Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretärin Condamin
Urteil vom 26. November 2004
in Sachen
C.___
Beschwerdeführer
gegen
Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft
Direktion Bern
Bundesgasse 35, Postfach, 3001 Bern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt
1. Der 1953 geborene C.___ ist als Leiter des Heimes A.___ im Rahmen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) bei der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft versichert. Bei einem Skiunfall am 7. Februar 2001 erlitt er einen Schlag auf das linke Knie, und es traten in der Folge Bänder- und Meniskusbeschwerden auf, weshalb am 21. Februar 2001 eine Unfallmeldung erstattet wurde (Urk. 15/1). Am 27. November 2001 führte Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, im linken Knie eine arthroskopische mediale Teilmeniskektomie, ein Knorpeldébridement des medialen Kondylus, der Retropatellärfläche und der Trochlea sowie eine Plica-Entfernung rechts durch (Urk. 14/M2). Die Mobiliar erbrachte in diesem Zusammenhang die versicherten Leistungen.
2. Am 19. November 2002 begab sich C.___ wegen seit zwei Monaten progredienten Belastungsschmerzen im linken Kniegelenk in Behandlung zu Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Allgemeinmedizin (Urk. 14/M5). Am 4. März 2003 liess er bei der Mobiliar einen Rückfall anmelden (Urk. 14/M3, 15/3), worauf am 27. März 2003 das linke Kniegelenk ein weiteres Mal arthroskopisch operiert wurde (Urk. 14/M6). Aufgrund der Kurzbeurteilung des Vertrauensarztes, Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, vom 25. April 2003 (Urk. 13/M11) teilte die Mobiliar dem Versicherten am 15. Mai 2003 mit, sie betrachte die Heilbehandlung ab Ende Mai 2002 als abgeschlossen und lehne weitergehende Leistungen ab (Urk. 15/8). Eine entsprechende Verfügung erliess sie am 6. Juni 2003 (Urk. 15/13). Dagegen erhoben C.___ und sein Krankenversicherer, die SWICA Gesundheitsorganisation, am 30. Juni und 21. Juli 2003 Einsprache (Urk. 15/15, 15/20), worauf die Mobiliar Dr. med. F.___, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, mit der Erstellung eines Aktengutachtens beauftragte, das am 28. Oktober 2003 erging (Urk. 13/M12, 14/M8). Gestützt darauf wies sie die Einsprachen am 5. November 2003 ab (Urk. 2).
3. Gegen den Einspracheentscheid vom 5. November 2003 erhob C.___ am 26. Januar 2004 Beschwerde, sinngemäss mit dem Rechtsbegehren auf Leistungen aufgrund der Rückfallmeldung vom 4. März 2003 und unter Bezugnahme auf die Stellungnahme Dr. B.___s vom 15. Januar 2004 (Urk. 1, 3/4). Nach der Sistierung des Verfahrens am 23. Februar 2004 bis zum Vorliegen einer weiteren ärztlichen Stellungnahme (Urk. 9) schloss die Mobiliar mit Beschwerdeantwort vom 28. April 2004 (Urk. 12) unter Bezugnahme auf die Beurteilung Dr. F.___s vom 24. Februar 2004 (Urk. 13/M14) auf Beschwerdeabweisung. Nach Eingang des ergänzenden Schreibens Dr. F.___s vom 14. Mai 2004 (Urk. 17) hielten die Parteien in ihren weiteren Rechtsschriften, der Replik vom 13. Juni und der Duplik vom 19. Juli 2004 (Urk. 20, 23), an ihren ursprünglichen Anträgen fest. Am 23. Juli 2004 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 24).
Das Gericht zieht in Betracht:
1. Bei der Durchsicht der Unfallakten fällt auf, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer vor Erlass des Einspracheentscheides keine Möglichkeit einräumte, um zu dem im Einspracheverfahren beigezogenen Aktengutachten Dr. F.___s, auf das sie sich massgebend stützte, Stellung zu nehmen. Dadurch verletzte sie den nunmehr in Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) verankerten Anspruch des Versicherten auf rechtliches Gehör. Indes wurde Dr. F.___s Gutachten dem Einspracheentscheid angeheftet (Urk. 2), so dass der Beschwerdeführer davon zumindest im Hinblick auf ein allfälliges Beschwerdeverfahren in Kenntnis gesetzt wurde.
