UV.2003.00260
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Bachofner
Urteil vom 13. Februar 2007
in Sachen
K.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roger Peter
Rüegg Rechtsanwälte
St. Urbangasse 2, 8001 Zürich
gegen
Basler Versicherungs-Gesellschaft
Unfallversicherung
Aeschengraben 21, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Oskar Müller
Wengistrasse 7, Postfach, 8026 Zürich
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1948 geborene K.___ reiste 1971 in die Schweiz ein und war seit November 1995 bei der Firma A.___ als Aussendienstmitarbeiterin angestellt und damit bei der Basler Versicherungs-Gesellschaft (im Folgenden: "Basler") unfallversichert. Gemäss Unfallmeldung vom 19. März 1998 rutschte sie am 10. März 1998 auf dem Weg zur Arbeit auf einer Treppe aus und fiel auf den Rücken (Urk. 12/2.1).
1.2 Der erstbehandelnde Arzt Dr. med. B.___ wies die Versicherte wegen persistierenden Kopfschmerzen, punktförmigen Sensationen im linken Auge, persistierender Übelkeit und Erbrechen sowie ausgeprägten lumbalen Schmerzen zur Abklärung ins Spital C.___ ein, wo im Rahmen der Hospitalisation vom 18. bis 20. März 1998 eine Schädelkontusion mit hinterer Glaskörperabhebung und mouches volantes beidseits, eine HWS-Distorsion, aktivierte Rhizarthrosen beidseits sowie eine LWS-Kontusion diagnostiziert wurden (Urk. 12/3.3). In der Folge wurde die Versicherte neurologisch und neuropsychologisch abgeklärt. Aufgrund einer depressiven Verstimmung begab sie sich in psychiatrische Behandlung. Vom 24. Februar bis 24. März 1999 sowie vom 5. Mai bis 9. Juni 1999 hielt sie sich zwecks intensiver Physiotherapie und allenfalls beruflicher Rehabilitation sowie zwecks Teilnahme am Antichronifizierungsprogramm stationär in der Klinik D.___ auf.
1.3 Am 31. Oktober 1998 endete das Arbeitsverhältnis zwischen der A.___ und der Versicherten (Urk. 12/2.11, Urk. 12/2.10), die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Unfall vom 10. März 1998 nicht mehr aufgenommen hatte. Mit Wirkung ab 1. Dezember 1998 sprach die IV-Stelle der Versicherten augrund eines Invaliditätsgrades von 100 % eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 12/7.61). Aufgrund rezidivierender Schwindelzustände mit Stürzen und dadurch verursachten Frakturen (subkapitale Radiusköpfchenfraktur rechts, laterale Malleolarfraktur [vgl. Urk. 12/4.27 S. 11]) erfolgten weitere neurologische Abklärungen.
1.4 Gestützt auf das von ihr in Auftrag gegebene multidisziplinäre Gutachten der Klinik E.___ vom 3. Januar 2002 (Urk. 12/4.27) reduzierte die Basler per 1. Januar 2002 die Taggeldzahlungen auf 50 % (Urk. 12/2.60). Damit erklärte sich die Versicherte nicht einverstanden (Urk. 12/4.34). Mit Verfügung vom 29. Oktober 2002 sprach die Basler der Versicherten eine Invalidenrente aufgrund einer unfallbedingten Erwerbsunfähigkeit von 50 % ab 1. Dezember 2002 sowie eine Integritätsentschädigung für eine Integritätseinbusse von 10 % zu. In teilweiser Gutheissung der hiegegen erhobenen Einsprache legte die Basler mit Einspracheentscheid vom 24. September 2003 den Invaliditätsgrad auf 71 % fest und bestätigte die am 29. Oktober 2002 verfügte Integritätsentschädigung von 10 % (Urk. 2).
2.
2.1 Gegen den Einspracheentscheid der Basler liess die Versicherte am 18. Dezember 2003 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1):
1. Der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Januar 2002 ein Taggeld auf der Basis einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszurichten.
3. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Invalidenrente auf der Basis einer 100%igen Invalidität auszurichten.
4. Die Sache sei zu weiteren Abklärungen, insbesondere hinsichtlich Höhe des Integritätsschadens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Unter Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Sodann beantragte die Versicherte die Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen eines - zur Beurteilung der Klinik E.___ Stellung nehmenden - Aktengutachtens beziehungsweise eventualiter die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels, damit die Ergebnisses dieses Gutachtens Berücksichtigung finden könnten (Urk. 1 S. 2 f.).
2.2 Mit Beschwerdeantwort vom 13. Mai 2004 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). In ihrer Replik vom 29. Oktober 2004 hielt die Beschwerdeführerin an ihren bisherigen Anträgen - so auch dem Sistierungsantrag - fest (Urk. 17 S. 2). Mit Verfügung vom 12. Januar 2005 sistierte das hiesige Gericht den Prozess bis zum Vorliegen des vom medizinischen Zentrum F.___ in "___" zu erstellenden psychologischen Gutachtens und forderte die Beschwerdeführerin auf, dem Gericht den Wegfall des Sistierungsgrundes unter Beilage des Gutachtens mitzuteilen (Urk. 21). Mit Schreiben vom 29. Juni 2005 teilte die bisherige Rechtsvertreterin der Versicherten mit, dass die Vertretung neu von Rechtsanwalt Roger Peter wahrgenommen werde (Urk. 23). Nach mehreren telefonischen Nachfragen seitens des Gerichts wurde die Zustellung des Gutachtens für Mai 2006 in Aussicht gestellt (Urk. 24-26).
