikon das Problem des Beschwerdeführers auf gedanklicher Ebene, könne er sich doch nicht damit anfreunden, die Beinverkürzung zu akzeptieren, auch wenn sie kosmetisch nicht ins Gewicht falle und mit dem Sohlenausgleich funktionell vollständig behoben werden könne. Sie empfahlen eine ambulante Physiotherapie zur Gangschulung und befanden den Beschwerdeführer einstweilen als vollumfänglich arbeitsunfähig (bis zur Konsultation in der Schulthess Klinik am 17. Oktober 2002, Urk. 9/51 S. 4).
2.7
2.7.1 Kreisarzt Dr. E.___ berichtete am 11. Dezember 2002 über die Untersuchung vom 9. Dezember 2002 und führte aus (Urk. 9/60 S. 3), der Beschwerdeführer klage wohl über Schmerzen im rechten Bein, eine Oberschenkelmuskelatrophie habe er jedoch nicht mehr, nur noch eine leichte Atrophie im rechten Unterschenkel. Die letzten Röntgenbilder zeigten langsam einen vollen Durchbau der Fraktur. Der Beschwerdeführer sei fixiert darauf, dass ihm die Beinverkürzung Rückenschmerzen bereite, und er sei nicht bereit, diese Verkürzung zu akzeptieren. Die Beschwerdegegnerin werde jedoch die Kosten einer Beinverlängerung, bei einer funktionell absolut unbedeutenden Beinverkürzung von 1 cm nicht übernehmen, da die Risiken viel zu hoch seien, insbesondere bei einer Anpassungsstörung.
Dr. E.___ befand den Beschwerdeführer ab dem 13. Januar 2003 als wieder zu 100 % arbeitsfähig und riet ihm, sich bei der Arbeitslosenkasse zu melden.
2.7.2 Am 24. Januar 2003 äusserte sich SUVA-Arzt Dr. F.___ zur Thematik der Beinverlängerungsoperation und schloss auf einen Beinlängenunterschied von zwischen 1,5 cm und maximal 2 cm. Er führte aus, dass Beinlängen-Differenzen unter 2 cm niemals und unter 3 cm nur gelegentlich operativ korrigiert würden. Beinlängen-Differenzen unter diesen Grenzwerten würden grundsätzlich konservativ behandelt, mit Absatz- und gegebenenfalls zusätzlicher Sohlenerhöhung. In diesem Sinne empfahl Dr. F.___ bei fehlender Indikation, eine solche korrigierende Operation abzulehnen (Urk. 9/69).
2.8
2.8.1 Die Psychiaterin med. pract. G.___ untersuchte den Beschwerdeführer auf dessen Ersuchen hin am 3. März 2003. Im Gutachten vom 12. März 2003 (Urk. 9/83/1) schilderte sie die Entwicklung der psychischen Störung und führte aus, der Beschwerdeführer habe etwa drei Monate nach dem Unfall bemerkt, dass das rechte Bein kürzer sei mit entsprechenden Ängsten und Alpträumen. Nach dem Aufenthalt in der Rehaklinik Bellikon habe die psychische Symptomatik deutlich zugenommen und er habe autoaggressive Gedanken entwickelt sowie Befürchtungen, es könne zu Gewaltausbrüchen gegenüber seiner Ehefrau kommen. Er habe an nichts mehr Interesse ausser an Nachrichten. Er habe sich sozial mehr und mehr isoliert und zunehmend in seine Wohnung zurückgezogen. Aus dem Haus gehe er nur zu Arztterminen und 2-3 Mal pro Monat zum Einkaufen. Der Gedanke an sein zu kurzes Bein sei ihm unerträglich, eine Absatzerhöhung könne er nicht akzeptieren (Urk. 9/83 S. 1 f.).
2.8.2 Die Gutachterin sah eine psychische Störung in Form einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion als im Mittelpunkt stehend. Die Symptomatik bestehe im Nacherleben des Traumas in Form von „Flashbacks“. Es bestünden Vermeidungssymptome, eine erhöhte Reizbarkeit, Konzentrationsstörungen sowie psychosomatische Beschwerden. Hinzu kämen depressive Symptome. Die Verkürzung des rechten Beins werde vom Beschwerdeführer als unerträglich empfunden und das Bein als eine Art Fremdkörper abgelehnt. Als Folge davon werde das Bein nicht normal benutzt, sondern in abnormer Stellung gehalten, um die Wahrnehmung des Längenunterschiedes zu verdrängen. Dadurch sei auch die Ablehnung einer Absatzerhöhung motiviert (Urk. 9/83 S. 4 f.).
