UV.2004.00019

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretärin Steck
Urteil vom 23. November 2004
in Sachen
B.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Birrer
Kaufmann Rüedi & Partner
Löwenplatz, Zürichstrasse 12, 6004 Luzern


Sachverhalt:
1.       B.___, geboren 1960, war vom 1. Oktober 1998 bis 31. Mai 2003 als Lagermitarbeiter bei der A.___ AG, ___, tätig und über diese bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert (Urk. 9/1 Ziff. 3, Urk. 12/4). Am 2. April 2002 erlitt der Versicherte beim Abladen einer Kabeltrommel von einem Camion eine Verletzung am linken Unterarm (Urk. 9/1 Ziff. 7 und Ziff. 11). Mit Verfügung vom 22. Juli 2003 stellte die SUVA die bis dahin erbrachten Leistungen per 31. Juli 2003 ein (Urk. 9/32). Gegen diese Verfügung erhob der zuständige Krankenversicherer am 6. August 2003 vorsorglich Einsprache (Urk. 9/36) und der Versicherte erhob am 11. August 2003 Einsprache (vgl. Urk. 9/45). Mit Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2003 wies die SUVA die Einsprachen ab (Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2003 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 15. Januar 2004 Beschwerde bei der SUVA und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids, die Ausrichtung der Taggelder und Übernahme der Heilungskosten über den 31. Juli 2003 hinaus (Urk. 1). Am 30. Januar 2004 überwies die SUVA die Beschwerde an das hiesige Gericht (Urk. 3). Mit Beschwerdeantwort vom 29. März 2004 beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), worauf der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 31. März 2004 als geschlossen erklärt wurde (Urk. 10). Mit Schreiben vom 21. April 2004 (Urk. 11) reichte der Versicherte unaufgefordert weitere Belege ein (Urk. 12/1-6).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.2     Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 125 V 461 Erw. 5a, 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c, 122 V 416 Erw. 2a, 121 V 49 Erw. 3a mit Hinweisen; RKUV 1997 Nr. U 272 S. 172 Erw. 3a).
1.3     Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 135 Erw. 4b).
Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
1.4     Bei banalen Unfällen wie zum Beispiel bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie zum Beispiel einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6a).
1.5     Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
-    besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
-    die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
-    ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
-    körperliche Dauerschmerzen;
-    ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
-    schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
-    Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie zum Beispiel eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).

2.       Streitig ist der Anspruch auf Heilungskosten und Taggeldleistungen über den 31. Juli 2003 hinaus. Zu prüfen ist daher, ob zwischen dem erlittenen Unfall vom 2. April 2002 und den Beschwerden des Beschwerdeführers im Zeitpunkt, auf den die Beschwerdegegnerin den Fall als abgeschlossen erachtete (31. Juli 2003; vgl. Urk. 9/32), ein rechtserheblicher Kausalzusammenhang besteht.

3.
3.1     Der Unfallmeldung vom 8. April 2002 ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer beim Abladen eines Camions eine Kabeltrommel auf den Unterarm fiel und er daraufhin mit der Ambulanz ins Spital C.___ gebracht werden musste (Urk. 9/1 Ziff. 7).
         Vom 2. bis 7. April 2002 war der Beschwerdeführer im Spital C.___ hospitalisiert. Dr. med. D.___, stellvertretende Oberärztin, Dr. med. E.___, Leitende Ärztin, und Dr. med. F.___, Assistenzärztin, Chirurgie, diagnostizierten in ihrem Bericht vom 11. April 2002 eine Unterarmfraktur links und hielten fest, postoperativ habe sich eine starke Schwellung des linken Armes ergeben. Der Beschwerdeführer habe die Schmerzmedikation verweigert, weshalb sich die Mobilisation der Hand und des Armes anfänglich als schwierig erwiesen habe. Unter Ergotherapie seien der linke Unterarm und die Hand gut abgeschwollen (Urk. 9/4 S. 1).
3.2     In ihrem Bericht vom 26. Juli 2002 diagnostizierte Dr. med. G.___, FMH für Allgemeine Medizin, einen Status nach Plattenosteosynthese Radius/ Ulna links bei Unterarmschaftfraktur am 2. April 2002 und hielt fest, dass ein mögliches chronisches Schmerzsyndrom vorliegen könnte. Die Wiederaufnahme der Arbeit zu 50 % sei auf den 24. Juli 2002 vorgesehen gewesen. Sie schlage eine kreisärztliche Untersuchung zur Bestimmung der Arbeitsunfähigkeit vor (Urk. 9/11 Ziff. 1, Ziff. 3-4).
