UV.2004.00018

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Stocker
Urteil vom 27. September 2005
in Sachen
B.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Hans Stünzi
Advokaturbüro Stünzi & Weber
Seestrasse 162a, Postfach, 8810 Horgen

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Birrer
Kaufmann Rüedi & Partner
Löwenplatz, Zürichstrasse 12, 6004 Luzern


Sachverhalt:
1.
1.1     B.___, geboren 1949, war seit dem 16. Juli 1989 als Bäcker bei der „A.___ (C.___)“ in D.___ angestellt und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Am 18. April 1995 meldete seine Arbeitgeberin der SUVA, der Versicherte leide an Atembeschwerden (Urk. 7/1). In der Folge wurde beim Versicherten unter anderem ein Asthma bronchiale (Bäcker-Asthma) diagnostiziert (vgl. etwa Urk. 7/15).
1.2     Mit Verfügung vom 1. April 1998 (Urk. 7/89) sprach die SUVA dem Versicherten eine auf einem Invaliditätsgrad von 20 % basierende Invalidenrente ab 1. August 1996 sowie eine Integritätsentschädigung von 5 % zu. Hinsichtlich der beim Versicherten vorliegenden psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen verneinte die SUVA ihre Leistungspflicht. Die gegen die genannte Verfügung erhobene Einsprache wies die SUVA mit Entscheid vom 21. Juli 1998 (Urk. 7/95) ab. Mit Urteil vom 31. März 1999 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich eine gegen diesen Einspracheentscheid gerichtete Beschwerde ab; auch der dagegen erhobenen Verwaltungsgerichtsbeschwerde war kein Erfolg beschieden (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 2. März 2000 [vgl. Sammelbeilage Urk. 7/105]).
1.3     Mit Verfügung vom 22. Februar 2002 (Urk. 7/121) sprach die Eidgenössische Invalidenversicherung dem Versicherten eine ganze Rente mit Wirkung ab 1. April 1999 zu (mit entsprechender Zusatzrente für seine Gattin).

2.
2.1     Nach Erlass der Rentenverfügung der Eidgenössischen Invalidenversicherung liess der Versicherte bei der SUVA sinngemäss die revisionsweise Erhöhung der ihm zugesprochenen Invalidenrente und Integritätsentschädigung beantragen (Urk. 7/122; vgl. auch Urk. 7/112). Die SUVA beauftragte in der Folge Prof. Dr. med. E.___, Abteilungsleiter, Departement für Innere Medizin, Pneumologie, vom F.___ mit der Begutachtung des Versicherten (vgl. Urk. 7/129). Am 12. Juni 2002 wurde dieses Gutachten zu den Akten gereicht (Urk. 7/133).
2.2     Mit Verfügung vom 21. Januar 2003 (Urk. 7/152) wies die SUVA das Revisionsbegehren des Versicherten ab mit der Begründung, dass sich der berufskrankheitsbedingte medizinische Befund nicht erheblich verändert habe, weshalb weder die Rente noch die Integritätsentschädigung erhöht werden könnten. Die dagegen am 17. Februar 2003 erhobene Einsprache (Urk. 7/155) wies die SUVA mit Entscheid vom 30. Oktober 2003 (Urk. 2) ab.

3.       Gegen diesen Einspracheentscheid liess der Versicherte mit Eingabe vom 29. Januar 2004 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen:
„1.   Die mit Verfügung vom 1. April 1998 gesprochene Rente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 20 % sei gestützt auf Art. 22 Abs. 1 UVG zu revidieren, und es sei dem Einsprecher [richtig: Beschwerdeführer]
a.  eine Rente gestützt auf einer Erwerbsunfähigkeit von 70 % zuzusprechen
b.  eventualiter sei eine Rente gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von 331/3 % zuzusprechen.
