UV.2003.00264
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Zünd
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Gräub
Urteil vom 12. Juli 2004
in Sachen
D.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Laur
c/o Schuhmacher Gabathuler Pfändler Furthmann Laur Rechtsanwälte
Schifflände 22, Postfach 126, 8024 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee
Sachverhalt:
1.
1.1 D.___, geboren 1967, arbeitete seit dem 15. März 1998 als Gerüstbauer bei der A.___, Zug, und war in dieser Eigenschaft bei der SUVA obligatorisch gegen Unfälle versichert. Am 11. Juli 2000 rutschte er beim Montieren eines Gerüstes aus und fiel auf das linke Knie (Urk. 11/1). Die gleichentags konsultierten Ärzte des Spitals Zimmerberg, Horgen, diagnostizierten eine traumatische Patellaluxation links mit Zerreissung des medialen Retinaculums, eine Knorpelkontusion am medialen Patellarand sowie am lateralen Femurcondylus und Tibiaplateau bei Genu valgum, welche am 14. Juli 2000 operativ behandelt wurden (Urk. 11/2). Die SUVA trat auf den Schaden ein und gewährte Heilbehandlung sowie Taggeld.
1.2 Kreisarzt Dr. med. B.___, FMH für Chirurgie, verwies in seinem Bericht vom 23. Januar 2001 über die Untersuchung vom selben Tag auf eine mühsame und prolongierte Rehabilitation und veranlasste eine Abklärung in der Rehaklinik Bellikon (Urk. 11/8), wo sich der Versicherte vom 7. März bis 25. April 2001 stationär aufhielt (Urk. 11/14). Nach der Anmeldung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug im März 2001 gewährte ihm diese ebenfalls in der Rehaklinik Bellikon berufliche Massnahmen im Sinne einer Berufsvorbereitung (Urk. 11/17), welche unter Hinweis auf eine allfällige weitere Operation des Knies per 31. Mai 2001 abgebrochen wurde (Urk. 11/18 und Urk. 11/23). Am 13. August 2001 untersuchte Kreisarzt Dr. med. C.___ den Versicherten; er erachtete eine Operation nicht für notwendig (Urk. 11/25). Am 31. Oktober 2001 empfahlen die Spezialisten für die berufliche Eingliederung der Rehaklinik Bellikon den Fallabschluss, da D.___ wegen seiner Einstellung bezüglich einer beruflichen Wiedereingliederung nicht beurteilt werden könne. Sie erachteten die Ausübung einer vollzeitlichen, wechselbelastenden industriellen Tätigkeit mit einer verlängerten Mittagspause (+ 1 Stunde) als zumutbar (Urk. 11/36).
1.3 Am 13. November 2001 teilte die SUVA dem Versicherten mit, dass die ärztliche Behandlung abgeschlossen und die Rentenfrage geprüft werde (Urk. 11/38). Anlässlich der ärztlichen Abschlussuntersuchung vom 1. Februar 2002 klagte D.___ über immer noch vorhandene Schmerzen im linken Kniegelenk bereits nach einer Gehstrecke von 100 bis 120 Metern. Kreisarzt Dr. C.___ erachtete bei fehlenden Hinweisen auf eine anderweitige gelenkmechanisch störende Binnenpathologie eine leichte Chondrophathia patellae als Ursache, sah keine therapeutischen Massnahmen mehr und empfahl eine Reduktion des Körpergewichts (Urk. 11/50). Am 8. Februar 2002 beurteilte Kreisarzt Dr. C.___ die am 4. Februar 2002 im Spital Lachen angefertigten Röntgenaufnahmen des linken Knies (Urk. 11/51) und befand eine wechselbelastende Tätigkeit vollumfänglich zumutbar (Urk. 11/53). Den Integritätsschaden schätzte er auf 5 % (Urk. 11/54).
2.
2.1 Mit Verfügung vom 15. März 2002 gewährte die SUVA D.___ auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 20 % eine monatliche Invalidenrente von Fr. 819.-- ab 1. Dezember 2001 sowie aufgrund einer Integritätseinbusse von 5 % eine Integritätsentschädigung von Fr. 5’340.-- (Urk. 11/58).
2.2 Am 17. April 2002 (Urk. 11/63) liess D.___ durch Rechtsanwältin Barbara Laur Einsprache erheben und einen Bericht von Dr. med. E.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, Zürich, vom 17. April 2002 (Urk. 11/65/2) einreichen, welcher auf eine bloss noch 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit schloss. Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 9. August 2002 (Urk. 11/65) schlug Dr. C.___ nochmalige Abklärungen vor. An der Universitätsklinik Balgrist wurden am 19. August 2002 neue Röntgenaufnahmen angefertigt sowie eine MR-Untersuchung durchgeführt (Urk. 11/67), gefolgt von einer Computertomographie am 19./23. Dezember 2002 (Urk. 11/77). Am 22. April 2003 berichtete Dr. med. F.___, Oberarzt an der Universitätsklinik Balgrist, zu Händen der SUVA und schloss auf eine mindestens 50%ige Arbeitsfähigkeit für leichtere Arbeiten in wechselnder Position (Urk. 11/83). Am 1. September 2003 empfahl er schliesslich einen Arbeitsversuch zu 100 % (Urk. 11/95).
