Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretär Bachofner
Urteil vom 11. März 2005
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Leimbacher
Marktgasse 18, Postfach, 8180 Bülach
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Birrer
Kaufmann Rüedi & Partner
Löwenplatz, Zürichstrasse 12, 6004 Luzern,
dieser substituiert durch Rechtsanwalt Christian Leupi
Zürichstrasse 12, 6004 Luzern
Sachverhalt:
1. Der im Jahr 1966 geborene A.___ war seit 1. Juli 1999 als Bauarbeiter für die B.___ AG, Hoch- und Tiefbau, tätig und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versichert. Am 21. Mai 2001 fuhr ein Auto von hinten auf den von ihm gelenkten Personenwagen auf, wobei sich der Versicherte laut Unfallmeldung am Rücken verletzte (Urk. 12/1). Dr. med. C.___, Allgemeine Medizin FMH, diagnostizierte ein direktes LWS-Kontusionstrauma und bescheinigte dem Versicherten vom 22. Mai bis 15. Juni, vom 19. Juni bis 1. Juli und vom 4. Juli bis 6. Juli 2001 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 12/64). Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte die Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilkosten). Im weiteren Verlauf von Sommer und Herbst 2001 war der Versicherte wieder arbeitsfähig, bis es im Januar 2002 zu einem Rückfall kam, der zu einer erneuten vollständigen Arbeitsunfähigkeit führte (Urk. 12/2, Urk. 12/61).
Die SUVA anerkannte die Beschwerden des Versicherten als Rückfall zum Primärunfall vom 21. Mai 2001. Es folgten medizinische Abklärungen durch Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, und durch Dr. med. E.___, FMH für Radiologie.
Mit Verfügung vom 10. Juli 2002 teilte die SUVA mit, sie müsse den Fall, was die Unfallfolgen anbelange, per 31. Juli 2002 abschliessen und die Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilkosten) einstellen (Urk. 12/15). Dagegen liess der Versicherte am 10. September 2002 Einsprache erheben (Urk. 12/37). Die Helsana Versicherungen AG zog ihre Einsprache vom 18. Juli 2002 (Urk. 12/19) am 9. August 2002 wieder zurück (Urk. 12/26).
Am 22. Oktober 2002 wurde der Versicherte von Dr. med. F.___, Spezialarzt für Innere Medizin FMH, spez. Rheuma-Erkrankungen, untersucht. Vom 23. April bis am 7. Mai 2003 war er in der Klinik G.___ hospitalisiert.
Mit Entscheid vom 16. September 2003 wies die SUVA die Einsprache von A.___ ab.
2. Dagegen liess der Versicherte am 23. Dezember 2003 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1):
"Es sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 16. September 2003 aufzuheben und diese zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen auszu- richten, insbesondere die Übernahme von Heilungskosten und Taggeldern;
unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegne- rin."
Sodann liess der Versicherte das Gesuch stellen, eventualiter sei ihm die Beschwerdefrist wieder herzustellen.
Mit Beschluss vom 29. Januar 2004 zog das hiesige Gericht in Erwägung, dass die Beschwerde nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht worden war, stellte jedoch in Gutheissung des Gesuchs des Beschwerdeführers die Beschwerdefrist wieder her und trat auf die Beschwerde ein (Urk. 4).
Mit Eingabe vom 27. Februar 2004 reichte der Beschwerdeführer einen Bericht von Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, der ihn am 2. Februar 2004 vertrauensärztlich untersucht hatte, zu den Akten (Urk. 7). In ihrer Beschwerdeantwort vom 30. März 2004 schloss die Beschwerdegegnerin auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde und beantragte, die Kosten seien bei Kostenlosigkeit des Verfahrens wettzuschlagen (Urk. 11). Mit Schreiben vom 29. April 2004 nahm sie zum ihr zugestellten Bericht von Dr. H.___ Stellung (Urk. 17).
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hat an den - hier interessierenden - unfallversicherungsrechtlichen Begriffen des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs und an deren Bedeutung als eine Voraussetzung für die Leistungspflicht nach dem Bundesgesetz für Unfallversicherung (UVG) nichts geändert (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen C. vom 5. November 2004, U 106/04, Erw. 2; Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 4 Rz. 20). Für die Frage des intertemporal anwendbaren Rechts ist somit nicht von Belang, dass der Einspracheentscheid am 16. September 2003 und somit nach In-Kraft-Treten des ATSG erlassen wurde (vgl. BGE 130 V 318 und 329 sowie BGE 130 V 445).
