Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2004.00028
UV.2004.00028

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Steck


Urteil vom 13. Dezember 2004
in Sachen
S.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Pollux L. Kaldis, Rechtsvertretungen
im Sozialversicherungsrecht und Ausländerrecht
Solistrasse 2a,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee


Sachverhalt:
1.       S.___, geboren 1971, arbeitete seit 1. August 1999 als Maschinist bei der A.___ SA in ___ und war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unter anderem gegen Berufsunfälle versichert (Urk. 9/1 Ziff. 3). Gemäss Unfallmeldung vom 27. November 2000 stiess sich der Versicherte am 19. Oktober 2000 bei der Kanalreinigung den rechten Ellbogen an einem Deckel an (Urk. 9/1 Ziff. 4, Ziff. 6 und Ziff. 9). Am 1. Dezember 2000 wurde eine Gelenkrevision durch Arthrotomie radiohumeral und posteromedial (Urk. 9/2/1) und am 11. April 2002 eine Ellbogen-Arthroskopie rechts mit Débridement des Capitulum humeri und Anfrischen in Micro-fracture-Technik sowie die Entfernung von freien Gelenkskörpern und intraartikulärem Débridement (Urk. 9/53) durchgeführt. Mit Schreiben vom 12. Juni 2003 teilte die SUVA dem Versicherten mit, aufgrund der Ergebnisse der medizinischen (kreisärztliche Untersuchung vom 24. Juli 2002; Urk. 9/63) und administrativen Abklärungen sei von weiteren Behandlungsmassnahmen mit keiner erheblichen Besserung der unfallbedingten Beschwerden mehr zu rechnen. Die Heilkosten- und Taggeldleistungen seien daher per 30. Juni 2003 einzustellen. Ab dem Zeitpunkt des Abschlusses erhalte er für die bleibenden Folgen des Unfalls eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung zugesprochen (Urk. 9/86). Mit Verfügung vom 25. Juni 2003 sprach die SUVA dem Versicherten für die verbliebene Beeinträchtigung aus dem Unfall vom 19. Oktober 2000 eine Invalidenrente auf der Basis eines versicherten Jahresverdienstes von Fr. 69'212.-- und einer Erwerbsunfähigkeit von 17 % ab 1. Juli 2003 zu und eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 5 % (Urk. 9/95 = Urk. 9/101). Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch lic. iur. Pollux L. Kaldis, Rechtsvertretungen im Sozialversicherungs- und Ausländerrecht, B.___, am 22. Juli 2003 Einsprache (Urk. 9/102). Mit Entscheid vom 3. November 2003 (Urk. 9/108 = Urk. 2) wies die SUVA die Einsprache ab.

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 3. November 2003 (Urk. 2) erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch lic. iur. Pollux L. Kaldis, am 4. Februar 2004 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Rückweisung der Sache an die SUVA zu weiteren medizinischen Abklärungen und Neuberechnung des Rentenanspruches (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 4. März 2004 beantragte die SUVA, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf, Sursee, die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Nachdem der Versicherte der Aufforderung zur Einreichung der Replik nicht rechtzeitig nachgekommen war (vgl. Urk. 13-15), wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 1. Juli 2004 als geschlossen erklärt (Urk. 15).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Die massgebenden rechtlichen Bestimmungen, insbesondere betreffend den Anspruch auf eine Invalidenrente gemäss Art. 18 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; Urk. 2 S. 2 ff. Erw. 2) und eine Integritätsentschädigung (Urk. 2 S. 8 Erw. 7) und die zugehörige jeweilige Gerichtspraxis sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben, so dass darauf verwiesen werden kann.
1.2  Beizufügen ist, dass hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes entscheidend ist, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.       Streitig ist insbesondere, ob die medizinische Aktenlage zur Beurteilung der Ansprüche des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung ausreichend ist.
