Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2004.00008
UV.2004.00008

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Walser

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretär Wilhelm


Urteil vom 12. August 2004
in Sachen
G.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Leemann
Technikumstrasse 84,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf Keiser
Seidenhofstrasse 12, Postfach 3445, 6002 Luzern


Sachverhalt:
1.       G.___, geboren 1957, Bauhilfsarbeiter bei der A.___ AG und zufolge dieser Anstellung bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Unfälle versichert, stürzte am 25. Mai 1982 beim Ausschalen einer Liftschachtdecke rund sechs Meter in die Tiefe und zog sich dadurch linksseits eine Malleolarfraktur Typ B mit Zerreissung des Ligamentums deltoidums, eine dorso-laterale Stauchungsfraktur der tibialen Gelenksfläche des oberen Sprunggelenks und eine proximale Fraktur des Metatarsale III zu. Die Verletzung wurde gleichentags im Kantonsspital U.___ operativ behandelt (Urk. 10/1-3). Aufgrund der zurückgebliebenen Unfallrestfolgen, vor allem einer reduzierten Beweglichkeit des linken Sprunggelenks und einer drohenden Arthrose am Sprunggelenk (vgl. Urk. 10/27), sprach die SUVA dem Versicherten mit Verfügung vom 21. November 1983 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 30 % mit Wirkung ab 31. Juli 1983 eine Invalidenrente zu (Urk. 10/33). Dieser Rentenanspruch wurde am 18. April 1986 von der SUVA bestätigt (Urk. 10/49).
         Aufgrund einer festgestellten Verbesserung des Erwerbseinkommens sprach die SUVA mit Verfügung vom 28. Juni 1989 dem Versicherten nunmehr mit Wirkung ab 1. August 1989 eine Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 15 % zu (Urk. 10/60). Diesen Rentenanspruch bestätigte die SUVA nach revisionsweiser Überprüfung am 21. April 1992 (Urk. 10/76).
         Nach zahlreichen Rückfällen (vgl. Urk. 10/78, Urk. 10/81, Urk. 10/87, Urk. 10/87, Urk. 10/89, Urk. 10/92, Urk. 10/94-95, Urk. 10/100, Urk. 10/104, Urk. 10/106, Urk. 10/109, Urk. 10/113, Urk. 10/135) und ärztlichen Behandlungen und Abklärungen - insbesondere kreisärztliche Untersuchungen (Urk. 10/79, Urk. 10/85, Urk. 10/118, Urk. 10/133, Urk. 10/147, Urk. 10/173-174, Urk. 10/183) und ein stationärer orthopädischer Rehabilitationsaufenthalt in der Rehaklinik B.___ vom 31. Mai bis 21. Juni 2000 (Urk. 10/127) - sowie nach einer Neuevaluation der inzwischen wiederum veränderten erwerblichen Verhältnisse (Urk. 10/181, Urk. 3/4 = Urk. 10/186 = Urk. 10/197) sprach die SUVA dem Versicherten mit Verfügung vom 21. August 2002 neu mit Wirkung ab 1. Oktober 2002 eine Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 21 % und eine Integritätsentschädigung für eine Integritätseinbusse von 13,5 % zu (Urk. 10/187).
         Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Leemann, Winterthur, am 23. August 2002 Einsprache (Urk. 10/189), deren Begründung er am 1. Dezember 2002 ergänzte (Urk. 10/198). Nach einer weiteren kreisärztlichen Stellungnahme (Urk. 10/202) und zusätzlichen erwerblichen Abklärungen (Urk. 10/204) erhöhte die SUVA mit Einspracheentscheid vom 20. Oktober 2003 die Integritätsentschädigung auf 15 %, im Übrigen wies sie die Einsprache ab (Urk. 2 = Urk. 10/207, Urk. 10/208).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 20. Oktober 2003 (Urk. 2) erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Lehmann, am 20. Januar 2004 Beschwerde mit dem Antrag, es sei ihm eine volle Invalidenrente zuzusprechen beziehungsweise es sei die Sache zur Einholung eines unabhängigen und neutralen Gutachtens an die SUVA zurückzuweisen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 29. März 2004 beantragte die SUVA, vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf Keiser, Luzern, die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Mit Verfügung vom 2. April 2004 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 11).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Unangefochten geblieben ist der Einspracheentscheid vom 20. Oktober 2003 hinsichtlich der darin vorgenommenen Erhöhung der Integritätsentschädigung von 13,5 % auf 15 %. Da keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die in teilweiser Gutheissung der Einsprache vorgenommene Erhöhung der Integritätsentschädigung nicht gerechtfertigt wäre, ist auf diesen Aspekt im Beschwerdeverfahren nicht weiter einzugehen.