2.   Die neue Rente sei als Komplementärrente im Sinne von Art. 20 Abs. 2 UVG festzulegen.
3.   Es sei dem Versicherten eine ergänzende Integritätsentschädigung von zusätzlich 40 % zuzusprechen.
     Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“
         In ihrer Beschwerdeantwort vom 4. März 2004 (Urk. 6) liess die SUVA auf Abweisung der Beschwerde schliessen. Mit Verfügung vom 8. März 2004 (Urk. 9) wurde der Schriftenwechsel geschlossen.
         Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2.
2.1
2.1.1   Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG] in der bis 30. Juni 2001 gültig gewesenen Fassung). Als invalid gilt, wer voraussichtlich bleibend oder für längere Zeit in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt ist (Art. 18 Abs. 2 Satz 1 UVG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 18 Abs. 2 Satz 2 UVG).
2.1.2   Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Person, die eine Rente bezieht, erheblich, so wird die Rente für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 22 Abs. 1 Satz 1 UVG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Demgemäss ist nach den von der Rechtsprechung zu Art. 41 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) entwickelten Grundsätzen, die sinngemäss auch bezüglich Art. 22 UVG gelten (RKUV 1987 Nr. U 32 S. 446), die Invalidenrente nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen).
         Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 112 V 372 Erw. 2b; RKUV 1989 Nr. U 65 S. 71). Wird in späteren Revisionsverfahren die ursprüngliche Rentenverfügung nicht geändert, sondern bestätigt, kommt der entsprechenden Revisionsverfügung keine rechtserhebliche Bedeutung zu (vgl. BGE 109 V 265 Erw. 4a).
2.2
2.2.1   Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
         Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Abs. 3).
2.2.2   Nach Art. 36 Abs. 4 Satz 1 UVV werden voraussehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens angemessen berücksichtigt. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Tragweite ist und nicht vorhersehbar war (Art. 36 Abs. 4 Satz 2 UVV).
         Die letztgenannte Verordnungsbestimmung folgte der entsprechenden höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach einem Versicherten von Verfassungs wegen das Recht zusteht, die Revision seiner Integritätsentschädigung zu beantragen, wenn die Verschlimmerung des Integritätsschadens nicht voraussehbar war, und der Unfallversicherer auf ein solches Gesuch einzutreten hat (RKUV 1991 Nr. U 132 S. 308 Erw. 4b).
2.3     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

3.
3.1     Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid betreffend Nichterhöhung der Invalidenrente und der Integritätsentschädigung - gestützt auf das Gutachten von Prof. Dr. E.___ vom 12. Juni 2002 (Urk. 7/133) und die Berichte von Dr. med. I.___ von der Abteilung Arbeitsmedizin der SUVA vom 19. Juni 2002 (Urk. 7/134) und vom 26. November 2002 (Urk. 7/142) - im Wesentlichen damit, dass sich die Lungenfunktion nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit verschlechtert habe. Im Gegenteil sei höchstwahrscheinlich davon auszugehen, dass sich die Lungenfunktion nicht verändert habe. Durch sein unkooperatives Verhalten habe es der Beschwerdeführer selbst zu vertreten, dass seine Lungenfunktion nicht habe gemessen werden können, sondern sich die „untersuchenden Ärzte in ihren Beurteilungen auf Vermutungen stützen“ müssten (Urk. 6 S. 8 Ziffer 13.5 lit. c). Ein Anspruch auf eine weitere Begutachtung bestehe deshalb nicht.