2.1     Am 1. und 2. Dezember 2000 war der Beschwerdeführer auf der chirurgischen Abteilung des Spitals B.___ hospitalisiert (Urk. 9/4 = Urk. 9/17/2). Die operative Gelenkrevision wurde am 1. Dezember 2000 durchgeführt (vgl. Urk. 9/2/1 = Urk. 9/17/4).
2.2  Nachdem Kreisarzt Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Chirurgie, in seinem Bericht vom 10. Dezember 2001, eine weitere operative Revision des Ellbogengelenks vorgeschlagen und eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis zu dieser Operation attestiert hatte (Urk. 9/42 S. 2 f.), wurde beim Beschwerdeführer am 11. April 2002 eine Ellbogen-Arthroskopie rechts mit Débridement des Capitulum humeri und Anfrischen in Micro-fracture-Technik und Entfernung von freien Gelenkskörpern und intraartikulärem Débridement vorgenommen (Urk. 9/53).
2.3  Kreisarzt Dr. C.___ stellte daraufhin in seinem Bericht vom 24. Juli 2002 folgende Diagnosen (Urk. 9/63 S. 1):
           "-  Status nach Ellenbogenkontusion vom 29. Januar 1997
           -  Status nach Distorsion/Kontusion des rechten Ellenbogens vom 19. Oktober       2000 mit chondralem Flake am Capitulum humeri rechts
           -  Status nach Gelenksrevision durch Arthrotomie vom 1. Dezember 2000
           -  Status nach Arthroskopie mit Débridement des Capitulum humeri und         Anfrischen in Micro-fracture-Technik, Entfernung eines Gelenkkörpers und       Débridement bei Osteochondrosis dissecans des Capitulum humeri mit        freiem Gelenkskörper vom 11. April 2002
           -  Chronische Epicondylitis humeri radialis und ulnaris."
         Aufgrund der Beschwerden von Seiten des rechten, dominanten Ellenbogengelenks sei eine Umplatzierung beziehungsweise Umschulung zu überlegen. Der rechte Arm könne nicht mehr voll eingesetzt werden. Es bestehe eine Einschränkung beim Tragen von Lasten über 5 bis 10 kg. Alle repetitiven Arbeiten, die mit Umwendbewegungen im Handgelenk einhergingen, seien zu vermeiden. Schläge auf den Arm, mithin Arbeiten mit vibrierenden oder Vibrationen erzeugenden Maschinen, seien ungünstig. Auch kräftiges Zugreifen und Stossen seien nicht mehr möglich. Unter Berücksichtigung dieser Behinderung sei dem Beschwerdeführer ein ganztägiger Arbeitseinsatz zumutbar (Urk. 9/63 S. 3).
2.4     In seinem Bericht vom 9. Oktober 2002 stellte Dr. med. D.___, Oberarzt Orthopädie, E.___ Klinik, die Diagnose persistierender Ellenbogenschmerzen rechts bei leichtgradiger Ellenbogen-Arthrose rechts (Urk. 9/67 S. 1). Es lägen immer noch Schmerzen im Ellenbogen vor, die derzeit operativ nicht verbessert werden könnten. Es bestehe jedoch sicherlich eine gewisse Verbesserungsmöglichkeit. In erster Linie sollte bei deutlich reduzierter Belastbarkeit des rechten Ellbogens die Arbeitsplatzsituation gelöst werden. Diesbezüglich sei eine Anmeldung bei der Abklärungsstelle der Invalidenversicherung erfolgt. Bezüglich des möglichen Einsatzes und der Belastungsfähigkeit könne er sich der Beurteilung des Kreisarztes vollumfänglich anschliessen. Es sei zu hoffen, dass durch die Lösung der Arbeitsplatzsituation die Fixierung auf den rechten Ellenbogen ebenfalls etwas gelöst werde und sich dadurch die Situation erträglich gestalten lasse. Sollte auch nach diesen Massnahmen keinerlei Verbesserung erfolgen, könne die Situation bezüglich Operation noch einmal evaluiert werden. Zur Linderung der Insertionstendinosen bei Überbeanspruchung des Handgelenks werde eine Handgelenksmanschette abgegeben. Derzeit seien keine Kontrollen mehr geplant (Urk. 9/67 S. 1).
