UV.2004.00003
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Sozialversicherungsrichter Zünd
Gerichtssekretär Gräub
Urteil vom 17. August 2004
in Sachen
G.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter
Rechtsanwälte Pugatsch
Postfach, 8027 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Birrer
Kaufmann Rüedi & Partner
Löwenplatz, Zürichstrasse 12, 6004 Luzern
Sachverhalt:
1.
1.1 G.___, geboren 1971, arbeitete seit dem 11. September 1995 als Audio-Video-Elektroniker bei der A.___ AG, B.___, und war in dieser Eigenschaft bei der SUVA obligatorisch gegen Unfälle versichert. Am 1. November 1996 erlitt er unverschuldet einen Unfall, als er bei einer Kollision mit einem anderen Personenwagen mit dem Kopf an der Windschutzscheibe seines Automobils aufprallte (Urk. 10/1, Urk. 10/3 und Urk. 10/9). Dabei zog er sich ein Halswirbelsäulen (HWS)-Syndrom sowie ein leichtgradiges commotiocerebrales Syndrom zu, weswegen er von Dr. med. C.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, behandelt wurde (Urk. 10/5). Die SUVA trat auf den Schaden ein und gewährte Heilbehandlung und Taggeld (Urk. 10/8). Nachdem Dr. C.___ am 17. April 1997 die Behandlung des Versicherten als vorläufig abgeschlossen bezeichnet, dessen Wiederaufnahme der Arbeit zu 100 % seit 13. November 1996 erwähnt und einen bleibenden Nachteil eher verneint hatte (Urk. 10/14), wurde der Fall formlos abgeschlossen.
1.2 Am 16. September 1999 (vgl. Couvert zu Urk. 10/10) meldete G.___ einen Rückfall zum Unfall vom 1. November 1996 (Urk. 10/10). Nach Eingang des Berichtes der seit 13. August 1999 behandelnden Chiropraktorin, Dr. D.___, Zürich, vom 29. Oktober 1999 (Urk. 10/9) verneinte die SUVA mit Schreiben vom 6. Dezember 1999 (Urk. 10/14) einen ursächlichen Zusammenhang zwischen den jetzigen Beschwerden und der damaligen Verletzung und damit ihre Pflicht zur Übernahme der Behandlungskosten.
1.3 Nach einer erneuten Rückfallmeldung holte die SUVA einen Bericht beim nunmehr behandelnden Chiropraktor Dr. E.___, Zürich, vom 15. Februar 2003 ein (Urk. 10/15). Hierauf verneinte die SUVA mit Verfügung vom 11. April 2004 erneut einen ursächlichen Zusammenhang zwischen den heutigen Beschwerden und der damaligen Verletzung und damit ihre Leistungspflicht (Urk. 10/17).
Die dagegen erhobene Einsprache des Versicherten vom 26. April 2003 (Urk. 10/21) wies die SUVA mit Entscheid vom 14. Oktober 2003 (Urk. 2) ab, nachdem sie ergänzende Akten bei den behandelnden Ärzten eingeholt hatte (Urk. 10/28/1-4 und Urk. 10/29/1-7). Der Krankenversicherer, die SWICA Gesundheitsorganisation, zog ihre am 17. April 2003 (Urk. 10/19) erhobene Einsprache am 30. April 2003 (Urk. 10/22) zurück.
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2003 (Urk. 2) erhob G.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter, Zürich, mit Eingabe vom 13. Januar 2004 Beschwerde mit den Anträgen, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, auf den am 29. Oktober 1999 bzw. 19. Dezember 2002 gemeldeten Rückfall zum Unfallereignis vom 1. November 1996 vollumfänglich einzutreten, und für die im Jahre 1999 und in den Jahren 2002/2003 durchgeführten Heilbehandlungen seien entsprechend die gesetzlich vorgesehenen Leistungen nach UVG zu gewähren (Urk. 1 S. 2). Die SUVA schloss in ihrer Vernehmlassung vom 16. März 2004 (Urk. 9) auf Abweisung der Beschwerde. Hierauf wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 17. März 2004 (Urk. 11) als geschlossen erklärt.
Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen - namentlich im Bundesgesetz und in der Verordnung über die Unfallversicherung (UVG und UVV) - zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Insoweit sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung.
2.
2.1
2.1.1 Gemäss Art. 105 Abs. 1 UVG in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung kann gegen Verfügungen nach diesem Gesetz innert 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Nach Art. 106 Abs. 1 UVG in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung kann gegen Einspracheentscheide über Versicherungsleistungen innert einer Frist von drei Monaten beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Gemäss Art. 106 Abs. 2 UVG in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung kann auch dann Beschwerde erhoben werden, wenn der Versicherer entgegen dem Begehren des Betroffenen keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt.
2.1.2 Laut Art. 99 Abs. 1 UVG in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung hat der Unfallversicherer über erhebliche Leistungen und Forderungen und über solche, mit denen der Versicherte nicht einverstanden ist, eine schriftliche Verfügung zu erlassen. Was als Anordnung von erheblicher Bedeutung zu gelten hat, ergibt sich aus Art. 124 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV). Dort findet sich eine exemplifikatorische, das heisst nicht abschliessende Aufzählung, in welchen Fällen eine formelle Verfügung zu erlassen ist. Lit. b von Art. 124 UVV nennt ausdrücklich, dass bei der Kürzung und namentlich bei der Verweigerung von Versicherungsleistungen eine schriftliche Verfügung zu erlassen sei. Aus dem Gesagten folgt, dass nur nicht erhebliche Anordnungen auch formlos erfolgen können (Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 2. A. Bern 1997, S. 332 Rz 16).
2.1.3 Zu den formellen Anforderungen an eine Verfügung bestimmt Art. 35 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG), dass diese nebst der schriftlichen Form die Bezeichnung als Verfügung, eine Begründung sowie eine Rechtsmittelbelehrung mit Angabe der Rechtsmittelinstanz und der Rechtsmittelfrist enthalten muss. Nach der Rechtsprechung hat dieser Grundsatz im Sozialversicherungsrecht allgemeine Bedeutung.
2.1.4 Aus mangelhafter Eröffnung einer Verfügung darf den Parteien gemäss Art. 38 VwVG kein Nachteil erwachsen. Aus diesem im gesamten Bundessozialversicherungsrecht anwendbaren Grundsatz folgt, dass dem beabsichtigten Rechtsschutz schon dann Genüge getan wird, wenn eine objektiv mangelhafte Verfügung trotz ihres Mangels ihren Zweck erreicht. Es ist jeweils nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu prüfen, ob die betroffene Partei durch den Eröffnungsmangel tatsächlich irregeführt und dadurch benachteiligt worden ist. Die Berufung auf Formmängel findet ihre Grenze stets im Grundsatz von Treu und Glauben. Bei den Mängeln der fehlenden Kennzeichnung als Verfügung, der fehlenden Rechtsmittelbelehrung und der fehlenden Begründung handelt es sich lediglich um Anfechtungsgründe, weshalb nicht schlechthin jede mangelhafte Eröffnung nichtig ist (ZAK 1991 S. 377 Erw. 2a mit Hinweisen).
Mit den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit lässt es sich nicht vereinbaren, dass ein Verwaltungsakt wegen mangelnder Rechtsmittelbelehrung jederzeit an den Richter weitergezogen werden kann; vielmehr muss ein solcher Verwaltungsakt innert einer vernünftigen Frist in Frage gestellt werden. Der Zeitraum dieser vernünftigen Frist wird praxisgemäss nach den besonderen Umständen des Einzelfalls bemessen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen E. vom 21. März 2003, I 868/02 mit Hinweisen).
