UV.2003.00261
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Grünig
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretär S. Gasser
Urteil vom 31. März 2005
in Sachen
D.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Marco Mona
Langstrasse 4, 8004 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee
Sachverhalt:
1. D.___ war als Angestellter der A.___ Hoch- und Tiefbau AG durch seinen Arbeitgeber obligatorisch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versichert, als er sich am 12. März 1997 beim Sturz am linken Handgelenk verletzte und sich zu Dr. med. B.___, Facharzt für Innere Medizin mit Spezialisierung in Rheumatologie, in Behandlung begeben musste (Urk. 9/1). Dieser diagnostizierte eine Traumatisierung einer vorbestehenden Navicularpseudoarthrose sowie eine Fraktur des processus styloideus radii und überwies den Versicherten in die C.___ zur chirurgischen Beurteilung (Urk. 9/2). Anlässlich der Untersuchungen vom 30. April 1997 und 14. Mai 1997 in der C.___ wurden die ursprüngliche Diagnose bestätigt und gleichzeitig eine Arthrose scaphoradiär festgestellt (Urk. 9/4, 9/5). Während der Hospitalisation vom 22. bis zum 26. Mai 1997 in der C.___ wurde die Scaphoid-Pseudarthrose links operativ saniert (Urk. 9/8, 9/9). Nach einem zunächst guten postoperativen Ergebnis zeigte sich in der Folge ein problematischer Heilungsverlauf mit persistierenden, massiven Handgelenkseinschränkungen sowie Handgelenksschmerzen bei palmarer Flexion (Urk. 9/9, 9/10, 9/12-14, 9/16, 9/20). Am 27. Februar 1998 fand in der C.___ eine diagnostische Arthroskopie sowie eine operative Mobilisation des linken Handgelenks statt (Urk. 9/23), ohne dass darauf eine Besserung eintrat, weshalb von den behandelnden Ärzten nach der Untersuchung vom 19. März 1998 eine Handgelenksarthrodese vorgeschlagen wurde (Urk. 9/24). Anlässlich der Untersuchung vom 15. April 1998 durch Kreisarzt-Stellvertreter Dr. med. E.___ war die Palmarflexion der linken Hand vollständig aufgehoben, und es zeigte sich ein stark schmerzhaftes Beschwerdebild, sodass einzig eine vollständige Ruhigstellung des Handgelenks mittels Manschette oder Arthrodese zur Schmerzbehandlung in Betracht gezogen wurde (Urk. 9/27). Am 9. April 1998 meldete sich der Versicherte zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 9/47). Am 29. April 1998 schätzte Dr. E.___ den nach einer Arthrodese verbleibenden Integritätsschaden auf 10 % (Urk. 9/32). Im Arztbericht vom 15. September 1998 zu Handen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahmen Dr. med. F.___, Leiter der Handchirurgie der C.___, und Dr. med. G.___, Assistenzarzt, zum Gesundheitszustand und zur verbleibenden Arbeitsfähigkeit des Versicherten Stellung (Urk. 9/46). Mit Arztbericht vom 10. Juni 1998 berichtete Dr. med. B.___, Facharzt für Innere Medizin mit Spezialisierung auf Rheumatologie, über den Gesundheitszustand des Versicherten und nahm auch zu seiner verbleibenden Arbeitsfähigkeit Stellung (Urk. 9/49). Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung am 11. August 1999 konnte Kreisarzt Dr. med. H.___, Facharzt für Chirurgie, keinen nennenswert veränderten Befund erheben und empfahl eine Versteifung des Handgelenks mittels Arthrodese (Urk. 9/76). Aufgrund der Zuweisung durch Kreisarzt Dr. H.___ wurde der Zustand der Hand in der I.___-Klinik sowohl orthopädisch als auch neurologisch untersucht (Urk. 9/78, 9/79). Anlässlich der Hospitalisation vom 29. bis zum 31. Dezember 1999 wurden am 30. Dezember 1999 eine Handgelenksarthrodese und eine Dekompression des Nervus medianus durchgeführt (Urk. 9/84-86). Nach einem vorerst unkomplizierten postoperativen Verlauf klagte der Versicherte anlässlich der Nachuntersuchung vom 13. März 2000 erneut über Schmerzen im Handgelenk, die in der Folge persistierten, so dass eine frühzeitige Entfernung des Osteosynthesematerials für notwendig befunden wurde (Urk. 9/91-93). Am 15. September 2000 fand in der I.