2.5  Daraufhin wurde der Beschwerdeführer wiederum in der E.___ Klinik untersucht. Am 21. Februar 2003 hielten Dr. med. F.___, Leitender Arzt Neurologie, und Dr. med. G.___, Assistenzarzt, fest, die aktuelle Zuweisung erfolge nach zweimaliger Ellbogenoperation rechts und persistierenden Schmerzen im Sulcusulnaris-Bereich rechts. Klinisch-neurologisch liege ein Normalbefund vor. Bei Beklopfen des ulnaren Ellbogens links würden stechende Schmerzen angegeben. Die elektrophysiologischen Verlaufsbefunde seien absolut unverändert und gut kompatibel mit einem Status nach zweimaliger Ellbogenoperation rechts. Eine persistierende Arbeitsunfähigkeit von 100 % könne dadurch nicht erklärt werden (Urk. 9/75 S. 1).
2.6     Auf Empfehlung der beurteilenden Fachpersonen der Abklärungs- und Ausbildungsstätte H.___ (vgl. Urk. 9/74 S. 6 Ziff. 3.3) wurde der Beschwerdeführer am 14. und am 23. Juli 2003 (vgl. Urk. 3/6 S. 1) psychiatrisch begutachtet.
         Am 30. Juli 2003 erstatteten med. pract. I.___, Leitender Arzt, und Dr. med. J.___, Assistenzarzt, K.___, ein auf Aktenstudium, Angaben des Beschwerdeführers, Anamnese und eigenen Untersuchungen beruhendes psychiatrisches Gutachten und stellten die Diagnose eines chronischen Schmerzsyndroms, welches nicht als psychiatrische Störung zu klassifizieren sei. Der Beschwerdeführer mache sich grosse Sorgen um seine berufliche und finanzielle Situation. Es beunruhige ihn, dass er wegen der Schmerzen nicht mehr wie vor dem Unfall arbeiten könne. Vor ihm stehe eine unklare Zukunft. Sowohl zu Hause als auch in der beruflichen Abklärung (H.___) habe er ein deutliches Vermeidungsverhalten auch hinsichtlich geringer Leistungsanforderungen gezeigt. Trotz der von ihm geklagten Funktionseinschränkung des rechten Armes mache er keinerlei gezielte Bewegungsübungen, um Kraft und Funktion der gesunden Gelenke zu verbessern beziehungsweise zu erhalten. Vielmehr zeige er eine Schonhaltung auch hinsichtlich der rechten Schulter mit inzwischen zusätzlichen Schulter-Nackenschmerzen. Er zeige eine passive Schonhaltung des ganzen Armes und keinerlei Routine und versuche zum Beispiel nicht, die funktionsfähige rechte Hand und den Ellbogen im Alltag einzusetzen (Urk. 3/6 S. 5).
         Aus psychiatrischer Sicht sei er zu 100 % arbeitsfähig, eine eigene psychische Erkrankung liege nicht vor. Die von somatischer Seite attestierte Arbeitsfähigkeit müsste er aus psychiatrischer Sicht auch tatsächlich umsetzen können. Er sei psychisch nicht so beeinträchtigt, dass ihm die Mobilisierung einer gesunden Willensanstrengung nicht möglich wäre (Urk. 3/6 S. 6).
