Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Bachofner
Urteil vom 27. April 2004
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Bettina Schmid
Schmid & Partner
Bachmattstrasse 40, Postfach 1232, 8048 Zürich
gegen
Generali Allgemeine Versicherungen
Rue de la Fontaine 1, 1211 Genève 3
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der im Jahr 1969 geborene A.___ war seit dem 1. Juli 2000 als selbständiger Autohändler (B.___ GmbH, An- und Verkauf von Occasionen) tätig und bei der Generali Allgemeine Versicherungen (im Folgenden "Generali" genannt) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Gemäss Unfallmeldung vom 20. Oktober 2000 (Urk. 8/2) fuhr am 7. Oktober 2000 auf der Autobahn ein anderer Personenwagen auf das von ihm gelenkte Fahrzeug auf, wobei der Versicherte gemäss Arztzeugnis von Dr. med. C.___, Arzt für Allgemeine Medizin, vom 8. Dezember 2000 ein HWS-Trauma sowie Kontusionen an Thorax und Unterschenkeln erlitt (Urk. 8/3).
Die medizinische Erstbehandlung wurde im Spital "___" durchgeführt. Die Nachbehandlung übernahm Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen. Am 4. Januar 2001 wurde im medizinisch radiodiagnostischen Institut der Privatklinik Bethanien eine Magnetresonanztomographie der Halswirbelsäule angefertigt. Es folgten neuropsychologische beziehungsweise neurologische Untersuchungen bei lic. phil E.___, Psychologin FSP, bei Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Neurologie, sowie an der Neurologischen Klinik und Poliklinik des Universitätsspitals Zürich. Am 14. und 20. Januar 2003 wurde der Versicherte im Auftrag der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, in der Begutachtungsstelle am Medizinischen Zentrum Römerhof in Zürich untersucht.
Mit Verfügung vom 26. August 2003 (Urk. 8/33) stellte die Generali die zuvor erbrachten gesetzlichen Versicherungsleistungen rückwirkend per 31. Dezember 2002 ein, wobei sie den Taggeldern bis zum 31. Dezember 2001 neu einen versicherten Verdienst von Fr. 24'000.-- und ab 1. Januar bis 31. März 2002 neu einen solchen von Fr. 33'000.-- zu Grunde legte. Gleichzeitig verfügte sie für die Zeit vom 10. Oktober 2000 bis 31. März 2002 eine Rückforderung im Umfang von Fr. 33'650.50. Am 11. Oktober 2003 verfasste Dr. med. G.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, im Auftrag des Versicherten ein psychiatrisches Gutachten (Urk. 8/20). Mit Einspracheentscheid vom 28. Oktober 2003 wies die Generali die Einsprache des Versicherten ab und bestätigte ihre Verfügung vom 26. August 2003 (Urk. 2).
2. Gegen diesen Einspracheentscheid liess der Versicherte am 27. Januar 2004 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1):
"1. Die Verfügung der Generali vom 26.8.03 sowie der Einsprache- entscheid vom 28. Oktober 03 seien vollumfänglich aufzuhe- ben;
2. Es seien dem Versicherten die gesetzlichen Leistungen aus der Un- fallversicherung zukommen zu lassen;
3. Alles unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde- gegnerin."
Mit Beschwerdeantwort vom 2. März 2004 (Urk. 6) beantragte die Generali die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers. Am 3. März 2004 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9).
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist die versicherte Person infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), so hat sie Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn der Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 1 und Abs. 2 UVG).
1.2 Arbeitsunfähigkeit ist gemäss Art. 6 ATSG die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt.
1.3 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.4. Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu betonen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 360 Erw. 4b).
1.5 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 125 V 461 Erw. 5a, 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c, 122 V 416 Erw. 2a, 121 V 49 Erw. 3a mit Hinweisen; RKUV 1997 Nr. U 272 S. 172 Erw. 3a).
Bei organisch nachweisbaren Unfallfolgen spielt indessen die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der aus dem natürlichen Kausalzusammenhang sich ergebenden Haftung praktisch keine Rolle, indem die Unfallversicherung auch für seltenste, schwerwiegendste Komplikationen haftet, welche nach der unfallmedizinischen Erfahrung im Allgemeinen gerade nicht einzutreten pflegen (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 118 V 291 Erw. 2a, vgl. auch BGE 117 V 365 Erw. 5d/bb, mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung).
1.6 Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare H.___tionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 122 V 417 Erw. 2c). Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Als wichtigste Kriterien nennt das Eidgenössische Versicherungsgericht hier:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- Dauerbeschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit.
Anders als bei den Kriterien, die das Eidgenössische Versicherungsgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und der in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 Erw. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 Erw. 4a; BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa und 367 Erw. 6a).
1.7 Die Beurteilung der Adäquanz in denjenigen Fällen, wo die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise gegeben sind, im Vergleich zu einer ausgeprägten psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten, ist nach der Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht nach den für das Schleudertrauma in BGE 117 V 359 entwickelten Kriterien, sondern nach den in BGE 115 V 133 für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall aufgestellten Kriterien vorzunehmen (BGE 127 V 102 Erw. 5b/bb, 123 V 99 Erw. 2a, RKUV 1995 Nr. U 221 S. 113 ff., SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 1).