2.2
2.2.1 Soweit der Beschwerdeführer das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 6. Dezember 1999 betreffend Ablehnung der Kostenübernahme der durch Dr. D.___ durchgeführten chiropraktischen Behandlung (Urk. 10/14) anfechten will (Urk. 1 S. 2), ist festzuhalten, dass die fragliche, materiell Verfügungscharakter aufweisende Mitteilung vier Jahre vor Beschwerdeerhebung zugestellt wurde. Der Beschwerdeführer verwehrte sich in der Folge nicht dagegen. Zweifellos hat die Verweigerung von Versicherungsleistungen grundsätzlich in Verfügungsform zu erfolgen. Hingegen kann eine Dauer von vier Jahren nicht als vernünftige Frist im Sinne der Rechtsprechung bezeichnet werden, in der die inhaltlich eindeutige und verständlich formulierte Verneinung der Kostenübernahme trotz mangelnder Rechtsmittelbelehrung noch angefochten werden könnte. Zu bedenken ist des Weiteren, dass es bei der Ablehnung der Übernahme der strittigen Kosten von Fr. 279.40 (Urk. 10/10) keineswegs um einen Entscheid von erheblicher Tragweite handelte. Auch unter diesem Aspekt kann nach einer Zeitspanne von über vier Jahren eine Anfechtung nicht mehr erfolgen.
2.2.2 Schliesslich ging die Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2003 (Urk. 2) nicht mehr auf diese Leistungsverweigerung ein, womit sie allenfalls eine neue Rechtsmittelfrist eröffnet hätte. Im Gegenteil wurde die Leistungsablehnung vom 6. Dezember 1999 rechtskräftig. Damit aber ist - soweit die erwähnten Leistungen nunmehr verlangt werden - auf die Beschwerde nicht einzutreten.
3.
3.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
3.2 Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 296 Erw. 2c mit Hinweisen).
Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 296 Erw. 2c in fine).
3.3 Die Rechtsprechung geht in Bezug auf die Würdigung von ärztlichen Berichten, welche die SUVA im Administrativverfahren einholt, seit je davon aus, dass die Anstalt, solange sie in einem konkreten Fall noch nicht Prozesspartei ist, als Verwaltungsorgan dem Gesetzesvollzug dient. Wenn die von der SUVA beauftragten Ärzte und Ärztinnen zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, darf das Gericht in seiner Beweiswürdigung auch solchen Gutachten folgen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 104 V 212 Erw. c; RKUV 1991 Nr. U 133 S. 312).
4.
4.1 Nach dem Gesagten ist nur noch zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin aufgrund des Ereignisses vom 1. November 1996 eine Leistungspflicht bezüglich der ab November 2002 (Urk. 10/28) geltend gemachten Nackenbeschwerden trifft.
4.2 Am Tag des Unfalls suchte der Beschwerdeführer Dr. C.___ auf. Dieser diagnostizierte in seinem Bericht vom 24. Januar 1997 (Urk. 10/5) ein posttraumatisches Cervical-Syndrom und ein leichtgradiges postcommotionelles Syndrom. Nach physiotherapeutischen Massnahmen kehrte der Beschwerdeführer nach einer seit dem Unfall attestierten vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit am 13. November 1997 an den Arbeitsplatz zurück.
Im Bericht vom 17. Februar 1997 zu Händen der Winterthur-Versicherungen sprach Dr. C.___ von einem banalen Trauma und erachtete Röntgenaufnahmen sowie HWS-Beweglichkeitsmessungen als nicht indiziert (Urk. 10/29/3 S. 3).
Im Bericht vom 17. April 1997 (Urk. 10/7) diagnostizierte Dr. C.___ ergänzend eine Commotio cerebri und eine cervicale Muskelverhärtung sowie differentialdiagnostisch eine Distorsion der HWS. Trotz am 17. März 1997 noch bestehenden cervicalen Restbeschwerden erachtete er die Behandlung als vorläufig abgeschlossen.
Wegen einem Wohnortwechsel nach Zürich überwies Dr. C.___ den Beschwerdeführer am 18. Januar 2001 zur weiteren Behandlung an die Schulthess-Klinik (Urk. 10/29/4) und nannte die Diagnose eines cervico-thoraco-bibrachialen Syndroms bei Status nach traumatischer Distorsion der HWS 1996 und berichtete über seit Anfang November 2000 geklagte Beschwerden im rechten Schulter-Nackenbereich sowie über Irritationen im oberen Rückenbereich. Durch Physiotherapie- sowie Laserbehandlungen hätten sich bei der blockierten und deutlich versteiften BWS Segmente lösen lassen.
