UV.2004.00005
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretärin Steck
Urteil vom 23. November 2004
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Christina Ammann
Bahnhofstrasse 12, Postfach 25, 8610 Uster
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee
Sachverhalt:
1. A.___, geboren 1951, seit 1983 als Elektro- und Servicemonteur bei der B.___ AG, ___, tätig und über diese bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unter anderem gegen die Folgen von Berufsunfällen versichert, erlitt am 17. Mai 2001 einen Stromunfall (Urk. 8/1 Ziff. 3-4 und Ziff. 6). Dabei erlitt er linksseitig Muskel- und Sehnenverkrampfungen an Arm, Hand und Bein (Urk. 8/1 Ziff. 9). Einen Tag nach dem Unfall wurde er von Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeinmedizin FMH, untersucht. Dieser diagnostizierte in seinem Bericht vom 31. Mai 2001 einen Elektrounfall (220 V) mit in der Folge ausgeprägten Schmerzen entlang des Stromflusses von der linken Hand über den Kopf, Thorax, Leiste bis zum Fuss und attestierte dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom Unfalltag bis auf weiteres, abhängig vom Verlauf (Urk. 8/2 Ziff. 5 und Ziff. 8). Am 17. September 2001 schloss Dr. C.___ die Behandlung ab (Urk. 8/7).
Am 5. Dezember 2001 meldete die Arbeitgeberin einen Rückfall zum Unfall vom 17. Mai 2001 (Urk. 8/8). Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie FMH, verneinte in seinem Bericht vom 14. Dezember 2001 die Kausalität zwischen den geltend gemachten Hand-, Arm und Schulterschmerzen und dem Unfall vom 17. Mai 2001 (Urk. 8/10 S. 2 = Urk. 8/13/2 S. 2) und Dr. C.___ schloss die Behandlung am 24. Dezember 2001 ab (Urk. 8/9 Ziff. 10).
Die Arbeitgeberin meldete am 25. November 2002 einen zweiten Rückfall zum am 17. Mai 2001 erlittenen Unfall (Urk. 8/12). Mit Verfügung vom 13. Mai 2003 (Urk. 8/26) verneinte die SUVA ihre Leistungspflicht mit der Begründung, die Beurteilung ihres Kreisarztes habe ergeben, dass ein Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 17. Mai 2001 und den angegebenen Beschwerden nicht mit der mindestens erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden könne. Am 13. Juni 2003 (Urk. 8/29) erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Christina Ammann, Uster, Einsprache gegen die Verfügung vom 13. Mai 2003. Mit Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2003 wies die SUVA die Einsprache ab (Urk. 8/34 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2003 (Urk. 2) erhob der Versicherte, wiederum vertreten durch Rechtsanwältin Christina Ammann, mit Eingabe vom 15. Januar 2004 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids und die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen über den 18. September 2001 hinaus (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 18. Februar 2004 beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worauf der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 24. Februar 2004 als geschlossen erklärt wurde (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.2 Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung; UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 296 Erw. 2c mit Hinweisen).
Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 296 Erw. 2c in fine).
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin aufgrund des Ereignisses vom 17. Mai 2001 eine Leistungspflicht bezüglich der ab 25. November 2002 geltend gemachten anhaltenden linksseitigen Nackenschmerzen trifft.
2.2 Einen Tag nach dem Stromunfall vom 17. Mai 2001 suchte der Beschwerdeführer Dr. C.___ auf. Dieser berichtete am 31. Mai 2001, der Beschwerdeführer habe am 17. Mai 2001 einen 220 V-Stromstoss an der linken Hand erlitten, wobei nach dessen Angaben der Stromfluss während acht bis zehn Sekunden angedauert habe. Dabei habe sich die linke Hand verkrampft und nur mit dem Ledergurt gelöst werden können. Er diagnostizierte einen Elektrounfall (220 V) mit in der Folge ausgeprägten Schmerzen entlang des Stromflusses von der linken Hand, über den Kopf zum Thorax und der linken Leiste bis zum linken Fuss. Er veranlasste die Ruhigstellung mit Handgelenksschiene, die Einnahme von Analgetika und Kühlung und attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 18. Mai 2001 bis auf weiteres, je nach Verlauf (Urk. 8/2 Ziff. 1-2, Ziff. 5 und Ziff. 7-8).
