Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2003.00259
UV.2003.00259

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Zünd

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretär Gräub


Urteil vom 25. August 2004
in Sachen
K.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Pfau
Stadthausstrasse 131, Postfach 2197, 8401 Winterthur

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     K.___, geboren 1955, arbeitete seit dem 1. Januar 1990 bei der A.___ AG in B.___ und war in dieser Eigenschaft bei der SUVA obligatorisch gegen Unfälle versichert. Am 9. Oktober 2001 erlitt er einen Arbeitsunfall, als er von einem Stapler angefahren wurde (Urk. 8/1) und sich dabei eine Rissquetschwunde an der linken Verse zuzog, welche gleichentags im Spital Uster behandelt wurde (Urk. 8/6). Am 5. November 2001 wurde mittels Ultraschalluntersuchung eine traumatische Achillessehnenruptur verifiziert, welche am 5. Februar 2002 im Spital Uster operativ saniert wurde (Urk. 8/11). Die SUVA trat auf den Schaden ein und gewährte Heilbehandlung sowie Taggeld (Urk. 8/84).
1.2     Auf Empfehlung von Dr. med. C.___, leitender Arzt am Spital Uster (Urk. 8/17), wurde K.___ vom 1. bis 29. Mai 2002 in der Rehaklinik Bellikon hospitalisiert. Die Ärzte diagnostizierten am 6. Juni 2002 neben einer Funktionsstörung des linken Fusses eine leichte psychische Anpassungsstörung mit Somatisierungstendenz und befanden den Versicherten aufgrund der Restbeschwerden als einstweilen zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 9/21). Der nachbehandelnde Arzt, Dr. med. D.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, E.___, berichtete am 25. Juni und 12. Oktober 2002 zu Händen der SUVA (Urk. 8/22 und Urk. 8/33). Am 19. November 2002 untersuchte Kreisarzt Dr. med. F.___ den Versicherten und empfahl eine nochmalige Abklärung in der Rehaklinik Bellikon zum sicheren Ausschluss einer Dystrophie und die Durchführung eines stationären arbeitsbezogenen Rehabilitationsprogramms (Urk. 8/41). Anlässlich dieses Aufenthalts vom 17. Dezember 2002 bis 22. Januar 2003 (Urk. 8/61) wurden eine 3-Phasen-Skelett-Szintigrafie sowie ein MRI des oberen Sprunggelenkes angefertigt, welche beide unauffällige Resultate zeigten, abgesehen von einer Verdickung der Achillessehne um 2 cm (Urk. 8/58-59). Die Ärzte der Rehaklinik Bellikon diagnostizierten Restbeschwerden mit leichter Einschränkung des oberen Sprunggelenkes nach Achillessehnenplastik am 5. Februar 2002 sowie eine Anpassungsstörung wahrscheinlich leichteren Grades mit abnormem Krankheitsverhalten. Sie befanden die angestammte Tätigkeit am 28. Januar 2003 als zunächst im Umfang von 50 % und innerhalb eines Monats als vollumfänglich zumutbar (Urk. 8/61). Am 5. Februar 2003 unternahm K.___ einen Arbeitsversuch, legte die Arbeit aber nach einer halben Stunde wieder nieder (Urk. 8/63 und Urk. 8/65). Hierauf kündigte die A.___ AG den Arbeitsvertrag am 21. Februar 2003 per 31. Mai 2003 (Urk. 8/72). Kreisarzt Dr. F.___ hatte am 13. Februar 2003 gleichwohl den Abschluss des Falls empfohlen und auf eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit geschlossen (Urk. 8/68). Im Rahmen der Abklärung der Ansprüche gegenüber der Eidgenössischen Invalidenversicherung (Anmeldung vom 24. Juli 2002, Urk. 8/67/2) berichtete Dr. med. G.___, Orthopädische Chirurgie FMH, Zürich, am 11. März 2003 und verwies zur Festlegung der Arbeitsfähigkeit auf die Diskrepanz zwischen den angegebenen Beschwerden und den orthopädischen Befunden (Urk. 8/75).