1.8 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
Bei Parteigutachten rechtfertigt der Umstand allein, dass eine ärztliche Stellungnahme von einer Partei eingeholt und in das Verfahren eingebracht wird, nicht Zweifel an ihrem Beweiswert (BGE 125 V 353 Erw. 3b/dd mit Hinweis). Auch eine solche Expertise enthält Äusserungen eines Sachverständigen, welche zur Feststellung eines medizinischen Sachverhalts beweismässig beitragen können. Daraus folgt indessen nicht, dass eine solche Expertise den gleichen Rang besitzt wie ein vom Gericht oder von der Verwaltung im Rahmen des Abklärungsverfahrens eingeholtes Gutachten. Es verpflichtet indessen - wie jede substanziiert vorgetragene Einwendung gegen ein solches Gutachten - den Richter, den von der Rechtsprechung aufgestellten Richtlinien für die Beweiswürdigung folgend, zu prüfen, ob es in rechtserheblichen Fragen die Auffassungen und Schlussfolgerungen des vom Gericht oder von der Verwaltung förmlich bestellten Gutachters derart zu erschüttern vermag, dass davon abzuweichen ist (vgl. BGE 125 V 351; AHI 2001 S. 112).
1.9 Gemäss Art. 4 Abs. 1 UVG können sich in der Schweiz wohnhafte Selbständigerwerbende und ihre nicht obligatorisch versicherten mitarbeitenden Familienglieder freiwillig versichern. Nach Art. 5 Abs. 1 UVG gelten die Bestimmungen über die obligatorische Versicherung sinngemäss auch für die freiwillige Versicherung. In Art. 5 Abs. 2 UVG wird der Bundesrat ermächtigt, ergänzende Vorschriften über die freiwillige Versicherung zu erlassen, wobei er namentlich den Beitritt, den Rücktritt und den Ausschluss sowie die Prämienbemessung ordnet. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in den Art. 134 bis 140 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht und dabei unter anderem in Art. 138 UVV unter dem Titel "Grundlage für die Bemessung der Prämien und Geldleistungen" folgende Regelung getroffen: Die Prämien und Geldleistungen werden im Rahmen von Art. 22 Abs. 1 nach dem versicherten Verdienst bemessen, der bei Vertragsabschluss vereinbart wird und jeweils auf Beginn eines Kalenderjahrs angepasst werden kann. Dieser Verdienst darf bei Selbständigerwerbenden nicht weniger als die Hälfte und bei Familienmitgliedern nicht weniger als ein Drittel des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes betragen. Gestützt auf die in Art. 15 Abs. 3 enthaltene Delegation hat der Bundesrat in Art. 22 UVV den Höchstbetrag des versicherten Verdienstes festgesetzt (Abs. 1) und vorgesehen, dass als versicherter Verdienst - mit einzeln aufgeführten Abweichungen - der nach der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) massgebende Lohn gilt (Abs. 2).
1.10 Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
2. Streitig und zu prüfen ist zunächst, ob der Beschwerdeführer ab 1. Januar 2003 weiterhin Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung beanspruchen kann.
Die Generali begründete die Verneinung des Anspruchs auf weitere Versicherungsleistungen (ab dem 1. Januar 2003) damit, dass kein adäquater Kausalzusammenhang zwischen den geklagten Beschwerden und dem Unfallereignis vorliege (Urk. 8/33, 2). Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, die Unfallkausalität sei gegeben (Urk. 1).
3.
3.1 In medizinischer Hinsicht stellt sich der Sachverhalt wie folgt dar:
Die Magnetresonanztomographie der Halswirbelsäule vom 4. Januar 2001 zeigte keine wesentlichen Auffälligkeiten, insbesondere keine Anhaltspunkte für eine traumatisch bedingte Wirbel- oder Bandscheibenläsion. Weder konnte eine Myelonverletzung festgestellt noch konnten ligamentäre Verletzungen nachgewiesen werden (Urk. 8/4).
Dr. D.___ diagnostizierte am 15. Mai 2001 ein Cervicocephalsyndrom bei Status nach Auffahrunfall. Er berichtete, dass der Patient nach wie vor Kopfschmerzen habe und zwar auch nachts. Mit der medikamentösen Behandlung und der Physiotherapie hätten die Beschwerden aber einigermassen reduziert werden können. Ab der ersten Maiwoche sei der Patient wieder zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 8/7). Im Arztzeugnis vom 14. August 2001 hielt Dr. D.___ fest, dass der Patient nach wie vor über belastungsabhängige Nacken-Kopfschmerzen klage. Bei einem Pensum von 50 % könne er einigermassen vernünftig arbeiten, komme aber dann an seine Leistungsgrenzen. Eine Steigerung sollte aber in den nächsten Monaten möglich sein (Urk. 8/10).
