UV.2004.00015

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Sozialversicherungsrichter Zünd

Gerichtssekretär Möckli
Urteil vom 27. Oktober 2004
in Sachen
K.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Galligani
Ruederstrasse 8, 5040 Schöftland

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Birrer
Kaufmann Rüedi & Partner
Löwenplatz, Zürichstrasse 12, 6004 Luzern


Sachverhalt:
1.       Der 1950 geborene K.___ war seit Dezember 1996 als Chauffeur bei der Z.___ AG angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am frühen Samstagmorgen des 17. März 2001 rutschte er, zwei Plastikgebinde mit 30 Einliter-Milchbeuteln tragend, auf der Hebebühne des Lastwagens aus und stürzte aus ca. 50-70 cm Höhe auf den Boden. Trotz der auftretenden Rückenschmerzen arbeitete er noch den ganzen Tag weiter (Urk. 10/1-4 und 10/14). Am darauffolgenden Montag suchte er seinen Hausarzt, Dr. med. A.___, auf, welcher eine Kontusion/Distorsion der Lendenwirbelsäule (LWS) diagnostizierte und eine Arbeitsunfähigkeit von voraussichtlich 2-3 Wochen attestierte (Urk. 10/3). Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld). Wegen anhaltender Schmerzen wurde der Versicherte vom Hausarzt an das Spital Y.___ überwiesen, wo vom 10. Mai bis 1. Juni 2001 intensive stationäre Physiotherapie sowie physikalische und medikamentöse Behandlung durchgeführt wurden (Bericht vom 18. Juni 2001, Urk. 10/11). Per 31. Oktober 2001 wurde das Arbeitsverhältnis aufgelöst (Urk. 10/18).
         Gestützt auf den Austrittsbericht der Rehabilitationsklinik X.___ vom 15. März 2002, wo sich der Versicherte vom 16. Januar bis 20. Februar 2002 aufhielt (Urk. 10/33), und den Abschlussbericht von Kreisarzt Dr. med. B.___, Orthopädische Chirurgie FMH, vom 25. April 2002 (Urk. 10/41) sprach die SUVA K.___ ab 1. August 2002 eine Invalidenrente von 28 % sowie bei einer Integritätseinbusse von 2.50 % eine Integritätsentschädigung von Fr. 2'670.-- zu (Verfügung vom 16. Juli 2002, Urk. 10/62). Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 15. Oktober 2003 ab (Urk. 2).

2.       Hiergegen liess K.___, vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Galligani, Schöftland, mit Eingabe vom 28. Januar 2004 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit dem Antrag, es sei die Invalidenrente angemessen zu erhöhen. Im Weiteren sei das Verfahren zu sistieren, bis der Bericht über eine von der Klinik W.___ durchzuführende Elektromyographie (EMG) vorliege (Urk. 1 S. 6). Ferner sei ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen.
         Mit Beschwerdeantwort vom 9. März 2004 (Urk. 9) ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde. Eine Sistierung des Verfahrens hielt sie nicht für angezeigt (Urk. 9 S. 8 Ziff. 11.6). Nach Abschluss des Schriftenwechsels (Verfügung vom 15. März 2004, Urk. 12) legte der Beschwerdeführer am 22. Juni 2004 im parallel geführten invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren (Proz.-Nr. IV.2003.00294) den Bericht über die EMG-Untersuchung der Klinik W.___ auf (vom 12. Februar 2004, Urk. 14), welcher auch für das vorliegende Verfahren beigezogen und der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 15).
         Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

3.       Die Invalidenversicherung ihrerseits sprach dem Beschwerdeführer eine befristete Invalidenrente vom 1. März 2002 bis 31. Juli 2002 zu (Verfügung vom 15. April 2003, Urk. 10/76), welche sie mit Einspracheentscheid vom 13. August 2003 bestätigte (Urk. 10/78). Die hiergegen erhobene Beschwerde ist Gegenstand des vorerwähnten Verfahrens (Proz.-Nr. IV.2003.00294) und wurde mit heutigem Entscheid in abweisendem Sinn entschieden.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Das in der Beschwerde gestellte Begehren um Sistierung des Verfahrens (Urk. 1 S. 6) ist mit dem nunmehr aufgelegten EMG-Berichtes der Klinik W.___ (Urk. 14) gegenstandslos. Die im Einspracheverfahren noch strittige Höhe der Integritätentschädigung (vgl. Urk. 10/68) wird weder im Rechtsbegehren noch in der Begründung der Beschwerde angesprochen und bildet demzufolge nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens.

