Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2004.00013
UV.2004.00013

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichter R. Peter

Gerichtssekretär Möckli


Urteil vom 9. Februar 2005
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld
Weinbergstrasse 18, 8001 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee


Sachverhalt:
1. Der 1959 geborene A.___ arbeitete seit 1. April 1988 als Chauffeur bei der Z.___, und war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten obligatorisch versichert, als er am 30. November 2000 beim Ausladen eines Anhängers von der Hebebühne zwischen zwei Rampen fiel (Urk. 8/1, 8/8 und 8/12). Der erstbehandelnde Arzt, Dr. med. B.___, FMH Innere Medizin, diagnostizierte Prellungen der linken Schulterregion, des linken dorsalen Schultergürtels, der linken lateralen Hüftregion, des linken Ellbogens und des linken Handgelenks (Urk. 8/4). Anlässlich der SUVA-kreisärztlichen Untersuchung vom 26. Februar 2001 kam SUVA Kreisarzt-Stellvertreter Dr. med. C.___, FMH Orthopädische Chirurgie, aufgrund der Anamnese, des Verlaufs und der Untersuchungsbefunde zum Schluss, dass sich der Versicherte beim Unfall vom 30. November 2000 zusätzlich eine Distorsion der Halswirbelsäule zugezogen haben musste (Urk. 8/8). Am 19. März 2001 wurde der Versicherte durch Dr. med. D.___, FMH Neurologie, neurologisch untersucht. Dr. D.___ fand unauffällige Hirnnerven, keinen pathologischen Nystagmus, mittellebhafte Eigenreflexe, einen beidseits fehlenden Achillessehnenreflex, keine Atrophie sowie intakte Motorik, Feinmotorik, Koordination und Sensibilität. Er diagnostizierte eine okzipitale Schädelprellung und ein Beschleunigungstrauma der Halswirbelsäule. Des Weiteren vermutete er eine Contusio labyrinthii (Urk. 8/12 und Urk. 8/16). Am 28. März 2001 wurde eine Magnetresonanztomographie des Schädels erstellt. Dabei fand PD Dr. med. E.___, FMH Neuroradiologie, eine unauffällige Signalverteilung im Hirngewebe insbesondere ohne Hinweise auf postkontusionelle Veränderungen. Ein Subduralhämatom bzw. -hygrom konnte er nicht erkennen (Urk. 8/13). Am 9. August 2001 wurde der Versicherte durch Dres. med. F.___, G.___ und H.___, Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie, Spital Y.___, neuro-otologisch begutachtet (Urk. 8/29). Sie diagnostizierten chronische uncharakteristische Schwindelbeschwerden bei aktuell symmetrischer Funktion der peripher-vestibulären Organe (Differentialdiagnose: cervicogen, psychosomatisch, vertebrobasiläre Insuffizienz), leichtgradige hochbetonte, sensorineurale Schwerhörigkeit links (Differentialdiagnose: Contusio labyrinthii, vorbestehende Lärmschwerhörigkeit) und chronische Kopfschmerzen unklarer Ätiologie (Urk. 8/29 S. 3). Sie empfahlen die Durchführung einer Doppler-Sonographie der grossen Halsgefässe, ein Vorstellen in der Kopfwehsprechstunde, ein physiotherapeutisches Gleichgewichts-Training sowie eine psychiatrische Begleitung (Urk. 8/29 S. 4 f.). Am 23. Oktober 2001 wurde der Versicherte durch Prof. Dr. med. I.___, FMH Neurologie, Klinik X.___, neurovaskulär untersucht. Dabei fand Prof. Dr. I.___ normal durchgängige extrakranielle und grössere intrakranielle cerebrale Artherien im Bereich der Hirnbasis. Er schloss eine traumatische Obliteration eines hirnzuführenden Gefässes extra- und intrakraniell im Bereich der Hirnbasis aus. Zudem fand er keine Hinweise für eine sich anbahnende Atherosklerose bei grenzwertiger diastolischer Hypertonie und Nikotinabusus (Urk. 8/36 S. 3). Anlässlich der Untersuchung des Versicherten vom 7. März 2002 kam SUVA-Kreisarzt Dr. med. J.___, FMH Orthopädische Chirurgie, im Wesentlichen zum Schluss, dass eine leichte Funktionseinschränkung der linken Schulter, heftige Kopfschmerzen, Schwindelerscheinungen sowie eine depressive Verstimmung vorhanden seien. Er empfahl dem Versicherten, psychiatrische Hilfe in Anspruch zu nehmen, und offerierte ihm, ihn der Psychiatrischen Poliklinik des Spitals Y.___ anzumelden. Der Versicherte wollte die Angelegenheit vorab mit seinem Hausarzt besprechen. SUVA-Kreisarzt Dr. J.___ erachtete die bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit weiterhin als ausgewiesen (Urk. 8/55). Zu einer psychiatrischen Behandlung war der Versicherte auch nach Besprechung mit seinem Hausarzt Dr. B.