1.3     Mit Verfügung vom 9. April 2003 stellte die SUVA die Taggeldleistungen per 31. Mai 2003 ein unter dem Hinweis, dass K.___ ab diesem Zeitpunkt auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine ganztägige Tätigkeit zumutbar sei (Urk. 8/78). Mit Verfügung vom 23. April 2003 schloss die SUVA sodann den Fall per 1. Juni 2003 ab (Urk. 8/81), unter Verneinung eines Anspruchs auf weitere Geldleistungen (Invalidenrente/Integritätsentschädigung).
1.4     Nachdem Dr. D.___ diesen Entscheid am 29. April 2003 bemängelt und um Einbezug des behandelnden Psychiaters Dr. med. H.___ ersucht hatte (Urk. 8/83), erhoben am 25. April 2003 (Urk. 8/87) der Krankenversicherer, die SWICA Gesundheitsorganisation, am 30. April 2003 K.___ (Urk. 8/85-86) und am 3. Juni 2003 sein Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Dr. Kurt Pfau, Winterthur, Einsprache. Die SWICA Gesundheitsorganisation hielt nach Einsicht in die Akten an der vorsorglich erhobenen Einsprache nicht mehr fest (vgl. Urk. 8/95). Mit Entscheid vom 28. Oktober 2003 (Urk. 2) wies die SUVA die Einsprachen ab. Mit Verfügung vom 21. Januar 2004 (Urk. 8/111) forderte die SUVA den Betrag von Fr. 11’370.30 zurück, der sich aus der parallelen Leistungsausrichtung mit der Invalidenversicherung ergeben hatte. Diese sprach K.___ mit Verfügung vom 4. Februar 2004 (Urk. 13/1) gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % mit Wirkung ab 1. Oktober 2002 eine ganze Rente zu.

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 28. Oktober 2003 (Urk. 2) liess K.___ am 17. Dezember 2003 Beschwerde erheben mit den Anträgen, der Einspracheentscheid vom 28. Oktober 2003 und die Verfügungen vom 9. April 2003 und 23. April 2003 seien aufzuheben und die Suva sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer weiterhin die Leistungen gemäss UVG zu erbringen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Gleichzeitig sei dem Beschwerdeführer in der Person von Rechtsanwalt Dr. Kurt Pfau ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bewilligen (Urk. 1 S. 2).
         Die SUVA schloss in ihrer Vernehmlassung vom 2. Februar 2004 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde. Hierauf wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 4. Februar 2004 (Urk. 9) als geschlossen erklärt. Am 15. Juni 2004 (Urk. 10) zog das Gericht schliesslich die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung bei (Urk. 13/1-29).
         Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG).
1.2     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3
1.3.1   Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
1.3.2   Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - von der Rechtsprechung folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
1.3.3   Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besoderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
1.4     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.
2.1     Die erstkonsultierten Ärzte des Spitals Uster berichteten am 13. Februar 2002 (Urk. 8/12) über ihre Behandlung und diagnostizierten ein Kontusionstrauma mit Rissquetschwunde am linken Fuss unter dem Hinweis, dass die Achillessehnenverletzung erst 4 Wochen nach dem Unfallereignis erkannt worden sei. 3 Monate nach Therapiebeginn sei bei deutlich palpabler Delle im Ultraschall eine Dehiszenz der Sehnenstrümpfe festgestellt worden, weshalb am 5. Februar 2002 eine Achillessehnenplastik durchgeführt worden sei.
2.2
2.2.1   Die Ärzte der Rehaklinik Bellikon, wo der Beschwerdeführer vom 1. bis 29. Mai 2002 hospitalisiert war, berichteten am 6. Juni 2002 (Urk. 8/21) über die physiotherapeutischen Behandlungen sowie verschiedene passive Massnahmen. Angesichts der vom Beschwerdeführer subjektiv angegebenen persistierenden, mit konservativen und analgetischen Massnahmen kaum beeinflussbaren Schmerzen am linken Fuss und im Achillessehnenbereich sei die angestrebte Stockentwöhnung nicht möglich gewesen, wobei die klinische Funktion wiederhergestellt sei und er voll belasten dürfe. Konventionell ergaben sich bis auf eine Inaktivitätsosteopenie keine pathologischen Befunde (Urk. 8/21 S. 2).