4.3
4.3.1 Ab 13. August 1999 war der Beschwerdeführer bei Dr. D.___ in Behandlung gewesen. Diese berichtete am 29. Oktober 1999 über eine freie Beweglichkeit der HWS, in der Lateralflexion nach rechts und links jedoch endgradig dolent. Bei fehlenden motorischen oder sensiblen Ausfällen diagnostizierte sie eine Kontusion der HWS bei funktioneller Blockierung der oberen Kopfgelenke sowie Druckdolenzen in der oberen Brustwirbelsäule (BWS) paraspinal beidseits und suboccipital beidseits (Urk. 10/9).
4.3.2 SUVA-Arzt Dr. med. F.___ führte am 23. November 1999 (Urk. 10/12) aus, Weichteilprellungen im Bereiche der Wirbelsäule würden im Verlaufe von 6 Monaten abheilen, sofern nicht weitere Läsionen bestanden hätten.
4.4
4.4.1 Im Rahmen der neuerlichen Rückfallmeldung im Jahr 2003 erwähnte der seit 25. November 2002 (2003 ist ein Druckfehler) behandelnde Dr. E.___ eine vom Beschwerdeführer angegebene Cephalocervikalgie seit dem Auffahrunfall mit Kopfaufprall 1996. Als Befunde konnte er eine schmerzhaft eingeschränkte HWS-Beweglichkeit in Lateralflexion bilateral sowie druckdolente Intervertebralgelenke in HWS und BWS feststellen sowie differenzialdiagnostisch druckdolente Musculi Erector Spinae, Skalenii und Suboccipitales bilateral. Als Hauptdiagnose nannte er ein HWS-Distorsionstrauma, bei einem am 26. November 2002 normalen Röntgenbild der HWS (Urk. 10/15). Die bildgebende Untersuchung in der Universitätsklinik Balgrist ergaben namentlich regelrechte ossäre Strukturen der HWS, ein regelrechtes Alignement sowohl in Inklination als auch in Reklination, einen zentrierten Dens axis sowie ein normales atlantoaxiales Gelenk (Urk. 10/28/2).
4.4.2 Dr. E.___ berichtete weiter am 9. Januar 2004 (Urk. 3) zu Händen des Beschwerdeführers, diagnostizierte eine HWS-Distorsion nach kranicocervikalem Beschleunigungstrauma und führte aus, bei den Beschwerden des Beschwerdeführers (blockierte Intervertebralgelenke, myofasziale Triggerpunkte) handle es sich um charakteristische HWS- und BWS-Beschwerden, die er regelmässig nach kranicocervikalen Beschleunigungstraumata untersuche und behandle.
5.
5.1 Die vorliegend strittige Frage der Leistungspflicht ab November 2002 hängt davon ab, ob zwischen den in diesem Zeitpunkt von dem Beschwerdeführer geltend gemachten Nacken- und Rückenbeschwerden und dem Unfallereignis vom 1. November 1996 ein Kausalzusammenhang besteht.
5.2
5.2.1 Hinsichtlich der beim Unfall vom 1. November 1996 erlittenen Verletzungen (eine Distorsion der HWS wurde bloss differentialdiagnostisch erhoben, Urk. 10/7) vertraten SUVA-Arzt Dr. F.___ sowie Kreisarzt Dr. H.___ die Meinung, Weichteilprellungen im Bereiche der Wirbelsäule seien im Verlaufe von 6 Monaten abgeheilt, sofern nicht weitere Läsionen bestanden hätten (Urk. 10/12 und Urk. 10/16). In der medizinischen Fachliteratur wird dies grundsätzlich als Erfahrungstatsache anerkannt, wobei allerdings von einem Zeitraum von sechs bis höchstens neun Monaten gesprochen wird (vgl. Hans U. Debrunner/Erich W. Ramseier, Die Begutachtung von Rückenschäden in der schweizerischen sozialen Unfallversicherung, Bern 1990, S. 52).
5.2.2 Angesichts der eher diskreten Verletzungen - insbesondere dem Fehlen von über Prellungen hinausgehenden Läsionen - kann nach einer Dauer von fünf Jahren nicht mehr auf einen Kausalzusammenhang mit den erneut aufgetretenen Beschwerden geschlossen werden.
