UV.2004.00027

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Sozialversicherungsrichter Zünd
Gerichtssekretärin Vieli
Urteil vom 5. November 2004
in Sachen
D.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Korinna Fröhlich
C.___estrasse 11, 8610 Uster

gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee


Sachverhalt:
1.
1.1     D.___, geboren 1961, türkischer Staatsangehöriger, reiste im Jahre 1986 in die Schweiz ein, wo er vorerst als Küchenhilfe tätig war (Urk. 8/37). Vom 1. Dezember 1988 bis zum 30. November 2002 arbeitete er bei der A.___ AG, Bäckerei, ___, in der Brotproduktion und war über seine Arbeitgeberin obligatorisch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert.
1.2     Am 17. August 1999 rutschte der Versicherte beim Kesselstossen auf nassem Boden aus und zog sich eine Verletzung der linken Schulter zu (Unfallmeldung vom 14. Januar 2002, Urk. 8/1).
         Die Klinik Hirslanden, an welche D.___ durch seinen Hausarzt Dr. med. B.___ infolge anhaltender Beschwerden überwiesen wurde, stellte nach Vornahme eines Arthro-MRI der linken Schulter eine komplette Ruptur der Supraspinatussehne und mässige Atrophie des Supraspinatusmuskels sowie Zeichen eines subacromialen Impingements bei AC-Gelenksarthrose und Typ II Acromion sowie retraktile Kapsulitis fest (Bericht vom 27. Januar 2001, Urk. 8/2).
1.3     Eine erste kreisärztliche Untersuchung am 2. Juli 2002 bestätigte eine volle Arbeitsunfähigkeit bei der ausgeübten Tätigkeit als Bäcker (Urk. 8/22).
         Am 29. August 2002 wurde D.___ in der Klinik Balgrist operiert (Urk. 8/29). Allerdings gab der Versicherte auch nach dem Eingriff an, weiterhin unter Schmerzen zu leiden (Urk. 8/46).
1.4     Infolge einer tätlichen Auseinandersetzung mit einem Arbeitskollegen wurde dem Versicherten das Anstellungsverhältnis bei der A.___ AG per 30. November 2002 gekündigt (Urk. 8/34).
1.5     In der zweiten kreisärztlichen Untersuchung vom 27. Mai 2003 kam Kreisarzt Dr. med. C.___ zum Schluss, der Versicherte könne eine körperlich leichte, schulterschonende Tätigkeit ganztags aufnehmen, falls er weder Überkopfarbeiten noch Arbeiten mit repetitiven, weitausreichenden Bewegungen des linken Schultergelenkes noch Arbeiten mit ausgesprochenen Impulsbelastungen wie stossenden und reissenden Bewegungen ausführen müsse sowie Hebelleistungen beidhändig bis maximal 10 kg und nur bis Hüfthöhe auszuüben habe (Urk. 8/50).
1.6     Gestützt auf die Ausführungen des Kreisarztes stellte die SUVA mit Verfügung vom 28. Mai 2003 die Taggeldleistungen per 10. Juni 2003 ein, erklärte sich aber bereit, weiterhin für die notwenigen Behandlungskosten aufzukommen (Urk. 8/51).
1.7     Gegen diese Verfügung liess D.___ am 23. Juni 2003 Einsprache erheben und die weitere Auszahlung eines vollen Taggeldes beantragen, da die Therapie noch nicht abgeschlossen und zudem noch eine weitere Operation geplant sei (Urk. 8/54). Dem Begehren um Aufhebung des Entzugs der aufschiebenden Wirkung der Einsprache bzw. um Gewährung der aufschiebenden Wirkung (Urk. 8/55) entsprach die SUVA nicht (Urk. 8/64).
1.8     Am 7. November 2003 unterzog sich D.___ wegen anhaltender Schmerzen sowie Verdachts auf partiellen Abriss des M. deltoideus links einer zweiten Operation in der Uniklinik Balgrist (Urk. 8/69).