1.2 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG).
Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV]). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 296 Erw. 2c mit Hinweisen).
1.3 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.4 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 26. April 1995, U 172/94). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 46 Erw. 2). Diese Regel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die überwiegende Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wahrheit zu entsprechen (BGE 117 V 264 Erw. 3b mit Hinweisen). Der Beweis des Wegfalls des natürlichen Kausalzusammenhangs muss zudem nicht durch den Nachweis unfallfremder Ursachen erbracht werden. Ebenso wenig hat der Unfallversicherer den negativen Beweis zu erbringen, dass kein Gesundheitsschaden mehr vorliegt oder die versicherte Person nun bei voller Gesundheit ist. Entscheidend ist allein, ob die unfallbedingten Ursachen des Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben, also dahingefallen sind (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen B. vom 30. November 2004, U 222/04, Erw. 1.3 mit Hinweisen). Diese Grundsätze gelten auch bei Rückfällen und Spätfolgen (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 329 Erw. 3b in fine).
1.5 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
1.6 Bei organisch nachweisbaren Unfallfolgen spielt indessen die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der aus dem natürlichen Kausalzusammenhang sich ergebenden Haftung praktisch keine Rolle, indem die Unfallversicherung auch für seltenste, schwerwiegendste Komplikationen haftet, welche nach der unfallmedizinischen Erfahrung im Allgemeinen gerade nicht einzutreten pflegen (vgl. BGE 128 V 172 Erw. 1c, 123 V 102 Erw. 3b, 118 V 291 Erw. 3a, 117 V 365 Erw. 5d/bb mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; RKUV 2004 Nr. U 505 S. 249 Erw. 2.1).
1.7 Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 135 Erw. 4b).
Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
1.8 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a, je mit Hinweisen). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 Erw. 3b mit Hinweisen).
Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984, S. 136). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen).
1.9 In Bezug auf den Beweiswert eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis).
Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 353 f. Erw. 3b/ee).
Ärztliche Gutachten und Berichte, die ausschliesslich auf Akten basieren, haben nur dann Beweismittelqualität, wenn die Unterlagen, auf denen das Gutachten beruht, ausreichende ärztliche Beurteilungen enthalten, welche auf Grund einer persönlichen Untersuchung des Versicherten zu Stande gekommen sind. Wenn es um die Klärung von Fragen geht, die ein psychiatrisches Gutachten voraussetzen, ist indessen grundsätzlich ein Arztbesuch notwendig, um den Einschätzungen des medizinischen Experten Beweiswert zu verleihen (RKUV 2001 Nr. U 438 S. 346 mit Hinweisen).
2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen zu Recht per 31. Juli 2002 eingestellt hat.
Die SUVA begründete ihren Entscheid damit, dass spätestens am 31. Juli 2002 keine Unfallfolgen mehr vorliegen konnten beziehungsweise der Status quo sine erreicht worden sei.
Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin habe nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dargetan, dass keine Unfallfolgen mehr vorlägen. Insbesondere mangle es an einer externen medizinischen Begutachtung und an einer Abklärung der psychischen Beschwerden.
3.
3.1 Der medizinische Sachverhalt stellt sich wie folgt dar:
Im Zwischenbericht vom 13. September 2001 hielt Dr. C.___ fest, es liege ein direktes LWS-Kontusionstrauma mit verzögertem Heilungsverlauf vor. Aktuell bestünden "nur noch diskrete Schmerzen bei Seitwärtsneigung rechts" (Urk. 12/64). Am 24. Oktober 2001 berichtete Dr. C.___ von einem regelrechten Heilungsverlauf nach einem direkten Wirbelsäulentrauma und von Schmerzen auf Höhe des lumbo-sacralen Überganges beim Heben von Gewichten über 25 kg. Mit grosser Wahrscheinlichkeit sei kein bleibender Nachteil zu erwarten (Urk. 12/63). Im Arztzeugnis vom 17. März 2002 teilte Dr. C.___ mit, anfangs Januar 2002 sei es nach Belastung erneut zu massiven lumbospondylogenen Schmerzen gekommen. Er diagnostizierte einen Rückfall eines traumabedingten lumbospondylogenen Schmerzsyndroms und stellte einen massiven lumbalen Hartspann sowie eine Einschränkung der Beweglichkeit des gesamten Rückens in sämtliche Richtungen fest (Urk. 12/2). Am 22. Mai 2002 berichtete Dr. C.___ über ein unverändertes, zum Teil invalidisierendes lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne neurologische Ausfälle (Urk. 12/9).