___-Klinik die Entfernung des Osteosynthesematerials statt (Urk. 9/102). Während Kreisarzt Dr. H.___ gestützt auf seine Untersuchung vom 27. November 2000 von einem an sich sehr befriedigenden klinischen Zustand ausging (Urk. 9/106), berichtete Dr. J.___ nach seiner Konsultation am 16. Januar 2001 von massiven, fast invalidisierenden Beschwerden des Versicherten (Urk. 9/111) und kam nach einer Szintigraphie zum Schluss, dass bei der Arthrodese noch eine mechanische Instabilität vorliege (Urk. 9/113). Mit Verfügung vom 11. Juni 2001 sprach die IV-Stelle dem Versicherten ab dem 1. März 1998 eine ganze Rente zu (vgl. Urk. 9/174). Im Rahmen der ärztlichen Abschlussuntersuchung vom 19. Juli 2001 nahm Kreisarzt Dr. H.___ eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und des Integritätsschadens vor (Urk. 9/132). Mit Schreiben vom 20. November 2001 orientierte die SUVA über den Fallabschluss und die Höhe der Rente (Urk. 9/141). Mit Verfügung vom 28. Dezember 2001 sprach die SUVA dem Versicherten gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 25 % ab dem 1. Januar 2002 eine Rente sowie eine Entschädigung für den Integritätsschaden von 15 % zu (Urk. 9/146). Dagegen erhob der Versicherte am 4. Februar 2002 Einsprache (Urk. 9/148). Im Rahmen der weiteren Behandlung äusserte sich Dr. J.___ verschiedentlich zur Arbeitsfähigkeit des Versicherten (Urk. 9/151, 9/164). Anlässlich der spezialärztlichen Untersuchung vom 18. März 2002 beurteilte Dr. med. K.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie von der Abteilung für Versicherungsmedizin der SUVA, erneut die verbliebene Arbeitsfähigkeit des Versicherten und den Integritätsschaden (Urk. 9/154). Im Schreiben vom 22. April 2003 äusserte sich Dr. J.___ nochmals zur Arbeitsfähigkeit und nahm auch zur Beurteilung von Dr. K.___ Stellung (Urk. 9/158). Mit Einspracheentscheid vom 22. September 2003 wies die SUVA die Einsprache gegen die Verfügung vom 28. Dezember 2001 ab (Urk. 2). Nach Erlass des Einspracheentscheids wurde der Versicherte am 21. Oktober 2003 aufgrund der Beschwerden erneut in der I.___-Klinik vorstellig, worauf ihm von Dr. med. L.___, Oberarzt, erneut Physiotherapie verschrieben wurde (Urk. 9/173). Am 18. November 2003 fand eine weitere Kontrollkonsultation bei Dr. L.___ statt (Urk. 9/175).
2. Gegen den Einspracheentscheid liess D.___, vertreten durch Rechtsanwalt Mona, am 16. Dezember 2003 Beschwerde erheben und eine Erhöhung der Rente, eine höhere Integritätsentschädigung sowie die Bestellung von Rechtsanwalt Mona als unentgeltlichen Rechtsbeistand beantragen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 6. Februar 2004 liess die SUVA, ihrerseits vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Frischkopf, die Abweisung der Beschwerde beantragen (Urk. 8). Mit Verfügung vom 12. Februar 2004 wurde dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Mona als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren bestellt (Urk. 11). Nach Eingang der Replik vom 22. März 2004 (Urk. 13) und der Duplik vom 22. April 2004 (Urk. 16) schloss das Gericht am 5. Mai 2004 den Schriftenwechsel (Urk. 17).
Die IV-Stelle hatte in der Zwischenzeit die dem Versicherten zugesprochene ganze Rente wieder aufgehoben. Das Sozialversicherungsgericht hat über diesen Anspruch mit heutigem Urteil in einem gesonderten Beschwerdeverfahren (IV.2004.00141) entschieden.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, nachfolgend eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) Anspruch auf eine Invalidenrente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b, AHI 2000 S. 309 Erw. 1a in fine mit Hinweisen).