1.9     Mit Entscheid vom 11. Dezember 2003 wies die SUVA die Einsprache ab und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Urk. 8/76 = Urk. 2).

2.
2.1     Gegen diesen Einspracheentscheid liess D.___ mit Eingabe vom 3. Februar 2004 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit folgenden Antrag:

" Es sei in Aufhebung des Einspracheentscheids vom 11.12.2003 die Suva zu verpflichten, auch nach dem 10.6.2003 ein Taggeld zu entrichten, unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
         Die SUVA liess mit Beschwerdeantwort vom 22. März 2004 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde schliessen, woraufhin der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 29. März 2004 geschlossen wurde (Urk. 9).
2.2     Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 10. Juni 2003 bis zum Operationstermin vom 6. November 2003 (in dessen Folge die Beschwerdegegnerin erneut Taggeld leistete) Taggeld auszurichten hat.

2.
2.1     Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 2 UVG). Das Taggeld der Unfallversicherung wird nicht gewährt, solange Anspruch auf ein Taggeld der Invalidenversicherung besteht (Art. 16 Abs. 3 UVG).
         Arbeitsunfähigkeit ist gemäss Art. 6 ATSG die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt.
         Der Grad der Arbeitsunfähigkeit bemisst sich im Hinblick auf die bisherige Tätigkeit der versicherten Person, sofern von ihr vernünftigerweise - beispielsweise bei labilem Gesundheitszustand während einer beschränkten Zeit (RKUV 2000 Nr. U 366 S. 92 E.4) - nicht verlangt werden kann, ihre Restarbeitsfähigkeit in einem anderen Tätigkeitsbereich zu verwerten. Ist das Ausweichen auf einen anderen Tätigkeitsbereich zumutbar, bemisst sich der Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung des gesamten Arbeitsmarktes und gegebenenfalls einer Anpassungszeit. Demnach hat sich die versicherte Person diesfalls die berufliche Tätigkeit anrechnen zu lassen, die sie bei gutem Willen ausüben könnte (BGE 115 V 133; RKUV 1987 Nr. U 27 394 fr.). Allgemein ist davon auszugehen, dass ein Versicherter bei langdauernder Unfähigkeit, die ursprüngliche Tätigkeit auszuüben, andere Erwerbsmöglichkeiten ausschöpft, und zwar zu lange, als man dies unter den gegebenen Umständen von ihm verlangen kann.
         So kann von einem relativ jungen Versicherten, der vor dem Unfall in verschiedenen Branchen tätig war und den von ihm angegebenen Beruf (Handelsdirektor) gar nie ausübte, ein Ausweichen auf andere Tätigkeitsbereiche ohne weiteres verlangt werden (RKUV 1987 Nr. U 27 395 E. 3). Auf der anderen Seite darf zum Beispiel auf eine medizinisch-theoretische Restarbeitsfähigkeit von 50 % nicht abgestellt werden, wenn sie praktisch nicht ausgenützt werden kann. Besteht nämlich die 50%ige Arbeitsfähigkeit nur für eine Arbeit ohne ständiges Bücken, Heben oder Tragen schwerer Lasten, ist es einem Maurer nicht möglich, in seinem angestammten Beruf tätig zu sein. Auch kann von einem immer als Maurer tätig gewesenen Versicherten in einem gewissen Alter vernünftigerweise nicht verlangt werden, auf eine andere Tätigkeit auszuweichen (RSKV 1982 Nr. 482 S. 78).
         Die Gewährung einer Anpassungszeit von vier Monaten für die Suche einer neuen Tätigkeit ist - auch bei einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage - nicht unangemessen hoch oder unzweckmässig; dies umso weniger, als - wie im vorliegenden Fall - der Versicherte sich einer anstrengenden ärztlichen Behandlung unterziehen muss (RSKV 1978 Nr. 319 S. 90; vgl. zum Ganzen auch Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht: Bundesgesetz über die Unfallversicherung, bearb. von Alexandra Rumo-Jungo, 3. Aufl., Zürich 2003, Art. 16 Abs. 1).