3.2 Dr. D.___ diagnostizierte am 17. Juni 2002 eine akute Lumbago (Urk. 12/10). Dr. E.___ stellte im Rahmen der Durchführung eines MR-LWS am 20. Juni 2002 eine kleine, flache dorsale Diskushernie L4/5 paramedian rechts fest. Eine sichere Neurokompression konnte er in der liegenden Untersuchungsstellung nicht erkennen (Urk. 12/11).
3.3 Mit Schreiben vom 16. Dezember 2002 beziehungsweise vom 11. Februar 2003 führte Dr. C.___ aus, zu Beginn habe der Patient gut auf konventionelle medizinische Massnahmen wie Medikation mit Antirheumatika, Muskelrelaxantien und Physiotherapie angesprochen. Leider sei es kurz nach Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit zu erneuten Rückenschmerzen gekommen. Aus diesem Grund sei eine mehrmalige Infiltration von Stereoiden in den Epiduralraum durchgeführt worden, was jedes Mal zu einer deutlichen Besserung geführt habe. Unter dem Titel "Erreichter Endzustand" hielt Dr. C.___ fest, der Patient leide unter konstanten Rückenschmerzen und sei in sämtlichen Richtungen betreffend der Wirbelsäulenbeweglichkeit schmerzbedingt bewegungseingeschränkt, und stellte die Prognose, dass eine Arbeitsaufnahme als Schwerarbeiter nicht mehr möglich sein werde. Zum Verlauf bemerkte Dr. C.___ unter anderem: "Versicherungstechnisch ist eine Kausalität eindeutig durch den Auffahrunfall vorhanden. Vor diesem Auffahrunfall (Herr A.___ war im vorderen Wagen und erhielt überraschend einen starken Schlag in die lumbale Region), war der Patient betreffend Rückenschmerzen frei und hatte bis anno dato noch nie einen Arzt in der Schweiz aufgesucht" (Urk. 12/60, 12/61).
3.4 Dr. F.___ diagnostizierte am 18. Dezember 2002 einen Status nach HWS-Beschleunigungstrauma im Mai 2001, eine Epicondylopathie lateral rechts, eine arterielle Hypertonie, einen anamnestischen Aethylüberkonsum sowie ein thoracolumbovertebrales Syndrom bei Skoliose. Im Übrigen führte er aus, es fänden sich Druckdolenzen der Dornfortsätze und der paravertebralen Muskulatur. Weiter bestehe ein Hohl-Rundrücken mit muskulären Dysbalancen. Die HWS sei gut beweglich. Zusammen mit der früheren Beschwerdefreiheit und dem Unfallereignis im Mai 2001 sei ein HWS-Beschleunigungstrauma gut denkbar mit aktuellen Restbeschwerden. Eine radikuläre Symptomatik bestehe nicht (Urk. 12/59).
