UV.2004.00024

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 27. September 2004
in Sachen
Helsana Versicherungen AG
Stadelhoferstrasse 25, Postfach, 8024 Zürich
Beschwerdeführerin

gegen

Zürich Versicherungs-Gesellschaft
Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz
Postfach, 8085 Zürich
Beschwerdegegnerin

            weiterer Verfahrensbeteiligter:


A.___,

            Beigeladener


Sachverhalt:
1.      
1.1     A.___, geboren 1965, arbeitet seit 1. Juni 1999 bei der B.___ und ist damit bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend "Zürich") obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert (Urk. 6/1). Mit Bagatell-Unfallmeldung vom 14. Juli 2003 teilte die Arbeitgeberin der "Zürich" mit, dass der Versicherte von seinem Arzt im Sinne einer vorbeugenden Massnahme etwa alle zwei bis drei Jahre Notfallmedikamente für Bienenstiche erhalte, welche Leistung gemäss Verfügung vom 1. Juli 2003 der Helsana Versicherungen AG (nachfolgend Helsana) als Krankenversicherer des Versicherten vom Unfallversicherer zu erbringen sei (Urk. 6/1-3).
1.2     In der Folge verlangte die "Zürich" mit Schreiben vom 21. Juli 2003 (Urk. 6/7) von der Helsana die Zustellung der Verfügung vom 1. Juli 2003 (Urk. 6/8) und erhob dagegen am 13. August 2003 Einsprache (Urk. 6/9), welche die Helsana mit Einspracheentscheid vom 24. September 2003 (Urk. 6/11) abwies. Dagegen erhob A.___ am 26. Oktober 2003 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde mit dem Antrag, der Einspracheentscheid der Helsana vom 24. September 2003 sei aufzuheben, eventualiter sei festzustellen, ob der Krankenversicherer oder der Unfallversicherer für die Prophylaxe von Bienenstichen aufzukommen habe (vgl. Prozess Nr. KV.2003.00084, Urk. 1).
1.3     Mit Verfügung vom 7. Oktober 2003 verneinte die "Zürich" die Leistungspflicht der obligatorischen Unfallversicherung für die vorbeugende Abgabe von Notfallmedikamenten (Urk. 6/7-9 und 6/12). Die dagegen erhobene Einsprache der Helsana vom 13. Oktober 2003 (Urk. 6/14) wies die "Zürich" mit Einspracheentscheid vom 27. Januar 2004 (Urk. 6/17) ab.

2.       Dagegen reichte die Helsana am 29. Januar 2003 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde (Urk. 1) ein mit dem Antrag, in Aufhebung des Einspracheentscheides vom 27. Januar 2004 sei die "Zürich" zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen nach UVG zu erbringen und insbesondere für die Kosten der Bienenstichprophylaxe als Unfallfolge aufzukommen; in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte die Helsana die Vereinigung des Verfahrens mit dem beim hiesigen Gericht bereits anhängigen Prozess Nr. KV.2003.00084. Die "Zürich" beantragte in der Beschwerdeantwort vom 12. Februar 2004 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Nachdem A.___ die mit Verfügung vom 17. Februar 2004 (Urk. 7) angesetzte Frist zum Prozessbeitritt ungenutzt hatte verstreichen lassen, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 17. März 2004 (Urk. 9) geschlossen.
        


Das Gericht zieht in Erwägung:


1.       Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde an sich in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss § 11 Abs. 3 GSVGer kann der Einzelrichter oder die Einzelrichterin das Verfahren dem Gericht zur Behandlung in ordentlicher Besetzung überweisen, wenn die rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse es rechtfertigen. Da eine grundsätzliche Rechtsfrage zu beurteilen ist, rechtfertigt sich eine Behandlung durch das Kollegialgericht.

2.       Die Beschwerdeführerin beantragt die Vereinigung des Verfahrens mit dem ebenfalls beim Gericht anhängigen Prozess Nr. KV.2004.00084. Nachdem die Beschwerden nicht den nämlichen vorinstanzlichen Entscheid betreffen und der Versicherte - obwohl Beschwerdeführer im Prozess Nr. KV.2004.00084 - im vorliegenden Verfahren auf Prozessbeitritt verzichtet hat, sind die Voraussetzungen für eine Vereinigung der Verfahren trotz ähnlicher sich stellender Rechtsfragen nicht gegeben (BGE 128 V 124 Erw. 1 mit Hinweisen).