         Die geklagten Beschwerden erachteten die Ärzte als in gewissem Masse nachvollziehbar, jedoch subjektiv als deutlich überbewertet. Weder klinisch noch radiologisch fanden sie einen Hinweis auf ein CRPS (Complex Regional Pain Syndrom) (Urk. 8/21 S. 3).
         Zusammenfassend diagnostizierten sie eine Funktionsstörung des linken Fusses mit schmerzhaft massiv eingeschränkter Beweglichkeit des oberen Sprunggelenkes, eine Weichteilschwellung periachillär sowie differenzialdiagnostisch eine Inaktivität. In psychiatrischer Hinsicht stellten sie eine leichte Anpassungsstörung mit Somatisierungstendenz (ICD-10 F43.2, F45.1), nicht im eigenlichen Sinne einer Symptomausweitung entsprechend, fest (Urk. 8/21 S. 1). Aufgrund der Restbeschwerden erachteten sie die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit als noch nicht möglich, wiesen aber auf die Möglichkeit einer baldigen Wiederaufnahme der Arbeit hin, allenfalls mit reduzierter Leistung (Urk. 8/21 S. 3).
2.2.2   Nachdem Kreisarzt Dr. med. F.___ am 19. November 2002 (Urk. 8/41) über eine groteske Störung des Gangbildes mit Benützung von zwei Gehstöcken bei Fehlen sowohl einer Dystrophie als auch von Schonungszeichen und bei unter Ablenkung nur wenig eingeschränkter Beweglichkeit im Sprunggelenk berichtet hatte, wurde der Beschwerdeführer vom 17. Dezember 2002 bis 22. Januar 2003 erneut in der Rehaklinik Bellikon abgeklärt (Urk. 8/61). Die Ärzte verwiesen im Austrittsbericht vom 28. Januar 2003 vorweg auf die bildgebenden Untersuchungen: Die Röntgenbilder vom 18. Dezember 2002 zeigten eine Mindermineralisation links, aus einem MRI des oberen Sprunggelenkes vom 8. Januar 2003 (Urk. 8/59) konnte auf regelrechte Verhältnisse geschlossen werden und eine 3-Phasen-Skelett-Szintigraphie vom 16. Januar 2003 (Urk. 8/58) ergab keine Hinweise für einen entzündlichen Prozess oder eine Arthrose des linken Fusses, sondern zeigte lediglich einen leicht vermehrten Knochenbau dorsal im Kalkaneus am Ansatzbereich sowie plantar (Urk. 8/61 S. 2). Weiter ergaben die Untersuchungen eine seitengleiche Fussbeschwielung (Urk. 8/61 S. 3).
         Die Ärzte beurteilten die geklagten Beschwerden (zum Teil unerträgliche Schmerzen, Urk. 8/61 S. 6) als nicht nachvollziehbar und fanden insbesondere für das Gehen an Stöcken keine objektivierbare Indikation (Urk. 8/61 S. 3). In psychiatrischer Hinsicht wurde eine Anpassungsstörung (F45.2), wahrscheinlich leichteren Grades, sowie ein abnormes Krankheitsverhalten (Aggravation) diagnostiziert (Urk. 8/60 S. 1). Zusammenfassend attestierten die Ärzte eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit mit einer Steigerung auf 100 % innert eines Monats und empfahlen den Fallabschluss (Urk. 8/61 S. 3 f.).