2.2     Massgebend ist die aufgrund ärztlicher Feststellungen ermittelte tatsächliche Unfähigkeit, am angestammten Arbeitsplatz (oder im zumutbaren Aufgabenbereich) nutzbringend tätig zu sein, und nicht die medizinisch theoretische Arbeitsunfähigkeit (BGE 111 V 239 E. 1b, AHI-Praxis 2000 S. 157 E. 3b). Dabei ist das Gericht zwar an die ärztliche Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit nicht gebunden, soll aber nicht ohne hinreichenden Grund davon abweichen (RKUV 1987 Nr. K 720 S. 106 E.2).
         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
         Die Rechtsprechung, wonach der Richter "nicht ohne zwingende Gründe" von der Einschätzung des medizinischen Experten abweicht, hat den Beweiswert von Gerichtsgutachten zum Gegenstand und findet auf versicherungsinterne ärztliche Beurteilungen nicht Anwendung. Berichte und Gutachten versicherungsinterner Ärzte unterliegen wie andere Beweismittel der freien richterlichen Beweiswürdigung. Es kann ihnen Beweiswert beigemessen werden, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Im Übrigen ist richtig, dass an die Unparteilichkeit auch des versicherungsinternen Gutachters ein strenger Massstab anzulegen ist.


3.
3.1     Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Standpunkt im Einspracheentscheid vom 11. November 2003 (Urk. 2 S. 4 f.) im Wesentlichen gestützt auf die Schlussfolgerungen ihres Kreisarztes Dr. C.___, welcher aufgrund der Untersuchung vom 27. Mai 2003 im entsprechenden Bericht (Urk. 8/50) festhielt, die klinische Untersuchung des Versicherten bringe keine neuen diagnostischen Gesichtspunkte, insbesondere auch keine Hinweise für eine Reruptur der Rotatorenmanschette oder für ein persistierendes Impingement von Bedeutung. Er teile zwar die Meinung der Uniklinik Balgrist, dass der Beschwerdeführer als Bäcker mit üblichem Pflichtenheft nicht beschäftigt werden könne. Er könnte aber eine körperlich leichte, schulterschonende Tätigkeit ganztags aufnehmen, wenn gewisse Bedingungen (keine Überkopfarbeiten, keine Arbeiten mit repetitiven weitausreichenden Bewegungen des linken Schultergelenks, keine Arbeiten mit ausgesprochenen Impulsbelastungen des linken Schultergelenks wie stossende und reissende Bewegungen, Hebeleistungen beidhändig bis max. 10 kg und auch das nur bis Hüfthöhe) erfüllt wären. Dreiviertel Jahr postoperativ sei der Beschwerdeführer seines Erachtens für eine derartige schulterschonende Tätigkeit ganztags vermittelbar. Der funktionelle Befund sei insbesondere für die Abduktion und Flexion nicht schlecht, eine Reruptur der Rotatorenmanschette sei ausgeschlossen worden, und die seit längerer Zeit verordnete medizinische Trainingstherapie setze eine Belastbarkeit des Schultergelenkes voraus, die im eingeschränkten Rahmen wie vermerkt auch eine Arbeitsbelastung zulassen würde.
         Weiter machte die Beschwerdegegnerin geltend, zwar werde im Bericht der Uniklinik Balgrist vom 1. Juli 2003 (Urk. 8/58) von Dr. med. E.___ ausgeführt, bis zum Operationstermin (7. November 2003) seien selbständige Dehnungsübungen durchzuführen, es bestehe bis dahin eine volle Arbeitsunfähigkeit als Bäcker. Diese Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit sei jedoch nachträglich nach einem Briefwechsel mit Kreisarzt Dr. C.___ von Dr. E.___ dahingehend präzisiert worden, als dieser generell mit der Einschätzung des Kreisarztes einverstanden sei, dass bei einem partiellen Abriss des M. deltoideus bei Status nach Rotatorenmanschettenruptur, was beim Beschwerdeführer der Fall sei, eine leichte, schulterschonende Tätigkeit zugemutet werden könne, wie es der Kreisarzt am 27. Mai 2003 skizziert habe (Urk. 8/68).