5.3
5.3.1 Nachdem Dr. C.___ die Behandlung am 17. April 1997 als vorläufig abgeschlossen bezeichnet hatte (Urk. 10/7), begab sich der Beschwerdeführer aktenkundig erst im August 1999 wieder in Behandlung, diesmal bei Dr. D.___ (Urk. 10/9-10). Damit aber liegt eine Zeitspanne von über zwei Jahren zwischen den Therapien. Nach den neuerlichen Konsultationen bei Dr. C.___ seit November 2000 (Urk. 10/29/4) folgte wiederum ein längerer Unterbruch bis zum Beginn der nächsten Behandlung ab 25. November 2002 bei Dr. E.___ (Urk. 10/15).
5.3.2 Dass die ab November 2002 erneut aufgetretenen Nackenbeschwerden sowie die Rückenbeschwerden noch auf den Unfall vom 1. November 1996 zurückzuführen waren, kann wohl durchaus möglich sein. So wies Dr. E.___ in seinem Schreiben vom 9. Januar 2004 (Urk. 3) darauf hin, dass es sich bei den geklagten Beschwerden um charakteristische HWS- und BWS-Beschwerden handle. Angesichts der nicht dokumentierten und damit als jedenfalls nahezu beschwerdefrei zu qualifizierenden Zeit von zwei Jahren ist es aber auch möglich, dass die Ursachen für diese Beschwerden anderweitig zu suchen sind. Dr. C.___ erwähnte hierzu in seinem Überweisungsschreiben an die Schulthess-Klinik vom 18. Januar 2001 (Urk. 10/29/4) einen Verdacht auf eine Blockierung der Rippe 5 rechts, welche bislang nicht thematisiert wurde, sowie eine muskuläre Haltungsdysbalance.
Lediglich aufgrund des ähnlichen Beschwerdebildes wie im Jahr des Unfalls 1996 kann jedenfalls noch nicht von einem überwiegend wahrscheinlichen Kausalzusammenhang ausgegangen werden.
5.3.3 Auf weitere medizinische Abklärungen (Urk. 1 S. 6) ist zu verzichten, da die medizinische Aktenlage in Bezug auf die objektivierbaren Beeinträchtigungen hinreichend klar ist. So ergab die Röntgenuntersuchung an der Universitätsklinik Balgrist vom 26. November 2002 keinen Anhaltspunkt für Anormalitäten, weshalb der untersuchende PD Dr. med. I.___, leitender Arzt, zusammen-fassend von einer nicht pathologischen HWS-Untersuchung sprach (Urk. 10/28/2).
5.4 Praxisgemäss genügt die blosse Möglichkeit nicht für die Annahme eines Kausalzusammenhanges, weshalb die ab November 2002 erneut aufgetretenen Beschwerden nicht als Rückfall zum Unfall vom 1. November 1996 gewertet werden können.
Der vom Beschwerdeführer schliesslich geltend gemachte Umstand, dass er vor dem Unfall vom 1. November 1996 keinerlei Beschwerden im Nackenbereich gehabt habe (Urk. 10/21), vermag für die Annahme einer überwiegend wahrscheinlichen Kausalität nicht zu genügen. Denn dies wäre eine Schlussfolgerung, die lediglich auf der Figur „post hoc ergo propter hoc“ beruhen würde, bei der eine Schädigung bereits deshalb als durch einen Unfall verursacht erachtet wird, weil sie nach diesem aufgetreten ist (vgl. Alfred Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Auflage Bern 1989, S. 460, Anm. 1205), was rechtsprechungsgemäss nicht genügt (BGE 119 V 341 f. Erw. 2b/bb).
Nach dem Gesagten kann der Kausalzusammenhang für einen Rückfall nicht als erstellt gelten. Die Kosten der damit zusammenhängenden ärztlichen Behandlungen sind deshalb von der Beschwerdegegnerin nicht zu übernehmen. Verfügung und Einspracheentscheid betreffend Leistungsverweigerung sind somit rechtmässig, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter
- Rechtsanwalt Mathias Birrer
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).