2.3     Nachdem der Beschwerdeführer am 5. Februar 2003 im Rahmen einer sehr leichten Tätigkeit die Arbeit wieder aufgenommen, diese aber nach einer halben Stunde unter Hinweis auf Übelkeit und Schwindel wieder niedergelegt (Urk. 8/63 und Urk. 8/66) und die A.___ AG das Anstellungsverhältnis am 21. Februar 2003 per 31. Mai 2003 gekündigt hatte (Urk. 8/72), ging bei der Beschwerdegegnerin das zu Händen der Invalidenversicherung erstellte Gutachten von Dr. G.___ vom 11. März 2003 (Urk. 8/75) ein. Anlässlich der von Dr. G.___ durchgeführten Untersuchung vom 14. Februar 2003 klagte der Beschwerdeführer über starke Schmerzen bei eingeschränkter Beweglichkeit am linken Rückfuss mit Ausstrahlungen in den Unterschenkel (Urk. 8/75 S. 2). Der Gutachter stellte in objektiver Hinsicht eine massive Fehlhaltung des ganzen Körpers durch subjektive Belastungsunfähigkeit der linken unteren Extremität fest, wobei nicht einmal ein korrekter Zweibeinstand erreicht worden sei. Diese subjektiv beeinflusste Gebrauchsunfähigkeit kontrastiere mit den geringen Atrophiezeichen und den ebenfalls geringen Beschwielungsunterschieden an den Fusssohlen (Urk. 8/75 S. 4).
         Dr. G.___ befand den Beschwerdeführer aus orthopädischer Sicht als arbeitsfähig für eine sitzende Tätigkeit, führte aber aus, so wie er sich zeige und in Anbetracht der erfolglosen bisherigen therapeutischen Bemühungen könne wohl kaum mit irgend einer Arbeitsfähigkeit gerechnet werden. Er empfahl gleichwohl die Stockentwöhnung und eine Gehschulung, deren Erfolg aber wiederum von der Krankheitsverarbeitung abhängig sein werde. Er hoffte weiter auf eine positive Beeinflussung der Situation durch die bereits eingeleitete psychiatrische Betreuung und empfahl eine Neubeurteilung in 2 Jahren (Urk. 8/75 S. 4 f.).
2.4     Nach dem Erlass der beiden angefochtenen Verfügungen vom 9. und 23. April 2003 (Urk. 8/78 und Urk. 8/81) nahm der Hausarzt, Dr. D.___, welcher bereits im Jahr 2002 mehrfach Zwischenberichte eingereicht hatte (Urk. 8/22 und Urk. 8/33), am 29. April 2003 (Urk. 8/83) Stellung. Er verwies auf Kopfschmerzen, Schlaf- und Konzentrationsstörungen, Fusspilz sowie depressive Verstimmungen und hielt fest, dass der Beschwerdeführer vollumfänglich arbeitsunfähig sei in Anbetracht der Summe der verschiedenen Leiden. Sodann bemängelte er die Auffassung der Beschwerdegegnerin, es sei nur das Verheilen der Achillessehne als alleiniges Kriterium für die Unfallfolge heranzuziehen. Daneben beantragte er eine ergänzende psychiatrische Abklärung.

3.
3.1     Angesichts der übereinstimmenden ärztlichen Einschätzungen ist erstellt, dass der Beschwerdeführer an keinen wesentlichen somatischen Unfallfolgen mehr leidet: Nachdem die Ärzte der Rehaklinik Bellikon am 6. Juni 2002 (Urk. 8/21) die Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit als noch nicht möglich erachtet hatten, nahmen sie am 28. Januar 2003 - nach erneuter Abklärung des Beschwerdeführers - detailliert Stellung. Die Fachärzte Dres. med. I.___ und J.___, FHM Orthopädische Chirurgie, legten unter Bezugnahme auf die diversen Untersuchungen und Bilder eingehend dar, dass ausser einer Mindermineralisation des linken Fusses keine organischen Schäden vorliegen. Deshalb schlossen sie auf eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit innerhalb eines Monates in der angestammten Tätigkeit als Mitarbeiter bei der A.___ AG (Urk. 8/61 S. 3).
