UV.2004.00009
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Sozialversicherungsrichter Zünd
Gerichtssekretär Gräub
Urteil vom 19. August 2004
in Sachen
W.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer und Steuerpraxis
Weinbergstrasse 147, 8006 Zürich
gegen
Basler Versicherungs-Gesellschaft
Unfallversicherung
Aeschengraben 21, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Adelrich Friedli
Stationsstrasse 66 A, 8907 Wettswil
Sachverhalt:
1.
1.1 W.___, geboren 1953, arbeitete seit 1. Juni 2000 als Pflegeassistentin beim K.___, und war in dieser Eigenschaft bei der Basler Versicherungs-Gesellschaft obligatorisch gegen Unfälle versichert. Am 8. August 2001 erlitt sie einen Arbeitsunfall, als sie beim Aufnehmen einer Patientin aus dem Bett für den Transfer in den Rollstuhl stürzte und diese mit dem ganzen Gewicht auf die Versicherte fiel, welche dabei mit Kopf und Körper gegen die Heizung schlug (Urk. 9/1 und Urk. 10/1). Die gleichentags konsultierte Dr. med. A.___, Allgemeine Medizin FMH, diagnostizierte eine Commotio cerebri, multiple Prellungen an Kopf, linkem Knie, Lendenwirbelsäule (LWS), Halswirbelsäule (HWS) sowie an der Hüfte (Urk. 10/1) und veranlasste eine Magnetresonanztomographie des linken Kniegelenkes, eine Röntgenuntersuchung des Schädels sowie eine Computertomographie der HWS und der LWS (Urk. 10/2-4). Die Basler Versicherungs-Gesellschaft trat auf den Schaden ein und gewährte Ersatz der Brille, Heilbehandlung sowie Taggeld (Urk. 9/5 und Urk. 9/16).
Die Basler Versicherungs-Gesellschaft erhob in der Folge weitere Auskünfte bei Dr. A.___ (vom 17. Dezember 2001, Urk. 10/7/1-2) und liess eine funktionsorientierte medizinische Abklärung beim Zentrum für Arbeitsmedizin, Ergonomie und Hygiene GmbH (AEH), Zürich, durchführen (Bericht vom 27. Mai 2002, Urk. 10/8-9). Hierauf holte sie ein aktengestütztes unfallchirurgisches Gutachten beim Institut für Medizinische Begutachtung (IMB), Dübendorf, vom 22. März 2002 ein (Urk. 10/10). Mit Verfügung vom 19. April 2002 (Urk. 9/19) verneinte die Basler Versicherungs-Gesellschaft einen ursächlichen Zusammenhang der nunmehr geklagten Beschwerden mit dem Ereignis vom 8. August 2001 und lehnte die Übernahme weiterer Versicherungsleistungen ab.
1.2 Hiergegen erhob W.___, vertreten durch die Beratungsstelle für Ausländer und Steuerpraxis, Milosav Milovanovic, Zürich, am 10. Mai 2002 (Urk. 9/30/1) Einsprache. Die Einspracheinstanz der Basler Versicherungs-Gesellschaft hob die angefochten Verfügung mit Entscheid vom 24. Mai 2002 (Urk. 9/32) auf und ordnete die Durchführung eines polydisziplinären Gutachtens an. Am 29. Mai 2002 (Urk. 9/40) wurde der Versicherten die Stelle per 31. August 2002 gekündigt. Nach dem Eingang der Berichte von Dr. med. B.___, Neurologie FMH, vom 17. September 2002 (Urk. 10/11) und Dr. med. C.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, D.___, vom 20. März 2003 (Urk. 10/12) wurde am 8. Mai 2003 (Urk. 10/13) das Gutachten des Zentrums für Medizinische Begutachtung (ZMB), Basel, erstattet.
Mit Verfügung vom 11. September 2003 (Urk. 9/61) lehnte die Basler Versicherungs-Gesellschaft die Übernahme von Versicherungsleistungen ab dem 9. März 2002 ab, da die Beschwerden nicht mehr ursächlich auf das Ereignis vom 8. August 2001 zurückzuführen seien. Die Einsprachen des Krankenversicherers, Sanitas Krankenversicherung, vom 30. September 2003 (Urk. 9/62) und von W.___ vom 10. Oktober 2003 (Urk. 9/63) wies sie mit Entscheid vom 23. Oktober 2003 (Urk. 2) ab. Gleichzeitig sprach sie der Versicherten eine Integritätsentschädigung von Fr. 10'680.-- aufgrund einer Einbusse von 10 % zu.
