UV.2004.00021
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Gräub
Urteil vom 21. Februar 2005
in Sachen
P.___
AU-Kalamunda W.A. 6076
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Jost Spälti
Badenerstrasse 41, 8004 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf Keiser
Seidenhofstrasse 12, Postfach 3445, 6002 Luzern
Sachverhalt:
1.
1.1 P.___, geboren 1956, arbeitete seit 2. Juni 1986 als Pilot bei der A.___ und war in dieser Eigenschaft bei der SUVA obligatorisch gegen Unfälle versichert (Urk. 10/1). Noch vor dieser Anstellung hatte er im Jahr 1984 beim Fallschirmspringen eine Kompressionsfraktur der Lendenwirbelsäule (LWS) erlitten. Wegen nachfolgender rezidivierender Rückenschmerzen mit Lähmungserscheinungen wurde im Jahr 1997 erfolgreich eine Diskushernienoperation durch Prof. Dr. med. B.___, Chefarzt der Neurochirurgischen Klinik am Kantonsspital Aarau, durchgeführt (Urk. 10/10 und Urk. 10/44).
1.2 Am 13. Mai 2001 erlitt P.___ einen Unfall, als er beim Rollschuh-Laufen stürzte, auf die Strassenkante fiel und sich am rechten Arm, am Rücken und an der rechten Hüfte verletzte (Urk. 10/1). Er liess sich von seiner Ehefrau verarzten, war bei C.___, Schneisingen, in physiotherapeutischer Behandlung (Urk. 10/10 und Urk. 10/84 S. 2) und bis zum 20. Mai 2001 arbeitsunfähig (Urk. 10/2).
1.3 Wegen eines krankheitsbedingten Herzleidens wurde P.___ ab dem 12. September 2001 für fluguntauglich erklärt, weshalb er von der A.___ per 31. März 2002 entlassen wurde (Urk. 10/19 und Urk. 10/22 S. 2).
1.4
1.4.1 Am 29. Januar 2002 erlitt er einen weiteren Unfall, als er in Australien beim Schwimmen von einem Surfbrettfahrer angefahren wurde, wobei sein linker Arm und der Rücken „verrenkt“ wurden (Urk. 10/3 und Urk. 10/6). Nachdem physiotherapeutische Behandlungen nicht die gewünschte Schmerzlinderung im Rücken gebracht hatten (Urk. 10/10), suchte er am 19. Februar 2002 Prof. B.___ auf, welcher - ohne Erwähnung der beiden Unfälle - einen Verdacht auf Facettenentzündung des Kleinwirbelgelenkes Lendenwirbel 4/5 äusserte und eine rheumatologische Therapie empfahl (Urk. 10/4 und Urk. 10/53), welche ab 17. April 2002 in der Rehaklinik Zurzach durchgeführt wurde. Dr. med. D.___, leitender Arzt, attestierte im Bericht vom 5. Juli 2002 bei der Diagnose eines rezidivierenden Lumbovertebralsyndroms eine Arbeitsunfähigkeit bis 14. Juli 2002 (Urk. 10/14). Die SUVA trat auf den Schaden ein und gewährte Heilbehandlung sowie bis am 31. August 2002 Taggeld (Urk. 10/26).
1.4.2 Am 10. Dezember 2002 hielt SUVA-Arzt Dr. med. E.___ fest, dass man ab Ende August 2002 wieder mit einer Arbeitsfähigkeit rechnen könne (Urk. 10/24). In der Folge begab sich P.___ in Australien in ärztliche Behandlung, wobei auch bildgebende Untersuchungen durchgeführt wurden (Urk. 10/30-31, Urk. 10/36 und Urk. 10/39). Am 20. März 2003 berichtete Dr. E.___ erneut und verneinte das Vorliegen von Unfallfolgen nach Ende August 2002 (Urk. 10/38).
1.4.3 Mit Verfügung vom 2. April 2003 schloss die SUVA den Fall per Verfügungsdatum ab, erklärte die Taggeldleistungen per 31. August 2002 als eingestellt und stellte die Übernahme der angefallenen Arztkosten bis März 2003 in Aussicht (Urk. 10/42).