3.2     Demgegenüber liess der Beschwerdeführer ausführen, dass aufgrund des Gutachtens von Chefarzt PD Dr. med. G.___ vom Medizinischen Zentrum H.___ vom 11. November 2001 (Urk. 3/4 = Urk. 7/111) feststehe, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verschlechtert habe. Aus lungenfunktionaler Sicht bestehe für leichte körperliche Tätigkeiten nur noch eine Arbeitsfähigkeit von 30 %. Unter Einbezug der unfallversicherungsrechtlich nicht relevanten Beschwerden sei der Beschwerdeführer vollständig arbeitsunfähig. Es sei zu bedauern, dass dem Beschwerdeführer mangelnde Kooperationsbereitschaft vorgeworfen werde; sein Verhalten sei ganz offensichtlich Ausdruck seiner psychopathologischen Situation (Angststörung im Sinne einer Nosophobie). Das entbinde nicht davon, die pulmonale Situation medizinisch-wissenschaftlich korrekt abzuklären; man könne sich nicht mit Vermutungen zum Nachteil des Beschwerdeführers begnügen. Der Beschwerdeführer habe deshalb bereits am 28. Oktober 2002 vorschlagen lassen, die Begutachtung zu wiederholen. Die Beschwerdegegnerin habe darauf nicht reagiert. Der gemachte Hinweis auf die Nosophobie solle nicht so verstanden werden, dass man damit eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin zu begründen versuche. Damit solle einzig die dem Beschwerdeführer vorgeworfene „mangelnde Kooperation“ erklärt werden. Es werde der Antrag auf nochmalige Begutachtung zur Erlangung einer korrekten medizinischen Diagnose gestellt. Ebenso schwer verständlich sei, dass sich die Beschwerdegegnerin - obwohl sie sich auf das Gutachten von Prof. Dr. E.___ stütze - eine Revision der Rente gänzlich ablehne; denn selbst auf Grundlage dieses Gutachtens ergebe sich eine „pulmonal bedingte Invalidität“ von 331/3 %. Damit sei auf jeden Fall eine Revision der Rente unumgänglich. Betreffend Integritätsentschädigung wurde ausgeführt, dass bei einer pulmonalen Invalidität von 70 % eine Integritätsentschädigung von 45 % geschuldet sei, weshalb die mit Verfügung vom 1. April 1998 zugesprochene Integritätsentschädigung von 5 % um eine solche von 40 % zu ergänzen sei.

4.
4.1     Strittig ist, ob die Invalidenrente und die Integritätsentschädigung des Beschwerdeführers revisionsweise anzuheben sind. Dabei ist zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem Jahre 1998, als ihm eine auf einem Invaliditätsgrad von 20 % basierende Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung von 5 % zugesprochen worden war, wesentlich verschlechtert hat, und zwar in Bezug auf die ihm noch zumutbaren Tätigkeiten. Bezüglich Integritätsentschädigung ist festzuhalten, dass nach der in Erw. 2.2.2 wiedergegebenen Rechtslage Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich sind, wenn die Verschlimmerung von grosser Tragweite ist und nicht vorhersehbar war.
4.2     PD Dr. G.___ diagnostizierte in seinem Gutachten vom 11. November 2001 (Urk. 7/111) eine chronisch obstruktive Lungenerkrankung mit erheblicher Partialinsuffizienz, ein chronisches lumbosakrales Schmerzsyndrom bei Chondrose L5/S1 und haltungsbedingter Hyperlordosierung mit Überlastung des lumbosakralen Übergangs, ein konsekutives Weichteilschmerzsyndrom paravertebral sowie ein abnormes Krankheitsverhalten (chronifiziert, fixiert und teilweise bewusstseinsfern). Während diese Diagnosen die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers herabsetzten, hätten die nachfolgenden keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: arterielle Hypertonie, Hiatushernie und Refluxoesophagitis sowie Status nach ablatio testis rechts. Die Rest-Arbeitsfähigkeit aus lungenfunktionaler Sicht betrage für leichte körperliche Tätigkeiten noch etwa 30 %. Es könne festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer schwer lungenkrank sei. Die von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, (welche dieses Gutachten in Auftrag gegeben hatte) gestellte Frage, ob seit November 1996 respektive März 2000 glaubhaft eine Verschlechterung des Zustandes eingetreten sei, bejahte der Gutachter uneingeschränkt. Dafür sei im Wesentlichen die Verschlechterung der pulmonalen Situation verantwortlich.