2.7     Auf Anfrage der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, hielt Dr. D.___ am 3. September 2003 fest, der Beschwerdeführer leide an chronischen ulnaren Schmerzen im rechten Ellenbogen bei leichtgradiger Ellenbogen-Arthrose. Daher bestehe eine drastisch eingeschränkte Belastbarkeit des rechten Ellenbogens. Eine Arbeitsplatzanpassung sei dringend notwendig. Eine angepasste Tätigkeit bestehe aus einer körperlich absolut nicht belastenden Tätigkeit für den rechten Ellenbogen. Müsse der rechte Ellenbogen eingesetzt werden, so sei ein Gewichtsmaximum von 1 kg einzuhalten. Repetitive Belastungen, Schlagbelastungen, Schraubbewegungen, Vibrationen und Hämmern seien dringend zu vermeiden. Kontinuierliche Zwangshaltungen seien ebenfalls ungünstig, es müsse daher die Gelegenheit für regelmässige Lagewechsel und Ruhepausen gegeben sein. In einer solchen gemischten Tätigkeit sei Arbeitsfähigkeit von 100 % gegeben. Allenfalls müsste zuerst mit einer Arbeitstätigkeit von 50 % begonnen und diese dann schrittweise ausgebaut werden (Urk. 3/3).

3.
3.1     Die Beschwerdegegnerin stützte ihren Entscheid auf das Ergebnis der Abschlussuntersuchung von Kreisarzt Dr. C.___ (Urk. 9/62-63).
         Dieser stützte seine Zumutbarkeitsbeurteilung des funktionellen und zeitlichen Leistungsvermögens auf allseitige Untersuchungen und eine eingehende Kenntnis der Vorakten. Seine Schlussfolgerungen tragen den Ellbogen- beziehungsweise Armbeschwerden mit Einschränkungen bezüglich der Ausführung bestimmter Bewegungen und dem erheblichen Kraftverlust angemessen Rechnung und erscheinen nachvollziehbar und begründet. Konkrete Indizien, welche gegen die Zuverlässigkeit seiner Beurteilung sprechen, sind den Akten nicht zu entnehmen. Vielmehr schloss sich Dr. D.___ der Beurteilung durch Dr. C.___ vollumfänglich an (Urk. 9/67 S. 1) und nahm auf Anfrage der IV-Stelle lediglich eine Präzisierung des Zumutbarkeitsprofils vor (Urk. 3/3). Auch Dr. F.___ und Dr. G.___ kamen zum Schluss, dass eine persistierende Arbeitsunfähigkeit von 100 % bei den vorliegenden Beschwerden nicht erklärt werden könne (Urk. 9/75 S. 1). Weitere konkrete Aussagen zur Arbeitsfähigkeit in einer zumutbaren Tätigkeit oder eine Beurteilung, welche von derjenigen durch Dr. C.___ abweichen würde, sind den Akten nicht zu entnehmen. Dass eine Arbeitstätigkeit von 50 % und deren schrittweise Erhöhung angezeigt sei, erachtete Dr. D.___ nur als allfällig angezeigt (vgl. Urk. 3/3). Zudem handelt es sich bei einem schrittweisen Aufbau einer Arbeitstätigkeit um einen invaliditätsfremden Faktor, welchem im Rahmen der Zumutbarkeitsbeurteilung kein Gewicht beizumessen ist.
3.2     Auf Empfehlung der Abklärungs- und Ausbildungsstätte H.___ wurde der Beschwerdeführer zudem am 14. und 23. Juli 2003 am K.___ psychiatrisch begutachtet (Urk. 3/6). Die Gutachter diagnostizierten ein chronisches Schmerzsyndrom, welches nicht als psychiatrische Störung zu klassifizieren sei (Urk. 3/6 S. 5) und attestierten dem Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 100 %, da keine eigene psychische Erkrankung vorliege. Die aus somatischer Sicht attestierte Arbeitsfähigkeit müsste aus psychiatrischer Sicht umzusetzen sein. Die psychische Beeinträchtigung sei nicht derart, dass eine Mobilisierung der gesunden Willensanstrengung nicht möglich wäre (Urk. 3/6 S. 6).