2.       Die auf den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt anzuwendenden Gesetzesbestimmungen und die hierzu von der Lehre und Rechtsprechung herausgebildeten Grundsätze hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 2 f. Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. a-c). Darauf ist zu verweisen.

3.      
3.1     In medizinischer Hinsicht ist unbestritten, dass dem Beschwerdeführer die bis zum Unfall am 25. Mai 1982 ausgeübte Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter nicht mehr zugemutet werden kann. Unbestritten ist auch, dass der Beschwerdeführer die nach dem Unfall ausgeübten Tätigkeiten als Kranführer und Schweisser aufgrund der unfallbedingten Beschwerden nicht mehr ausüben kann.
3.2    
3.2.1 Bezüglich der trotz dem Leiden zumutbaren Tätigkeit führte die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid aus, gemäss der Beurteilung von Kreisarzt Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Chirurgie (vgl. Urk. 10/173) sei dem Beschwerdeführer ganztägig ein Arbeitseinsatz unter Vermeidung von häufigem Besteigen von Leitern und Gerüsten, unter Vermeidung von häufigem Treppensteigen, ohne Arbeiten in kniender oder kauernder Stellung, ohne häufiges Verharren in gleichbleibender Haltung, ohne Tragen von Lasten über 20 kg und ohne häufige Rotationsbewegungen sowie unter Vermeidung von Schlägen gegen das linke Bein zumutbar. Gemäss Bericht der Universitätsklinik C.___ vom 19. März 2002 (vgl. Urk. 3/3 = Urk. 10/177) sei eine vorwiegend sitzende Tätigkeit ohne Heben von schweren Lasten zumutbar. Schliesslich habe Dr. E.___ in seiner Beurteilung vom 24. Juli 2003 präzisiert, dass eine leichte und wechselbelastende Tätigkeit auf ebenem Boden mit Sitzen ungefähr zur Hälfte und einer Gewichtslimite von 10 kg ganztags möglich sei (vgl. Urk. 10/202). Namentlich diese jüngste Beurteilung erweise sich als schlüssig, nachvollziehbar und überzeugend. Ob die Beweglichkeitsmessung bezüglich des linken oberen Sprunggelenks (OSG) durch die Universitätsklinik C.___ (0-0-35°; vgl. Urk. 10/177 S. 1) oder die Beweglichkeitsmessung von Dr. D.___ (0-0-40°; vgl. Urk. 10/173 S. 2) als zutreffend zu erachten sei, könne angesichts der geringen Differenz offen bleiben beziehungsweise sei nicht von praktischer Bedeutung. Weitere Abklärungen seien nicht angezeigt (Urk. 2 S. 4 f. Ziff. 2 lit. d).