3.2     Auch Dr. G.___ stellte in seinem Gutachten vom 11. März 2003 (Urk. 8/75) in objektiver Hinsicht bloss eine massive Fehlhaltung des Körpers fest und sah die Ursache in der subjektiven Belastungsunfähigkeit des linken Beines. Er verwies in der Hauptsache auf die geringen Atrophiezeichen und die geringen Beschwielungsunterschiede an den Fusssohlen. Unter Verweis auf das subjektive Krankheitsempfinden befand er den Beschwerdeführer als vollumfänglich arbeitsfähig in einer sitzenden Tätigkeit.
         Da Dr. G.___ in Bezug auf die anlässlich des Unfalls erlittenen Verletzungen keine Befunde mehr erheben konnte, ist erstellt, dass seine Beurteilung von der Gesamtheit der Beschwerden ausgeht, mit Ausnahme der psychischen Komponente, verwies er doch explizit auf die psychiatrische Behandlung. Da sein Gutachten zu Händen der Invalidenversicherung erstellt wurde, welche nicht bloss die Unfallfolgen zu beurteilen hat, fehlt eine ausdrückliche Differenzierung. Beim Fehlen von organischen Korrelaten kann deshalb davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer in Bezug auf die Unfallfolgen nicht bloss eine sitzende, sondern jede Tätigkeit mit Schonung der Achillessehne zumutbar ist und demnach keine somatischen Unfallfolgen mehr vorliegen.
         In diesem Sinne kann aus den Empfehlungen von Dr. G.___ (Stockentwöhnung und Gehschulung sowie psychotherapeutische Betreuung bei Nachkontrolle in zwei Jahren, Urk. 8/75 S. 4 f.) keineswegs geschlossen werden, der medizinische Endzustand sei noch nicht erreicht. Angesichts der nicht nachweisbaren Ursachen ging auch Dr. G.___ aus somatischer Sicht explizit von einer sofortigen Gehfähigkeit aus.
3.3     Aufgrund dieser eindeutigen Einschätzungen kann auch aus dem Bericht von Dr. D.___ vom 29. April 2003 (Urk. 8/83) nichts anderes geschlossen werden. In einer Gesamtschau gab er die Summe der vom Beschwerdeführer subjektiv geklagten Beschwerden wieder (Kopfschmerzen, Schlaf- und Konzentrationsstörungen, Fusspilz, depressive Verstimmung) und schloss ohne weiteres auf einen Zusammenhang mit dem Unfall. In somatischer Hinsicht konnte aber auch er keine relevante Befundschilderung liefern. Damit steht fest, dass auch Dr. D.___ keine unmittelbar auf den Unfall zurückgehende Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit anführen konnte.
3.4     Damit ist erstellt, dass keine organischen Unfallfolgen mehr festgestellt wurden. Auch die Eidgenössische Invalidenversicherung sprach am 4. Februar 2004 (Urk. 13/1) die ganze Rente einzig aufgrund der psychiatrischen Einschätzung von Dr. med. H.___, FMH Psychiatrie/Psychotherapie, vom 21. Juli 2003 (Urk. 13/6), welcher auf eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit schloss. Somatische Beschwerden waren dagegen nicht ausschlaggebend. Demnach kann die nach dem Unfall aufgetretene Symptomatik, namentlich die psychische, nur zu einer Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin führen, wenn der Kausalzusammenhang gegeben ist (vgl. vorstehend Erw. 1.2 f.).

4.
4.1     Der natürliche Kausalzusammenhang kann, nachdem Dr. D.___ eine Kausalität des psychischen Zustandsbildes mit dem Unfall klar und die übrigen Ärzte sinngemäss zumindest eine Teilkausalität bejaht hatten, als gegeben bezeichnet werden.

4.2
4.2.1   Die Beschwerdegegnerin ordnete das Ereignis vom 9. Oktober 2001 der Kategorie der mittelschweren Unfälle mit Tendenz zu den leichten zu. Sie sah keines der relevanten Kriterien weder in gehäufter noch in ausgeprägter Weise erfüllt und verneinte damit den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem psychischen Beschwerdebild und dem Unfall (Urk. 2 S. 6 f.).