2.3 Mit Verfügung vom 5. Juli 2006 hob das Gericht die Sistierung des Prozesses auf und setzte der Beschwerdeführerin eine Frist von 30 Tagen an, um das in Aussicht gestellte psychologische Gutachten einzureichen, andernfalls das Gericht den Entscheid aufgrund der vorhandenen Akten fällen werde (Urk. 27). Am 21. Juli 2006 reichte die Beschwerdeführerin das psychiatrische Gutachten des medizinischen Zentrums G.___ vom 18. Juli 2006 ein (Urk. 34, 35). Mit Duplik vom 21. November 2006 hielt die Beschwerdegegnerin am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (Urk. 44). Am 22. November 2006 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 46).
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 In Fällen wie dem vorliegenden, in welchen der Einspracheentscheid der Sozialversicherung zwar nach dem 1. Januar 2003 erlassen worden ist, darin aber auch Sachverhalte beurteilt werden, die vor dem 1. Januar 2003 eingetreten sind, ist entsprechend dem von der Praxis entwickelten intertemporalrechtlichen Grundsatz, wonach in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen), für die Beurteilung der streitigen Verhältnisse bis zum 31. Dezember 2002 altes Recht, ab 1. Januar 2003 neues Recht (Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) zu Grunde zu legen (vgl. BGE 130 V 445 ff.). Da das ATSG allerdings an der Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem versicherten Unfall und dem Gesundheitsschaden sowie der damit verbundenen Beeinträchtigung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsfähigkeit nichts geändert hat, kann eine getrennte Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen unterbleiben.
1.2 Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
1.3 Ein Anspruch auf Taggelder der Unfallversicherung setzt eine zumindest teilweise Arbeitsunfähigkeit voraus (Art. 16 Abs. 1 UVG), deren Grad für die Bemessung des Taggeldes von Bedeutung ist (Art. 17 Abs. 1 UVG). Art. 16 Abs. 1 UVG hat mit dem In-Kraft-Treten des ATSG am 1. Januar 2003 insofern eine Änderung erfahren, als darin für die Arbeitsunfähigkeit (als Voraussetzung des Taggeldanspruches) neu auf deren begriffliche Umschreibung in Art. 6 ATSG verwiesen wird. Indessen hat Art. 6 ATSG an dem von der Rechtsprechung entwickelten Begriff der Arbeitsunfähigkeit (BGE 129 V 53 Erw. 1.1 in fine mit Hinweisen) nichts geändert (BGE 130 V 345 f. Erw. 3.1.1 und 3.1.2), weshalb die mit dem ATSG in Kraft getretenen materiellen Rechtsänderungen für den vorliegenden Fall nicht von Belang sind.
Im Bereich der Unfallversicherung bedeutet Arbeitsunfähigkeit zunächst die volle oder teilweise Unfähigkeit, am bisherigen Arbeitsplatz zumutbare Arbeit zu leisten, soweit diese Einschränkung auf eine unfallbedingte Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit zurückgeht. Der Grad der Arbeitsunfähigkeit wird solange unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit festgesetzt, als vom Versicherten vernünftigerweise nicht verlangt werden kann, dass er seine restliche Arbeitsfähigkeit anderweitig einsetzt. Bei langdauernder Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf - oder sobald klar wird, dass die Wiederaufnahme der bisher ausgeübten Tätigkeit nicht mehr in Frage kommt - sind nach Ablauf einer gewissen Anpassungszeit auch zumutbare Tätigkeiten in einem andern Beruf zu berücksichtigen (BGE 130 V 345 Erw. 3.1).
1.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
1.5 Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Abs. 3).
Die Bemessung der Integritätsentschädigung richtet sich laut Art. 25 Abs. 1 UVG nach der Schwere des Integritätsschadens. Diese beurteilt sich nach dem medizinischen Befund. Bei gleichem medizinischen Befund ist der Integritätsschaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen (BGE 115 V 147 Erw. 1, 113 V 221 Erw. 4b mit Hinweisen; RKUV 2001 Nr. U 445 S. 555 ff.).
1.6 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.7 Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu betonen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 360 Erw. 4b).
1.8 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
Bei organisch nachweisbaren Unfallfolgen spielt indessen die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der aus dem natürlichen Kausalzusammenhang sich ergebenden Haftung praktisch keine Rolle, indem die Unfallversicherung auch für seltenste, schwerwiegendste Komplikationen haftet, welche nach der unfallmedizinischen Erfahrung im Allgemeinen gerade nicht einzutreten pflegen (vgl. BGE 128 V 172 Erw. 1c, 123 V 102 Erw. 3b, 118 V 291 Erw. 3a, 117 V 365 Erw. 5d/bb mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; RKUV 2004 Nr. U 505 S. 249 Erw. 2.1).