2. Hiergegen liess W.___ mit Eingabe vom 23. Januar 2004 Beschwerde erheben mit den Anträgen, es seien ihr die eingestellten Versicherungsleistungen zu erbringen und es sei ihr eine Unfallrente von mindestens 50 % zuzusprechen (Urk. 1 S. 1). Die Basler Versicherungs-Gesellschaft, vertreten durch Rechtsanwalt Adelrich Friedli, schloss in ihrer Vernehmlassung vom 16. Februar 2004 (Urk. 8) auf Abweisung der Beschwerde. Hierauf wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 18. Februar 2004 (Urk. 11) als geschlossen erklärt.
Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG in der bis 30. Juni 2001 gültig gewesenen Fassung). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Schliesslich hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet (Art. 24 Abs. 1 UVG).
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3
1.3.1 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 125 V 461 Erw. 5a, 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c, 122 V 416 Erw. 2a, 121 V 49 Erw. 3a mit Hinweisen; RKUV 1997 Nr. U 272 S. 172 Erw. 3a).
1.3.2 Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - von der Rechtsprechung folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
1.3.3 Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die wieteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1
2.1.1 Die erstbehandelnde Ärztin, Dr. A.___, erhob am Unfalltag Kopfschmerzen, Erbrechen, HWS- und LWS-Schmerzen, Schmerzen am linken Knie und der linken Hüfte. Sie diagnostizierte im Bericht vom 6. September 2001 (Urk. 10/1) eine Commotio cerebri sowie multiple Prellungen an den schmerzhaften Körperstellen und attestierte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.
2.1.2 Dr. A.___ veranlasste verschiedene bildgebende Untersuchungen. Eine Röntgenuntersuchung des Schädels in der Privatklinik Bethanien, Zürich, vom 9. August 2001 brachte einen unauffälligen Befund zu Tage, wobei radiologische Zeichen einer erlittenen Fraktur verneint wurden (Urk. 10/3).
Eine Magnetresonanztomographie des linken Kniegelenkes vom selben Tag am Medizinisch Radiodiagnostischen Institut, Zürich, ergab eine mässiggradige Chondropathia patellae bei etwas ungünstigen femoro-patellaren Belastungsverhältnissen, eine fragliche Läsion des medialen Meniskus und einen minimalen Kniegelenkserguss. Die übrigen Kniegelenksstrukturen waren unauffällig (Urk. 10/2).
Eine selbenorts durchgeführte Computertomographie der Halswirbelsäule (HWS) und der Lendenwirbelsäule (LWS) vom 24. August 2001 (Urk. 10/4) zeigte eine leichtgradige Osteochondrose auf Höhe Halswirbelkörper (HWK) 6/7, auf Höhe der Lendenwirbelkörper (LWK) 3/4, eine anlage- sowie durch eine mässiggradige hyperplastische Spondylarthrose bedingte Einengung des Spinalkanals auf der Höhe LWK 4/5, eine anlage- bzw. durch eine hyperplastische Spondylarthrose sowie einer Diskusprotrusion bedingte mittel- bis hochgradige Einengung des Spinalkanals und auf Höhe LWK 5/S1 anlagebedingt etwas enge Verhältnisse sowie eine leichtgradige Spondylarthrose. Zur Beurteilung führte Dr. med. I.___ aus, im Vergleich zu den Erhebungen vom 1. Juni 2001 ergebe sich der konstante Befund einer mittel- bis hochgradigen konzentrischen osteoligamentären Spinalkanalstenose auf Höhe LWK 4/5, geringgradiger auf Höhe LWK 3/4 (einerseits infolge der Spondylarthrose und andererseits anlagebedingt). Hingegen konnte er keine Nachweise erbringen betreffend einer lumbalen oder cervikalen Diskushernie, einer posttraumatischen ossären Läsion oder Dislokation im Bereiche der HWS oder LWS sowie einer Fraktur im Becken.
2.1.3 Im ergänzenden Bericht vom 17. Dezember 2001 (Urk. 10/7/1-2) ging Dr. A.___ weiterhin von einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit aus, prognostizierte allerdings die Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit und wies auf die Entwicklung einer Depression hin.