2.         Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) vom 11. September 2002 in Kraft getreten. Mit ihnen sind unter anderem auch im Unfallversicherungsrecht verschiedene materiell-rechtliche Bestimmungen geändert worden. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben; ferner stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides (hier: 15. Oktober 2003) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
         Der vorliegend auf seine Rechtmässigkeit hin zu überprüfende Einspracheentscheid wurde nach Inkraftsetzen der Revision erlassen, beurteilt indes Leistungsansprüche vor dem 1. Januar 2003, insbesondere einen Rentenbeginn per 1. August 2002, und wendet dementsprechend die damals geltende gesetzliche Regelung an. Soweit nichts anderes vermerkt und in materieller Hinsicht keine Änderung der Anspruchsvoraussetzungen eingetreten sind, werden die gesetzlichen Bestimmungen nachfolgend daher in der vor 1. Januar 2003 gültig gewesenen Fassung zitiert.

3.
3.1     Nach Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat eine versicherte Person Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn sie infolge eines Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid wird. Als invalid im Sinne von Art. 18 Abs. 1 UVG gilt, wer voraussichtlich bleibend oder für längere Zeit in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt ist (Art. 18 Abs. 2 Satz 1 UVG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 18 Abs. 2 Satz 2 UVG).
         Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 104 V 136 Erw. 2a und b, vgl. auch BGE 114 V 313 Erw. 3a).
3.2     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