In seinem Bericht vom 27. Juni 2001 führte Dr. C.___ aus, der Beschwerdeführer sei ab 11. Juni zu 50 % und ab 2. Juli 2001 zu 75 % arbeitsfähig, wobei nach fünf Stunden Arbeit wegen vermehrten Schmerzen im Kreuz und im linken Handgelenk eine Pause von mindestens zwei Stunden notwendig gewesen sei. Seit einer Woche bestünden krampfartige Verspannungszustände links thorakal, belastungs- und atemunabhängig, die durch Dehnen des Oberkörpers beseitigt werden könnten (Urk. 8/3 Ziff. 2 und Ziff. 4). Am 17. September 2001 schloss Dr. C.___ die Behandlung ab (Urk. 8/7).
2.3 Nach der ersten Rückfallmeldung vom 5. Dezember 2001 wurde der Beschwerdeführer auf Zuweisung von Dr. C.___ am 13. Dezember 2001 von Dr. D.___ untersucht. Dieser stellte in seinem Bericht vom 14. Dezember 2001 die Diagnosen eines leichtgradigen Karpaltunnelsyndroms links, eines zerviko-brachialen Schmerzsyndroms links bei vorwiegend Tendomyalgien und möglicher beginnender PHS (Urk. 8/10 S. 1). Die klinischen Befunde eines deutlich positiven Phalentests, nächtlich akzentuierter Beschwerden (regredient auf Lockerungsbewegungen) sowie die elektrodiagnostischen Resultate seien mit einem diskreten Karpaltunnelsyndrom links gut vereinbar. Zeichen von axonalen Läsionen beziehungsweise Nervenfaserdegenerationen seien nicht vorhanden. Die Schulter-/Armschmerzen entsprächen seiner Ansicht nach Tendomyalgien im Rahmen eines zerviko-vertebralen Syndroms oder allenfalls einer PHS. Einen kausalen Zusammenhang mit dem durchgemachten Elektrotrauma sehe er nicht (Urk. 8/10 S. 2).
Daraufhin hielt Dr. C.___ in seinem Bericht vom 24. Dezember 2001 fest, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Untersuchung vom 5. Dezember 2001 seit über einer Woche vermehrt, vorwiegend nachts und in Ruhepositionen auftretende Schmerzen - ähnlich wie nach dem Stromunfall - im linken Arm berichtet. Er diagnostizierte ein leichtgradiges Karpaltunnelsyndrom links und wies darauf hin, dass die Abklärung durch Dr. D.___ keinen kausalen Zusammenhang mit dem durchgemachten Stromausfall ergeben habe. Die Behandlung schloss er am 24. Dezember 2001 ab (Urk. 8/9 Ziff. 2, Ziff. 5 und Ziff. 10).
2.4 Infolge nach wie vor bestehender Restbeschwerden im linken Nacken suchte der Beschwerdeführer Ende November 2002 erneut Dr. C.___ auf, der eine Anfrage an die Beschwerdegegnerin betreffend einer nochmaligen neurologischen Untersuchung bei einem anderen Neurologen zur Klärung der Kausalitätsfrage vorschlug (Urk. 8/13/1 Ziff. 2 und Ziff. 7).
2.5 Am 15. Januar 2003 erfolgte die diesbezügliche Überweisung des Beschwerdeführers an die Neurologische Klinik und Poliklinik des Universitätsspitals P.___ (Urk. 8/16).
Dr. med. E.___, Oberarzt, und Dr. med. F.___, Assistenzarzt, untersuchten den Beschwerdeführer mehrmals, wobei die erste Konsultation am 11. Februar 2003 stattfand.
In ihrem Bericht vom 25. Februar 2003 zuhanden von Dr. C.___ stellten sie folgende Diagnosen (Urk. 8/17 S. 1):
"- Elektrounfall am 17. Mai 2002 (richtig: 17. Mai 2001) mit
brachiofacial betontem muskulotendinösem Schmerzsyndrom und Hyposensibilität der linken Körperhälfte
- Carpaltunnelsyndrom links
- leichte distale sensible Polyneuropathie."