1.2 Nach Art. 24 Abs. 1 UVG, in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung, hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Abs. 3). Verursachen mehrere, teils versicherte, teils nichtversicherte Ereignisse einen Integritätsschaden, wobei das Beschwerdebild medizinisch-diagnostisch nicht in einzelne, voneinander unterscheidbare Beeinträchtigungen aufgeteilt werden kann, ist der Integritätsschaden gesamthaft nach Anhang 3 zur UVV oder nötigenfalls nach den genannten Richtlinien gemäss den Tabellen der Medizinischen Abteilung der SUVA einzuschätzen. In einem zweiten Schritt ist die Entschädigung nach Massgabe von Art. 36 Abs. 2 UVG entsprechend dem Kausalanteil der nichtversicherten Ereignisse am gesamten Integritätsschaden zu kürzen (BGE 116 V 156 Erw. 3c). Satz 2 dieser Bestimmung ist auf Integritätsentschädigungen nicht anwendbar (BGE 113 V 59 Erw. 2), weshalb eine Kürzung auch dann erfolgen kann, wenn sich der Vorzustand nicht erwerbsvermindernd ausgewirkt hat.
Die Schwere des Integritätsschadens beurteilt sich nach dem medizinischen Befund. Bei gleichem medizinischen Befund ist der Integritätsschaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen (BGE 115 V 147 Erw. 1, 113 V 221 Erw. 4b mit Hinweisen; RKUV 2001 Nr. U 445 S. 555 ff.).
Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 32 Erw. 1b mit Hinweisen) wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet. Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 Prozent nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2).
1.3 Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung oder des Einspracheentscheides ist für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes gegeben war. Tatsachen, die den Sachverhalt nach dem Verfügungszeitpunkt verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 130 V 140 Erw. 2.1 mit Hinweis). Sie können indessen, unter Wahrung des rechtlichen Gehörs, berücksichtigt werden, wenn sie kurze Zeit nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung eingetreten sind, sich ihre Beachtung aus prozessökonomischen Gründen unbedingt aufdrängt und sie hinreichend klar feststehen (BGE 105 V 161 f. Erw. 2d; ZAK 1984 S. 349 Erw. 1b). Dies ist der Fall, wenn sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu beeinflussen (BGE 99 V 102 Erw. 4 mit Hinweisen).
1.4 Für die Beurteilung der Fragen des tatsächlichen Vorliegens einer geltend gemachten Gesundheitsschädigung, des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und der Gesundheitsbeeinträchtigung und schliesslich der Arbeitsfähigkeit, die der versicherten Person trotz dieser Gesundheitsbeeinträchtigung verbleibt, sind Versicherungsträger und Gericht auf Angaben in ärztlichen Expertisen angewiesen.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2. Während die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. K.___ von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit ausgeht und einen Invaliditätsgrad von 25 % ermittelt hat, macht der Beschwerdeführer mit Hinweis auf die Beurteilung durch Dr. J.___ vom 22. April 2003 im Wesentlichen geltend, es sei ihm in einer entsprechenden Tätigkeit einzig ein Arbeitspensum von 50 bis 75 % zumutbar, weshalb auch ein höherer Invaliditätsgrad resultiere.
In Bezug auf die Höhe der Integritätsentschädigung stützt sich die Beschwerdegegnerin auf die Einschätzung von Kreisarzt Dr. H.___, der jedoch nach der Auffassung des Beschwerdeführers die tatsächlichen Verhältnisse nicht angemessen berücksichtigt habe. So könne der Beschwerdeführer den linken Arm und die linke Hand wegen der starken Schmerzen kaum einsetzen, was entsprechend zu berücksichtigen sei (Urk. 1, 2, 8, 13, 16).
3.
3.1 Streitig und zu beurteilen ist sowohl der durch die SUVA ermittelte Invaliditätsgrad von 25 % als auch die Beurteilung des erlittenen Integritätsschadens.
