UV.2004.00026
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Gerichtssekretär Wilhelm
Urteil vom 29. September 2004
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans R. Grendelmeier
Zollikerstrasse 141, 8008 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf Keiser
Seidenhofstrasse 12, Postfach 3445, 6002 Luzern
Sachverhalt:
1. A.___, geboren 1967, erlitt in den frühen Morgenstunden des 12. Oktober 2002 in Zürich auf der Kreuzung X.___-strasse/Y.___-strasse einen Autounfall. Sein Personenwagen prallte mit einem von rechts kommenden Personenwagen zusammen. Im Zeitpunkt des Ereignisses war A.___ bei der Arbeitslosenversicherung arbeitslos gemeldet und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert (Urk. 9/1-2).
Noch am Tag des Ereignisses begab sich der Versicherte infolge aufgetretener Schmerzen im Rückenbereich, insbesondere im Bereich der Brustwirbelsäule, ins Stadtspital B.___. Dr. med. C.___, Assistenzarzt, diagnostizierte eine Distorsion der Brust- und Lendenwirbelsäule, attestierte ab 12. Oktober 2002 eine volle Arbeitsunfähigkeit bis und mit voraussichtlich 14. Oktober 2002 und schloss die Behandlung gleichentags ab. Er empfahl klinische Nachkontrolle und Festlegung der weiteren Arbeitsunfähigkeit nach drei Tagen durch den Hausarzt (Urk. 9/3 = Urk. 9/18/1, Urk. 9/4).
Am 21. Oktober 2002 begab sich der Versicherte zu Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für orthopädische Chirurgie, in Behandlung (vgl. Urk. 9/13 = Urk. 9/18/4, Urk. 9/18/3). Wegen Beschwerden im Bereich der Brust- und Lendenwirbelsäule konsultierte der Versicherte sodann am 17. Februar 2003 zuerst notfallmässig Dr. med. E.___ (Urk. 9/12). Am Tag darauf begab er sich wegen der Beschwerden wiederum ins Stadtspital B.___ (Urk. 9/8 = Urk. 9/18/2).
Mit Verfügung vom 20. Mai 2003 verneinte die SUVA ab 17. Februar 2003 den Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 12. Oktober 2002 (Urk. 9/16).
Gegen die Verfügung vom 17. Februar 2003 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans R. Grendelmeier, Zürich, am 12. Juni 2003 Einsprache (Urk. 9/19). Nach Einholung der ärztlichen Beurteilung durch SUVA-Kreisarzt Dr. med. F.___, Orthopädische Chirurgie FMH, vom 8. Juli 2003 (Urk. 9/21) wies die SUVA die Einsprache am 19. November 2003 ab (Urk. 2 = Urk. 9/24).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 19. November 2003 (Urk. 2) erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Grendelmeier, am 3. Februar 2004 Beschwerde mit dem Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides sei die Leistungspflicht der SUVA ab 17. Februar 2003 festzustellen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 26. April 2004 beantragte die SUVA, vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf Keiser, Luzern, die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Am 3. Mai 2004 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 In formeller Hinsicht beanstandet der Beschwerdeführer, vor Erlass der Verfügung vom 20. Mai 2003 sei ihm die dort erwähnte ärztliche Stellungnahme und vor Erlass des Einspracheentscheides sei ihm die Beurteilung von Dr. F.___ nicht zur Einsicht zugestellt worden, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle (Urk. 1 S. 8 Ziff. II.9).
1.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) sowie Art. 42 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 129 II 504 Erw. 2.2, 127 I 56 Erw. 2b, 127 III 578 Erw. 2c, 126 V 130 Erw. 2a; zu Art. 4 Abs. 1 der alten Bundesverfassung; aBV; ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 126 I 16 Erw. 2a/aa, 124 V 181 Erw. 1a, 375 Erw. 3b, je mit Hinweisen).
Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwer wiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines - allfälligen - Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 127 V 437 Erw. 3d/aa, 126 I 72, 126 V 132 Erw. 2b, je mit Hinweisen).