2.3 Nach erneuter Stellungnahme durch den Versicherten vom 10. September 2003 (Urk. 11/96) wies die SUVA die Einsprache am 25. September 2003 ab (Urk. 11/97).
3. Hiergegen liess D.___ am 24. Dezember 2003 durch Rechtsanwältin Barbara Laur Beschwerde erheben mit den folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
„1. Es seien die Verfügung der SUVA vom 15. März 2002 und der Einspracheentscheid vom 25. September 2003 aufzuheben.
2. Es seien dem Versicherten basierend auf einer Arbeitsfähigkeit von maximal 60 % die gesetzlichen Leistungen aus der Unfallversicherung zu erbringen.
3. Es sei dem Versicherten eine angemessene Integritätsentschädigung von mindestens 10 % auszurichten.
4. Eventualiter sei die Sache zur ergänzenden Abklärung und anschliessenden Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.“
Ferner ersuchte der Versicherte um die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels sowie um die Bestellung von Rechtsanwältin Barbara Laur als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das Beschwerdeverfahren. Nachdem die SUVA mit Vernehmlassung vom 6. Februar 2004 (Urk. 10) auf Abweisung der Beschwerde geschlossen hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 25. Juni 2004 (Urk. 18) als geschlossen erklärt.
Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Rechtsschrift die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1 S. 8).
1.2 Abgesehen davon, dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers diesen schon im Einspracheverfahren vertreten und damit bereits bei Einleitung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens umfassende Aktenkenntnis hatte, enthält die Beschwerdeantwort vom 6. Februar 2004 (Urk. 10) keine neuen rechtserheblichen Vorbringen und wird darin auf die bisherigen Versicherungsakten verwiesen, welche, wie gesagt, dem Beschwerdeführer allesamt bekannt waren, sah er diese doch vollständig ein (Urk. 11/88). Schliesslich fielen nach dem Erlass des Einspracheentscheides vom 25. September 2003 (Urk. 2) auch keine neuen Akten mehr an. Demnach rechtfertigte es sich nicht, einen zweiten Schriftenwechsel durchzuführen.
2.
2.1 Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG, in der seit 1. Juli 2001 geltenden und hier anwendbaren Fassung). Als invalid gilt, wer voraussichtlich bleibend oder für längere Zeit in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt ist (Art. 18 Abs. 2 Satz 1 UVG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 18 Abs. 2 Satz 2 UVG).
2.2
2.2.1 Da nach einer Erfahrungstatsache die versicherte Person im Gesundheitsfall zumeist die bisherige Tätigkeit weitergeführt hätte, ist für der Ermittlung des Valideneinkommens in der Regel von der letzten Beschäftigung auszugehen, die die versicherte Person vor Eintritt der Gesundheitsschädigung ausgeübt hat, und der damit erzielte Lohn der Teuerung und Reallohnentwicklung bis zum Zeitpunkt des Rentenbeginns anzupassen (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b; AHI 2000 S. 303, BGE 128 V 174). Überdies ist auch die berufliche Weiterentwicklung zu berücksichtigen, die eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte, sofern konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (RKUV 1992 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b).
2.2.2 Das Invalideneinkommen ist dann eine hypothetische Grösse, wenn die versicherte Person die ihr auch mit Gesundheitsschaden verbliebene Arbeitsfähigkeit nicht mehr oder nicht in zumutbarer Weise verwertet (BGE 114 V 314 Erw. 3b). Indem das Gesetz beim Invalideneinkommen auf den ausgeglichenen Arbeitsmarkt Bezug nimmt, der unter Absehen konjunktureller und struktureller Ungleichgewichte einen Fächer unterschiedlicher Stellenangebote offenhält, grenzt es den Leistungsbereich der Rentenversicherungen von demjenigen der Arbeitslosenversicherung (BGE 110 V 276 Erw. 4b) sowie von Erwerbslosigkeit infolge weiterer invaliditätsfremder Gründe ab (AHI 1999 S. 238 f. Erw. 1). Für die Bestimmung des hypothetischen Invalideneinkommens können praxisgemäss entweder die Löhne von noch in Frage kommenden Tätigkeiten in verschiedenen Betrieben der Region der versicherten Person, welche in der Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP) erfasst sind, (RKUV 1999 Nr. U 343 S. 412 Erw. 4) oder die Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) herangezogen werden. Im letzteren Fall ist auf die im Anhang der LSE enthaltene Statistik der Lohnsätze, genauer auf die standardisierten Bruttolöhne der Tabellengruppe A, abzustellen. Dabei ist vom so genannten Medianwert auszugehen, der in der Regel tiefer liegt als das arithmetische Mittel, da er ausserordentlich hohe sowie ausserordentlich tiefe Werte nicht berücksichtigt. Massgebend sind in erster Linie die Lohnverhältnisse im privaten Sektor. Schliesslich gilt es zu berücksichtigen, dass dieser Statistik generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert tiefer liegt als die betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit der vergangenen Jahre. Daher ist der Medianlohn entsprechend der tatsächlichen Durchschnittszeit des fraglichen Jahres hochzurechnen (vgl. BGE 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; RKUV 2001 Nr. U 439 S. 347).
2.3
2.3.1 Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, die der versicherten Person trotz unfallbedingter Gesundheitsbeeinträchtigung verbleibt, sind Versicherungsträger und Gerichte auf Angaben ärztlicher Expertinnen und Experten angewiesen. Diese Angaben bilden die ausschlaggebenden Beweismittel. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten.