4.2.2   Auch der Beschwerdeführer ging von einem mittelschweren Unfall aus, erachtete hingegen verschiedene Kriterien als erfüllt, so die lange Dauer der ärztlichen Behandlung bzw. eine Fehlbehandlung, körperliche Dauerschmerzen, den schwierigen Heilungsverlauf, Grad und Dauer der physischen Arbeitsunfähigkeit sowie das eindrückliche Unfallereignis (Urk. 1 S. 6).
4.3
4.3.1   Unbestritten und offenkundig ist, dass es sich beim Unfall vom 9. Oktober 2001 um einen solchen im mittleren Bereich handelt. Angesichts der nicht gravierenden Verletzungen des Beschwerdeführers und der Einschränkung auf bloss einen Fuss ist er sodann im Grenzbereich zu den leichten einzuordnen (vgl. die Beispiele aus dem mittleren Bereich bei Rumo-Jungo, Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 3. Auflage, Zürich 2003, S. 57 f.).
4.3.2   Besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalls sind - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - nicht gegeben, wurde er doch einfach von einem Elektro-Hubstapler (Urk. 8/26) angefahren, ohne dass er beispielsweise eingeklemmt worden wäre oder umfassendere Verletzungen erlitten hätte.
Die erlittene Verletzung (Achillessehnenruptur links) erscheint nicht als besonders schwer oder als erfahrungsgemäss geeignet, psychische Fehlentwicklungen auszulösen. Weitere Verletzungen lagen nicht vor, insbesondere keine Fraktur im Beinbereich.
Die ärztliche Behandlung der erlittenen Verletzung verlief wohl nicht ganz komplikationslos, wurde doch die Ruptur der Achillessehne erst vier Wochen nach dem Unfall diagnostiziert (Urk. 8/12). Gleichwohl dauerte die Behandlung nicht ungewöhnlich lange. Zwar war der Beschwerdeführer vom Unfall (9. Oktober 2001) bis zur letzten aktenkundigen somatischen Untersuchung (Abklärung durch Dr. G.___ am 14. Februar 2003, Urk. 8/75) während fast eineinhalb Jahren in ärztlicher Behandlung, doch zogen sich die Abklärungen aufgrund der psychischen Komponente in die Länge und nicht wegen Komplikationen im Zusammenhang mit der Heilung der Achillessehnen-Verletzung. Im Gegenteil attestierten die Ärzte der Rehaklinik Bellikon schon am 6. Juni 2002 (Urk. 8/21) eine volle Belastbarkeit des linken Fusses und sprachen von einer deutlichen subjektiven Überbewertung der Beschwerden. Die Beschwerdegegnerin kam dem Beschwerdeführer denn auch damit entgegen, dass sie während einer ausserordentlich langen Periode (bis zum 31. Mai 2003) Leistungen erbrachte.
Aus den medizinischen Akten geht sodann hervor, dass der Beschwerdeführer wohl über körperliche Dauerschmerzen klagte, für das Schmerzerleben aber grossteils die psychische Erkrankung verantwortlich ist. Bereits in der Beurteilung vom 6. Juni 2002 (Urk. 8/21) erachteten die Ärzte der Rehklinik Bellikon die geklagte Beschwerden als überbewertet, bezeichneten sie am 28. Januar 2003 (Urk. 8/61) als nicht nachvollziehbar und verwiesen auf die psychische Problematik. Damit steht fest, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Dauerschmerzen Folge seiner psychischen Erkrankung und nicht etwa somatischen Ursprungs sind. Damit aber ist das bundesgerichtliche Kriterium nicht erfüllt, müssen doch die Schmerzen von den körperlichen Verletzungen des Unfalls herrühren und können nicht die als Folge einer psychischen Erkrankung aufgetretenen Schmerzen die Adäquanz der Erkrankung zum Unfall begründen.