1.3 Soweit sich aus den Akten ergibt, wurde insbesondere die ausführliche Beurteilung von Dr. F.___ vom 8. Juli 2003 dem Beschwerdeführer vor Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides nicht zur Kenntnis gebracht respektive zur Stellungnahme unterbreitet. Die Beschwerdegegnerin teilte in zwei Schreiben an den Vertreter des Beschwerdeführers im Einspracheverfahren nicht mit, dass eine weitere medizinische Beurteilung eingeholt werde (vgl. Urk. 9/22-23), weshalb sich der Beschwerdeführer auch kaum veranlasst sah, von sich aus um Einsicht in die Akten zu ersuchen. Eine Verletzung des Gehörsanspruchs muss bei dieser Sachlage als gegeben erachtet werden. Indessen kann nicht von einer schweren Verletzung des Gehörsanspruchs ausgegangen werden, zumal sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren umfassend äussern konnte und die Sach- und Rechtslage vom hiesigen Gericht umfassend überprüft wird. Von einer Rückweisung der Sache zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs ist nach dem Gesagten abzusehen. Solches wurde im Übrigen auch nicht beantragt.
2.
2.1 Am 1. Januar 2003 sind das ATSG vom 6. Oktober 2000 und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
2.2 Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) werden unter anderen bei Berufs- und Nichtberufsunfällen Versicherungsleistungen gewährt.
2.3 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Auf das Erfordernis des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen Unfallereignis und Gesundheitsschaden als Voraussetzung für die Leistungspflicht hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend hingewiesen (Urk. 2 S. 2 f. Ziff. 2).
3. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer am 12. Oktober 2002 einen Unfall im Sinne von Art. 9 Abs. 1 UVV erlitten und hernach Anspruch auf die gesetzlich vorgesehenen Leistungen hatte.
Für die ab 17. Februar 2003 erfolgten ärztlichen Behandlungen und die ab diesem Zeitpunkt attestierte Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 9/8, Urk. 9/10) verneinte die Beschwerdegegnerin hingegen die Leistungspflicht mit Verfügung vom 20. Mai 2003 gestützt auf die Kurzbeurteilung von Dr. F.___ (Urk. 9/14, Urk. 9/16). An diesem Entscheid hielt sie, nach Einholung der ausführlichen Beurteilung vom 8. Juli 2003 durch Dr. F.___, im angefochtenen Einspracheentscheid fest (Urk. 2, Urk. 9/21).
Die vom Beschwerdeführer gegen den Entscheid der Beschwerdegegnerin erhobenen Einwände richten sich zur Hauptsache gegen die erwähnte Beurteilung von Dr. F.___ vom 8. Juli 2003 (Urk. 1 S. 3 ff.). Im Folgenden ist demgemäss auf die medizinischen Unterlagen näher einzugehen.
4.
4.1 Nach der Kollision vom 12. Oktober 2002 wurde der Beschwerdeführer noch gleichentags im Stadtspital B.___ ambulant behandelt. Aus dem Kurzbericht der Klinik vom 12. Oktober 2002 respektive aus dem Arztzeugnis der Klinik vom 20. Oktober 2002 (Urk. 9/3-4) ergibt sich, der Beschwerdeführer habe beim Aufprall kein Trauma des Kopfes erlitten und es sei zu keiner Bewusstlosigkeit gekommen. Es seien aber Druckdolenzen und Muskelhartspann im gesamten Bereich der Brust- und Lendenwirbelsäule festzustellen gewesen. Des Weiteren habe er leichte Schmerzen im linken Ellbogen gehabt. Gefühlsstörungen seien keine vorhanden gewesen. Röntgenaufnahmen der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule hätten keine Anhaltspunkte für ossäre Läsionen ergeben. Es sei somit von einer Distorsion der Brust- und Lendenwirbelsäule mit einer Arbeitsunfähigkeit während 3 Tagen auszugehen. Die Behandlung im Spital könne abgeschlossen werden.
4.2 Aus den Berichten von Dr. D.___ vom 11. und 23. April 2003 (Urk. 9/13, Urk. 9/18/3) ergibt sich, der Beschwerdeführer sei erstmals am 21. Oktober 2002 in die Sprechstunde gekommen. Am Ellbogen hätten damals kaum mehr Beschwerden bestanden. Im Bereich der Brust- und Lendenwirbelsäule seien Rüttelschmerzen vorhanden gewesen und im Bereich der Rippen rechts und links seien Druckdolenzen festzustellen gewesen. Auch unterhalb des rechten Schlüsselbeins habe eine Druckschmerzhaftigkeit bestanden. Die Rotation des Kopfes sei nach beiden Seiten ordentlich gewesen.