2.3.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.3.3 Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 161/2 Erw. 1c; vgl. auch 123 V 334 Erw. 1c).
2.3.4 Führt eine pflichtgemässe Würdigung der vorhandenen Arztberichte zur Überzeugung des Gerichts, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist nach dem Grundsatz der antizipierten Beweiswürdigung auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten. Darin liegt kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör (BGE 122 V 162 Erw. 1d und 164 f. Erw. 2c mit Hinweisen).
3.
3.1 Dr. med. G.___, Oberarzt Chirurgie am Spital Zimmerberg, welcher nach dem Unfall vom 11. Juli 2000 eine traumatische Patellaluxation links mit Zerreissung des medialen Retinaculums, eine Knorpelkontusion am medialen Patellarand sowie am lateralen Femurcondylus und Tibiaplateau bei Genu valgum diagnostiziert hatte, operierte den Beschwerdeführer am 14. Juli 2000 und führte eine lateral release und mediale Raffung durch (Urk. 11/2). Am 31. August 2000 berichtete er, der Beschwerdeführer gebe grundsätzlich keine Schmerzen mehr an, und empfahl ab sofort vollumfängliche Bewegungsübungen mit Vollbelastung (Urk. 11/3).
3.2 Die Ärzte der Rehaklinik Bellikon, wo der Beschwerdeführer vom 7. März bis 25. April 2001 hospitalisiert war, schilderten im Austrittsbericht vom 22. Mai 2001 (Urk. 11/14) Restbeschwerden im Sinne mässiger belastungsabhängiger, lateral betonter Knie-Schmerzen. Linksseitig bestehe ein Patellaverschiebe- und Druckschmerz mit deutlichen Reibegeräuschen. In den bildgebenden Untersuchungen sahen die Ärzte eine nach lateral subluxierte Patella beidseits und eine beginnende mediale Gonarthrose rechts. Neben einem Kniegelenkserguss fand sich auch eine posttraumatische Mehranreicherung in der linken Patella ohne Anhaltspunkte für entzündliche Veränderungen. Diese Befunde interpretierten sie als Restbeschwerden nach Luxation der linken Patella bei vorbestehender beidseitiger ausgeprägter (wahrscheinlich konstitutioneller) Lateralisation derselben. Interessanterweise weise das nicht traumatisierte rechte Knie eine mediale Arthrose und eine deutliche Lateralisation der Patella auf, dennoch leide der Patient ausschliesslich an Beschwerden am linken Knie.
Die Ärzte führten weiter aus, der Beschwerdeführer sei in seiner Gehstrecke und Gehdauer auf ebenem Grund nur leicht eingeschränkt, hingegen bestehe eine deutliche Einschränkung für den Gang in unebenem Gelände, für repetitives Treppen- und Leiternsteigen sowie bei Zwangspositionen des Knies. Angesichts der angestammten Tätigkeit des Beschwerdeführers als Gerüstbauer, welche als ungeeignet beurteilt wurde, empfahlen die Ärzte einen Rehabilitationsaufenthalt, welcher jedoch nach bereits einer Woche am 31. Mai 2001 unter Hinweis auf eine allfällige Reoperationsindikation abgebrochen wurde (Urk. 11/23). Die Berufsberater befanden am 31. Oktober 2001 (Urk. 11/36) eine wechselbelastende industrielle Tätigkeit ganztags mit einer verlängerten Mittagspause als zumutbar.
3.3
3.3.1 Kreisarzt Dr. C.___ führte bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung zwei Untersuchungen des Beschwerdeführers durch. Am 13. August 2001 berichtete er über ein unbefriedigendes Therapieresultat und riet von einer erneuten Operation ab (Urk. 11/25).
3.3.2 Am 1. Februar 2002 stellte Dr. C.___ bei geklagten Schmerzen bereits nach einer Gehstrecke von 100 bis 120 Metern auf ebenem Boden eine reizlose Operationsnarbe parapatellär fest, hingegen ein leichtes retropatelläres Reiben mit ausgesprochener Druck- und Verschiebeempfindlichkeit der Kniescheibe. Bei praktisch seitengleicher Gehbeschwielung schloss er auf einen Zustand nach bekannter Diagnose und erachtete bei fehlenden Hinweisen für eine anderweitige gelenkmechanisch störende Binnenpathologie lediglich eine leichte Chondropathia patellae als Ursache für die anhaltenden Beschwerden. Rechts sei die patelläre Symptomatik eindeutig ausgeprägter, an diesem unverletzten Kniegelenk habe der Kläger aber keinerlei Beschwerden. Abgesehen von einer rigorosen Gewichtsabnahme - der Beschwerdeführer wog damals 130 kg bei einer Körpergrösse vom 174 cm - sah er keine therapeutischen Verbesserungsmöglichkeiten mehr und schlug den Fallabschluss vor (Urk. 11/50).
3.3.3 Am 1. Februar 2002 wurden im Spital Lachen neue Röntgenbilder angefertigt, auf denen sich leichte Patelladysplasiezeichen beidseits mit leichtgradiger Lateralisation der Patella links ohne Luxationszeichen, eine ausgeprägte Lateralisation der Patella rechts in Subluxationsstellung am ehesten vorbestehend sowie eine mässiggradige Gonarthrose und Femoropatellararthrose beidseits zeigten (Urk. 11/51).