3.2 Die Psychologin lic. phil. E.___ kam gestützt auf die von ihr durchgeführte neuropsychologische Untersuchung vom 24. September 2001 zum Schluss, die neuropsychologischen Befunde wiesen auf diskret ausgeprägte Hirnfunktionsstörungen hin und könnten unter Einbezug der subjektiv gemachten Angaben des Patienten als Folgen des Unfalls vom 7. Oktober 2000 interpretiert werden, welche sich während des letzten Jahres - korrelierend mit dem körperlichen Heilungsverlauf - jedoch bereits wieder deutlich zurückgebildet hätten. Es könne deshalb sowie aufgrund der Gesamtpersönlichkeit des Patienten von einem weiterhin günstigen Verlauf ausgegangen werden. In der Nachbesprechung sei dem Patienten zudem geraten worden, zum jetzigen Zeitpunkt seine insgesamt eher noch zu schnelle Arbeitsweise zugunsten der Qualität seiner Leistungen, einer besseren Fehlerkontrolle beziehungsweise eines insgesamt ausgewogeneren Energiemanagements generell etwas zu verlangsamen und gleichzeitig vermehrt Erholungspausen einzulegen. Im Zusammenhang mit der heute bereits abklingenden Ehekrise sei insbesondere aus psychologischer Sicht weiter zu empfehlen, dem Patienten bei einer allfälligen, allerdings eher nicht neu zu erwartenden "Dekompensation" im Zusammenhang mit familiärer und/oder beruflicher Überforderung eine unterstützende Begleitung anzubieten, um diese damit erfolgreicher und kontrollierter bewältigen zu können (Urk. 8/11 S. 3).
3.3 Dr. F.___ diagnostizierte am 10. Oktober 2001 ausklingende cervikocephale Beschwerden nach HWS-Distorsion und möglicherweise Commotio cerebri am 7. Oktober 2000 (Urk. 8/12 S. 1). Im Übrigen hielt er fest, es bestehe nach wie vor ein mässiges Cervikalsyndrom mit distalen Irritationsveränderungen, aber freier Nackenbeweglichkeit, mässigem Hartspann der posturalen Schultermuskulatur, aber ohne Triggerzonen. Der eigentliche Neurostatus im engeren Sinn sei in jeder Beziehung normal ohne Hinweise für eine Verletzung an Gehirn oder Rückenmark. Auch hirnelektrisch bestünden keine H.___tionsstörungen. Vegetativ sei der Patient noch leicht dysreguliert und er wirke etwas dekonditioniert; angeblich versuche er, wieder etwas mit Sport zu beginnen. Der körperliche Befund sei im Vergleich zum neurologischen Vorbefund vor vier Monaten als deutlich gebessert zu betrachten (Urk. 8/12 S. 3).
3.4 Bei grundsätzlich gleichgebliebener Diagnose (chronisches Cervicocephalsyndrom bei Status nach Unfall) berichtete Dr. D.___ am 30. Januar 2002, dass sich die Situation beim Patienten stetig verbessere. In der grossen Kälte Anfang Januar habe er noch Nackenschmerzen auf der linken Seite und ein Schwellungsgefühl gehabt. Die Rotation der HWS nach links sei auch entsprechend eingeschränkt und der Patient habe noch eine Druckdolenz der Paravertebralmuskulatur. Seit dem 1. Januar 2002 sei er zu 80 % arbeitsfähig. Wahrscheinlich sei nicht mit einem bleibenden Nachteil zu rechnen (Urk. 8/13).
3.5 Lic. phil. H.___ und Dr. phil. I.___ von der neurologischen Klinik und Poliklinik des Universitätsspitals Zürich berichteten am 11. Februar 2003, dass der Patient trotz anfänglicher 100%iger Arbeitsunfähigkeit bei deutlicher Besserung des physischen Gesamtzustandes etwa ein Jahr nach dem Unfall wieder ein volles Arbeitspensum habe aufnehmen und die Medikamente und die physikalische Therapie habe absetzen können. Im letzten halben Jahr hätten sich die Beschwerden jedoch wieder deutlich verstärkt, das Arbeitspensum sei auf 50 % reduziert und die Therapien wieder aufgenommen worden. Ansonsten wurde im Rahmen der Untersuchung vom 10. Februar 2003 bei im Übrigen intakten kognitiven Leistungen eine herabgesetzte Fehlerkontrolle in den Aufmerksamkeitsaufgaben festgestellt. Die in der Voruntersuchung beschriebenen leichten Minderleistungen beim figuralen Lernen und beim Erinnern einer zuvor abgezeichneten komplexen Figur konnten hingegen nicht mehr bestätigt werden. Die Tendenz zu Fehlerhaftigkeit und mangelnder Präzision in Aufmerksamkeitsaufgaben wurde repliziert. Die Befunde wurden aus der Anamnese und der Verhaltensbeobachtung in Verbundenheit mit dem im Vordergrund stehenden Schmerzsyndrom interpretiert. Insgesamt entsprach der Befund einer leichten kognitiven Leistungsminderung. Aus neuropsychologischer Sicht wurde dem Patienten in seiner Tätigkeit als Autoverkäufer eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert (Urk. 8/15 S. 2).
3.6 Dr. med. J.___ vom medizinischen Zentrum Römerhof hielt im Gutachten vom 27. März 2003 (Urk. 8/16 S. 11) als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine chronische, posttraumatische Belastungsstörung vom somatoformen Typus (ICD10:F43.1) fest. Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit erwähnte er neben einer leichten kognitiven Leistungsminderung eine persistierende, angedeutete mysofasziale Weichteildysbalance links cervikal und über dem Schultergürtel bei cervikothorakaler Fehlform und Streckhaltung der mittleren und oberen HWS und muskulärer Insuffizienz.