1.9 Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 122 V 417 Erw. 2c). Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Als wichtigste Kriterien nennt das Eidgenössische Versicherungsgericht hier:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- Dauerbeschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit.
Anders als bei den Kriterien, die das Eidgenössische Versicherungsgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und der in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 Erw. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 Erw. 4a; BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa und 367 Erw. 6a).
1.10 Die Beurteilung der Adäquanz in denjenigen Fällen, in denen die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise gegeben sind, im Vergleich zu einer ausgeprägten psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten, ist nach der Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht nach den für das Schleudertrauma in BGE 117 V 359 entwickelten Kriterien, sondern nach den in BGE 115 V 133 für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall aufgestellten Kriterien vorzunehmen (BGE 127 V 102 Erw. 5b/bb, 123 V 99 Erw. 2a, RKUV 1995 Nr. U 221 S. 113 ff., SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 1).
1.11 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist zunächst die Unfallkausalität der von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden.
2.2 Nach den Angaben im Gutachten der Klinik E.___ vom 3. Januar 2002 leidet die Beschwerdeführerin an ring- und haubenförmig über den Kopf verteilten Schmerzen und an einem Fremdkörpergefühl im Halsbereich mit häufig trockenem Husten, ferner an verstärktem Schnarchen mit vermuteten teilweisen Atemaussetzern, an Schwindelzuständen mit Verlust des Gleichgewichts, Konzentrationsstörungen, Nackenschmerzen, Schmerzen im Bereich des Steissbeins, leichten Hüftgelenksschmerzen linksseitig beim Gehen sowie Sprunggelenksschmerzen linksseitig bei längeren Gehstrecken (Urk. 12/4.27 S. 13 f.).
2.3 Die Diagnosen lauten auf ein chronisches zervicospondylogenes, zervicozephales und lumbospondylogenes Syndrom (bei/mit Status nach Schädelkontusion mit hinterer Glaskörperabhebung und Mouche volante beidseits am 10. März 1998, Status nach Commotio cerebri am 10. März 1998, Status nach Halswirbelsäulen-Distorsionstrauma am 10. März 1998, Status nach Lendenwirbelsäulen-Kontusion am 10. März 1998, Wirbelsäulen-Fehlhaltung und -Fehlform, degenerativen Wirbelsäulenveränderungen, Diskusprotrusionen C3/4, C4/5 und C5/6, funktionellem Blockwirbel kraniozervikal, entsprechend einer Dysfunktion infolge Status nach Halswirbelsäulen-Distorsion, geringgradigem Ventralgleiten LWK4 gegenüber LWK5 mit minimer Instabilität, muskulärer Dysbalance, Spannungskopfschmerzen, Schmerzverarbeitungsstörung, vegetativer Dystonie [trockener Husten, Fremdkörpergefühl im Hals, vermehrtes Schwitzen, Müdigkeit], rezidiverenden Stürzen infolge Schwindel, am ehesten funktioneller Ursache), eine unspezifische muskuloskelettale Schmerzstörung in Verbindung mit psychischen Faktoren, Verhaltsfaktoren und Kontextfaktoren (zusammenfassend: initial suppressives Coping-Verhalten mit zwanghaft narzisstisch konfigurierter Persönlichkeit, narzisstischer Modus in der Aufrechterhaltung von Schmerzen [Hoffmann, Engle], Arbeitsplatzverlust, mangelnde persönliche Flexibilität bei der Suche nach alternativen Beschäftigungsmöglichkeiten) sowie Verdacht auf ein Schlaf-Apnoe-Syndrom (Urk. 12/4.27 S. 23 f.).
2.4 Zur Unfallkausalität wird ausgeführt, ohne das Unfallereignis vom 10. März 1998 wären das chronische zervikospondylogene und zervikozephale sowie chronische lumbospondylogene Syndrom wie auch die Spannungskopfschmerzen, die vegetative Dystonie und die Schmerzverarbeitungsstörung nicht aufgetreten. Die vorliegende Gesundheitsschädigung sei deshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 10. März 1998 zurückzuführen. Allerdings sei die Ausprägung der Beschwerdesymptomatik vor allem durch die Schmerzverarbeitungsstörung verursacht. In diesem Rahmen seien auch die rezidivierenden Stürze zu sehen, welche am ehesten funktioneller Ursache seien. Das Unfallereignis vom 10. März 1998 habe einerseits eine Schädelkontusion mit Commotio cerebri und anderseits eine hintere Glaskörperabhebung mit Mouche volante beidseits verursacht. Von Seiten der Glaskörperabhebung sei die Patientin wieder beschwerdefrei. Zudem habe in der Magnetresonanz-Untersuchung der Halswirbelsäule inklusive Funktionsuntersuchung vom 3. Dezember 1999 nachgewiesen werden können, dass eine funktionelle Blockwirbelbildung kraniozervikal bestehe im Sinne einer Dysfunktion der oberen Halswirbelsäule, am ehesten posttraumatischer Genese. Die von der Patientin aktuell beschriebenen Beschwerden könnten nicht nur durch die rheumatologisch nachgewiesenen objektivierbaren Befunde erklärt werden, sondern seien - nach Erachten der Gutachter - mitverursacht durch eine Schmerzverarbeitungsstörung. Im neurologischen Teilgutachten werde ebenfalls bemerkt, dass die Spannungskopfschmerzen in diesem Rahmen zu interpretieren seien, da die Schmerzintensität, die die Patientin auf der Analogskala mit beständig 8 bis 10 angebe, fast unerträglich sei und bei rein somatischen Beschwerdebildern fast nie erreicht werde. Aus psychiatrischer Sicht seien die rezidivierende Sturzanfälle wahrscheinlich unfallfremden Faktoren zuzuordnen und dürften bei der Beurteilung der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit nicht in die Waagschale gelegt werden. Die Schmerzverarbeitungsstörung wäre ohne das Unfallereignis vom 10. März 1998 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht zum Tragen gekommen. Ob die rezidivierenden Sturzereignisse auch ohne das Ergebnis vom 10. März 1998 in gleicher Weise aufgetreten wären, sei nicht mit Sicherheit oder mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sondern nur wahrscheinlich zu beantworten (Urk. 12/4.27 S. 24 ff.).