3.2
3.2.1 In der Abschlussuntersuchung durch Kreisarzt Dr. H.___ vom 19. Juli 2001 schilderte der Beschwerdeführer ein Gefühl einer gewissen Restinstabilität mit Schmerzen bei Ulnar-Radialabduktion, bei gleichzeitiger Wetterfühlig- und Kälteempfindlichkeit. Zudem seien auch Schmerzen im Bereich des linken Schultergelenks aufgetreten. Wegen der Schmerzen könne er die linke Hand nicht mit Kraft einsetzen. In der Untersuchung traten bei Bewegungen Schmerzen in der verspannten Nacken-Schulter-Muskulatur auf, und das linke Handgelenk war weitgehend eingesteift. Der Daumen und die Finger liessen sich hingegen frei bewegen, und die linke Hand konnte vollständig zur Faust geballt werden. Der Kreisarzt kam daraufhin zum Schluss, dass der heutige Zustand nach Arthrodese vor allem wegen der Schmerzen bei Restwackelbewegungen subjektiv unbefriedigend sei und Residuen einer reflexdystrophen Reaktion mit permanentem Schwitzen vorhanden seien. Die Arbeitsfähigkeit sei ausschliesslich durch die adominante linke Hand eingeschränkt, die bei reduzierter Faustschlusskraft und uneingeschränkter Finger- und Daumenfunktion nur noch für feine Haltefunktionen gebraucht werden könne, so dass Feinmontagen und feine Sortierarbeiten noch möglich seien. Das Tragen von Gewichten mit dem unverletzten rechten, dominanten Arm sei hingegen nicht eingeschränkt, weshalb dem Beschwerdeführer sämtliche Tätigkeiten mit der dominanten rechten oberen Extremität zumutbar seien (Urk. 9/132).
3.2.2 Anlässlich der spezialärztlichen Untersuchung vom 18. März 2003 durch Dr. K.___ klagte der Beschwerdeführer über stetige Schmerzen im Bereich der Schultermuskulatur links. In der Untersuchung zeigte sich eine stabile Handgelenksarthrodese, und die linke Schulter sowie der linke Ellbogen liessen sich frei bewegen. Bei der Untersuchung der Handgelenksfunktionen meldete er hingegen Schmerzen bei allen Bewegungen. Gemäss Dr. K.___ würden sich die geklagten Beschwerden nicht mit dem radiologisch und klinisch günstigen Befund erklären lassen, weshalb er für die deutlichen subjektiven Klagen des Beschwerdeführers höchstwahrscheinlich nicht medizinische Faktoren vermutete.
In einer bimanuellen Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer das Heben und Tragen von schweren Lasten über 25 Kilogramm sowie das repetitive Anheben von Lasten von über zehn Kilogramm nicht zumutbar. Lasten bis zu zehn Kilogramm könne der Versicherte öfter heben und tragen, schwere Gewichte bis zu 25 Kilogramm hingegen nur noch selten. In einer körperlich leichten Tätigkeit, bei der die linke Hand höchstens als Hilfshand eingesetzt werde und die das Handgelenk relativ gering belaste, sei der Versicherte uneingeschränkt einsetzbar. Ebenso uneingeschränkt zumutbar seien alle Tätigkeiten, die alleine mit der rechten Hand bewältigt werden könnten oder die überwiegend den Gehapparat und den Kopf beanspruchen würden (Urk. 9/168).
3.2.3 Aufgrund der Erfahrung aus einem gescheiterten Arbeitsversuch, bei dem der Versicherte Putzarbeiten auf einer Baustelle durchgeführt hatte, erachtete Dr. J.___ den Beschwerdeführer am 12. Februar 2002 in einer behinderungsangepassten Tätigkeit als noch zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 9/164). Im Arztbericht über die Konsultation vom 7. Mai 2002 beschrieb Dr. J.___ eine klinisch unveränderte Situation an der Hand. Es seien aber zunehmende Schulter-Arm-Beschwerden hinzugetreten, wobei, trotz einer freibeweglichen Schulter, massive Druckempfindlichkeiten mit Verhärtungen im Bereich der Trapeziusmuskulatur aber auch periscapulär dorsal zu finden seien. Gleichzeitig bestätigte er die 50%-ige Arbeitsfähigkeit für leichtere manuelle Arbeiten (Urk. 9/151). In seiner Stellungnahme zur Beurteilung von Dr. K.___ vom 22. April 2003 änderte Dr. J.___ seine Einschätzung insoweit ab, als er nun die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leichten Tätigkeit, wie sie von der SUVA beschrieben werde, in der die linke Hand einzig als Hilfshand eingesetzt oder die alleine mit der rechten Hand durchgeführt werden könne beziehungsweise nur die unteren Extremitäten belasten würde, subjektiv zwischen 50 und 75 % einschätzte (Urk. 9/158).