Unter dem Titel "Zusammenfassung und Beurteilung der Arbeitsfähigkeit" (Urk. 8/16 S. 11 ff.) führte Dr. J.___ aus, bei der rheumatologischen Untersuchung habe die Fehlhaltung und Kyphosierung der BWS sowie die global muskuläre Insuffizienz im Vordergrund gestanden. Die Beweglichkeit der Wirbelsäule sei in allen Richtungen uneingeschränkt, lediglich an der HWS habe sich suboccipital eine Einschränkung des Gelenkspieles gefunden. Hinweise für Instabilität seien nicht vorhanden und neurologische Defizite nicht nachweisbar. Radiologisch sei eine mässige Streckhaltung zwischen C2 und C6 zu erkennen gewesen, jedoch keine Rotationskomponente und auch keine Anhaltspunkte für degenerative Veränderungen. Es habe sich eine geringe Druckdolenz im Bereich der Hals- und Nackenmuskulatur gefunden, jedoch ohne Triggerpunkte und ohne fortgeleiteten Schmerz. Zusammenfassend bestehe eine angedeutete mysofaziale Weichteildysbalance links paracervikal und über dem Schultergürtel ohne Hinweise für degenerative Veränderungen an der HWS. Eine bewegungs- und belastungsindizierte Schmerzzunahme sei nicht angegeben worden. Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit des Patienten vor allem im administrativen Bereich sei nicht eingeschränkt.
Nach dem Unfall habe sich eine zunehmende Nervosität, Reizbarkeit, Unzufriedenheit, Konzentrationsstörung sowie eine ständige Müdigkeit eingestellt, und der Versicherte fühle sich auch nur wenig belastbar. Während der psychiatrischen Untersuchung sei er im Bewusstsein wach, klar und allseits orientiert gewesen. Aufmerksamkeit und Auffassung seien intakt. Im Affekt wirke der Versicherte deprimiert; Antrieb und Psychomotorik seien leicht reduziert. Nebst Ein- und Durchschlafstörungen mit rezidivierenden Albträumen bestehe eine rasche Erschöpfbarkeit und reduzierte Interessenlage. Hinweise für Suizidalität beziehungsweise Wahn, Halluzination, Ich-Störungen oder Zwänge lägen nicht vor. Aufgrund der Anamnese und der erhobenen Befunde könne die Diagnose einer chronischen, posttraumatischen Belastungsstörung vom somatoformen Typus gestellt werden, wobei das Ausmass der psychischen Beschwerden als leicht bis mittelschwer eingeschätzt werde. Dieses gelte auch für die sozialkommunikativen Bezüge, so dass die aktuelle Arbeitsfähigkeit nur noch 50 % betrage. In der nochmals durchgeführten neuropsychologischen Untersuchung sei wie in der Voruntersuchung vom September 2001 eine herabgesetzte Fehlerkontrolle in den Aufmerksamkeitsaufgaben registriert worden; insgesamt entspreche der Befund einer leichten kognitiven Leistungsminderung, die keine zusätzlichen Einfluss auf die Tätigkeit des Patienten habe. Zusammenfassend und bei Beurteilung aller Gegebenheiten und Befunde werde ihm eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert aufgrund der psychiatrischen Diagnose einer chronischen, posttraumatischen Belastungsstörung vom somatoformen Typus. Wegen seiner raschen Erschöpfbarkeit, Deprimiertheit, Gereiztheit, der chronischen Müdigkeit und aufgrund von Schlafstörungen mit Albträumen und Störung in der objektiven Leistung sei der Versicherte nicht in der Lage, seinen eigenen Autohandelsbetrieb kontinuierlich zu führen und dabei auf die Mitarbeit eines Angestellten angewiesen (Urk. 8/16 S. 11 ff.).
3.7 Dr. G.___ führte in seinem Gutachten vom 11. Oktober 2003 (Urk. 8/20) unter dem Titel "Beurteilung" aus, der testpsychologische Befund, die klinische Beobachtung während des Gesprächs und die Selbstdarstellung des Exploranden sowie die fremdanamnestisch erhobenen Auskünfte ergäben ein einheitliches Bild. Der Explorand sei in seinem Gesundheitszustand und in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich beeinträchtigt. In seinem beruflichen Verhalten wirke sich dies so aus, dass er beispielsweise nicht in der Lage sei, die Buchhaltung selber zu führen, was aufgrund der Testbefunde nicht erstaune, und dass er nicht in der Lage sei, längere Autofahrten zu machen, was natürlich für seinen Beruf notwendig wäre. Ferner sei er im kommunikativen Bereich stark eingeschränkt, könne Aufmerksamkeit und Zuwendung im Alltag nicht aufrecht erhalten. Der Hauptgrund seiner Beeinträchtigungen dürften vor allem die Kopf- und Nackenschmerzen sein. Die neurologische und neuropsychologische Wissenschaft gestatte im Allgemeinen keine Differenzierung zwischen schmerzbedingten und hirnorganisch bedingten kognitiven Leistungsdefiziten. Beide Erklärungsvarianten der Schädigung wären aber auf das Unfalltrauma vom 7. Oktober 2000 zurückzuführen. Der Explorand gebe auch Albträume an. Es sei denkbar, dass diese im Sinne einer posttraumatischen Belastungsstörung eine Folge des Schreckerlebnisses in der Unfallsituation sei (Benzingeruch und Scherben im Mund). Indessen sei dieses Symptom im Vergleich zu den chronischen Schmerzen und den anderen Beschwerden von nur randständiger Bedeutung. Die Diagnose der chronischen, posttraumatischen Belastungsstörung vom somatoformen Typus (ICD-10:F43.1), die von der Medizinischen Begutachtungsstelle des Medizinischen Zentrums Römerhof aufgestellt worden sei, sei daher nicht aufrechtzuerhalten. Vielmehr sei die von Dr. F.