1.5 In der Folge reichte P.___ einen Bericht von Dr. F.___, Neurochirurg, Australien, vom 28. April 2003 (Urk. 10/54) ein und erhob am 6. Mai 2003 (Urk. 10/56) Einsprache gegen die Verfügung vom 2. April 2003. Am 22. August 2003 nahm SUVA-Arzt Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, ergänzend Stellung und schloss auf das Erreichen des status quo sine per Januar 2003 (Urk. 10/71). Nachdem ein weiterer Bericht von Dr. F.___ vom 2. September 2003 (Ur. 10/72) eingegangen war, hiess die SUVA die Einsprache mit Entscheid vom 24. September 2003 in dem Sinne teilweise gut, als sie das Taggeld bis zum 31. Januar 2003 ausrichtete (Urk. 10/74), dies gestützt auf eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit (Taggeld-Nachzahlung vom 17. November 2003, Urk. 10/88).
1.6 In der Folge stellte P.___ der SUVA einen weiteren Bericht von Dr. F.___ vom 25. November 2003 (Urk. 10/92) sowie ein Gutachten von Prof. B.___ vom 19. Januar 2004 (Urk. 10/98) zu.
2. Mit Eingabe vom 29. Januar 2004 (Urk. 1), dem hiesigen Gericht vom Verwaltungsgericht zuständigkeitshalber am 30. Januar 2004 überwiesen (Urk. 5), liess P.___ durch Rechtsanwalt Jost Spälti, Zürich, Beschwerde erheben mit den Anträgen, es sei die Beklagte zu verpflichten, die dem Kläger zustehenden Taggeldleistungen sowie die Heilbehandlungskosten der Unfälle vom 13. Mai 2001 und 29. Januar 2002 zu übernehmen (Urk. 1 S. 2). Nachdem SUVA-Arzt Dr. G.___ am 24. Februar 2004 einen weiteren Bericht verfasst hatte (Urk. 10/105), schloss die SUVA, vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf Keiser, Luzern, am 26. April 2004 (Urk. 9) auf Abweisung der Beschwerde. Am 15. November 2004 (Urk. 17) hielt der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Stellungnahme zu dem von der SUVA mit Beschwerdeantwort aufgelegten Bericht von Dr. G.___ vom 24. Februar 2004 an seinen Anträgen fest und reichte selber eine neue Einschätzung von Prof. B.___ vom 18. Oktober 2004 (Urk. 18/1) ein.
Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
1.1.1 Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu.
1.1.2 Den gesetzlich umschriebenen Anspruch auf Heilbehandlung hat die versicherte Person so lange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Verbesserung ihres Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu und sind allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen, geht die Unfallversicherung zur Berentung über, wenn der Unfall eine Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hinterlässt (Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario; BGE 116 V 44 Erw. 2c).
1.1.3 Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 2 UVG).
1.2
1.2.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.2.2 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 26. April 1995, U 172/94). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
1.3
1.3.1 Für die Beurteilung des Gesundheitszustandes und der rechtlichen Folgen sind Versicherungsträger und Gerichte auf Angaben ärztlicher Expertinnen und Experten angewiesen. Diese Angaben bilden die ausschlaggebenden Beweismittel. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten.
1.3.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.3.3 Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 161/2 Erw. 1c; vgl. auch 123 V 334 Erw. 1c).
2.
2.1 Strittig ist, ob die SUVA auch nach dem 31. Januar 2003 Taggeld zu gewähren und nach März 2003 für Heilbehandlung aufzukommen hat (Urk. 17, Urk. 10/42 und Urk. 2). Das hängt davon ab, ob die nach diesen Daten weiterhin bestehenden Rückenschmerzen in einem natürlichen Kausalzusammenhang zu den beiden versicherten Unfällen der Jahre 2001 und 2002 stehen.
2.2 Der Beschwerdeführer konsultierte nach dem ersten Unfallereignis vom 13. Mai 2001 (Urk. 10/1), als er beim Roller Skaten auf die Strassenkante fiel, keinen Arzt, sondern liess sich von seiner Ehefrau pflegen und begab sich in physiotherapeutische Behandlung (Urk. 10/10 und Urk. 10/84 S. 2). Er befand sich selber als arbeitsunfähig vom 13. bis 20. Mai 2001, was die Beschwerdegegnerin anerkannte (Urk. 10/2).