2.2 Dr. med. E.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation/Rheumatologie, vom AEH, wo die Beschwerdeführerin am 10. und 11. Dezember 2001 mittels "Funktionsorientierter Medizinischer Abklärung" untersucht worden war, diagnostizierte im Gutachten vom 27. Mai 2002 (Urk. 10/9) ein chronisches cervico-cephales Schmerzsyndrom bei Status nach Kopfanprall mit möglicher anterograder Amnesie und möglicher HWS-Distorsion, eine zumindest mittelschwere depressive Anpassungsstörung mit ausgewiesener arbeitsrelevanten neurokognitiven Funktionseinbussen (laut Abklärung durch Dr. med. lic. phil. F.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Urk. 10/8/2) bei einer depressiven Entwicklung, ein chronisch rezidivierendes lumbovertebrales Syndrom bei geringgradiger Funktionsstörung sowie Wirbelsäulenfehlform und mediolateraler Diskushernie L4/5 links nebst beginnenden degenerativen Veränderungen der unteren Lendenwirbelsäule und schliesslich Knieschmerzen nach Sturz bei einem klinisch leichten retropatellären Schmerzsyndrom (Urk. 10/9 S. 1 f.).
Dr. E.___ konnte nebst einer mässig ausgeprägten Wirbelsäulenfehlform nur geringgradige Funktionsstörungen im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule sowie des linken Knies feststellen. Aufgrund der Selbstlimitierung der Beschwerdeführerin konnten verschiedene Tests nicht durchgeführt werden, weshalb er keine sicheren Angaben zur Arbeitsfähigkeit machen konnte. Trotz vorhandenen somatischen Befunden befand er die Beschwerden und Krankheitsfolgen im Wesentlichen als durch die psychische Entwicklung verstärkt und unterhalten (Urk. 10/9 S. 2). Jedenfalls übersteige die von Dr. F.___ veranschlagte Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen von 70 bis 80 % (Urk. 10/8/2) die aus rheumatologisch-orthopädischer Sicht begründbare Einschränkung weit (Urk. 10/9 S. 3).
2.3 Dr. med. G.___, Facharzt für Chirurgie, vom Institut für Medizinische Begutachtung (IMB), Dübendorf, erstellte am 22. März 2002 einen aktengestützten unfallchirurgischen Gutachtensbericht. Hierbei erwähnte er als Folge des Berufsunfalls aktenkundig gewordene Körpererstschäden: Weichteilprellungen des Kopfes und der Halsregion, der Lendenregion sowie der linken Kniegegend, welche innert weniger Tage bis höchstens zwei Wochen folgenlos ausheilen würden. Aufgrund fehlender Erinnerungslücken bezweifelte er das Vorliegen einer Commotio cerebri (Urk. 10/10 S. 5).
In Bezug auf die radiologischen Abklärungen sprach er von einer anlagebedingten und durch degenerative Alterationen begünstigte Enge des Rückenmarkkanals im LWS-Bereich, welche bereits vor dem Unfallereignis diagnostiziert worden sei. Desgleichen sei die geringfügige Bandscheibendegeneration im unteren HWS-Bereich nicht durch äussere Gewalteinwirkung verursacht, sondern alterskonform (Urk. 10/10 S. 6). Auch die psychische Symptomatik und die Kniebeschwerden führte Dr. G.___ nicht auf den Unfall zurück (Urk. 10/10 S. 7 f.).
2.4 Während des Einspracheverfahrens ging bei der Beschwerdegegnerin ein Bericht von Dr. B.___ vom 17. September 2002 ein. Anlässlich der Erstkonsultation vom 2. Juli 2002 habe die Beschwerdeführerin über Kopfschmerzen, Rückenschmerzen sowie Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen geklagt (Urk. 10/11 S. 1). In der Beurteilung sprach Dr. B.___ von einem Status nach Sturz mit persistierendem cervico-cephalem Syndrom bei Contusio capitis und spinalis, mit eingeschränkter Beweglichkeit der HWS, neurovegetativer und neuropsychologischer Symptomatik, neuroradiologisch mit Nachweis von kyphosierter Haltung der HWS, Osteochondrose C5/6, leichter rotatorischer Fehlstellung des Atlas nach links und C2 nach rechts sowie mit ausgeprägter Dens-Dezentrierung nach links (Urk. 10/11 S. 2). Dr. B.___ empfahl eine stationäre Behandlung und attestierte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10/11 S. 3).