___ gestellte Diagnose (chronisches Cervikocephalsyndrom bei Status nach Unfall) zunächst einmal aus psychiatrischer Sicht zu bestätigen. Dieser somatischen Diagnose könne aus psychiatrischer Sicht ferner die Diagnose einer andauernden Persönlichkeitsstörung bei chronischem Schmerzsyndrom (ICD-10 F62.8) beigefügt werden. Diese zeige sich in der - auch im Gutachten der Medizinischen Begutachtungsstelle MZR beschriebenen Symptomatik (rasche Erschöpfbarkeit, Deprimiertheit, Gereiztheit, chronische Müdigkeit, Schlafstörungen mit Albträumen). Wenn man die Verminderung der Erwerbsfähigkeit beurteilen wolle, so sei zu beachten, dass der Explorand bei der Arbeit keine grösseren Anstrengungen leisten könne, etwa keine Autofahrten von mehr als einer Stunde, dass er immer wieder auf längere Ruhepausen angewiesen sei bei der Arbeit, dass er keine sorgfältige administrative Arbeit erledigen könne (Bilanz, Buchhaltung, etc.) und dass er für kommunikative Aufgaben wegen seiner schmerzbedingten Gereiztheit nur beschränkt brauchbar sei. In einem Beruf, in dem solche Qualitäten gefordert seien, könne er jedenfalls keine Verwendung finden. Sowohl als Arbeitgeber wie auch als Angestellter müsste er in diesen H.___tionen ersetzt oder massiv unterstützt werden. Die Erwerbsfähigkeit sei unter Berücksichtigung der qualitativen und quantitativen Aspekte auf etwa 30 bis 40 % einzustufen. Bezüglich der Prognose sei in Anbetracht der Langwierigkeit der Störungen und des ungenügenden Ansprechens auf die physiotherapeutischen Bemühungen von einer Neigung zur Chronifizierung auszugehen. Es könne keine wesentliche Besserung mehr erwartet werden. Nur wenn es gelänge, das Schmerzsyndrom zu reduzieren, könnten auch die psychischen Symptome deutlich gebessert werden, was auch eine Steigerung der Erwerbsfähigkeit zur Folge haben dürfte. Eine Behandlung mit einem trizyklischen Antidepressivum - wie von Dr. F.___ vorgeschlagen - könne selbstverständlich versucht werden, ohne dass damit aber eine sichere Erfolgserwartung verbunden werden könne. Falls sich die Frage eines Integritätsschadens stellen würde, so wäre dieser gemäss SUVA-Tabelle als in mittlerem Grade zu veranschlagen gemäss den Kriterien: Konzentrations- und Merkfähigkeitsverminderung, Antriebs- und Affektstörungen, Bewältigungsfähigkeit nur noch für einfachere Arbeitsabläufe.
Im Rahmen der Beantwortung der von der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers gestellten Fragen hielt Dr. G.___ alsdann fest, der Beschwerdeführer habe vor dem Unfallereignis vom 7. Oktober 2000 nicht an psychischen Beschwerden gelitten und die heutigen Beschwerden seien auf diesen Unfall - als einzige Ursache - zurückzuführen. Unfallfremde Faktoren lägen hingegen nicht vor. Die Auswirkungen der psychischen Störungen auf die Arbeitsfähigkeit zeigten sich in einer Reduktion um 60 bis 70 % in genereller Hinsicht und auch in Bezug auf die angestammte Tätigkeit (Urk. 8/20 S. 27 f.).
4.
4.1 Zu prüfen ist zunächst, ob der Beschwerdeführer über den 1. Januar 2003 hinaus als Folge des Unfalls vom 7. Oktober 2000 an unfallbedingten, die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden organisch nachweisbaren Beschwerden litt.
Bereits die Magnetresonanztomographie der Halswirbelsäule vom 4. Januar 2001 - also wenige Monate nach dem Unfall - zeigte keine wesentlichen Auffälligkeiten (Urk. 8/4). Dr. F.___ berichtete am 10. Oktober 2001 zwar über distale Irritationsveränderungen, dies aber bei freier Nackenbeweglichkeit und nur mässigem Hartspann der posturalen Schultermuskulatur (ohne Triggerzonen). Den eigentlichen Neurostatus im engeren Sinn bezeichnete er als in jeder Beziehung normal. Auch hirnelektronisch konnte er keine H.___tionsstörungen feststellen (Urk. 8/12 S. 3). Dr. J.___ diagnostizierte im Rahmen der Untersuchungen vom 14. und 20. Januar 2003 in organischer Hinsicht eine persistierende, angedeutete mysofasziale Weichteildysbalance links cervikal und über dem Schultergürtel, schrieb dieser Diagnose jedoch keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu (Urk. 8/16 S. 11). Schliesslich ging auch Dr. G.___ in seinem (Privat-)Gutachten vom 11. Oktober 2003 (dessen Beweiswert in diesem Punkt nicht zu bezweifeln ist) davon aus, dass die Leistungsfähigkeit allein aufgrund der psychischen Störungen (auf 30 bis 40 %) reduziert sei (Urk. 8/20 S. 27).
Gestützt auf diese medizinischen Stellungnahmen - insbesondere das Gutachten von Dr. J.___ vom 27. März 2003 - ist deshalb mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass über den 1. Januar 2003 hinaus keine unfallbedingten, die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden organisch nachweisbaren Beschwerden mehr vorhanden waren.