3.2.4 Nachdem am 22. September 2003 der Einspracheentscheid ergangen war, meldete sich der Versicherte am 21. Oktober 2003 erneut in der I.___-Klinik, da die Beschwerden nach seinen Angaben im ganzen Arm wieder zugenommen hätten und er wegen des Einspracheentscheids verzweifelt sei. Es zeigten sich jedoch einzig diffuse Druckdolenzen in der ganzen oberen linken Extremität, im Bereich der Halswirbelsäule und vor allem im Bereich des Trapezmuskels. Zudem klagte der Beschwerdeführer über Beschwerden im Handgelenk (Urk. 9/173). Anlässlich der Kontrolle vom 18. November 2003 liessen sich erneut diffuse Druckdolenzen in der gesamten Muskulatur im Bereich des Schultergelenks und insbesondere des Trapezmuskels feststellen, die Dr. L.___ auf eine bereits durch Dr. J.___ diagnostizierte Schulter-/Armproblematik zurückführte (Urk. 9/175).
3.3 Die vorhandenen Arztberichte von Kreisarzt Dr. H.___, Dr. K.___ und Dr. J.___ bilden eine hinreichende Grundlage für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, weshalb kein Anlass zur Anordnung ergänzender Abklärungen besteht. Auf den beantragten Beizug eines Arztberichts von Dr. L.___ ist somit zu verzichten, zumal nach der Arthrodese die weitere Behandlung durch Dr. J.___ erfolgt ist, welcher die aktuelle Arbeitsfähigkeit nach den veränderten Verhältnissen aufgrund seiner bisherigen Untersuchungen hat einschätzen können.
Anlässlich der Konsultation vom 26. Mai 2003 hat Dr. J.___ eine Verbesserung der Schulter-/Armsymptomatik feststellen können, wobei weiterhin primär vom Handgelenk ausgehende, therapieresistente Restbeschwerden und multiple Druckempfindlichkeiten im Bereich des Trapez- und Supraspinatusmuskels vorhanden seien (Urk. 9/169). Dieser Befund mit Restbeschwerden im Handgelenk und Beschwerden im Bereich der Schultermuskulatur unterscheidet sich nicht wesentlich vom Befund, der später durch Dr. L.___ anlässlich der Untersuchungen am 21. Oktober und 18. November 2003 erhoben worden ist (Urk. 9/173, 9/175). Ebenso hat der Versicherte bereits anlässlich der Abschlussuntersuchung vom 19. Juli 2001 durch Kreisarzt Dr. H.___ und während der Untersuchung vom 18. März 2003 durch Dr. K.___ über Beschwerden im Bereich der Schultermuskulatur und über Restbeschwerden im Handgelenk geklagt (Urk. 9/132, 9/168). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass bei einem ähnlichen Gesundheitszustand sich zwischenzeitlich auch die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht wesentlich verändert hat.
3.4 Zur kurzen Notiz von Dr. med. M.___ vom 12. November 2002 (Urk. 3/1), auf die der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde hinweist, ist zu bemerken, dass dieser Arzt darin einzig die Feststellungen von anderen Ärzten wiedergegeben hat, ohne sich mit diesen und den erhobenen Befunden eingehend auseinander zu setzen. Da Dr. M.___ zudem die Berichte von Dr. K.___ vom 18. März 2003 und die Stellungnahme von Dr. J.___ vom 22. April 2003 nicht bekannt gewesen sind, basiert seine summarische Aktenbeurteilung auf einer unvollständigen Grundlage, weshalb nicht darauf abgestellt werden kann.