___ vorab noch nicht bereit (Urk. 8/88). Am 2. Juli 2002 wurde der Versicherte durch Dres. F.___ und H.___, Spital Y.___, erneut neuro-otologisch begutachtet (Urk. 8/70). Sie diagnostizierten chronische uncharakteristische, posttraumatische Schwindelbeschwerden bei fehlendem Hinweis einer peripher-vestibulären Funktionsstörung bei dringendem Verdacht auf eine psychosomatische Ursache, leichtgradige hochbetonte, sensorineurale Schwerhörigkeit links (Differentialdiagnose: Status nach Contusio labyrinthii, vorbestehende Lärmschwerhörigkeit), reaktive Depression und chronische, posttraumatische Kopfschmerzen im Rahmen eines cervico-cephalen Syndroms (Urk. 8/70 S. 3). Am 13. August 2002 wurde der Versicherte durch Dres. K.___ und L.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, Spital Y.___, untersucht. Die untersuchenden Ärzte beurteilten die Beschwerden als chronische Kopfschmerzen und Schwindel, welche durch den Unfall vom 30. November 2000 verursacht worden seien. Sie empfahlen, diese in der Kopfschmerzsprechstunde des Spitals Y.___ weiter abklären zu lassen. Des Weiteren erachteten sie ein leichtes cervikovertebrales Syndrom bei Fehlhaltung und minimalen degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule als möglich. Eine segmentale Untersuchung der Halswirbelsäule konnten sie aufgrund des aktiven, muskulären Gegenspannes nicht durchführen. Ebenso erhoben sie die Verdachtsdiagnose einer depressiven Verstimmungslage, deren Abklärung sie als vordringlich erachteten (Urk. 8/75). Sie sahen diagnostische und/oder therapeutische rheumatologische Massnahmen vorab als nicht notwendig an. Sollte sich jedoch das Beschwerdebild im weiteren Verlauf dahingehend verändern, dass sich die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit nicht mehr durch die neurologischen und psychiatrischen Diagnosen hinreichend erklären liesse, erklärten sich Dres. K.___ und L.___ bereit, weitere rheumatologische Abklärungen vorzunehmen (Urk. 8/85). Am 7. Januar 2003 kommt Dr. med. O.___, FMH Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, Gesichtschirurgie und Arbeitsmedizin, SUVA-Abteilung Arbeitsmedizin, Luzern, in seinem Aktengutachten im Wesentlichen zum Schluss, dass keine wesentlichen, unfallkausalen Störungen des Gleichgewichtsfunktionssystems bestünden. Die subjektiven neurootologischen Beschwerden hätten nicht objektiviert werden können. Die leichte Hörstörung auf der linken Seite mit einem höchstens mittelschweren Tinnitus sei zwar wahrscheinlich eine Folge des Unfalls vom 30. November 2000; dennoch sei diese bei weitem nicht erheblich. Die vom Versicherten geäusserten Schwindelbeschwerden seien somit durch objektivierbare medizinisch-organische Befunde nicht erklärbar. Mit somatischen Behandlungen der Beschwerden sei eine Besserung der Beschwerden nicht zu erwarten. Die einzige allenfalls sinnvolle Behandlung liege im psychiatrischen Fachbereich. Dr. O.___ erachtete den Integritätsschaden des Gleichgewichtsfunktionssystems als nicht messbar (Urk. 8/87). Am 27. Februar 2003 wurde der Versicherte durch Dr. med. M.___, FMH Neurologie,  untersucht. Dieser diagnostizierte ein chronisches, posttraumatisches cervico-cephales Schmerzsyndrom bei Status nach Arbeitsunfall am 30. November 2000 mit leichter Commotio cerebri und Überdehnungstrauma der Halswirbelsäule, einen chronischen, posttraumatischen Schwindel und eine reaktive-depressive Entwicklung (Urk. 8/89). Am 14. März 2003 erstellte Dr. med. N.___, FMH Neurologie, SUVA-Versicherungsmedizin, Luzern, ein Aktengutachten. Darin führte er im Wesentlichen aus, dass objektivierbare organische Unfallrestfolgen nicht mehr vorlägen und dass sich die geklagten Kopfschmerzen nur noch in geringem Umfang durch die beim Unfall vom 30. November 2000 erlittenen Verletzungen erklären liessen. Ob die gegenwärtigen psychischen Störungen mindestens teilursächlich auf den Unfall zurückzuführen seien, müsse von einem Psychiater beurteilt werden. Es bestehe zwar ein grenzwertiger Integritätsschaden durch die unfallbedingten Kopfschmerzen. Es könne aber heute nicht verlässlich beurteilt werden, ob die Kopfschmerzen dauerhaft seien. Deshalb sei in zwei Jahren zu prüfen, ob der Integritätsschaden dauerhaft und erheblich sei (Urk. 8/91).