3.
3.1     Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; in Kraft seit 1. Januar 2003) sind auf die Unfallversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG).
Sie finden nach Art. 1 Abs. 2 UVG keine Anwendung in folgenden Bereichen:
a. Medizinalrecht und Tarifwesen (Art. 53-57);
b. Registrierung von Unfallversicherern (Art. 68);
c. Verfahren über geldwerte Streitigkeiten zwischen Versicherern (Art. 78a).
3.2     Gemäss Art. 6 UVG werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
3.3     Ein Unfall ist gemäss Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 129 V 404 Erw. 2.1).
3.4     Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 296 Erw. 2c mit Hinweisen).

4.
4.1     Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Leistungspflicht für das dem Versicherten durch Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, für den Fall von Bienenstichen prophylaktisch verordnete Notfallmedikament Epipen zu Recht verweigert hat.
4.2     Die Beschwerdeführerin macht zur Begründung der Beschwerde im Wesentlichen geltend, der Versicherte reagiere offensichtlich seit seiner Kindheit allergisch auf Bienenstiche, weshalb die Kostenübernahme des ärztlich verschriebenen Medikaments Epipen im Rahmen des Unfallereignisses "Bienenstich" zum Umfang der Leistungspflicht des Unfallversicherers gehöre. Eine Allergie sei im menschlichen Körper bereits angelegt und werde durch den Bienenstich lediglich provoziert und ausgelöst. Analog der Rechtsprechung bei Zeckenbissen und anderen Insektenstichen komme es lediglich darauf an, dass bei Stichen von aussen in den Körper eine Substanz eingebracht werde, die beim Körper eine bestimmte Reaktion auslöse. Grundsätzlich habe der Versicherte gemäss Art. 10 UVG Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen, die nicht nur die originäre Unfallbehandlung, sondern auch die Rückfälle und Spätfolgen umfasse. Aus Art. 21. Abs. 1 lit. b UVG in Verbindung mit Art. 10 ff. UVG ergebe sich der allgemeingültige Rechtsgrundsatz, dass der Versicherte vor wesentlichen Beeinträchtigungen bewahrt werden solle; darunter seien auch prophylaktische Massnahmen zu verstehen, was dem in Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) niedergelegten Grundsatz auf körperliche Unversehrtheit entspreche. Wenn der Versicherte durch geeignete Mittel vor körperlicher Beeinträchtigung geschützt werden könne, habe der Unfallversicherer diese Massnahme zu übernehmen (Urk. 1 S. 3 ff.).
4.3     In der Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, das Medikament Epipen sei dem Versicherten ohne Vorliegen eines konkreten Unfallereignisses abgegeben worden. Damit eine Leistungspflicht der Unfallversicherung entstehe, müsse ein Unfallereignis vorliegen, in dessen Folge eine Behandlung notwendig werde. Die vorsorgliche Abgabe von Medikamenten sei in der Leistungspflicht der Unfallversicherung nicht eingeschlossen. Es sei auch weder ein Rückfall noch eine Spätfolge eines Unfalles gegeben (Urk. 5 S. 2 f.).