4.2 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin bezüglich der über den 1. Januar 2003 hinaus vorhandenen (jedoch - wie oben dargelegt - organisch nicht nachweisbaren) Beschwerden die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zu Recht entsprechend der Praxis zu psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall (BGE 115 V 133) beurteilte, oder ob stattdessen die nicht zwischen psychischen und somatischen Beschwerden unterscheidende Rechtsprechung zu einem Schleudertrauma der HWS oder einer äquivalenten Verletzung (BGE 117 V 359) anzuwenden ist.
Es ist unbestritten und hinreichend erstellt, dass der Beschwerdeführer am 7. Oktober 2000 eine HWS-Distorsion und damit eine Verletzung erlitt, welche einem Schleudertrauma der HWS äquivalent ist (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2). Auch klagte er gemäss den medizinischen Akten über dafür typische Beschwerden wie Nacken- und Kopfschmerzen, Schlaf- und Konzentrationsstörungen sowie Deprimiertheit (vgl. zum typischen Beschwerdebild nach einem Schleudertrauma, nach schleudertraumaähnlichen Einwirkungen oder nach Schädel-Hirntrauma: BGE 119 V 338 Erw. 1, 117 V 360 Erw. 4b). Es ist daher mit Blick auf die medizinischen Unterlagen davon auszugehen, dass das Distorsionstrauma der HWS zumindest eine Teilursache der geltend gemachten Leiden ist, was für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs praxisgemäss genügt (BGE 121 V 329 Erw. 2a mit Hinweisen; RKUV 2001 Nr. U 412 S. 79).
Eine Prüfung der Entwicklung im Sinne von RKUV 2002 Nr. U 465 S. 437 (vgl. oben Ziff. 1.7), seit dem Unfall am 7. Oktober 2000 bis zur Einstellung der Versicherungsleistungen durch die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 26. August 2003 (bestätigt mit Einspracheentscheid vom 28. Oktober 2003, dem für die richterliche Beurteilung massgebenden Zeitpunkt), zeigt, dass die somatischen Beschwerden insgesamt eine untergeordnete Rolle gespielt haben. In den ersten, aus der Zeit nach dem Unfall stammenden Berichten von Dr. D.___ (vom 15. Mai beziehungsweise vom 14. August 2001; Urk. 8/7, 8/10) und von Dr. F.___ (vom 10. Oktober 2001; Urk. 8/12) ist zwar noch von physischen Beschwerden die Rede, wie sie nach einem Unfall mit Schleudertrauma der HWS typischerweise auftreten. Bereits im letztgenannten Bericht wurde jedoch darauf hingewiesen, dass bei protrahiertem und therapieresistentem Verlauf neben den körperlichen Abklärungen eine psychiatrische Standortbestimmung ("traumatische Belastungsstörung o.ä.") durchzuführen wäre (Urk. 8/12 S. 4). Im Bericht der Neurologischen Klinik und Poliklinik des Universitätsspitals Zürich vom 11. Februar 2003 wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer etwa ein Jahr nach dem Unfall bei deutlicher Besserung des physischen Gesamtzustandes wieder ein volles Arbeitspensum habe aufnehmen können (Urk. 8/15 S. 1). Im Bericht vom 27. März 2003 (Urk. 8/16) diagnostizierte Dr. J.___ dann eine chronische, posttraumatische Belastungsstörung vom somatoformen Typus und schrieb nur dieser, nicht aber den übrigen diagnostizierten Leiden einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu (Urk. 8/16 S. 11). Schliesslich steht die psychische Erkrankung selbst gemäss dem Gutachten von Dr. G.___ vom 11. Oktober 2003, der eine andauernde Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom diagnostizierte (mit Symptomen wie rascher Erschöpfbarkeit, Deprimiertheit, Gereiztheit, chronischer Müdigkeit und Schlafstörungen mit Albträumen), bezüglich des Einflusses auf die Arbeitsfähigkeit ganz im Vordergrund (Urk. 8/20 S. 25 ff.).
Aufgrund des Gesagten ist - wie die Beschwerdegegnerin zutreffend erwogen hat - die Frage des adäquaten Kausalzusammenhangs unter dem Gesichtspunkt einer psychischen Fehlentwicklung nach Unfall (BGE 115 V 133) zu beurteilen, da im Verlaufe des Krankheitsgeschehens die physischen Beschwerden im Verhältnis zur nun ausgeprägten psychischen Symptomatik nur eine untergeordnete Rolle gespielt haben und damit ganz in den Hintergrund getreten sind (BGE 123 V 99 Erw. 2a; RKUV 2002 Nr. U 465 S. 437).