3.3 Daraufhin wurde der Beschwerdeführer vom Kreisarzt, Dr. med. H.___, untersucht. Dieser stellte am 5. September 2002 eine etwas verzögerte Frakturheilung fest. Demzufolge sei derzeit eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % noch ausgewiesen, doch sollte die Arbeitsfähigkeit wieder auf 100 % in der angestammten Tätigkeit gesteigert werden können (Urk. 9/14).
3.4     Am 21. Dezember 2002 hielt Dr. G.___ zur Diagnose eines Status nach Plattenosteosynthese Radius/Ulna links am 2. April 2002 nunmehr fest, dass zusätzlich ein Schmerzsyndrom vorliege. Der Beschwerdeführer sei seit 15. November 2002 wieder zu 50 % in seiner angestammten Tätigkeit arbeitstätig. Die Ausübung einer körperlich leichten Tätigkeit wäre ihm derzeit allerdings zu 100 % zumutbar (Urk. 9/22 Ziff. 1-2 und Ziff. 4).
3.5     Vom 5. Februar bis 5. März 2003 weilte der Beschwerdeführer in der Rehaklinik I.___ (Urk. 9/25 S. 1). In ihrem auf Anamnese, Aktenstudium, eigenen Befunden sowie psychiatrischem Konsilium durch Dr. med. J.___, Leitender Arzt, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, beruhenden Austrittsbericht vom 18. März 2003 stellten Dr. med. K.___, Facharzt für Plastische und Handchirurgie, und Dr. med. L.___, Assistenzarzt, die folgenden funktionellen Diagnosen (Urk. 9/25 S. 1):
          "A. Zustand nach Unterarmschaftfraktur links am 02.04.2002
                - Plattenosteosynthese Radius, Ulna links 02.04.2002
           B. Zustand nach Daumendistorsion rechts 27.08.2001
                - Konservative Behandlung."
         Wahrscheinlich aufgrund der psychiatrischen Diagnose liege beim Beschwerdeführer ein deutlich erschwerter therapeutischer Zugang vor. Beim Austritt habe eine grenzwertige Mitarbeit des Beschwerdeführers erreicht werden können. Die deutlichen Gebrauchsspuren an der linken Hand ständen in krassem Gegensatz zur Behauptung des Beschwerdeführers, diese Hand kaum mehr einsetzen zu können. In den Basistests habe er angegeben, nichts Heben und Tragen zu können. Nach Insistieren ihrerseits habe sich zwei Tage später gezeigt, dass er in der Lage sei, 17,5 kg vom Boden bis zur Taillenhöhe und 10 kg von der Taille bis auf Kopfhöhe zu heben. Ein weiterer Hinweis auf die fragliche Konsistenz zeige auch der Handkraftbefund durch die Ergotherapie vom 11. Februar 2003, bei welcher der Beschwerdeführer mit der rechten Hand 24 kg und mit der linken zwischen 22 und 25 kg habe drücken können. Aufgrund der Beobachtungen und der objektivierbaren Befunde seien die vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden nicht nachvollziehbar (Urk. 9/25 S. 2).
         Die Arbeitsfähigkeit als Lastwagenchauffeur betrage 50 % und sei rasch steigerbar. Entsprechend dem Handkrafttest vom 11. Februar 2003 sei dem Beschwerdeführer das Tragen von 20 kg vereinzelt sowie das Tragen von 10 kg repetitiv zu 100 % zumutbar (Urk. 9/25 S. 1).
         Im psychosomatischen Konsilium vom 17. Februar 2003 wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei charakterlich schwierig und mache auf den ersten Blick einen depressiven Eindruck. Das Bild verlagere sich jedoch im Laufe der längeren Konsultation in Richtung einer wahrscheinlichen Persönlichkeitsstörung mit einer langen Vorgeschichte mit narzisstischen Charakterzügen und schlechter Impulskontrolle, mit entsprechenden sozialen Folgen. Gleichzeitig gewinne man aber doch den Eindruck einer gewissen depressiven Komponente und hypochondrischer Körperwahrnehmungen.
         Der Beschwerdeführer habe soziale Schwierigkeiten. Er stehe wahrscheinlich vor der Kündigung durch die Arbeitgeberin. Eine konstruktive Zielorientierung lasse er vermissen. Alternative Ideen für den Fall des Verlustes des Arbeitsplatzes habe der Beschwerdeführer nicht entwickelt oder er wolle nicht darüber sprechen.
         Es sei fraglich, wie man mit dem Beschwerdeführer während seines weiteren Klinikaufenthaltes umgehen solle, um ihn einerseits zum richtigen Mass an Aktivität zu stimulieren und andererseits auf seine charakterlichen Schwierigkeiten Rücksicht zu nehmen. Möglicherweise hege er auch völlig überzogene Vorstellungen und Ansprüche an künftige Versicherungsleistungen für den Fall, dass sich sein Gesundheitszustand nicht bessern sollte. Zudem sei eine antidepressive Medikation versuchsweise zu prüfen, wobei Klagen des Beschwerdeführers bezüglich Nebenwirkungen hier eine Grenze setzten.