2. Mit Schreiben vom 31. März 2003 teilte die SUVA der Arbeitgeberin des Versicherten im Wesentlichen mit, dass sämtliche Versicherungsleistungen per 14. April 2003 eingestellt würden. Demgemäss werde das Taggeld noch bis 13. April 2003 ausgerichtet (Urk. 8/92). Am 1. April 2003 zeigte die SUVA (auch) dem Versicherten die Einstellung sämtlicher Versicherungsleistungen per 14. April 2003 schriftlich im Sinne eines Vorbescheides an (Urk. 8/93).

3.       Mit Verfügung vom 29. August 2003 eröffnete die SUVA dem Versicherten sinngemäss, dass keine Unfallrestfolgen mehr vorlägen. Die bestehenden psychischen Beschwerden seien vielmehr unfallfremd, weshalb ein Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung nach dem 14. April 2003 entfalle (Urk. 8/117). Die Einsprache vom 24. September 2003 (Urk. 8/119) wies die SUVA mit Entscheid vom 4. Dezember 2003 (Urk. 2 = Urk. 8/124) ab.

4.       Dagegen liess A.___ am 27. Januar 2004 durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld Beschwerde erheben mit dem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
- «In Aufhebung des Einspracheentscheides sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen zu erbringen;
- dem Beschwerdeführer sei in der Person des Unterzeichners ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben;
- unter gesetzlicher Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.»
Am 9. Februar 2004 zog Rechtsanwalt Ausfeld das Gesuch um Bestellung zum unentgeltlichen Rechtsbeistand zurück (Urk. 5).
In ihrer Beschwerdeantwort vom 18. Februar 2004 ersuchte die SUVA um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 23. Februar 2004 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 9).
Auf die Akten und Parteivorbringen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Streitig und zu prüfen ist, ob ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 30. November 2000 und den über den 14. April 2003 hinaus bestehenden Beschwerden besteht.
1.1     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt das Vorliegen eines Schleudertraumas der HWS oder eines äquivalenten Verletzungsmechanismus als gesichert, wenn die versicherte Person innert der von der medizinischen Lehrmeinung für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs mit dem Unfall vorausgesetzten Latenzzeit von 24 bis höchstens 72 Stunden nach dem Unfall (RKUV 2000 Nr. U 359 S. 29 und Nr. U 391 S. 307; vgl. auch Debrunner/Ramseier, Die Begutachtung von Rückenschäden in der schweizerischen sozialen Unfallversicherung, Bern 1990, S. 53) über Nackenbeschwerden und/oder weitere Symptome, wie Kopfschmerzen, Verstimmungen sowie Schlaf- und Sehstörungen geklagt hat, welche zum typischen Beschwerdebild von Schleudertraumen und schleudertraumaähnlichen Verletzungen der HWS gehören (BGE 117 V 360 Erw. 4b).