Nach Einsichtnahme berichtete Dr. C.___ am 8. Februar 2002 erneut (Urk. 11/53) und interpretierte beidseits Veränderungen im Sinne einer femorotibialen Arthrose, rechts mässig ausgeprägt mit bereits deutlichen osteophytären Ausziehungen des lateralen Tibiaplateaus, links geringfügig ausgeprägt bei beidseits noch weitgehend in seiner Breite erhaltenem Gelenkspalt. Die Bilder zeigten bei massiver Lateralisation der Patella rechts die Zeichen eine femoropatellären Arthrose, rechts ebenfalls deutlicher als links. Die arthrotischen Veränderungen im Femorotibialgelenk sowie die arthrotischen Veränderungen im Femoropatellargelenk seien bereits auf den Aufnahmen vom 11. Juli 2000 zu sehen und damit vorbestehend.
Zusammenfassend sprach Dr. C.___ von einer dauernden und richtungsweisenden Verschlimmerung der arthrotischen Veränderungen im Femoropatellargelenk durch den Unfall. Er erachtete in Anlehnung an die Einschätzung der Spezialisten der Rehaklinik Bellikon einen ganztägigen Arbeitseinsatz als zumutbar für eine wechselbelastende Tätigkeit. Eine verlängerte Mittagspause hielt er für notwendig bei einer Arbeit, welche einen Anteil von unter 50 % in sitzender Stellung enthält. Die Zumutbarkeit des Hebens von Gewichten bis 10 kg schloss er nicht aus (vgl. Urk. 11/15 S. 6).
3.4 In dem mit der Einsprache vom 17. April 2002 (Urk. 11/63) eingereichten Bericht vom 17. April 2002 (Urk. 11/65/2) erachtete der Hausarzt Dr. E.___ die bisherige Tätigkeit des Beschwerdeführers als Gerüstbauer für unzumutbar und befand ihn in einer anderen, leichteren Tätigkeit ohne Treppen- und Leitersteigen, ohne stehende und kniende Tätigkeiten sowie ohne schwere Lasten zu tragen oder zu heben als zu mindestens 50 % arbeitsunfähig.
3.5
3.5.1 In der Folge veranlasste Kreisarzt Dr. C.___ eine bildgebende Untersuchung in der Universitätsklinik Balgrist (Urk. 11/65). Chefarzt Prof. Dr. H.___ erkannte auf den Röntgen- und MR-Bildern vom 19. August 2002 (Urk. 11/67) eine fortgeschrittene Knorpelschädigung an der linken Patella bei Femurkondylen-Dysplasie.
3.5.2 Am 22. April 2003 berichtete Oberarzt Dr. med. F.___ von der Universitätsklinik Balgrist über die Untersuchung vom 19. Dezember 2002 (Urk. 11/83), anlässlich derer eine computertomographische Untersuchung durchgeführt wurde (Urk. 11/77), auf welchen eine lateralisierte Tuberositas tibiae rechts mit deutlich vermehrter TAGT-Distanz (links leicht pathologischer Wert) zu sehen war. Er diagnostizierte eine beginnende Gonarthrose links bei bekanntem Status nach traumatischer Patellaluxation sowie lateralem Release und medialer Retinaculumraffung, eine Femoropatellararthrose rechts sowie eine Adipositas. Dr. F.___ führte aus, eine Instabilität der Patella scheine nicht mehr vorzuliegen, dagegen bestehe weiterhin ein grenzwertig hoher TAGT mit möglicher lateraler Hyperpression. Von einer Medialisierung der Tuberositas tibiae erwartete er nur bedingt eine Besserung, insbesondere unter Berücksichtigung der fortgeschrittenen, aber asymptomatischen Femoropatellararthrose mit deutlicher Lateralisation der Patella auf der rechten Seite. In therapeutischer Hinsicht empfahl er eine gezielte Kräftigung des Vastus medialis.
Eine Weiterbeschäftigung als Gerüstbauer oder Bauarbeiter mit häufigem Besteigen von Leitern und Heben von Lasten aus gebückter Stellung erachtete er als nicht mehr sinnvoll. Für leichtere Arbeiten in wechselnder Position attestierte er eine mindestens 50%ige Arbeitsfähigkeit.
3.5.3 Am 1. September 2003 (Urk. 11/95) nahm Dr. F.___ zu Händen des Beschwerdeführers zu der vom Kreisarzt abweichenden Einschätzung der Arbeitsfähigkeit Stellung und führte aus, die Festlegung des Prozentsatzes sei extrem schwierig, da sich der Arzt nicht nur auf die strukturellen Veränderungen der Gelenke, sondern auch auf die subjektiven Angaben des Patienten abstützen müsse. Vorliegend bestehe eine beginnende Kniegelenksarthrose beidseits, wobei die Veränderungen auf der rechten Seite sicher ebenso stark wie links seien, Schmerzen aber nur links bestünden. Weder der SUVA-Kreisarzt noch er selber könne die wahre Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers angeben. Aus volkswirtschaftlichen Gründen müsse sicher eine möglichst hohe Arbeitsfähigkeit angestrebt werden. Entsprechend sei es wahrscheinlich sinnvoll, die Therapie zu optimieren und einen Arbeitsversuch zu 100 % in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit zu machen. Sollte dies nicht gelingen, müsse die Arbeitsfähigkeit nochmals neu beurteilt werden. Eine Reduktion werde vom Kläger einfacher akzeptiert als eine Steigerung.