Die anamnestischen Angaben und klinischen Befunde passten zu einem leichten sensiblen Karpaltunnelsyndrom links, aktuell ohne elektroneurographisches Korrelat. Ausserdem fänden sich ein brachiofacial betontes muskulotendinöses Schmerzsyndrom, eine Hyposensibilität der linken Körperhälfte und ein leichtes sensibles distales Polyneuropathiesyndrom der Beine, aktuell ohne elektroneurographisches Korrelat. Ein Zusammenhang zwischen den Beschwerden, den erhobenen neurologischen Befunden und dem Elektrounfall vom 17. Mai 2001 sei wahrscheinlich. Die elektrophysiologische Untersuchung ergebe keine Anhaltspunkte für eine schwere Schädigung des Nervensystems. Unter vorgeschlagener Therapie erwarteten sie eine allmähliche Besserung der Beschwerden (Urk. 8/17 S. 2 f.).
2.6 Kreisarzt Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Chirurgie, hielt in seiner Beurteilung vom 6. Mai 2003 zur Frage, ob zwischen den mit dem zweiten Rückfall gemeldeten Beschwerden und dem Elektrounfall vom 17. Mai 2001 ein kausaler Zusammenhang bestehe fest, angesichts der fehlenden objektivierbaren neurologischen Befunde, die eine strombedingte Gewebeschädigung eindeutig belegten, sei der kausale Zusammenhang des derzeitigen Beschwerdebildes mit dem Unfall vom 17. Mai 2001 derart gering, dass eine rein zeitliche Relation im Sinn des post hoc ergo propter hoc vorliege. Dieser vermöge eine zurückverfolgbare Ursache-Wirkungsbeziehung allein noch nicht zu beweisen. Je später gewisse Symptome neu hinzukämen, desto unwahrscheinlicher werde eine solche Ursache-Wirkungsbeziehung. Die Neurologen des Universitätsspitals P.___ seien von einem falschen Unfalldatum ausgegangen, weshalb fraglich sei, ob sie im Wissen darum, dass der Unfall ein Jahr früher stattfand, zur gleichen Beurteilung gelangt wären. Im Lichte dieser Erwägungen müsse deshalb der ursächliche Zusammenhang des sekundär aufgetretenen Zervikalsyndroms beziehungsweise des brachiofacialbetonten muskulotendinösen Schmerzsyndroms mit dem Unfall vom 17. Mai 2001 als höchstens möglich bezeichnet werden (Urk. 8/25 S. 7 f.).
2.7 Auf Anfrage der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführerin, ob die von ihnen erhobenen Befunde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Folge des Stromunfalls vom 17. Mai 2001 seien, hielten Dr. E.___ und Dr. F.___ in ihrem Bericht vom 12. Juni 2003 fest, aufgrund der zeitlichen Koinzidenz scheine ihnen ein Zusammenhang zwischen den Beschwerden und dem Elektrounfall wahrscheinlich, insbesondere, da vorbestehend keine Beschwerden vorhanden gewesen seien. Eine genaue Quantifizierung lasse sich aber nicht durchführen (Urk. 8/32 = Urk. 3).
3.
3.1 Die vorliegend strittige Leistungspflicht ab dem 25. November 2002 hängt davon ab, ob zwischen den in diesem Zeitpunkt vom Beschwerdeführer geltend gemachten Restbeschwerden im Nacken links und dem Unfallereignis vom 17. Mai 2001 ein Kausalzusammenhang besteht.
3.2 Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass eine Unfallkausalität der geklagten Beschwerden höchstens möglich, nicht aber wahrscheinlich sei (Urk. 2 Ziff. 2 S. 4). Demgegenüber behauptet der Beschwerdeführer, die Spezialisten der Neurologischen Poliklinik des Universitätsspitals P.___ hätten die Unfallkausalität für das Karpaltunnelsyndrom links, das brachiofacial muskulotendionöse Schmerzsyndrom und für das Polyneuropathiesyndrom links bejaht. Es sei bezeichnend, dass diese Befunde alle auf der linken Körperhälfte erhoben würden. Vor dem Unfall habe er nie an irgendwelchen Arm- und Schulterbeschwerden gelitten. Auf die Kausalitätsbeurteilung durch Dr. G.___ könne insbesondere deshalb nicht abgestellt werden, da dieser seine Beurteilung vor allem unter Hinweis auf einen anderen Rechtsfall und auf die Literatur vorgenommen habe (vgl. Urk. 1 S. 3 ff.). Der Wegfall des Kausalzusammenhangs wäre von der Beschwerdegegnerin zu beweisen gewesen. Dieser Nachweis sei aber nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfolgt (vgl. Urk. 1 S. 5).
