Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2004.00001
UV.2004.00001

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretär Volz


Urteil vom 27. Oktober 2004
in Sachen
E.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld
Weinbergstrasse 18, 8001 Zürich

gegen

Helsana Versicherungen AG
Schadenrecht
Birmensdorferstrasse 94, Postfach, 8024 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       E.___, geboren 1952, war bei den Helsana Versicherungen AG (nachfolgend: Helsana) gemäss dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) gegen Unfälle versichert (Urk. 40/1), als sie am 9. Februar 2001 in einem fahrenden Bus stürzte (Urk. 40/2). In der Folge musste sich die Versicherte im Jahre 2003 verschiedenen zahnmedizinischen Eingriffen unterziehen (Urk. 6/8-9). Mit Verfügung vom 13. Oktober 2003 stellte die Helsana fest, dass der Unfallbegriff nicht erfüllt sei und verneinte eine Leistungspflicht für die Folgen des Ereignisses vom 9. Februar 2001 (Urk. 6/1 S. 3). Die von der Versicherten dagegen erhobene Einsprache wies die Helsana mit Einspracheentscheid vom 24. November 2003 ab (Urk. 2 = Urk. 6/2).
        
2.       Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld, Zürich, am 6. Januar 2004 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):

In Aufhebung des Einspracheentscheides sei die Beschwerdegegnerin bezüglich der von der Beschwerdeführerin anlässlich des Unfallereignisses vom 9. Februar 2001 erlittenen Zahnschäden zur Einbringung der gesetzlichen und vertraglichen Leistungen zu verpflichten;
der Beschwerdeführerin sei in der Person des Unterzeichners für das Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben“.

         In der Beschwerdeantwort vom 19. Januar 2004 beantragte die Helsana die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Verfügung vom 26. Februar 2004 (Urk. 13) wurden medizinische Unterlagen des A.___, Klinik für Unfallchirurgie, beigezogen (Urk. 20/1-15). Mit Verfügung vom 6. April 2004 wurde Rechtsanwalt Michael Ausfeld als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren bestellt (Urk. 24), worauf die Versicherte am 13. April 2004 (Urk. 26) und die Helsana am 19. April 2004 (Urk. 28) zu den beigezogenen Unterlagen des A.___ (Urk. 20/1-15) Stellung nahmen. Mit Verfügung vom 22. April 2004 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 30). Am 5. Mai 2004 (Urk. 31) reichte die Versicherte ein weiteres Arztzeugnis (Urk. 32 = Urk. 34/2) ein, wozu die Helsana am 14. Mai 2004 Stellung nahm (Urk. 36).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
1.2     Gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) in der bis 31. Dezember 2002 gültigen Fassung gewährt die soziale Krankenversicherung Leistungen bei Unfall, soweit dafür keine Unfallversicherung aufkommt. Gemäss Art. 8 Abs. 1 KVG kann bei versicherten Personen, die nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) obligatorisch gegen Unfälle versichert sind, die Deckung für Unfälle sistiert werden
1.3     Unfall ist gemäss Art. 2 Abs. 2 KVG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit zur Folge hat. Zum Unfallbegriff gemäss Art. 2 Abs. 2 KVG ist ergänzend die Rechtsprechung und Doktrin zum Unfallbegriff gemäss Art. 9 Abs. 2 UVV heranzuziehen (Gebhard Eugster, Krankenversicherung, SBVR, Basel, Genf, München 1998, Rz 94).
        
2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin begründete die Verneinung ihrer Leistungspflicht für Zahnbehandlungen in der Verfügung vom 13. Oktober 2003 (Urk. 6/1 S. 3) und in dem diese bestätigenden Einspracheentscheid vom 24. November 2003 (Urk. 2) mit der Feststellung, dass der „Unfallbegriff nicht erfüllt“ sei und „ein solcher auch nicht nachgewiesen“ sei (Urk. 6/1 S. 3).
2.2     Die Beschwerdeführerin bringt hiegegen zur Hauptsache vor, es sei gemäss den Angaben des erstbehandelnden Arztes erstellt, dass sie sich anlässlich des Unfalles vom 9. Februar 2001 eine Verletzung ihrer Zähne zugezogen habe (Urk. 1 S. 3).