1.2     Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
Bei organisch nachweisbaren Unfallfolgen spielt indessen die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der aus dem natürlichen Kausalzusammenhang sich ergebenden Haftung praktisch keine Rolle, indem die Unfallversicherung auch für seltenste, schwerwiegendste Komplikationen haftet, welche nach der unfallmedizinischen Erfahrung im Allgemeinen gerade nicht einzutreten pflegen (vgl. BGE 128 V 172 Erw. 1c, 123 V 102 Erw. 3b, 118 V 291 Erw. 2a, vgl. auch BGE 117 V 365 Erw. 5d/bb, mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung). Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 135 Erw. 4b).
Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale bzw. leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
Bei banalen Unfällen wie z.B. bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie z.B. einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung, aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6a). Bei schweren Unfällen ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit in der Regel zu bejahen. Denn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung sind solche Unfälle geeignet, invalidisierende psychische Gesundheitsschäden zu bewirken (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 140 Erw. 6b; RKUV 1995 Nr. U 215 S. 90 Erw. 3b).
Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes bzw. ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
1.3     Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 122 V 417 Erw. 2c). Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Als wichtigste Kriterien nennt das Eidgenössische Versicherungsgericht hier:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- Dauerbeschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit.
Anders als bei den Kriterien, die das Eidgenössische Versicherungsgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und der in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 Erw. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 Erw. 4a; BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa und 367 Erw. 6a).
Die zum Schleudertrauma entwickelte Rechtsprechung wendet das Eidgenössische Versicherungsgericht sinngemäss auch bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und den Folgen eines Schädel-Hirn-Traumas (BGE 117 V 382 f. Erw. 4b) oder den Folgen einer dem Schleudertrauma ähnlichen Verletzung der Halswirbelsäule an (vgl. RKUV 1999 Nr. U 341 S. 408 Erw. 3b; SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2). Die Beurteilung der Adäquanz in denjenigen Fällen, wo die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise gegeben sind, im Vergleich zu einer ausgeprägten psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten, ist nach der Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht nach den für das Schleudertrauma in BGE 117 V 359 entwickelten Kriterien, sondern nach den in BGE 115 V 133 für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall aufgestellten Kriterien vorzunehmen (BGE 127 V 102 Erw. 5b/bb, 123 V 99 Erw. 2a, RKUV 1995 Nr. U 221 S. 113 ff., SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 1). Der Rechtsprechung nach BGE 123 V 99 Erw. 2a liegt der Sachverhalt zu Grunde, dass sehr bald nach einem Unfall mit Schleudertrauma der HWS oder  äquivalenten Verletzungen, gleichsam an diesen anschliessend, die psychische Problematik derart überwiegt, dass die mit dem Schleudertrauma einhergehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen (so genanntes buntes Beschwerdebild, vgl. BGE 117 V 360 Erw. 4b) völlig in den Hintergrund treten. Da Opfer von Schleudertraumen der HWS, bei welchen keine organischen Befunde vorliegen, mit zunehmender zeitlicher Distanz zum Unfall immer häufiger an einer im Vordergrund stehenden psychischen Problematik leiden, würde durch einen Verzicht auf das Erfordernis eines nahen zeitlichen Zusammenhangs zwischen Unfall und deutlich überwiegender psychischer Problematik im Ergebnis die Rechtsprechung zum adäquaten Kausalzusammenhang bei Schleudertraumen der HWS ohne organisch nachweisbare Befunde (BGE 117 V 359) unterlaufen, für deren Anwendung gerade nicht entscheidend ist, ob die Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden.
         Soll die Rechtsprechung gemäss BGE 123 V 99 Erw. 2a in einem späteren Zeitpunkt angewendet werden, ist die Frage, ob die psychische Problematik die übrigen Beschwerden nach einem Unfall mit Schleudertrauma der HWS (oder einer äquivalenten Verletzung) ganz in den Hintergrund treten lässt, nicht auf Grund einer Momentaufnahme zu beantworten. So ist es nicht zulässig, längere Zeit nach einem solchen Unfall, wenn die zum typischen Beschwerdebild gehörenden physischen Symptome weitgehend abgeklungen sind, die psychische Problematik aber fortbesteht, die Adäquanz des Kausalzusammenhangs nach der Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen zu beurteilen, während sie in einem früheren Stadium, als das typische Beschwerdebild noch ausgeprägt war, nach der Schleudertrauma-Praxis beurteilt worden wäre. Vielmehr ist diesfalls zu prüfen, ob im Verlauf der ganzen Entwicklung vom Unfall bis zum Beurteilungszeitpunkt die physischen Beschwerden gesamthaft nur eine sehr untergeordnete Rolle gespielt haben und damit ganz in den Hintergrund getreten sind. Nur wenn dies zutrifft, ist die Adäquanz nach der Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133) zu beurteilen (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts in Sachen W. vom 18. Juni 2002, U 164/01).