         Die Vertrauensbasis in der Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer sei sehr prekär und schmal (Urk. 9/24 S. 4 f.).
3.6     Auf Wunsch des Beschwerdeführers hielt Dr. G.___ im Nachgang zur von der Beschwerdegegnerin ergangenen Verfügung vom 22. Juli 2003 am 1. September 2003 fest, bereits vor dem Aufenthalt in der Rehaklinik I.___ sei der Beschwerdeführer knapp drei Monate zu 50 % arbeitsfähig gewesen. Der Klinikaufenthalt und die verschiedenen Therapien hätten subjektiv zu einer Zunahme der Beschwerden geführt. Die prognostizierte rasche Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei nicht möglich, was aufgrund der langen Vorgeschichte nicht verwunderlich sei. Einerseits verstärkten wahrscheinlich psychische Faktoren, welche nicht unfallkausal seien, den Leidensdruck, andererseits sei eine schmerzbedingte Einschränkung für die Schwerarbeit als Lagerist nachvollziehbar, weshalb aus ihrer Sicht dringend eine Umschulung indiziert sei (Urk. 9/41).
3.7     Auf Zuweisung von Dr. G.___ wurde der Beschwerdeführer am 24. Oktober 2003 von Dr. med. M.___, Spezialarzt FMH für Neurologie, untersucht. Dieser stellte in seinem Bericht vom 29. Oktober 2003 folgende Diagnosen (Urk. 9/50/2 S. 1):
          "- Status nach Unfall am 02.04.02 mit Schädeltrauma und wahrscheinlicher Commotio cerebri und Unterarmfraktur links
          - Spannungskopfschmerzen
          - Abwesenheitszustände unklarer Genese
          - Anpassungsstörung."
         Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass ihm beim Umladen eine Kabeltrommel auf den Kopf und den linken Arm gefallen sei. Daraufhin sei er kurz bewusstlos gewesen (Urk. 9/50/2 S. 1).
         Die Kopfschmerzen interpretierte er ebenfalls als Spannungskopfschmerzen, die posttraumatisch verstärkt aufträten. Hinweise auf eine symptomatische Kopfwehform könne er keine finden. Die eigenartigen Abwesenheitszustände seien etwas schwierig einzuordnen. Sichere Hinweise auf ein epileptisches Geschehen im Sinne von Absenzen könne er nicht finden. Insgesamt scheine ihm eine Anpassungsstörung mit einer depressiven Komponente sehr gut möglich zu sein. Zur Behandlung der Spannungskopfschmerzen habe er versuchsweise DoloMed abgegeben. Ein Behandlungsversuch mit einem Antidepressivum scheine ihm ebenfalls indiziert. Eventuell müsse auch an eine psychiatrische Betreuung gedacht werden, wie Dr. J.___ bereits vorgeschlagen habe (Urk. 9/50/2 S. 2).

4.
4.1     Zum Krankheitsverlauf ergibt sich aus den Unterlagen, dass spätestens am 21. Dezember 2002, mithin gut neun Monate nach dem Unfall, die ursprünglichen Unterarm- und Handbeschwerden links weitgehend abgeklungen waren. Festgestellt wurde ein Schmerzsyndrom (vgl. vorstehend Erw. 3.4).
         Die stationäre Abklärung in der Rehaklinik I.___ führte im März 2003 zum Schluss, dass die Psychopathologie mit sozialen Problemen deutlich im Vordergrund standen. Die vom Beschwerdeführer angegebenen Arm- und Handbeschwerden sowie das von Dr. G.___ diagnostizierte Schmerzsyndrom liessen sich aufgrund der Beobachtungen und der objektivierbaren somatischen Befunde nicht nachvollziehen. Im psychosomatischen Teilbericht wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer an einer wahrscheinlichen Persönlichkeitsstörung mit langer Vorgeschichte mit narzisstischen Charakterzügen und schlechter Impulskontrolle leide und eine gewisse depressive Komponente und hypochondrische Körperwahrnehmungen aufweise (vgl. vorstehend Erw. 3.5).
         Zusammengefasst ergibt sich, dass sich die vom Beschwerdeführer gegenüber den Ärzten der Rehaklinik I.___ angegebenen körperlichen Beschwerden aufgrund der somatischen Befunde nicht erklären liessen. Im Vordergrund standen psychische Beeinträchtigungen (wahrscheinliche Persönlichkeitsstörung, eine gewisse depressive Komponente, hypochondrische Körperwahrnehmungen).
         In diesem Sinne ging auch Dr. G.___ in ihrem Bericht vom 1. September 2003 davon aus, dass die psychischen Faktoren den Leidensdruck wahrscheinlich verstärkten (Urk. 9/41).