3.
3.1     Streitig und vorab zu prüfen ist, ob das von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Unfallereignis vom 9. Februar 2001 zu beweisen ist.
3.2     Im Aufnahmeprotokoll vom 9. Februar 2001 (Urk. 20/3) gaben die Ärzte des A.___ (nachfolgend: A.___), Interdisziplinäre Notfallstation, „___“, folgende Schilderungen des Unfallherganges durch die Beschwerdeführerin wieder:

Im Bus als Passagierin bei Bremsmanöver gestürzt. Auf Stange aufgeprallt. li Thoraxseite starke Sz (Schmerzen) Pat (Patientin) ist ziemlich aufgeregt/zittrig“ (Urk. 20/3/3).
Heute im Bus(s) als Passagier bei abruptem Bremsmanöver des Busses gestürzt. Pat (Patientin) klagt über starke Schmerzen im Bereiche des dorsolateralen Thorax links mit Dyspnoe. Zusätzlich noch Schmerzen im Abdomen links angegeben“ (Urk. 20/3/4).

3.3     Im Austrittsbericht der Ärzte des A.___, Klinik für Unfallchirurgie, vom 20. Februar 2001 ist folgende Schilderung des Unfallhergangs enthalten (Urk. 20/1 = Urk. 6/11):

Die Patientin war am 09.02.2001 im Bus unterwegs (stehend), als es plötzlich zu einem brüsken Stop kam und die Patientin mit der linken Flanke gegen eine Haltestange prallte. Anschliessend starke, atemabhängige Schmerzen links thorakal sowie Schmerzen am rechten Rippenbogen.“

3.4     In der Unfallmeldung vom 19. September 2001 beschrieb die Beschwerdeführerin den Hergang des Unfalles vom 9. Februar 2001 sinngemäss folgendermassen (Urk. 40/2 S. 1):

Ein Taxi-Fahrer hat dem Fahrer des Busses Nr. 33 den Weg abgeschnitten, weshalb der Bus stark bremsen musste. In Folge dessen bin ich zu Boden gestürzt.

3.5     Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind von der versicherten Person glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser Forderung nicht nach, indem sie unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubhaft erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Ist aufgrund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt - die blosse Möglichkeit genügt nicht -, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der versicherten Person auswirkt (BGE 116 V 140 Erw. 4b, 114 V 305 Erw. 5b, 111 V 201 Erw. 6b; RKUV 1990 Nr. U 86 S. 50).
3.6     Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
3.7     Die obenerwähnten Schilderungen des Unfallherganges stimmen grundsätzlich überein und erscheinen als plausibel, weshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin am 9. Februar 2001 in einem Bus stürzte und sich Verletzungen im Bereich des linken Thorax zuzog. Am Unfallereignis vom 9. Februar 2001 ist demnach nicht zu zweifeln. 