3.3 Es trifft zu, dass die Beweislast für den Wegfall des Kausalzusammenhangs zwischen Unfallereignis und später bestehenden Beschwerden beim Unfallversicherer liegt, da es sich um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). Im Sozialversicherungsprozess, welcher vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht ist, tragen die Parteien eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 Erw. 3b mit Hinweisen).
3.4 Den Berichten von Dr. C.___ vom 24. September 2001 (Urk. 8/7) und vom 24. Dezember 2001 (Urk. 8/9) ist zu entnehmen, dass die Behandlung im Jahre 2001 abgeschlossen wurde. Die ab 25. November 2002 geltend gemachten Beschwerden sind daher als Rückfall zu behandeln, dessen Kausalität zum Unfallgeschehen wiederum mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben sein muss. Die Beweislast liegt hier - im Gegensatz zum Wegfall der Kausalität (Erreichen des Zustands vor dem oder ohne den Unfall) beim Erstereignis - beim Beschwerdeführer.
4.
4.1 Aufgrund der medizinischen Aktenlage ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ein brachiofacial betontes muskulotendinöses Schmerzsyndrom und eine Hyposensibilität der linken Körperhälfte, ein Karpaltunnelsyndrom links und eine leichte distale sensible Polyneuropathie aufwies (Urk. 8/17 S. 1, vgl. auch Urk. 8/25 S. 8).
4.2 Aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten ist die Kausalität zwischen den genannten Beschwerden und dem Ereignis vom 17. Mai 2001 zu verneinen. Keiner der die Kausalitätsfrage beurteilenden Ärzte ging davon aus, dass die fraglichen Beschwerden mit dem im Sozialversicherungsrecht erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. vorstehend Erw. 1.1) auf den Stromunfall vom 17. Mai 2001 zurückzuführen seien. Während Dr. D.___ einen kausalen Zusammenhang zwischen den Schulter-/Armschmerzen und dem durchgemachten Elektrotrauma gänzlich verneinte (Urk. 8/10 S. 2), ging Dr. G.___ von einem höchstens möglichen Zusammenhang zwischen dem sekundär aufgetretenen Zervikalsyndrom beziehungsweise des brachiofacialbetonten muskulotendinösen Schmerzsyndroms und dem Unfallereignis aus (Urk. 8/25 S. 8).
Die Ärzte des Universitätsspitals P.___ erachteten einen Zusammenhang zwischen den Beschwerden, den erhobenen neurologischen Befunden und dem Elektrounfall vom 17. Mai 2001 als "wahrscheinlich" (Urk. 8/17 S. 2 f.) und blieben auf die Frage, ob die von ihnen erhobenen Befunde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Stromunfall vom 17. Mai 2001 zurückzuführen seien, in ihrem Bericht vom 12. Juni 2003 dabei, dass aufgrund der zeitlichen Koinzidenz ein Zusammenhang zwischen den Beschwerden und dem Elektrounfall (lediglich) "wahrscheinlich" sei (Urk. 3).
Der vom Beschwerdeführer schliesslich geltend gemachte Umstand, dass er vor dem Unfall vom 17. Mai 2001 keinerlei Beschwerden im Arm- und Schulterbereich links gehabt habe (vgl. Urk. 1 S. 5), vermag für die Annahme einer überwiegend wahrscheinlichen Kausalität nicht zu genügen. Denn dies wäre eine Schlussfolgerung, die lediglich auf der Formel "post hoc ergo propter hoc" beruhen würde, bei der eine Schädigung bereits deshalb als durch einen Unfall verursacht erachtet würde, weil sie nach diesem aufgetreten ist (vgl. Alfred Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Auflage, Bern 1989, S 460, Anm. 1205), was rechtsprechungsgemäss nicht genügt (BGE 119 V 341 f. Erw. 2b/bb).
4.3 Nach dem Gesagten kann der Kausalzusammenhang für einen Rückfall nicht als erstellt gelten. Der Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2003 erweist sich somit als rechtmässig, und die Beschwerde ist abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Christina Ammann
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige
Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).