2.8.3 Die Psychiaterin mass der Fixierung auf die Beinlänge dissoziativen Charakter zu und verwies auf ein tiefer liegendes psychodynamisches Geschehen im Sinne einer Retraumatisierung der kindlichen Beschneidungssituation, des nachvollziehbaren Wunsches nach gleich langen Beinen sowie der grossen Bedeutung, welche der Beschwerdeführer der Unversehrtheit des Körpers beimesse.
Die Expertin beurteilte es aus psychiatrischer Sicht als nicht gesichert, dass die Korrektur der Beinlänge zu einer Besserung des psychischen Zustandes führe, hielt eine Operation aber gleichwohl für dringend erforderlich, sei doch ohne Operation eine schlechte Prognose zu stellen und mit einem chronischen Verlauf der Krankheit zu rechnen (Urk. 9/83 S. 5).
2.9 Schließlich liegt ein Bericht von Dr. H.___ vom 13. Mai 2003 (Urk. 9/88) bei den Akten, in welchem dieser in Kenntnis der einschlägigen Akten der SUVA und der Schulthess Klinik sowie des Gutachtens der Psychiaterin G.___ von einer Operation abriet unter dem Hinweis, als orthopädischer Standard gelte, dass Längendifferenzen bis zwei Zentimeter schuhmässig auszugleichen seien. So einfach, wie der Beschwerdeführer es sich vorstelle, sei die Operation nicht, beinhalte diese doch ein Komplikationsrisiko. Dr. H.___ war der Ansicht, dass nicht „das Messer“ die geeignete Therapie für das psychische Problem des Beschwerdeführers sei.
3.
3.1 Angesichts der übereinstimmenden ärztlichen Einschätzungen ist erstellt, dass der Beschwerdeführer an keinen wesentlichen somatischen Unfallfolgen mehr leidet. Nachdem die Oberschenkelfraktur laut Bericht von Dr. I.___ vorerst nicht wunschgemäss zusammengewachsen war (Urk. 9/33), erfolgte die Entfernung des Marknagels, worauf Dr. J.___ - wenn auch später als erwartet - am 17. Oktober 2002 (Urk. 9/56/6) auf einen baldigen endgültigen Durchbau schloss und im Bericht vom 18. Dezember 2002 (Urk. 9/61) den Durchbau nicht mehr thematisierte. In diesem Sinne schloss auch Kreisarzt Dr. E.___ im Bericht vom 11. Dezember 2002 (Urk. 9/60 S. 3) auf einen vollen Durchbau der Fraktur.
3.2 Die ausgewiesene Beinlängen-Differenz von 1,5 bis 1,9 cm ist in somatischer Hinsicht ohne versicherungsrechtliche Relevanz. Wohl ist der Beschwerdeführer in seiner Gesundheit geschädigt, doch bleibt dies ohne Auswirkung auf seine Erwerbsfähigkeit. Insbesondere lehnten - mit Ausnahme von Dr. J.___ (Urk. 9/89) - aufgrund der geringen Differenz sämtliche Ärzte eine Beinlängenkorrektur ab, so Dr. I.___ (Urk. 9/33), Dr. K.___ (Urk. 9/65), die Ärzte der Rehaklinik Bellikon (Urk. 9/51), Dr. E.___ (Urk. 9/60), Dr. F.___ (Urk. 9/69) und Dr. H.___ (Urk. 9/88). Angesichts der eingehenden Begründungen dieser Ärzte und des Fehlens einer überzeugenden Darlegung von Dr. J.___, weshalb entgegen der Meinung von sämtlichen anderen Ärzten eine Beinlängenkorrektur indiziert sei, ist die medizinische Indikation aufgrund der Aktenlage klar zu verneinen.
3.3
3.3.1 Übereinstimmend wiesen sämtliche Ärzte - mit Ausnahme der Psychiaterin G.___ - auf die Notwendigkeit von schuhorthopädischen Massnahmen zum Ausgleich der Beinlängendifferenz und zur Vermeidung von Rückenbeschwerden und des Beckenschiefstandes hin. Angesichts dieser Sachlage ist es nicht zu beanstanden, wenn Kreisarzt Dr. E.___ den Beschwerdeführer am 11. Dezember 2002 als wieder vollumfänglich arbeitsfähig ab dem 13. Januar 2003 befand (Urk. 9/60), ist doch nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer nach diesem Datum noch in der Arbeitsfähigkeit hätte eingeschränkt sein sollen und fehlen in den übrigen medizinischen Akten Hinweise auf eine entsprechende Arbeitsunfähigkeit aus somatischen Gründen.