         Prof. Dr. E.___ hielt in seinem Gutachten vom 12. Juni 2002 (Urk. 7/133) fest, dass anlässlich der Untersuchung vom 31. Mai 2002 die Stimmungslage des Beschwerdeführers zunächst etwas gedrückt gewesen sei. Er habe sich aber ablenken lassen und dann emotional adäquat moduliert gewirkt. Sobald das Gespräch auf seine körperliche Verfassung gekommen sei, sei er niedergedrückt gewesen und habe wiederholt seine von ihm als katastrophal empfundene Situation betont. Während der Untersuchung habe er zu husten und zu stöhnen begonnen. Eine Untersuchung des Beschwerdeführers im Ganzkörperpletysmographen sei nicht möglich gewesen. Er habe zu stöhnen begonnen und sich geweigert, weitere Versuche zu unternehmen. Es sei deshalb versucht worden, eine Spirometrie im Stehen durchzuführen. Der Beschwerdeführer habe sich dabei ausgesprochen umständlich benommen, geschwitzt und sich erschöpft gezeigt. Es seien insgesamt vier Manöver durchgeführt worden. Zu weiteren sei der Beschwerdeführer nicht zu bewegen gewesen. Drei der vier Manöver seien völlig unbrauchbar: das vierte falle zwar etwas besser aus, erfülle aber ebenfalls die Kriterien einer repräsentativen Spirometrie nicht. Im Übrigen habe sich der Beschwerdeführer geweigert, Ventolin zu inhalieren, da er dieses Medikament nicht vertrage. Der Gutachter wertete das Geschilderte als unkooperatives Verhalten des Beschwerdeführers. Gestützt auf die Anamnese, die durchgeführten allergologischen Tests und qualitativen Expositionsversuche könne - so Prof. Dr. E.___ weiter - davon ausgegangen werden, dass die berufliche Tätigkeit eine wesentliche Komponente für die Entwicklung der Lungenkrankheit bilde. Gestützt auf die 1995 und 1996 gemessenen Werte sei von einer pulmonal bedingten Einschränkung von 331/3 % ausgegangen worden. Zur Zeit lasse sich die Lungenfunktion des Beschwerdeführers mangels Mitarbeit nicht quantifizieren. Er habe ihn schon 1996 begutachtet. Schon damals habe die Kooperation für eine Messung der Lungenvolumina und der körperlichen Belastbarkeit gefehlt. Aufgrund des Zeitablaufs nach den letzten verwertbaren Spirometrien könne eine so dramatische Verschlechterung, wie sie durch das Verhalten des Beschwerdeführers suggeriert werde, ausgeschlossen werden. Die Kooperation eines lungenkranken Patienten sei nicht vom Schweregrad der Lungenkrankheit abhängig. Selbst Pattienten mit schwersten, invalidisierenden Lungenleiden seien in der Lage, bei einer Spirometrie, einer Ganzkörperplethysmographie, einer Messung der Diffusionskapazität und/oder einer Spiroergometrie zu kooperieren. Der Beschwerdeführer sei offensichtlich der Meinung, dass sein Gehabe, das ausgesprochen theatralisch wirke, sobald es um die Untersuchung seiner Lunge gehe, dazu geeignet sei, sein Lungenleiden als besonders schwerwiegend zu qualifizieren. Auf den pulmonalen Zustand des Beschwerdeführers könne nur indirekt geschlossen werden. Üblicherweise würden sich berufsbedingte Formen von Asthma nach Elimination der Exposition gegenüber den inkriminierten Substanzen bessern. Es sei aber gut bekannt, dass insbesondere bei Bäckern das Asthma auch nach Ausscheiden aus dem Beruf persistieren könne und sich dann als nicht mehr voll reversible Bronchialobstruktion manifestiere. Eine solche Entwicklung sei im vorliegenden Fall zu bezweifeln. Er vermute - beweisen könne er es nicht -, dass die Lungenfunktion sich seit 1996 unwesentlich oder höchstens in geringem Ausmass verschlechtert habe. Die anlässlich der Begutachtung im Herbst 2001 festgestellte arterielle Hypoxämie könne er nicht bestätigen. Die im Liegen und im Sitzen durchgeführte Pulsoximetrie lasse eine relevante Störung des Gasaustausches, die sich bereits in Ruhe manifestierte, ausschliessen. Er habe keine Hinweise für rezidivierende Lungenembolien. Die pulmonal bedingte Invalidität lasse sich aus den genannten Gründen nicht exakt quantifizieren. Er „schätze sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als gegenüber 1995/96 als in etwa unverändert auf einen Drittel.