| „ | Wesentlich ist indessen, dass nach einer ersten Verfügung vom 26. Juli 1999, mit welcher dem Versicherten eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert wurde, sowie nach Aufhebung derselben Verfügung (am 16. November 1999) und der Auszahlung von Taggelder auf der Basis einer vollen Arbeitsunfähigkeit, die ursprüngliche, durch einen Marknagel verursachte Störung am 31. August 1999 operativ beseitigt wurde. Ferner vermögen Dr. med. C.___ sowie Dr. med. E.___ und Dr. med. F.___, welche nicht spezifisch Bezug auf die tatsächliche Arbeit des Versicherten nehmen, in ihren Arztberichten es nicht, nach Beseitigung der Nagelstörung noch vorhandene objektive medizinische Einschränkungen darzulegen, mit denen sich die Einsatzunfähigkeit des linken Armes begründen liesse. Demgegenüber sind in der Beschreibung des Arbeitsplatzes durch Dr. med. B.___ keine Widersprüche zu erkennen. Zudem vermag der Beschwerdeführer auch aus dem Umstand, dass Dr. med. E.___ in einem Arztzeugnis vom 17. Dezember 2001 eine nach wie vor, auch für leichtere Arbeiten 100 %ige Arbeitsunfähigkeit attestiert hat, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Schliesslich hat die Vorinstanz auch den Einkommensvergleich zutreffend gewürdigt, sodass sie die Verneinung einer weiterhin bestehenden rentenbegründenden Erwerbseinbusse nach dem 31. Juli 2000 zu Recht bestätigt hat.“ |