4.
4.1     Des Weiteren ist zu prüfen, ob zwischen dem Unfall vom 9. Februar 2001 und den Zahnschäden der Beschwerdeführerin ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht.
4.2     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
4.3     Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 26. April 1995, U 172/94). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
4.4     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
4.5
4.5.1   Die Ärzte des A.___, interdisziplinäre Notfallstation, stellten im Aufnahmeprotokoll vom 9. Februar 2001 eine Rippenfraktur links sowie wenig freie Flüssigkeit intraabdominal fest (Urk. 20/3/1). Die Beschwerdeführerin habe sodann über Schmerzen am Unterkiefer und im Bereiche der Schneidezähne geklagt (Urk. 20/3/4 unten).
4.5.2   Im Austrittsbericht vom 20. Februar 2001 erwähnten die Ärzte des A.___, Klinik für Unfallchirurgie, dass die Beschwerdeführerin vom 9. bis 15. Februar 2001 am A.___ hospitalisiert war. Sie diagnostizierten eine Fraktur der 11. Rippe ventro-basal links sowie eine alte Rotatorenmanschettenruptur rechts. Einen Zahnschaden erwähnten sie nicht (Urk. 20/1 S. 1).
4.5.3   Dr. med. dent. B.___ erwähnte im Bericht vom 7. April 2001, dass ihn die Beschwerdeführerin am 26. Februar 2001 konsultierte. Da diese sich zu diesem Zeitpunkt in einem psychisch äusserst labilen Zustand befunden habe, und da eine psychische Protheseintoleranz bestehe, habe er auf eine an sich indizierte Extraktion der Zähne 41 und 22 verzichtet. Die extrem mobilen Zähne 41 und 22 habe er mit Nachbarzähnen verblockt. Die Beschwerdeführerin leide an einer weit fortgeschrittenen und nicht therapierbaren Paradontitis, welche gegenwärtig dentalhygienisch behandelt werde (Urk. 6/3).
4.5.4   Dr. med. dent. C.___ stellte im Zeugnis vom 20. Dezember 2002 fest, dass er die Beschwerdeführerin dentalhygienisch und homöopathisch therapiere (Urk. 6/5).
4.5.5   Dr. C.___ erwähnte am 19. Dezember 2003 im Formular „Zahnschäden gemäss KVG, Befunde/Kostenvoranschlag“, dass er die Beschwerdeführerin nach dem Unfall vom 9. Februar 2001 erstmals am 23. Januar 2002 behandelt habe. Als unfallbedingte Befunde gab er an, dass die Zähne 14, 22, 24, 11 und 21 luxiert seien. Parodontal geschädigt seien die Zähne 18, 14, 13, 21, 22, 24, 26, 27, 47, 46, 35, 36, 37 und 38 (Urk. 6/6 S. 1). Als therapeutische Massnahmen seien eine Paradontalbehandlung durch Dentalhygiene, Paradontal-Operationen, Extraktionen der Zähne 14, 22, 24, 27, 31 und 38 sowie provisorische Prothesen im Oberkiefer und Unterkiefer erfolgt Urk. 6/6 S. 2).
4.5.6   Mit Zeugnis vom 5. Januar 2004 bestätigte Dr. C.___, dass „die erhöhte Zahnbeweglichkeit, insbesondere der Unterkiefer und Frontzähne, wie auch der Zähne 14, 22 und 24, nicht ausschliesslich auf die Parodontitis zurückzuführen“ sei. Durch die Traumatisierung während des Unfalles habe sich das Paradont nicht mehr erholen können (Urk. 10/1).
4.5.7   Dr. med. D.___, Spezialarzt für Innere Medizin und Tropenkrankheiten FMH, erwähnte im Bericht vom 4. Februar 2004, dass er die Beschwerdeführerin nach dem Unfall vom 9. Februar 2001 am 22. Februar 2001 erstmals behandelt habe. Zu diesem Zeitpunkt habe sie sich über Zahnstellungsstörungen beklagt. Er habe diesen Befund nicht weiter abgeklärt, da sich die Beschwerdeführerin in zahnmedizinischer Behandlung befunden habe (Urk. 10/2).
4.5.8   Dr. med. F.___, Oberarzt, stellte mit (undatiertem) Zeugnis des A.___, Klinik für Unfallchirurgie, fest, dass auf Grund der Eintrittsunterlagen des A.___ feststehe, dass die Beschwerdeführerin anlässlich des Unfalls eine Verletzung im Bereich des Unterkiefers, insbesondere im Bereich der Schneidezähne, erlitten habe (Urk. 12).
4.5.9   Dr. D.___ erläuterte mit Bericht vom 5. Mai 2004, dass er die Beschwerdeführerin nach dem Unfall erstmals am 22. Februar 2001 behandelt habe. Da die Unfallfolgen nicht der Hauptgrund dieser Konsultation gewesen sei, habe er die Unfallanamnese nicht vollständig aufgenommen. Laut der Beschwerdeführerin habe sie anlässlich des Unfalles einen Schlag auf das Kinn erhalten und in der Folge unter einem gestörten Aufbiss gelitten. Eine Zahnarztkonsultation sei indiziert gewesen (Urk. 32 = Urk. 34/2).