         Dass der Hausarzt, Dr. B.___, im ärztlichen Zeugnis vom 14. August 2003 (Beilage 2 zu Urk. 8/63) eine volle Arbeitsunfähigkeit vom 1. Juni 2003 bis 31. Dezember 2003 attestiert habe, sei im Rahmen des speziellen Vertrauensverhältnisses mit dem Patienten zu werten, zumal der Hausarzt ausdrücklich "nach Angaben des Pat." vermerkt habe und sich im Übrigen nicht mit den Argumenten des Kreisarztes oder der Uniklinik Balgrist auseinandergesetzt habe.
         Weiter sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit aus unfallfremden Gründen per Ende November 2002 verloren habe, weshalb zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der allgemeine Arbeitsmarkt massgebend sei. Auch würde die Notwendigkeit, weiterhin Therapiestunden zu absolvieren, einer Arbeitstätigkeit keineswegs im Wege stehen, wäre doch ohne weiteres eine Verschiebung auf arbeitsfreie Zeiten und allenfalls eine Abgeltung der Therapiestunden durch die Unfallversicherung möglich gewesen.
         Schliesslich werde der Grad der Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich nicht mittels Einkommensvergleich ermittelt, weshalb zu Recht auf entsprechende Abklärungen verzichtet worden sei.
3.2     Demgegenüber liess der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 3. Februar 2004 (Urk. 1 S. 2 ff.) geltend machen, dass er im Zeitpunkt, in welchem die Beschwerdegegnerin die Einstellung der Taggelder verfügt habe, noch mitten in einem Therapieprogramm gesteckt und ihm auch noch eine Operation bevorgestanden habe. Weiter sei er lediglich 6 Tage vor dem Erlass der Verfügung, am 22. Mai 2003, in der Uniklinik Balgrist noch als 100%ig arbeitsunfähig taxiert worden; eine Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit sei auf den 23. Juni 2003 angesetzt worden. Der Bericht der Uniklinik Balgrist über die Konsultation vom 22. Mai 2003 sei der Beschwerdegegnerin noch nicht vorgelegen, weshalb diese die Verfügung erlassen habe, ohne im Besitz der vollständigen Akten gewesen zu sein und bevor die Untersuchung abgeschlossen war. Der Hausarzt, Dr. B.___, habe ebenfalls für die fragliche Zeit vom 10. Juni 2003 bis zum 31. Dezember 2003 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Während der Zeit, in welcher die Beschwerdegegnerin die Ausrichtung eines Taggeldes abgelehnt habe, habe sie aber dennoch weiterhin Heilungskosten gedeckt.
         Es treffe nicht zu, dass er in der Lage sei, ganztags eine leichte schulterschonende Arbeit zu verrichten, da er an einer Bewegungseinschränkung des linken Schultergelenkes, an Dauerschmerzen sowie an bewegungsabhängiger Schmerzverstärkung leide, weshalb er den linken Arm nicht belasten und täglich Schmerzmittel einnehmen müsse.
         In der Zeit vom Juni bis Oktober 2003 sei es ihm nicht möglich gewesen, irgendeine allenfalls vorhandene Arbeitsfähigkeit zu verwerten. Da der Operationstermin von November 2003 bereits festgestanden habe, sei es aussichtslos gewesen, eine Stelle zu finden. Weiter hätte die Arbeitsaufnahme den mittels Therapie angestrebten Aufbau der Schultermobilität und Muskelstärke wegen zusätzlicher Belastung gefährdet.