3.2.2   Der Beschwerdeführer führt in der Beschwerdebegründung zu den medizinischen Aspekten aus, dass die Beweglichkeitsmessungen nur wenig voneinander abwichen, treffe zu. Indessen sei zu berücksichtigen, dass die fraglichen Messungen im Sitzen und Liegen vorgenommen worden seien, weshalb von den Ergebnissen kein direkter Rückschluss auf die Beweglichkeit und die Schmerzsituation unter Belastung und somit auf die Restarbeitsfähigkeit gezogen werden könne. Viel wichtiger seien im vorliegenden Fall die anlässlich der MRI-Untersuchung vom März 2002 erstmals festgestellten ausgeprägten Knorpelschäden mit reaktiver Knochenmarksveränderung, welche gemäss dem Bericht der Universitätsklinik C.___ vom 19. März 2002 die ausgeprägte Schmerzsymptomatik erklärten (vgl. Urk. 10/177). Gemäss dem Bericht der Universitätsklinik C.___ vom 26. Juni 2001 (Urk. 10/146) hätten damals Anlaufschmerzen und Schmerzen nach einer Belastung während ein bis zwei Stunden bestanden. Am 9. Oktober 2001 sei eine Operation am OSG (offenes Gelenkdebridement mit ventraler Osteophytektomie) vorgenommen worden (vgl. Urk. 10/161-162), die aber leider keinen Erfolg gezeitigt habe. Im Gegenteil sei seither die Schmerzsituation noch schlimmer, das heisst es bestünden seither bei jedem Schritt Schmerzen, teilweise sogar auch im Ruhezustand. Seit einiger Zeit habe sich die Schmerzsituation dann noch einmal verschlechtert. Zusätzlich zum stechenden Schmerz bei jedem Schritt und bei Belastung im Stehen komme gelegentlich ein brennender Schmerz. Dieser unerträgliche Schmerz trete vorab beim Gehen bergabwärts auf. Er halte einige Zeit an und klinge dann langsam wieder ab, trete aber phasenweise während vielleicht einem Tag auch ohne die entsprechende Belastungssituation immer wieder auf. Selbst Sitzen sei schon nach kurzer Zeit eine Qual. Die Position des Beins respektive des Fusses müsse immer wieder verändert werden können. Eine gleichbleibende Stellung führe schon nach kurzer Zeit zu Schmerzen. Beim Wechsel vom Sitzen zum Stehen komme es meist zu einem plötzlich einschiessenden und sehr starkem Schmerz. Im Übrigen sei zu beachten, dass der Hausarzt Dr. med. F.___, Allgemeinmedizin Neuraltherapie (SANTH) Psychologische Beratung, gemäss Stellungnahme vom 16. Januar 2004 (vgl. Urk. 3/5) angesichts der glaubhaften Schmerzangaben Mühe mit der vorgenommenen Zumutbarkeitsbeurteilung habe und es für sinnvoll und angezeigt erachte, neue medizinische Abklärungen zu tätigen. Dieser Einschätzung sei zu folgen, denn angesichts der ausgeprägten Schmerzsymptomatik und der durch die MRI-Untersuchung festgestellten Knorpelschäden und Knochenmarksveränderungen könne nicht gesagt werden, die Zumutbarkeitsbeurteilung von Dr. E.___ vom 24. Juli 2003 (vgl. Urk. 10/202) sei schlüssig (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 3.1-3.3 und S. 8 Ziff. 3.6).
3.2.3   In der Beschwerdeantwort vom 29. März 2004 führt die Beschwerdegegnerin aus, was die Schmerzsituation des Beschwerdeführers betreffe, ergebe sich aus dem Bericht der Universitätsklinik C.___ vom 19. März 2002 (Urk. 10/177), dass er selbstständig Bewegungsübungen durchführen und massive Belastungen des linken OSG vermeiden solle. Massive Belastungen des linken OSG durch eine Arbeitstätigkeit werde dem Beschwerdeführer nicht zugemutet. Somit seien Beschwerden infolge Belastung aufgrund des Zumutbarkeitsprofils ausgeschlossen. Eine zeitliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für überwiegend sitzend auszuführende Tätigkeiten, namentlich für Konstruktionsarbeiten, für sitzende Schweissarbeiten und für Kontroll- sowie Überwachungstätigkeiten sei demnach nicht gegeben. Zu berücksichtigen sei im Übrigen auch, dass im Zeugnis der Universitätsklinik C.___ vom 25. Januar 2002 (Urk. 10/168) festgehalten worden sei, nativradiologisch sei die Schmerzexacerbation nicht erklärbar. Zu beachten sei ferner, dass der Bericht vom Hausarzt Dr. F.___ vom 16. Januar 2004 (Urk. 3/5) im Wesentlichen die medizinischen Feststellungen der kreisärztlichen Untersuchung und der Abklärungen in der Universitätsklinik C.___ bestätige. Es sei in medizinischer Hinsicht alles mehrfach abgeklärt worden. Aus dem Bericht von Dr. F.___ ergebe sich nichts Neues oder Weiterführendes. Von einem Gutachten seien somit im vornherein keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. In medizinischer Hinsicht seien die Unfallfolgen vollständig und vielfach klar erfasst worden. Umstritten seien vor allem die rechtlichen Folgen (Urk. 9 S. 5 f. zu 3.1-3.3 und 3.6).