2.5 Der Psychiater Dr. C.___ berichtete am 20. März 2003 über die am 1. Dezember 2001 begonnene psychiatrische Behandlung und führte aus, gleichzeitig mit den anlässlich des Unfalls erlittenen körperlichen Beschwerden habe die Beschwerdeführerin auch psychische Probleme bekommen. Sie sei depressiv geworden, habe ständig Spannungen und Ängste verspürt. Seit dieser Zeit habe sie auch unter Gedächtnis- und Konzentrationsschwierigkeiten gelitten und sich immer müde gefühlt (Urk. 10/12 S. 2).
Dr. C.___ diagnostizierte eine depressive Störung mit starken Angstsymptomen und Beeinträchtigung der kognitiven Funktionen nach einem Arbeitsunfall am 8. August 2001 sowie ein andauerndes cervico-cephales Syndrom bei Contusio capitis und spinalis. Er beurteilte den Zustand als chronifiziert und attestierte aus rein psychiatrischer Sicht eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10/12 S. 3).
2.6
2.6.1 Anlässlich der Hospitalisation im ZMB vom 24. bis 28. März 2003, welche der Erstellung des Gutachtens vom 8. Mai 2003 diente, klagte die Beschwerdeführerin über Nacken-, Kopf- und lumbale Rückenschmerzen, Schwindel, gestörten Schlaf, schlechte Moral, Vergesslichkeit sowie Konzentrationsstörungen (Urk. 10/13 S. 7).
2.6.2 Die Beschwerdeführerin wurde in orthopädischer, neurologischer, oto-, rhino-laryngologischer, psychiatrischer sowie neuropsychologischer Hinsicht untersucht, wobei die Ärzte folgende Diagnosen stellten: ein chronisches cervico-cephales Schmerzsyndrom bei Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion, übergehend in eine mittelschwere depressive Episode, ein chronisches Lumbovertebralsyndrom bei degenerativen Veränderungen der LWS, eine mittelgradige Schallempfindungsschwerhörigkeit beidseits bei Status nach Tympanoplastik rechts 1995 sowie einen Schwindel unklarer Genese ohne Anhaltspunkte für periphere oder zentralvestibuläre Funktionsstörungen (Urk. 10/13 S. 18).
2.6.3 Organisch begründbar befanden die Ärzte das Lumbovertebralsyndrom bei Spinalkanalstenose auf Höhe L4/5 und degenerativen Veränderungen. Weiter hätten sich eine Osteochondrose C5/6 und eine leichte rotatorische Fehlstellung des Atlas nach links und C2 nach rechts mit Dens-Dezentrierung nach links gefunden, welche Befunde zu einer Fehlbelastung im Bereiche der HWS führen könnten, die ihrerseits wiederum verspannungsbedingte Schmerzen verursachten. Hier liessen sich ein diskreter Hartspann und Druckdolenzen feststellen. Das Vorliegen einer milden traumatischen Hirnverletzung wurde wegen Fehlens von Hinweisen im neurologischen und psychiatrischen Fachbereich und der von der Beschwerdeführerin geschilderten Progredienz der Konzentrations- und Gedächtnisstörungen verneint, sei doch bei einer organischen Ursache genau das Gegenteil zu erwarten. Der neuropsychologische Test habe infolge mangelnder Kooperation nicht ausgewertet werden können (Urk. 10/13 S. 18 f.).
Die Kopf- und Nackenschmerzen (mit diskretem Hartspann und Druckdolenzen) befanden die Ärzte als Folge des Unfalls, wogegen die Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule und die Schallleitungsschwerhörigkeit schon vorher bestanden hätten. Im Vordergrund des Leidens sahen sie aber die Anpassungsstörung mit einer längeren depressiven Reaktion. Hierzu führten sie aus, die Beschwerdeführerin habe einen sehr schwierigen Lebensweg hinter sich und in schwierigen sozialen Verhältnissen immer wieder Beziehungsschwierigkeiten gehabt. Ihre Kinder lebten auch nicht bei ihr, sondern bei ihrem Vater in Serbien. Subjektiv habe sie diese Umstände immer überwinden und bewältigen können. Als psychodynamische Hypothese gingen die Ärzte davon aus, dass der Unfall für die Beschwerdeführerin als Kristallisations- und Aufhängepunkt für das Ausdrücken eines lange aufgestauten psychischen Konfliktes gedient habe (Urk. 10/13 S. 19 f.).