Bei Inklination und Drehung nach links seien Schmerzen im Bereich des Trapezius aufgetreten, bei der Drehung nach rechts Schmerzen mittelthorakal median. In aufrechter Haltung seien beim Drehen nach rechts Schmerzen periscapulär und beim Drehen nach links wenig Schmerzen im Trapezius rechts aufgetreten.
Es sei von myofaszialen Beschwerden bei Status nach Wirbelsäulendistorsion, eventuell Beschleunigungstrauma der Halswirbelsäule, am 12. Oktober 2002 als Folge des Unfalles auszugehen.
Bezüglich der Konsultation vom 30. Januar 2003 fügte Dr. D.___ bei, der Beschwerdeführer habe über Schmerzen im Bereich der Schulterblätter respektive auf der Höhe der Brustwirbelsäule geklagt. Er habe auch häufige Kopfschmerzen erwähnt. Beide Schmerzen nähmen nach den Angaben des Beschwerdeführers unter Belastung zu, vor allem bei der Arbeit im Service. Bis zum Tag der fristlosen Entlassung am 20. März 2003 habe der Beschwerdeführer aber voll gearbeitet.
4.3 Dr. E.___ gab am 28. März 2003 an, der Beschwerdeführer habe ihn mitten in der Nacht aufgesucht. Die angegebenen Beschwerden seien so diffus gewesen, dass nicht habe beurteilt werden können, woher sie kämen. Er habe den Beschwerdeführer deshalb zur weiteren Behandlung ins Stadtspital B.___ überwiesen (Urk. 9/12).
Dem Bericht des Stadtspitals B.___ vom 18. Februar 2003 ist zu entnehmen, der Beschwerdeführer habe die Klinik am Berichtstag notfallmässig aufgesucht und über eine Zunahme von Beschwerden im Bereich der Brust- und Lendenwirbelsäule und über eine schmerzhafte paravertebrale Muskulatur geklagt. Angesichts des Beschwerdebildes habe das Vorliegen einer Pneumonie in Betracht gezogen werden müssen. Aufgrund negativer Entzündungszeichen und bei fehlendem Infiltrat im Röntgenbild habe sich dies aber nicht erhärten lassen und die Beschwerden seien im Rahmen des bekannten thorakospondylogenen Schmerzsyndroms zu interpretieren (Urk. 9/8).
4.4 Im Bericht vom 11. April 2003 erwähnte Dr. D.___ unter Bezugnahme auf eine letzte Konsultation des Beschwerdeführers am 11. April 2003 (vgl. Urk. 9/18/4 S. 2), der Bewegungsapparat sei vermindert belastbar. Neurologische Ausfälle hätten keine objektiviert werden können. Die reduzierte Belastbarkeit infolge myofaszialer Beschwerden sei glaubhaft, die Prognose bei fehlender struktureller Veränderung aber längerfristig gut. Insgesamt sei aber festzustellen, dass eher eine Ausweitung des Beschwerdebildes stattgefunden habe, denn eine Besserung. Die Therapiebedürftigkeit bestehe also weiter (Urk. 9/18/3 S. 2).
4.5 Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Neurologie, Zürich, führte in seinem Bericht vom 11. Juni 2003 (Urk. 9/18/5) aus, bei der Untersuchung des Beschwerdeführers im Mai 2003 sei die Beweglichkeit der Halswirbelsäule nach beiden Seiten wegen Schmerzen beeinträchtigt gewesen, insbesondere die Seitenneigung, die Reklination und die Inklination seien schmerzbedingt stark eingeschränkt gewesen und es habe eine Druckdolenz der Nacken- und der Schultermuskulatur und der nuchalen Muskelansätze beidseits bestanden.