3.5 Die Ärzte der Klinik G.___ stellten in ihrem Bericht vom 23. Mai 2003 folgende Diagnosen (Urk. 3/3):
"Chronische Schmerzerkrankung nach Auffahrkollision 5/01
Chronisches thorakolumbovertebrales Syndrom, intermittierend lumbospondylogene Komponente bds. mit/bei:
- mediolaterale, nach rechts reichende Diskushernie L4/5 mit Kontakt zur Nervenwurzel L5 rechts (MRI LWS vom 24.04.03)
- Fehlform und Fehlhaltung der Wirbelsäule (Haltungsinsuffizienz, linkskonvexe Skoliose, thorakale Abflachung, muskuläre Dysbalance)
Epicondylopathia humeri radialis rechts
Arterielle Hypertonie
Nikotinkonsum ca. 40 py"
Im Weiteren hielten die Ärzte der Klinik G.___ fest, klinisch habe sich nur eine geringgradige Einschränkung der Beweglichkeit im LWS-Bereich gefunden. Der klinisch-neurologische Befund sei unauffällig gewesen. Die durchgeführten radiologischen Abklärungen mit konventionellen sowie MR-tomographischen Darstellungen der Wirbelsäule hätten insgesamt nur geringgradige Veränderungen gezeigt. Weiterhin habe sich eine mediolaterale, nach rechts reichende Diskushernie L4/5 mit Kontakt zur Nervenwurzel L5 rechts gezeigt, wobei jedoch kein entsprechendes klinisches Korrelat habe gefunden werden können. Die durchgeführten Laborabklärungen inklusive Borellien-Serologie seien unauffällig gewesen. Am 5. Mai 2003 sei eine psychologische Beurteilung durch Dr. I.___ erfolgt. Er habe eine chronische Schmerzproblematik mit ungünstigen prognostischen Zeichen gefunden. Zur Schmerzmodulation sei Surmontil eingesetzt worden. Zudem sei eine analgetisch unterstützte Physiotherapie mit Einzel- und Wassertherapie eingeleitet worden. Mittels dieser therapeutischen Massnahmen hätten die Beschwerden des Patienten nicht verändert werden können. Durch die aktivierenden Therapiemassnahmen sei es sogar subjektiv zu einer Beschwerdezunahme gekommen. Aus diesem Grunde seien die Therapien reduziert und der Patient am 7. Mai 2003 in mehr oder weniger unverändertem Zustand nach Hause entlassen worden (Urk. 3/3).
3.6 Kreisarzt Dr. med. J.___ hielt in seiner internen Stellungnahme vom 26. Mai 2003 fest, die Röntgenbilder vom 19. Juni 2001 dokumentierten keine posttraumatische Läsion. Die Qualität der Verlaufsbilder vom 5. März 2002 sei eher als mässig zu beurteilen. Auch seien, soweit beurteilbar, keine posttraumatischen Läsionen zu erkennen. Es bestünden nur diskrete Spondylophyten im Sinne von geringen Degenerationszeichen. Eine nennenswerte Osteochondrose liege nicht vor. Eine radikuläre Symptomatik habe der Versicherte nie aufgewiesen. Bei der im Rahmen des MR der LWS festgestellten kleinen flachen dorsalen Diskushernie L5 paramedian rechts handle es sich um degenerative Veränderungen. Die aktuellen Bilder der LWS sowie des thorakolumbalen Übergangs vom 9. April 2003 zeigten eindeutig keine posttraumatische Läsion. Nach der aktuell immer noch gültigen von mehreren Wirbelsäulenchirurgen zementierten Lehrmeinung (Standardtest UMS T06) sei der organische Zustand des Rückens nach Prellungen, Stauchungen und Zerrungen nach einem halben Jahr beziehungsweise nach einem Jahr bei degenerativen Veränderungen soweit hergestellt, wie wenn sich der Unfall nie ereignet hätte. Er empfehle deshalb, diesen ersten Rückfall noch zu anerkennen. Sollten erneute Beschwerden auftreten, so wären weitere Behandlungs- und Folgekosten zu Lasten der Krankenkasse abzuwickeln. Die Rückfallkausalität sei dann klar nicht mehr gegeben (Urk. 12/66). In seinem internen Schreiben vom 7. Juli 2003 verwies Dr. J.___ grundsätzlich auf seine Stellungnahme vom 26. Mai 2003 und ergänzte, dass aufgrund der aktuell immer noch gültigen Lehrmeinung, die er ausführlich beschrieben habe, der Status quo sine seines Erachtens am 31. Juli 2002 erreicht worden sei und er dementsprechend empfehle, die Leistungen per Ende Juli 2002 zu terminieren (Urk. 12/71).