Zusammenfassend lässt sich somit festhalten, dass in Fällen, in welchen die versicherte Person ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule oder eine diesem äquivalente Verletzung (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2) erlitten hat, zunächst zu beurteilen ist, ob die zum typischen Beschwerdebild einer solchen Verletzung gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise vorliegen, im Vergleich zur psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten. Trifft dies zu, so sind für die Adäquanzbeurteilung die in BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa für Unfälle mit psychischen Folgeschäden aufgestellten Grundsätze massgebend; andernfalls erfolgt die Beurteilung der Adäquanz gemäss den in BGE 117 V 366 Erw. 6a und 382 Erw. 4b festgelegten Kriterien (BGE 127 V 103 Erw. 5b/bb mit Hinweisen).
1.4     Gemäss Rechtsprechung muss aber selbst im Falle der Diagnostizierung eines Schleudertraumas (inkl. eines Schädel-Hirn-Traumas oder den Folgen einer dem Schleudertrauma ähnlichen Verletzung der Halswirbelsäule) der beweisrechtliche Schluss möglich sein, dass die Beschwerden im konkreten Fall auf eine nicht unfallkausale psychische Beeinträchtigung zurückzuführen sind, so dass die Rechtsprechung gemäss BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa anwendbar ist. Vorgängig der Adäquanzbeurteilung ist daher zu prüfen, ob es sich bei den im Anschluss an den Unfall geklagten psychischen Beeinträchtigungen um blosse Symptome des erlittenen Traumas oder aber um eine selbstständige (sekundäre) Gesundheitsschädigung handelt, wobei für die Abgrenzung insbesondere Art und Pathogenese der Störung, das Vorliegen konkreter unfallfremder Faktoren und der Zeitablauf von Bedeutung sind (RKUV 2001 Nr. U 412 S. 79 f.).
1.5     Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
         Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 f. Erw. 1c je mit Hinweisen).

2.      
2.1     Der Beschwerdeführer leidet über den 14. April 2003 hinaus an Beschwerden (Kopfschmerzen, Schwindel, Tinnitus/Ohrensausen, Reizbarkeit, Vergesslichkeit, Depressionen; Urk. 8/113 S. 5), welche organisch nicht (hinreichend) nachweisbar sind. Diesbezüglich ist zunächst umstritten, ob die Beschwerdegegnerin die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zu Recht entsprechend der Praxis zu psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall (BGE 115 V 133) beurteilte oder ob stattdessen die nicht zwischen psychischen und somatischen Beschwerden unterscheidende Rechtsprechung zu einem Schleudertrauma der HWS oder einer äquivalenten Verletzung (BGE 117 V 359) anzuwenden ist.
2.2     Vorab ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer an einer psychischen Fehlentwicklung oder an den Folgen eines HWS-Schleudertraumas bzw. HWS-Distorsionstraumas (einer dem Schleudertrauma äquivalente Verletzungsform [Schädel-Hirn-Trauma]; SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2) leidet.

2.2.1   Zum typischen Beschwerdebild letztgenannter Verletzungen gehört eine Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression oder Wesensveränderungen usw. (BGE 117 V 360 Erw. 4b). Das Vorliegen eines Schleudertraumas oder einer äquivalenten Verletzung wie auch deren Folgen muss durch zuverlässige Angaben gesichert sein. Beschwerden und Befunde in der Halsregion oder an der HWS im Anschluss an eine solche Verletzung müssen binnen 24 bis höchstens 72 Stunden nach dem Unfall auftreten, damit sie diesem zugerechnet werden können. Auf Grund der medizinischen Erkenntnisse über die Latenzzeit ist es somit wichtig, was sich am Unfalltag und in der darauf folgenden Zeit zugetragen hat, wie genau die Angaben der verunfallten Person wiedergegeben wurden und was die Ärzte abgeklärt oder sonst wie festgestellt und - auch zeitlich fixiert - festgehalten haben (RKUV 2000 Nr. U 359 S. 29).