2.3
2.3.1 Nachdem der Beschwerdeführer wegen eines krankheitsbedingten Herzleidens ab dem 12. September 2001 für fluguntauglich erklärt und ihm deswegen die Stelle als Pilot von der A.___ per 31. März 2002 gekündigt worden war (Urk. 10/19 und Urk. 10/22 S. 2), erlitt er am 29. Januar 2002 den Zusammenstoss mit einem Surfbrettfahrer (Urk. 10/3). Der nach seiner Rückkehr in die Schweiz am 20. Februar 2002 aufgesuchte Dr. B.___ berichtete am 20. Februar 2002 (Urk. 10/4) zu Händen von Dr. med. H.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, über seine Kontrolle im Zusammenhang mit seit Mai 2001 aufgetretenen paravertebralen Schmerzen, ohne allerdings die erlittenen Unfälle zu erwähnen. Bei Verdacht auf Facettenentzündung des Kleinwirbelgelenkes LWK 4/5 empfahl er eine Facetteninfiltration und stellte eine gute Prognose.
2.3.2 Nach einer provisorischen Stellungnahme vom 19. Januar 2004 (Urk. 10/98) berichtete Dr. B.___ am 18. Oktober 2004 (Urk. 18/1) zu Händen des Beschwerdeführers und führte aus, der postoperative Verlauf nach der am 26. Juni 1997 durchgeführten Diskushernienoperation sei sehr gut gewesen. Die letzte Kontrolle am 20. Februar 2002 nach den beiden Unfällen habe ein lumbovertebrales Syndrom ohne radikuläre Zeichen gezeigt, dieses sei nach dem ersten Unfall, speziell aber nach dem zweiten Unfall unmittelbar danach so exazerbiert, dass der Beschwerdeführer dadurch behindert gewesen sei. MRI-Untersuchungen vom 19. Februar 2003 und 30. Mai 2003 hätten eine Reduktion des Bandscheibenraumes, entsprechend dem Status nach Diskektomie, sowie degenerative Veränderungen gezeigt.
Dr. B.___ fasste zusammen, der Beschwerdeführer habe nun Schmerzen, die er vor den Unfällen nicht gehabt habe. Es müsse gefolgert werden, dass das Auftreten der Beschwerden unmittelbar nach dem Unfall ausschlaggebend gewesen sei. Die vorher bestehenden degenerativen Veränderungen seien unfallmedizinisch kein Grund, bei diesem Anlass (sofortiges Auftreten von behindernden Beschwerden nach den jeweiligen Unfällen) eine Kausalität zwischen Unfällen und Beschwerden nicht zu bestätigen. Im Gegenteil sei zu bestätigen, dass ohne Unfälle der Verlauf entsprechend besser gewesen wäre. Damit müsse attestiert werden, dass die Unfälle klar richtungsweisend für den jetzigen Zustand gewesen seien.
2.4 Dr. H.___ berichtete am 26. April 2002 (Urk. 10/10) anamnestisch von einer im Jahr 1984 beim Fallschirmspringen erlittenen Kompressionsfraktur der LWS und einer wegen nachfolgenden rezidivierenden Rückenschmerzen durchgeführten Diskushernienoperation im Jahr 1997 durch Prof. B.___, Kantonsspital Aarau. Dr. H.___ führte aus, anschliessend an den Unfall vom 29. Januar 2002 hätten sich die Rückenprobleme des Beschwerdeführers dermassen auf seine Berufsfähigkeit ausgewirkt, dass er ab diesem Datum als Pilot und Captain von Grossflugzeugen aus fliegermedizinischer Sicht nicht mehr flugtauglich gewesen sei, welcher Zustand andauere. Diese Einschätzung sei allerdings theoretisch, da der Beschwerdeführer wegen einer Herzkrankheit als Pilot arbeitsunfähig sei. Zusammenfassend war Dr. H.___ der Meinung, dass die langandauernde krankheitsbedingte Arbeitunfähigkeit durch den Unfall vom 29. Januar 2002 bis zur Ausheilung der Rückenbeschwerden unterbrochen werden müsse.