Insgesamt erweist sich die Verletzung nicht als besonders schwerwiegend. Sie wurde denn auch vom Beschwerdeführer nicht gerügt. Auf eine Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Behebung des Mangels kann daher verzichtet werden, zumal dies einem formalistischen Leerlauf gleich käme (vgl. BGE 127 V 437 Erw. 3d/aa, 126 I 72, 126 V 132 Erw. 2b, je mit Hinweisen, 116 V 186 Erw. 3c und d).
2.
2.1 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Sozialversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die neuen Bestimmungen nicht anwendbar.
2.2 Gemäss Art. 6 UVG werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
Laut Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) werden die Versicherungsleistungen auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt, wobei diese begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis anschliessen. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 296 Erw. 2c in fine).
Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 123 V 45 Erw. 2a, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 26. April 1995, U 172/94). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
2.3 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
3.
3.1 Die Mobiliar wies im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) darauf hin, dass es zwischen der Arthroskopie vom 27. November 2001 und der Wiederaufnahme der Behandlung bei Dr. B.___ am 3. März 2003 zu keinen Arztkonsultationen gekommen sei. Leistungen für die seit Sommer 2002 geltend gemachten Schmerzen kämen daher nur bei Vorliegen eines Rückfalls oder von Spätfolgen in Betracht. Aufgrund der medizinischen Aktenlage erweise sich jedoch ein natürlicher Kausalzusammenhang zum versicherten Unfall nicht als überwiegend wahrscheinlich.
Wie erwähnt, stützte sich die Mobiliar bei diesem Entscheid im Wesentlichen auf den Bericht ihres Vertrauensarztes Dr. F.___ vom 28. Oktober 2003 (Urk. 13/M12). Dieser Arzt schloss aufgrund der am 31. Oktober 2001 und 3. März 2003 angefertigten Röntgenbilder auf eine beidseitige Gonarthrose mit langsamer Progredienz und zunehmenden Beschwerden. Bereits im Oktober 2001 hätten eindeutige arthrotische Veränderungen medial und retropatellär, also in mehreren Kompartimenten, bestanden. In Anbetracht dessen, dass das Ereignis vom 7. Februar 2001 keine längere Arbeitsunfähigkeit bewirkt und bis zum Herbst 2001 keine eingreifenden Behandlungen erfordert habe, schloss er auf eine zunächst nicht sehr ausgeprägte Symptomatik, was gegen eine richtungweisende Veränderung der vorbestehenden Arthrose und gegen wesentliche unfallbedingte strukturelle Veränderungen spreche. Soweit der mediale Meniskusriss überhaupt eine Folge des Ereignisses vom 7. Februar 2001 darstelle, könne vom Erreichen des Status quo sine nach zirka zwölf bis sechzehn Wochen nach der im November 2001 erfolgten Arthroskopie ausgegangen werden. Die Ausrichtung von Leistungen sei bis zum Erreichen der vollen Arbeitsfähigkeit und bis zum Abschluss der Behandlung nach der Arthroskopie sinnvoll gewesen. Wie vom Operateur erwartet, sei es in der Zwischenzeit zu einer leichten Progredienz der Gonarthrose in mehreren Kompartimenten mit Zunahme der Beschwerden und der degenerativen Veränderungen in allen Kompartimenten gekommen. Ohne neues Ereignis dürfte auch die erneute kleine Rissbildung im Restmeniskus medial/dorsal degenerativ zu erklären sein. Abschliessend hielt Dr. F.___ fest, dass kaum mehr ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Ereignis vom 7. Februar 2001 und den Beschwerden bestehe, die zur Arthroskopie vom März 2003 geführt hätten. Die Arthrose sei bereits beim Ereignis vom Februar 2001 vorhanden gewesen. Dadurch sei diese aktiviert worden, allenfalls sei es zu einer Rissbildung im medialen Meniskus gekommen. Eine sonstige wesentliche strukturelle Veränderung habe in diesem Kniegelenk durch jenes Ereignis kaum stattgefunden und der Status quo sine sei mit dem Abschluss der Behandlung nach der ersten Arthroskopie erreicht gewesen.