5.      
5.1     Sachverhaltsmässig ergibt sich auf Grund der Akten - und ist im Übrigen unbestritten -, dass die Abgabe des Medikaments Epipen an den Versicherten nicht im Anschluss an einen Bienenstich erfolgte, um dessen Folgen zu behandeln. Bei Epipen handelt es sich um einen Auto-Injektor für die intramuskuläre Verabreichung von Adrenalin bei notfällmässiger Behandlung von Allergien und Anaphylaxie; der Auto-Injektor kann nur einmal verwendet werden (vgl. Arzneimittel-Kompendium der Schweiz 2002 S. 869). Das Medikament Epipen wurde dem Versicherten gemäss Unfallmeldung vom 14. Juli 2003 (Urk. 6/3) ohne Vorliegen eines Unfallereignisses als vorbeugende Massnahme für den Fall eines Bienenstichs abgegeben. Davon ist nachfolgend auszugehen.
5.2     Die Beschwerdeführerin führt in der Beschwerde zunächst aus, eine Allergie sei im menschlichen Körper bereits angelegt und werde durch einen Bienenstich lediglich provoziert und ausgelöst (Urk. 1 S. 3). Soweit sie dazu später widersprüchlich trotzdem geltend macht, die Allergie des Versicherten sei durch Bienenstiche in der Kindheit ausgelöst worden, kann ihr nicht gefolgt werden (Urk. 1 S. 5).
         Als Allergie wird gemäss medizinischer Wissenschaft eine spezifische Änderung der Immunitätslage im Sinne einer krankmachenden Überempfindlichkeit, meist gegen exogene, nicht-infektiöse Stoffe bezeichnet. Allergien richten sich gegen meist unschädliche Umweltstoffe, die von aussen mit dem Körper in Kontakt treten (Allergen); sie können sich in nahezu allen Organen manifestieren, am häufigsten betroffen sind jedoch Haut und Schleimhäute (vgl. Roche Lexikon Medizin, herausgegeben von der Hoffmann-La Roche AG und Urban & Schwarzenberg, 4. Auflage München-Wien-Baltimore, S. 44). Das Allergen ist ein Allergie auslösender Stoff, der vom Immunsystem als fremd erkannt wird und dadurch eine Überempfindlichkeit des Körpers verursacht. Je nach Herkunft unterscheidet man tierische, pflanzliche und chemische Allergene, wobei fast jede Umweltsubstanz eine Allergie auslösen kann (vgl. Roche Lexikon Medizin, a.a.O., S. 44).
         Allergie ist demnach zunächst eine körpereigene Veranlagung, auf eine Umweltsubstanz, das heisst auf das Allergene, überempfindlich beziehungsweise allergisch zu reagieren. Das Allergen löst dabei lediglich die allergische Reaktion des Immunsystems aus, verursacht aber nicht die Veranlagung zur Überempfindlichkeit. Insofern stellt die Veranlagung des Versicherten, auf Bienenstiche allergisch zu reagieren, keine Folge von in der Kindheit erlittenen Bienenstichen und damit keine Unfallfolge dar. Vielmehr wurde in der Kindheit des Versicherten offenbar die krankmachende Überempfindlichkeit erstmals festgestellt. Die Allergie des Versicherten ist daher nicht auf einen Unfall zurückzuführen und insofern stellt sich die Frage der Leistungspflicht des Unfallversicherers unter dem Titel Rückfall oder Spätfolge eines Unfalles nicht.
5.3     Unter dem Titel "Gegenstand der Versicherung" werden nach Art. 6 Abs. 1 UVG Versicherungsleistungen - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. Gegenstand der Unfallversicherung sind demnach Unfälle sowie Berufskrankheiten und deren Folgen. Das Kriterium des Unfalls beziehungsweise der Krankheit grenzt die Zuständigkeit der Versicherungszweige der Unfallversicherung und der Krankenversicherung gegeneinander ab (Eugster, Krankenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, SBVR, S. 38, Rz 73). Liegt weder ein Ereignis, das den Unfallbegriff gemäss Art. 4 ATSG erfüllt, noch eine Berufskrankheit gemäss Art. 9 UVG vor, besteht grundsätzlich keine Leistungspflicht der Unfallversicherung. Die Natur der Gesundheitsschädigung ist kein Kriterium, um einen Schadensfall eher als Unfall oder eher als Krankheit zu betrachten (Alexandra Rumo-Jungo, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum UVG, Zürich 2003, S. 20).
         Es ist unbestritten und aktenkundig, dass sich vorliegend kein Unfall in Form eines Bienenstichs ereignet hat. Insofern führt der Verweis der Beschwerdeführerin auf die Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) über die Leistungspflicht bei Zeckenbissen, die den Unfallbegriff erfüllen, nicht weiter.
         Zu Recht macht die Beschwerdeführerin auch nicht geltend, dass es sich bei der Allergie des Versicherten gegenüber Bienenstichen um eine Berufskrankheit handle. Hat sich aber kein Unfall ereignet und liegt keine Berufskrankheit vor, können Versicherungsleistungen nur gewährt werden, soweit das Gesetz dies ausdrücklich bestimmt. Dies ergibt sich als Umkehrschluss aus Art. 6 Abs. 1 UVG. Ob das Gesetz in Abweichung von Art. 6 Abs. 1 UVG eine Leistungspflicht bei der prophylaktischen Abgabe eines Notfallmedikaments vorsieht, ist nachfolgend zu prüfen.