2.5 Dr. D.___ von der Rehaklinik Zurzach, wo der Beschwerdeführer vom 17. April bis Ende Juni 2002 in ambulanter Physiotherapie war, diagnostizierte im Bericht vom 5. Juli 2002 (Urk. 10/14) ein rezidivierendes Lumbovertebralsyndrom bei Status nach anamnestischem Nichtberufsunfall am 29. Januar 2002, nach Diskushernienoperation L4/5 links 1997, nach Lendenwirbelkörper (LWK)-1-Fraktur 1992 sowie bei ausgeprägter Fehlform/Fehlhaltung der Wirbelsäule mit muskulärer Dysbalance, ein anamnestisches Vorhofflimmern, eine Dauerantikoagulation mit Marcoumar sowie eine arterielle Hypertonie. Dr. D.___ erachtete als Hauptproblem für die geklagten belastungsabhängigen Lumbalgien eine Fehlform/Fehlhaltung der Wirbelsäule mit ausgeprägter muskulärer Dysbalance. Im Rahmen der Physiotherapie hätten ein deutlich verbessertes Bewegungsverhalten sowie eine verbesserte Stabilität festgestellt werden können. Der Facharzt attestierte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis zum 14. Juli 2002.
2.6
2.6.1 SUVA-Arzt Dr. E.___ hielt am 10. Dezember 2002 (Urk. 10/24) fest, der Beschwerdeführer habe beim Vorfall vom 29. Januar 2002 keine strukturelle Läsion am Rücken erlitten, weshalb man - was die Unfallfolgen betrifft - ab Ende August 2002 wieder mit einer vollen Arbeitsfähigkeit rechnen dürfe, da normalerweise Rückenkontusionen ohne strukturelle Läsionen innerhalb von 6 Monaten abheilen würden. Namentlich sei die Entzündung der Facettengelenke nicht unfallbedingt, sondern durch die Fehlhaltung der Wirbelsäule verursacht, welche vorbestehend sei.
2.6.2 Nach Einsicht in die am 19. Februar 2003 in Australien aufgenommenen MRI-Bilder (vgl. Urk. 10/30) sowie in die Beurteilung von Dr. F.___ vom 25. Februar 2003, welcher die Schmerzursache bei der Bandscheibe und nicht beim Facettengelenk sah (Urk. 10/36), hielt Dr. E.___ am 20. März 2003 (Urk. 10/38) ergänzend fest, das neu angefertigte MRI zeige einen sehr fortgeschrittenen Kollaps und eine Degeneration der Zwischenwirbelscheibe L5/S1, wobei es keine Hinweise auf eine erneute Bandscheibenprotrusion im Bereiche von L5/S1 gebe. Das Niveau L4/L5 und L3/L4 sei unauffällig. Es bestehe weiterhin die bekannte LWK-1-Fraktur. Das Szintigramm der Wirbelsäule zeige eine Arthrose der Facettengelenke L4/L5. Bei all diesen Veränderungen handle es sich nicht um Unfallfolgen, sondern um degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, bedingt durch die frühere Wirbelfraktur und die Diskushernienoperation.
2.6.3 Am 22. August 2003 (Urk. 10/71) nahm Dr. med. G.___, SUVA Versicherungsmedizin, Stellung und hielt fest, dass die im Jahre 1984 zugezogene Kompressionsfraktur L1 kaum für die aktuelle Problematik in Frage komme. In Bezug auf den Unfall vom Mai 2001 meinte er, dass seinerzeit deswegen eine ärztliche Konsultation nicht erfolgt und damit davon auszugehen sei, dass bloss eine banale Einwirkung auf die Wirbelsäule stattgefunden habe.