Das am 2. Juni 2003 angefertigte CT der Kopfgelenke habe normal berandete Kopfgelenke und eine leichte Densdezentrierung nach rechts unklarer Genese gezeigt. Das gleichentags angefertigte CT der Halswirbelsäule habe eine diskrete Osteochondrose und Spondylose auf der Höhe C5/6 mit Einengung der Foramina beidseits leichten Grades und eine diskrete Protrusion der Bandscheibe C3/4 gezeigt. Die übrigen Bandscheiben seien normal konfiguriert gewesen. Bei C7 sei ein breiter Processus transversi sichtbar gewesen, jedoch ohne artikulierte Halsrippen.
Zusammenfassend führte Dr. G.___ aus, es bestehe ein Status nach Kollision durch ein auffahrendes Auto in die rechte hintere Partie des Fahrzeugs des Beschwerdeführers mit Panvertebralsyndrom und neurovegetativer Symptomatik, mit eingeschränkter Beweglichkeit der Halswirbelsäule und mit rezidivierender myofaszialer Symptomatik. Des Weiteren bestehe eine reaktive Depression. Es lägen keine Elemente vor, welche gegen eine Unfallkausalität sprächen.
4.6 In der Beurteilung vom 8. Juli 2003 (Urk. 9/21) führte Dr. F.___ unter Bezugnahme auf die vorerwähnten Arztberichte aus, nach dem Unfall sei der Beschwerdeführer ambulant im Stadtspital B.___ behandelt worden. Es sei eine Distorsion der Brust- und der Lendenwirbelsäule diagnostiziert worden. Es sei eine Arbeitsunfähigkeit von 3 Tagen attestiert und eine allfällige weitere Behandlung dem Hausarzt übertragen worden. Die attestierte Arbeitsunfähigkeit von 3 Tagen habe nicht verlängert werden müssen. Der Vorfall sei dann schliesslich auch als Bagatellunfall (also: ohne Arbeitsunfähigkeit) gemeldet worden (vgl. Urk. 9/1).
Dr. D.___ habe über die am 21. Oktober 2002 erfolgte Konsultation berichtet, die anfänglich bestehenden Ellbogenbeschwerden seien nicht mehr vorhanden gewesen. Jedoch seien die Dornfortsätze der Wirbelsäule noch rüttelempfindlich gewesen, insbesondere bei L3 und Th6/7. Des Weiteren seien die 10. Rippe links und die 4. und 6. Rippe rechts druckempfindlich gewesen. Ein weiterer Druckschmerz habe sich unterhalb des linken Schlüsselbeins befunden. Die Rotation des Kopfes sei nach beiden Seiten normal gewesen. Der Trapezius rechts sei etwas verspannt gewesen, des gleichen die Paravertebralmuskulatur thorakal. Die Beschwerden seien als myofaszial gewertet und zu diesem Zeitpunkt als unfallkausal eingestuft worden. Der Beschwerdeführer sei voll arbeitsfähig gewesen, dies bis zu seiner fristlosen Entlassung am 20. März 2003.
Am 17. Februar 2003 habe sich der Beschwerdeführer notfallmässig zuerst bei Dr. E.___ gemeldet. Gemäss dessen telefonischer Auskunft habe der Beschwerdeführer ein diffuses Beschwerdebild geäussert (vgl. Urk. 9/12). Im Stadtspital B.___, wohin der Beschwerdeführer wegen dieser Beschwerden überwiesen worden sei, habe man verdachtsweise eine Pneumonie in Betracht gezogen. Es hätten jedoch keine entsprechenden Befunde erhoben werden können. Es sei dann die Diagnose eines thorakospondylogenen Schmerzsyndroms gestellt worden. Solche skelettäre Beschwerden seien eine bekannte Differentialdiagnose der Pneumonie und könnten jederzeit auftreten. Die Manualmediziner sprächen von sogenannten Rippenblockaden. In der Akutphase sei das Beschwerdebild einer manualtherapeutischen Behandlung zugänglich. Aber auch ohne diese klängen die Beschwerden jeweils wieder ab. Eine frühere Traumatisierung sei nicht nötig. Entsprechend der Diagnose habe das Stadtspital B.___ auch keine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Dies habe erst Dr. E.___ nachgeholt und für eine Woche eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit attestiert, wohl gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 9/10, Urk. 9/12).