2.5 Es ist unbestritten und steht aufgrund der zitierten medizinischen Angaben, auf die abzustellen ist, mit der vorausgesetzten überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass die Beschwerdeführerin ein HWS-Trauma erlitten hat und der Unfall vom 10. März 1998 zumindest eine Teilursache der bestehenden Beschwerden und der darauf zurückzuführenden Einschränkung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit bildet, was für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs praxisgemäss genügt (BGE 121 V 329 Erw. 2a mit Hinweisen). Ebenso steht fest, dass die Beschwerdeführerin weiterhin an rheumatologisch nachgewiesenen, objektivierbaren Beschwerden leidet (Urk. 12/4.27 S. 25 Ziff. 5.2), weshalb sich diesbezüglich eine Prüfung der Adäquanz erübrigt (vgl. Erwägungen unter Ziff. 1.8 hievor). Strittig und zu prüfen ist jedoch, wie es sich hinsichtlich der Unfallkausalität der bestehenden psychischen Beeinträchtigungen verhält.
2.6 Die Basler geht diesbezüglich (in ihrer Beschwerdeantwort) davon aus, dass die psychischen Beeinträchtigungen im Verlaufe des Krankheitsgeschehens im Vordergrund standen (Urk. 10 S. 21 oben, S. 24 oben). Dies wird von der Beschwerdeführerin bestritten (Urk. 1 S. 10 f. Ziff. 26).
Ob die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs in Bezug auf die organisch nicht nachweisbaren Beschwerden vorliegend unter dem Gesichtspunkt einer psychischen Fehlentwicklung nach Unfall zu erfolgen hat (vgl. BGE 127 V 103 Erw. 5b/bb mit Hinweis; RKUV 2002 Nr. U 465 S. 437) oder wie sonst bei Folgen eines Unfalles mit Schleudertrauma der HWS, Schädel-Hirntrauma oder einem Schleudertrauma äquivalenten Verletzungen ohne organisch (hinreichend) nachweisbare Funktionsausfällen (BGE 122 V 415, 117 V 359, 369), kann jedoch offen bleiben, da die Adäquanz vorliegend ohnehin verneint werden muss, wie nachfolgend darzulegen ist.
3.
3.1 Für die Qualifikation eines Unfalls als schwer, mittelschwer oder leicht ist vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen (BGE 117 V 366 Erw. 6a). Gemäss Rechtsprechung zur Adäquanzbeurteilung bei Sturzereignissen ist ein gewöhnlicher Sturz oder ein Ausrutschen im Allgemeinen dem Bereich der leichten Unfälle zuzuordnen mit der Folge, dass der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den psychischen Störungen in der Regel ohne weiteres verneint werden kann (BGE 115 V 139 Erw. 6a). Als mittelschwer bis schwer im mittleren Bereich wurden Unfälle qualifiziert, bei denen der Versicherte aus einer Höhe von mehreren Metern von Leitern, Gerüsten oder einem Dach auf den Boden stürzte und erhebliche Verletzungen und Frakturen erlitt (vgl. die Übersicht über die Rechtsprechung zu Sturzunfällen in RKUV 1998 Nr. U 307 S. 449 Erw. 3a; ferner RKUV 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.). Als mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Unfällen wurde etwa ein Unfall qualifiziert, bei dem ein Versicherter das Gleichgewicht verlor, von einem 1,2 m hohen Gerüst fiel und sich eine Calcaneusfraktur zuzog (nicht veröffentlichtes Urteil T. vom 20. November 1991, zitiert in RKUV 1998 Nr. U 307 S. 449). Gleich beurteilt wurden der Sturz eines Bauarbeiters in einen Lichtschacht mit Kontusion der rechten Hüfte und Distorsion des rechten Knies sowie der Sturz auf einer schneeglatten Unterlage mit Läsion der Supraspinatussehne an der linken Schulter (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen D. vom 5. August 2003, U 232/02), ferner der Sturz über eine Treppe mit leicht dislozierter Nasenbeinfraktur und schwerer Commotio cerebri (nicht veröffentlichtes Urteil K. vom 19. September 1994, U 141/92) sowie der Sturz über eine Türschwelle auf den Rücken mit Dorsalkontusion und dringendem Verdacht auf eine Wirbelstauchung (BGE 123 V 137 ff.).