2.2.2 In der Unfallmeldung UVG der Arbeitgeberin vom 1. Dezember 2000 (Urk. 8/1) wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer am 30. November 2000 beim Abladen vom Lastwagen über das Abladeblech abgerutscht sei und am Oberarm und Oberschenkel links Schürfungen und Prellungen davon getragen habe. Am 13. Dezember 2000 gab der erstbehandelnde Arzt, Dr. B.___, der SUVA bekannt, der Beschwerdeführer sei weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig, sein Zustand sei auf dem Weg der Besserung (Urk. 8/2). In seinem ärztlichen Zwischenbericht vom 7. Februar 2001 (Urk. 7/4) diagnostizierte Dr. B.___ Prellung der linken Schulterregion, des linken dorsalen Schultergürtels, der linken lateralen Hüftregion, des linken Ellbogens und des linken Handgelenks. Im Verlaufsbericht (Ziffer 2) und in der Beschreibung der Befunde sowie in den Bemerkungen (Ziffer 5) finden sich keine Hinweise auf Kopfschmerzen und/oder Schwindel. Dies ist bemerkenswert. Es darf davon ausgegangen werden, dass Dr. B.___ diese Beschwerden vermerkt hätte, wenn der Beschwerdeführer, wie von ihm behauptet, diese von Anfang an gehabt hätte. Erst anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung durch Dr. C.___ am 26. Februar 2001 (Urk. 8/8) finden die genannten Beschwerden erstmals Erwähnung. So hält Dr. C.___ fest: «(...). Zudem sind rezidivierende Schwindelzustände und fast stets anhaltende Kopfschmerzen dazugekommen». Wann diese dazu gekommen sein sollen, kann diesem Bericht nicht entnommen werden. Ebenso wenig brachte der Beschwerdeführer Dr. C.___ gegenüber vor, er habe beim Unfall vom 30. November 2000 den Kopf angeschlagen (Urk. 8/8). Diese Version findet erst später Eingang in die Akten. Weshalb Dr. C.___ zum Schluss gelangte, auf Grund der Anamnese, des Verlaufs und des heutigen Befundes müsse eine Distorsion der Halswirbelsäule angenommen werden, ist nicht nachvollziehbar und lässt sich medizinisch in keiner Weise plausibel begründen. Einer Telefonnotiz von Dr. J.___ über ein Telefongespräch mit Dr. B.___ vom 13. März 2001 (Urk. 8/10) kann unter anderem zu entnommen werden, Dr. B.___ habe ihm mitgeteilt, der Beschwerdeführer habe bislang ihm wenig über die Schwindelerscheinungen berichtet. Erst am 15. März 2001 überwies Dr. B.___ den Beschwerdeführer an Dr. D.___ (Urk. 8/11) wegen «traumatisch bedingten rezidivierenden Schwindelattacken mit leichten Dauerkopfschmerzen im Anschluss an Prellungen im Bereich der linken Schulterregion und des linken dorsalen Schultergürtels». In der Anamnese erwähnt Dr. B.___ erstmals die Möglichkeit eines Kopfanpralls, wobei er die Angaben des Beschwerdeführers darüber als etwas widersprüchlich bezeichnet. Dr. D.___ übernimmt dann anlässlich seiner konsiliarischen Untersuchung vom 19. März 2001 unbesehen die Version eines Kopfanpralls und diagnostiziert eine «okzipitale Schädelprellung und ein Beschleunigungstrauma HWS» (Urk. 8/12). Bei dieser Diagnose stützt sich Dr. D.___ offenkundig auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers, wonach dieser seit dem Unfall an Kopfschmerzen und Schwindel gelitten haben soll. Anlässlich einer Besprechung des Beschwerdeführers mit einem SUVA-Inspektor am 2. April 2001 (Urk. 8/14) führte der Beschwerdeführer dann aus, er habe bei seinem Sturz die linke Hinterkopfseite am Anhängerrand angeschlagen. Interessanterweise erwähnt dann Dr. B.___ erstmals in seinem Schreiben vom 15. Mai 2001 an Dr. O.___ (Urk. 8/19), der Beschwerdeführer habe infolge eines Sturzes am 30. November 2000 multiple Prellungen an der linken Körperseite, insbesondere auch im Bereiche der linken dorsalen Schulterregion und der Hinterkopfregion erlitten. Diese Ausführungen sind nicht nachvollziehbar. Entweder hat Dr. B.