3.5 Gemäss der Stellungnahme von Dr. J.___ erfasst der Arztbericht von Dr. K.___ die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers recht gut, weshalb an den medizinischen Erhebungen von Dr. K.___ nicht zu zweifeln ist. In Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit hat Dr. J.___ einzig die ermittelten Belastungsgrenzen bemängelt (Urk. 9/158). Entgegen der Auffassung von Dr. J.___ hat jedoch Dr. K.___ in seiner Beurteilung das repetitive Anheben von Lasten bis zu zehn Kilogramm mit der linken Hand ebenfalls als unzumutbar erachtet, zumal nach seiner Beurteilung dem Beschwerdeführer bereits das beidhändige (bimanuelle) Heben und Tragen von Lasten bis zehn Kilogramm einzig öfter und somit nicht repetitiv zugemutet werden kann (vgl. Urk. 9/158, 9/154 S. 8). In Übereinstimmung mit Dr. K.___ geht auch Dr. J.___ davon aus, dass dem Beschwerdeführer eine leichte Tätigkeit mit geringer oder ohne Belastung der adominanten linken Hand sicherlich möglich sei. Trotzdem erachtet Dr. J.___ den Beschwerdeführer in einer solchen leichten Tätigkeit als nur zu 50-75 % arbeitsfähig, ohne seine subjektive Einschätzung mittels objektiver medizinischer Befunde zu begründen. Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer einzig im Gebrauch der adominanten linken Hand eingeschränkt ist, sie aber immerhin noch als Hilfshand unter geringer Belastung einsetzen kann, lässt sich eine Einschränkung in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit im beschriebenen Umfang hingegen nicht nachvollziehbar erklären.
Es ist daher auf die eingehend und nachvollziehbar begründeten Berichte von Kreisarzt Dr. H.___ und Dr. K.___ abzustellen, die den Versicherten übereinstimmend in einer leichten Tätigkeit, bei der die linke Hand höchstens als Hilfshand eingesetzt werden muss und die das Handgelenk sowie den Vorderarm relativ gering belastet, als voll einsatzfähig erachten. Dabei ist insbesondere an Kontroll- und Überwachungsaufgaben oder an kleinere Montagearbeiten in der industriellen Produktion zu denken. Da sich die beiden Beurteilungen nicht unterscheiden und sich auch der Gesundheitszustand zwischenzeitlich nicht wesentlich verändert hat, kann davon ausgegangen werden, dass der Versicherte per 1. Januar 2002 in einer solchen behinderungsangepassten Tätigkeit wieder voll arbeitsfähig gewesen ist. Der gescheiterte Arbeitsversuch, bei dem der Versicherte Putzarbeiten auf einer Baustelle ausgeführt hat, und die daraufhin am 12. Februar 2002 durch Dr. J.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 50 % (Urk. 9/164), vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Da es sich bei Putzarbeiten um eine mittelschwere Tätigkeit handelt, die zudem den gleichwertigen Einsatz beider Hände verlangt, wäre nach dem ermittelten Belastungsprofil diese Tätigkeit dem Beschwerdeführer auch nicht zumutbar gewesen.
4.
4.1 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens sind nach der Rechtsprechung bei versicherten Personen, welche nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihnen an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen haben, entweder die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die Löhne gemäss den Dokumentationen von Arbeitsplätzen (DAP) heranzuziehen.
4.2 Im Einspracheentscheid hat die SUVA gestützt auf die LSE ein jährliches Invalideneinkommen von Fr. 45'624.-- ermittelt, wobei sie einen leidensbedingten Abzug von 20 % berücksichtigt hat (Urk. 2 S. 6).