3.6 Aufgrund der vorliegenden Arztberichte ist eine zuverlässige Schätzung der Arbeitsfähigkeit möglich.
3.6.1 Nachdem der Beschwerdeführer Dr. G.___ gegenüber am 31. August 2000 - gut sieben Wochen nach seiner Operation - über keine Schmerzen mehr geklagt und dieser eine Vollbelastung des Knies empfohlen hatte (Urk. 11/3), musste er wegen aufgetretenen Beschwerden die Rehaklinik Bellikon aufsuchen. Angesichts der nachvollziehbaren deutlichen Einschränkung für den Gang in unebenem Gelände, für repetitives Treppen- und Leiternsteigen sowie bei Zwangspositionen des Knies befanden die Ärzte die angestammte Tätigkeit als Gerüstbauer für ungeeignet (Urk. 11/14). Trotz dem Abbruch der Berufsvorbereitung am 31. Mai 2001 (Urk. 11/23) befanden die Berufsberater am 31. Oktober 2001 (Urk. 11/36) eine wechselbelastende industrielle Tätigkeit indes ganztags mit einer verlängerten Mittagspause als zumutbar, nachdem Dr. med. I.___ von der Rehaklinik Bellikon am 4. September 2001 (Urk. 11/28) noch eine Reoperation diskutiert hatte. Er schilderte aber reizlose Verhältnisse mit Ergüssen sowie einer lateralen Verschieblichkeit der linksseitigen Patella und ein retropatelläres Reiben zwischen 40° und 50°-Flexion anlässlich der Untersuchung vom 31. Mai 2001.
3.6.2 In diesem Sinne schloss Dr. C.___ am 8. Februar 2002 (Urk. 11/53) im Nachtrag zum Abschlussbericht vom 1. Februar 2002 (Urk. 11/50) auf eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit in einer wechselbelastenden Tätigkeit bei allenfalls verlängerter Mittagspause. Dies namentlich gestützt auf die aktuellen Röntgenbilder, auf welchen relativ diskrete Befunde zu sehen waren und auf denen die degenerativen Veränderungen im unverletzten rechten Knie eindeutig ausgeprägter waren als links. Gleichwohl klagte der Beschwerdeführer lediglich über Schmerzen im linken Knie (Urk. 11/50).
Zur Beweiskraft der Einschätzung von Dr. C.___ kann festgehalten werden, dass diese für die streitigen Belange umfassend ist, legt sie doch klar die Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers dar. Die Berichte beruhen sodann auf allseitigen Untersuchungen und berücksichtigen die Klagen des Beschwerdeführers. Dieser wurde namentlich mehrfach untersucht und es wurden diverse Röntgen- sowie MR- und Computertomographie-Bilder angefertigt sowie eine berufliche Abklärung durchgeführt. Zudem waren Dr. C.___ die Vorakten bekannt. Weiter leuchtet die Einschätzung in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und sind die Schlussfolgerungen begründet. Dies insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die erhobenen Befunde diskret sind, das gar auffälligere rechte Knie keinerlei Beschwerden verursacht und das Gewähren einer verlängerten Pause detailliert und nachvollziehbar von der Beschaffenheit der Arbeitsstelle abhängig gemacht wurde.
Zusammenfassend erweist sich die Einschätzung von Dr. C.___ als schlüssig, weshalb grundsätzlich darauf abzustellen ist.
3.6.3 An diesem Ergebnis nichts zu ändern vermag die Einschätzung von Dr. E.___ vom 17. April 2002 (Urk. 11/65/2), in welchem er eine mindestens 50%ige Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit postulierte. Da im Bericht jede Auseinandersetzung mit den Akten und insbesondere mit der detaillierten Begründung von Dr. C.___ und eine genaue Begründung für die angesichts der diskreten Befunde doch erhebliche Einschränkung fehlt, erscheint die Einschätzung des Allgemeinmediziners als nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu kommen.
3.6.4 Die Einschätzung von Dr. F.___ vom 22. April 2003 (Urk. 11/83), in der er eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 % in einer angepassten Tätigkeit attestierte, erscheint nach Einsicht in den Nachtrag vom 1. September 2003 (Urk. 11/95) in einem ganz anderen Licht, schlug er doch einen Arbeitsversuch zu 100 % in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit vor.
Aus den Erklärungen des Facharztes ist zu ersehen, dass die geschilderten Schmerzen nicht ohne weiteres dem organischen Korrelat zugewiesen werden können, führte er doch aus, er müsse sich auch auf die subjektiven Angaben des Patienten abstützen. Auch ihm fiel auf, dass eine beginnende Kniegelenksarthrose beidseits besteht, wobei die Veränderungen auf der rechten Seite sicher ebenso stark wie links seien, Schmerzen aber nur rechts bestünden. Schliesslich wollte er die Ergebnisse eines Arbeitsversuchs abwarten.