In Bezug auf den Unfall vom 29. Januar 2002 führte er aus, es hätten keine strukturellen Unfallverletzungen nachgewiesen werden können. Klinisch sei die Situation so, dass der Beschwerdeführer immer noch Beschwerden habe, allerdings ohne neurologische Ausfälle. Auch MR-tomographisch lasse sich kein Diskushernienrezidiv nachweisen, hingegen konventionell-radiologisch eine massive Sinterung im diskektomierten Segment L5/S1 mit Vakuumphänomen. Im Seitenbild zeige sich eine normale Stellung der LWS, wobei im Jahre 1995 noch eine linkskonvexe skoliotische Haltung mit Knickbildung im Segment L4/5 linksseitig (mit Überlastung dieses Facettengelenks) habe nachgewiesen werden können. Auch in den Aufnahmen vom 19. Februar 2003 sei diese linkskonvexe skoliotische Verbiegung der LWS gut zu sehen. Damit sei es wahrscheinlich, dass durch die linksseitige Stauchung am 29. Januar 2002 diese chronische Überlastung des Facettengelenks L4/5 links zumindest temporär akzentuiert worden sei, wobei indes eine richtunggebende Verschlimmerung nicht wahrscheinlich sei.
Dr. G.___ befand, dass die Situation des Beschwerdeführers spätestens ein Jahr nach dem Trauma so wäre, wie ohne den Unfall, denn das gesinterte Bandscheibensegment L5/S1 bleibe eine massive Schwäche im Achsenorgan und stehe für immer wiederkehrende und eventuell auch stagnierende Beschwerden.
2.7 In seiner Stellungnahme vom 24. Februar 2004 (Urk. 10/105) zu den Berichten von Dr. F.___ vom 25. November 2003 und von Prof. B.___ vom 19. Januar 2004 hielt SUVA-Arzt Dr. G.___ fest, die von seiner Beurteilung abweichenden Einschätzungen dieser Ärzte würden damit begründet, dass die Beschwerden vor den beiden Unfällen geringer gewesen seien, intermittierend und angeblich nicht deutlich beeinträchtigend, im Gegensatz zur Situation nach dem Unfall. Eine medizinische Begründung finde sich jedoch nicht, insbesondere in Bezug auf die Frage, worauf die angebliche richtunggebende Verschlimmerung der Situation am Segment L5/S1 durch den Unfall im Jahr 2002 beruhen soll.
Zusammenfassend hielt Dr. G.___ fest, die beiden Unfälle hätten wahrscheinlich zu einer temporären, aber höchstens möglicherweise richtunggebenden Verschlimmerung am Bandscheibensegment L5/S1 geführt, die Traumatisierung durch den Surfer-Unfall von 2002 sei auf das Facettengelenk L4/5 begrenzt gewesen, wo auch die Symptomatik damals aufgetreten sei.
2.8
2.8.1 Dr. F.___ erstattete am 28. April 2003 Bericht (Urk. 10/54) und erwähnte anamnestisch die Kompressionsfraktur am Wirbel L1 nach einem Fallschirmsprung im Jahr 1984, Rückenschmerzen ab dem Jahr 1994 mit Spitze (Schwächezustand sowie Parästhesie des linken Beines) und Diskektomie L5/S1 links im Jahr 1997 sowie hernach, nach weiteren periodischen Rückenschmerzen, die Unfälle vom Mai 2001 und Januar 2002.
Der australische Arzt erkannte im Rahmen der bildgebenden Untersuchungen eine leichte aktive Facetten-Arthropathie am Facettengelenk L4/5 ohne Nachweis eines verstärkten Gewebeaufbaus im Bereich der Quetschfraktur am L1 sowie sehr weit fortgeschrittene degenerative Veränderungen auf der Ebene der Bandscheibe zwischen L5/S1 und der alten verheilten Fraktur am Wirbelkörper von L1. Er befand, dass die Rückenschmerzen von der Bandscheibe zwischen L5/S1 herrührten, habe doch eine Injektion in die Bandscheibe zwischen L3/4 ein negatives Ergebnis, eine solche auf der Höhe L4/5 jedoch Rückenschmerzen hervorgerufen. Auf der Höhe L5/S1 habe aus technischen Gründen keine Injektion verabreicht werden können.
Dr. F.___ wies darauf hin, dass trotz normaler Erscheinung der Bandscheibe L4/5 auf dieser Bandscheibe bereits Früherscheinungen degenerativer Veränderungen zu sehen seien und das Knochen-Szintigramm auf dieser Ebene ausserdem eine aktive Arthropathie in den Facettengelenken gezeigt habe, was darauf hinweise, dass diese Segmentebene in gewissem Masse zu den Rückenschmerzen beitrage. Dr. F.___ führte die Schmerzen auf die langsam fortschreitenden degenerativen Veränderungen zurück, welche durch die beiden Rückenverletzungen von 2001 und 2002 beschleunigt und verschlimmert worden seien. Einen Zusammenhang zu der Quetschfraktur infolge des Fallschirmabsprungs von 1984 erachtete er als nicht gegeben, sei doch diese Läsion verheilt und habe das Knochen-Szintigramm keinen Nachweis für irgendwelche aktiven Veränderungen auf dieser Ebene gezeigt.