3.2 Mit Blick auf die Rechtsprechung und die in den Akten enthaltenen Angaben ist auch das hier zur Diskussion stehende Unfallereignis vom 10. März 1998 aufgrund des augenfälligen Geschehensablaufs und der Verletzungen, die sich die Beschwerdeführerin dabei zugezogen hat (Ausrutschen auf der Treppen mit Sturz auf den Rücken ohne besonders schwere Verletzungen; Urk. 12/2.1) als mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Unfällen zu qualifizieren, zumal die Beschwerdeführerin nach dem morgendlichen Unfall ohne fremde Hilfe aufstehen, den Arzt besuchen und auch ihre Arbeit zunächst fortsetzen konnte (Urk. 12/4.26 S. 11 oben). Zwar erscheint auch die Auffassung der Beschwerdegegnerin, welche den Unfall als leicht qualifiziert (Urk. 44 S. 15 oben), nicht als völlig abwegig, ist doch ein Sturz auf einer Treppe als alltägliches, eher banales Ereignis zu bezeichnen. Aber auch bei einem leichten Unfall ist die Adäquanz im Sinne einer Ausnahme anhand der Kriterien aus dem mittleren Bereich zu prüfen, sofern - was vorliegend gegeben ist - die unmittelbaren Folgen des Unfalls die gesundheitliche Fehlentwicklung nicht als offensichtlich unfallunabhängig erscheinen lassen (RKUV 1998 Nr. U 297 S. 243).
Damit die Adäquanz des Kausalzusammenhangs bejaht werden könnte, müsste somit ein einzelnes der in die Beurteilung einzubeziehenden Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sein oder die zu berücksichtigenden Kriterien müssten in gehäufter oder auffallender Weise gegeben sein (BGE 115 V 140 f. Erw. 6c/bb).
3.3 Der Unfall vom 10. März 1998 hat sich weder unter besonders dramatischen Begleitumständen ereignet, noch war er objektiv betrachtet von besonderer Eindrücklichkeit. Die Beschwerdeführerin hat auch keine schweren Verletzungen oder Verletzungen besonderer Art und insbesondere keine Verletzungen erlitten, die erfahrungsgemäss geeignet sind, psychische Fehlentwicklungen herbeizuführen.
3.4 Nicht erfüllt ist sodann das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung. Wohl haben in der Zeit vom Unfall bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides während mehreren Jahren Behandlungen stattgefunden. Es handelte sich jedoch nicht um eine anhaltende und intensive Behandlung. Im Rahmen der ersten Hospitalisation im Spital C.___ vom 18. bis 20. März 1998 wurde die Beschwerdeführerin konservativ mit weichem Halskragen und Analgetika therapiert. Die Kopf- und HWS-Schmerzen waren im Verlauf regredient. Insgesamt konnte sie in deutlich gebessertem Zustand nach Hause entlassen werden, wenn auch neu Beschwerden von Seiten der rechtsseitigen Rhizarthrose auftraten (Urk. 12/3.3). Die weitere Behandlung beschränkte sich auf Physio- und Ergotherapie, Akkupunktur, Abgabe von Medikamenten und psychiatrische Betreuung (Urk. 12/3.4-3.9). Mittels intensiver Physiotherapie im Rahmen des Aufenthaltes in der Klinik D.___ vom 24. Februar bis 24. März 1999 konnte keine wesentliche Verbesserung der Belastbarkeit erreicht werden (Urk. 12/3.11 S. 2 unten), ein zweiter Aufenthalt vom 5. Mai bis 9. Juni 1999 mit Teilnahme am Antichronifizierungsprogramm führte gar zu einer Beschwerdezunahme (Urk. 12/3.13 S. 2). Die physio- und psychotherapeutische Behandlung wurde in der Folge weitergeführt (Urk. 12/3.17 ff.). Die weiteren medizinischen Vorkehren dienten zu einem erheblichen Teil diagnostischen Zwecken sowie der Abklärung und Behandlung unfallfremder Befunde (Stressinkontinenz [Urk. 12/3.30], Schlafapnoe-Syndrom [Urk. 12/3.32-33]). Gesamthaft betrachtet kann bei dieser Sachlage nicht von einer spezifischen, zielgerichteten ärztlichen Behandlung von ungewöhnlich langer Dauer ausgegangen werden (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen A. vom 23. Mai 2006, U 88/05, Erw. 4.3).
3.5 Von einer ärztlichen Fehlbehandlung, die die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hat, kann ebenfalls nicht gesprochen werden, ebenso wenig von einem schwierigen Heilungsverlauf und erheblichen Komplikationen. Aus der blossen Dauer der ärztlichen Behandlung und der geklagten Beschwerden darf nicht schon auf einen schwierigen Heilungsverlauf geschlossen werden. Es bedarf hiezu besonderer Gründe, welche die Heilung beeinträchtigt haben (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen Z. vom 4. Mai 2004, U 89/03). Solche Gründe sind hier nicht gegeben.