         Das Gutachten des K.___ vom 30. Juli 2003 ist umfassend. Sodann beruht es auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander. Schliesslich wurde es in Kenntnis der Vorakten abgegeben, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerungen der Experten sind begründet. Es erfüllt daher die praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend Erw. 1.2) vollumfänglich, so dass für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht darauf abgestellt werden kann.
3.3     Die Einschätzung des Beschwerdeführers selbst, wonach unfallbedingte, körperliche Einschränkungen vorlägen, die eine drastisch eingeschränkte Belastbarkeit des rechten dominanten Ellbogens bewirkten und eine Arbeitsplatzanpassung dringend notwendig machten, weshalb ein schrittweise Arbeitsversuch, beginnend mit 50 % angezeigt und nicht gesagt werden könne, ob er jemals wieder eine Arbeitsfähigkeit von 100 % erreichen könne (vgl. Urk. 1 S. 3), kommt im Rahmen der Zumutbarkeitsbeurteilung keine Beweiskraft zu, insbesondere vermag sie nicht eine fachärztliche Beurteilung in Zweifel zu ziehen.
3.4  Aufgrund der überzeugenden - in somatischer Hinsicht in Übereinstimmung auch mit den neueren Beurteilungen der Ärzte der E.___ Klinik stehenden - Begründungen zur Bestimmung der Arbeitsfähigkeit kann somit auf den kreisärztlichen Abschlussbericht vom 24. Juli 2002 und hinsichtlich der Beurteilung aus psychiatrischer Sicht auf das Gutachten des K.___ vom 30. Juli 2003 abgestellt werden. Die genannten Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sind nachvollziehbar und schlüssig, weshalb - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 2) - weder in somatischer noch in psychiatrischer Hinsicht Anlass zu weiteren medizinischen Abklärungen besteht.
4.       Auf der Grundlage dieses Leistungsfähigkeitsprofils errechnete die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad gestützt auf ein Valideneinkommen von Fr. 68'400.-- und stellte diesem ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 57'000.-- gegenüber, woraus eine unfallbedingte Lohneinbusse von 17 % resultierte (Urk. 2 S. 7).
4.1     Für die Vornahme des Einkommensvergleichs ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns abzustellen. Bevor die Verwaltung über einen Leistungsanspruch befindet, muss sie indessen prüfen, ob allenfalls in der dem Rentenbeginn folgenden Zeit eine erhebliche Veränderung der hypothetischen Bezugsgrössen eingetreten ist. Gegebenenfalls hat sie vor ihrem Entscheid einen weiteren Einkommensvergleich durchzuführen (BGE 129 V 223 f. Erw. 4.1-2).
         Der Rentenbeginn wurde von der Beschwerdegegnerin auf den 1. Juli 2003 festgesetzt (Urk. 9/101).
4.2     Bei der Ermittlung des Valideneinkommens stellt sich die Frage, was der Beschwerdeführer aufgrund seiner beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände zu erwarten gehabt hätte, wenn kein Gesundheitsschaden eingetreten wäre. Die Beschwerdegegnerin stützte sich dabei auf die Angaben des Lohnbuches der Arbeitgeberin, wonach der Beschwerdeführer im Jahre 2000 Fr. 69'212.-- erzielt hätte (vgl. Urk. 9/58, Urk. 9/85, Urk. 9/92 S. 1) und setzte bei einem versicherten Verdienst von Fr. 69'212.-- (vgl. Urk. 9/94 S. 1) als Valideneinkommen Fr. 68'400.-- ein (Urk. 9/92 S. 2).
         Gemäss Art. 15 UVG werden Taggelder und Renten nach dem versicherten Verdienst bemessen (Abs. 1). Als versicherter Verdienst gilt für die Bemessung der Taggelder der letzte vor dem Unfall, mithin vom 19. Oktober 1999 bis 18. Oktober 2000 bezogene Lohn, für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn (Abs. 2).