In den deckungsgleichen Berichten vom 11. und 23. April 2003 (vgl. Urk. 9/19/3-4) habe Dr. D.___ aufgrund myofaszialer Beschwerden eine verminderte Belastbarkeit des Bewegungsapparates erwähnt. Strukturelle Veränderungen habe er verneint. Gleichzeitig habe er eher eine Ausweitung der Beschwerden als eine Besserung des Beschwerdebildes festgestellt.
Unter „Ausweitung“ werde medizinisch üblicherweise verstanden, dass Beschwerden sich ohne pathologisch-anatomische Grundlage ausweiteten. Der Begriff sei mit dem Begriff der „psychischen Überlagerung“ gleich zu setzen.
Dem Bericht von Dr. G.___ sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer während 2 Monaten in einem Restaurant tätig gewesen sei und dort auch schwere Arbeit habe verrichten müssen, zu deren weiteren Verrichtung er sich dann nicht mehr in der Lage gesehen habe. Dies habe offenbar zur Kündigung geführt. Darauf habe der Beschwerdeführer mit einer Depression reagiert. Bei der Untersuchung durch Dr. G.___ sei die Beweglichkeit der Halswirbelsäule stark beeinträchtigt gewesen. CT-Abklärungen hätten jedoch keine wesentlichen Pathologien an den Tag gebracht. Die Feststellungen von Dr. G.___ kontrastierten mit denjenigen von Dr. D.___ von Oktober 2001. Damals sei die Rotation der HWS nicht beeinträchtigt gewesen.
Zusammenfassend ergebe sich ab Februar 2003 eine Verschlechterung des Zustandsbildes. Vorher sei der Beschwerdeführer in der Lage gewesen, auch recht anspruchsvolle Arbeiten zu verrichten. Organisch fassbare Läsionen fehlten. Dies sei eingehend untersucht worden. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass noch wesentliche Unfallfolgen vorgelegen hätten. Prellungen, wie sie der Beschwerdeführer erlitten habe, klängen üblicherweise innert rund 3 Monaten wieder ab.
5.
5.1 An der Beurteilung von Dr. F.___ kritisierte der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift verschiedentlich, Dr. F.___ sei ein parteiinterner Gutachter. Die Beschwerdegegnerin habe es unterlassen, ein Gutachten eines neutralen Arztes einzuholen (Urk. 1 S. 3 ff.).
Weder aus Art. 29 Abs. 1 und 2 BV (vgl. Art. 4 aBV) noch aus Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) folgt eine Regel, wonach bei streitigen Leistungsansprüchen stets auch versicherungsexterne medizinische Entscheidungsgrundlagen einzuholen sind. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist es grundsätzlich somit zulässig, dass Verwaltung und Sozialversicherungsgerichte den Entscheid allein auf versicherungsinterne Entscheidungsgrundlagen stützen. An die Unparteilichkeit und Zuverlässigkeit solcher Grundlagen sind jedoch strenge Anforderungen zu stellen (BGE 122 V 165 Erw. 3).
Berichte und Gutachten versicherungsinterner Ärzte unterliegen wie andere Beweismittel der freien richterlichen Beweiswürdigung. Es kann ihnen Beweiswert beigemessen werden, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Im Übrigen ist richtig, dass an die Unparteilichkeit auch des versicherungsinternen Gutachters ein strenger Massstab anzulegen ist. Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass die in Art. 23 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) enthaltenen generellen Ablehnungsgründe Anwendung zu finden hätten (BGE 123 V 333 f. Erw. 1c mit Hinweisen).
Dem generellen Einwand, auf die Beurteilung von Dr. F.___ könne nicht abgestellt werden, da es sich bei ihm um einen versicherungsinternen Gutachter handle, ist nach dem Gesagten nicht zu folgen.
5.2 Im materieller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, Dr. F.___ habe den Beschwerdeführer selber gar nicht untersucht (Urk. 1 S. 3 Ziff. II.2).