4.3 Im Rahmen der für die Belange der Adäquanzbeurteilung vorzunehmenden Katalogisierung der Unfälle ist die Kollision vom 7. Oktober 2000 (ein mit einer Geschwindigkeit von circa 120 km/h fahrender Personenwagen fuhr auf der Autobahn auf das sich mit einer Geschwindigkeit von circa 80 bis 100 km/h fortbewegende Fahrzeug des Beschwerdeführers auf, worauf dieses um die eigene Achse gedreht wurde und anschliessend in eine Randleitplanke schlitterte; Urk. 8/1 S. 5) dem mittleren Bereich zuzuordnen. Die Geschwindigkeit der Unfallfahrzeuge im Zeitpunkt der Kollision, die entstandenen Schäden an den beiden Fahrzeugen (vgl. Urk. 8/1 S. 2 f., Urk. 3/4) sowie die vom Beschwerdeführer beim Unfall erlittenen - und als bloss leicht zu qualifizierenden - Verletzungen legen nahe, dass dem Aufprall (des anderen Personenwagens auf das Fahrzeug des Beschwerdeführers, wie auch dem Aufprall des Wagens des Beschwerdeführers auf die Leitplanke) zwar eine gewisse Wucht nicht abzusprechen ist, er jedoch nicht derart heftig war, dass von einem mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den schweren Unfällen oder gar von einem schweren Unfall - wie dies der Beschwerdeführer geltend machen lässt (Urk. 1 S. 4) - ausgegangen werden könnte.
Damit die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zu bejahen wäre, müsste somit ein einzelnes der in die Beurteilung einzubeziehenden Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sein oder die zu berücksichtigenden Kriterien müssten in gehäufter oder auffallender Weise gegeben sein (BGE 115 V 133 f.).
Aufgrund der Akten liegen weder besonders dramatischen Begleitumstände noch eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalls vor. Auch das Kriterium der besonderen Art der erlittenen Verletzung ist zu verneinen. Eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hat, oder ein schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen liegen nicht vor. Das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung der Unfallfolgen ist, soweit es die aus objektivierbaren Gründen notwendigen Behandlungen betrifft, ebenfalls zu verneinen. Die Behandlung richtete sich vor allem bald danach, die im Hinblick auf physische Unfallfolgen nicht erklärbaren andauernden Beschwerden zu ergründen und zu lindern. Sie erfolgte ausschliesslich ambulant und erschöpfte sich im Wesentlichen in der Abgabe von Medikamenten sowie in Physiotherapie. Die medizinische Behandlung der körperlichen Verletzungen war dementsprechend im Wesentlichen schon wenige Monate nach dem Unfall abgeschlossen und die psychischen Beschwerden standen im Vordergrund.
Weil es an erheblichen organischen Befunden fehlte und die geltend gemachten Beschwerden schon bald psychisch überlagert waren, kann schliesslich auch das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen nicht, oder zumindest nicht in besonders ausgeprägter Weise als erfüllt gelten. Soweit von einer lang dauernden Arbeitsunfähigkeit gesprochen werden kann (dem Beschwerdeführer wurde bereits ab dem 1. Mai 2001 wieder eine 50%ige und ab dem 1. Januar 2002 eine 80%ige Arbeitsfähigkeit attestiert [Urk. 8/7, 8/13]), müssen hiefür in erster Linie die psychischen Beschwerden verantwortlich gemacht werden, die die somatischen Einschränkungen überlagerten und schliesslich ganz in den Hintergrund drängten. Arbeitsunfähigkeit, die psychisch bedingt ist, hat indessen bei der Adäquanzbeurteilung unberücksichtigt zu bleiben, weshalb dieses Kriterium im vorliegenden Fall ebenfalls als nicht gegeben zu erachten ist.
4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass weder ein einzelnes von der Rechtsprechung aufgestelltes Kriterium in ausgeprägter Form noch mehrere Kriterien in gehäufter Weise gegeben sind, weshalb der adäquate Kausalzusammenhang zu verneinen ist. Die Einstellung der Versicherungsleistungen durch die Beschwerdegegnerin ab 1. Januar 2003 ist somit nicht zu beanstanden.
5.
5.1 Streitig und zu prüfen ist alsdann, ob die Generali vom Beschwerdeführer zu Recht Taggeldleistungen im Betrag von Fr. 33'650.50 zurückfordert.
Die Generali führte diesbezüglich aus, die (vom 10. Oktober 2000 bis 31. März 2002) ausbezahlten Taggelder beruhten auf einem versicherten Verdienst von Fr. 72'000.--. Aus den AHV-Beitragsabrechnungen lasse sich jedoch ableiten, dass der Beschwerdeführer unmittelbar vor dem Unfall bloss einen Jahreslohn von Fr. 24'000.-- und im Jahr 2002 einen solchen von Fr. 33'000.-- bezogen habe. Somit seien die Taggelder vom Unfalltag bis zum 31. Dezember 2001 gestützt auf einen versicherten Verdienst von Fr. 24'000.-- und ab 1. Januar 2002 gestützt auf einen solchen von Fr. 33'000.-- zu bemessen, womit sich im Vergleich zu den bereits abgerechneten Taggeldern eine Rückforderung in der Höhe von Fr. 33'650.50 ergebe (Urk. 8/33, 2).
Der Beschwerdeführer liess demgegenüber ausführen, als Angestellter der B.___ GmbH habe er sich nebst anderen Angestellten versichern lassen. Weil er den Betrieb neu aufgenommen habe und nicht genau gewusst habe, wie viel er verdienen würde, sei mit der Generali aufgrund von Erfahrungswerten und Tarifen vertraglich eine Lohnsumme abgemacht worden. Die Beschwerdegegnerin handle rechtsmissbräuchlich, wenn sie sich nicht an diese vereinbarte Lohnsumme halte. Es treffe nicht zu, dass falsch deklariert worden sei (Urk. 1 S. 7).
