Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2004.00016
UV.2004.00016

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin Kobel


Urteil vom 30. November 2004
in Sachen
L.___

Beschwerdeführer

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee


Sachverhalt:
1.
1.1     L.___, geboren 1940, war ab Januar 1980 bei der X.___ AG, elektrotechnische Apparate, vollzeitlich als Betriebsarbeiter tätig und war im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen obligatorisch versichert. Am 29. Oktober 1996 meldete die Arbeitgeberin der SUVA, dass der Versicherte am 13. September 1996 beim Transportieren einer Schalttafel gestürzt sei und sich dabei eine Verletzung am linken Knie zugezogen habe (Urk. 8/1).
         Bereits am 18. Oktober 1996 war im Spital A.___ an diesem Knie eine arthroskopische Meniskusoperation durchgeführt worden (vgl. den Operationsbericht in Urk. 8/4 und den Austrittsbericht des Spitals A.___ vom 19. Oktober 1996, Urk. 8/5). Nach Einholung der medizinischen Unterlagen (vgl. neben den erwähnten Berichten das Arztzeugnis UVG von Dr. med. B.___ vom 20. November 1996, Urk. 8/2, die Berichte von Dr. B.___ vom 29. November 1996 und vom 31. Januar 1997, Urk. 8/6 und Urk. 8/7, und den Bericht der Klinik C.___ vom 5. September 1996 über eine MRI-Untersuchung des linken Knies, Urk. 8/3) anerkannte die SUVA ihre Leistungspflicht (vgl. die Empfehlung des SUVA-Kreisarztes Dr. med. D.___ vom 12. Februar 1997, Urk. 8/8). Am 6. Januar 1997 nahm der Versicherte seine angestammte Arbeitstätigkeit aufgrund einer attestierten 100%igen Arbeitsfähigkeit wieder auf (vgl. Urk. 8/7).
1.2     Am 11. April 2001 meldete die X.___ AG der SUVA, dass am 15. Mai 2000 ein Kasten von einem Tisch gegen das rechte Knie des Versicherten gerutscht sei und diesem Knie einen Schlag versetzt habe (Urk. 7/1).
         Schon vor dieser Meldung, nämlich am 14. März 2001, war im Spital A.___ auch dieses rechte Knie einer Meniskusoperation unterzogen worden (Operationsbericht in Urk. 7/6). Nachdem die SUVA den Versicherten zum Sachverhalt befragt (Angaben des Versicherten vom 28. April 2001, Urk. 7/3) und medizinische Unterlagen eingeholt hatte (Arztzeugnis UVG von Dr. B.___ vom 27. April 2001, Urk. 7/4; Bericht der Klinik C.___ vom 18. Oktober 2000 über eine MRI-Untersuchung des rechten Knies, Urk. 7/7), verneinte sie - gestützt auf eine Stellungnahme von Dr. D.___ vom 11. Juni 2001 (Urk. 7/8) - mit Schreiben vom 13. Juni 2001 ihre Leistungspflicht zunächst (Urk. 7/9). Nachdem die Y.___ als zuständige Krankenkasse gegen diesen ablehnenden Bescheid opponiert hatte (vgl. die Korrespondenz in Urk. 7/11-15), kam die SUVA mit Schreiben vom 4. Dezember 2001 (Urk. 7/17) auf den ablehnenden Entscheid zurück und erklärte sich für die medizinischen Behandlungen am rechten Knie und für den damit zusammenhängenden Erwerbsausfall als leistungspflichtig (vgl. auch die Korrespondenz in Urk. 7/18-20), wobei der Versicherte ab dem 2. Mai 2001 wieder vollständig arbeitsfähig war (vgl. die Telefonnotiz über eine entsprechende Angabe des Betriebs, Urk. 7/16).