___ in seinem ersten Zwischenbericht vom 7. Februar 2001 die Prellungen der Hinterkopfregion vergessen, oder er hat sich mit der Zeit den Anamnesen seiner Kollegen angeschlossen. Das Gericht erachtet aufgrund der Aktenlage die zweite Version als überwiegend wahrscheinlich. Denn ab diesem Zeitpunkt berichtete auch Dr. B.___ in sämtlichen Berichten (siehe beispielsweise Urk. 8/23, Urk. 8/27, Urk. 8/33) von Prellungen in der Hinterkopfregion. Im November 2001 stellte dann die Neurologische Klinik und Poliklinik des Spitals Y.___ unter anderem die Diagnose chronischer posttraumatischer Kopfschmerzen im Rahmen eines cervicocephalen Syndroms (Urk. 8/50). Diese Diagnose wurde im März 2003 auch von Dr. M.___ gestellt (Urk. 8/89), wobei dieser Arzt noch zusätzlich zum Schluss gelangte, der Beschwerdeführer habe anlässlich seines Sturzes eine leichte Commotio cerebri und ein Überdehnungstrauma der Halswirbelsäule erlitten. Gemäss eigenen Angaben sei der Beschwerdeführer einen Moment bewusstlos gewesen (während des ganzen Jahres 2001 ist nie eine Bewusstlosigkeit in den Akten erwähnt), und als er wieder zu sich gekommen sei, seien intensive Kopfschmerzen, vor allem im Bereiche der Aufschlagstelle aufgetreten. Dies lässt sich auf Grund der medizinischen Berichte, die im ersten Jahr nach dem Unfall erstellt worden sind, in keiner Weise verifizieren.
2.2.3 Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass sich im Laufe der Zeit die Diagnosen von anfänglichen Prellungen der linken Körperseite bis zu posttraumatischen Kopfschmerzen im Rahmen eines cervicocephalen Syndroms, einer Commotio cerebri mit Bewostlosigkeit und eines Überdehnungstraumas der Halswirbelsäule erweitern (siehe die verschiedenen Anamnesen in den erwähnten Arztberichten). Hinzu kommt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, der unkontrollierte Sturz aus einer Höhe von mindestens 1,2 m mit Aufprall auf der Seite bringe zwangsläufig für den Bereich der Halswirbelsäule eine Bescheunigung mit sich (Urk. 1 S. 3 Ziffer 8), in der herrschenden medizinischen Lehre (siehe die Leitlinien der Deutschen Gesellschaft für Neurologie [www.uni-duesseldorf.de/WWW/AWMF/II/0030-095.htm]) und der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (siehe Urteile EVG U 415/00 vom 8. Februar 2001, U 354/01 vom 23. Juli 2002, U 168/03 vom 9. Dezember 2003, U/299 vom 20. April 2004, U 106/04 vom 5. November 2004 und U 130/04 vom 17. November 2004) keine Stütze findet. Unter Berücksichtigung dieser Umstände gelangt das Gericht zum Schluss, dass es zwar möglich, nicht aber überwiegend wahrscheinlich ist, dass der Beschwerdeführer beim Unfall vom 30. November 2000 ein Schleudertrauma bzw. eine Distorsion der Halswirbelsäule oder eine dem Schleudertrauma äquivalenten Verletzungsform erlitten hat.
2.2.4   Den ersten aktenkundigen Anhaltspunkt für das Vorliegen einer psychischen Problematik mit Krankheitswert bildet die Bemerkung von Dr. D.___ in seinem Bericht vom 20. März 2001, in welchem er auf eine Depression mit häufigem Erwachen während der Nacht hinweist. Im Übrigen muss auch die weitere Feststellung, der Beschwerdeführer habe bereits vor dem Unfall aus Müdigkeit mit Sporttreiben aufgehört (Urk. 8/12 S. 1 und 2), ex post im Lichte dieser psychischen Problematik gesehen werden. Am 27. April 2001 berichtete Dr. D.___, der Patient wirke agitiert und depressiv. Er bezeichnete diesen Zustand als «reaktive depressive Entwicklung» (Urk. 8/16). Am 30. Mai 2001 sah Dr. D.___ eine «agitierte Depression» als eindeutig im Vordergrund stehend. Einen Erholungsaufenthalt mit psychologischer Betreuung oder psychiatrischer Beratung erachtete er als dringend indiziert (Urk. 8/20).