Fest steht, dass auch Dr. F.___ der Meinung war, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der somatisch feststellbaren Befunde eine vollzeitliche Arbeitstätigkeit möglich ist. Aufgrund der medizinischen Fakten erachtete er eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit als zumutbar und bemass die subjektive Einschätzung des Beschwerdeführers als gewichtig für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Da die Arbeitsfähigkeit aber in medizinisch-theoretischer Hinsicht festzulegen und - soweit nicht objektivierbar - nicht primär auf die subjektiven Klagen abzustellen ist, ergibt sich auch aus den Angaben von Dr. F.___, dass eine angepasste Arbeitstätigkeit vollzeitlich zumutbar ist.
3.6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in einer wechselbelastenden Tätigkeit (1/3 stehend, 1/3 gehend, 1/3 sitzend) vollumfänglich arbeitsfähig ist.
4.
4.1 Zwischen den Parteien ist die Höhe des Valideneinkommens strittig.
4.1.1 Die ehemalige Arbeitgeberin des Beschwerdeführers, die A.___, Siebnen, bestätigte am 13. November 2001 (Urk. 11/40) einen mutmasslichen Lohn im Jahre 2001 von Fr. 25.-- pro Stunde nebst 8,3 % für den 13. Monatslohn, 8,3 % Ferien- und 3 % Feiertagsentschädigung bei einer Arbeitszeit von 42,5 Stunden pro Woche. Dies, nachdem der Beschwerdeführer bis zum Unfall am 11. Juli 2000 bloss Fr. 24.-- pro Stunde verdient hatte (Urk. 11/41). Die Beschwerdegegnerin errechnete einen Validenlohn von Fr. 59'836.-- bzw. Fr. 60'000.-- unter Nichtbeachtung der Ferien- und Feiertagsentschädigung (Urk. 11/58 und Urk. 2 S. 7).
Der Beschwerdeführer schloss dagegen auf ein Valideneinkommen von Fr. 62'527.--, ausgehend von einem Einkommen im Jahr vor dem Unfall von Fr. 59'212.-- unter Berücksichtigung einer Lohnerhöhung auf Fr. 25.50 nebst Kinderzulagen (Urk. 1 S. 7). Dabei verwies er auf vor dem Unfall geleistete Überstunden.
4.1.2 Zur Festlegung des anwendbaren Stundenlohnes ist zu bemerken, dass die ehemalige Arbeitgeberin auf dem Fragebogen vom 25. Mai 2001 (Urk. 3/4) zu Händen der Eidgenössischen Invalidenversicherung tatsächlich in Abweichung von den Angaben gegenüber der Unfallversicherung einen Stundenlohn von Fr. 25.50 anführte bei ansonsten identischen Angaben.
Die Ermittlung des im Gesundheitsfall vom Versicherten erzielbaren Einkommens hat so konkret wie möglich zu geschehen. Es ist daher in der Regel vom letzten Lohn, welchen der Versicherte vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt hat, auszugehen (Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 265). Dies hat umso mehr zu gelten, wenn für den Arbeitgeber klar ist, dass der Versicherte aufgrund seiner körperlichen Einschränkungen nicht mehr in den Betrieb zurückkehren wird und seine hypothetischen Lohnangaben keinerlei Folgen für ihn haben.
Angesichts einer Nominallohnentwicklung von 2,5 % im Jahr 2001 (vgl. Die Volkswirtschaft 6-2004 S. 91) erscheint die gegenüber der Beschwerdegegnerin geäusserte Lohnerhöhung von Fr. 24.-- auf Fr. 25.-- (4,17 %) nachvollziehbarer als die gegenüber der Eidgenössischen Invalidenversicherung angegebene (6,25 %). Die unter Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer seit 1998 im Betrieb zu einem unveränderten Stundenlohn arbeitete, erfolgte Hochrechnung 1998 - 2001 (0,3 %, 1,3 %, 2,5 %) ergibt eine statistische Nominallohnerhöhung von 4,14 % und damit genau den von der ehemaligen Arbeitgeberin gegenüber der Beschwerdegegnerin angegebene Wert.
Damit erscheint die Lohnangabe von Fr. 25.-- pro Stunde für das Jahr 2001 als überwiegend wahrscheinlich, weshalb darauf abzustellen ist.
4.1.3 In Bezug auf die Jahresstundenbasis ist zu bemerken, dass nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts für die Bestimmung des hypothetischen Einkommens ohne Gesundheitsschaden regelmässig geleistete Überstunden im Rahmen eines Durchschnittswertes miteinzubeziehen sind (Urteil vom 17. Dezember 2001 i.S. S., I 357/01).
Der Beschwerdeführer arbeitete im Jahr 1998 ab dem 12. März (Firmeneintritt) 1'652, im Jahr 1999 1'755 und im Jahr 2000 bis zum Unfall 441 Stunden. Daneben bezog er vom 10. Dezember 1999 bis 31. März 2000 sowie ab 12. Juli 2000 Unfalltaggelder (Urk. 3/4). Ein Blick in den Lohnbuchauszug vom 11. Juli 1999 bis 10. Juli 2000 (Urk. 11/41) ergibt sodann Monatsarbeitsstunden, welche keineswegs regelmässig über dem betriebsüblichen Wert liegen. Umgerechnet auf die Periode, in der er arbeitsfähig war (11. Juli bis 7. Dezember 1999 und 3. April bis 10. Juli 2000), ergeben sich während 38 Wochen 1'362 geleistete Arbeitsstunden oder 35,8 pro Woche. Zählt man die in dieser Zeit angefallenen Ferien- und Feiertage dazu (20 oder 2/3 von 20 Ferien- nebst rund 10 Feiertagen entsprechend 170 Stunden) ergeben sich 1'532 Stunden oder 40,3 Stunden pro Woche.