1.3     Mit Meldung vom 18. Mai 2002 informierte die Arbeitgeberin des Versicherten die SUVA über einen Rückfall zum Ereignis vom 15. Mai 2000 (Urk. 7/21). Die SUVA holte von Dr. B.___ wiederum das Arztzeugnis UVG mit den Angaben vom 4. Juni 2002 ein (Urk. 7/22), nahm einen Bericht von Dr. med. E.___, Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie, vom 19. Juni 2002 über eine konsiliarische Untersuchung auf Veranlassung des Hausarztes zu den Akten (Urk. 7/23), liess durch die Arbeitgeberin ein Profil der Tätigkeit des Versicherten erstellen (Formularangaben vom 4. Juli 2002, Urk. 7/25) und liess den Versicherten anschliessend durch Dr. D.___ kreisärztlich untersuchen (Bericht vom 23. September 2002, Urk. 7/26). Gestützt auf die Beurteilung des Kreisarztes teilte sie dem Versicherten mit Schreiben vom 25. September 2002 mit, dass er unter alleiniger Berücksichtigung der Unfallfolgen ab dem 23. September 2002 wieder zu 75 % und ab dem 14. Oktober 2002 wieder voll arbeitsfähig sei und ihm daher (nur) noch bis zum 13. Oktober 2002 Taggelder ausgerichtet würden (Urk. 7/28). Die Arbeitgeberin forderte ihn daraufhin am 1. Oktober 2002 unter Berufung auf dieses Schreiben zur Arbeitsaufnahme im kreisärztlich attestierten Umfang auf (Urk. 7/30).
         Am 2. Oktober 2002 sprach der Versicherte bei der SUVA vor und gab seine Einwendungen gegen die kreisärztliche Beurteilung der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit zu Protokoll (Urk. 8/29); ausserdem gelangten auch Dr. B.___ (Schreiben vom 1. Oktober 2002, Urk. 7/31) und die Z.___ als Vertreterin des Versicherten (Schreiben vom 11. Oktober 2002, Urk. 7/33) an die SUVA. Diese liess durch ihren Kreisarzt-Stellvertreter Dr. med. F.___, Spezialarzt für Chirurgie, eine Unterredung mit dem Versicherten durchführen (Notiz von Dr. F.___ vom 4. Oktober 2002 über ein Telefongespräch mit Dr. B.___, Urk. 7/32; Schreiben von Dr. F.___ an Dr. B.___ vom 16. Oktober 2002, Urk. 7/34) und nahm auf entsprechenden Antrag der Z.___ (Schreiben vom 1. November 2002, Urk. 7/38) Kenntnis von einem Bericht von Dr. med. G.___, Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie, vom 1. November 2002 (Urk. 7/39). Nach Einholung einer Stellungnahme von Dr. D.___ (Angaben vom 13. November 2002, Urk. 7/40) hielt sie mit formeller Verfügung vom 25. November 2002 fest, dass die Taggelder ab dem 15. Oktober 2002 eingestellt würden, da die Unfallfolgen den Versicherten ab diesem Zeitpunkt nicht mehr in seiner Arbeitsfähigkeit einschränkten, dass hinsichtlich der Unfallfolgen auch keine Behandlungsbedürftigkeit mehr gegeben sei und dass dem Versicherten mangels unfallbedingter Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit ebenso wenig eine Rente zugesprochen werden könne (Urk. 3/1 = Urk. 7/43).
         Der Versicherte liess gegen diese Verfügung mit Schreiben der Z.___ vom 17. November 2002 Einsprache erheben mit dem Antrag auf Weitergewährung der gesetzlichen Leistungen (Urk. 3/2 = Urk. 7/46). Einsprache erhoben auch die Y.___ (Schreiben vom 13. Dezember 2002, Urk. 7/44) und die Q.___ als zuständige Kollektiv-Taggeld-Versichererin der Arbeitgeberin des Versicherten (Schreiben vom 17. Dezember 2002, Urk. 7/48; vgl. auch die Telefonnotiz der SUVA vom 18. Oktober 2002, Urk. 7/35); die Y.___ zog ihre Einsprache am 16. Januar 2003 wieder zurück (Urk. 7/49). Die SUVA wartete auf Antrag des Versicherten (vgl. Urk. 7/46 S. 2) das von ihm in Auftrag gegebene Gutachten von Dr. med. H.___, Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie, vom 18. Februar 2003 ab (Urk. 7/60) und wies die Einsprache daraufhin mit Entscheid vom 27. Oktober 2003 ab (Urk. 2 = Urk. 7/62).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2003 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 28. Januar 2004 Beschwerde (Urk. 1) und berief sich dabei unter anderem auf einen Bericht von Dr. med. J.___, Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie, vom 7. Oktober 2003 (Urk. 3/5). Die SUVA, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf, liess in der Beschwerdeantwort vom 4. März 2004 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde schliessen und neben den bereits erwähnten Unterlagen einen neu zu den Akten genommenen Bericht von Dr. med. K.___, Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie, vom 2. Dezember 2003 einreichen (Urk. 7/63). Das Gericht zog mit Verfügung vom 8. März 2004 (Urk. 10) die Akten der Schweizerischen Invalidenversicherung in Sachen des Versicherten bei (Urk. 13/1-29) - die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, hatte ihm mit Verfügung vom 27. Juni 2003 eine halbe Invalidenrente zugesprochen (Urk. 7/59), nachdem die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit ihm per Ende Januar 2003 aufgelöst hatte (vgl. die Angaben vom 31. März 2003 im Fragebogen für den Arbeitgeber, Urk. 13/19) - und ordnete daraufhin einen zweiten Schriftenwechsel an (Verfügung vom 31. März 2004, Urk. 14). Nachdem der Versicherte die Frist zur Replik unbenützt hatte verstreichen lassen, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 25. Mai 2004 als geschlossen erklärt (Urk. 16).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
         Von der Kompetenz, Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherungen einzubeziehen, hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht und folgende, abschliessend aufgeführte Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung Unfällen gleichgestellt:
a. Knochenbrüche;
b. Verrenkungen von Gelenken;
c. Meniskusrisse;
d. Muskelrisse;
e. Muskelzerrungen;
f. Sehnenrisse;
g. Bandläsionen;
h. Trommelfellverletzungen.