2.6.4 Rein organisch betrachtet befanden die Gutachter die Beschwerdeführerin als vollumfänglich arbeitsfähig in ihrer angestammten Tätigkeit, bestünden doch keine organischen Befunde, die unfallbedingt die Arbeitsfähigkeit einschränken würden. Der diskrete Hartspann und die Druckdolenz der Nackenmuskulatur begründeten keine Einschränkung, wobei angemerkt wurde, dass sich ein solcher Hartspann auch ohne Unfall sehr häufig finde. Infolge der unfallfremden degenerativen Veränderungen befanden sie eine Arbeit ohne Heben von Gewichten über 15 kg als zumutbar. Aus psychiatrischer Sicht attestierten die Ärzte eine 50 % Arbeitsunfähigkeit in jedweder Tätigkeit (Urk. 10/13 S. 22 f.).
2.7 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte die Beschwerdeführerin einen Bericht von Dr. med. H.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, Schleudertrauma und orthopädische Traumatologie, Zürich, vom 3. Oktober 2003 (Urk. 3/2) ein. Dieser diagnostizierte ein cervico-cephales Syndrom mit Begleitschwindel und Verdacht auf neuropsychologische Defizite bei Status nach HWS-Distorsion, postcommotionale Beschwerden bei Status nach Commotio cerebri sowie Depressionen. Auf Grund der anhaltenden Beschwerden befand er die Beschwerdeführerin als vollumfänglich arbeitsunfähig in ihrer angestammten Tätigkeit als Pflegerin. Nach Verbesserung des klinischen Zustandes wäre sie in einer angepassten Tätigkeit (kein Tragen von schweren Lasten, nicht mehr als 5 kg kurzfristig und 3 kg langfristig) zu 50 % arbeitsfähig.
3.
3.1
3.1.1 Ausgehend von den unmittelbar im Anschluss an den Unfall getätigten Untersuchungen ist festzuhalten, dass die auf das Ereignis vom 8. August 2001 zurückzuführenden somatischen Befunde als eher diskret geschildert wurden. Dr. A.___ veranlasste aufgrund der Beschwerdeschilderung der Beschwerdeführerin umfangreiche radiologische Abklärungen, welche in Bezug auf den Schädel keinen Befund ergaben (Urk. 10/3) und in Bezug auf das Kniegelenk bloss eine mässiggradige Chondropathia patellae, eine fragliche Läsion des medialen Meniskus und einen minimalen Kniegelenkserguss (Urk. 10/2). Betreffend die HWS konnten weder eine Diskushernie noch eine ossäre Läsion oder Dislokation nachgewiesen werden, sondern bloss eine leichtgradige Osteochondrose (Urk. 10/4).
Erheblichere Befunde ergab die Untersuchung der Lendenwirbelsäule, wo eine Spondylarthrose sowie eine Einengung des Spinalkanals gefunden wurden. Der untersuchende Dr. V.___ erwähnte hingegen eine bereits am 1. Juni 2001 durchgeführte Untersuchung und schloss auf einen konstanten Zustand (Urk. 10/4).
3.1.2 Nachdem auch Dr. E.___ vom AEH im Bericht vom 27. Mai 2002 keine weiteren objektiven Befunde hatte erheben können (Urk. 10/9), schloss Dr. G.___ vom IMB am 22. März 2002 (Urk. 10/10) entsprechend den aktenkundigen Umständen auf eine anlagebedingte Alteration der LWS, welche bereits vor dem Unfallereignis diagnostiziert worden sei. Auch die geringfügige Bandscheibendegeneration im unteren HWS-Bereich erachtete er als alterskonform und konnte einen Zusammenhang zum Unfallgeschehen nicht bestätigen.
3.1.3 Die umfassende Abklärung im ZMB (Gutachten vom 8. Mai 2003, Urk. 10/13) ergab als organisch begründbare Beschwerden das Lumbovertebralsyndrom sowie eine Osteochondrose C5/6 und eine leichte rotatorische Fehlstellung des Atlas mit Dens-Dezentrierung. Als Folge schlossen die Ärzte jedoch bloss auf einen diskreten Hartspann sowie auf Druckdolenzen. Diese Beschwerden erachteten sie als nicht geeignet, eine Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf als Hilfspflegerin zu begründen. Eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit im Sinne einer Beschränkung des Hebens von Gewichten auf 15 kg begründeten die Ärzte mit den unfallfremden degenerativen Veränderungen des Rückens.