Hierzu ist zu erwähnen, dass Dr. F.___ zur Beurteilung der medizinischen Aktenlage zwecks Klärung der Kausalitätsfrage berufen war und nicht zur eigentlichen Begutachtung des Beschwerdeführers mittels eigener Untersuchungen. Ihm lagen aber alle eingeholten respektive beigezogenen Arztberichte vor, welche er allesamt in seine Würdigung miteinbezog. Mithin handelt es sich um eine umfassende Analyse.
5.3 Der Beschwerdeführer rügt des Weiteren, obschon im Februar 2003 das Vorliegen einer Pneumonie von Dr. E.___ und vom Stadtspital B.___ ausgeschlossen worden sei, habe Dr. F.___ von einer solchen gesprochen, mit dem Ziel, den Hinweis auf Beschwerden der Halswirbelsäule als irrelevant erscheinen zu lassen (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. II.5).
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ging Dr. F.___ nicht vom Vorliegen einer Pneumonie aus. Vielmehr erwähnte er in Übereinstimmung mit dem Bericht des Stadtspitals B.___, für eine Pneumonie seien keine entsprechenden Anhaltspunkte festgestellt worden. Er hob indessen hervor, unter Hinweis auf die im Bericht des Stadtspitals B.___ erwähnte Diagnose (thorakospondylogenes Schmerzsyndrom; vgl. Urk. 9/8), die vom Beschwerdeführer geklagten skelettären Beschwerden, welche auch ohne vorgängige Traumatisierung auftreten könnten, stellten eine bekannte Differentialdiagnose der Pneumonie dar.
5.4 Ferner kritisiert der Beschwerdeführer, Dr. F.___ habe aus den Beurteilungen von Dr. D.___ nur gerade herausgegriffen, was im Hinblick auf die Verneinung der Unfallkausalität ins Bild gepasst habe. Dr. D.___ sei nicht von einer längerfristig guten Prognose ausgegangen, weil strukturelle Veränderungen fehlten, sondern er habe eine längerfristig gute Prognose gestellt, sofern sich keine strukturelle Veränderungen einstellten (Urk. 1 S. Ziff. II.6).
Dieser Interpretation kann nicht gefolgt werden. Dr. D.___s günstige Prognose erfolgte nicht unter dem Vorbehalt, dass sich keine strukturellen Veränderungen einstellten. Dr. D.___ hielt vielmehr in Übereinstimmung mit den erhobenen radiologischen Befunden (vgl. Urk. 9/3) richtig fest, dass keine strukturellen Veränderungen bestünden und stellte auf der Basis dieses Umstandes eine grundsätzlich günstige Prognose, wobei er zusätzlich feststellte, dass es seit dem Ereignis vom 12. Oktober 2002 eher zu einer Ausweitung der Beschwerden, denn zu einer Besserung gekommen sei (Urk. 9/18/3 S. 2). Was allgemeinmedizinisch unter diesem Begriff zu verstehen ist, erläuterte Dr. F.___ sodann näher. Diese Ausführungen sind nicht zu beanstanden. Weshalb sie nicht zutreffen sollten, legte auch der Beschwerdeführer, der diese in Frage stellte, nicht näher dar. Er beliess es bei der bloss pauschalen Beanstandung, dadurch werde ihm unterschoben, ein arbeitsscheuer Simulant zu sein (vgl. Urk. 1 S. 5 Ziff. II.6). Solches lässt sich aber der Beurteilung von Dr. F.___ weder an der betreffenden Stelle seiner Ausführungen noch der Beurteilung als solcher entnehmen, auch nicht sinngemäss.
5.5 Kritisiert wird vom Beschwerdeführer auch, Dr. F.___ verneine zu Unrecht die Unfallkausalität der bestehenden Beschwerden der Halswirbelsäule (Urk. 1 S. 5 f. Ziff. II.7).