1.2     Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Der Anspruch auf Taggeld entsteht nach Art. 16 Abs. 2 UVG am dritten Tag nach dem Unfalltag und erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person. Arbeitsunfähigkeit ist gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt.
         Wird die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 2 Satz 2 UVG). Invalidität ist nach Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
        
2.
2.1     Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab dem 15. Oktober 2002 weiterhin Leistungen zu erbringen hat.
2.2     Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die grundsätzliche Unfallbedingtheit der Meniskusproblematik an den beiden Knien anerkennt. Dies geht aus der vorstehenden Sachverhaltsdarstellung hervor und ergibt sich wiederum aus den Ausführungen in der Beschwerdeantwort (Urk. 6 S. 4 und S. 5). Dementsprechend gründet der angefochtene leistungsverweigernde Entscheid nicht auf der Verneinung der Unfallkausalität, sondern vielmehr auf der Auffassung, dass die Beschwerden aufgrund der Meniskusschäden im Zeitpunkt der strittigen Leistungseinstellung kein anspruchsbegründendes Ausmass mehr aufwiesen.
         Wenn allerdings Dr. H.___ im Gutachten vom 18. Februar 2003 bezweifelte, ob die Meniskusschäden an den beiden Knien überhaupt je mit Unfällen oder mit unfallähnlichen Ereignissen im Zusammenhang gestanden seien (vgl. Urk. 7/60 S. 14 und auch S. 2 f.), so sind diese Zweifel nicht von vornherein von der Hand zu weisen. Denn immerhin ist hinsichtlich des linken Knies auffällig, dass gemäss den Angaben von Dr. B.___ im Arztzeugnis UVG vom 20. November 1996 (Urk. 8/2) bereits seit dem 20. Mai 1996, also nicht erst seit dem auf den 13. September 1996 datierten Ereignis, zunehmende Kniebeschwerden bestanden hatten und dass die MRI-Untersuchung in der Klinik C.___ am 4. September 1996, also ebenfalls vor dem besagten Ereignis, dessen Datum allerdings umstritten ist (vgl. Urk. 7/60 S. 3), durchgeführt worden war (Urk. 8/3). Und in Bezug auf das rechte Knie ist bemerkenswert, dass das Ereignis vom 15. Mai 2000 erst im April 2001, also fast ein Jahr später, gemeldet worden war und dass im Zeitpunkt dieser Meldung die Meniskusoperation vom März 2001 bereits stattgefunden hatte. Die Frage nach der grundsätzlichen Unfallkausalität der Meniskusproblematik braucht indessen nicht abschliessend beantwortet zu werden. Denn wie sich aus den nachfolgenden Darlegungen ergibt, ist der Auffassung der Beschwerdegegnerin zuzustimmen, dass die Kniebeschwerden ab dem strittigen Zeitpunkt der Leistungseinstellung auf jeden Fall nicht mehr von anspruchsbegründendem Ausmass waren.