4.       Strittig und zu prüfen ist einzig, ob die Beschwerdegegnerin die unfallbedingte Erwerbseinbusse des Beschwerdeführers zu Recht auf 28 % festgelegt hat.
4.1     Beim Sturz von der Hebebühne erlitt der Beschwerdeführer eine Kontusion/Distorsion der LWS. Die vom erstbehandelnden Hausarzt durchgeführten Therapien zeitigten keinen Erfolg (vgl. Urk. 10/6). Im Spital V.___ wurde mittels CT-Untersuchung der LWS vom 21. März 2001 eine multisegmentale Spondylarthrose, eine linksseitige mediolaterale Diskushernie L4/5 und eine rechtsseitige Diskushernie L5/S1 festgestellt (Urk. 10/2). Röntgenologisch fanden sich keine Anhaltspunkte für ossäre Läsionen (vgl. Urk. 10/3).
         Die Ärzte des Spital Y.___ hielten nach dem stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 10. Mai bis 1. Juni 2001 in ihrem Bericht vom 18. Juni 2001 folgende Diagnose fest (Urk. 10/11 S. 1):
1.   Lumboradikuläres Schmerz-/Reizsyndrom L5 (möglich auch S1) links
- mediolaterale linksseitige Diskushernie L4/5, rezessal links Wurzel L5 tangierend
- Bulging L3/4 und kongenital enger Spinalkanal L3/4 und mulitsegmentale Spondylarthrose
- kleine rechtsseitige Diskushernie L5/S1 (asymptomatisch)
2.   Status nach erosiver Bulbitis bei axialer Hiatushernie und Refluxoesophagitis 1996
         Laut dem Bericht kann in der klinischen Untersuchung eine mechanische Irritation der Wurzel L5 links objektiviert werden. Ferner ist die kleine Diskushernie L5/S1 rechts klinisch stumm und in diesem Kontext irrelevant. Verschiedene Therapien während des Spitalaufenthaltes brachten keine anhaltende Verbesserung, so dass die linksseitige Ischialgie auch nach der Entlassung unverändert weiterbestand (Urk. 10/11 S. 3).
         Im Rahmen des Aufenthaltes in der Rehabilitationsklinik X.___ vom 16. Januar bis 20. Februar 2002 wurde auch eine kernspintomographische Abklärung vorgenommen, welche die bekannten Diskushernien ohne Neurokompression bei anlagebedingtem eher engem Spinalkanal bestätigte (Urk. 10/33 S. 2; vgl. MRI-Bericht Klinik W.___ vom 21. Januar 2002, Urk. 10/32). In der psychosomatischen Abklärung wurde zwar keine psychische Störung von Krankheitswert, aber ein maladaptives, ängstlich gefärbtes Überzeugungs- und Bewältigungsmuster festgestellt (Urk. 10/33 S. 2; vgl. Bericht über das psychosomatische Konsilium vom 7. Februar 2002, Urk. 10/31). Gestützt auf diese Ergebnisse und die weiteren eigenen Untersuchungen attestierten die Ärzte eine reduzierte LWS-Belastbarkeit. Das repetitive Heben und Tragen auch von leichten Lasten (5 kg) speziell über Taillenhöhe sowie Tätigkeiten mit allzugrosser Rückenmonotonie seien beschwerlich und limitiert. Mit diesen Einschränkungen seien dem Beschwerdeführer unfallbedingt leichte bis höchstens mittelschwere Tätigkeiten ganztags zumutbar (Urk. 10/33 S. 3 unten).
         Kreisarzt Dr. B.___ schloss sich in seinem Abschlussbericht vom 25. April 2002 der Zumutbarkeitseinschätzung der Rehabilitationsklinik X.___ an. Er vermerkte allerdings auch, dass der Beschwerdeführer angesichts der gegebenen Randbedingungen wohl kaum mehr für einen Wiedereinstieg ins Erwerbsleben zu gewinnen sei (Urk. 10/41).
4.2     Die medizinische Situation ist durch die umfassenden Untersuchungen eindeutig erstellt. Nach Angaben der Ärzte korrelieren die objektiven Befunde mit den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers (Urk. 10/33 S. 3). Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, wie sie von den Ärzten der Rehabilitationsklinik X.___ vorgenommen und vom Kreisarzt bestätigt wurde, ist schlüssig und nachvollziehbar. Als Chauffeur kann der Beschwerdeführer nicht mehr arbeiten. Unter Berücksichtigung der gesundheitsbedingten Einschränkungen ist ihm indessen eine leichte bis höchstens mittelschwere Tätigkeit ganztags zumutbar.
4.3     Nichts anderes ergibt sich aus den vom Beschwerdeführer aufgelegten neueren Berichten von Dr. med. C.___ (vom 14. Juli 2003, Urk. 3/3) und der Klinik W.___ (vom 7. Januar 2004, Urk. 3/5, und vom 12. Februar 2004, Urk. 14). Die von Dr. C.___ gestellte Diagnose enthält keine grundlegend neuen Erkenntnisse, welche den Ärzten der Rehabilitationsklinik X.___ nicht bereits bekannt gewesen oder bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht berücksichtigt worden wären. Insbesondere ist seit den Untersuchungen im Spital Y.___ bekannt, dass beim Beschwerdeführer ein kongenital enger Spinalkanal besteht (vgl. Urk. 10/11). Der nachgereichte Bericht der Klinik W.___ vom 12. Februar 2004 (Urk. 14) enthält lediglich die Feststellung, dass die Spinalkanalstenose mittels EMG habe objektiviert werden können. Eine weitere Behandlung erachteten die Ärzte nicht als notwendig und empfahlen konservative Therapiemassnahmen mit Kräftigung der Muskulatur und Rückendisziplin. Ein objektive Verschlechterung der Situation mit neuen, zusätzlichen Beeinträchtigungen seit Anfang 2002 ist somit nicht ausgewiesen.
         Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, er leide als Folge der Spinalkanalverengung an Lähmungserscheinungen an den Beinen, sodass er kaum mehr gehen könne (vgl. Urk. 1 S. 4). Davon ist in den medizinischen Unterlagen nirgends die Rede. Auch der neueste Bericht der Klinik W.___ spricht lediglich von einer Hypästhesie, also einer herabgesetzten Sensibilität im linken Bein (vgl. Urk. 14). Hinsichtlich der von Dr. C.___ attestierten vollständigen Arbeitsunfähigkeit für jegliche - auch rückenschonende - Arbeiten ist festzuhalten, dass es hier an einer nachvollziehbaren medizinischen Begründung für die massive Differenz zur Einschätzung des Kreisarztes und der Ärzte der Rehabilitationsklinik X.___ fehlt (vgl. Urk. 3/3). Es ist davon auszugehen, dass Dr. C.___ auch die subjektive Befindlichkeit des Beschwerdeführer stark mitberücksichtigte. Darauf deutet hin, dass sie den Beschwerdeführer als sehr verängstigt und depressiv beschreibt, ohne aber darzulegen, inwiefern diese Befunde invaliditätsrelevant sind und wie sie sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken.
4.4     Nach diesen Erwägungen ist davon auszugehen, dass sich in medizinischer Hinsicht seit der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung am 25. April 2002 bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides am 15. Oktober 2003 objektiv keine relevanten Veränderungen des Gesundheitszustandes ergeben haben. Damit ist eine neue Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, wie sie vom Beschwerdeführer verlangt wird (vgl. Urk. 1 S. 6), nicht gerechtfertigt, und es ist mit der Beschwerdegegnerin auf die Zumutbarkeitsbeurteilung von Kreisarzt Dr. B.___ bzw. der Rehabilitationsklinik X.___ abzustellen, wonach dem Beschwerdeführer eine behinderungsadaptierte leichte bis höchstens mittelschwere Tätigkeiten ganztags zumutbar ist (vgl. Erw. 4.1).