         Gemäss Auszug aus dem Lohnbuch der Arbeitgeberin betrug der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall, mithin vom 19. Oktober 1999 bis 18. Oktober 2000 bezogene Lohn des Beschwerdeführers Fr. 65'936.-- (vgl. Urk. 9/58). Unter Berücksichtigung der nominalen Lohnentwicklung für das Jahr 2001 von 2,5 %, für das Jahr 2002 von 1,8 % und für das Jahr 2003 von 1,4 % (Die Volkswirtschaft, 9/2004 S. 87 Tabelle B.10.2) ergibt dies ein massgebliches Einkommen für das Jahr 2003 von Fr. 69'764.-- (65'936.-- x 1,025 x 1,018 x 1,014), wovon als Valideneinkommen auszugehen ist.
4.3     Der Berechnung des hypothetischen Invalideneinkommens legte die Beschwerdegegnerin den Durchschnittslohn der beigezogenen DAP-Profile betreffend die Arbeitsplätze "Bestücker", "Abfüller", "Interne Post",  "Auspacker" und "Prüfer" (Urk. 9/87-91) zugrunde. Aufgrund dessen errechnete sie ein jährliches hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 57'000.-- (Urk. 2 S. 7). Es handelt sich dabei insgesamt um körperlich leichte Tätigkeiten, mit Trag- und Hebebelastungen bis höchstens 10 kg. Im Vergleich zum medizinischen Anforderungsprofil (vorstehend Erw. 2.3) kann das Erfordernis der körperlich leichten Tätigkeit grundsätzlich als erfüllt betrachtet werden. Hingegen erscheint es als fraglich, ob die ausgewählten Tätigkeiten auch den Erfordernissen einer Tätigkeit ohne Repetitionen, Umwendbewegungen, Vibrationen und ohne kräftiges Zugreifen oder Stossen zu genügen vermögen.
4.4     Diese Frage kann jedoch offen bleiben, da für die Bestimmung des Invalideneinkommens nach der Rechtsprechung auch Tabellenlöhne beigezogen werden können; dies gilt insbesondere dann, wenn die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat (ZAK 1991 S. 321 Erw. 3 c, 1989 S. 458 Erw. 3b). Der Beschwerdeführer arbeitete ab 21. August 2003 in einem auf drei Monate befristeten Arbeitsverhältnis als Nassbodenreiniger bei der L.___ AG (Urk. 3/4 S. 1), - gemäss eigenen Angaben - in einem Pensum von 50 % (vgl. Urk. 1 S. 4). Aufgrund der ihm zumutbaren Erwerbstätigkeit in einem Pensum von 100 % in einer leidensangepassten Tätigkeit und aufgrund ihrer Befristung, kann für die Berechnung des Invalideneinkommens nicht auf den an dieser Stelle erzielten Lohn abgestellt werden. Bei den Tabellenlöhnen kann auf die seit 1994 herausgegebene Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) abgestellt werden, die im Zweijahresrhythmus erscheint. Für den Verwendungszweck des Einkommensvergleichs ist dabei auf die im Anhang enthaltene Statistik der Lohnansätze, das heisst der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abzustellen, wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 2000 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,8 respektive seit 2001 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft, 10/2002 S. 88 Tabelle B9.2; BGE 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI-Praxis 2000 S. 81 Erw. 2a).
4.5     Das im Jahr 2002 von Männern im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug Fr. 4'557.-- (LSE 2002 S. 43 TA 1, Total, Niveau 4), mithin Fr. 54'684.-- im Jahr (Fr. 4'557.-- x 12). Der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden angepasst, ergibt dies den Betrag von Fr. 57'008.-- (Fr. 54'684.-- : 40 x 41,7).
4.6     Nach der Rechtsprechung gilt es zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Deshalb kann in solchen Fällen ein Abzug von den statistisch ausgewiesenen Durchschnittslöhnen vorgenommen werden. Sodann trug die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität und Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen (BGE 126 V 78 ff. mit Hinweisen).