Richtig ist, dass Dr. G.___ deutliche Bewegungseinschränkungen im Bereich der Halswirbelsäule ohne fassbare organische Beeinträchtigungen feststellte und diese als Unfallfolge einstufte (vgl. Urk. 9/18/5). Auch Dr. D.___ erwähnte im Bericht vom 11. April 2003 ein mögliches Beschleunigungstrauma der Halswirbelsäule (vgl. Urk.9/18/3 S. 1). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann der Würdigung, es handle sich um unfallkausale Beschwerden, aber nicht gefolgt werden. Effektive Bewegungseinschränkungen der Halswirbelsäule bestanden erst im Zeitpunkt der Untersuchungen durch Dr. G.___ im Mai 2003, mithin erst rund 8 Monate nach dem am 12. Oktober 2002 erlittenen Autounfall. Dr. D.___ erwähnte lediglich ein mögliches Beschleunigungstrauma der Halswirbelsäule, fand hierfür aber keine konkreten Anhaltspunkte vor. Bei der Untersuchung vom 21. Oktober 2002 jedenfalls war die Kopfrotation - gemäss den Ausführungen von Dr. F.___ einer der empfindlichsten Parameter für Beeinträchtigungen der Halswirbelsäule (vgl. Urk. 9/21 S. 2) - beschwerdefrei möglich (vgl. Urk. 9/18/3 S. 1). Auch bezüglich der späteren Untersuchungen erwähnte Dr. D.___ keine eingeschränkte Kopfrotation.
Aufgrund der langen Zeit, welche zwischen dem Autounfall vom 12. Oktober 2002 und dem Auftreten erster Beschwerdesymptome im Halswirbelsäulenbereich verstrich, verneinte Dr. F.___ die Unfallkausalität der Halswirbelsäulenbeschwerden zu Recht. Eine solche ist bei einer derart langen Latenzzeit offensichtlich nicht gegeben (vgl. dazu Rumo Jungo, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 3. A., Zürich 2003, S. 49).
5.6 Auch bezüglich der übrigen Beschwerden kann auf die Beurteilung von Dr. F.___ abgestellt werden. Er gab den Inhalt der ihm zur Verfügung stehenden medizinischen Unterlagen korrekt wieder und zog nachvollziehbare und begründete Schlussfolgerungen. Aus den Akten ergibt sich nämlich, dass bei der Konsultation am 30. Januar 2003 bei Dr. D.___ keine eigentlichen Wirbelsäulenbeschwerden mehr bestanden, sondern lediglich noch Schmerzbeschwerden im Bereich der Schulterblätter auf der Höhe der Brustwirbelsäule (vgl. Urk. 9/18/3 S. 2). Im Zeitpunkt der notfallmässigen Behandlung bei Dr. E.___, der von einem sehr diffusen Beschwerdebild sprach (vgl. Urk. 9/12), respektive der darauffolgenden Behandlung im Stadtspital B.___ hatten sich die Beschwerden wieder ausgeweitet und es bestand der Verdacht auf eine Pneumonie, der sich aber nicht erhärten liess. Stattdessen wurde ein thorakospondylogenes Schmerzsyndrom diagnostiziert (vgl. Urk. 9/8). Hierzu gab Dr. F.___ zu bedenken, dass das beschriebene Beschwerdebild eine bekannte Differentialdiagnose der Pneumonie sei, nämlich eine sogenannte Rippenblockade, welche auch ohne vorgängiges Trauma auftreten könne (vgl. Urk. 9/21 S. 2).
Eine Arbeitsunfähigkeit bewirkten diese Beschwerden im Übrigen nicht. Im Bericht des Stadtspitals B.___ wurde eine solche nicht vermerkt. Eine Arbeitsunfähigkeit attestierte lediglich Dr. E.___, jedoch nicht gestützt auf eigene Untersuchungen, sondern offensichtlich basierend auf den Angaben des Beschwerdeführers, welchen aber keine beweisbildende Aussagekraft zugemessen werden kann (vgl. Urk. 9/10, Urk. 9/12). Im Zeitpunkt der bei Dr. G.___ erfolgten Untersuchungen standen dann die soeben erwähnten Beschwerden nicht mehr im Vordergrund, sondern die nunmehr aufgetretenen Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule (vgl. Urk. 9/18/4).
Beizupflichten ist dem Beschwerdeführer lediglich darin, dass Dr. F.___ am Schluss seiner Beurteilung unzutreffend erwähnte, der Beschwerdeführer habe seinen Arbeitsplatz Mitte Februar 2003 verloren (vgl. Urk. 1 S. 6 f. Ziff. II.8, Urk. 9/21 S. 2). Die Kündigung erfolgte tatsächlich erst am 20. März 2003 (vgl. Urk. 3/2 S. 2). An anderer Stelle in der Beurteilung wurde das Datum der Entlassung von Dr. F.___ aber korrekt aufgeführt (vgl. Urk. 9/21 S. 1). Der offensichtlich redaktionelle Fehler am Ende der Beurteilung ist somit ohne Belang.