Bei dieser Aktenlage sind die Voraussetzungen für die Anwendung der Rechtsprechung gemäss BGE 123 V 99 Erw. 2a als erfüllt anzusehen, weil das psychische Beschwerdebild bereits unmittelbar nach dem Unfallereignis im Vordergrund stand. Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs ist daher entsprechend der Praxis zu psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall (BGE 115 V 133) zu beurteilen.

3.
3.1 Aufgrund des augenfälligen Geschehensablaufes ist der vorliegende Fall weder der Gruppe der leichten noch jener der schweren Unfälle zuzuordnen. Er gehört in den mittleren Bereich, kann aber als Grenzfall zu den leichten Unfällen eingestuft werden. Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs sind somit weitere unfallbezogene Kriterien erforderlich, damit dem Unfall die vorausgesetzte massgebende Bedeutung zukommt. Dabei müssen solche Kriterien bei einem Unfall wie dem vorliegenden in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein.
3.2 Einem Sturz von einer Hebebühne zwischen zwei Laderampen kann eine gewisse Eindrücklichkeit nicht abgesprochen werden. Es handelt sich aber um einen Schrecken, wie er üblicherweise bei einem Unfall auftritt (vgl. BGE 115 V 145). Von besonders dramatischen Begleitumständen oder einer besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls kann nicht gesprochen werden. Ebenso handelt es sich bei Prellungen der linken Schulterregion, des linken dorsalen Schultergürtels, der linken lateralen Hüftregion, des linken Ellbogens und des linken Handgelenks (Urk. 8/4) nicht um Verletzungen von besonderer Art und Schwere. Sodann sind die erlittenen Verletzungen erfahrungsgemäss weder hinsichtlich ihrer Schwere noch ihrer Art geeignet, eine psychische Fehlentwicklung auszulösen. Aus den Akten lässt nichts auf ärztliche Versäumnisse oder eigentliche Fehlbehandlungen schliessen. Die geklagten Kopfschmerzen und Schwindelbeschwerden (Urk. 8/91 und 8/89) stellen keine Dauerbeschwerden im Sinne der Rechtsprechung dar. Selbst wenn Dauerbeschwerden vorlägen, müssten diese im Rahmen der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs weitgehend unberücksichtigt bleiben, weil sie vornehmlich mit der unfallfremden psychischen Problematik in Verbindung stehen dürften. Ebenso wenig kann von einem schwierigen Heilverlauf mit erheblichen Komplikationen die Rede sein. Zwar waren die durchgeführten verschiedenen Therapien erfolglos, doch kommt diesem Umstand insoweit kein entscheidendes Gewicht zu, als nach der Aktenlage davon auszugehen ist, dass schon früh nach dem Unfall unfallfremde Faktoren, namentlich eine psychische Überlagerung, eine Besserung des Gesundheitszustandes wesentlich verzögerten, wenn nicht gar verhinderten. Die somatischen Unfallfolgen dürften innert Wochen im Wesentlichen abgeklungen gewesen sein. Wie lange die somatisch bedingte Arbeitsunfähigkeit jedoch genau gedauert hat, ist nicht näher zu prüfen, da im Grenzbereich der mittleren zu den leichten Unfällen ein einziges, aber nicht in auffallender Weise erfülltes Kriterium für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs nicht genügt.
3.3 Aufgrund dieser Gesamtwürdigung ergibt sich, dass weder ein einzelnes von den nach der Rechtsprechung zu berücksichtigenden objektiven Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist noch mehrere davon in gehäufter oder auffallender Weise verwirklicht sind. Dem Unfall vom 30. November 2000 kommt somit keine massgebende Bedeutung zu für die geltend gemachte Erwerbsunfähigkeit, weshalb der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den psychischen Störungen und dem Unfall zu verneinen ist. Die SUVA hat daher zu Recht ihre Leistungen per 14. April 2003 eingestellt.
Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen.





Das Gericht erkennt:


1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Michael Ausfeld
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).