Damit ist erstellt, dass der Beschwerdeführer gesamthaft gesehen keineswegs Überstunden geleistet hat, und wenn schon, dann in Einzelfällen, sicher nicht regelmässig. Die abweichende Annahme des Beschwerdeführers rührt im Gegenteil daher, dass er von einem falschen Jahreslohn ausging, mithin von Fr. 59'212.-- (61'365.-- abzüglich Kinderzulagen von Fr. 2'153.--, Urk. 11/41 und Urk. 11/96 S. 5), und dabei unberücksichtigt liess, dass darin bereits eine Ferien- und Feiertagsentschädigung enthalten sind, welche nicht angerechnet werden können. Wenn er nun den tatsächlich ausgerichteten Lohn durch den Stundenlohn von Fr. 24.-- teilt, ergibt sich logischerweise eine höhere Jahresstundenzahl als die effektiv geleistete.
4.1.4 Zusammenfassend ist von den von der ehemaligen Arbeitgeberin gemachten Angaben auszugehen. Angesichts eines Stundenlohnes von Fr. 25.--, 42,5 Wochenarbeitsstunden, 52 Wochen sowie dem Anteil 13. Monatslohn von 8,3 % ergibt sich ein Valideneinkommen von Fr. 59’836.--. Dabei ist weder die Ferien- noch die Feiertagsentschädigung zu berücksichtigen, da der Beschwerdeführer diese Tage ja effektiv beziehen muss und dann nichts verdient.
4.2
4.2.1 Bezüglich des trotz der gesundheitsbedingten Behinderung in einer leidensangepassten Tätigkeit zumutbarerweise noch erzielbaren Verdienstes hat die Beschwerdegegnerin vorab auf die Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP; vgl. hiezu RKUV 1999 Nr. U 343 S. 412) abgestellt. Sie ermittelte das Invalideneinkommen, indem sie auf Grund von fünf DAP-Unterlagen vom Durchschnitt der Löhne von Fr. 48'000.-- ausging (richtig: Fr. 48'100.--, Urk. 11/45).
4.2.2 Dabei ist aber zu beachten, dass gemäss neuester Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) das Abstellen auf DAP-Löhne voraussetzt, dass nebst der Auflage von mindestens fünf DAP-Blättern Angaben gemacht werden über die Gesamtzahl der auf Grund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der entsprechenden Gruppe (BGE 129 V 472). Die Angaben der Beschwerdegegnerin genügen diesen Anforderung nicht vollumfänglich, ist doch die Gesamtzahl der Arbeitsplätze nicht auf allen Dokumentationen ersichtlich.
4.2.3 Geht man gleichwohl von den sonst den Voraussetzungen entsprechende DAP-Löhnen aus, ergibt eine Gegenüberstellung dieses Invalidenlohns von Fr. 48'100.-- mit dem Validenlohn von Fr. 59'836.-- eine Erwerbseinbusse von 19,6 %.
4.3
4.3.1 Lässt sich das Invalideneinkommen nicht konkret ermitteln, weil der Versicherte die restliche Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit zumutbarerweise nicht oder nicht voll ausnützt, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne herangezogen werden. Wird im vorliegenden Fall auf die LSE abgestellt, ist jeweils vom Zentralwert (Median) der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) auszugehen (BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb). Zum Ausgleich lohnmindernder Faktoren kann vom Tabellenlohn ein Abzug vorgenommen werden, welcher unter Berücksichtigung sämtlicher persönlicher und beruflicher Umstände (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) nach pflichtgemässem Ermessen zu schätzen ist, wobei der Abzug höchstens 25 % beträgt (BGE 126 V 79 Erw. 5b/aa-cc).
4.3.2 Da dem Beschwerdeführer nur Hilfsarbeitertätigkeiten offen stehen, ist die Rubrik „einfache und repetitive Tätigkeiten“ heranzuziehen. Laut der Tabelle TA1 der Lohnstrukturerhebung (LSE) 2000 belief sich der Zentralwert für einfache und repetitive Tätigkeiten im privaten Sektor bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden auf Fr. 4'437.--, was unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis 2001 von 2,5 % (vgl. Die Volkswirtschaft 6-2004 S. 91) und bei Annahme einer betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 6-2004 S. 90) pro Woche ein Gehalt von monatlich Fr. 4'741.20 oder (x 12) von Fr. 56’894.40 pro Jahr ergibt.
4.3.3 Der Beschwerdeführer ist auf dem Arbeitsmarkt in Konkurrenz mit einem Mitbewerber ohne physische Einschränkungen dadurch benachteiligt, dass er auf eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit angewiesen ist, keine schweren Gewichte mehr tragen kann und allenfalls eine verlängerte Mittagspause benötigt. Dasselbe gilt - wenn auch in geringerem Masse - hinsichtlich des Umstandes, dass er (ohne entsprechende Erfahrung) in einem neuen Beruf (wieder) im ersten Dienstjahr starten muss. Kaum ins Gewicht fällt demgegenüber die ausländische Nationalität des Beschwerdeführers, werden doch die statistischen Löhne auf Grund der Erwerbseinkommen der schweizerischen und ausländischen Wohnbevölkerung erfasst (AHI 2002 S. 70). Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich vollzeitig Arbeiten kann, lässt einen Abzug nicht zu. Auf Grund der genannten Umstände erscheint eine Herabsetzung um insgesamt 15 % als angemessen.