2.8.2 Am 25. November 2003 (Urk. 10/92) ergänzte Dr. F.___ nach Einsicht in die ärztlichen Berichte der SUVA, es lasse sich schwerlich mit Gewissheit sagen, in welcher Beziehung die Verletzungen in den Jahren 2001 und 2002 zur weiteren Verschlimmerung des Zustandes stehe. Seiner Meinung nach sei es vertretbar, die Hypothese aufzustellen, dass diese Verletzungen zu einer Verstärkung der zuvor bestehenden degenerativen Veränderungen geführt hätten, die bereits an der Lumbalwirbelsäule, besonders im Bereich der Bandscheibe L5/S1, erkennbar gewesen seien. Wohl hätten schon vor den Verletzungen periodische Schmerzen bestanden, diese seien aber nach den Unfällen neuerdings chronisch aufgetreten. Es scheine, dass die kombinierte Wirkung der beiden Verletzungen die bereits degenerierte L5/S1-Bandscheibe noch mehr geschädigt und so einen Zustand chronischer Schmerzen verursacht habe. Damit sei es wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer den Zustand, in dem er sich vor 2001 und nach der Diskektomie befunden habe, weiterhin ertragen hätte, wenn es nicht zu einer Verletzung gekommen wäre.
Nicht widerlegen könne man hingegen die These, dass sich der Zustand der degenerativen Veränderungen in jedem Fall auch ohne die Verletzungen von 2001 und 2002 allmählich bis hin zu chronischen Schmerzen verschlimmert hätten. Jedoch sei aus den allgemein gutartigen natürlichen Verläufen der meisten Patienten mit akuten Schmerzen zu schliessen, dass sich der Beschwerdeführer nicht in einem Zustand mit chronischen Schmerzen befinden würde, wenn er nicht die Verletzungen in den Jahren 2001 und 2002 erlitten hätte.
Zusammenfassend hielt Dr. F.___ fest, der einzige Beweis für einen Zusammenhang der Unfälle mit den aktuellen Rückenschmerzen sei die Krankengeschichte des Beschwerdeführers, die von einem stabilen, erträglichen Schmerzzustand mit kurzfristigen akuten Episoden spreche, welche von selbst wieder aufgehört hätten, und die dann, nach den beiden Verletzungen am Kreuz, von einem chronischen, unaufhörlichen Schmerzzustand abgelöst worden seien.
3.
3.1 Währenddem SUVA-Arzt Dr. G.___ davon ausgeht, dass die Rückenschmerzen nach einem Jahr nicht mehr im Zusammenhang mit dem Unfall vom Januar 2002 stehen, schlossen Dr. B.___ und Dr. F.___ auf eine richtunggebende Verschlimmerung der Rückenproblematik durch die beiden Unfälle.
3.2 Einig sind sich die Ärzte insoweit, als im Anschluss an die Unfälle, namentlich den zweiten vom 29. Januar 2002, keine strukturellen Verletzungen haben nachgewiesen werden können. Weiter interpretierten sie die in Australien angefertigten MR- und Szintigraphie-Bilder praktisch identisch: Dr. G.___ sprach von einer massiven Sinterung im diskektomierten Segment L5/S1 sowie von einer linkskonvexen skoliotischen Verbiegung der LWS (Urk. 10/71), dies, wie Dr. E.___ festgehalten hatte, bei degenerierter Zwischenwirbelscheibe L5/S1 und Arthrose der Facettengelenke L4/5 (Urk. 10/38). Dr. F.___ erkannte eine leichte aktive Facetten-Arthropathie am Facettengelenk L4/5 sowie sehr weit fortgeschrittene degenerative Veränderungen auf der Ebene der Bandscheibe zwischen L5/S1 (Urk. 10/54). Dr. B.___ seinerseits schloss auf eine Reduktion des Bandscheibenraumes sowie auf degenerative Veränderungen.