3.3     Die Zumutbarkeitsbeurteilungen von Dr. D.___ vom 5. März 2002 respektive die ergänzende Beurteilung von Dr. E.___ vom 24. Juli 2003 erachtet der Beschwerdeführer mit der Begründung als unzutreffend, diese berücksichtigten die erhebliche Beschwerdesymptomatik nicht angemessen. Richtig ist zwar, dass der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. F.___, in seinem Bericht vom 16. Januar 2004 eine Verschlimmerung der Schmerzbeschwerden erwähnte - es bestünden „jetzt eher kontinuierliche Schmerzen“ und nicht mehr „die wie seit Jahren immer wieder sporadisch auftretenden Schmerzen“ - und die Beschwerdeangaben des Beschwerdeführers auch als glaubhaft bezeichnete (Urk. 3/5). Festzustellen ist aber, dass er diese Beurteilung einzig auf die Angaben des Beschwerdeführers abzustützen vermochte. Neue objektive Befunde oder eine andere Diagnose als in den kreisärztlichen Berichten und den Berichten der Universitätsklinik C.___ (vgl. Urk. 10/167-168, Urk. 10/173, Urk. 10/177, Urk. 10/183, Urk. 10/202) ergeben sich aus seinem Bericht nicht. Dass dies der Fall wäre, ist denn auch nicht anzunehmen, nachdem dem Bericht der Klinik C.___ vom 25. Januar 2002 (vgl. Urk. 10/168) entnommen werden kann, radiologisch lasse sich die vom Beschwerdeführer angegebene Schmerzausweitung nicht erklären.
         Im Übrigen gab der Beschwerdeführer bereits bei der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung am 5. März 2003 an, er leide an erheblichen Schmerzen, am stärksten bei Belastung. Das Laufen über unebenes Gelände und das Treppensteigen seien schmerzhaft. Des Weiteren habe er auch Anlaufschmerzen und längeres Stehen oder das Einnehmen gleichbleibender Haltungen seien ungünstig (Urk. 10/173 S. 1). Diese Schmerzangaben flossen in die Zumutbarkeitsbeurteilung durch Dr. D.___ ein.
         Ferner gilt es zu beachten, dass auch Dr. F.___ nicht im dem Ausmass von einer Schmerzausweitung berichtete, wie dies der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung behauptete, beispielsweise heftig einschiessende Schmerzen selbst nach kurzem Sitzen. Vielmehr erwähnte Dr. F.___, der Beschwerdeführer habe angegeben, die seit Jahren immer wieder sporadisch auftretenden Schmerzen träten nach wie vor auf, hätten aber inzwischen einen mehr konstanten Charakter (Urk. 3/5). Eine wesentliche Verschlechterung seit der letzten detaillierten kreisärztlichen Beurteilung im März 2002 ist somit nicht ausgewiesen. Damit besteht auch kein Anlass, weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen.
         Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer aus medizinisch-theoretischer Sicht unter Berücksichtigung der unfallbedingten Beschwerden eine leichte, wechselbelastende und zur Hälfte sitzende Tätigkeit auf ebenem Boden, mit einer Gewichtslimite von 10 kg, ohne Besteigen von Leitern, ohne Treppensteigen, ohne kniende oder kauernde Stellungen und ohne das Erfordernis, länger in gleichbleibender Haltung zu verharren, ganztägig und mit normaler Leistung zumutbar wäre. Damit zeigt sich, dass im Vergleich zum gesundheitlichen Zustand respektive zur funktionellen Beeinträchtigung nach der Rentenzusprechung im Jahre 1983 (vgl. Urk. 10/33) eine erhebliche Verschlechterung eingetreten ist. Im damaligen Zeitpunkt vermochte der Beschwerdeführer nach erfolgter beruflicher Anpassung nach dem Unfall infolge der bleibenden funktionellen Beeinträchtigung die Tätigkeit als Kranführer (stehende Tätigkeit) einerseits und andererseits die Tätigkeit als Bauhandlanger mit einer Einschränkung der Leistung von insgesamt 30 % auszuüben (vgl. Urk. 10/31-32, Urk. 10/47), was kreisärztlich bestätigt wurde (vgl. Urk. 10/27 S. 2). Später war der Beschwerdeführer dann, nach erfolgter Anlehre, als Schweisser tätig (vgl. Urk. 10/56-57, Urk. 10/59). Diese Tätigkeiten kann er, wie sich aus dem aktuellen Zumutbarkeitsprofil ergibt, nicht mehr ausüben.

4.