5.
5.1     In Würdigung der obenerwähnten medizinischen Aktenlage ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bereits vor dem Unfall vom 9. Februar 2001 gemäss Dr. B.___ unter einer fortgeschrittenen und nicht therapierbaren Paradontitis (Urk. 6/3) litt. Gemäss der Beurteilung durch Dr. C.___ war die festgestellte erhöhte Zahnbeweglichkeit, insbesondere der Unterkiefer und Frontzähne, wie auch der Zähne 14, 22 und 24, zumindest teilweise auf eine unfallfremde Parodontitis zurückzuführen, wobei das Paradont durch den Unfall allenfalls zusätzlich traumatisiert worden sei (Urk. 10/1). Somit hat als erstellt zu gelten, dass die Zähne der Beschwerdeführerin bereits zum Unfallzeitpunkt erheblich vorgeschädigt waren. Mit anderen Worten bestand zum Zeitpunkt des Unfalls vom 9. Februar 2001 im Bereich der Zähne der Beschwerdeführerin bereits ein erheblicher unfallfremder Vorzustand.
5.2     Es steht auf Grund der Eintrittsunterlagen der interdisziplinären Notfallstation des A.___ sodann fest, dass die Beschwerdeführerin bereits unmittelbar nach dem Unfall vom 9. Februar 2001 Schmerzen am Unterkiefer und im Bereiche der Schneidezähne verspürte (Urk. 20/3/4 unten). Auch wenn die Ärzte des A.___ im Austrittsbericht vom 20. Februar 2001 keinen Zahnschaden erwähnten (Urk. 20/1 S. 1), ist es auf Grund des Unfallherganges, wonach die Beschwerdeführerin in einem fahrenden Bus in Folge eines Bremsmanövers stürzte und mit einer Haltestange zusammenstiess, nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin anlässlich des Unfalles einen Schlag im Bereich des Kinns, des Kiefers oder der Zähne erhielt. Unter diesen Umständen ist mit dem vorausgesetzten Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin anlässlich des Unfalls vom 9. Februar 2001 einen behandlungsbedürftigen Zahnschaden zuzog.
5.3     Aus den vorhandenen medizinischen Akten ist hingegen nicht zweifelsfrei zu erkennen, ob und allenfalls in welchem Umfange die Zahnschädigung unter welcher die Beschwerdeführerin nach dem Unfall vom 9. Februar 2001 litt, zumindest im Sinne einer Teilkausalität in einer natürlichen Kausalbeziehung zum versicherten Unfallereignis steht. Der Sachverhalt erweist sich demnach in Bezug auf die Frage nach der Unfallkausalität der Zahnverletzungen nicht als rechtsgenügend abgeklärt.
         Die Beschwerdegegnerin, an welche die Sache diesbezüglich zu weiterer Sachverhaltsabklärung zurückzuweisen ist, wird demnach sinnvollerweise bei den behandelnden Zahnärzten der Beschwerdeführerin ergänzende Auskünfte und Unterlagen sowie bei einer unabhängigen Stelle ein zahnmedizinisches Gutachten zur Frage nach der Unfallkausalität einholen. Anschliessend wird sie über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfügen.

6.       Nach Gesagtem ist die Sache zu ergänzender Sachverhaltsabklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Insofern ist die gegen den Einspracheentscheid vom 24. November 2003 erhobene Beschwerde daher gutzuheissen.
        
7.       Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
         Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) haben die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses bemessen.
         Ausgangsgemäss wird die Beschwerdegegnerin verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung auszurichten, welche mit Fr. 1'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen ist.

Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 24. November 2003 aufgehoben und es wird die Sache an die Helsana Versicherungen AG zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Versicherungsleistungen für die Folgen des Unfalls vom 9. Februar 2001 neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Michael Ausfeld, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 1'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Michael Ausfeld unter Beilage von Urk. 40/1-2
- Helsana Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).