         Zudem wäre er keineswegs in der Lage, mit einer schulterschonenden Tätigkeit einen Lohn zu erzielen, wie er ihn als Bäcker erzielt habe. Er müsste vielmehr in eine Tätigkeit ausweichen, in welcher er über keinerlei Ausbildung verfüge. Abgesehen davon, seien solche schulterschonenden Tätigkeiten für Männer ohne diesbezügliche Ausbildung auf dem Arbeitsmarkt kaum vorhanden. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass er höchstens einen kleinen Bruchteil des bisherigen Einkommens erzielen könnte. Die Beschwerdegegnerin habe es aber unterlassen, eine Berechnung des Arbeitsunfähigkeitsgrades vorzunehmen.
         Schliesslich habe er wegen der ärztlich attestierten vollen Arbeitsunfähigkeit ab Juni 2003 auch keine Leistungen der Arbeitslosenversicherung erhalten. Die Krankentaggeldversicherung habe ebenfalls keine Leistungen erbracht, sondern ihn an die Beschwerdegegnerin verwiesen.
3.3     Am 24. Januar 2001 wurde beim Beschwerdeführer erstmals ein Arthro-MRI der linken Schulter gemacht. Dieses ergab eine komplette Ruptur der Supraspinatussehne (3 bis 3,5 cm) sowie mässige Atrophie des Supraspinatusmuskels. Weiter fanden sich Zeichen eines subacromialen Impingements bei AC-Gelenksarthrose und Typ II Acromion. Es bestand eine retraktile Capsulitis (Bericht der Klinik Hirslanden vom 27. Januar 2001, Urk. 8/2). Die Verletzung wurde auf einen Unfall im Jahre 1999 zurückgeführt, da der Beschwerdeführer seit dieser Zeit wegen Beschwerden im Schultergelenk in hausärztlicher Behandlung war (vgl. Urk. 8/3). Die Beschwerdegegnerin anerkannte die Unfallkausalität und übernahm Taggeld sowie Heilungskosten.
         Nachdem der Hausarzt mehrmals Infiltrationen durchgeführt hatte, welche jeweils zu einer rund dreimonatigen Schmerzreduktion führten (Urk. 8/5), wurde der Beschwerdeführer wegen zunehmender Kraftlosigkeit bei persistierenden Beschwerden ab Januar 2002 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (vgl. Urk. 8/14 und 8/17). Am 27. Mai 2002 konsultierte er erstmals die Schultersprechstunde der orthopädischen Universitätsklinik Balgrist, wo ein neues MRI durchgeführt und ein Operationstermin zur Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion Ende August 2002 vereinbart wurde (Bericht vom 5. Juni 2002, Urk. 8/17). Der Hausarzt attestierte weiterhin eine volle Arbeitsunfähigkeit und regte eine vertrauensärztliche Kontrolle an (Urk. 8/18).
         Diese fand am 2. Juli 2002 bei Kreisarzt Dr. C.___ statt. Im Bericht vom selben Tag kam der SUVA-Arzt zum Schluss, die bisherige Tätigkeit, die darin bestanden habe, dass der Patient mit viel Kraft beidhändig Teig anmachen und schwere Gewichte herumtragen musste, könne natürlich nicht mehr verrichtet werden. Für körperlich leichtere Tätigkeiten auf Tischhöhe ohne Impulsbelastungen des Schultergelenkes wie stossende und reissende Bewegungen, ohne Überkopfarbeiten und ohne Hebeleistungen beidhändig über 10 kg und nicht über Hüfthöhe würde der Beschwerdeführer natürlich schon weiter beschäftigt werden können (Urk. 8/22).
         Dr. med. E.___, Oberarzt an der Uniklinik Balgrist, hielt im Bericht vom 19. Juli 2002 zur Verlaufskontrolle sowie zum Arthro-MRI vom 10. Juli 2002 fest, es bestehe eine vollständige Supraspinatussehnen-Ruptur beim noch relativ jungen Beschwerdeführer, der in diesem Zustand so nicht arbeitsfähig sei. In Abwägung der Vor- und Nachteile einer operativen Reparatur kommt Dr. E.___ zum Schluss, eine Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion sei zu empfehlen. Als Bäcker sei der Beschwerdeführer bis zur Operation 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/24).