“ Die dem Gutachter von der Beschwerdegegnerin gestellte Frage, ob sich „der rein berufskrankheitsbedingte medizinische Befund seit der letzten Begutachtung 1997 geändert“ habe, beantwortete er folgendermassen: „Diese Frage lässt sich mangels Kooperation des Patienten nicht mit Sicherheit beantworten. Dazu wäre eine Spirometrie und eine Ergometrie, welche den üblichen Qualitätskriterien genügt, notwendig. Der berufsbedingte pulmonale Befund hat sich mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht oder nur in geringem Ausmass verschlechtert.“
         Nach Durchsicht des Gutachtens von Prof. Dr. E.___ und einer Besprechung mit dem Beschwerdeführer wandte sich dessen Rechtsvertreter mit Schreiben vom 28. Oktober 2002 (Urk. 7/139) an die Beschwerdegegnerin und ersuchte um Wiederholung der Untersuchung. Er versicherte, dass er dafür sorgen werde, „dass anlässlich dieser Begutachtung die Kooperation meines Klienten nicht bemängelt werden“ könne.
         Dr. I.___ führte am 26. November 2002 aus, dass es angesichts der mangelnden Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers bei der Schätzung der medizinisch-theoretischen Invalidität durch Prof. Dr. E.___ sein Bewenden haben könne. Danach betrage diese einen Drittel. Es sei somit zu keiner Verschlechterung gekommen. Unter den gegebenen Umständen (der mangelnden Kooperation) lasse sich hier keine bessere Entscheidungsgrundlage für die vorzunehmende Schätzung schaffen (Urk. 7/142; vgl. auch Urk. 7/134).
4.3
4.3.1   Aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten steht ausser Frage, dass beim Beschwerdeführer erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigungen vorliegen, die zum Teil als Berufskrankheit zu qualifizieren sind. Weiter ist erstellt, dass der Beschwerdeführer bei der Begutachtung durch Prof. Dr. E.___ seine, für die Durchführung der entsprechenden Messungen erforderliche Mitwirkung verweigerte. Insoweit wird an dieser Stelle vorausgesetzt, dass die von Prof. Dr. E.___ geplanten Untersuchungen den Rahmen des medizinisch Zumutbaren tatsächlich nicht überschritten und namentlich nicht gegen Anordnungen der behandelnden Ärzte verstossen hätten.
         Zu prüfen ist demnach, ob die vorliegende medizinische Aktenlage tatsächlich - wie die Beschwerdegegnerin annahm - ausreicht, um die streitentscheidende Frage zu beantworten, ob aufgrund einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes bezüglich Invalidenrente und Integritätsentschädigung Revisionstatbestände im Sinne der oben in Erw. 2.1.2 und 2.2.2 dargelegten Rechtslage vorliegen oder nicht. Der Sachverhalt erweist sich jedoch offensichtlich als illiquid. Es liegen nämlich zwei einander diametral wiedersprechende Gutachten von ausgewiesenen Experten vor. Während PD Dr. G.___ von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausging und diesbezüglich im Wesentlichen die pulmonale Situation als ausschlaggebend erachtete, war Prof. Dr. E.___ der Meinung, dass sich die Lungenfunktion seit 1996 nur unwesentlich oder höchstens in geringem Ausmass verschlechtert habe. Er fügte allerdings selbst hinzu, dass er das bloss vermuten könne. Als Fazit kann man somit festhalten, dass zum einen die medizinischen Experten vollkommen unterschiedliche Auffassungen vertreten und zum anderen diese Auffassungen mehr oder weniger auf Vermutungen (auch PD Dr. G.___ konnte keine Testung der Lungenfunktion vornehmen) basieren. Letzteres liess zu Recht sogar die Beschwerdegegnerin ausführen (vgl. Urk. 6 S. 8 Ziffer 13.5 lit. c).