3.6 Zum Kriterium von Grad und Dauer Arbeitsunfähigkeit ist festzustellen, dass Dr. B.___ ab 10. März 1998 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestierte, wobei er in seinem ersten Bericht vom 26. März 1998 von einem voraussichtlichen Behandlungsabschluss nach sechs Wochen ausging (Urk. 12/3.1). Dr. med. H.___, Neurologie FMH, vertrat in ihrem Bericht vom 2. Oktober 1998 die Auffassung, man sollte versuchen, die Patientin langsam auf einen zumindest partiellen Wiedereinstieg ins Berufsleben vorzubereiten (Urk. 12/3.8 S. 2 unten). Im Bericht der Klinik D.___ vom 8. April 1999 wurde zu den beruflichen Abklärungen festgehalten, die Patientin fühle sich nicht in der Lage, selbst leichteste Büroarbeiten bewältigen zu können. Ressourcen für eine berufliche Neuorientierung wären jedoch genug vorhanden (Urk. 12/3.11 S. 3 oben). Im Austrittsbericht der Klinik D.___ vom 9. Juni 1999 wurde ausgeführt, die derzeitige Arbeitsunfähigkeit der Patientin bezüglich ihres zuletzt ausgeübten Berufs als Pharmareferentin betrage ab 14. Juni 1999 75 %. Längerfristig sei mindestens eine 50%ige Arbeitsfähigkeit anzustreben. Idealerweise sollte die berufliche Wiedereingliederung stufenweise mit circa zwei Stunden pro Tag beginnen (Urk. 12/3.13 S. 3). Dr. med. I.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, schätzte die Arbeitsunfähigkeit in seinen Stellungnahmen vom 21. August sowie vom 3. November 1999 auf 100 % (Urk. 12/3.17-18). Gemäss Gutachten der Klinik E.___ vom 3. Januar 2002 besteht für die Ausübung der bisherigen oder einer anderen leichten wechselbelastenden Tätigkeit (ohne Heben von Gewichten über 15 kg und ohne Zwangshaltungen) sowohl aus rheumatologischer als auch aus psychiatrischer Sicht eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 12/4.27 S. 26 f.). Damit ist das Kriterium des Grades und der Dauer der Arbeitsunfähigkeit an sich erfüllt, allerdings nicht in besonders ausgeprägter Weise.
3.7 Ebenso sind Dauerbeschwerden (in Form von Kopf- und Nackenschmerzen [Urk. 12/4.27 S. 7 Ziff. 1.41, S. 13 f. Ziff. 2.2]) ausgewiesen, dies jedoch nicht in einer Ausprägung, welche - zusammen mit dem erfüllten Kriterium des Grades und der Dauer der Arbeitsunfähigkeit - zur Bejahung der Adäquanz ausreichen würde, zumal die Beschwerden je nach Tagesverfassung schwanken (vgl. Urk. 12/4.25 S. 8 oben), was darauf hindeutet, dass eine Verstärkung des Grades der dauernd vorhandenen Symptomatik möglich ist. Für diese Beurteilung spricht ebenso der Umstand, dass es der Beschwerdeführerin trotz der Beschwerden (weiterhin) möglich ist, sich in einem grösseren Kreis von Freunden und Bekannten - zumeist Landsleuten - zu bewegen, denen sie mit ihren guten Deutschkenntnissen bei Alltagsschwierigkeiten beisteht (Urk. 12/4.25 S. 9 oben).
3.8 Da somit weder eines der für die Adäquanzbeurteilung massgebenden Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist noch die zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise gegeben sind, ist die Unfalladäquanz der psychischen wie auch der übrigen organisch nicht hinreichend nachweisbaren Beeinträchtigungen zu verneinen.
4.
4.1 Streitig sind des Weiteren die Kürzung der Taggeldzahlungen auf 50 % per 1. Januar 2002 sowie der für den Rentenanspruch massgebende Invaliditätsgrad.
4.2 Laut Gutachten der Klinik E.___ vom 3. Januar 2002 (Urk. 12/4.27) besteht aus rheumatologischer Sicht für die Ausübung der bisherigen Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Aus neurologischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht sei die zumutbare Arbeitsfähigkeit ebenfalls mit 50 % zu beziffern. Dabei sei zu bemerken, dass die Schätzung einer 75%igen Arbeitsunfähigkeit in der Tätigkeit als Pharmareferentin nach einem vierwöchigen stationären Aufenthalt im Mai und Juni 1999 in der Klinik D.___ auch auf einer damaligen Depression gründete, die nun nicht mehr vorhanden sei, was sich in der neuen Schätzung der Arbeitsunfähigkeit niederschlagen müsse.
