Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2004.00010
UV.2004.00010

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin Kobel


Urteil vom 21. Mai 2004
in Sachen
H.___

Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Tiziana Bänninger-Guidi
Weinbergstrasse 18, 8001 Zürich

gegen

Zürich Versicherungs-Gesellschaft
Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz
Postfach, 8085 Zürich
Beschwerdegegnerin


1.       H.___ ist bei der Stiftung X.___, ___, als Gemeindekrankenschwester tätig und im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft ("Zürich") für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen obligatorisch versichert. Im Juli 2002 überdrehte H.___ während der Arbeit beim Einsteigen in das Dienstauto das rechte Bein. Dabei verspürte sie plötzliche Schmerzen im rechten Knie, und die daraufhin veranlassten medizinischen Abklärungen führten zur Diagnose einer Meniskusläsion (Unfallmeldung UVG vom 29. August 2002, Urk. 9/Z1; Arztzeugnis UVG vom 10. September 2002, Urk. 9/ZM2). Die "Zürich" anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen dieser Verletzung und kam für die Behandlungskosten und den Erwerbsausfall auf. Mit Verfügung vom 7. Juli 2003 stellte sie ihre Leistungen per Ende März 2003 ein, da der Zustand, wie er auch ohne das schädigende Ereignis vom Juli 2002 eingetreten wäre (status quo sine), erreicht worden sei (Urk. 9/Z13). Diese Verfügung bestätigte sie mit Einspracheentscheid vom 23. Oktober 2003 (Urk. 2 = Urk. 9/Z25).

2.       H.___ erhob gegen den Einspracheentscheid vom 23. Oktober 2003 mit Eingabe vom 24. Januar 2004 Beschwerde und machte geltend, die "Zürich" habe für die fragliche Knieverletzung weiterhin Leistungen zu erbringen (Urk. 1). Nachdem die "Zürich" in der Beschwerdeantwort vom 12. Februar 2004 (Urk. 8) die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte, liess H.___, nunmehr vertreten durch Rechtsanwältin Tiziana Bänninger-Guidi, am 30. März 2004 die Replik erstatten (Urk. 12) und die folgenden präzisierten Anträge stellen (Urk. 12 S. 2):
"1.  Es sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin aufzuheben;
2.    Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Behandlungskosten für die Zeit ab 1. April 2003 bis auf weiteres zu übernehmen;
      alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
         Zur Begründung ihrer Anträge liess die Versicherte insbesondere auf zwei neu eingereichte Arztberichte Bezug nehmen, nämlich auf einen Bericht von Dr. med. A.___, Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie, vom 28. Januar 2004 (Urk. 13/1) und auf einen Bericht, den der behandelnde Orthopäde Dr. med. B.___ von der Klinik C.___, ___, auf Anfrage der Rechtsvertreterin der Versicherten hin am 22. März 2004 erstattet hatte (Urk. 13/2). Nach Einsicht in diese Berichte beantragte die "Zürich" in der Duplik vom 3. Mai 2004 (Urk. 17), die Beschwerde sei gutzuheissen.

3.       Die nunmehr übereinstimmenden Auffassungen der Parteien stehen im Einklang mit der Akten- und Rechtslage. Der angefochtene Einspracheentscheid ist daher in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben, es ist festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin für die Folgen der zur Diskussion stehenden Verletzung am rechten Knie über Ende März 2003 hinaus weiterhin leistungspflichtig ist, und die Sache ist zur Festsetzung der einzelnen Leistungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

4.       Nach Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht festgesetzten Ersatz der Parteikosten, die nach dem zu beurteilenden Sachverhalt beziehungsweise nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungskriterien nennen die kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] sowie §§ 8 und 9 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen) den Zeitaufwand und die Barauslagen.
         Unter Berücksichtigung der massgeblichen Kriterien erscheint es als angemessen, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.


Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 23. Oktober 2003 aufgehoben, es wird festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin für die Folgen der am 30. Juli 2002 erlittenen Verletzung am rechten Knie über Ende März 2003 hinaus weiterhin leistungspflichtig ist, und die Sache wird zur Festsetzung der einzelnen Leistungen an die Zürich Versicherungs-Gesellschaft zurückgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Tiziana Bänninger-Guidi
- Zürich Versicherungs-Gesellschaft
- Bundesamt für Gesundheit
- Krankenkasse Y.___
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).