3.2
3.2.1 Demgegenüber schloss Dr. B.___ in seinem Bericht vom 17. September 2002 (Urk. 10/11) auf eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin, ohne jedoch auseinander zu halten, welche Einschränkungen unfall- und welche degenerativ bedingt sind, zählte er doch im Wesentlichen einfach die erhobenen Befunde auf.
Angesichts der fehlenden Angaben, welche Beeinträchtigungen auf den Unfall zurückzuführen sind, und der hauptsächlich vorbestandenen und ansonsten diskreten Befunde ist die Einschätzung einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit aus somatischen Gründen in Bezug auf die Unfallfolgen nicht nachvollziehbar, weshalb nicht darauf abzustellen ist.
3.2.2 Ebenfalls nicht abgestellt werden kann auf den Bericht von Dr. H.___ vom 3. Oktober 2003 zu Händen der Beschwerdeführerin (Urk. 3/2). Als einziger Arzt erachtete er eine HWS-Distorsion als erstellt und legte das Schwergewicht der Problematik auf das cervico-cephale Syndrom, währenddem alle anderen Ärzte der LWS-Problematik erheblicheres Gewicht beimassen. Einen abweichenden objektiven Befund konnte er aber nicht erheben. Zu den vorgebrachten neuropsychologischen Defiziten ist weiter zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin erst nach der erstmaligen negativen Rentenverfügung vom 19. April 2002 (Urk. 9/19) an diesen zu leiden begann, finden sich doch vorher keine Schilderungen über Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen.
3.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund der medizinischen Aktenlage im Zeitpunkt der Leistungseinstellung keine organischen Unfallfolgen mehr vorlagen. Die im Vordergrund stehende LWS-Problematik bestand schon vor dem Unfall und wurde durch diesen nicht verschlimmert. Die angesichts des Alters der Beschwerdeführerin diskreten HWS-Befunde führen für sich nach der nachvollziehbaren Einschätzung der Ärzte des ZMB nicht zu einer Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit. Angesichts der fehlenden Kooperation konnten die neuropsychologischen Tests nicht ausgewertet werden, weshalb - bei sonst unauffälligen Verhältnissen - nicht auf eine entsprechende Einschränkung geschlossen werden kann.
3.4 Bei diesem Ergebnis kann die nach dem Unfall aufgetretene psychische Symptomatik nur zu einer Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin führen, wenn der Kausalzusammenhang gegeben ist. Mit Ausnahme von Dr. H.___ massen alle Ärzte der psychiatrischen Komponente wesentliche Bedeutung für die Beschwerden der Beschwerdeführerin bei. Währenddem Dr. C.___ am 20. März 2003 (Urk. 10/12) auf eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen geschlossen hatte, gingen die Ärzte des ZMB von einer 50%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus und sahen die Psyche als Hauptgrund für die Problematik (Urk. 10/13). Auch Dr. E.___ vom AEH und Dr. G.___ vom IMB verwiesen auf den Einfluss der psychischen Situation (Urk. 10/9-10).
4.
4.1 Der natürliche Kausalzusammenhang kann, nachdem die Ärzte des ZMB die Kausalität des psychischen Zustandsbildes mit dem Unfall nicht bloss bejaht, sondern diesen gar als Aufhängepunkt bezeichnet haben, als gegeben bezeichnet werden.
4.2 Die Beschwerdegegnerin ordnete das Ereignis vom 8. August 2001 der Kategorie der mittelschweren Unfälle mit Tendenz gegen leicht zu. Sie sah keines der relevanten Kriterien weder in gehäufter noch ausgeprägter Weise erfüllt und verneinte damit den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem psychischen Beschwerdebild und dem Unfall (Urk. 2 S. 6 f.).
4.3
4.3.1 Unbestritten und offenkundig ist, dass es sich beim Unfall vom 8. August 2001 um einen solchen im mittleren Bereich mit Tendenz gegen leicht handelt, erlitt doch die Beschwerdeführerin namentlich keine schweren Verletzungen und erscheint der Unfall nicht als traumatisch (vgl. die Beispiele aus dem mittleren Bereich bei Rumo-Jungo, Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 3. Auflage, Zürich 2003, S. 57 f.).