4.1    
4.1.1   Für die revisionsweise Neufestsetzung der Rente am 21. August 2002 ging die Beschwerdegegnerin von einem Valideneinkommen von Fr. 75'400.-- pro Jahr aus (Urk. 10/187 S. 2). Sie stützte sich dabei auf die Auskunft der A.___ AG, dass ein Kranführer im Jahre 2002 ein Einkommen von Fr. 5'800.-- pro Monat zuzüglich einen 13. Monatslohn erzielen konnte (Urk. 10/184).
4.1.2   Im angefochtenen Einspracheentscheid stellte sich die Beschwerdegegnerin dann auf den Standpunkt, die Tätigkeit als Kranführer habe der Beschwerdeführer erst nach dem Unfall aufgenommen. Zuvor sei er als Bauhilfsarbeiter tätig gewesen. Da für die Bemessung des Valideneinkommens regelmässig auf das zuletzt ohne den Gesundheitsschaden erzielte Einkommen abgestellt werde und beim Beschwerdeführer konkrete Anhaltspunkte für eine berufliche Veränderung ohne den Unfall fehlten, müsse auf das Einkommen abgestellt werden, das er voraussichtlich als Bauhilfsarbeiter weiterhin erzielt hätte. Gemäss Angaben der damaligen Arbeitgeberin hätte er mit einer solchen Tätigkeit gemäss gesamtarbeitsvertraglicher Regelung Fr. 25.10 pro Stunde verdient. Bei einer Jahresarbeitszeit von 2'212 Stunden und einem 13. Monatslohn ergebe sich mithin ein massgebendes Valideneinkommen von Fr. 57'411.-- (Urk. 2 S. 5 f. Ziff. 2 lit. f).
4.1.3   Der Beschwerdeführer stellt sich in der Beschwerdebegründung auf den Standpunkt, mit der Heranziehung des tieferen Valideneinkommens von Fr. 57'411.-- habe die Beschwerdegegnerin einen Invaliditätsgrad von nur 7,26 % errechnet, habe aber ermessensweise dennoch auf eine reformatio in peius verzichtet. Auf dieses Zugeständnis sei sie weiterhin auch angesichts des gerechtfertigten tieferen Invalideineinkommens, von dem auszugehen sei (vgl. dazu nachstehende Erw. 5.1.2), zu behaften. Des Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, die Bauhilfsarbeitertätigkeit habe er nur kurze Zeit ausgeübt. Nach dem Unfall habe er einige Jahre als Kranführer gearbeitet und hernach als angelernter Schweisser. Infolge verbesserter Einkommensverhältnisse als Schweisser, wobei die Umschulung auf seine Initiative hin erfolgt sei, habe die Beschwerdegegnerin die Invalidenrente mit Verfügung vom 28. Juni 1989 von 30 % auf 15 % reduziert. Es wäre stossend, da nunmehr weder eine Tätigkeit als Schweisser noch eine solche als Kranführer möglich sei, wieder auf die Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter abzustellen, wodurch sich ein noch tieferer Invaliditätsgrad zu einem Zeitpunkt ergebe, in welchem es ihm gesundheitlich schlechter gehe als zuvor (Urk. 1 S. 9 f. Ziff. 3.7.2).
4.1.4   In der Beschwerdeantwort führt die Beschwerdegegnerin aus, für die Bemessung des Valideneinkommens massgebend sei die Tätigkeit als Schweisser. Für diese Tätigkeit habe er sich ausbilden lassen und habe diese während Jahren ausgeübt; zuletzt, das heisst ab 1996, für die H.___ AG zu einem Grundlohn von Fr. 57'980.--. Für die Schätzung des Valideneinkommens sei somit maximal von diesem Einkommen auszugehen. Dieses sei um das Mass der Erwerbseinschränkung von 15 % auf Fr. 66'677.-- zu erhöhen (Urk. 9 S. 7 f. zu 3.7.2).
4.2 Zutreffend ist die Auffassung des Beschwerdeführers, welcher sich die Beschwerdegegnerin inzwischen angeschlossen hat, dass für die Bemessung des Valideneinkommens nicht auf die Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter, sondern auf die zuletzt über Jahre ausgeübte Tätigkeit als Schweisser abzustellen ist. Diese Tätigkeit war auch schon bei der am 28. Juni 1989 verfügten Herabsetzung der Invalidenrente massgebend (vgl. Urk. 10/59-60).