2.3
2.3.1   Die Befunde an den beiden Knien wurden von den Ärzten, die ab der Rückfallmeldung vom Mai 2002 mit dem Beschwerdeführer befasst waren, übereinstimmend geschildert. Dr. D.___ beschrieb im Bericht vom 23. September 2002 über die kreisärztliche Untersuchung vom 19. September 2002 einen beidseitig reizlosen Zustand, ohne Rötungen, Überwärmungen und Ergüsse, und auch eine seitengleich gute Stabilität (Urk. 7/26 S. 1 f.). Gleiche Untersuchungsergebnisse hatten vorgängig schon Dr. B.___ und Dr. E.___ festgehalten; Dr. B.___ hatte im Arztzeugnis UVG vom 4. Juni 2002 (Urk. 7/22) von einem stabilen, normal beweglichen rechten Kniegelenk gesprochen, und Dr. E.___ hatte im Bericht vom 19. Juni 2002 das rechte Knie, abgesehen von einer gewissen Schmerzhaftigkeit, als reizlos und stabil charakterisiert und den Befund am linken Knie als vergleichbar bezeichnet (Urk. 7/23). Die Röntgenbilder der Knie, die im April 2002 im Spital A.___ angefertigt worden waren (vgl. den Bericht von Dr. med. L.___ vom 26. April 2002 in den Akten der Invalidenversicherung, Urk. 13/8/4, zitiert im Gutachten von Dr. H.___, Urk. 7/60 S. 6), zeigten gemäss der Interpretation von Dr. E.___ "Miniveränderungen" am medialen Tibiaplateau rechtsbetont und leichte degenerative Veränderungen im femoro-patellaren Bereich (Urk. 7/23 S. 2), und Dr. D.___ schloss sich dieser Darstellung an (vgl. Urk. 7/26 S. 3).
         Die weiteren medizinischen Abklärungen, die nach der kreisärztlichen Untersuchung vom September 2002 noch stattfanden, ergaben in Bezug auf die Befunde im Bereich der Knie ebenfalls keine Abweichungen. Dr. G.___ schilderte die Verhältnisse an den Kniegelenken im November 2002 wiederum als reizlos und stabil, und er vermochte im Rahmen der klinischen Untersuchung und der Analyse der Röntgenaufnahmen keine Zeichen für eine wesentliche Arthrose zu erkennen (Urk. 7/39). Bei der Untersuchung durch Dr. H.___ im Februar 2003 präsentierten sich die Knie erneut in einem reizlosen Zustand, und die nochmalige radiologische Untersuchung der Kniegelenke ergab, abgesehen von einer als minim beschriebenen Gelenkspaltverschmälerung links, wiederum keine wesentlichen Anzeichen für eine Arthrose (Urk. 7/60 S. 11). Von erst beginnenden arthrotischen Veränderungen sprach auch Dr. J.___ im Oktober 2003 (Urk. 3/5 S. 2), und Dr. K.___ hielt im Dezember 2003 ebenfalls fest, dass eine nur mässige Gonarthrose feststellbar sei, dass keine sicheren Meniskuszeichen vorhanden seien und dass die Befunde klinisch und radiologisch nicht besonders eindrücklich seien (Urk. 7/63).
2.3.2   Was die Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit aufgrund des Zustandes der beiden Knie anbelangt, so legte Dr. D.___ im September 2002 dar, dass er beim vorliegenden minimalen radiologischen Befund keine nur 50%ige Arbeitsfähigkeit postulieren könne. Vielmehr attestiere er dem Beschwerdeführer hinsichtlich der Meniskus-Folgen für die folgenden drei Wochen eine 75%ige und danach eine volle Arbeitsfähigkeit; dies insbesondere in Anbetracht dessen, dass die angestammte Tätigkeit des Beschwerdeführers gemäss dem vorliegenden Arbeitsplatzprofil keine Verrichtungen mit Gehen auf unebenem Boden, mit Gehen über längere Strecken oder mit Besteigen von Leitern und Gerüsten umfasse und insgesamt als leichte bis mittelschwere Arbeit erscheine (Urk. 7/26 S. 3).