  5.4   Die Beschwerdeführerin beruft sich zunächst auf Art. 10 Abs. 1 UVG, wonach der Versicherte Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen hat.
         In Art. 10 ff. UVG werden unter dem Titel "Versicherungsleistungen" die verschiedenen Leistungsarten aufgeführt, nämlich im 1. Kapitel "Pflegeleistungen und Kostenvergütungen" (vgl. Art. 10-14 UVG) sowie im 2. Kapitel "Geldleistungen" (vgl. Art. 15-35 UVG). Diese Bestimmungen umschreiben die verschiedenen Leistungsarten bei Unfällen und Berufskrankheiten, welche gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG Gegenstand der Versicherung bilden. Ein Unfall ist gemäss diesen Bestimmungen regelmässig Voraussetzung für einen Anspruch auf Versicherungsleistungen. Art. 10 UVG bestimmt denn auch unter dem Randtitel "Heilbehandlung" Art und Umfang des Anspruchs auf Behandlung der Unfallfolgen. Ein Anspruch auf weiter gehende Versicherungsleistungen, die nicht der Behandlung von Unfallfolgen dienen - wie die vorsorgliche Abgabe von Notfallmedikamenten -, lässt sich aus dieser Bestimmung nicht entnehmen. Art. 10 Abs. 1 UVG begründet keinen über Art. 6 Abs. 1 UVG hinaus gehenden Anspruch auf Versicherungsleistungen.
5.5     Das Gleiche gilt auch für die von der Beschwerdeführerin weiter angeführten Art. 19 Abs. 1 UVG über Beginn und Ende des Anspruchs auf Invalidenrente und Art. 21 Abs. 1 lit. b UVG über den Anspruch auf Heilbehandlung nach Festsetzung der Rente. Beide Bestimmungen stehen ebenfalls unter dem Titel "Versicherungsleistungen" und sehen keine Versicherungsleistungen vor, die nicht in Zusammenhang mit den gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG Gegenstand der Versicherung bildenden Unfällen oder Berufkrankheiten stehen. Art. 19 und 21 UVG führen vielmehr Art. 18 Abs. 1 UVG, der für einen Rentenanspruch eine unfallbedingte Invalidität voraussetzt, näher aus und begründen keinen Anspruch auf Versicherungsleistungen, die nicht in Zusammenhang mit einem Unfallereignis oder einer Berufskrankheit stehen.
5.6     Auch die Berufung auf Art. 88 UVG vermag der Beschwerdeführerin nicht zu helfen. Gemäss Art. 88  Abs. 1 UVG fördern die SUVA und die anderen Versicherer die Verhütung von Nichtberufsunfällen. Sie betreiben gemeinsam eine Institution, die durch Aufklärung und allgemeine Sicherheitsvorkehren zur Verhütung von Nichtberufsunfällen beiträgt und gleichartige Bestrebungen koordiniert.
         Diese Bestimmung richtet sich nicht an die Versicherten, sondern verpflichtet die Unfallversicherer lediglich zur Einrichtung einer gemeinsamen Institution zur Förderung der Verhütung von Nichtberufsunfällen. Ein individueller Anspruch der Versicherten auf vorsorgliche Abgabe von Notfallmedikamenten durch die Unfallversicherer lässt sich daraus nicht ableiten.
5.7     Schliesslich macht die Beschwerdeführein geltend, die Leistungspflicht der Unfallversicherung ergebe sich direkt aus der Bundesverfassung. Diese Auffassung ist unzutreffend. Gemäss Art. 117 Abs. 1 BV (früher Art. 34bis aBV) erlässt der Bund Vorschriften über die Kranken- und die Unfallversicherung. Diesen verfassungsrechtlichen Gesetzesauftrag hat der Bund mit dem Erlass des Unfallversicherungsgesetzes erfüllt, wobei Art. 117 Abs. 1 BV dem Bund praktisch freie Hand lässt, was die Ausgestaltung der Kranken- und Unfallversicherung anbelangt (Ehrenzeller, St. Galler Kommentar zu Art. 117 BV, Rz 3). Soweit das Gesetz keine Versicherungsleistungen vorsieht, kann sich ein Anspruch auf prophylaktische Massnahmen der Unfallversicherung nicht unmittelbar auf Art. 117 BV stützen. Ein solcher unmittelbarer Anspruch ergibt sich auch nicht aus Art. 10 Abs. 2 BV, der das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit, gewährleistet. Im Zentrum des verfassungsmässigen Persönlichkeitsschutzes steht das Recht auf Selbstbestimmung sowie auf individuelle Entfaltung in den elementarsten Lebensbedürfnissen (Ehrenzeller, a.a.O., Art. 10 BV, Rz 5). Einen direkten Leistungsanspruch gegenüber dem Unfallversicherer sieht Art. 10 Abs. 2 BV weder für vorsorgliche Massnahmen noch für andere Versicherungsleistungen vor.
5.8     Zusammenfassend ergibt sich, dass keine Rechtsgrundlage besteht, wonach der Unfallversicherer für die Kosten der Bienenstichprophylaxe aufzukommen hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

 

Der Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Helsana Versicherungen AG
- Zürich Versicherungs-Gesellschaft
- Bundesamt für Gesundheit
- A.___
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).