4.3.2 Besonders dramatische Begleitumstände und eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalls sind nicht gegeben, stürzte doch die Beschwerdeführerin mit einer Patientin einfach um und schlug den Kopf und den Rücken am Heizkörper an, ohne sich schwer zu verletzen (Urk. 9/1).
Die erlittenen Verletzungen (mässiggradige Chondropathia patellae mit minimalem Gelenkserguss, leichtgradige Osteochondrose auf Höhe HWK 6/7) erscheinen nicht als besonders schwer oder als erfahrungsgemäss geeignet, psychische Fehlentwicklungen auszulösen. Weitere Verletzungen lagen auf Grund des Unfalls nicht vor, insbesondere weder eine Fraktur im Kniebereich noch an Kopf oder Rücken.
Die ärztliche Behandlung der erlittenen Verletzung verlief komplikationslos. Nach den umgehend durchgeführten bildgebenden Untersuchungen wurde die Beschwerdeführerin mit Medikamenten und Physiotherapie behandelt. In der Folge prognostizierte Dr. A.___ am 17. Dezember 2001 (Urk. 10/7/1-2) die Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit. Die umfangreichen Abklärungen der Beschwerdeführerin waren im Gegenteil in ihrer psychischen Verfassung begründet. Die Beschwerdegegnerin kam der Beschwerdeführerin denn auch damit entgegen, dass sie während einer langen Periode, mithin während sieben Monaten bis zum 9. März 2002, Leistungen erbrachte.
Aus den medizinischen Akten geht sodann hervor, dass die Beschwerdeführerin wohl ständig über Knie-, Kopf- und HWS-Schmerzen klagte, für das Schmerzerleben aber grossteils die psychische Erkrankung verantwortlich ist. Nachdem nur diskrete unfallbedingte Befunde hatten erhoben werden können, wies Dr. A.___ bereits am 17. Dezember 2001 (Urk. 10/7/1-2) auf eine Depression hin. In der Folge machte Dr. E.___ vom AEH am 27. Mai 2002 (Urk. 10/9) ebenso die psychische Problematik für die Einschränkungen verantwortlich wie am 8. Mai 2003 die Ärzte des ZMB (Urk. 10/13). Damit steht fest, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Dauerschmerzen Folge ihrer psychischen Erkrankung und nicht etwa somatischen Ursprungs sind. Damit aber ist das bundesgerichtliche Kriterium nicht erfüllt, müssen doch die Schmerzen von den körperlichen Verletzungen des Unfalls herrühren und können nicht die als Folge einer psychischen Erkrankung aufgetretenen Schmerzen die Adäquanz der Erkrankung zum Unfall begründen.
Für eine ärztliche Fehlbehandlung gibt es ebenso wie für einen schwierigen Heilungsverlauf keine Anhaltspunkte. Im Gegenteil klärte Dr. A.___ die somatische Seite von Beginn weg umfassend ab und behandelte die Beschwerdeführerin entsprechend (Urk. 10/7/1-2).
Die physisch bedingte Arbeitsunfähigkeit dauerte nicht ausserordentlich lang. Unter besonderer Berücksichtigung der geklagten Beschwerden attestierte Dr. A.___ am 17. Dezember 2001 noch eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit, stellte jedoch bereits damals eine Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit in Aussicht (Urk. 10/7/1-2). Am 22. März 2002 schlossen dann aber Dr. G.___ vom IMB (Urk. 10/10) und am 8. Mai 2003 die Ärzte des ZMB (Urk. 10/13) auf eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht.
4.3.3 Damit kann keines der praxisgemässen Kriterien als erfüllt betrachtet werden. Demnach fehlt es am adäquaten Kausalzusammenhang zwischen den psychischen Beschwerden und dem Unfall.
4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass im Zeitpunkt der Einstellung der Leistungserbringung per 9. März 2002 keine mit dem Unfall in natürlichem Kausalzusammenhang stehenden somatischen Beschwerden mehr bestanden und dass auch die psychischen Beschwerden mangels Adäquanz nicht in einem rechtsgenüglichen Kausalzusammenhang mit dem erlittenen Unfall stehen. Somit trifft die Beschwerdegegnerin keine Leistungspflicht mehr. Der angefochtene Entscheid erweist sich als richtig, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic
- Rechtsanwalt Adelrich Friedli
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).