5.      
5.1     Die Beschwerdegegnerin setzte für das Valideneinkommen einen Jahreslohn von Fr. 64'300.-- ein (Urk. 2 S. 4 und Urk. 10/62 S. 2). Aus den Angaben der Z.___ AG (AHV-pflichtige Bruttoeinkommen vom 1. Januar 2001 bis 16. März 2001 unter Einbezug des 13. Monatlohnes) ergibt sich für das Jahr 2001 hochgerechnet ein Einkommen von Fr. 64'233.20 ([Fr. 5'062.25 + Fr. 4'715.35 + Fr. 2'459.35 + Fr. 961.65] : 75 x 365; vgl. Urk. 10/58 S. 2 und Urk. 10/39). Da für den Einkommensvergleich die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns eines allfälligen Rentenanspruchs (hier: 1. August 2002) massgebend sind (BGE 128 V 174), ist das hypothetische Jahreseinkommen 2001 der Lohnentwicklung anzupassen. Der Nominallohnindex für Männer (BGE 129 V 410 Erw. 3.1.2) betrug im Jahr 2002 1933 und im Jahr 2001 1902 Punkte (Die Volkswirtschaft 2004 Heft 9 S. 87 Tabelle B10.3 Nominallohnindex total, Zeile "Männer"), was einer Erhöhung um 1,63 % ([1933 - 1902] : 19,02) entspricht. Für das massgebliche Jahr 2002 ist demnach von einem angepassten Valideneinkommen von Fr. 65'280.-- (Fr. 64'233.20 x 1.0163) auszugehen.
5.2     Das der Verfügung zugrunde liegende Invalideneinkommen von Fr. 46'300.-- ermittelte die Beschwerdegegnerin aus den Durchschnittslöhnen von fünf dokumentierten Arbeitsplätzen (DAP), deren umschriebene Anforderungen den medizinischen Einschränkungen im Wesentlichen gerecht werden (Urk. 10/62; DAP: Urk. 7/49). Es handelt sich hierbei um Arbeitsstellen als Betriebsangestellter "Papierschneider/Kontrolleur" (DAP 923), als Abpacker (DAP 928 und 958), als Betriebsmitarbeiter für die Überwachung von Maschinen (DAP 6408) und Mitarbeiter Spedition (DAP 6850). Einzig ein Arbeitsplatz (DAP 958) erfordert manchmal Heben bis 5 kg. Keine der Tätigkeiten ist ausschliesslich im Sitzen oder im Stehen zu verrichten. Diese Auswahl von Arbeitsplätzen zeigt, dass dem Beschwerdeführer auf dem ausgeglichen angenommenen Arbeitsmarkt ein Fächer verschiedenartiger Stellen offenstehen, welche seinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen Rechnung tragen (vgl. dazu BGE 110 V 276 Erw. 4b; ZAK 1991 S. 321 Erw. 3b).
         Das Abstellen auf DAP-Löhne setzt nach der neueren Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) im Bestreitungsfall voraus, dass - zusätzlich zur Auflage von mindestens fünf DAP-Blättern - Angaben gemacht werden über die Gesamtzahl der auf Grund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der entsprechenden Gruppe (BGE 129 V 472). Diese Auflage ist vorliegend nicht erfüllt, weshalb ein Tabellenlohnvergleich gestützt auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) vorzunehmen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.2).
         Nach der LSE 2002 Tabelle A1 S. 43 lag der standardisierte monatliche Bruttolohn (Median) von Männern für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsprofil 4) und einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden bei Fr. 4'557.--. Unter Berücksichtigung der im Jahre 2002 geltenden, durchschnittlichen, betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 2004 Heft 9 S. 86 Tabelle B9.2 Zeile A-O "Total") ergibt sich ein Jahreseinkommen von Fr. 57'008.--. Um den besonderen Einschränkungen des Beschwerdeführers (insbesondere der Limitierung in Bezug auf die Belastbarkeit der LWS) Rechnung zu tragen, ist sodann unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles ein angemessener Abzug von 15 % vorzunehmen (vgl. BGE 126 V 79 ff. Erw. 5b), sodass mit einer der Behinderung angepassten Tätigkeit ein Jahreseinkommen von Fr. 48'457.-- (Fr. 57'008.-- x 0,85) erzielbar wäre.
         Aus der Gegenüberstellung dieses Invalideneinkommens und des Valideneinkommens von Fr. 65'280.-- (Erw.5.1) ergibt sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 16'823.-- und damit ein Invaliditätsgrad von 25,8 % (Fr. 16'823.-- : Fr. 65'280.-- x 100). Angesichts dieses Wertes ist die Zusprechung einer Invalidenrente gestützt auf eine Erwerbseinbusse von 28 % nicht zu beanstanden. Ein höherer Rentenanspruch ist jedenfalls nicht ausgewiesen, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