3.2 Demgegenüber hatte der behandelnde Arzt Dr. D.___ im Zeugnis vom 10. Oktober 2003 (Urk. 14/M5) die Gonarthrose als posttraumatisch bezeichnet. Auch der operierende Arzt Dr. B.___ bestätigte dem Beschwerdeführer im Schreiben vom 15. Januar 2004 (Urk. 3/4) einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der ersten und zweiten Arthroskopie in Bezug auf den Skiunfall vom 7. Februar 2001. Des weiteren hielt er fest, dass der Status quo sine gemäss Aussage des Patienten und den entsprechenden Beschwerden nie erreicht worden sei. Dies habe auch den bei der zweiten Arthroskopie vorgefundenen Befunden entsprochen. Es müsse angenommen werden, dass die Beschwerden sich ohne den Skiunfall sicher nicht in der aufgetretenen Form entwickelt hätten.
Der Beschwerdeführer selber machte geltend, zwischen der ersten und der zweiten Operation nie beschwerdefrei geworden zu sein, die erste Arthrographie habe nur zu einem geringfügigen Rückgang der beim Gehen und längerem Beugen des Knies auftretenden Schmerzen und starken Bewegungseinschränkungen bewirkt, weshalb er schliesslich am 4. März 2003 eine Rückfallmeldung erstattet habe. Der von Dr. F.___ bezüglich der Heilungsdauer angeführte Erfahrungswert sei in seinem Fall nicht aussagekräftig, da er, um die Versicherung nicht zu strapazieren, auf eine langdauernde Physiotherapie verzichtet und statt dessen im Fitnesszentrum und beim Schwimmen die erforderlichen speziellen Kraft- und Streckübungen durchgeführt habe. Das Fehlen einer längerdauernden Arbeitsunfähigkeit und der Verzicht auf intensive Behandlungen nach dem Ereignis vom 7. Februar 2001 sprächen entgegen der Annahme Dr. F.___s nicht gegen unfallbedingte strukturelle Veränderungen. Dies sei vielmehr damit zu erklären, dass er als Leiter eines Jugendheims eine vorwiegend sitzende Tätigkeit ausübe und die übrigen Aufgaben wie Rundgänge im Betrieb etc. selber organisieren könne, so dass sich die Beschwerden tagsüber in Grenzen gehalten hätten. Dass er die zweite Operation auf Anraten Dr. B.___s nicht nur dem Unfallversicherer, sondern auch der Krankenkasse angemeldet habe, entspreche dem üblichen Vorgehen und lasse keine Rückschlüsse auf Dr. B.___s Kausalitätsbeurteilung zu (Urk. 1 S. 1-2). Die arthrosebedingten Beschwerden des linken Knies wären ohne den Ski-Unfall noch lange ausgeblieben, habe er doch zuvor trotz erheblicher vorbestehender Abnützungserscheinungen nie einen Arzt aufsuchen müssen. Im rechten Knie, das vor über dreissig Jahren operiert worden sei und das ebenfalls starke, mindestens vergleichbare oder gar ausgeprägtere Abnützungserscheinungen aufweise, habe er jedenfalls keine nennenswerten Beschwerden und benötige diesbezüglich keine ärztliche Behandlung (Urk. 1 S. 3).
4.
4.1 Dr. F.___s Kausalitätsbeurteilung vom 28. Oktober 2003 (Urk. 13/M12), die im ergänzenden Bericht vom 24. Februar 2004 (Urk. 13/M14) noch näher erläutert wurde, ist nachvollziehbar begründet. Es leuchtet daher ohne weiteres ein, dass die durch den Skiunfall ausgelösten Beschwerden mit dem arthroskopischen Eingriff vom 27. November 2001 mit anschliessender Rekonvaleszenz spätestens nach vier Monaten, mithin im März 2002, behoben waren und sich die weiteren Kniebeschwerden nur noch mit dem arthrotischen Vorzustand erklären. Die in der Beschwerde enthaltenen Argumente entbehren weitgehend einer medizinischen Grundlage, so dass sie diese Schlussfolgerungen nicht ernsthaft in Frage stellen. Auch die Zeugnisse der Dres. D.___ und B.___ vermögen Dr. F.___s Beurteilung, wie nachfolgend darzulegen ist, nicht in Zweifel zu ziehen.