3.7 Dr. H.___ stellte in seinem Bericht vom 4. Februar 2004 folgende Diagnosen (Urk. 7):
"- Therapieresistentes chronisches posttraumatisches lumbospondylogenes Syndrom mit Beckenkamm-Tendinosen beidseits bei leichter Fehlform der BWS (vermehrter Rundrücken)
- Status nach Verkehrsunfall am 21. Mai 2001
- Sekundäres zerviko-thorakospondylogenes Syndrom
- Reaktive depressive Verstimmung
Im Übrigen hielt Dr. H.___ fest, da der Patient vor dem Unfallereignis am 21. Mai 2001 bezüglich Rücken beschwerdefrei gewesen sei und eine schwere Arbeit im Tiefbau zu 100 % erledigt habe, seien die aktuellen Beschwerden durch den Unfall verursacht worden. Da praktisch keine degenerativen Vorzustände im Bereiche der Wirbelsäule bestünden und der Patient auch nur eine leichte Fehlform (vermehrter Rundrücken) aufweise, seien die posttraumatischen Beschwerden beim Abschluss durch die SUVA per 31. Juli 2002 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht abgeklungen. Es sei bekannt, dass nach einem erheblichen Trauma - wie dies beim Patienten der Fall sei - auch posttraumatische Zustände im Bereiche der LWS ähnlich wie bei der HWS über längere Zeit Beschwerden verursachten und sich sekundär auch auf die übrige Wirbelsäule (hier BWS und HWS) ausdehnten. Aufgrund der Beschwerdefreiheit vor dem Unfall und des bisherigen Verlaufs müssten auch die heutigen Beschwerden teilweise (66 2/3 %) auf das Unfallereignis zurückgeführt werden. Zudem sei es zu einer posttraumatischen Ausweitung der Symptome auf die BWS und die HWS sowie zu einer reaktiven depressiven Verstimmung gekommen. Als Tiefbau-Bauarbeiter sei und bleibe der Patient seit dem Unfallereignis vom 21. Mai 2001 dauernd zu 100 % arbeitsunfähig. Da er zur Zeit nur kurze Zeit an einem Ort stehen oder sitzen und auch nur kurze Gehstrecken zurücklegen könne, kämen auch leichteste Tätigkeiten im Moment nicht in Frage. Zudem sei der Patient durch die reaktive depressive Verstimmung auch psychisch nur noch vermindert belastbar. Es sei jedoch gut möglich, dass der Patient frühestens drei Jahre nach dem Unfallereignis eine teilweise (anfänglich 50%ige) Arbeitsfähigkeit in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit erreichen könnte (wechselnde Tätigkeit in stehender, sitzender und gehender Position ohne repetitives Heben von Lasten über 5 kg). Wegen der schlechten Schulbildung (vier Jahre) und der schlechten Sprachkenntnisse komme eine Umschulung nicht in Frage (Urk. 7).
4.
4.1 Aufgrund der zitierten ärztlichen Stellungnahmen steht fest, dass der Beschwerdeführer unter einer erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigung im Bereich des Rückens leidet. Unbestritten ist zudem, dass die nach dem Unfallereignis vom 21. Mai 2001 beziehungsweise nach dem Rückfall im Januar 2002 aufgetretenen - und aktuell anhaltenden - Beschwerden sowie die damit verbundene Behandlungsbedürftigkeit zumindest teilweise unfallkausal waren, so dass die Beschwerdegegnerin grundsätzlich leistungspflichtig ist. Strittig und zu prüfen ist jedoch, ob die über den 31. Juli 2002 hinaus fortbestehenden Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit noch in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 21. Mai 2001 beziehungsweise zum von der Beschwerdegegnerin anerkannten Rückfall vom Januar 2002 stehen. Diesbezüglich widersprechen sich die vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen.
4.2 Kreisarzt Dr. J.___ vertrat die Ansicht, der Status quo sine sei am 31. Juli 2002 erreicht worden, im Wesentlichen mit der Begründung, dass nach der aktuell immer noch gültigen von mehreren Wirbelsäulenchirurgen "zementierten" Lehrmeinung (Standardtest UMS T06) der organische Zustand des Rückens nach Prellungen, Stauchungen und Zerrungen nach einem halben Jahr beziehungsweise nach einem Jahr bei degenerativen Veränderungen wieder soweit hergestellt sei, wie wenn sich der Unfall nie ereignet hätte.
Demgegenüber gingen sowohl Dr. C.___ als auch Dr. H.___ davon aus, die aktuellen Beschwerden seien weiterhin (zumindest teilweise) auf das Unfallereignis vom 21. Mai 2001 zurückzuführen. Dr. C.___ begründete dies damit, dass der Beschwerdeführer vor dem Unfall nicht unter Rückenschmerzen gelitten und in der Schweiz zuvor auch noch nie einen Arzt aufgesucht hatte (Urk. 12/60, 12/61). Dr. H.___ führte an, da praktisch keine degenerativen Vorzustände im Bereich der Wirbelsäule bestanden hätten und der Beschwerdeführer auch nur eine leichte Fehlform aufweise, seien die posttraumatischen Beschwerden per 31. Juli 2002 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht abgeklungen. Zudem wies er daraufhin, dass bekanntlich bei einem solch erheblichen Trauma - wie dem vorliegend zur Diskussion stehenden - posttraumatische Zustände im Bereiche der LWS über längere Zeit Beschwerden verursachten und sich sekundär auch auf die übrige Wirbelsäule (BWS und HWS) ausdehnten (Urk. 7).