3.3
3.3.1 Die unterschiedliche Kausalitätsbeurteilung der Ärzte folgt aus einer anderen Beurteilung der Abläufe. Dr. G.___ ging bei seiner Betrachtung von der Vorgeschichte aus. Der Kompressionsfraktur L1 aus dem Jahre 1984 mass er keine grosse Bedeutung zu, hingegen der linkskonvexen skoliotischen Verbiegung der LWS mit Knickbildung im Segment L4/5 und Überlastung des Facettengelenks. Er meinte, dass die linksseitige Stauchung am 29. Januar 2002 diese chronische Überlastung temporär akzentuiert, aber zu keiner richtunggebenden Verschlimmerung geführt habe, bleibe doch das gesinterte Bandscheibensegment L5/S1 eine massive Schwäche im Achsenorgan, welches für immer wiederkehrende Beschwerden stehe (Urk. 10/71). Auch Dr. D.___ ortete die Schmerzursache in der Fehlform der Wirbelsäule sowie den vorbestehenden degenerativen Veränderungen (Urk. 10/14).
3.3.2 Dr. F.___ beschrieb die Schmerzquelle in Raume der Bandscheibe L4/5, wo er eine aktive Arthropathie in den Facettengelenken sowie degenerative Veränderungen erkannte, wobei er davon ausging, dass letztere durch die beiden Rückenverletzungen von 2001 und 2002 beschleunigt und verschlimmert worden seien (Urk. 10/54). Obwohl er die Annahme der SUVA-Ärzte Dr. E.___ und Dr. G.___, wonach der jetzige Zustand auch ohne die beiden Unfälle eingetreten wäre, nicht widerlegen konnte, hielt er es unter Hinweis auf die Schmerzentwicklung für wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer den Zustand vor 2001 weiterhin ertragen hätte, wären die beiden Verletzungen ausgeblieben (Urk. 10/92).
3.3.3 Dr. B.___ seinerseits erwähnte im Bericht über die Konsultation des Beschwerdeführers vom 20. Februar 2002 (Urk. 10/4) den geklagten Unfall vom 29. Januar 2002 mit keinem Wort, sondern äusserte sich ausschliesslich über seine Kontrollsitzung im Zusammenhang mit den seit Mai 2001 aufgetretenen paravertebralen Schmerzen. Am 18. Oktober 2004 (Urk. 18/1) stellte Dr. B.___ fest, dass der Beschwerdeführer nun Schmerzen habe, an welchen er vor den beiden Unfällen noch nicht gelitten habe. Weiter führte er aus, die vorbestehenden degenerativen Veränderungen seien unfallmedizinisch kein Grund, die Rückenschmerzen nicht im Zusammenhang mit den Unfällen zu sehen.
3.4
3.4.1 Vorweg ist festzuhalten, dass es das Eidgenössische Versicherungsgericht in konstanter Rechtsprechung abgelehnt hat, eine Schädigung bereits deshalb als durch einen Unfall verursacht zu erachten, weil sie nach diesem aufgetreten ist (BGE 119 V 341 f. Erw. 2b/bb). Damit kann Dr. F.___, Dr. B.___ und auch Dr. H.___ von vornherein nicht gefolgt werden, wenn sie einen Zusammenhang zwischen den aktuellen Rückenschmerzen mit den beiden Unfällen deshalb bejahen, weil der Beschwerdeführer nach diesen vermehrt über Rückenschmerzen geklagt hat.
3.4.2 Im Gegenteil hat sich die Kausalitätsbeurteilung an objektiven Kriterien zu orientieren. Fest steht, dass der Beschwerdeführer an einer massiven vorbestehenden Degeneration der Wirbelsäule und an einer klar ersichtlichen Skoliose litt. Die Diskushernienoperation vom 26. Juni 1997 betraf die Wirbel L5/S1 (Urk. 10/44), von wo aus auch in der Folgezeit immer wieder Schmerzen ausstrahlten. Auch der Übergang des Nachbarwirbels L4/5 rief regelmässig Schmerzen hervor. Dr. F.___ ortete die Schmerzursache bei der Bandscheibe zwischen L5/S1 sowie L4/5 (Urk. 10/54). Auch Dr. B.___ ersah einen Verdacht auf Facettenentzündung des Wirbelgelenkes L4/5 (Urk. 10/4). Dr. G.___ seinerseits sprach von einer Sinterung im diskektomierten Segment L5/S1 sowie von einer bereits im Jahre 1995 festgestellten skoliotischen Haltung mit Knickbildung im Segment L4/5 mit Überlastung des Facettengelenks (Urk. 10/71).