4.2 Die von Dr. D.___ im Zeugnis vom 10. März 2003 angegebene Diagnose einer posttraumatischen Gonarthrose links deutet an sich darauf hin, dass diese Gesundheitsstörung erst nach dem Skiunfall vom 2. Februar 2001 aufgetreten ist, und wirft die Frage nach deren Unfallkausalität auf. Nach Dr. F.___s Beurteilung der Röntgenbilder waren jedoch bereits im Oktober 2001 in mehreren Kompartimenten eindeutige arthrotische Veränderungen medial und retropatellär vorhanden gewesen. Da sich diese über einen längeren Zeitraum hin entwickeln, kann eine unfallmässige Verursachung ohne weiteres ausgeschlossen werden, dies um so mehr, als der Verlauf der Beschwerden nach dem Unfall eher für eine geringfügige Verletzung spricht, die nach Auffassung Dr. F.___s nicht geeignet war, den Vorzustand richtungweisend zu beeinflussen. Daran vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Art seiner Tätigkeit und sportlichen Aktivitäten (Urk. 1 S. 3) nichts zu ändern, hätte doch eine schwerwiegende Knieverletzung das Gehen praktisch verunmöglicht und eine intensive ärztliche Behandlung erfordert. Mit einer Knieoperation hätte nicht mehr als ein halbes Jahr zugewartet werden können.
Wenn Dr. B.___ dem Beschwerdeführer im Zeugnis vom 15. Januar 2004 (Urk. 3/4) bescheinigt, der Status quo sine sei nicht mehr erreicht worden, so beruft er sich lediglich auf die subjektive Wahrnehmung des Beschwerdeführers. Auch Dr. B.___s Aussage, die Beschwerden hätten sich ohne den Skiunfall sicher nicht in der aufgetretenen Form entwickelt, ist allgemein gehalten und eine Auseinandersetzung mit Dr. F.___s differenzierten Überlegungen zur Art und dem Verlauf der Krankheit findet nicht statt. Dr. F.___s Schlussfolgerungen werden daher durch diese Äusserungen nicht ernsthaft in Frage gestellt.
Können die im linken Knie weiterhin vorhandenen arthrotischen Veränderungen spätestens seit März 2002 nicht mehr mit dem Skiunfall vom 7. Februar 2001 erklärt werden, so lässt sich auch bezüglich der im November 2002 wieder aufgenommenen ärztlichen Behandlung kein Kausalzusammenhang zum Unfall mehr herleiten. Dies wird umso deutlicher, als den Operationsberichten zu entnehmen ist, dass bei der ersten Arthroskopie vom 27. November 2001 ein medialer Meniskushinterhornradiärriss vorlag und das Bestehen eines lateralen Meniskusrisses ausdrücklich verneint wurde, wohingegen bei der Arthroskopie vom 3. März 2003 dann eine laterale Meniskusläsion im Vordergrund stand (Urk. 14/M2-M3).
4.3 Die medizinische Sachlage spricht somit eindeutig gegen einen Kausalzusammenhang zwischen dem Skiunfall und der am 29. November 2002 erneut behandlungsbedürftig gewordenen Beschwerden des linken Knies. Es kann daher offen bleiben, ob diese Beschwerden zuvor unvermindert weiterbestanden hatten, wie dies der Beschwerdeführer geltend macht (Urk. 1 S. 2), oder ob sie - entsprechend Dr. B.___s Einträgen in der Krankengeschichte beziehungsweise dem Zeugnis von Dr. D.___ vom 10. März 2003 (Urk. 14/M4-M5) - erst wieder im Sommer 2002 beziehungsweise im September 2002 aufgetreten waren.
Demnach hat es die Beschwerdegegnerin zu Recht abgelehnt, für den am 4. März 2003 gemeldeten Rückfall (Urk. 15/3) Leistungen zu erbringen. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist folglich abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- C.___
- Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).