Für eine ärztliche Fehlbehandlung gibt es, ebenso wie für einen schwierigen Heilungsverlauf, keine Anhaltspunkte. Zwar wurde - wie dargetan - die Achillessehnenverletzung erst vier Wochen nach dem Unfall diagnostiziert, dann aber umgehend und erfolgreich operativ saniert. Anlässlich der Untersuchungen in der Rehaklinik Bellikon vom 17. Dezember 2002 bis 22. Januar 2003 (Urk. 12/61) konnten unter Hinweis auf die bildgebenden Untersuchungen keine somatischen Befunde mehr erhoben werden.
Die physisch bedingte Arbeitsunfähigkeit dauerte nicht ausserordentlich lang. Unter besonderer Berücksichtigung der geklagten Beschwerden attestierten die Ärzte der Rehaklinik Bellikon am 6. Juni 2002 (Urk. 8/21) noch eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit, drängten aber bereits damals auf eine Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit. Am 28. Januar 2003 (Urk. 8/61) schlossen sie dann ohne weiteres auf eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit.
4.3.3   Damit kann keines der praxisgemässen Kriterien als erfüllt betrachtet werden. Demnach fehlt es am adäquaten Kausalzusammenhang zwischen den psychischen Beschwerden und dem Unfall.
4.4     Zusammenfassend ist festzustellen, dass im Zeitpunkt des Fallabschlusses per 31. Mai 2003 keine mit dem Unfall in natürlichem Kausalzusammenhang stehenden somatischen Beschwerden mehr bestanden und dass auch die psychischen Beschwerden mangels Adäquanz nicht in einem rechtsgenüglichen Kausalzusammenhang mit dem erlittenen Unfall stehen. Somit trifft die Beschwerdegegnerin keine Leistungspflicht mehr. Der angefochtene Entscheid erweist sich in jeder Hinsicht als richtig, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

5.
5.1     Da die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung erfüllt sind, ist Rechtsanwalt Dr. Kurt Pfau als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren zu bestellen und bei diesem Ausgang des Verfahrens aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
5.2     Nach § 10 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen vom 6. Oktober 1994 wird die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands gemäss § 9 festgesetzt, welcher bestimmt, dass die Parteientschädigung ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen bemessen wird (Abs. 1), wobei ein unnötiger oder geringfügiger Aufwand nicht ersetzt wird (Abs. 2).
5.3     Der von Rechtsanwalt Dr. Kurt Pfau mit Eingabe vom 17. August 2004 geltend gemachte zeitliche Aufwand von 13 Stunden 55 Minuten (Urk. 14/2) kann nicht vollumfänglich entschädigt werden. So wurden die Bemühungen in den Monaten Oktober und November 2003 (Studium Einspracheentscheid etc.) bereits gegenüber der SUVA geltend gemacht (vgl. Urk. 8/99 S. 2). Ausgewiesen sind die für den Monat Dezember 2003 aufgelisteten Bemühungen. Nachdem der Schriftenwechsel am 4. Februar 2004 geschlossen worden war, können im Jahr 2004 lediglich das Studium der Beschwerdeantwort und des vorliegenden Urteils als im Rahmen des vorliegenden Prozesses notwendige Bemühungen anerkannt werden. 
         Demnach sind insgesamt 9 Stunden zeitlicher Aufwand und Fr. 58.70 Barauslagen ausgewiesen, was zu einer Entschädigung von Rechtsanwalt Dr. Kurt Pfau in der Höhe von Fr. 2’000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) führt.
5.4     Der Beschwerdeführer wird auf § 92 der Zivilprozessordnung hingewiesen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse kommt.





Das Gericht beschliesst:

         In Bewilligung des Gesuches vom 17. Dezember 2003 wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Dr. Kurt Pfau, Winterthur, als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren bestellt,
und erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Kurt Pfau, Winterthur, wird mit Fr. 2'000.-- (Honorar und Auslagenersatz inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Kurt Pfau
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
            sowie an:
- die Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).