Seitens des Beschwerdeführers ist dazu einzig eingewendet worden, es sei bei der Ermittlung des Invalideneinkommens nicht berücksichtigt worden, dass er kein volles Arbeitspensum erbringen könne (Urk. 13 S. 3). Da aber feststeht, dass dem Beschwerdeführer eine körperlich leichte und die linke Hand wenig belastende Tätigkeit (wie Überwachungs- oder Kontrolltätigkeiten) uneingeschränkt zugemutet werden kann, ist auf die Berechnung der SUVA abzustellen (vgl. Urk. 2 S. 6). Wegen der schmerzhaften Einschränkung im Gebrauch der linken Hand sowie wegen der mangelnden Deutschkenntnisse und der geringen Schulbildung (Urk. 9/50 S. 2 und 3) ist beim Versicherten von einer im Vergleich zu den statistischen Werten lohnmässigen Benachteiligung auszugehen, weshalb sich aufgrund der gesamten persönlichen Umstände (vgl. BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3, 126 V 79 Erw. 5b/aa-cc) ein maximaler Abzug von 25 % vom statistisch ermittelten Monatslohn von Fr. 4'753.-- rechtfertigt. Somit resultiert ein Monatslohn von Fr. 3'564.75 und ein jährliches Invalideneinkommen von Fr. 42'777.--, was im Vergleich mit dem unbestrittenen Valideneinkommen von Fr. 59'410.-- (vgl. Urk. 2) zu einem Invaliditätsgrad von 28 % führt.
Die Beschwerde ist daher diesbezüglich gutzuheissen und es ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer ab 1. Januar 2002 Anspruch auf eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 28 % hat.
5.
5.1 Zu prüfen bleibt der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung. Die SUVA hat sich dabei auf die Beurteilung von Kreisarzt Dr. H.___ gestützt, der, ausgehend von einem Status nach Panarthrodese des Handgelenks am adominanten linken Arm mit persistierendem Restschmerz, die unfallbedingte Einschränkung der Integrität mit 15 % beziffert hat (Urk. 9/131).
Diese Einschätzung begründete er damit, dass das Resultat der Handgelenksarthrodese nicht voll befriedige und ein Schmerzbild verbleibe, das die linke Hand in ihrem Gebrauchswert um die Hälfte beeinträchtige, so dass von einem Brutto-Integritätsschaden von 20 % auszugehen sei. Da mindestens ein Viertel des Gesamtschadens auf die vorbestehende langjährige Scaphoid-Pseudarthrose mit entsprechender Sekundärarthrose im Radiocarpalgelenk zurückzuführen sei, ergebe sich ein Restintegritätsschaden von 15 % (Urk. 9/131).
5.2 Entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers hat der Kreisarzt bei der Beurteilung des Integritätsschadens berücksichtigt, dass die Hand durch die verbleibenden Beschwerden nur eingeschränkt eingesetzt werden kann. Wie den ärztlichen Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit zu entnehmen ist, kann der Versicherte die linke Hand immer noch als Hilfshand einsetzen, wobei die Finger- und Daumenfunktion nicht gestört ist (Urk. 9/132 S. 3, 9/154 S. 8, 9/158). Es ist daher gerechtfertigt von einem um die Hälfte eingeschränkten Gebrauchswert der linken Hand auszugehen, was einem Integritätsschaden von 20 % entspricht. Da es sich bei der Handgelenksarthrose unbestrittenermassen um einen unfallfremden Vorzustand handelt und der Gesundheitsschaden somit nur teilweise eine Folge des Unfalles ist, kann auch die Kürzung um 5 % als angemessen bezeichnet werden.
Die von der SUVA zugesprochene Integritätsentschädigung von 15 % ist daher zu bestätigen und die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen.
6. Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) haben die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses bemessen (vgl. auch Art. 61 lit. g ATSG).
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht in der Kostennote vom 20. Januar 2005 (Urk. 18) einen Aufwand von 7 Stunden und 50 Minuten und Barauslagen von Fr. 34.70 geltend, was der Sache angemessen erscheint. Beim gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- zuzüglich Mehrwertsteuer von 7,6 % resultiert somit eine Prozessentschädigung von Fr. 1722.30. Da der Beschwerdeführer aber nur in Bezug auf die Rente und auch hier lediglich teilweise obsiegt, erscheint es als angemessen, ihm zugunsten seines Rechtsvertreters eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Für den darüber hinausgehenden Betrag von Fr. 1'022.30 ist der unentgeltliche Rechtsvertreter aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt vom 22. September 2003 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. Januar 2002 Anspruch auf eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 28 % hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Mona, Zürich, eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 700.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
Im weitergehenden Umfang wird der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Mona, Zürich, mit Fr. 1'022.30 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Marco Mona
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
sowie an:
- Gerichtskasse des Sozialversicherungsgerichts
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).