Die Patientin sei aktuell aus rheumatologischer Sicht fähig, eine leichte wechselbelastende Tätigkeit mit seltenen Hebebelastungen von maximal 15 kg im Ausmass von 50 % auszuüben, wenn dabei Zwangshaltungen gemieden werden könnten - wie nach vorne geneigtes Sitzen, repetitive Rotationsbewegungen im Bereich der Wirbelsäule, über Kopf arbeiten, arbeiten in kniender oder in Hockestellung. Eine solche Tätigkeit im Rahmen von 50 % wäre der Patientin auch aus psychiatrischer Sicht zumutbar. Aus neurologischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Ingesamt gesehen sei der Patientin eine solche Tätigkeit im Rahmen einer 50%igen Arbeitsfähigkeit zumutbar. Hingegen seien der Patientin Tätigkeiten mit Gewichtsbelastungen über 15 kg sowie Tätigkeiten in Zwangshaltungen aufgrund ihrer Unfallverletzungen nicht mehr zumutbar. Das vorgerückte Alter wirke sich nicht aus auf die Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit (Urk. 12/4.27 S. 26 ff.).
4.3 Was die Beschwerdeführerin gegen das Gutachten E.___ vorbringen lässt, vermag nicht zu überzeugen. Soweit sie geltend macht, die rezidivierenden Sturzereignisse seien mindestens teilweise als unfallkausal zu betrachten, weshalb es auch nicht richtig sei, sie bei der Beurteilung der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit "aus der Waagschale" zu nehmen (Urk. 1 S. 8), ist zu bemerken, dass bereits der neurologische Gutachter der Klinik E.___ festgehalten hatte, dass die Sturzereignisse in keiner Weise mit dem stattgefundenen Unfall in Verbindung zu bringen seien (Urk. 12/4.2.6 S. 11 f.). Auch die rheumatologische Gutachterin der Klinik E.___ hielt dafür, dass die Stürze am ehesten funktioneller Ursache und möglicherweise oder wahrscheinlich durch die bestehende Schmerzverarbeitungsstörung mitverursacht seien. Auch eine kardiale Ursache zog sie in Betracht (Urk. 12/4.3.7). Hinweise auf geltend gemachte fortbestehende neuropsychologische Defizite ergaben sich im Rahmen der Begutachtung durch die Klinik E.___ keine. Anlässlich der klinischen Untersuchung durch Dr. med.___, Oberarzt Neurologie, konnte keinerlei fokal-neurologisches Defizit nachgewiesen werden, so dass er zum Schluss kam, im angestammten Beruf bestehe aus neurologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 12/4.2.6). Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 9) bestehen sodann auch keine Anhaltspunkte, die für eine Voreingenommenheit des psychiatrischen Gutachters der Klinik E.___ sprechen. Jedenfalls lässt sich eine solche nicht mit dem Argument begründen, der Gutachter habe die Hochschulreife der Beschwerdeführerin in Zweifel gezogen.
Nichts zu ändern an der Beurteilung durch die Klinik E.___ vermag schliesslich das nachträglich von der Beschwerdeführerin eingereichte Gutachten des medizinischen Zentrums G.___ (Urk. 35). Soweit es sich zu den psychischen Störungen der Beschwerdeführerin und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit äussert, ist es insofern nicht von Belang, als diese Störungen - wie unter Ziff. 3 hievor dargelegt wurde - als unfallfremd zu betrachten sind. Soweit die Gutachter des medizinischen Zentrums G.___ Stellung nehmen zu neurologischen Problemen, kann ihrem Bericht keine Bedeutung zugemessen werden, da sie damit ihr Fachgebiet der Psychiatrie verlassen. Im Übrigen ist zu beachten, dass zwar auch ein Parteigutachten Äusserungen eines Sachverständigen enthält, welche zur Feststellung eines medizinischen Sachverhalts beweismässig beitragen können. Daraus folgt indessen nicht, dass ein solches Gutachten den gleichen Rang wie ein vom Gericht oder von einem Unfallversicherer nach dem vorgegebenen Verfahrensrecht eingeholtes Gutachten besitzt (BGE 125 V 352 f. Erw. 3a). Ganz abgesehen davon ist fraglich, wie weit das am 18. Juli 2006 - und damit nahezu drei Jahre nach Erlass des Einspracheentscheids - verfasste Gutachten des medizinischen Zentrums G.___ überhaupt Rückschlüsse auf die im Zeitpunkt der Einspracheentscheide herrschende Situation zulässt (BGE 129 V 4 Erw. 1.2).
4.4 Das Gutachten der Klinik E.___ erfüllt demgegenüber die rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (zur Beweiswürdigung ärztlicher Berichte und Gutachten: BGE 125 V 352 Erw. 3a und b). Es besteht deshalb kein Grund, von dieser auf eingehenden fachärztlichen Untersuchungen beruhenden medizinischen Beurteilung abzugehen. Unter diesen Umständen ist auf Beweisergänzungen in medizinischer Hinsicht zu verzichten, da der rechtserhebliche Sachverhalt hinreichend erstellt ist und von weiteren Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b).