4.3 Die SUVA stützte sich bei ihrem Entscheid in Bezug auf die Frage, ob der Status quo sine erreicht worden sei, allein auf die Stellungnahmen Dr. J.___s. Nach der Rechtsprechung ist es grundsätzlich zwar zulässig, dass Verwaltung und Sozialversicherungsrichter den Entscheid allein auf versicherungsinterne Beweisgrundlagen stützen. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit oder Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 122 V 162 Erw. 1d mit Hinweisen). Solche Zweifel sind hier gegeben.
Die Auffassung des Kreisarztes ist insofern nachvollziehbar, als sie auf medizinischen Erfahrungssätzen gründet. Danach kann die Kontusion der Wirbelsäule eine bisher stumme, vorbestehende Spondylarthrose, Spondylose oder andere Wirbelsäulenerkrankung symptomatisch machen, wobei es sich meistens um eine vorübergehende Verschlimmerung handelt (Debrunner/Ramseier, Die Begutachtung von Rückenschäden, Bern 1990, S. 52). Zudem wird die Meinung vertreten, dass die traumatische Verschlimmerung degenerativer Erkrankungen der Wirbelsäule in der Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens aber nach einem Jahr als abgeschlossen zu betrachten ist und in Fällen, da die Beschwerden nach einer einfachen Kontusion länger dauern, oftmals eine psychische Anpassungsstörung oder Fehlentwicklung dahinter steht (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen B. vom 25. Mai 2004, U 129/03 Erw. 5.4 sowie in Sachen H. vom 18. September 2002, U 60/02 je mit Hinweisen; vgl. auch das in der Beschwerdeantwort [Urk. 11 S. 6] erwähnte Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich in Sachen H. vom 31. Juli 2003, UV.2002.00134, Erw. 4.3.1).
Zwar können im Rahmen des Wahrscheinlichkeitsbeweises durchaus medizinische Erfahrungssätze berücksichtigt werden, sofern sie der herrschenden Lehrmeinung entsprechen (vgl. BGE 126 V 189 Erw. 4c; RKUV 2000 Nr. U 363 S. 46 Erw. 3a). Dies hat insbesondere für den Nachweis des Status quo sine zu gelten, bei dem es sich um einen hypothetischen Zustand handelt, welcher sich häufig nur mit Erfahrungswerten bestimmen lässt. So ist es rechtsprechungsgemäss etwa nicht zu beanstanden, wenn die Kausalitätsbeurteilung aufgrund von Arztberichten konkret vorgenommen und lediglich ergänzend auf die medizinische Lehrmeinung hingewiesen wird (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen H. vom 18. September 2002, U 60/02, Erw. 2.2). Im vorliegenden Fall vermag jedoch der knappe Verweis von Dr. J.___ auf die Lehrmeinung - ohne Angabe der einschlägigen fachmedizinischen Literatur und ohne näher auf die konkrete Situation des Beschwerdeführers einzugehen und zu begründen, weshalb im vorliegenden Fall kein Anlass besteht, von den allgemeinen Erfahrungssätzen abzuweichen - nicht zu genügen, um das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung des Unfalles für persistierende oder verstärkt auftretende Beschwerden zu verneinen. Dies gilt umso mehr als Dr. J.___ den Beschwerdeführer nicht selbst untersucht hat und sich seine - an sich zulässigen Aktengutachten (RKUV 1993 Nr. U 167 S. 96 Erw. 5a mit Hinweisen) - als mangelhaft erweisen, da er im Zeitpunkt seiner Stellungnahmen vom 26. Mai beziehungsweise vom 7. Juli 2003 nicht in Kenntnis sämtlicher medizinischer Akten war, befanden sich doch weder der Bericht der Klinik G.___ vom 23. Mai 2003 (Urk. 3/3) noch die medizinischen Unterlagen betreffend die im genannten Bericht erwähnte Behandlung des Beschwerdeführers im Spital K.___ ab dem 24. Mai 2001 im SUVA-Dossier.