         Am 29. August 2002 fand in der Uniklinik Balgrist die operative Reparatur der Rotatorenmanschette statt, in deren Anschluss der Beschwerdeführer während 6 Wochen eine Abduktionsschiene tragen musste. Zur Rehabilitation wurde passive Mobilisation aus der Schiene angeordnet, wobei in den nächsten 6 Wochen keine aktive Elevation und Abduktion sowie innerhalb der nächsten 4 Monate keine Kräftigungsübungen vorzunehmen seien (Urk. 8/29 und 8/30).
         Drei Monate postoperativ (am 18. November 2002) fand sich ein regelrechter Heilungsverlauf. In der Schultersprechstunde wurde eine weiterhin andauernde volle Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 8/41). Sechs Monate nach der Operation beklagte der Beschwerdeführer anhaltende ausgeprägte Schmerzen, weshalb die Vornahme eines erneuten Arthro-MRI zum Ausschluss einer Re-Ruptur empfohlen wurde (Urk. 8/45). Dieses wurde am 17. Februar 2003 durchgeführt und ergab keinen Hinweis auf eine Rotatorenmanschetten-Re-Ruptur. Da jedoch nach wie vor erhebliche Schmerzen vorlagen sowie eine residuelle Schultersteife, wurde eine Infiltration vorgenommen sowie intensive Physiotherapie bei nach wie vor voller Arbeitsunfähigkeit angeordnet (Bericht der Uniklinik Balgrist vom 4.  März 2003, Urk. 8/46). Auch die Verlaufskontrolle vom 14. April 2003 änderte an dieser ärztlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit als Bäcker nichts (Urk. 8/48).
         Am 27. Mai 2003 fand eine zweite kreisärztliche Untersuchung statt (Urk. 8/50). Nach Befragung und Untersuchung des Patienten kam Kreisarzt Dr. C.___ zum Schluss, er teile die Auffassung der Ärzte der Uniklinik Balgrist, wonach der Beschwerdeführer als Bäcker mit üblichem Pflichtenheft nicht beschäftigt werden kann. Er könne aber, zumal eine Re-Ruptur der Rotatorenmanschette ausgeschlossen worden sei, eine körperlich leichte, schulterschonende Tätigkeit ganztags aufnehmen, wenn folgende Bedingungen erfüllt seien:
1. keine Überkopfarbeiten
2.  keine Arbeiten mit repetitiven, weitausreichenden Bewegungen des linken Schultergelenkes,
3.  keine Arbeiten mit ausgesprochenen Impulsbelastungen des linken Schultergelenkes wie stossenden oder reissenden Bewegungen,
4.  Hebeleistungen beidhändig bis max. 10 kg und auch das nur bis Hüfthöhe
         Nachdem die Beschwerdegegnerin bereits am nachfolgenden Tag gestützt auf diese Einschätzung des Kreisarztes die Einstellung der Taggelder verfügt hatte (Urk. 8/51), reichte der Beschwerdeführer im Rahmen seiner hiergegen erhobenen Einsprache ein aktuelles Arztzeugnis der Uniklinik Balgrist vom 23. Juni 2003 bei, welches ihm vom 23. Juni 2003 bis zum 6. November 2003 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte (Beilage zu Urk. 8/55).
         Diese Einschätzung wurde auch im Zwischenbericht vom 1. Juli 2003 von Dr. E.___ von der Uniklinik Balgrist festgehalten, welcher die Arbeitsunfähigkeit als Bäcker bis zum 6. November 2003 weiterhin mit 100 % bezifferte (Urk. 8/58). Allerdings wurde neu der Verdacht auf partiellen Abriss des musculus deltoideus im Bereich des anterolateralen Zuganges gestellt. Aufgrund der langen Beschwerdenpersistenz stellte der beurteilende Arzt die Indikation zur Revision, Refixation des musculus deltoideus, Plättchenentfernung, Biopsie und Bursektomie. Als Operationsdatum wurde der 7. November 2003 vereinbart.