4.5 Die Höhe des Taggeldes hängt vom Grad der Arbeitsunfähigkeit ab. Dieser bemisst sich grundsätzlich im Hinblick auf die bisherige Tätigkeit des Versicherten, sofern von ihm vernünftigerweise nicht verlangt werden kann, seine Restarbeitsfähigkeit in einem anderen Tätigkeitsbereich zu verwerten (BGE 114 V 283 Erw. 1d mit Hinweisen). Im Gutachten der Klinik E.___ wird der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Bis zum Rentenbeginn ist deshalb der Grad der Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf massgeblich. Weil in diesem Bereich eine 50%ige Einschränkung der Einsatzfähigkeit vorliegt, hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf ein 50%iges Taggeld bis zu diesem Zeitpunkt. Entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung ist vorliegend Art. 36 Abs. 1 UVG nicht anwendbar, da für das Taggeld einzig das chronische zervicospondylogene, zervicozephale und lumbospondylogene Syndrom - nicht aber die psychischen Beschwerden - massgebend sind; es liegt somit gar keine Kürzung des Taggeldes vor, sondern es geht um die Festlegung des für das Taggeld massgebenden Gesundheitsschadens bzw. der Arbeitsunfähigkeit (vgl. Art. 16 Abs. 1 UVG).
4.6 Streitig und zu prüfen ist sodann die für den Rentenanspruch massgebende Invaliditätsbemessung nach der Methode des Einkommensvergleichs.
Für die Vornahme des Einkommensvergleichs ist auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des Rentenbeginns (1. Dezember 2002) abzustellen (BGE 129 V 222, 128 V 174). Da keine Anhaltspunkte für eine allenfalls mitzuberücksichtigende berufliche Weiterentwicklung vorliegen (BGE 96 V 30; AHI 1998 S. 171 Erw. 5a; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b), sind die in diesem Zeitpunkt bestehenden Einkommensverhältnisse zu berücksichtigen.
4.7 Ohne Invalidität hätte die Beschwerdeführerin im Jahr 1998 ein (Validen-)Einkommen von Fr. 105'700.-- (13 x Fr. 7'900.-- zuzüglich Prämie von Fr. 3'000.--; vgl. Urk. 12/2.109, 12/2.99) erzielen können. Unter Berücksichtigung der allgemeinen Nominallohnentwicklung von 1998 bis 2002 bei Frauen (1998: Punkteindex 2142; 2002: Punkteindex 2296; Die Volkswirtschaft, 1/2-2005 beziehungsweise 12-2006, Tabelle B10.3) resultiert für das Vergleichsjahr 2002 ein Valideneinkommen von Fr. 113'299.--.
Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne beigezogen werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die versicherte Person - wie hier - nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/bb). Ausgehend vom standardisierten monatlichen Bruttolohn für die im privaten Sektor mit der Verrichtung selbständiger und qualifizierter Arbeiten (Anforderungsniveau 2) beschäftigten Frauen gemäss Tabelle A1 der LSE 2002 von Fr. 6'007.-- (bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden), umgerechnet auf eine Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft, a.a.O., S. 91, Tabelle B9.2) beträgt das Invalideneinkommen im Jahr 2002 bei einer Restarbeitsfähigkeit von 50 % Fr. 37'574.--.
4.8 Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad; BGE 126 V 79 f. Erw. 5b/aa-cc). Die Basler nahm einen Abzug vom Tabellenlohn im Umfang von 15 % vor (Urk. 2 S. 7). Dies ist angesichts der konkreten Umstände (keine Schwerarbeit; berufliche Qualifikationen zur Verrichtung selbständiger und qualifizierter Tätigkeiten) als grosszügig zu beurteilen, zumal sich eine Teilzeittätigkeit bei Frauen gemäss Statistik nicht einkommensmindernd auswirkt und in dem in Betracht fallenden Arbeitssegment weder der Ausländerinnenstatus noch das Alter die Möglichkeit der Beschwerdeführerin, das Lohnniveau einer gesunden Arbeitskraft zu erreichen, zusätzlich schmälern. Das auf diese Weise resultierende Invalideneinkommen von Fr. 31'938.-- ergibt in Gegenüberstellung zum Valideneinkommen von Fr. 113'299.-- einen Invaliditätsgrad von rund 71 %. In diesem Sinne ist der Einspracheentscheid vom 24. September 2003 zu bestätigen.
5. Bezüglich der auf der Grundlage einer Integritätseinbusse von insgesamt 10 % festgelegten Integritätsentschädigung entsprechen die Ausführungen im Einspracheentscheid der Basler, die sich auf das Gutachten der Klinik E.___ vom 3. Januar 2002 stützen, dem Gesetz, der Verordnung und den anwendbaren Richtlinien. Die Gutachter der Klinik E.___ haben mit ihrer Einschätzung (10%ige Integritätseinbusse infolge der Wirbelsäulenaffektionen, das heisst infolge des chronischen zervicospondylogenen-zervicocephalen und lumbospondylogenen Syndroms) den konkreten gesundheitlichen Verhältnissen vollumfänglich Rechnung getragen. Die Beschwerdeführerin macht keine triftigen Gründe geltend, die eine abweichende Ermessensausübung als nahe liegender erscheinen liessen. Die psychischen Störungen (Schmerzverarbeitungsstörung) sind als selbstständige Gesundheitsschädigung aufzufassen, welche nicht als adäquat unfallkausal zu betrachten ist und daher bei der Bemessung des Integritätsschadens unberücksichtigt zu bleiben hat.
Somit ist auch die Zusprechung einer Integritätsentschädigung von 10 % für die somatischen Unfallfolgen zu bestätigen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Roger Peter
- Rechtsanwalt Oskar Müller
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 und 100 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).