3.3.2 Die Ärzte verkannten indes die psychische Symptomatik beim Beschwerdeführer nicht. So erwähnte Dr. C.___ bereits am 11. Februar 2002 die Fixierung des Beschwerdeführers auf eine operative Behandlung (Urk. 9/35). Sogar Dr. J.___ erkannte die bloss subjektive Störung der Beinlängendifferenz (Urk. 9/56/6). Auch die Spezialisten der Rehaklinik Bellikon sahen das Problem des Beschwerdeführers auf gedanklicher Ebene und nicht in seiner körperlichen Versehrtheit (Urk. 9/51), wie Dr. E.___, Dr. F.___, Dr. H.___ und die Psychiaterin G.___ (Urk. 9/60, Urk. 9/69, Urk. 9/88 und Urk. 9/83).
3.3.3 Auch die im Rahmen des Gerichtsverfahrens aufgelegten Arztzeugnisse von Dr. med. L.___, Leiter Gesundheitszentrum Zürich, vom 26. März 2003 und 26. Juni 2003 sowie von Dr. med. M.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, Akupunktur - Traditionelle Chinesische Medizin ASA, vom 6. November 2003, welche dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf eine nach dem Unfall aufgetretene Krankheit sowie unter Erwähnung des psychiatrischen Gutachtens vom 12. März 2003 auch nach dem 14. Januar 2003 eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit attestierten (Urk. 3/1 und Urk. 3/4-5), sind einzig im erwähnten Sinne zu interpretieren, nämlich dass die psychischen Symptome des Beschwerdeführers eine Arbeitstätigkeit verunmöglichen.
3.4 Damit ist erstellt, dass keine relevanten organischen Unfallfolgen mehr vorliegen. Die nach dem Unfall aufgetretene psychische Symptomatik kann nur zu einer Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin führen, wenn der Kausalzusammenhang gegeben ist (vgl. vorstehend Erw. 1.2 - 1.3).
Die psychische Beeinträchtigung besteht nach der Einschätzung der Psychiaterin G.___ in einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion. Währenddem sie sich im Gutachten nicht über die Arbeitsfähigkeit äusserte (Urk. 9/83 S. 4), attestierte sie am 28. März und 21. November 2003 eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit seit Behandlungsbeginn am 10. Februar 2003 (Urk. 3/3 und Urk. 3/6).
4.
4.1 Der natürliche Kausalzusammenhang kann, nachdem sämtliche Ärzte die psychische Problematik im Zusammenhang mit der durch den Unfall erlittenen Beinverkürzung sahen, als gegeben bezeichnet werden.
4.2
4.2.1 Die Beschwerdegegnerin ordnete das Ereignis vom 12. Juli 2001 der Kategorie der mittelschweren Unfälle zu. Sie sah die massgeblichen Kriterien weder in gehäufter noch ausgeprägter Weise erfüllt und verneinte damit den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem psychischen Beschwerdebild und dem Unfall (Urk. 2 S. 6).
4.2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, der Unfall sei besonders eindrücklich gewesen, sei doch sein Bein durch den mit Vollgas auf ihn zufahrenden Taxichauffeur regelrecht zermalmt worden und habe er am Unfallort (Taxiparkplatz am Hauptbahnhof Zürich) in keiner Art und Weise damit rechnen müssen, angefahren zu werden.
Weiter seien neben der Psychiaterin G.___ nicht weniger als drei weitere Ärzte der Meinung, dass der Beschwerdeführer immer noch zu 100 % arbeitsunfähig sei.
4.3
4.3.1 Unbestritten und offenkundig ist, dass es sich beim Unfall vom 12. Juli 2001 um einen solchen im mittleren Bereich handelt (vgl. Beispiele aus dem mittleren Bereich bei Rumo-Jungo, Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 3. Auflage, Zürich 2003, S. 57 f.).
4.3.2 Dass sich der Unfall unter besonders dramatischen Begleitumständen ereignet habe, kann nicht gesagt werden. Wohl fuhr der Taxichauffeur im hinter dem Beschwerdeführer stehenden Fahrzeug auf ihn los und klemmte sein Bein derart ein, dass es schliesslich nur noch mit einer Verkürzung von 1,5 bis 1,9 cm wieder hergestellt werden konnte. Dass sein Bein jedoch "zermalmt" (Beschwerde, Urk. 1, S. 9) worden sei, ist eine blosse dramatisierende Behauptung und findet in den Akten keine Stütze, nicht einmal ansatzweise. Denn im Gegenteil erschöpfte sich die Therapie der Oberschenkelfraktur in einer sog. UFN (unaufgebohrter Femurmarknagel bzw. unreamed femur nail) - Implantation mit anschliessender Physiotherapie (vgl. u.a. Urk. 9/26/1). Im Übrigen war der Beschwerdeführer auch nicht bewusstlos. Demgemäss unterscheidet sich der vorliegend zu beurteilende Unfall wesentlich von den von der Rechtsprechung als besonders dramatisch bezeichneten Unfällen und namentlich auch von den vom Beschwerdeführer selber zitierten Beispielen (Urk. 1 S. 8).