4.3     Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bei der H.___ AG und nachmaligen I.___ AG (vgl. Urk. 10/181) im Jahr 2001 ein Einkommen von 13 x Fr. 4'560.-- pro Monat erzielte (Urk. 10/135). Dies ergibt ein Jahreseinkommen von Fr. 59'280.--. Das von der Beschwerdegegnerin genannte Jahreseinkommen von Fr. 57'980.-- betrifft das Jahr 2000 (vgl. Urk. 10/113). Die Differenz der beiden Jahreseinkommen beträgt Fr. 1'300.--, was 2,2 % entspricht. Der Lohnzuwachs bewegte sich damit im Rahmen der durchschnittlichen Nominallohnentwicklung zwischen 2000 und 2001 (2,5 %, vgl. Die Volkswirtschaft 7-2004 S. 91 Tab. B10.2). Für die nachfolgende Invaliditätsberechnung ist vom Einkommen auf der Basis des Jahres 2000 auszugehen, da auch die Vergleichsgrösse, das Invalideneinkommen, gestützt auf der Grundlage der Verdienstmöglichkeiten im Jahr 2000 zu bestimmen ist (vgl. nachstehend Erw. 5).
4.4 Schliesslich ist das Valideneinkommen, wie von der Beschwerdegegnerin zutreffend angenommen, entsprechend der Erwerbseinbusse von 15 % gemäss Verfügung vom 28. Juni 1989 (vgl. Urk. 10/60) von 85 % auf 100 % aufzurechnen. Daraus resultiert ein Valideneinkommen von Fr. 68'212.-- (Fr. 57'980.-- : 85 x 100).

5.
5.1    
5.1.1   In der Verfügung vom 21. August 2002 stützte sich die Beschwerdegegnerin für die Berechnung des Invalideneinkommens auf die Einkommensmöglichkeiten im Rahmen der von ihr beispielhaft evaluierten leidensangepassten Arbeitsplätze gemäss der Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP) und errechnete ein Invalideneinkommen von Fr. 59'800.-- (Urk. 3/4 = Urk. 10/186 = Urk. 10/197, Urk. 10/187 S. 2).
5.1.2   Im angefochtenen Einspracheentscheid erachtete die Beschwerdegegnerin, gestützt auf die im Einspracheverfahren erhobenen Einwände (vgl. Urk. 10/189 S. 4 Ziff. 1.3, Urk. 10/198 S. 4 Ziff. 3), nicht alle der evaluierten DAP-Tätigkeiten als durchwegs leidensangepasst und errechnete gestützt auf die Tabellenlöhne und unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 10 % ein Invalideneinkommen von nunmehr Fr. 53'244.-- (Urk. 2 S. 5 Ziff. 2 lit. e).
5.1.3   In der Beschwerdeschrift bemängelt der Beschwerdeführer erneut die evaluierten DAP-Tätigkeiten, welche er als nicht leidensangepasst einstuft (vgl. Urk. 1 S. 6 ff. Ziff. 3.4-5). Bezüglich des aufgrund der Tabellenlöhne errechneten Invalideneinkommens macht der Beschwerdeführer geltend, ein leidensbedingter Abzug von lediglich 10 % sei zu gering (Urk. 1 S. 9 Ziff. 7.7.1).
5.1.4   In der Beschwerdeantwort führt die Beschwerdegegnerin aus, das im Einspracheentscheid ermittelte Invalideneinkommen wirke sich nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers aus, sondern er werde dadurch im Umfang von rund Fr. 6'500.-- begünstigt. Ein leidensbedingter Abzug von 10 % sei, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, grosszügig. Die manuelle Geschicklichkeit des Beschwerdeführers, sein Know-How und seine Arbeitsdisziplin seien durch die Mobilitätseinschränkung nicht beeinträchtigt. Das habe der Beschwerdeführer über Jahre auch unter Beweis gestellt, indem er nach dem Unfall zuerst als Kranführer gearbeitet und sich dann zum Schweisser habe ausbilden lassen. Die jahrelange erfolgreiche Arbeitstätigkeit beweise, dass sich die Beinbehinderung nicht wesentlich auswirke (Urk. 9 S. 6 f. zu 3.7.1 und 3.7.2).