         Auch hier findet sich in den übrigen, später erstellten medizinischen Unterlagen nichts, was im Widerspruch zu dieser Beurteilung von Dr. D.___ stünde oder dazu geeignet wäre, sie in Frage zu stellen. So hielt Dr. B.___ in seinem Schreiben an Dr. D.___ vom 1. Oktober 2002 (Urk. 7/31) ausdrücklich fest, dass der kreisärztliche Bericht ihm als klar und richtig erscheine, und er beantragte dementsprechend lediglich, dass dem Beschwerdeführer die darin getroffenen Schlussfolgerungen nochmals mündlich erläutert würden. Dr. G.___ rechnete im November 2002 zwar nicht mit einer vollständigen Wiedereingliederung am angestammten Arbeitsplatz; diese Einschätzung basiert indessen auf einer Gesamtbeurteilung unter Berücksichtigung aller gesundheitlichen Beeinträchtigungen, namentlich der - von Dr. E.___ und Dr. D.___ ebenfalls schon festgestellten (vgl. Urk. 7/23 und Urk. 7/26 S. 1 und S. 3) - Schädigungen an den Hüftgelenken, geklagten Fersenschmerzen und als muskulär eingestuften Schmerzen im Bereich der Oberschenkel, und Dr. G.___ führte demgemäss aus, dass der heutige Zustand höchstens zu einem sehr kleinen Anteil als direkte Unfallfolge erscheine (Urk. 7/39 S. 2). Dr. H.___ teilte diese Betrachtungsweise; auch seiner Auffassung nach war das aktuelle Beschwerdebild durch eine leichte beidseitige unfallfremde Hüftgelenksarthrose und durch diffuse, ebenfalls nicht unfallbedingte Muskelschmerzen an den Oberschenkeln bestimmt (vgl. Urk. 7/60 S. 12 f.). Mit dieser Beurteilung steht entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 2 f.) nicht im Widerspruch, dass Dr. H.___ sich während der Vornahme der Abklärungen offenbar für das Vorliegen von Unfallfolgen im linken Knie ausgesprochen hatte. Denn mit der Feststellung von Unfallfolgen ist noch nichts darüber gesagt, wieweit diese Folgen tatsächlich zu Beschwerden und zu einer damit verbundenen Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit führen. Aus demselben Grund kann entgegen der Annahme des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 3) auch aus der Bejahung der Unfallkausalität der Meniskusproblematik durch Dr. J.___ (Urk. 3/5 S. 2) nicht auf eine massgebende Auswirkung dieser Schäden auf die Arbeitsfähigkeit geschlossen werden. Denn wie die Beschwerdegegnerin zutreffend bemerkte (vgl. Urk. 6 S. 4), stellte auch Dr. J.___ unfallfremde Befunde in der Gestalt der bereits erwähnten Hüftbeschwerden mit Ausstrahlung in die Oberschenkel fest (Urk. 3/5 S. 2 f.), und seine Arbeitsfähigkeitsbeurteilung - 50 % für eine körperlich harte Tätigkeit und 100 % für eine körperlich kaum anstrengende, vor allem sitzende Tätigkeit (Urk. 3/5 S. 3) - stellt eine Gesamtbeurteilung unter Einbezug dieser unfallfremden Faktoren dar. Dr. K.___ schliesslich nahm im Bericht vom 2. Dezember 2003 gemäss ausdrücklichem Hinweis keine Arbeitsfähigkeitsbeurteilung vor; auch er gab aber immerhin an, er müsse offen lassen, weshalb der klinisch und radiologisch nicht so eindrückliche Befund zu derart starken Schmerzen führe (Urk. 7/63 S. 2).
2.3.3   Damit hat die Beschwerdegegnerin aus den Angaben in den medizinischen Unterlagen zu Recht abgeleitet, dass dem Beschwerdeführer allein unter Berücksichtigung der Knieproblematik die angestammte Tätigkeit ab dem 15. Oktober 2002 wieder vollumfänglich zuzumuten war. Dementsprechend hat sie die Taggeldleistungen ab diesem Zeitpunkt zutreffenderweise eingestellt und hat richtig erkannt, dass dem Beschwerdeführer mangels Erwerbseinbusse auch keine Rente zugesprochen werden könne. Ebenfalls korrekt ist - für den massgebenden Zeitraum bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids - die Verneinung der Behandlungsbedürftigkeit und die damit implizit verbundene Einstellung der Leistungen für Heilungskosten. Denn in den vorhandenen medizinischen Unterlagen wird in Bezug auf die Knie nirgendwo zu medizinischen Vorkehrungen geraten; insbesondere riet Dr. K.___ sogar dringend von einer nochmaligen Arthroskopie der Knie ab (vgl. Urk. 7/63 S. 2).
2.4     Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich damit als rechtens, und die Beschwerde ist abzuweisen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- L.___
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Y.___
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).