         Vorliegend rechtfertigt sich ein Abzug von 10 %, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass der Beschwerdeführer keine repetitiven Arbeiten und Umwendbewegungen im Handgelenk mehr ausführen kann und Vibrationen zu vermeiden sind. Dem Beschwerdeführer ist daher ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 51'307.-- (Fr. 57'008.-- x 0,9) für das Jahr 2002 anzurechnen. Unter Berücksichtigung der nominalen Lohnentwicklung für das Jahr 2003 von 1,4 % (Die Volkswirtschaft, 9/2004 S. 87 Tabelle B.10.2) ergibt dies ein massgebliches Invalideneinkommen für das Jahr 2003 von Fr. 52'025.-- (Fr. 51'307.-- x 1,014).
4.7     Der Vergleich des hypothetischen Valideneinkommens von Fr. 69'764.-- (vorstehend Erw. 4.2) mit dem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 52'025.-- (vorstehend Erw. 4.6) ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 17'739.--, was einem Invaliditätsgrad von 25 % entspricht.

5.       Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, entsprechend einer höheren Erwerbsunfähigkeit stehe ihm auch eine höhere Integritätsentschädigung von mindestens 30 % zu (Urk. 1 S. 5).
5.1     Tabelle 1 der sogenannten "Feinraster"-Tabellen beziffert den Integritätsschaden bei Funktionsstörungen der oberen Extremitäten und enthält unter dem Titel "Ellbogen" folgende Werte:
           -  steif in Streckstellung:      25 %
           -  steif in ca. 30°: 20 %
           -  steif in 90°:  20 %
           -  beweglich 0°-30°-90°:   10 %
           -  beweglich 0°-90°-135°:  10 %
         Tabelle 5 beziffert den Integritätsschaden bei Arthrosen. Bei einer Ellbogenarthrose beträgt die Einbusse bei mässiger Arthrose 5-10 %, bei schwerer Arthrose 10-25 % und bei Gelenksekretion oder Arthrodese 25 %.
5.2  Kreisarzt Dr. C.___ ging bei seiner Beurteilung im Juli 2002 vom Wert von 5 % bei chronischer Epicondylitis humeri radialis et ulnaris und beginnender Radiohumeralarthrose rechts aus (Urk. 9/62). Da der Beschwerdeführer aufgrund seiner Ellbogenbeschwerden insbesondere Schmerzen beklagte, die in Erw. 5.1 betreffend Integritätsschaden erwähnten Funktionsbeeinträchtigungen der Ellbogen aber nur solche bezüglich Einschränkungen aufgrund von Steife und Beweglichkeit berücksichtigen, ist beim Beschwerdeführer lediglich die beginnende Arthrose massgebend für die Festsetzung der Integritätsentschädigung. Bei mässiger Arthrose ist eine Einbusse von 5-10 % zu veranschlagen. Daher erweist sich die Festsetzung der Einbusse von 5 % bei beginnender Arthrose als rechtens, weshalb auf die von Dr. C.___ festgesetzte Einbusse von 5 % abgestellt werden kann.

6.  Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Rente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 25 % ab 1. Juli 2003 hat. In diesem Sinne ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der angefochtene Einspracheentscheid abzuändern. Im übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

7.  Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung auszurichten (§ 34 Abs. 1 GSVGer in Verbindung mit § 9 Abs. 1 und 3 der Verordnung über die sozialversicherungsrechtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigung). Aufgrund des nur teilweisen Obsiegens, steht dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung zu. Diese wird unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses bei einem praxisgemässen Ansatz von Fr. 170.-- pro Stunde auf Fr. 600.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festgesetzt.

Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird in Abänderung des Einspracheentscheids der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt vom 3. November 2003 festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Rente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 25 % ab 1. Juli 2003 hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 600.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.
4.   Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Pollux L. Kaldis, Rechtsvertretungen
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).