         Mit Schreiben vom 15. August 2003 liess der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin zudem ein Zeugnis seines Hausarztes Dr. B.___ zukommen, in welchem er vom 1. Juni 2003 bis zum 31. Dezember 2003 "nach Angaben des Pat." eine volle Arbeitsunfähigkeit bescheinigte (Beilage 2 zu Urk. 8/63).
         Auf entsprechende schriftliche Nachfrage von Kreisarzt Dr. C.___ (Brief vom 30. September 2003, Urk. 8/66), in welcher dieser seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nochmals erläuterte, bestätigten die mit dem Fall befassten Ärzte der Uniklinik Balgrist mit Brief vom 11. November 2003 die Auffassung des Kreisarztes insofern, als sie festhielten, generell seien sie mit ihm einverstanden, dass bei einem partiellen Abriss des M. deltoideus bei Status nach Rotatorenmanschettenruptur eine leichte, schulterschonende Tätigkeit zugemutet werden könne, wie sie der Kreisarzt im Rahmen seines Berichtes vom 27. Mai 2003 (vgl. Urk. 8/50) skizziert habe. Zwischenzeitlich sei der Patient allerdings am 6. November 2003 hospitalisiert worden, es seien eine Schulterarthroskopie, Biopsie, Plättchenentfernung und AC-Nachresektion links geplant (Urk. 8/68). Am 7. November 2003 erfolgte die zweite Operation der linken Schulter des Beschwerdeführers (Operationsbericht, Urk. 8/69).
3.4     Aufgrund dieser in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers grundsätzlich übereinstimmenden ärztlichen Meinungsäusserungen ist klar davon auszugehen, dass er in der strittigen Zeit vom 10. Juni 2003 bis zum 6. November 2003 im Rahmen einer schulterschonenden Tätigkeit, wie sie vom Kreisarzt in seinem Bericht vom 27. Mai 2003 (Urk. 8/50) beschrieben wird, voll arbeitsfähig war. Beide Berichte sind für die streitigen Belange umfassend, beruhen auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigen die geklagten Beschwerden, sind in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden, leuchten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Schliesslich sind die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet. Deren Richtigkeit wird durch die Tatsache, dass der Hausarzt in der fraglichen Zeit eine volle Arbeitsunfähigkeit bescheinigte (Beilage 2 zu Urk. 8/63), nicht erschüttert, zumal es Dr. B.___ unterlassen hat, zu präzisieren, ob sich diese Arbeitsunfähigkeit auf die angestammte Tätigkeit als Bäcker oder auf eine zumutbare andere Tätigkeit bezieht. Ausserdem muss in Bezug auf Berichte von Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung getragen werden, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Dies hat hier umso eher zu gelten, als sich Dr. B.___ im Attest vom 14. August 2003 ausdrücklich auf Angaben des Beschwerdeführers bezieht. Damit ist der Auffassung der Beschwerdegegnerin zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer in der strittigen Zeit für eine schulterschonende Tätigkeit im beschriebenen Sinne voll arbeitsfähig war.
         Anders als die Beschwerdegegnerin ist hingegen zu beurteilen, wie diese Arbeitsfähigkeit in Bezug auf einen Taggeldanspruch zu bewerten ist. Es steht fest und wird auch von der Beschwerdegegnerin nicht bestritten, dass der ungelernte Beschwerdeführer bei seiner angestammten Tätigkeit vor dem Unfall körperlich anstrengende Arbeiten ausführen musste (vgl. z.B. Urk. 8/17 und Urk. 8/22). Angesichts seiner mangelnden Ausbildung ist davon auszugehen, dass er nach dem Unfall bei einer derart eingeschränkten Tätigkeit, wie sie der Kreisarzt beschreibt, selbst bei einer Vollzeitstelle mit einer erheblichen Einkommenseinbusse rechnen müsste. Dies immer unter der Annahme, dass eine solche Tätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt für den Beschwerdeführer überhaupt realisierbar ist. Bezüglich der Festsetzung des Grades der Arbeitsunfähigkeit verkennt die Beschwerdegegnerin nämlich (vgl. Urk. 2 S. 5 Ziff. 2d in fine), dass ein Einkommensvergleich zur Bestimmung des Grades der Arbeitsunfähigkeit lediglich dann nicht nötig ist, wenn sich die Arbeitsunfähigkeit auf die angestammte Tätigkeit bezieht. Wird vom Versicherten allerdings die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit in einem anderen Tätigkeitsbereich verlangt, so ist ein Einkommensvergleich zur Bemessung der "Arbeitsunfähigkeit" unumgänglich.