5.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass nach einer ersten Phase der Besserung der Beschwerden im Februar 2003 plötzlich erneut zunehmende Beschwerden auftraten, wobei diese erneuten Beschwerden nur noch möglicherweise mit dem Unfall vom 12. Oktober 2002 in Zusammenhang stehen. Ebenso ist es möglich, dass es sich hierbei um die von Dr. F.___ erwähnten Rippenblockaden gehandelt hat, welche auch ohne vorheriges Trauma auftreten können. Im Zeitpunkt der Untersuchungen durch Dr. G.___ standen dann Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule im Vordergrund, bezüglich welcher nach dem in vorstehender Erwägung 5.5 Ausgeführten eindeutig keine Unfallkausalität besteht. Mithin ergibt sich, dass im Zeitpunkt der am 17. Februar 2002 erfolgten Behandlung durch Dr. E.___ respektive durch das Stadtspital B.___ nicht mehr mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit vom Vorliegen von unfallkausalen somatischen Beschwerden ausgegangen werden kann. Die blosse Möglichkeit genügt nicht.
6.
6.1 Was die von Dr. G.___ erwähnte reaktive Depression betrifft (vgl. Urk. 9/18/5), welche weder in seinem Bericht noch in den anderen medizinischen Unterlagen nähere Erörterung fand, kann die Frage der natürlichen Kausalität offen bleiben. Selbst wenn diese zu bejahen wäre, müsste der adäquate Kausalzusammenhang verneint werden.
6.2 Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 135 Erw. 4b).
Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
Bei der Einteilung der Unfälle mit psychischen Folgeschäden in leichte, mittelschwere und schwere Unfälle ist nicht das Unfallerlebnis des Betroffenen massgebend, sondern das objektiv erfassbare Unfallereignis (vgl. BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2; RKUV 1995 Nr. U 215 S. 91).
Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
6.3 Das Ereignis vom 12. Oktober 2002 ist dem Bereich der mittelschweren Unfälle zuzuordnen. Es handelte sich um eine seitliche Auffahrkollision, das heisst, das Fahrzeug des weiteren Unfallbeteiligten fuhr auf einer Kreuzung in die rechte Seite des Wagens des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 9/2).
Der Unfall war weder von besonders dramatischen Umständen begleitet noch wies er eine besondere Eindrücklichkeit auf. Der Beschwerdeführer erlitt keine schweren oder besonderen Verletzungen, welche erfahrungsgemäss geeignet wären, eine psychische Fehlentwicklung hervorzurufen. Eine ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung war nicht erforderlich und es kam auch zu keiner ärztlichen Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen verschlimmerte. Der Heilungsverlauf der unfallbedingten Beeinträchtigungen dauerte nicht besonders lange und er war auch nicht mit Komplikationen verbunden. Körperliche Dauerschmerzen trug der Beschwerdeführer nicht davon und Grad und Dauer der durch die Unfallfolgen bedingten physischen Arbeitsunfähigkeit waren geringfügig.
Da keines der zusätzlich erforderlichen Kriterien erfüllt ist, ist dem mittelschweren Unfall vom 12. Oktober 2002 die Eignung abzusprechen, eine psychische Fehlentwicklung auszulösen. Insofern ist der adäquate Kausalzusammenhang nicht gegeben.
7. Abschliessend ergibt sich, dass die Verneinung der Leistungspflicht ab 17. Februar 2003 im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 12. Oktober 2002 nicht zu beanstanden ist. Die Verfügung vom 20. Mai 2003 und die Abweisung der dagegen erhobenen Einsprache erfolgten mithin zu Recht. Demzufolge ist auch die gegen den Einspracheentscheid vom 19. November 2003 erhobene Beschwerde abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Hans R. Grendelmeier
- Rechtsanwalt Rudolf Keiser
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).