         Auch Dr. M.___ stellte in psychiatrischer Hinsicht die Diagnose einer Anpassungsstörung und hielt fest, dass ihm das Vorliegen einer Anpassungsstörung mit einer depressiven Komponente sehr gut möglich erscheine (Urk. 9/50/2 S. 2).
         Hinsichtlich seiner Diagnosen eines Status nach Unfall vom 2. April 2002 mit Schädeltrauma und wahrscheinlicher Commotio cerebri, Spannungskopfschmerzen und Abwesenheitszustände unklarer Genese ist festzuhalten, dass Dr. M.___ diese Diagnosen aufgrund der subjektiven Darstellung des Unfallhergangs durch den Beschwerdeführer stellte (vgl. Urk. 9/50/2 S. 1). Hinweise darauf, dass die Kabeltrommel dem Beschwerdeführer auf den Kopf gefallen und er daraufhin kurz bewusstlos gewesen war, bestehen aufgrund der übrigen Akten keine. Weder der Unfallmeldung (vgl. Urk. 9/1), noch dem Austrittsbericht des Spitals C.___ (vgl. Urk. 9/4) oder den Berichten der behandelnden Ärztin, Dr. G.___ (vgl. Urk. 9/11, Urk. 9/22), ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer beim Unfall vom 2. April 2002 Kopfverletzungen zugezogen hätte. Dr. M.___ ging daher von einem unrichtigen Unfallhergang aus, weshalb der natürliche Kausalzusammenhang (vgl. vorstehend Erw. 1.1) zwischen den gut eineinhalb Jahre nach dem Unfall diagnostizierten Spannungskopfschmerzen und den Abwesenheitszuständen unklarer Genese ohne weiteres verneint werden kann.
4.2     Es ist daher zu prüfen, ob der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 2. April 2002 und den psychischen Beschwerden gegeben ist. Ob diesbezüglich der natürliche Kausalzusammenhang gegeben ist oder nicht, kann - jedenfalls vorerst - offen bleiben.
4.2.1 Hinsichtlich der Schwere des Unfalls vom 2. April 2002 ist davon auszugehen, dass ein mittlerer Unfall vorliegt, ist er doch weder als schwerer noch als nachgerade leichter Unfall zu taxieren. Im mittleren Bereich ist er jedoch eher im Grenzbereich zu den leichten Unfällen einzuordnen. Zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ist daher erforderlich, dass ein einzelnes der nach der Rechtsprechung massgebenden unfallbezogenen Kriterien (vgl. vorstehend Erw. 1.5) in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist oder dass diese Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise gegeben sind (BGE 115 V 141 Erw. 6c/bb).
         Der Unfall hat sich weder unter besonders dramatischen Begleitumständen abgespielt, noch kann er als besonders eindrücklich bezeichnet werden. Nicht erfüllt ist ferner das Kriterium der Schwere und der besonderen Art der erlittenen Verletzungen. Sodann kann bezüglich der somatischen Unfallfolgen aufgrund der etwas verzögerten Frakturheilung (vgl. Urk. 9/14) zwar von einer etwas längeren Dauer der ärztlichen Behandlung, nicht aber von einem schwierigen Heilungsverlauf mit erheblichen Komplikationen die Rede sein. Ebensowenig liegen eine ärztliche Fehlbehandlung oder somatisch bedingte, körperliche Dauerschmerzen vor. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine wahrscheinliche Persönlichkeitsstörung, eine depressive Komponente und eine hypochondrische Körperwahrnehmungen aufweist. Insbesondere wurde dem Beschwerdeführer von den Ärzten der Rehaklinik I.___ in einer leidensangepassten, körperlich leichten Tätigkeit ab 11. Februar 2003 eine Arbeitsfähigkeit von 100 % attestiert (Urk. 9/25 S. 1).
         Zusammengefasst ergibt sich, dass keines der massgebenden Kriterien erfüllt ist. Das Bestehen eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem erlittenen Unfall und den anhaltenden, psychisch bedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers ist zu verneinen.
4.3     Es bleibt somit festzuhalten, das mangels Adäquanz kein rechtsgenüglicher Kausalzusammenhang zwischen dem erlittenen Unfall und noch bestehenden Beeinträchtigungen besteht. Dementsprechend entfällt auch eine weitere Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin. Somit erweist sich die Einstellung der Versicherungsleistungen per 31. Juli 2003, mithin gut ein Jahr und drei Monate nach dem Unfall, durch die Beschwerdegegnerin als rechtens.
         Dies führt zur Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids und zur Abweisung der Beschwerde.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.  Zustellung gegen Empfangsschein an:
-     B.___
-     Rechtsanwalt Mathias Birrer
-     Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).