Hinzu kommt, dass sich Dr. J.___ auch nicht unmittelbar mit der bezüglich Kausalzusammenhang abweichenden Meinung von Dr. C.___ auseinander setzte. Ebenso fehlt eine Bezugnahme auf den Kurzbericht der Klinik G.___ vom 6. Mai 2003 (Urk. 12/58) oder auf den Bericht von Dr. F.___ vom 18. Dezember 2002, in dem von einem Status nach HWS-Beschleunigungstrauma die Rede ist (Urk. 12/59). Allerdings ist es auf Grund der medizinischen Akten nicht als wahrscheinlich zu betrachten, dass der Beschwerdegegner beim Unfall vom 21. Mai 2001 eine HWS-Distorsion (Schleudertrauma oder schleudertraumaähnliche Verletzung) erlitten hat, da insbesondere nicht aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer innert der - bei Schleudertraumen der HWS massgebenden - Latenzzeit von 24 bis höchstens 72 Stunden nach dem Unfall (RKUV 2000 Nr. U 359 S. 29 Erw. 5e) über typische Beschwerden (wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung; BGE 117 V 360 Erw. 4b; vgl. BGE 119 V 338 Erw. 2) geklagt hätte.
Unter den erwähnten Umständen erweist sich die versicherungsinterne Beurteilung durch Dr. J.___ insgesamt als zu wenig überzeugend und ist nicht geeignet, den Nachweis des nicht (mehr) gegebenen Kausalzusammenhanges zu erbringen. Diesbezüglich helfen auch die weiteren medizinischen Akten nicht weiter.
4.4 Insbesondere lassen die Arztberichte von Dr. C.___ und Dr. H.___ ebenso wenig eine abschliessende Beurteilung der Kausalitätsfrage zu. Zwar wiesen sie zu Recht daraufhin, dass der Beschwerdeführer vor dem Unfall offenbar nicht an Rückenschmerzen litt und seine Tätigkeit als Bauarbeiter beschwerdefrei ausüben konnte. Jedoch kann daraus, dass sich die Rückenbeschwerden erst nach dem Ereignis vom 21. Mai 2001 manifestiert haben, nicht ohne Weiteres auf einen Zusammenhang auch nach dem 31. Juli 2002 geschlossen werden. Dies würde - wie die Beschwerdegegnerin zu Recht einwandte - auf eine Anwendung der beweisrechtlich untauglichen Formel "post hoc, ergo propter hoc" hinauslaufen, wonach eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist (vgl. BGE 119 V 341 f. Erw. 2b/bb).
4.5 Nach dem Gesagten lässt sich deshalb die Kausalität und damit die Leistungspflicht des Unfallversicherers für die Zeit ab dem 31. Juli 2002 nicht zuverlässig beurteilen, namentlich nicht in Bezug auf die entscheidende Frage nach dem Erreichen des Status quo sine in grundsätzlicher und zeitlicher Hinsicht (vgl. BGE 125 V 353 Erw. 3a mit Hinweis). Die Sache ist daher zur Klärung der offenen Fragen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Dabei wird auch der psychische/psychosomatische Aspekt in die Abklärung einzubeziehen sein. Allenfalls bedarf es zusätzlicher Erhebungen hinsichtlich des Vorzustandes und dessen Bedeutung für die geklagten Beschwerden. Die Beschwerdegegnerin wird demgemäss die erforderlichen Abklärungen unter vollständiger Berücksichtigung der medizinischen Unterlagen und unter Wahrung der Gehörs- und Mitwirkungsrechte (vgl. BGE 120 V 360 Erw. 1b; RKUV 1993 Nr. U 167 S. 96 Erw. 5b) nachzuholen haben und über die Unfallkausalität der geklagten Beschwerden und die Leistungspflicht für den gemeldeten Rückfall neu verfügen.
5. Eine Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung gilt nach der Rechtsprechung (ZAK 1987 S. 268 ff. Erw. 5a) als formelles Obsiegen im Sinne von Art. 61 lit. g ATSG. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin daher zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit § 9 Abs. 1 und 3 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen). Diese ist mit Fr. 2'500.-- zu bemessen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 16. September 2003 aufgehoben wird, und die Sache an die SUVA zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und über die Leistungspflicht aus dem Unfall vom 21. Mai 2001 ab 31. Juli 2002 neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Jürg Leimbacher
- Rechtsanwalt Christian Leupi
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige
Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).