4.3.4 Bei Abzug von 15 % resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 48’360.25 und im Vergleich mit dem Valideneinkommen von Fr. 59’836.-- ein Invaliditätsgrad von 19,2 %.
4.4 Demgemäss ist der von der Beschwerdegegnerin ermittelte Invaliditätsgrad von 20 % nicht zu beanstanden.
5.
5.1
5.1.1 Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Abs. 3).
5.1.2 Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 32 Erw. 1b mit Hinweisen) wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet. Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 Prozent nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2).
5.1.3 Die Medizinische Abteilung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 32 Erw. 1c, 116 V 157 Erw. 3a).
5.2 In Bezug auf die Beurteilung des Integritätsschadens führte Dr. C.___ am 8. Februar 2002 (Urk. 11/54) aus, der Unfall hinterlasse als Dauerschaden eine knapp mässig ausgeprägte Femoropatellararthrose links, welche mit 5-10 % entschädigt werde. Angesichts der radiologisch noch geringfügigen degenerativen Veränderungen - es fänden sich nur kleinste arthrotische Randzacken am cranialen und kaudalen Patellapols und der Gelenksspalt sei in seiner Breite weitgehend erhalten - schätzte er den Integritätsschaden auf 5 %, unter Berücksichtigung der längerfristigen Progredienz bis zur knapp schwer ausgeprägten Femoropatellararthrose auf 10 %. Da diese aber als vorbestehend dokumentiert sei - auf der unverletzten Gegenseite seien die degenerativen Veränderungen sogar ausgeprägter als links - könne nicht die ganze Integritätseinbusse entschädigt werden, zumal die Femoropatellararthrose praktisch nicht progredient sei, was für eine untergeordnete kausale Rolle des Unfalls spreche. Abschliessend schloss er auf einen 50%igen Anteil des Unfalls am Gesamtschaden und schätzte die Integritätseinbusse auf 5 %.
Gestützt auf diese Einschätzung gewährte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung von 5 %.
5.3 Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Beschwerde vom 24. Dezember 2003 (Urk. 1 S. 7) eine Integritätsentschädigung von mindestens 10 % und verwies auf seine starken Schmerzen, welche vor dem Unfall nicht aufgetreten seien. Zudem sei das rechte Knie, wo erheblichere Befunde bestünden, viel weniger schmerzhaft, was für eine überwiegende Beteiligung des Unfalles spreche. Dr. F.___ schliesslich habe von einer posttraumatischen Femoropatellararthrose gesprochen.
5.4 Dr. F.___ bestätigte in seinem Bericht vom 22. April 2003 (Urk. 11/83) eine Unfallbeteiligung an der Femoropatellararthrose links, wies dann aber in seinem Bericht vom 1. September 2003 (Urk. 11/95) auf die beginnenden Problematik an beiden Knien hin. Damit ist erstellt, dass auch Dr. F.___ den Vorzustand erkannte und diesem eine Bedeutung zumass. Angesichts der medizinischen Aktenlage - insbesondere unter Berücksichtigung der Röntgenbilder, welche bereits kurz nach dem Unfall degenerative Veränderungen gezeigt hatten (Urk. 11/14 S. 3) - und der praktisch nicht progredienten Entwicklung ist die Einschätzung von Dr. C.___ vollumfänglich nachvollziehbar, wonach der Vorzustand einen erheblichen Anteil am Geschehen ausmacht und unter Berücksichtigung der weiteren Entwicklung auf eine ausgebildete mässige Arthrose zu schliessen ist. Wenn er den degenerativen Anteil ermessensweise auf 50 % festlegt, ist dies nicht zu beanstanden (Urk. 11/54).
5.5 Damit erweist sich die Festlegung der Integritätsentschädigung entsprechend einer Einbusse von 5 % als rechtens.
6. Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin die Invalidität des Beschwerdeführers zu Recht mit 20 % und die Integritätsentschädigung mit 5 % bemessen. Auf den Beizug weiterer medizinischer Unterlagen kann angesichts des klaren Sachverhaltes verzichtet werden. Damit ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.
7. Da die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung erfüllt sind, ist Rechtsanwältin Barbara Laur als unentgeltliche Rechtsbeiständin für das vorliegende Verfahren zu bestellen und bei diesem Ausgang des Verfahrens aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Nach Einsicht in die Kostennote vom 30. Juni 2004 (Urk. 22) und in Anwendung von § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit §§ 10, 8 und 9 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen ist die Entschädigung bei einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- auf Fr. 1'574.75 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Der Beschwerdeführer wird auf § 92 der Zivilprozessordnung hingewiesen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse kommt.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuches vom 24. Dezember 2003 wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwältin Barbara Laur, Zürich, als unentgeltliche Rechtsbeiständin für das vorliegende Verfahren bestellt,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Barbara Laur, Zürich, wird mit Fr. 1'574.75 (Honorar und Auslagenersatz inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Barbara Laur
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
sowie an:
- die Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).