         Die Beschwerdegegnerin hat es unterlassen darzutun, welche konkreten Tätigkeiten mit den umschriebenen Einschränkungen bezüglich Kraft und Beweglichkeit mit den Voraussetzungen, die der Beschwerdeführer in Bezug auf Fähigkeiten und Ausbildung mitbringt, überhaupt denkbar sind. Da vorliegend ein abgeschlossener und in der Vergangenheit liegender Sachverhalt im Streite steht, rechtfertigt es sich, beim Einkommensvergleich auf die Erhebung einzelner Arbeitsstellen mittels der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) zu verzichten und zur Ermittlung des bei einer angepassten Tätigkeit vom Beschwerdeführer erzielbaren Einkommens auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) 2002 abzustellen. Dies wird die Beschwerdegegnerin nachzuholen haben. Sollte sich herausstellen, dass der Beschwerdeführer, welcher in der fraglichen Zeit arbeitslos war, bei einer solchen anderen Tätigkeit eine Einkommenseinbusse von mehr als 25 % erleiden würde (Art. 5 Abs. 4 der Verordnung über die Unfallversicherung von arbeitslosen Personen, BGE 126 V 128 f. Erw. 3c), hätte er trotz voller Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit Anspruch auf Taggeld.
         In zeitlicher Hinsicht ist schliesslich zu beachten, dass es die Beschwerdegegnerin unterlassen hat, dem Beschwerdeführer zu eröffnen, er habe sich nun nach einer schulterschonenden Tätigkeit umzusehen, andernfalls sie von einer vollen Arbeitsfähigkeit resp. von der Arbeitsfähigkeit für eine solche Tätigkeit ausgehen werde. Zwar hatte der Kreisarzt in seiner ersten Untersuchung vom 2. Juli 2002 (Urk. 8/22) bereits die Möglichkeit einer körperlich leichteren Tätigkeit erwogen, aus den Akten geht jedoch nicht hervor, dass vom Beschwerdeführer je formell verlangt worden wäre, eine solche anzunehmen. Er durfte damit bis zum Erlass der Verfügung 28. Mai 2003 (Urk. 8/51) in guten Treuen davon ausgehen, dass seine Arbeitsfähigkeit nach wie vor in Bezug auf die angestammte Tätigkeit als Bäcker zur Beurteilung stand. Eine Reduktion oder gar Einstellung der Taggeldleistungen ist somit praxisgemäss frühestens 4 Monate nach diesem Zeitpunkt, d.h. vorliegend ab dem 28. September 2003 rechtens.

4.       Zusammenfassend ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer bis zum 28. September 2003 weiterhin Anspruch auf Taggeld in der bisherigen Höhe hat, an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie für die Zeit nach diesem Datum bis zum 6. November 2003 (Hospitalisation mit operativem Eingriff) den Grad der Arbeitsunfähigkeit mittels eines Einkommensvergleiches errechne und danach basierend darauf über den Anspruch auf Taggeld neu befinde.
         In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.

5.       Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) haben die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses bemessen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
         Die Beschwerdegegnerin ist daher zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.





Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2003 aufgehoben und die Sache mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer jedenfalls für die Zeit vom 10. Juni 2003 bis zum 28. September 2003 Anspruch auf Taggelder hat, an die SUVA zurückgewiesen, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Korinna Fröhlich
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).