Die erlittenen Verletzungen (Oberschenkelfraktur und Handverletzungen) erscheinen nicht als besonders schwer oder als erfahrungsgemäss geeignet, psychische Fehlentwicklungen auszulösen. Namentlich bei Tragen von geeigneten schuhorthopädischen Hilfsmitteln sind die Folgen der Beinverkürzung nach der Einschätzung der Ärzte in den Griff zu bekommen, so dass daraus weder eine Arbeitsunfähigkeit noch eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohlbefindens resultiert.
Die ärztliche Behandlung der erlittenen Verletzungen verlief wohl nicht ganz komplikationslos, dauerte aber nicht ungewöhnlich lange. Nachdem die Fraktur vorerst nicht wunschgemäss zusammenwuchs, zeichnete sich nach der am 18. Februar 2002 vorgenommenen Entfernung des Marknagels schon bald eine Verbesserung ab und folgte der Durchbau bis Ende des Jahres.
Auch für eine ärztliche Fehlbehandlung gibt es keine Anhaltspunkte. Im Gegenteil reagierten die Ärzte nach dem Feststellen des fehlenden Zusammenwachsens sogleich und entfernten den Marknagel.
Weiter sind die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schmerzen nicht derart, dass von Dauerschmerzen im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung gesprochen werden könnte. Insoweit er an Rückenschmerzen leidet, ist er auf den übereinstimmenden ärztlichen Rat des Tragens eines Sohlenausgleichs zu verweisen. Die Schmerzen an der Frakturstelle traten zuweilen mithin bloss unter Belastung auf, währenddem die Ärzte von belastungsstabilen Verhältnissen ausgingen und vom Einsatz von Gehstöcken abrieten (Urk. 9/51 S. 3). Auch wenn der Beschwerdeführer zeitweise über ständige Schmerzen klagte, stellte Dr. K.___ am 10. Januar 2003 fest, dass die Schmerzen nicht objektivierbar seien und eine operative Beinverlängerung keine Besserung bringen würde (Urk. 9/65). Überdies ist darauf hinzuweisen, dass sämtliche Ärzte die Beschwerden im Zusammenhang mit der Fixierung des Beschwerdeführers auf den minimen Beinlängenunterschied sahen und mithin auf eine psychische Problematik schlossen.
Schliesslich waren auch Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit nicht aussergewöhnlich. Nachdem der Oberschenkelknochen vorerst nicht wie gewünscht zusammengewachsen war, verzögerte sich (in somatischer Hinsicht) die Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit, bis Dr. E.___ diese ab dem 13. Januar 2003 als gegeben erachtete (Urk. 9/60). Die nachfolgend attestierten Arbeitsunfähigkeiten von med. pract. G.___ (Urk. 9/83), Dr. L.___ (Urk. 3/4) und Dr. M.___ (Urk. 3/5) bezogen sich klarerweise auf die psychische Komponente der Gesundheitsstörung.
4.3.3 Damit kommt weder einem Einzelkriterium ausschlaggebendes Gewicht zu noch sind solche in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt. Demnach fehlt es am adäquaten Kausalzusammenhang zwischen den psychischen Beschwerden und dem Unfall.
5. Zusammenfassend ist festzustellen, dass im Zeitpunkt des Fallabschlusses per 31. Januar 2003 keine mit dem Unfall in natürlichem Kausalzusammenhang stehenden somatischen Beschwerden mehr bestanden und dass die psychischen Beschwerden mangels Adäquanz nicht in einem rechtsgenüglichen Kausalzusammenhang mit dem erlittenen Unfall stehen. Die Einholung eines weiteren Gutachtens kann ausbleiben, ist doch die Aktenlage hinreichend klar. Somit trifft die Beschwerdegegnerin keine Leistungspflicht über den 31. Januar 2003 hinaus. Der angefochtene Entscheid erweist sich als richtig, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
6. Da die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung erfüllt sind, ist Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren zu bestellen und bei diesem Ausgang des Verfahrens aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Nach Einsicht in die Kostennote vom 18. Mai 2004 (Urk. 17) und in Anwendung von § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit §§ 10, 8 und 9 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen ist die Entschädigung antragsgemäss auf Fr. 1'935.70 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Der Beschwerdeführer wird auf § 92 der Zivilprozessordnung hingewiesen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse kommt.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuches vom 16. Dezember 2003 wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren bestellt,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser, Zürich, wird mit Fr. 1'935.70 (Honorar und Auslagenersatz inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. iur. Pierre Heusser
- Rechtsanwalt Mathias Birrer
- Bundesamt für Gesundheit
sowie an:
- die Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).