6.
6.1     Vorliegend sind beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes gemäss § 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht erfüllt.
6.2     Mit Honorarnote vom 15. Oktober 2004 (Urk. 16) macht der Rechtsvertreter einen zeitlichen Aufwand von 10 Std. 15 Min. geltend. Angesichts des Umstandes, dass ihm die massgeblichen medizinischen Akten der Beschwerdegegnerin aus dem IV-Verfahren bereits bekannt waren, dass sich keine komplexen Rechtsfragen stellten und die Beschwerdeschrift mit derjenigen im IV-Verfahren praktisch identisch ist, lässt sich ein Gesamtaufwand von über 10 Std. nicht rechtfertigen und ist dieser auf 6 Stunden zu reduzieren.
         Bei Barauslagen von Fr. 75.-- und unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 200.-- pro Stunde ist die Entschädigung somit auf Fr. 1'372.-- (inklusive MWSt und Barauslagen) festzusetzen.  




Das Gericht beschliesst:
           In Bewilligung des Gesuches vom 28. Januar 2004 (Urk. 1) wird K.___ Rechtsanwalt Stefan Galligani, Schöftland, als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren bestellt.
           K.___ und Rechtsanwalt Stefan Galligani haben dem Gericht unaufgefordert und ohne Verzug Mitteilung zu machen, wenn die Mittellosigkeit im Sinne von § 92 ZPO dahinfallen sollte.


Sodann erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Stefan Galligani, Schöftland, wird mit Fr. 1'372.-- (inklusive MWSt und Barauslagen) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Stefan Galligani
- Rechtsanwalt Mathias Birrer
- Bundesamt für Gesundheit
           sowie an:
- Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).