3.4.3 In objektiver Hinsicht gestaltet sich die Sachlage demnach so, dass das Schmerzzentrum genau an der Stelle liegt, an dem im Jahre 1997 die Diskushernienoperation stattgefunden hat sowie an welcher seit längerer Zeit eine skoliotische Fehlform zu beobachten ist, welche zu einer Überbelastung und einer vermuteten Entzündung führte. Für beide Ursachen ist die Beschwerdegegnerin jedoch nicht leistungspflichtig, gehen diese doch nicht auf dokumentierte Unfälle während der massgeblichen Versichertenzeit zurück.
Inwiefern die beiden Unfälle von 2001 und 2002 nachweisbare Auswirkungen auf die Wirbelsäule hatten, konnte keiner der auskunftgebenden Ärzte darlegen. Nach dem Skating-Unfall begab sich der Beschwerdeführer nicht in ärztliche Behandlung, woraus ohne weiteres zu schliessen ist, dass die Folgen nicht derart gravierend waren, dass er an erheblichen Schmerzen gelitten hätte. Nach dem Unfall vom 29. Januar 2002 ist ein erstmaliger Arztbesuch erst am 20. Februar 2002 aktenkundig, an welchem bloss die bekannte Wirbelproblematik L4/5 thematisiert wurde. Damit aber steht fest, dass Dr. B.___ nicht aus eigener Wahrnehmung unmittelbar nach dem Unfall Beschwerden feststellte (Urk. 18/1), sondern sich diese Schilderung einzig auf die Angaben des Beschwerdeführers stützen.
Eine einlässliche nachvollziehbare überzeugende Begründung, inwiefern die beiden Unfälle zu einer dauernden Veränderung des strukturellen Substrats der Wirbelsäule geführt hätten, ist weder den Stellungnahmen von Dr. B.___ noch von Dr. F.___ zu entnehmen. Damit aber ist nicht dargetan worden, dass die beiden Unfälle effektiv zu einer Verschlimmerung des Zustandes bzw. zu einer richtungsweisenden Veränderung geführt haben, zumal die Schmerzen von derjenigen Stelle ausgehen, welche schon seit jeher für Probleme verantwortlich war, was ein gewichtiger Hinweis dafür ist, dass die selbe (nicht versicherte) Problematik ausschlaggebend für die jetzigen Schmerzen ist.
3.4.4 Aus dem in den Akten der Beschwerdegegnerin liegenden und unbestritten gebliebenen Auszug aus der medizinischen Fachliteratur (Urk. 10/70) ist der organische Zustand des Rückens nach Verletzungen wie Prellung, Verstauchung oder Zerrung in der Regel 6 Monate bzw. spätestens ein Jahr (bei degenerativen Veränderungen) so weit wieder hergestellt, wie er auch dann wäre, wenn sich der Unfall niemals ereignet hätte. Demgemäss ist es nicht zu beanstanden, wenn die Dres. E.___ und G.___ per Ende Januar 2003 und damit ein Jahr nach dem Unfall in Australien, den status quo sine als eingetreten bezeichneten, mithin, dass in jenem Zeitpunkt ein Zustand erreicht war, welcher sich auch ohne die Unfälle eingestellt hätte.
4. Bei dieser Sachlage ist der Kausalzusammenhang zwischen den nach Januar 2003 weiterbestehenden Rückenschmerzen und den beiden Unfällen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr gegeben. Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht den Fall per 2. April 2003 abgeschlossen, unter Übernahme der Heilungskosten bis März 2003 und der Gewährung von Taggeld bis 31. Januar 2003. Damit ist die Beschwerde abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Jost Spälti
- Rechtsanwalt Rudolf Keiser
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).