5.2 Der Argumentation der Beschwerdegegnerin ist insofern zu folgen, als sich aus Art. 138 UVV nicht schliessen lässt, dass der versicherte Verdienst innerhalb der durch Art. 22 Abs. 1 und Art. 138 UVV vorgegebenen Grenzen völlig frei festgesetzt werden kann. Aus dem in Art. 5 Abs. 1 UVG enthaltenen Grundsatz, wonach die Bestimmungen über die obligatorische Versicherung sinngemäss auch für die freiwillige Versicherung gelten, und der Regelung in Art. 138 UVV hat das Eidgenössische Versicherungsgericht vielmehr gefolgert, dass sich auch die bei Vertragsabschluss getroffene Vereinbarung grundsätzlich nach den effektiven Einkommensverhältnissen des Versicherungsnehmers zu richten hat (RKUV 1994 Nr. U 183 S. 49 ff.). Erfahrungsgemäss kann jedoch das Einkommen von Selbständigerwerbenden von Jahr zu Jahr grösseren Schwankungen unterliegen, weshalb eine gewisse Pauschalisierung unausweichlich ist. Im Rahmen der Schätzung der Einkünfte ist jedoch allfälligen vorübergehenden Einkommensschwankungen dadurch Rechnung zu tragen, dass ein zumindest innerhalb eines realistischen Bereichs liegender Betrag bestimmt wird. Um länger dauernde massive Unterschiede zwischen dem vereinbarten versicherten Verdienst und den wirklichen Einkommensverhältnissen zu vermeiden, sind beide Vertragspartner, sowohl die versicherte Person selbst wie auch der Versicherer, gehalten, ihre Vereinbarung nötigenfalls den konkreten Umständen anzugleichen. Eine solche Korrektur wird denn in Art. 138 UVV mit der Möglichkeit einer Anpassung des vereinbarten Verdienstes jeweils auf Beginn eines Kalenderjahres auch ausdrücklich vorbehalten (RKUV 1994 Nr. U 183 S. 49 ff.).
5.3 Es ist unbestritten und steht aufgrund der vorliegenden Akten fest, dass der Beschwerdeführer, der die selbständige Erwerbstätigkeit im Rahmen der B.___ GmbH per 1. Juli 2000 aufgenommen hatte (Urk. 8/2), im ersten Jahr (Juli bis Dezember) einen Lohn von Fr. 12'000.-- bezog (Urk. 8/30/5, 8/32, 8/33 S. 6), was auf das ganze Jahr umgerechnet einem Verdienst von Fr. 24'000.-- entspräche. Die Differenz zwischen dem vereinbarten versicherten Verdienst von Fr. 72'000.-- und dem tatsächlich erzielten Einkommen des Beschwerdeführers ist einerseits im Zusammenhang mit den bei Selbständigerwerbenden üblichen Einkommensschwankungen beziehungsweise mit dem in der Anfangsphase der selbständigen Erwerbstätigkeit erfahrungsgemäss tieferen Einkommen, anderseits aber auch darin zu sehen, dass der Beschwerdeführer ab dem Unfall vom 7. Oktober 2000 bis über das Jahresende 2000 hinaus zu 100 % arbeitsunfähig war (Urk. 8/5). Jedenfalls kann nicht gesagt werden, der vereinbarte versicherte Verdienst habe von Vornherein ausserhalb des realistischen Bereichs gelegen. Dies zeigt sich unter anderem auch darin, dass die B.___ GmbH in den Jahren 2001 und 2002, nachdem aufgrund der beschränkten Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zusätzliche Mitarbeiter angestellt werden mussten (Urk. 8/30/1-2), total Lohnsummen von Fr. 63'600.-- beziehungsweise Fr. 77'514.-- mit der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich abgerechnet wurden (Urk. 8/30/11-12). Aufgrund des Gesagten kann somit nicht von einem krassen Missverhältnis zwischen dem vereinbarten versicherten Verdienst und dem vom Beschwerdeführer tatsächlich erzielten Einkommen gesprochen werden, weshalb die Beschwerdegegnerin den versicherten Verdienst und ihre Taggeldleistungen zu Unrecht nachträglich korrigiert hat. Aber selbst wenn ein solches Missverhältnis bejaht würde, wäre von einer nachträglichen Leistungskürzung abzusehen, da infolge der nur kurzen, zwischen dem Vertragsabschluss (beziehungsweise der Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit im Rahmen der B.___ GmbH) und dem Unfallereignis liegenden Zeitspanne jedenfalls die für eine Kürzung verlangte Voraussetzung der langen Dauer des Missverhältnisses nicht gegeben ist.
5.4 Unter diesen Umständen sind die massgebenden Voraussetzungen für die - rechtsprechungsgemäss nur im Rahmen der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision zulässigen (BGE 122 V 21 Erw. 3a, 138 Erw. 2c, 119 V 35 Erw. 7, 111 V 332 Erw. 1, 110 V 179 Erw. 2a) - Rückforderung von vom Beschwerdeführer bereits bezogenen Taggeldleistungen nicht gegeben, weshalb der angefochtene Einspracheentscheid vom 28. Oktober 2003 diesbezüglich in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben ist.
6. In Anwendung von § 34 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung zu bezahlen. Diese ist mit Fr. 500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Generali Allgemeine Versicherungen vom 28. Oktober 2003 insoweit aufgehoben, als er das Bestehen eines Rückforderungsanspruchs der Beschwerdegegnerin in der Höhe von Fr. 33'650.50 feststellt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4 Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Bettina Schmid
- Generali Allgemeine Versicherungen
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).