5.2 Zutreffend ist, was auch die Beschwerdegegnerin im Einspracheverfahren anerkannt hat, dass die evaluierten DAP-Tätigkeiten nicht durchwegs der verbliebenen funktionellen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers entsprechen und somit als Referenzwert für die Ermittlung des Invalideneinkommens weniger geeignet sind. Immerhin zeigen die fraglichen DAP-Profile aber, dass es konkret durchaus Arbeitstellen in der Industrie und im verarbeitenden Gewerbe gibt, die auch für funktionell beeinträchtigte Arbeitnehmer in Frage kommen.
5.3 Unbestrittenermassen ist für die Bestimmung des Invalideneinkommens auf die Tabellenlöhne abzustellen. Gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2000 verdienten Männer in der Industrie und im verarbeitenden Gewerbe auf dem untersten Anforderungsniveau im Durchschnitt Fr. 4'618.-- pro Monat respektive Fr. 55'416.-- pro Jahr einschliesslich eines 13. Monatslohns sowie basierend auf einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden (LSE 2000, Neuenburg 2002, S. 31 Tab. A1 Ziff. 15-37 Niveau 4). In Anpassung an eine wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 57'771.-- (Fr. 55'416.-- : 40,0 x 41,7).
5.4    
5.4.1   Was den leidensbedingten Abzug vom Invalidenkommen betrifft, so ist gemäss der Rechtsprechung ein solcher bis 25 % zulässig. Zweck des gegebenenfalls gerechtfertigten Abzuges ist es, ausgehend von statistischen Werten ein Invalideneinkommen zu ermitteln, welches der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung der noch möglichen Verrichtungen im Rahmen der (Rest-)Arbeitsfähigkeit am besten entspricht. Zu berücksichtigen ist nach der Rechtsprechung vorab die lohnmässige Auswirkung der durch die leidensbedingte Einschränkung bewirkten Schlechterstellung des Betroffenen auf dem Arbeitsmarkt gegenüber den gesunden Mitbewerbern. In Betracht fallen aber auch weitere berufliche oder persönliche Merkmale, beispielsweise die Dauer der Betriebszugehörigkeit (vgl. BGE 126 V 78 ff. Erw. 5).
5.4.2   Beim Beschwerdeführer, der grundsätzlich vollzeitlich einer leidensangepassten Tätigkeit nachgehen könnte, fällt ins Gewicht, dass er aufgrund der fortschreitenden Arthrose am OSG, die mit einer zunehmenden Schmerzsymptomatik einhergeht (vgl. Urk. 10/175 S. 3, Urk. 10/179 S. 2), im Vergleich zu einem gesunden Mitarbeiter zweifellos eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit aufweist und auch vermehrter Pausen bedarf. Nicht auszuschliessen ist auch, dass der Beschwerdeführer beim Antritt einer neuen Stelle ein eher tiefes, das heisst ein unter den Durchschnittswerten liegendes Anfangseinkommen zu gewärtigen hat (vgl. AHI 199 S. 181 Erw. 3b).
5.4.3   Nach dem Gesagten rechtfertigt sich ein Abzug vom Invalideneinkommen, der aufgrund der festgestellten beeinflussenden Faktoren auf insgesamt 10 % festzusetzen ist. Das massgebende Invalideneinkommen beläuft sich somit auf Fr. 51'994.-- (Fr. 57'771.-- x 0,9).

6.       Die Differenz zwischen dem Valideneinkommen von Fr. 68'212.-- und dem Invalideneinkommen von Fr. 51'994.-- beträgt Fr. 16’218.--. Der Invaliditätsgrad beläuft sich somit auf 24 % (Fr. 16’218.-- x 100 % : Fr. 68'212.--). Damit hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 24 %. Dieser Invaliditätsgrad liegt damit noch im Bereich des Invaliditätsgrades, den die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, gemäss Verfügung vom 19. November 2001 ermittelte (vgl. Urk. 10/163).

7.       Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) haben die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses bemessen. In Berücksichtigung dieser Bemessungskriterien erweist sich für den teilweise obsiegenden Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 900.-- (Auslagenersatz und Mehrwertsteuer inbegriffen) als angemessen.



Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 20. Oktober 2003, soweit er den Rentenanspruch betrifft, aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Oktober 2002 Anspruch auf eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 24 % hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 900.-- zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Urs Leemann
- Rechtsanwalt Rudolf Keiser
- Bundesamt für Gesundheit
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).