4.3.2   Wie bereits erwähnt, hat es der Beschwerdeführer zu vertreten, dass die notwendigen Messungen nicht durchgeführt werden konnten, durch welche die streitentscheidende Frage, ob eine wesentliche Verschlechterung eingetreten ist, hätte schlüssig beantwortet werden können.
         Der Gesetzgeber beziehungsweise der Verordnungsgeber hat die von den Durchführungsorganen der obligatorischen Unfallversicherung in solchen Fällen zu treffenden Vorkehrungen klar geregelt: Art. 55 Abs. 2 Satz 1 UVV bestimmt zunächst, dass sich die versicherte Person den angeordneten Abklärungsmassnahmen, insbesondere zumutbaren medizinischen Untersuchungen, unterziehen muss (vgl. auch Art. 47 Abs. 3 Satz 1 UVG). Unzumutbar sind nach Art. 55 Abs. 2 Satz 2 UVV allerdings Massnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit des Versicherten darstellen. Wenn der Versicherte die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, so kann der Versicherer von weiteren Erhebungen absehen und aufgrund der Akten entscheiden (Art. 47 Abs. 3 Satz 2 UVG). Nach Art. 59 UVV ist aber zu beachten, dass der Versicherer, der von weiteren Abklärungen zufolge mangelnder Kooperation des Versicherten abzusehen gedenkt, dies dem Betroffenen vorher anzudrohen und ihm eine angemessene Frist zur Mitwirkung anzusetzen hat (vgl. auch Art. 43 Abs. 3 ATSG).
         Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin nichts Dergleichen getan hat, was schon für sich allein einen schwerwiegenden Verfahrensmangel darstellt. Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter bereits am 28. Oktober 2002 unaufgefordert und glaubhaft versichern liess, bei den notwendigen Untersuchungen zu kooperieren. Es bedarf keiner weiteren Ausführungen, dass angesichts dieser Rechts- und Sachlage die Beschwerdegegnerin nicht ohne weiteres auf die im vorliegenden Kontext von zentraler Bedeutung erscheinenden Lungenuntersuchungen verzichten und sich stattdessen auf (ausdrücklich als solche bezeichnete) gutachterliche Vermutungen abstützen durfte.
4.3.3   Die Sache ist demzufolge unter Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 30. Oktober 2003 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die noch erforderlichen ergänzenden Abklärungen veranlasse und hernach über die Revisionsbegehren des Beschwerdeführers neu verfüge. Angesichts der vorliegenden Umstände erscheint es angezeigt, mit den ergänzenden Untersuchungen beziehungsweise Messungen eine bisher noch nicht beteiligte Fachperson zu betrauen. Im Übrigen werden die Parteien nochmals ausdrücklich auf Art. 43 ATSG aufmerksam gemacht, und zwar sowohl auf die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers als auch auf das von der Beschwerdegegnerin einzuhaltende Procedere bei Verletzung dieser Pflicht.

5.       Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in Verbindung mit Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 2’300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 30. Oktober 2003 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über die Revisionsbegehren des Beschwerdeführers neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Hans Stünzi
- Rechtsanwalt Mathias Birrer
- Bundesamt für Gesundheit
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).